{"id":"bgbl2-1959-45-20","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=65","order":20,"title":"Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Abkommen betreffend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein","law_date":"1958-02-01T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":65,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                       1145\nBekanntmachung.\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl haben am 1. Februar 1958 das Abkommen betref-\nfend Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit Kohle\nund Stahl auf dem Rhein beschlossen.\nNach Artikel 6 ist das Abkommen am 1. Mai 1958 in Kraft getreten.\nDas Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 4 vom 1. Februar\n1958 S. 49 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nAbkommen\nbetreffend Frachten und Beförderungsbedingungen\nim Verkehr mit Kohle und Stahl auf dem Rhein\nDIE VERTRETER DER REGIERUNGEN                                 die Beachtung der Bestimmungen des Vertrages über\ndas Verbot der Diskriminierungen und die Lösung\n-   DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,\nder Frage der Veröffentlichung oder der Mitteilung\n-   DES KONIGREICHS BELGIEN,                                          der Frachten und Beförderungsbedingungen zu\nfördern;\n-   DER FRANZOSISCHEN REPUBLIK,\nentsdilossen, die von der Hohen Behörde im Rahmen\n-   DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,                                 ihrer Zuständigkeiten zu unternehmenden diesbezüglichen\n-   DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,                              Bemühungen zu billigen und zu unterstützen;\n-  DES KONIGREICHS DER NIEDERLANDE,                                in der Erwägung, daß die Fraditenbildung beim Ver-\nkehr auf dem Rhein zwischen Häfen verschiedener Staa-\nDIE IM BESONDEREN MINISTERRAT DUR EURO-                         ten kemerlei Regelungen durch die Regierungen unter-\np ÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL                         worfen ist,\nVEREINIGT SIND UND ZU DIESEM ZWECK IN GE-                             in der Erwägung, daß eine Regelung der Frachten-\nHORIGER FORM BEVOLLMÄCHTIGT SIND, HABEN                            bildung durch die Regierungen im grenzüberschreitenden\nVerkehr für die unter Artikel 1 der revidierten Rhein-\nim Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 4 und 70           schiffahrtsakte fallenden Strecken nach Ansicht aller be-\ndes Vertrages über die Gründung der Europäischen                   teiligten Regierungen nidit möglich ist,\nGemeinschaft für Kohle und Stahl sowie die in den\nin der Erwägung, daß in einigen Mitgliedstaaten für\nBestimmungen des § 10 Absatz 1, 2 und 3 des Abkom-\nden innerstaatlichen Verkehr auf dem Rhein innerstaat-\nmens über die Ubergangsbestimmungen enthaltenen\nliche Vorsduiften über die Frachtenbildung bestehen,\nGrundsätze,\nin der Erwägung, daß sich daraus für die sich in ver-\nunter Bezugnahme auf die am 17. Oktober 1868 in                gleichbarer Lage befindlichon Verlrnrncher zwischen dem\nMannheim abgeschlossene revidierte Rheinschiffahrtsakte           Niveau der staatlich vorgeschriebenen Frachten und dem\nsowie der seitdem vorgenommenen Änderungen und Er-                Niveau der freien internationalen Frachten ungere·:1t-\ngänzungen dieser Akte,                                            fertigte Unterschiede ergeben können, so daß möglicher-\nweise eine Lage entsteht, die zu den Bestimmungen des\nvorbeha!tlidi ihrer Auslegung der Bestimmungen der              Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-\nMannheimer Akte über die Freiheit der Schiffahrt und              schaft für Kohle und Stahl in \\Viderspruch steht,\ndes Handels sowie über den Anwendungsbereich dieser\nAkte,                                                             FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisse der unter der\nLeitung der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt                                      Artikel 1\neinberufenen Tagung der Wirtschaftskonferenz der Rhein-              Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die für den\nschiffahrt von 1952,                                              innerstaatlichen Verkehr auf den der revidierten Mann-\nheimer Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in\nentsdilossen                                                    ihrer geänderten und ergänzten Fassung unterliegenden\n-   zu verhindern, daß einerseits im Zusammenhang               Wasserstraßen Vorsdiriften über die Frachtenbildung\nmit den zwischen Schiffahrtsunternehmen abge-               erlassen haben, verpflichten sich, in Verbindung mit der\nschlossenen Verträgen die Beförderung von Kohle             Hohen Behörde und soweit es erforderlich ist, um den\nund Stahl für bestimmte Händler oder Verbraucher            Bes'timmungen des Vertrages über die Gründung der\nabgelehnt oder erschwert wird oder andererseits             Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu ent-\nbestimmte Händler oder Verbraucher oder Gruppen             sprechen, das Niveau der auf Grund dieser Vorschriften\nvon H~indlern oder Vrrbr,wchern eine Vorra1wstel-           zustande gekommenen Frachten un dc>s Niveau der frd\nlung erhalten,                                              gebildeten, insbesondere sich aus langfristigen Verträgen\nergebenden maßgeblichen Fra.c;1tt>n, die in dclll verg_2i, .1-\n-   sicherzustellen, daß das Recht der Sc.l1i1, c1l1;.