{"id":"bgbl2-1959-45-25","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=96","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=96","order":25,"title":"Die Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft - Übereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A1 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse","law_date":"1958-12-22T00:00:00Z","page":1176,"pdf_page":96,"num_pages":2,"content":["1176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmadmng.\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft haben am\n22. Dezember 1958 das Ubereinkommen über die Aufstellung eines\nGemeinsamen Zolltarifs für die in der Liste A 1 in Anhang IV des Ver-\ntrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) auf-\ngeführten Erzeugnisse beschlossen.\nDas Ubereinkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 20 vom 31. März 1959\nS. 406 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nUbereinkommen über die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs\nfür die in der Liste A 1 in Anhang IV des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Atomgemeinschaft (Euratom) aufgeführten Erzeugnisse\nDIE    MITGLIEOST AA TEN          DER      EUROPÄISCHEN                              Artikel 4\nATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM), nachfolgend Ge-\nmeinschaft genannt, sind                                          Die Mitgliedstaaten, die dieses übereinkommen unter\nauf Grund des Vertrags zur Gründung der Gemein-             dem Vorbehalt der parlamentarischen Zustimmung unter-\nschaft vom 25. März 1957, nachfolgend Vertrag genannt,         zeichnen, werden diese Zustimmung so bald wie möglich\nund insbesondere der Vorschriften seines Artikels 94           der Kommission zur Kenntnis bringen.\nBuchstaben a) und c),                                             Die Mitgliedstaaten, die die Zustimmung nicht vor dem\n\\,VIE FOLGT üBEREINGEKOMMEN:                                1. Januar 1959 zur Kenntnis bringen können, werden ge-\nmäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Be-\nArtikel 1                            stimmungen dieses Ubereinkommens von dem genannten\nDie Vertragsparteien stellen im Rahmen und nach             Zeitpunkt an vorläufig anwenden.\nMaß(Jabe des Brüsseler Zolltarifschemas (Zolltarifschema\nDie Mitalieclstaaten bringen der Kommission die zur\nfür clie Einreihung der Waren in die Zolltarife - 1955)\neinen Gemeinsamen Zolltarif für die Erzeugnisse der            Anwendung dieses Ubereinkommens getroffenen Maß-\nListe A 1 in Anhang IV des Vertrags auf; dieser Zolltarif      nahmen zur Kenntnis.\nist in der Anlage enthalten; die Anlage ist Bestandteil\ndieses Übereinkommens.\nArtikel 5\nArtikel 2\nKach clem 1. Januar 1959 können dieses übereinkom-             Dieses übereinkommen ist in einer Urschrift in deut-\nmen und seine Anlacre nach einem gemäß den Bestim-             scher, französischer, italienischer und niederländischer\nmung,, n des V ert ra9s fest zulegenden Verfahren gelindert    Sprache abgefaßt, wobei die vier Wortlaute gleicher-\n,verden.                                                       maßen verbindlich sind; sie wird im Archiv der Kommis-\nsion hinterlegt; diese übermittelt der Re,gierung jedes\nArtikel 3                            Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.\nBis zum Inkrafttreten der auf das Brüsseler Zolltarif-\nschemu abgestellten Zolltarife wenden Belgien, Italien,           ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Be-\nLuxemburg und die Niederlande den Gemeinsamen Zoll-            vollmächtigten ihr<> Unterschrift unter diese Vereinbarung\ntarif im Rahmen ihrer gegenwärtigen Zolltarife an.            gesetzt.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 22. Dezember 1958.\nFür das Königreich Belgien:                                   Für die Italienische Republik:\nJ. van der Schueren                                                Attilio Ca t t an i\nFür die Bundesrepublik Deutschland:                           Für das Großherzogtum Luxemburg:\nUnter dem Vorbehalt der Zustimmung\nder gesetlgebcndcn Körperschaften der                                   A. B o r s c h e t t e\nBundesrepul>lik Deutschland\nC. F. Ophüls                                     Für das Königreich der Niederlande:\nFür die Französische Republik:                           Sous reserve de !' approbation des Etats generaux\nEric de Ca r b o n n e 1                                              Welsing","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                    1177\nANLAGE\nGemeinsamer Zolltarif\nZollsatz des\nTarif-                                                                            Gemeinsamen\nWarenbezeichnung\nnummer                                                                              Zolltarifs\n26.01   Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände:\nC. Uran~rze:\nI. Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als        frei\n5 Gewichtshundertteilen\nD. Thoriumerze:\n1. Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt      frei\nan Thorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen\n28.50   Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganischen\noder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich:\nA. radioaktive chemische Elemente:\nII. mit Plutonium angereichertes Uran; Plutonium                         frei\nB. natürlich radioaktive Isotope:\nI. mit Uran 235 angereichertes Uran                                      frei\nC. künstlich radioaktive Isotope:\nI. mit Uran 233 angereichertes Thorium; Uran 233                         frei\nD. anorganische oder organische Verbindungen:\nI. des Urans 233; des mit organischen oder anorganischen Verbindun-\ngen des Urans 235 angereicherten Urans und des Plutoniums            frei\nII. pluloniumhaltige Legierungen; Legierungen, die mit Uran 235 an-\ngereichertes Uran oder Uran 233 enthalten                            frei\n28.52   Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums,\ndes Urans und der Metalle der seltenen Erden (einschließlich derer des\nYttriums und Scandiums), auch untereinander gemischt:\nA. des Thoriums und des Urans, auch untereinander gemischt                     frei\n81.04   Andere unedle Metalle, roh oder verarbei tel:\nM. Uran und Thorium;\nI. roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott                                  frei\nII. verarbeitet:\na) Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Blättchen     frei\nb) andere                                                           2 °/o\n4"]}