{"id":"bgbl2-1959-45-28","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=110","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=110","order":28,"title":"Das Europäische Parlament - Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments","law_date":"1958-06-23T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":110,"num_pages":8,"content":["1190                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDas Europäische Parlament hat am 23. Juni 1958 die Geschäftsord-\nnung des Europäischen Parlaments beschlossen.\nDie Geschäftsordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 9 vom 26. Juli 1958 S. 21\"7\nveröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nEntschließung\nüber die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments\nDAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,                               des Europäischen Parlaments unverzüglich mitzuteilen\nist, beschließen, eine oder mehrere Sitzungen außerhalb\n- auf Grund der Artikel 25 des Vertrages zur Grün-                dieses Sitzes abzuhalten.\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\n142 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und 112 des Vertrages zur Gründung                                             KAPITEL II\nder Europäischen Atomgemeinschaft,\nPrüfung der Mandate\n- auf Grund des Berichtes seines Ausschusses für die\nGeschäftsordnung, für Rechtsfragen, für Petitionen und                                  und Wahl des Präsidiums\nImmunitäten (Dok. Nr. 17),\nArtikel 2\nbeschließt seine Gaschäftsordnung wie folgt:\nAlterspräsident\nGeschäitsordn ung                                   1. Zu Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem\ndes                                 3 l. Deze m b c r jeden Jahres führt der Älteste unter den\nEuropäischen Parlaments                             anwesenden Augeorclnetcn den Vorsitz bis zur Verkün-\ndung des Präsidenten.\nKAPITEL I\n2. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine\nSitzungsperioden des Parlaments                          Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der\nA r t i k e 1 1 °) (1)                       Wahl des Präsidenten, der Einsetzung des Ausschusses\nzur Prüfung der Mandate oder dem Bericht dieses Aus-\nSitzungsperioden                             schusses im Zusammenhang steht.\n1. Das Parlament hält eine jährliche Sitzungsperiode\nab.\nArtikel 3\n2. Das Parlament tritt, ohne das es einer Einberufung\nbedarf, am zweiten Dienstag des Monats Mai und am                                            Prüfung der Mandate\ndritten Dienstag des Monats Oktober zusammen und be-\nstimmt souverän die Dauer der Unterbrechung der Sit-                      1. Zu Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem\nzungsperioden.                                                        31. Dezember jeden Jahres wird ein Ausschuß von\n3. Das Parlament wird von seinem Präsidenten auf An-              zehn Abgr-::ordneten, die durch das Los bestimmt wer-\ntrag der Mehrheit seiner Mitglieder oder auf Antrag der               den, mit der Prüfung der Mandate der Abgeordneten und\nHohen Behörde, einer Europäischen Kommission oder                     der sofortigen Berichterstattung an das Parlament beauf-\neines Rates zu außerordentlichen Sitzungen einberufen.                tragt.\n2. Der Ausschuß prüft die Einsprüche und befindet\nArt i k e 1 1 a   0\n)\nüber die Ordnungsmäßigkeit der Ernennungen und ihre\nUbereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages.\nOrt der Sitzungen\n3. Ist zu Beginn einer anderen als der in Ziffer 1 vor-\n1. Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzun-             gesehenen Sitzungsperiode eine Prüfung der Mandate\ngen seiner Ausschüsse finden unter den im Vertrag vor-                 erforderlich, so kann das Parlament auf Vorschlag des\ngesehenen Bedingungen an dem Orte statt, an dem es                    Präsidiums und ohne Berichterstattung des Ausschusses\nseinen Sitz f:rhalten hat.                                            zur Prüfung der Mandate entscheiden.\n2. Das Parlament kann jedoch ausnahmsweise und\ndurch eine von der Mehrheit seiner Mitglieder angenom-                   4. Wird Einspruch erhoben, so wird er von dem Aus-\nmene Entschließung beschließen, eine oder mehrere Ple-                schuß geprüft; nötigenfalls wird dieser ~usschuß durch\nnarsitzungen außerhalb des Sitzes des Parlaments abzu-                Auslosung ergänzt.\nhalten.                                                                  5. Jeder Abgeordnete, dessen Mandat noch nicht g·e-\n3. Jeder Ausschuß kann gleichfalls und durch eine von             prüft ist, nimmt' vorläufig an den Sitzungen des Parla-\nder Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder angenom-                    ments oder seiner Ausschüsse mit den gleichen Rechten\nmene, begründete Entschließung, die dem Präsidenter..                 wie die anderen Mitglieder der Versammlung teil.\n(1) Die neugefaßten Artikel sind mit •) bezeichnet.                        Anmerkung: Die gegenüber dem Wortlaut der Geschäftsord-\nnung der Gemeinsamen Versammlung vorgenommenen An<lernn-\ngen sind gesperrt gesetzt.","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                            1191\nArtikel 4                          9. Diese Kandidatur wird dem Präsidialausschuß zur\nBestätigung unterbreitet.\nBeendigung des Mandats der Abgeordneten\n10. Das Ad-interim-Mitglied des Präsidiums hat die\n1. Das Mandat eines Abgeordneten endet mit dem Er-      Rechte eines Vizepräsidenten.\nlöschen des ihm gemäß den Verträgen durch den von\n11. Ist der frei gewordene Sitz derjenige des Präsi-\nihm vertretenen Mitgliedstaat übertragenen Mandats, bei\ndenten, so übt der Erste Vizepräsident das Amt des\nTod oder Rücktritt, bei Ungültigkeitserklärung durch das\nPräsidenten aus.