{"id":"bgbl2-1959-45-29","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=118","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=118","order":29,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Satzung des Währungsausschusses","law_date":"1958-03-18T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":118,"num_pages":2,"content":["1198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmadmng.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 18. März\n1958 die Satzung des Währungsausschusses beschlossen.\nDie Satzung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Aus-\ngabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom _6. Oktober 1958 S. 390 veröffent-\nlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nSatzung des Währungsausschusses\nDER RAT,                            Der Rat oder die Kommission kann die Stellungnahme\ndes Ausschusses auch in anderen Fällen einholen.\nauf Grund des Artikels 105 Absatz 2 des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,           Im übrigen kann und soll der Ausschuß Stellung-\ndurch den ein Währungsausschuß eingesetzt wird, um die     nahmen aus eigenem Entschluß abgeben, sooft er dies\nKoordinierung der \\Vährungspolitik der Mitgliedstaaten     zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe für er-\nin dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes       forderlich hält.\nerforderlichen Umfang zu fördern,\nArtikel 5\nauf Grund des Artikels 153 des genannten Vertrages,\nJeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen\nnach dem der Rat die rechtliche Stellung der im Vertrag\nzwei Ausschußmitglieder. Sie können ferner je zwei\nvorgesehenen Ausschüsse regelt, und\nStellvertreter ernennen. Zu Ausschußmitgliedern und\nnach Einholung der Stellungnahme der Kommission.        Stellvertretern sind Währungsfachleute von anerkannter\nSachkunde auszuwählen. Jeder Mitgliedstaat wählt in\nBESCHLIESST HIERMIT,                                     der Regel ein Mitglied aus den Reihen der hohen Regie-\ndie Satzung des Währusgsausschusses wie folgt fest-      rungsbeamten und das zweite auf Vorschlag der Zentral-\nzulegen:                                                   bank; die Stellvertreter können nach dem gleichen Ver-\nfahren ausgewählt werden.              ·\nArtikel 1                            Die Ausschußmitglieder und die Stellvertreter werden\nfür ihre Person ernannt und üben ihre Tätigkeit in voller\nDer Ausschuß beobachtet die Währungs- und Finanz-        Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft\nlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie        aus.\nden allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten\nDie Amtszeit der Ausschußmitglieder und der Stell-\nund erstattet dem Rat und der Kommission darüber\nvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist\nregelmäßig Bericht.\nzulässig. Ihr Amt endet ferner durch Tod, Rücktritt oder\nAmtsenthebung. In diesen Fällen wird das neue Mitglied\nArtikel 2                          oder der Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit er-\nBei seinen Untersuchungen der Währungs~ und Finanz-     nannt.\nlage der Mitgliedstaaten wird sich der Ausschuß insbe-       Ausschußmitglieder oder Stellvertreter können nur von\nsondere bemühen, Schwierigkeiten vorauszusehen, wel-       der Stelle, die sie ernannt hat, und nur dann ihres Amtes\nche die Zahlungsbilanzen beeinträchtigen könnten. Er       enthoben werden, wenn sie die für die Wahrnehmung\nrichtet an den Rat und an die Kommission alle Anregun-     ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr\ngen, die gegeignet sind, unter Wahrung der inneren und     erfüllen.\näußeren finanziellen Stabilität jedes Mitgliedstaates die-\nsen Schwierigkeiten vorzubeugen.                                                   Artikel 6\nJedes Ausschußmitglied hat eine Stimme.\nArtikel 3\nArtikel 7\nIn bezug auf den allgemeinen Zahlungsverkehr der\nMitgliedstaaten beobachtet der Ausschuß insbesondere         Mit der Mehrheit von acht Stimmen wählt der Aus-\ndie Durchführung des Artikels 106 Absatz 1 bis 3 des       schuß unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und\nVertrages. Erforderlichenfalls richtet er an den Rat An-   zwei Vizepräsidenten für zwei -Jahre. Endet das Amt\nregungen hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten ge-      eines Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig,\nmäß Artikel 106 Absatz 4 zu treffenden Maßnahmen. Er       so wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger\nsetzt die Kotnmission davon in Kenntnis.                   