{"id":"bgbl2-1959-45-21","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=67","order":21,"title":"Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Österreich","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":1147,"pdf_page":67,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1147\nBekanntmachung.\nDie Bundesregierung der Republik Osterreich einerseits und die Re-\ngierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl andererseits haben am 26. Juli 1957 das Abkommen\nüber die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durch-\ngangsverkehr mit Kohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik\nOsterreich beschlossen.\nNach Artikel 9 ist das Abkommen am 1. März 1958 in Kraft getreten.\nDas Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 6 vom 20. Februar\n1958 S. 78 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nAbkommen\nzwischen der Osterreichischen Bundesregierung einerseits\nund den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft ffü Kohle und Stahl andererseits\nüber die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Durchgangsverkehr mit\nKohle und Stahl durch das Staatsgebiet der Republik Osterreich\nDIE BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK OSTER-                 sehen Grenzübergangspunkt oder in umgekehrter Rich-\nREICI r (nachstehend Osterreichische Bundesregierung       tung Strecken der Osterreichischen Bundesbahnen be-\ngenannt)                                                   rühren.\neinerseits und                                            Im Sinne dieses Abkommens beziehen sich\nDIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER                   a) der Ausdruck \"Kohle und Stahl\" auf die in der An-\nlage I zum Vertrag über die Gründung der Euro-\nEUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom\nSTAHL (nachstehend Gemeinschaft genannt) und DIE\n18. April 1951 aufgeführten Erzeugnisse,\nHOHE BEHORDE DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-\nSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL (nachstehend Hohe                 b) der Ausdruck „Gebiete der Mitgliedstaaten der Ge-\nBehörde genannt)                                                meinschaft\" auf die Gebiete, auf die der vorgenannte\nVertrag anwendbar ist.\nandererseits,\nin der Uberzeugung, daß die Schaffung engerer wirt-\nArtikel 2\nschaftlicher Beziehungen zwischen der Republik Osterreich\nund der Gemeinschaft den europäischen Interessen förder-     Die Frachten der in diesem Abkommen vorgesehenen\nlich ist,                                                 direkten internationalen Tarife setzen sich aus der Summe\nder Frachtanteile der Eisenbahnen der Mitgliedstaaten\nvon dem Wunsche geleitet,\nund des Frachtanteils der Osterreichischen Bundesbahnen\nim gemeinsamen Interesse       liegende  Probleme  des zusammen.\nEisenbahnverkehrs zu regeln,\nDer Frachtanteil der Eisenbahnen jedes Mitgliegstaates\ndirekte internationale Eisenbahntarife für den Trans-  muß die Gesamtentfernung des Tr,ansportes, einschließ-\nport von Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten     lich der österreichischen Strecke, berücksichtigen und unter-\nder Gemeinschaft einzuführen, der die Strecken der        liegt den gleichen Regeln, insbesondere den gleichen\nOsterreichischen Bundesbahnen im Durchgangsverkehr        Regeln der Degression, die von den Mitgliedstaaten für\nberührt,                                                  vergleichbare Sendungen angewandt werden, sofern\nhaben folgendes vereinbart:                            diese über unmittelbar nacheinander zu durchfahrende\nStrecken mehrerer Mitgliedstaaten befördert werden.\nDer Frachtanteil der Ostereichischen Bundesbahnen für\nArtikel                           die österreichische Durchgangsstrecke wird gemäß den in\nDirekte internationale Eisenbahntarife im Sinne dieses der Anlage I zu diesem Abkommen festgelegten Modali-\nAbkommens sind die veröffentlichten Frachten und Be-      täten durch Senkung der Frachtsätze des Gütertarifs der\nförderungsbedingungen, die für Sendungen von Kohle        Osterreichischen Bundesbahnen gebildet, die für die\nund Stahl zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten der   gleiche Entfernung des Binnenverkehrs anwendbar sind.