\nParlament oder Verlust des nationalen Parlamentsman-\ndats.                                                         12. Mitglieder des Parlament~, die einer nationalen\nRegierung angehören, können nicht Mitglieder des Prä-\n2. Im letzteren Falle verbleibt der Abgeordnete, so-\nsidiums sein.\nlange das ihm ursprünglich verliehene Mandat nicht ab-\ngelaufen ist, bis zur Benennung seines Nachfolgers im\nKAPITEL III\nAmt.\nArtikel 5                                                  Vorsitz,\nOrdnungsmaßnahmen und Hauspolizei\nPräsidium des Parlaments\nArtikel 7\n1. Das   Präsidium des Parlaments besteht aus dem\nPräsidenten und acht Vizepräsidenten.                                                Präsident\n2. Die \\V<1hl des Präsidiums erfolgt, nachd~m die Man-     1. Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die\ndate der Mehrheit der Abgeordneten geprüft sind.           Sitzungen. Er leitet die Arbeiten des Parlaments, achtet\nauf die Einhaltung der Geschäftsordnung, wahrt die Ord-\n3. Bei Beschlüssen des Präsidiums gibt bei Stimmen-\nnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprache für ge-\ngleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.\nschlossen, stellt die Fragen zur Abstimmung und ver-\nkündet die Ergebnisse der Abstimmungen. Er übermittelt\nArtikel 6                        den Ausschüssen die Mitteilungen, die in ihren Zuständig-\nkeitsbereich fallen.\n,vahl des Präsidiums\n2. Der Präsident darf in der Aussprache das \\Vort nur\n1. Zu_ Beginn der ersten Sitzungsperiode nach dem      ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die\n3 1. Dezember jeden Jahres werden der Präsident und        Aussprache auf den Beratungsgegenstand zurückzuführen;\ndie Vizepri:isidenten in geheimer \\Vahl gewählt; der       will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den\nWahlausschuß beslcht aus vier Abgeordneten, die durch      Vorsitz ab und kann ihn erst wieder übernehmen, nach-\ndas Los bestimmt werden.                                   dem die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.\n2. Zunächst erfolgt die \\Vahl des Präsidenten. Die Kan-\ndidaturen sind vor jedem \\Vahlgang dem Alterspräsiden-                              Artikel 8\nten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis\nVizepräsidenten\nbringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die ab-\nsolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich ver-         Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder hat er\neinigt, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden     gemäß Artikel 7 Absatz 2 das Wort ergriffen, so über-\nAbgeordneten Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang      nimmt einer der Vizepräsidenten gemäß Artikel 6 Ab-\ndie größte Stimmenzahl auf sich vereinigt haben; bei       satz 5 den Vorsitz.\nStimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren                                 Artikel 9\nLebensalter als gewählt.\nOrdnungsmaßnahmen\n3. Nach der Wahl des Präsidenten überläßt ihm der\nAlterpräsident den Vorsitz.                                   1. Der Präsident ruft jeden Abgeordneten zur Ordnung,\nder die Ordnung verletzt.\n4. Anschließend erfolgt die Wahl der acht Vizepräsi-\ndenten auf einem einzigen Stimmzettel. Im ersten Wahl-       2. Im Wiederholungsfalle ruft ihn der Präsident erneut\ngcrng gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der ab- zur Ordnung unter Eintragung eines Vermerks in das\ngegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sind hiernach       Sitzungsprotokoll.\nnicht alle Vizepräsidenten gewählt, so findet unter den\n3. Bei erneuter Verletzung der Ordnung kann der Prä-\ngleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang für di-e noch\nsident ihn für den Rest der Sitzung aus dem Saal ver-\nnicht gewählten Kandiduten statt. Ist ein dritter Wahl-\nweisen.\ngang erforderlich, so entscheidet die relative Mehrheit;\nbei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren      4. In den schwerwiegendsten Fällen kann der Präsident\nLebensalter als gewählt.                                  dem Parlament vorschlagen, eine Rüge zu erteilen, die\ndie unverzügliche Verweisung aus dem Saal und den\nS. Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird durch die\nAusschluß für zwei bis fünf Sitzungstage zur Folge hat.\nReihenfolge ihrer Wahl bestimmt; bei Stimmengleichheit\nDer Abgeordnete, gegen den diese Ordnungsmaßnahme\nentscheidet das Lebensalter.\nbeantragt wird, kann verlangen, gehört zu werden.\n6. Ist die Ersetzung des Präsidenten oder eines Vize-\n5. Die Rüge wird ohne Aussprache durch Aufstehen\npräsidenten erforderlich, so erfolgt die Wahl des Nach-\noder Sitzenbleiben beschlossen.\nfolgers gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses\nArtikels.\nArtikel 10\n7. Wird der Posten zwischen zwei Sitzungsperioden\noder während einer Unterbrechung einer Sitzungsperiode                      Saal- und Tribünenordnung\nfrei, so wird bis zu der im vorausgehenden Absatz vor-\n1. Zutritt zum Sitzungssaal haben die Abgeordneten,\ngesehenen Wahl wie folgt verfahren:\ndie Mitglieder der Hohen Behörde, der Europäischen\n8. Die Fraktion, der das Mitglied angehörte, dessen    Kommissionen und der Ministerräte, der Ge~\nSitz frei geworden ist, benennt einen Kandidaten als       neralsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Grün-\nAd-interim-Mitglied des Präsidiums.                        den anwesenden Mitglieder des Personals sowie die in","1192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel 29 Ziffer 4 der Geschäftsordnung erwähnten Sach-        4. Wird die Dringlichkeit vom Parlament beschlossen,\nverständigen oder Beamten der Gemeinschaften;                so kann die Beratung ohne Vorlage eines Berich-\nallen übrigen Personen ist der Zutritt zum Sitzungssaal      tes oder auf Grund einer mündlichen Bericht-\nuntersagt.                                                   erstattung durch den betreffenden Ausschuß\ns t a t t f i n den.