bestellt.\nDie Wiederwahl eines Präsidenten oder eines Vize-\nArtikel 4                          präsidenten ist nur einmal zulässig.\nDer Rat oder die Kommission ist verpflichtet, in den in\nArtikel 69, Artikel 71 Absatz 3, Artikel , 73 Absatz 1                             Artikel 8\nUnterabsatz 1 und Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2, Arti-     Die Stellvertreter können an den Sitzungen des Aus-\nkel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 109 Absatz 3   schusses teilnehmen, es sei denn, daß der Ausschuß\nvorgesehenen Fällen die Stellungnahme des \\Vährungs-      anders entscheidet. Sie beteiligen sich weder an den\nausschusses einzuholen.                                   Beratungen noch an den Abstimmungen.","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                          1199\nEin Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung des                         Artikel 13\nAusschusses teilzunehmen, kann seine Befugnisse einem       In wichtigen Fällen kann der Ausschuß, bevor er über\nder Stellvertreter übertragen; es kann sie auch einem     einen bestimmten Staat einen· Bericht abfaßt oder eine\nanderen Mitglied überträgen.                              Stellungnahme abgibt, diesen auffordern, Sachverständige\nzu benennen, die ihm unmittelbar alle zweckdienlichen\nArtikel 9                          Auskünfte erteilen.\nDer Ausschuß tritt mindestens sechsmal im Jahr\nzusammen.                                                                        Artikel 14\nEr wird von seinem Präsidenten aus eigenem Entschluß\nDer Ausschuß arbeitet mit dem Direktorium der Euro-\noder auf Antrag des Rates oder der Kommission oder        päischen Zahlungsunion - oder gegebenenfalls mit dem\nzweier seiner Mitglieder einberufen.                     im Europäischen Währungsabkommen vorgesehenen\nDirektorium - in allen Fragen von gemeinsamem Inter-\nArtikel 10                         esse eng zusammen. Insbesondere kann der Ausschuß\nDie Stellungnahmen des Ausschusses im Sinne des         zu diesem Zweck das Direktorium der Europäischen Zah-\nArtikels 4 werden mit der Mehrheit von acht Stimmen       lungsunion - oder gegebenenfalls das im Europäischen\nbeschlossen. Die Minderheit kann ihre Auffassungen in     Währungsabkommen vorgesehene Direktorium -          ein-\neinem Schriftstück darlegen, das der Stellungnahme des    laden, zu seinen Sitzungen Vertreter zu entsenden, öder\nAusschusses beigefügt wird.                               die Anberaumung gemeinsamer Sitzungen vorschlagen.\nIn den Fällen, in denen eine Mehrheit im Sinne des\nAbsatzes 1 nicht zustande kommt, oder bei allen anderen                          Artikel 15\nBeschlüssen, Anregungen oder Mitteilungen, die für den      Die Beratungen des Ausschusses und der Arbeitsgrup-\nRat oder die Kommission bestimmt sind, legt der Am-       pen sind vertraulich.\nschuß einen Bericht vor, in dem die einstimmige Auf-\nfassung seiner ·Mitglieder oder die verschiedenen wäh-\nArtikel 16\nrend der Erörterung zum Ausdruck gebrachten Auffas-\nsungen dargelegt werden.                                    Der Ausschuß wird von einem Sekretariat unterstützt.\nDas hierfür erforderliche Personal stellt ihm die Kom-\nArtikel 11                         mission zur Verfügung.\nDer Ausschuß kann dem Rat oder der Kommission die         Die Ausgaben des Ausschusses werden in den Haus-\nEntsendung eines oder mehrerer seiner Mitglieder zu       haltsvoranschlag der Kommission eingesetzt.\ndiesen Organen zwecks mündlicher Erläuterung der\nSchriftstücke vorschlagen, die er an sie richtet.                                Artikel 17\nDer Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 12\nDer Ausschuß kann die Untersuchung bestimmter Fra-        GESCHEHEN zu Straßburg am 18. März 1958.\ngen an Arbeitsgruppen überweisen, die aus Ausschuß-\nmi tgliedern oder Stellvertretern bestehen. Der Ausschuß                     Im_ Namen des Rates\nund die Arbeitsgruppen können Sachverständige zur Mit-                           Der Präsident\narbeit heranziehen.                                                               V.Larock"]}