\nGemeinschaft (nachstehend Mitgliedstaaten genannt)           Abweichend von den beiden vorstehenden Absätzen\ngelten, sofern diese Sendungen auf Grund eines durch-     können die in den Wettbewerbstarifen oder den Paritäts-\ngehenden Frachtvertrages befördert werden und im          tarifen enthaltenen Frachtanteile der Eisenbahnen jedes\nDurchgangsverkehr von einem deutsch-österreichischen      Mitgliedstaates und Osterreichs nur nach Konsultation\nGrenzübergangspunkt nach einem österreichisch-italieni-   zwischen sämtlichen Eisenbahnverwaltungen der Mitglied-","1148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nstaaten und Osterreichs, die erforderlichenfalls von ihren    Auf Antrag der Osterreichischen Bundesregierung, der\nRegierungen hierzu ordnungsgemäß ermächtigt werden,        Regierung eines der Mitgliedstaaten oder der Hohen Be-\nfestgesetzt werden. Die Eisenbahnverwaltungen regeln       hörde ist der Ausschuß vom Vorsitzenden binnen zwei\nin angemessener Weise die Fragen des Wettbewerbs und       Wochen nach Antragstellung zu einer außerordentlichen\nder Parität. Im Falle von Schwierigkeiten kann der in      Sitzung einzuberufen, 111sbesondere, wenn unvorher-\nArtikel 6 dieses Abkommens vorgesehene Transport-          gesehene Schwierigkeiten oder grundlegende Anderungen\nausschuß befaßt werden.                                    der wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse die\nAnwendung dieses Abkommens ernstlich beeinträchtigen.\nArtikel 3                             Der Ausschuß prüft Jie ihm vorgelegten Fragen und\nunterbreitet der Osterreichischen Bundesregierung, den\nMit Ausnahme der in der Anlage II geregelten Sonder-    Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde\nfälle werden die in diesem Abkommen vorgesehenen           in gemeinsamer r: bereinkunft geeignete Anregun~Jen zu\ndirekten internationalen Tarife für Kohle und Stahl in     ihrer Lösung. Erzielt er binnen zwei Wochen seit der\nallen Verkehrsbeziehungen zwischen den Mitgliegstaaten     ersten Beratung keine Ubereinstimmung, so erstattet er\nangewandt, sofern die Sendungen über die in Artikel 1      hierüber der Osterreichischen Bundesregierung, den Re-\nAbsatz 1 genannten Grenzübergangspunkte geleitet           gierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde\nwerden.                                                    Bericht.\nDie Anwendung erstreckt sich auf alle Güter, die in\neinem auf die Erfordernisse des Verkehrs abgestellten                               Artikel 8\neinheitlichen Warenverzeichnis aufgeführt und für die         Jede in Aussicht genommene Anderung\nbei der Beförderung über unmittelbar nacheinander zu\ndurchfahrende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten die           1. der Regeln zur Bildung der Frachtsätze der direkten\ndirekten internationalen Tarife der Gemeinschaft gültig           internationalen Tarife für den \\IVechselverkehr mit\nKohle· und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten, der\nsind.\nüber unmittelbar nacheinander zu durchfahrende\nArtikel 4                                 Strecken mehrerer Mitgliedstaaten geleitet wird,\nDie Osterreichische Bundesregierung und die Regie-         2. der Frachtsätze des Binnentarifs der Osterreichischen\nrungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, für den Ver-        Bundesbahnen ohne eine gleichzeitige und ent-\nkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitgliedstaaten,            sprechende Anderung der sich gemäß Anlage I zu\nder im Durchgang die Strecken der Osterreichischen Bun-           diesem Abkommen ergebenden Frachtanteile für die\ndesbahnen berührt, die auf dem Herkunfts- oder Be-                österreichische Durchfuhrstrecke bzw. dieser Fracht-\nstimmungsland der Erzeugnisse beruhende Diskriminie-              anteile ohne eine gleichzeitige und entsprechende\nrungen bei den Frachten und Beförderungsbedingungen               Änderung der Frachtsätze des Binnentarifs der\naller Art zu unterlassen.                                         Osterreichischen Bundesbahnen.