\n2. Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten\noder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungs-\ngemäß ausgestellten Einlaßkarte ist, wird zu den Tri-                                     KAPITEL V\nbünen zugelassen.\nSprachen\n3. Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer bleiben\nund Offentlichkeit der Beratungen\nsitzen und haben sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall\noder Mißbilligung äußert, wird sofort von den Saal-                                      Artikel 15\ndienern von der Tribüne verwiesen.\nAmtssprachen und Obersetzung\nKAPITEL IV                              1. Die Amtssprachen des           Parlaments sind: Deutsch,\nFranzösisch, Italienisch und Niederländisch.\nPräsidialaussdmß                            2. Alle Unterlagen des Parlaments sind in diesen Amts-\nTagesordnung der Sitzungen                     sprachen abzufassen.\nDringlichkeit                                                     Artikel 16\nArtikel 11                            Si m u l t a n übe r trag u n g währen d de r Sitzungen\ndes Parlaments\nPräsidialausschuß\nDie Reden und Interventionen in einer der Amtsspra-\nDer Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten des\nchen werden simultan in alle anderen Amtssprachen\nParlaments, der den Vorsitz führt, den Vizepri.isidenten,\nsowie in jede andere Sprache, die das Präsidium für\nden Vorsitzenden der Ausschüsse und den Vorsitzen-\nerforderlich erachtet, übertragen. ,\nden der Fraktionen. Im Falle der Abwesenheit oder\nVerhinderung werden der Präsident, gemäß Artikel 6\nAbsatz 5, durch einen der Vizepräsidenten des Parlaments                                  Artikel 17\nund die Vorsitzenden der Ausschüsse durch einen der\nstellvertretenden Vorsitzenden dieser Ausschüsse ver-                    U b ertrag u n g in den Ausschußsitzungen\ntreten. Die Hohe Behörde, die Euro p ä i s c h e n               Ist im Ausschuß eine U b ertrag u n g erforderlich, so\nKommissionen und die Ministerräte können                     erfolgt sie in alle Amtssprachen, sofern nicht in gemein-\nauf Einladung des Präsidenten an den Sitzun-                 samem Einvernehmen auf die Ubertragung in eine oder\ngen t e i 1nehmen.                                           mehrere die5er Sprachen verzidltet wird.\nArtikel 12\nAufstellung der Tagesordnung                                               Artikel 18\n1. Der Präsidialausschuß wird vom Präsidenten des                              Offentlichkeit der Sitzungen\nParlaments zu Beginn jeder Sitzungsperiode sowie jedes-          Das Parlctment verhandelt öffentlich, sofern es keinen\nmal, wenn er es für notwendig erachtet, einberufen, um       anderweitigen Beschluß faßt.\nden Arbeitsplan zu prüfen und einen Entwurf der Tages-\nordnung der Sitzungen aufzustellen.\nArtikel 19\n2. Der Präsident unterbreitet die Vorschläge des Prä-\nsidialausschusses dem Parlament zur Genehmigung, das                                   Sitzungsprotokoll\nsie abändern kann.\n1. Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des\n3. Vor der Aufhebung der Sitzung gibt der Präsident       Parlaments und die Namen der Redner enthält, wird\ndem Parlament den Tag, die Stunde und die Tagesord-          mindestens eine halbe Stunde vor Eröffnung der nächsten\nnung der nächsten Sitzung bekannt.                           Sitzung verteilt.\n2. Zu Beginn jeder Sitzung unterbreitet der Präsident\nArtikel 13                          dem Parlament das Protokoll der vorhergehenden Sit-\nzung; das Protokoll der letzten Sitzung einer Sitzungs-\nVerteilung der Berichte\nperiode oder einer Te i 1s i t zu n g spe r i o de wird dem\nVorbehaltlich des nachstehend in Artikel 14 erwähnten     Parlament zur Genehmigung unterbreitet, bevor diese\nDringlichkeitsfalles kann die Aussprache nur über            Sitzungsperiode geschlossen oder unterbrochen\neinen Bericht eröffnet werden, der mindestens                wird. Wird es nicht beanstandet, so gilt es als genehmigt.\n24 Stunden zuvor verteilt wurde.\n3. \\Vird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch er-\nhoben, so besdiließt die Versammlung darüber, ob die\nArtikel 14                          beantragten Anderungen in Erwägung zu ziehen sind.\nDringlichkeit                           4. Das Sitzungsprotokoll wird vervielfältigt, mit der\nUntersduift des Präsidenten und des Generalsekretärs\n1. Die Dringlichkeit einer Aussprache kann dem Parla-\ndes Parlaments versehen und im Archiv des Parlaments\nment vom Präsidenten, von zehn Abgeordneten, von der\naufhewahrt. Es muß innerhalb eines Monats im Amtsblatt\nHohen Behörde, von den Euro p ä i s c h e n Komm i s -\nder Gemeinschaften veröffentlicht werden.\ns i o n e n oder den Räten vorgeschlagen werden.\n2. Sie ist verbindlich, wenn sie s c h r i f t 1ich von                               A ri i k e 1 20\neinem Drittel der Ab geordneten des Par I amen t s\nbeantragt wird.                                                                            Kurzbericht\n3. Die Dringlichkeit begründet eineii absoluten Vorrang      Für jede Sitzung wird in den Amtssprachen ein Kurz-\nder Eintragung in die Tagesordnung.                         bericht über die Beratungen verfaßt und verteilt.","Nr. 45 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1193\nArtikel 21                                                       Ar t i k e 1 23 \")\nAusführlicher Sitzungsbericht                           Anträge der Räte, der Hohen Behörde oder der\nEuropäischen Kommissionen auf Stellungnahme\n1. Für jede Sitzung wird in den Amtssprachen ein aus-                                  oder Konsultation\nführlicher Sitzungsberidlt verfaßt.\n1. Anträge der Räte, der Hohen Behörde oder der\n2. Die Redner haben die ihnen übermittelte stenogra-           Europäischen Kommissionen auf Stellungnahme oder Kon-\nphisdle Niederschrift ihrer Reden spätestens einen Tag            sultation werden gedruckt, verteilt und dem zuständigeµ\nnach Erhalt dem Sekretariat zurückzugeben.                        