·tsunter- baren grenzübersdueitenclen Verkehr auf diesen Was:;cr-\nnehmen, Fraditverträge frei abzuschlieT,en, nicht            straßen angewandt werden, anZUiJ<lssen oder eine solche\nbeeinträchtigt wird,                                        Anpassung zu veranlassen.\n3","1146                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel 2                               Vor der Kündigung hat der kündigende Mitgliedstaat\nden übrigen Mitgliedstaaten und der Hohen Behörde die\nDie Regierung jedes der Mitgliedstaaten vereinbart mit\nErsatzmaßnahmen mitzuteilen, die er zu treffen beab-\nder Hohen Behörde ein abgestimmtes Verfahren, welches\nsichtigt, um den Bestimmungen des Vertrages über die\ndieser ein genaues und vollständiges Bild der in Artikel 1\nGründung der Europäischen Gemei_nschaft für Kohle und\nerwähnten Binnenschiffahrtsfrachten und Beförderungs-\nStahl zu entsprechen. Er ist verpflichtet, vor Ablauf der\nbedingungen vermittelt.\nKündigungsfrist über die von ihm vorgesehenen Ersatz-\nmaßnahmen mit der Hohen Behörde zu beraten.\nArtikel 3\nSollte die Durchführung dieses Abkommens an dem\nFehlen einer zufriedenstellenden Organisation der Bin-                                Artikel 6\nnenschiffahrt, insbesondere der Partikulierschiffahrt, schei-    Dieses Abkommen, das in dem Verhandlungsprotokoll\ntern, so bemühen sich die beteiligten Regierungen, im          des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemein-\nRahmen der Mannheimer Akte für den Bereich der                 schaft für Kohle und Stahl niedergelegt ist, wird im\nBinnenschiffahrt ihres Landes die im Sinne einer , Ver-        Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald dem\nwirklichung der Empfehlungen der Wirtschaftskonferenz          Generalsekretär des Besonderen Ministerrats dieser Ge-\n<ler Rheinschiffahrt notwendigen organisatorischen Maß-        meinschaft von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche\nnahmen zu treffen oder zu veranlassen.                         Mitteilung von der Anwendbarkeit dieses Abkommens\nentsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen\nArtikel 4                             Rechts zugegangen ist.\nBeeinträchtigen ernste Schwierigkeiten auf allgemein\nDer Generalsekretär des Rates setzt die übrigen Mit-\nwirtschaftlichem Gebiet oder auf dem Gebiet des Ver-\ngliedstaaten vom Eingang der Mitteilungen in Kenntnis.\nkehrs oder tief greif ende und anhaltende Störungen des\nMarktes die Anwendung des vorliegenden Abkommens                 Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeit-\noder läßt dessen Anwendung solche Schwierigkeiten oder         punkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemein-\nStörungen befürchten, so treten die Regierungen der           'schaft in Kraft.\nMitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaates oder\nder Hohen Behörde zusammen, um nach Anhören der\nZentralkommission für die Rheinschiffahrt und unter\nBerücksichtigung der Ergebnisse oder Anregungen der               Der vorstehende Text des Abkommens betreffend\nWirtschaftskonferenz der Rheinschiffahrt über die Maß-         Frachten und Beförderungsbedingungen im Verkehr mit\nnahmen zur Anpassung der Bestimmungen des Artikels 1           Kohle und- Stahl auf dem Rhein wird gemäß Artikel 6\nan die neue Lage zu beraten.                                   des Abkommens veröffentlicht, nachdem die in diesen\nBestimmungen vorgesehene amtliche Mitteilung dem\nGeneralsekretär des Besonderen Ministerrats von seiten\nArtikel 5\naller Mitgliedstaaten zugegangen ist.\nDieses Abkommen ist zeitlich nicht befristet.\nFührt seine Anwendung nach Auffassung eines Mit-               Luxemburg, den 1. Februar 1958.\ngliedstaates zu Schwierigkeiten und erweist es sich, daß\ndiese nicht innerhalb von sechs Monaten durch das in\nArtikel 4 · vorgesehene Verfahren beseitigt werden kön-                           Der Generalsekretär\nnen, so kann es mit einer Kündigungsfrist von drei                                         des\nMonaten, jedoch frühestens einundzwanzig Monate nach                            Besonderen Ministerrats\nseinem Inkrafttreten, gekündigt werden.                                           Christian Calmes\""]}