\nist den am Abkommen beteiligten Regierungen und der\nArtikel 5                          Hohen Behörde baldmöglichst, mindestens jedoch einen\nMonat vor der beabsichtigten Inkraftsetzung der Ande-\nDie Osterreichische Bundesregierung, die Regierungen    rung, zur Kenntnis zu bringen. Zweck, Art und Ausmaß\nder Mitgliedstaaten und die Hohe Behörde werden im         der Anderung sind hierbei anzugeben.\nRahmen des in Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen\nTransportausschusses die Möglichkeit einer Ausdehnung         Ist die Osterreichische Bundesregierung, die Regierung\nder in der Gemeinschaft bereits getroffenen oder noch zu   eines Mitgliedstaates oder die Hohe Behörde der Auf-\ntreffenden Harmonisierungsmaßnahmen auf die durch          fassung, daß die in Aussicht genommene Anderung zu\ndieses Abkommen vorgesehenen direkten internationalen      ernsten Schwierigkeiten führen könnte, so kann die be-\nTarife prüfen.                                             treffende Regierung bzw. die Hohe Behörde verlangen,\ndaß der Ausschuß noch vor Inkrafttreten der Anderung\nArtikel 6                           zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentritt.\nNach Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein Trans-        Erzielt der Ausschuß über die Zweckmäßigkeit der in\nportausschuß (nachstehend Ausschuß genannt) eingesetzt,    Aussicht genommenen Anderung keine Einigung, so kann\nder mit der Prüfung der sich aus der Anwendung dieses      die Anderung erst nach Ablauf von zwei Monaten -\nAbkommens ergebenden Probleme beauftragt ist.              gerechnet vom Zeitpunkt der Ubersendung des in Ar-\nDer Ausschuß besteht aus Vertretern der Osterreichi-    tikel 7 dieses Abkommens vorgesehenen Berichts - in\nschen Bundesregierung, aus Vertretern jeder der Regie-     Kraft gesetzt werden.\nrungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und aus           In dringenden Fällen kann die im Absatz 1 dieses\nVertretern der Hohen Behörde.                              Artikels festgesetzte Frist auf zwei Wochen gekürzt\nDer Ausschuß gibt sich in gemeinsamer Ubereinkunft      werden und die in Aussicht genommene Anderung nach\nseine Geschäftsordnung und bestimmt gemäß den in ihr       Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn keiner der ver-\nfestzulegenden Regeln seinen Vorsitzenden jeweils für      tragschließenden Teile widerspridlt.\nein Jahr.                                                    Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine An-\nDem Ausschuß stehen zwei Sekretäre zur Seite, einer     wendung auf die Einführung oder Anderung von Wett-\nwird von der Osterreichischen Bundesregierung und          bewerbs- oder Paritätstarifen, die gemäß den Bestimmun-\neiner von der Hohen Behörde bestellt.                      gen des Artikels 2 letzter Absatz zu behandeln sind.\nArtikel 7                                                    Artikel 9\nDer Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden ein-              Die Hohe Behörde erkennt dieses Abkommen mit der\nberufen.                                                   Unterzeichnung als verbindlich an.\nEr tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung       Jede der Regierungen der Mitgliedstaaten teilt der\nzusammen und stellt einen Jahresbericht auf, welcher der   Osterreichischen Bundesregierung auf diplomatischem\nOsterreichischen Bundesregierung, den Regierungen der      Wege mit, daß dieses Abkommen entsprechend den Be-\nMitgliedstaaten und der Hohen Behörde vorzulegen ist.      stimmungen ihres innerstaatlichen Rechts anwendbar ist.","Nr. 45 -      Tag der Ausgctbe: Bonn, den 21. November 1959                                  1149\nDie Osterreichische Bundesregierung notifiziert die so er-               ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, ord-\nfolgten Mitteilungen den übrigen vertragsch!ieß0nden                  nungsgemäß beyollmächtigten Vertreter der Osterreichi-\nTeilen.                                                               schen Bundesregierung, der Regierungen der Mitglied-\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeit-                  staaten und der Hohen Behörde dieses Abkommen\npunkt in Kraft, an dem die 0.;terreichische Bundesregie-              unterzeichnet.