Ausschuß überwiesen.\n3. Der ausführliche Sitzungsbericht wird im Anhang                2. Die vom Parlament beschlossene Stellungnahme oder\ndes Amtsblatts der Gemeinschaften veröffentlidlt.                 Konsultation wird unverzüglich dem Präsidenten desjeni-\ngen Organs zugeleitet, das den Antrag gestellt hat. Hat\nder Präsident des Rates den Antrag gestellt, so wird die\nStellungnahme oder Konsultation ferner der Hohen Be-\nKAPITEL VI                             hörde oder der betreffenden Europäischen Kommission\nmitgeteilt.\nVerlauf der Sitzungen\nund Leitung der Beratungen                                                  Artikel 23 a\nHaushaltsberatung\nA r t i k e 1 22 \") (1)\n1. Der von der Hohen Behörde vorgelegte Gesamt-\nGesamtberidlt der Hohen Behörde                      bericht und insbesondere die ihm als Anlage beigefügten\nund der Europäisdlen Kommissionen                      Dokumente über die Ausgaben und Einnahmen der Ge-\n1. Der Gesamtbericht über die Tätigkeit der Euro-             meinschaft dienen als Grundlage für die Aussprache über\nden Haushalt dieser Gemeinsd1aft.\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über\nihre Verwaltungsausgaben sowie die Gesamtberichte                    2. Die Entwürfe der Haushaltspläne der Europäischen\nüber die Tätigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemein-            Wirtschaftsgemeinsdlaft und der Europäischen Atomge-\nschaft und der Europäischen Atomgemeinsdlaft werden               meinschaft werden vervielfältigt, verteilt und dem zu-\nunverzüglich nadl ihrer Veröffentlichung vervielfältigt           ständigen Ausschuß überwiesen, auf dessen Beridlt hin\nund verteilt.                                                      das Parlament Stellung dazu zu nehmen hat.\n2. Ihre verschiedenen Teile werden den zuständigen\nAusschüssen zur Prüfung zugeleitet.                                                           Artikel 24\nÄnderungen der Durchführungsbestimmungen\ndes E G K S-Vertrages\nA r q k e 1 22 a \")\n1. Änderungsvorlagen, die von der Hohen Behörde und\nMißtrauensantrag                           vom Rat nadl Ablauf der in ArtikQl 95 Absatz 3 des\n1. Jeder Abgeordnete kann dem Präsidenten des Parla-          EG K S-Vertrages vorgesehenen Frist ausgearbeitet wer-\nments einen Mißtrauensantrag gegen die Hohe Behörde               den, sind zusammen mit der diesbezüglichen zustimmen-\noder die Europäischen Kommissionen übergeben.                     den Stellungnahme des Gerichtshofes zu vervielfältigen.\nDiese Drucksachen werden verteilt und dem zuständigen\n2. Der Mißtrauensantrag muß schriftlich eingebracht            Ausschuß überwiesen. Oer Bericht des Ausschusses kann\nwerden und die Bezeichnung „Mißtrauensantragu tragen;             nur vorschlagen, die Änderungsvorlagen in ihrer Gesamt-\ner ist zu begründen. Er wird in den Amtssprachen ver-             heit anzunehmen oder zu verwerfen.\nvielfältigt und verteilt. Er wird der Hohen Behörde oder\nden Europäischen Kommissionen, an die er gerichtet ist,              2. Änderungsanträge hierzu oder Teilabstimmungen\nzur Kenntnis gebracht.                                            sind nicht zulässig. Die Gesamtheit der Abänderungs-\nvorschläge kann nur mit Dreiviertelmehrheit der abge-\n3. Der die Hohe Behörde betreffende Mißtrauensantrag           gebenen Stimmen und mit Zweidrittelmehrheit der Mit-\nist nur in bezug auf deren Bericht zulässig.                      glieder des Parlaments angenommen werden.\n4. Der Präsident teilt die Einbringung des Antrags un-            3. Jedes Mitglied des Parlaments kann einen Entschlie-\nverzüglich nadl dessen Eingang mit, wenn das Parlament            ßungsantrag einbringen, um der Hohen Behörde und dem\nbereits tagt, oder zu Beginn der nächsten in Frage kom-           Rat Änderungen des Vertrages gemäß Artikel 95 des\nmenden Sitzung. Die Beratung über den Mißtrauens-                 EG K S -Vertrages vorzuschlagen. Diese Entschließungs-\nantrag darf nidlt früher als vierundzwanzig Stunden nach          an träge werden vervielfältigt, verteilt und dem zustän-\nder Bekanntgabe seiner Einbringung eröffnet werden.               digen Ausschuß zugeleitet. Sie können vom Parlament\nDie Abstimmung über den Mißtrauensantrag darf erst                nur mit Mehrheit seiner Mitglieder angenommen werden.\ndrei volle Tage nach der Mitteilung seiner Einbringung\nerfolgen. Ober den Mißtrauensantrag ist in offener\nnamentlicher Abstimmung zu entscheiden.                                                      Arti k e 1 25\n5. Wird der Mißtrauensantrag mit Zweidrittelmehrheit                  Anfragen des Parlament an die Hohe Behörde,\nder abgegebenen Stimmen und mit absoluter Mehrheit                        an die Europäischen Kommissionen\nder Mitglieder des Parlaments angenommen, so ist dieses                                  und an die Räte\nAbstimmungsergebnis dem Präsidenten der Hohen Be-\nJeder Abgeordnete kann eine vom Parlament ari-die\nhörde oder der Europäischen Kommission, gegen den sich\nHohe Behörde, an eine der beiden Europäischen\nder Mißtrauensantrag ridltet, mitzuteilen.\nKommissionen oder an die Räte zu richtende Frage\n6. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so          vorschlag~n. Dieser Vorschlag wird vervielfältigt, verteilt\nsetzt das Parlament seine Arbeiten fort.                          und an den zuständigen Ausschuß überwiesen.\n(1) Die neuqefaßten Artikel sind mit •) bezeidrnet.                   Anmerk u n q: Die qeqenüber dPm Wortl,rnt der Gcsmäftsord-\nnunq der Gemeinsamen Versammlunq vorqenommt'nen AndPrun-\ngen sind qesperrt qesctzt.","1194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel 26                             Auf Vorschlag des Präsidenten kann das\nEntschließungen des Parlaments an die Hohe Behörde,       Parlament beschließen, die Redezeit zu be•\ngrenzen.