{"id":"bgbl2-1959-45-26","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=98","order":26,"title":"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft - Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A2 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse","law_date":"1958-12-22T00:00:00Z","page":1178,"pdf_page":98,"num_pages":5,"content":["1178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft haben am\n22. Dezember 1958 d~s Ubereinkommen über die Aufstellung eines\nGemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A 2 in Anhang IV des Ver-\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom)\naufgeführten Erzeugnisse beschlossen.\nDas Ubereinkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 20 vom 31. März 1959\nS. 410 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abclruclr\nUbereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs\nfür die in der Liste A '! in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse\nDIE     MITGLIEDSTAATEN             DER     EUROPÄISCHEN          2. Die Anwendung der Sätze des in der Anlage zu die-\nATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM), nachfolgend Ge-                        sem Ubereinkommen enthaltenen Gemeinsamen Zoll-\nmeinschaft genannt sind                                            tarifs auf die Erzeugnisse, die unter die Positionen\nauf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemein-                 28.51 A und 84.59 B fallen, wird bis zum 1. Januar 1%2\nvollständig ausgesetzt.\nschaft vom 25. März 1957, nachfolgend Vertrag genannt,\nund insbesondere der Vorschriften seines Artikels 94                 Die Kommission der Europäisd1en Atomgemeinschi:lft\nBuchstaben b) und c),                                              (Euratom) wird den Mitgliedstaaten einen Bericht vor-\nlegen, in dem die neuen Gesichtspunkte dargelegt wer-\nwie folgt übereingekommen:\nden, die zu berücksichtigen sind, damit die Mitgliedstaa-\nten zu gegebener Zeit entscheiden können, ob und in\nArtikel\nwelchem Umfang die Suspendierung beibehalten wird.\nDie Vertragsparteien stellen im Rahmen und nach\nMaßgabe des Brüsseler Zolltarifschemas (Zolltarifschema\nArtikel 3\nfür die Einreihung der Waren in die Zolltarife - 1955)\neinen Gemeinsamen Zolltarif für die Erzeugnisse der                  Nach dem 1. Januar 1959 können dieses Ubereinkom-\nListe A 2 in Anhang IV des Vertr,ags auf; dieser Zoll-             men und seine Anlage nach einem gemäß den Bestim-\ntarif ist in der Anlage enthalten; die Anlage ist Bestand-         mungen des Vertrags festzulegenden Verfahren geändert\nteil dieses Ubereinkommens.                                        werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nBis zum Inkrafttreten der ,auf das Brüsseler Zolltarif-\n1. Die Anwendung der Sätze des in der Anla-ge zu die-           sdlema abgestellten Zolltarife wenden Belgien, Italien,\nsem Ubereinkommen enthaltenen Gemeinsamen Zoll-                    Luxemburg und die Niederlande den Gemeinsamen Zoll-\ntarifs wird bis 1. Januar 1964 wie folgt ausgesetzt:               tarif im Rahmen ihrer gegenwärtigen Zolltarife an.\na) vollständig für die Erzeugnisse, die unter die fol-\ngenden Positionen fallen:                                                        Artikel 5\n84.17 A, 84.18 A, 84.18 B, 84.59 A, 85.22 B,\nDie Mitgliedstaaten, die dieses Ubereinkommen unter\nb) teilweise für die Erzeugnisse, die unter folgende         dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung unter-\nPositionen fallen, wobei der Zoll in de'r nach-          zeichnen, werden diese Zustimmung so bald wie möglich\nstehend jeweils angegebenen Höhe erhoben wird:           der Kommission zur Kenntnis bringen.\n84.14 A: 7 °/o; 84.17 B: 7 °/o; 84.18 C: 7 °/o; 84.44 A:   Die Mitgliedstaaten, die die Zustimmung nicht vor\n7 °/o; 84.45 A: 7 °/o; 84.59 C: 7 °/o; 85.11 AI: 7 °/o;  dem 1. Januar 1959 zur Kenntnis bringen können, wer-\n85.22C: 7°/o;                                            den gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen\nund für Erzeugnisse, die in der zusätzlichen Vorschrift            die Bestimmungen dieses Ubereinkommens von dem ge-\nnannten Zeitpunkt an vorläufig anwenden.\nüber Maschinen und Geräte für die Aufarbeitung be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung auf-                  Die Mitgliedstaaten bringen der Kommission die zur\ngeführt sind (in Abschnitt XVI des Zolltarifs einzu-               Anwendung dieses Ubereinkommens getroffenen t-.1aß-\nfügen): 7 °/o.                                                     nahmen zur Kenntnis.","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                  1179\nArtikel 6                           mission hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes\nUnterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.\nDieses Ubereinkommen ist in einer Urschrift in deut-\nscher, französischer, italienischer und niederländischer       ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nSprache abgefaßt, wobei die vier Wortlaute gleicher-         vollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung\nmaßen verbindlich sind; sie wird im Archiv der Korn-         gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel, am 22. Dezember 1958.\nFür das Königreich Belgien:                                  Für die Italienische Republik:\nJ. van der Schueren                                                Attilio Cattani\nFür die Bundesrepublik Deutschland:\nFür das Großherzogttim Luxemburg:\nUnter dem Vorbehalt der '.lustimmung\nder gesetzgebenden Körperschaften der                                  A. Borschette\nBundesrepublik Deutschland\nC. F. Ophüls\nFür das Königreich der Niederlande:\nFür die Französische Republik:                          Sous reserve de l'approbation des f:tats generaux\nEric de Ca r b o n n e l                                            Welsing\nAnlage umstehend","1180                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nANLAGE\nGemeinsamer Zolltarif\nTarif-                                                                                     Zollsatz des\n\\V a r e n b e z e i c h n u n g                     Gemeinsamen\nnummer\nZolltarifs\n28.50   Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganischen\noder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:\nC. künstlich radioaktive Isotope:\nII. andere                                                                       frei\nD. dnorganische oder organische Verbindungen:\nIII. von anderen künstlich radioaktiven Isotopen                                 frei\n28.51    Isotope chemischer Elemente, soweit nicht in Tarifnummer 28.50 genannt; ihre\nanorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:\nA. Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweres Wasser);\ndeuteriumhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das zahlenmäßige\nVE-rhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen grüßer als\n1 :5000 ist                                                                         10 °/o\n78.06    Andere Waren aus Blei:\nA. Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Be-\nfördern oder Lagern radioaktiver Stoffe                                             12 °/o\n84.14    Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Ofen der Tarif-\nnummer 85. 11:\nA. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Be-\nhandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe zur \\Viederverwendung bestimmt                                              11 °/o\n84.17    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stof-\nfen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, zum Beispiel\nHeizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren,\nDämpfen, Trocknen, Verdampfen, \"Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen\nHaushaltsapparate;\nnichtelektrische \\Varmwasserbereiter und Badeöfen:\nA. Apparate zum Erzeugen von \\Varen der Tarifnummer 28.51 A                           11 °/o\nB. Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrenn-\nstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt                            11 °/o\n84.18    Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder\nGasen:\nA. zum Trennen von Uran-Isotopen                                                        5 0/,' 0\nB. zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A -                                   11 °/o\nC. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum\nBehandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kern-\nbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt                                          11 °/o","Nr. 45 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                      1181\nTarif-                                                                                                   Zollsalz des\nnummer                                        \\Varenbezeichnung                                          Gemeinsamen\nZolltarifs\n84.22     Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern\n(z.B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flasch€nzüge, Krane, Stetigförderer,\nSeilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarif-\nnummer 84.23:\nG. andere\nI. ferngesteuerte mechanische Greifer, ortsfest oder beweglich, jedoch\nnicht mit der Hand führbar, ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben\nhochradioaktiver Stoffe bestimmt                                                       8 O:'\n, 0\n84.44     Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; ·walzen hierfür:\nA. Walzwerke, ihrer Beschaffenheit nc,ch zum Aufbereiten bestrahlter Kern-\nbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt                                                    11  °  1\n0\n84.45    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus-\ngenommen Maschinen der Tarifnummern 84.49 und 84.50:\nA. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur\nWiederverwendung (z.B. Ummanteln, Entfernen der Ummantelung, Ver-\nformen) bestimmt                                                                              11  °   0\n84.59     Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nA. zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A                                                  11 °'o\nB. Kernreaktoren (1)                                                                               10  °o\nC. ihrer Beschaffenheit nad1 zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe für\ndie Wiederverwendung (z.B. Sintern von radioaktiven Metalloxyden, Um-\nmanteln) bestimmt                                                                             11 ll'o\n85.11     Elektrisdie Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einridltungen zum\nWarmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung;\nMaschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, • Löten oder\nSchneiden:\nA. Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warm-\nbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung:\nI. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe,\nzum Behandeln radio.aktiver Abfälle oder zum Aufbereiten. be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt                              11 °/o\n85.22     Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nB. zum Erzeugen von Waren der Tarifnummer 28.51 A                                                 11 °/o\nC. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum\nBehandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kern-\nbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt                                                    11 °/o\n(l)  Die Bezeichnung .Kernreaktoren\" umfaßt sämtliche von einem biologischen Schild unHJcbencn\nGeräte und Vorrichtungen, gegebenenfalls einschließlich des Schildes selbst, sowie die Vor-\nrichtungen, die mit den Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden (insbesondere Requ-\nliersläbe und deren Lenkungs- und Steuerungsvorrichtungen, insoweit diese mit den Regulier-\nstäben oder mit anderen Teilen innerhalb des Schildes ein Ganzes bilden).","1182                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nTarif-                                                                                    Zollsatz des\nnummer                                   Warenbezeichnung                                  Gemeinsamen\nZolltarifs\n86.07     Schienengebundene Güterwagen:\nA. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radio-\naktivität bestimmt                                                              10 °/o\n86.08      Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art:\nA. Container mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Befördern radio-\naktiver Stoffe                                                                  10 °/o\n87.02     Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport-\nund Rennwagen und Oberleitungsomnibusse):\nB. zum Befördern von Gütern:\nI. Lastkraftwagen, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren\nmit starker Radioaktivität bestimmt                                       10 °/u\n87.07    Kraftkarren (z.B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon:\nA. Kraftkarren, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit\nstarker Radioaktivität bestimmt                                                 10 °/o\n87.14    Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb unc.l Anhänger für Fahrzeuge\njeder Art; Teile davon:\nB. Anhänger und Sattelanhänger:\nI. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker\nRadioaktivität bestimmt                                                   10 o, 10\nC. andere Fahrzeuge:\nI. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker\nRadioaktivität bestimmt                                                   10 °/o\n-.................... .\nZusätzliche Vorschrift betreffend Maschinen und Apparate zum Aufbereiten be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (einzufügen in Abschnitt XVI\ndes Gemeinsamen Zolltarifs)\nMaschinen und Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten be-\nstrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt und als solche in\neiner der Tarifnummern dieses Abschnittes nicht ,ausdrücklich genannt, unter-\nliegen einem Zollsatz von 1-1 °/o des Wertes, gleichgültig, zu welcher der Tarif-\nnummern der Kapitel 84 und 85 sie gehören."]}