\nrung den übrigen vertragschließenden Teilen· notifiziert,\nGESCHEHEN zu Luxemburg, den 26. Juli 1957,\ndaß das Abkommen in sämtlichen Mitgliedstaaten und in\nin deutscher, französischer, italienischer und nieder-\nder Republik Osterteich anwendbar ist C).\nländischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher\nDie direkten internationalen Tarife für den Durchgangs-           Weise authentisch sind.\nverkehr über die Strecken der Osterreichischen Bundes-\nbahnen werden innerhalb von zwei Monaten nach In-                              Für die Osterreic:hische Bundesregierung:\nkrafttreten dieses Abkommens eingeführt.                                                 Dr. Carl H. Bob 1 et er\nFür die Hohe Behörde:\nArtikel 10                                                     P. D. Spieren b ur g\nDas vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte\nDauer geschlossen.                                                             Für die Regierungen der Mitgliedstaaten:\nEs kann von der Osterreichischen Bundesregierung oder                Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:\nvon der Hohen Behörde, die von den Regierungen der                                                Spreti\nMitgliedstaaten dazu beauftragt wird, unter Einhaltung\nFür die Regierung des Königreichs Belgien:\neiner Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Diese\nR. Ta ym ans\nFrist kann auf zwei Monate herabgesetzt werden, falls\nder Ausschuß über eine bei ihm anhängige Frage keine                        Für die Regierung der Französischen Republik:\nEinigung erzielen konnte. Die so verkürzte Frist beginnt                                      P. A. Sa ff r o y\nmit der Feststellung der Nichteinigung im_ Ausschuß.\nFür die Regierung der Italienischen Republik:\nV. B o I a s c o\nArtikel 11\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg:\nDas vorliegende Abkommen wird bei der Osterreichi-\nV. B o d so n\nschen Bundesregierung hinterlegt. Diese übersendet der\nHohen Behörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten                    Für die Regierung des Königreichs der Niederlande:\nbeqlaubiqte Abschriften des Abkommens.                                             C. G. de r o o van A 1 der wer e I t\n(1)  Dc1s Abkommen tritt am !. :-.1ärz 1958 in Krc1fl.\nANLAGE I                                  2. Die unter Punkt 1 erwähnten Kürzungen der Fracht-\nzum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der Oster-                         sätze des am 8. Februar 1957 geltenden österreichischen\nBinnentarifs betragen:\nreichischen Bundesregierung einerseits und den Regie-\nrungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-                                                                       Kürzunq\nschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der                  Güterart                                         pro Tonne in\nösterreichischen\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anderer-                                                                    Sd1illirHJ\nseits über die Einführung direkter internationaler Eisen-\nbahntarife im Durchgangsverkehr mit Kohle und Stahl                   Kohle                                                 4,80\ndurch das Staatsgebiet der Republik Osterreich                Koks                                                  4,80\nErz .................................... .           3,00\nFrachtanteile der Osterreichischen Bundesbahnen                       Roheisen, Rohstahl ...................... .           3,60\nJ-falbzeug ............................... .          3,60\nDie in Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens vorgesehe-\nnen Frachtanteile der Osterreichischen Bundesbahnen                   Fertigerzeugnisse ........................ .          5,40\nwerden wie folgt gebildet:                                                        Verbindung Kufstein-Brennern/\nBrenner ...................... .        6,00\n1. Die Frachtsätze der Regelklassen für 15 t des jeweils\ngeltenden österreichischen Binnentarifs werden um be-                        Verbindung Salzburg Hauptbahn-\nstimmte Beträge für nachstehende Güterarten gekürzt:                           hof-Tarvisio Centrale ......... .      