\nan die Europäischen Kommissionen\noder an die Räte                          3. Der Redner darf nicht unterbrochen werden. Er kann\njedoch mit Genehmigung des, Präsidenten seine Ausfüh-\nJeder Abgeordnete kann an cj.ie Hohe Behörde, an die     rungen unterbrechen, um einem anderen Abgeordneten\nEuropäischen Kommissionen oder an die                      die Möglichkeit zu geben, ihm eine Frage zu einem be-\nRäte einen Entschließungsantrag richten. Dieser Antrag     stimmten Punkt seiner Rede zu stellen.\nwird vervielfältigt, verteilt und an den zuständigen Aus-\n4. Die Hohe Be hö rd e, die E uropäi scheu\nschuß überwiesen.\nKommissionen und die Räte werden auf ihren An-\nArtikel 27                          trag jederzeit gehört. Sie können den Beistand von\nBeratungen                         Sachverständigen oder von Beamten der Gemeinschaften,\ndie nid1t das Wort ergreifen dürfen, in Anspruch nehmen.\n1. Die Beratung erfolgt über den Bericht des befaßten\n5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3\nAusschusses. Das Parlament stimmt lediglich über die\nwird das \\!Vort unverzüglich dem Abgeordneten erteilt,\nSchlußfolgerungen ab.\nder es zur Geschäftsordnung verlangt. Der Präsident ent-\n2. Nach Abschluß de,; allgemeinen Aussprache und        scheidet ohne Aussprache über diese Wortmeldung zur\nPrüfung der vorgelegten Texte dürfen vor der Abstim-       Geschäftsordnung.\nmung über den gesamten Gegens.tand nur Erklärungen            6. Den Abgeordneten, die zu einer persönlichen Be-\nzur Abstimmung abgegeben werden.                           merkung um das \\Vort bitten, wird es erst am Schluß der\nSitzung erteilt.\nArtikel 28                             7. Die Redezeit ist auf fünf Minuten beschrctnkt für\nÄnderungsanträge                      Erklärungen zum Protokoll der vorhergehenden Sitzung,\nzur Abstimmung, zu den Verfahrensctnträgen, zur Ge-\n1. Jeder Abgeordnete kann Änderungsanträge einbrin-     schäftsordnung und für persönliche Bemerkungen.\ngen und begründen.                                            8. Schweift ein Redner vom Verhandlungsgegenstand\n2. Die Änderungsanträge müssen sich auf den Wortlaut     ab, so ruft ihn der Präsident zur Sache. Wird ein Redner\nbeziehen, dessen Änderung begehrt wird. Sie müssen         während derselben Aussprad1e zweimal zur Sad1e ge-\nsduiftlich eingereicht werden Uber ihre Zulässigkeit ent-  rufen, so kann ihm der Präsident beim dritten Male das\nscheidet der Präsident. Wenn das Parlament nicht anders    Wort für den Rest der Aussprache zu diesem Gegenstand\nentscheidet, können sie erst zur Abstimmung gestellt       entziehen.\nwerden, wenn sie in den Amtssprachen vervielfältigt           9. Der Präsident kann, unheschctdet seiner sonstigen\nund verteilt sind.                                         Ordnungsbdugnisse, die Erklärungen derjenigen Abge-\n3. Die Änderungsanträge haben den Vorrang vor dem       ordneten, denen nicht zuvor das \\Vort erteilt wurde oder\nText, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur      die das \\,\\'ort über die ihnen g<~wi.ihrte Zeit hinaus be-\nAbstimmung zu stellen.                                     halten haben, aus den Sitzungsberichten streichen lassen.\n4. Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge,\ndie sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Absatz,                           Art i k e 1 30\nso hat der Antrag, der sich von der Ausschußfassung am                          Verfahrensanträge\nweitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Ab-\nstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung          1. Den Vorrang haben Wortmeldungen zu Verfahrens-\nder anderen Änderungsanträge zur Folge; wird er abge-      anträgen, insbesondere bei Anträgen:\nlehnt, so wird über den Antrag, · der nunmehr den Vor-            a) auf Ubergang zur Tagesordnung,\nrang hat, und in gleicher Weise über alle weiteren Än-            b) auf Vertagung der Aussprache,\nderungsanträge abgestimmt. Bestehen Zweifel über den\nVorrang, so entscheidet der Präsident.                            c) auf Schluß der Aussprache.\n2. Diese Anträge haben den Vorrang vor dem Haupt-\n5. Die Zurückverweisung an den Ausschuß kann jeder-     gegenstand, dessen Beratung sie unterbrechen.\nzeit beantragt werden; sie hat zu erfolgen, wenn sie\nvom Ausschuß beantragt wird. Durch die Zurückverwei-          3. Lediglich der Antragsteller, ein Redner „für\" und\nsung eines Änderungsantrags wird die Aussprache nicht      ein Redner „gegen\" den Antrag, der Präsident oder der\nnotwendigerweise unterbrochen. Die Versammlung kann        Berichterstatter des betreffenden Ausschusses können\ndem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb deren er seine   gehört werden.\nSchlußfolgerungen zu den zurückverwiesenen Änderungs-\nanträgen vorzulegen hat.                                                           KAPITEL VII\nAbstimmung\nArtikel 29\nArtikel 31\nWorterteilung\n1. Kein Abgeordneter darf ohne Aufforderung des Prä-                          Beschlußfähigkeit\nsidenten das \\,Vort ergreifen. Der Redner spricht von sei-     1. Das Parlament kann jederzeit, ohne Rücksicht auf\nnem Platz aus und wendet sich an den Präsidenten; der       die Zahl der Anwesenden, beraten, die Tagesordnung\nPräsident kann ihn auffordern, von der Rednertribüne       festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.\naus zu sprechen.                                              2. Das Parlament ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit\n2. Die Abgeordneten, die sich zum Wort melden, wer-      der Abgeordneten anwesend ist.\nden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen eingetragen.       3. Jede Abstimmung, mit Ausnahme der namentlichen\nNiemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten,        Abstimmung, ist, ungeachtet der Zahl der Abstimmenden,\ndas Wort häufiger als zweimal zu demselben Gegenstand       gültig, sofern nicht vor Beginn der Abstimmung der Prä-\nerhalten. Dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des     sident durch einen Antrag von mindestens zehn\nbetreffenden Ausschusses ist jedoch das Wort zu erteilen,   Ab geordneten aufgefordert worden ist, die Zahl der\nwenn sie es wünschen.                                       Anwesenden festzustellen.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1195\n4. Die numentliche Abstimmung ist nur bei Beschluß-       von einem Vorsitzenden und einem oder zwei stellver-\nfähigkeit gültig.                                           tretenden Vorsitzenden gebildet. Mitglieder des Euro-\npäischen Parlaments, die einer nationalen Regierung\n5. Bei Bcschlußunfcihigkeit wird die Abstimmung auf\nangehören, können nicht Mitglieder des Vorstands eines\ndie Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.\nAusschusses sein.\nArt i ke 1 32                        2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden zu Beginn\nder ersten Sitzungsperiode nach dem 3 1. Dezember\nAbstimmungsrecht                      jeden Jahres gewählt. Die Kanditaturen werden an das\nPräsidium gerichtet, das dem Parlament Vorschläge\nDas Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht. Bei\nunterbreitet, die einer gerechten Vertretung nach Mit-\nder Abstimmung kunn sich ein Abgeordneter nicht ver-\ngliedstaaten und den politischen Richtuugen Rechnung\ntreten lussen.\ntragen.\nAr ti ke l 33\n3. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet das Parla-\nAbstimmung                          ment in geheimer Wahl.\n1. Das Parlament stimmt im allgemeinen durch Hand-         4. Die Ersetzung von ausgeschiedenen Ausschußmit-\nzeichen ab.                                                 gliedem kann durch eine vorläufige Entscheidung des\n2. Ist das Ergebnis der Abstimmung durch Handzeichen     Präsidiums mit Zustimmung der Beteiligten und unter\nzweifelhaft, so wird das Ergebnis durch Aufstehen oder      Berücksichtigung von Ziffer 2 dieses Artikels geregelt\nwerden.\nSitzenbleiben ermittelt.\n5. Diese Änderungen bedürfen der Bestätigung durch\n3. Ist auch das Ergebnis dieser Abstimmung zweifel-\ndas Parlament bei seiner nächsten Sitzung.\nhaft, so findet die Abstimmung durch Namensaufruf statt;\ndas gleiche gilt audt auf Antrag von mindestens zehn\nAbgeordneten und in den Fällen, für die eine qualifizierte                          Ar ti k e 1 36\nMehrheit erforderlich ist.\nZuständigkeit der Ausschüsse\n4. Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabe-\n1. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen v·on\ntischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines\ndem Parlament oder zwischen den Sitzungsperioden vom\ndurch das Los bestimmten Abgeordneten. Der Präsident\nPräsidium überwiesenen Fragen zu prüfen.\nstimmt als letzter ab. Die Abstimmung erfolgt mit lauter\nStimme durdt \"Ja\", ,,Nein\" oder „Enthaltung\". Für An-          2. Erklärt sich ein Ausschuß für unzuständig zur Prü-\nnahme oder Ab 1 eh nun g werden nur die „für\" oder          fung einer Frage oder besteht ein Kompetenzkonflikt\n.,gcuen\" abgegebenen Stimmen bei der Zählung berück-        zwischen zwei oder mehreren Ausschüssen, so wird die\nsichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.   Frage der Zuständigkeit dem Parlament unterbreitet.\nDer Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und\nverkündet es. Das Abstimmungsergebnis wird in- das                                  Art i k e 1 37\nSitzungsprotokoll nach der alphabetischen Reihenfolge\nder Abgeordneten aufgenommen.                                                Einberufung der Ausschüsse\n5. Die Abstimmung über Ernennungen erfolgt in ge-\nUnteraussdlüsse - Sonderaufträge\nheimer Wahl. Bei der Feststellung des Abstimmungs-             1. Die Ausschüsse tagen während oder außerhalb der\nergebnisses werden nur die Stimmzettel berücksichtigt,      Sitzungsperioden auf Einberufung ihres Vorsitzenden\ndie die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur         oder auf Veranlassung des Präsidenten des Parlaments.\neingebracht wurde.\n2. Jeder Ausschuß kann, wenn es seine Arbeit erfor-\nKAPITEL    vm                       dert, einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, deren\nZusammensetzung und Zuständigkeit er bestimmt. Die\nFraktionen und Ausschüsse                    Unterausschüsse berichten dem Ausschuß,\nder sie eingesetzt hat.\nArtikel 34\n3. Zwei oder mehrere Aussdlüsse oder Unteraussc:hüsse\nFraktionen                         können Fragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen,\ngemeinsam prüfen, jedoch keinen gemeinsamen Beschluß\n1. Die Abgeordneten können entsprechend ihrer poli-\ntischen Zugehörigkeit Fraktionen bilden.                    fassen.\n4. Jeder Ausschuß kann mit Zustimmung des Präsidiums\n2. Die Fraktionen gelten als gebildet, sobald dem Prä-\ndes Parlaments einem oder mehreren seiner Mitglieder\nsidenten des Parlaments die Gründungserklärung zuge-\neine Studien- oder lnfonilationsaufgabe übertragen.\ngangen ist. Diese Gründungserklärung hat die Bezeich-\nnung der Fraktion, die Untersdtrift ihrer Mitglieder sowie\ndie Zusammensetzung ihres Vorstands zu enthalten.                                   Artike 1 38\n3. Sie ist.im Amtsblatt der Gemeinschaften zu                       Teilnahme an den Ausschußsitzungen\nveröffentlichen.                                               1. Die Ausschußsitzungen sind nicht öffentlich, es sei\n4. Niemand kann in der Mitgliederliste mehrerer Frak-    denn, daß der Ausschuß eine andere Entscheidung trifft.\ntionen eingetragen sein.                                       2. Die Hohe Behörde, die Europa i s c h e n K o m -\n5. Die zur Bildung einer Fraktion erforderliche Mindest- missionen und die Ministerräte sowie sonstige\nstärke wird auf siebzehn Mitglieder festgesetzt.            