10,70\nKohle, Koks, Erz, Roheisen, Rohstahl, Halbzeug, Fertig-                      Verbindung Linda u-Reu tin-\nSchrott\nerzeugnisse und Schrott.                                                       Brennero/Brenner ............. .      11,50\nDie so errechneten Sätze werden als Hauptklassensätze                        Verbindung Simbach (Inn)-Tar-\n(20 t) (1) eingestellt.                                                        visio Centrale ................ .     13,20\nVerbindung Passau Hbf.-Tarvisio\nVon diesen Sätzen ausgehend werden die Neben-\nCentrale ..................... .       15,GO\nklassensätze für Schrott sowie für Eisen- und Stahl-\nerzeugnisse durch Multiplikation mit den Erhöhungs-              3. Die nach den vorstehenden Regeln gebildeten Fracht-\nkoeffizienten für 15 t = 1,05, für 10 t = 1,20 und für               anteile werden im „ Internationalen Tarif für die Be-\n5 t = 1,60 gebildet.                                                 förderung von Gütern zwischen den Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\"\n(1) 15 t für Koks.                                                         veröffentlicht.","1150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nANLAGE II                                                   Artikel 2\nzum Abkommen vom 26. Juli 1957 zwischen der Oster-            Die Sonderregelung des Artikels 1 gilt so lange, wie\nreichischen Bundesregierung einerseits und den Regie-      die Mitgliedstaaten auf Kokssendungen von Frankreich\nrungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-        nach Italien und in umgekehrter Richtung die im Amts-\nschaft für Kohle und Stahl und der Hohen Behörde der       blatt der Gemeinschaft Nr. 9 vom 19. April 1955 veröffent-\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anderer-     lichte Sonderregelung anwenden.\nseits über die Einführung direkter internationaler Eisen-     Sollte die für die Kokssendungen von Frankreich nach\nbahntarife im Durchgang.sverkehr mit Kohle und Stahl       Italien und in umgekehrter Richtung geltende Sonder-\ndurch das Staatsgebiet der Republik Osterreich       regelung von den Mitgliedstaaten geändert werden, so\nkann jeder vertragschließende Teil eine entsprechende\nKapitel I -  Sonderbestimmungen für den Koksverkehr        Anpassung der in vorstehendem Artikel 1 festgelegten\nSonderregelung an die Anderung verlangen.\nArtikel 1\nAbweichend von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens      Kapitel II -  Sonderbestimmungen für den Brennstoff- und\nwerden die Frachten für Kokssendungen von einem Mit-                     Eisen- und Stahlverkehr von oder nach\ngliedstaat nach Italien und in urngekehrter Richtung im                  einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen\nDurchgangsverkehr durch Osterreich wie folgt berechnet:                  Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nFür Brennstoff- und Eisen- und Stahlsendungen, die im\n1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht     Durchgangsverkehr über Strecken der Osterreichischen\nwird der der Teilentfernung der italienischen Strecke   Bundesbahnen von einem deutsch-österreichischen Grenz-\nentsprechende italienische Degressionskoeffizient an-   übergangspunkt nadi einem österreichisch-italienischen\ngewandt.                                                Grenzübergangspunkt oder in umgekehrter Richtung\n2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines Jeden             von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Mitglied-\nanderen Mitgliedstaates wird der der Gesamtentfernung,        staat,\nunter Einschluß der österreichischen Strecke, abzüglich       von einem Mitgliedstaat nach einem Nichtmitglied-\nder Teilentfernung der italienischen Strecke, entspre-        staat,\nchende nationale Degressionskoeffizient angewandt.            von einem Nichtmitgliedstaat nach einem Nichtmit-\n3. Der Frachtanteil der Osterreichischen Bundesbahnen            gliedstaat\nist gleich dem sich aus den Bestimmungen des Ar-        befördert werden, sind für den Verkehr durch Osterreich\ntikels 2 Absatz 3 des Abkommens ergebenden Fracht-      und die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 des Abkommens\nsatz.                                                   vorgesehenen Bestimmungen anwendbar."]}