Personen können auf von Fall zu Fall zu treffenden\nBeschluß des Ausschusses zu einer Sitzung eingeladen\nwerden und dort das Wort ergreifen.\nArtikel 35\n3. Jedes Mitglied eines Ausschusses kann sich bei einer\nBildung der Ausschüsse\nSitzung durch ein anderes, von ihm benanntes Mitglied\n1. Das Parlament bildet ständige oder nichtständige,     des Parlaments vertreten lassen. Der Name des Stell-\nallgemeine oder besondere Ausschüsse und bestimmt           vertreters ist dem Aussc:hußvorsitzenden vorher mitzu-\nderen Befugnisse. Der Vorstand jedes Ausschusses wird       teilen.","1196                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n4. Die Stellvertreter werden unter den gleichen Be-                                                KAPITEL IX\ndingungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zuge-\nlassen.                                                                         Anfragen der Mitglieder des Parlaments·\n5. Die Abgeordneten können an Sitzungen von Aus-                                                   Artikel 41\nschüssen, denen sie nicht angehfoen, als Zuhörer teil-\nnehmen, falls der Ausschuß keinen gegenteiligen Be-                       1. Jeder Abgeordnete, der Anfrager. an die\nschluß faßt.                                                           Hohe Behörde, an die Europäischen Kommis-\nsionen oder an die Räte zu richten wünscht,\n6. D i e s e A b g e o r d n e t e n k ö n n e n j e d o c h v o m hat deren \\Vortlaut beim Präsidenten einzureichen.\nAusschuß er mächtig t werden, an seinen Arbeiten\nmit beratender Stimme teilzunehmen.                                       Der Präsident übermittelt sie an die                    be-\nfr a g t e I n s t i tu t i o n.\n2. Die Anfragen, auf die der Abgeordnete eine münd-\nArt i k e 1 39                            liche Antwort wünsdlt, werden in der Reihenfolge ihres\nEingangs in ein besonderes Register eingetragen. Das\nVerfahren im Ausschuß                            Parlament kann während jeder Sitzungsperiode eine oder\nmehrere Sitzungen oder einen Teil einer Sitzung diesen\n1. Die Bestimmungen der Artikel 6 (Ziff. 2) und\nAnfragen vorbehalten. Die Anfrage wird vom Präsiden-\n3 3 ( Z i ff. 5) ( W a h 1 des Präsidiums) , 28 (Ände-\nrungsanträge), 29 (Worterteilung) und 30 (Verfahrens-                  ten verlesen. Ein Mi t g 1i e d der befragten Inst i -\ntu t i o n er t e i 1t eine kurze Antwort. Nur der\nanträge) gelten sinngemäß für die Ausschußsitzungen.\nFragesteller und das Mitglied der Institu-\n2. Ein Ausschuß kann beraten und abstimmen, wenn                   tion, das die Anfrage beantwortet, haben sodann das\nein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Die Schluß-                Recht, das Wort zu ergreifen.\nabstimmung über einen Bericht kann jedoch nur erfolgen,                   3. Die Anfragen, auf die der Abgeordnete eine schrift-\nwenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.                         lidle Antwort wünscht, werden mit der Antwort im\n3. Die Abstimmung im Ausschuß erfolgt durch Hand-                  Amtsblatt der Gemeinschaften veröffentlidlt.\nzeichen, es sei denn, daß ein Abgeordneter namentliche                    4. Alle Anfragen im Sinne dieses Kapitels, auf die\nAbstimmung verlangt.                                                   innerhalb eines Monats von der Hohen Behörde\nund den Europäischen Kommissionen und\n4. Der Vorsitzende des Ausschusses nimmt an den Be-\ninnerhalb von zwei Monaten von den Räten\nratungen und Abstimmungen teil, jedoch ohne ausschlag-\nkeine Antwort erteilt wurde, werden im Amtsblatt der\ngebende Stimme.\nGemeinschaften veröffentlicht.\n5. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Ab-\nstimmung ohne Ausspradle. Die Wahl erfordert die abso-                                                  KAPITEL X\nlute Mehrheit der abgegebenen Stimmen; sind mehrere\nWahlgänge erforderlich, so genügt vom zweiten Wahl-                                Eingabe und Prüfung von Petitionen\ngang un die relative Mehrheit.\nArt i k e 1 42\n6. Das von den Ausschüssen angenommene Verfahren                                                     Petitionen\ngilt auch für die Unterausschüsse.\n1. Petitionen an das Parlament bedürfen zu ihrer Zu-\n7. Das Protokoll jeder Ausschußsitzung wird allen Mit-             lässigkeit der Angabe von Name, Beruf, Staats an g e-\ngliedern des Ausschusses zugestellt und dem Ausschuß                   h ö r i g k e i t und Wohnsitz jedes Unterzeichners.\nbei seiner nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung\n2. Sie werden v o m Prä s i d e n t e n e i n e m d e r g e -\nunterbreitet.\nmäß Artikel 35 Ziffer 1 gebildeten Ausschüsse\n8. Außerdem wird ein Kurzbericht über die Beratungen               zur Prüfung überwiesen, der zunäd1st prüft, ob sie in\nverfaßt, der, falls der Ausschuß keinen gegenteiligen                  den Tätigkeitsbereidl der Gemeinschaften fallen.\nBeschluß faßt, nicht verteilt wird, sondern allen Mit-                    3. Die für zulässig erklärten Petitionen werden mit\ngliedern zur Verfügung steht.                                          der St e 11 u n g nahm e des Ausschusses entweder\n9. Es werden nur die angenommenen Berichte sowie                   der Hohen Behörde oder den Europäischen K o m -\ndie unter Verantwortung des Vorsitzenden verfaßten                     miss i o n e n oder den Räten überwiesen. Der b e ··\nKommuniques veröffentlicht, es sei denn, daß der Aus-                  faßte Ausschuß kann dem Parlament einen Bericht\nsdluß anders entscheidet.                                              vorlegen.\nKAPITEL XI\nArt i k e 1 40                              Sekretariat des Parlaments und Rechnungswesen\nBerichte der Ausschüsse                                                        Ar t i k e 1 43 •) (1)\n1. Die Aussdlüsse benennen für jeden Beratungsgegen-                                     Sekretariat des Parlaments\nstand einen Berichterstatter, der mit der Vorbereitung\n1. Das Parlament wird durch einen vom Präsidium er-\ndes Ausschußberichtes betraut ist und ihn vor dem Parla-\nnannten Generalsekretär unterstützt.\nment zu vertreten hat. Der endgültige Beridlt eines Aus-\nschusses muß eine Begründung und Schlußfolgerung er-                      Er geht vor dem Präsidium die feierlidle Verpflidltung\nhalten.                                                                ein, seine Aufgaben völlig unparteiisdl und gewissenhaft\nzu erfüllen.\n2. In der Begründung ist insbesondere das Ergebnis\nder Schlußabstimmung über den Bericht zu erwähnen;                        2. Der Generalsekretär des Parlaments leitet das Sekre-\nwird keine Einstimmigkeit erzielt, so ist auch die Ansicht             tariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom\nder Minderheit zu erwähnen.                                            Präsidium bestimmt werden.\n(1) Die neugefaßten Artikel sind mit •) bezeichnet.                        Anmerk u n q: Die gegenüber dem Wortlaut der Geschäftsord-\nnung der Gemeinsamen Versammlung vorgenommenen Anderun-\ngen sind gesperrt gesetzt.","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1197\n3. Das Präsidium bestimmt nach Anhörung des zustän-          2. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag der zu-\ndigen Ausschusses des Parlaments die Zahl der Bedien-      ständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität\nsteten und die ihre administrative und. wirtschaftliche     eines Abgeordneten aufzuheben, wird dem Parlament\nStellung betreffenden Dienstordnungen.                     mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuß überwiesen.\nDas Präsidium bestimmt ferner die Kategorien derjeni-       3. Wird ein Mitglied des       Parlaments bei Begehung\ngen Beamten und Bediensteten, auf die die Artikel 11        einer Straftat festgenommen      oder verfolgt, so kann es\nbis 13 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen   einen Antrag auf Aussetzung       der eingeleiteten Strafver-\nder Europäischen Gemeinschaften ganz oder teilweise         folgung oder auf Freilassung      stellen.\nAnwendung finden.                                             4. Der zuständige Ausschuß prüft unverzüglich die An-\nDer Präsident des Parlaments übermittelt den Behörden     träge, ohne jedoch auf die Same selbst einzugehen. Er\nder Europäischen Gemeinschaften die diesbezüglich er-      hört den betreffenden Abgeordneten, wenn dieser es\nforderlichen Angaben.                                      wünscht. Befindet er sich in Haft, so kann er sich durch\neinen Kollegen vertreten lassen.\nA r ti k e l 44 •)                      5. Der Beridit des Ausschusses ist nach Eingang beim\nParlament auf die Tagesordnung der nächstfolgenden\nRechnungswesen                         Sitzung zu setzen.\n1. Unter den in seiner Inneren Finanzordnung vorge-        Die Ausspradie erstreckt sich nur auf die Gr~nde, die\nsehenen Bedingungen stellt das Parlament alljährlich auf    für oder gegen die Aufhebung der Immunität sprechen.\nGrund des Berichtes seines zuständigen Ausschusses\neinen nach Artikeln und Kapiteln gegliederten Vor-            6. Der Präsident teilt den Beschluß des Parlaments un-\nanschlag seiner Verwaltungsausgaben und seiner Ein-         verzüglidi dem betreffenden Mitgliedstaat mit.\nnahmen auf.\nDer Präsident bestimmt über die Festlegung und                                    Artikel 46\nVornahme der Ausgaben im Rahmen dieser Inneren\nFinanzordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des                  Beziehungen zur Beratenden Versammlung\nzuständigen Ausschusses des Parlaments verabschiedet                              des Europarates\nwird.                                                          1. Zu Beginn der ersten nach         dem 3 1. Dezember\n2. Das Parlament kann erforderlid1enfalls Ergänzungs-     jeden Jahres stattfindenden Sitzungsperiode ernennt der\nhaushalte aufstellen.                                       Präsidialausschuß einen Berichterstatter zur Abfassung\neines Berichtes über die Tätigkeit des Europäischen\n3. Der Präsident übermittelt den vom Parlament auf-       Par 1amen t s.\ngestellten Voranschlag dem in Artikel 78 Ziffer 3 des\nEGKS-Vertrages vorgesehenen Ausschuß und den beiden            2. Dieser Bericht wird nach Genehmigung durch den\nEuropäischen Kommissionen.                                  Präsidialausschuß und das Parlament vom Präsidenten\ndes Parlaments unmittelbar dem Präsidenten der Bera-\n4. Der Präsident übermittelt dem zuständigen Aus-         tenden Versammlung des Europarates übermittelt.\nschuß des Parlaments den Entwurf der Jahresrechnung.\nDieser Ausschuß berichtet darüber dem Parlament, das\ndie Jahresrechnung festlegt und Entlastung erteilt.                                 Artikel 47\nVertretung des Parlaments\nKAPITEL XII                             Der Präsident vertritt das Parlament nach außen, ebenso\nbei offiziellen Anlässen und bei Verwaltungs-, Gerichts-\nVerschiedene Bestimmungen                      und Finanzangelegenheiten; er kann dieses Remt über-\nAr ti k e 1 45                       tragen.\nImmunität der Abgeordneten                                           Ar ti k e 1 48\n1. Die Ausweise, auf Grund deren die Ab-                                Revision der Geschäftsordnung\ngeordneten in den Mitgliedstaaten volle Frei-\n1. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung werden\nzügigkeit genießen, werden ihnen vom Präsi-\ndenten des Parlaments ausgestellt, sobald                   vervielfältigt und dem zuständigen Ausschuß überwiesen.\ndieser von ihrer Ernennung in Kenntnis ge-                     2. Jeder Änderungsantrag bedarf zu seiner Annahme\nsetzt ist.                                                  der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments."]}