{"id":"bgbl2-1959-45-19","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=61","order":19,"title":"Der Schweizerische Bundesrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Abkommen über die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische Gebiet","law_date":"1956-07-28T00:00:00Z","page":1141,"pdf_page":61,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                           1141\nBekanntmachung.\nDer Schweizerische Bundesrat und die Regierungen der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die\nHohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nhaben am 28. Juli 1956 das Abkommen über die Einführung direkter\ninternationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit Kohle und Stahl im\nDurchgang durch das schweizerische Gebiet beschlossen.              ·\nNach Artikel 10 ist das Abkommen am 1. Juni 1957 in Kraft getreten.\nDas Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 29. Mai\n1957 S. 223 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nAbkommen\nüber die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife\nim Verkehr mit Kohle und Stahl\nim Durchgang durch das schweizerische Gebiet\nDER SCHWEIZERISCHE          BUNDESRAT (nachstehend                             Artikel 2\nBundesrat genannt)                                           Die Frachten der dem Abkommen entsprechenden\neinerseits und                                          direkten internationalen Tarife setzen sich zusammen aus\nder Summe der Frachtanteile der Eisenbahnen der Mit-\nDIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER\ngliedstaaten der Gemeinschaft und des Frachtanteils der\nEUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND\nschweizerischen Eisenbahnen.\nSTAHL (nachstehend Gemeinschaft genannt) und DIE\nHOHE BEHORDE DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-                        Der Frachtanteil der Eisenbahnen eines jeden Mitglied-\nSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL (nachstehend Hohe               staates muß die Gesamtentfernung des Transportes, ein-\nBehörde genannt)                                           schließlich der schweizerischen Strecke, berücksichtigen\nund unterliegt den gleichen Regeln - insbesondere den\nandererseits,\ngleichen Regeln der Degression -, die von den Mitglied-\nvon dem Wunsche geleitet,                               staaten für vergleichbare, über unmittelbar aneinander\ndie bestehenden Beziehungen zwischen der Schweize-      anschließende Strecken mehrerer Mitgliedstaaten be-\nrischen Eidgenossenschaft und der Gemeinschaft zu ver-     förderte Sendungen angewandt werden.\ntiefen,                                                      Der Frachtanteil der schweizerischen Eisenbahnen ist\ndie im gemeinsamen Interesse !fegenden Probleme des     gleich dem in den veröffentlichten schweizerischen Durch-\nEisenbahnverkehrs zu behandeln,                            fuhrtarifen angezeigten Frachtsatz.\ndirekte internationale Eisenbahntarife für den Wechsel-   Abweichend von den beiden vorstehenden Absätzen\nverkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mitglied-         können die in den Wettbewerbstarifen oder den Paritäts-\nstaaten einzuführen, der die Strecken der schweizerischen  tarifen enthaltenen Frachtanteile der Eisenbahnen eines\nEisenbahnen im Durchgang berührt,                          jeden Mitgliedstaates und der Schweiz nur nach Kon-\nsultation zwischen sämtlichen Eisenbahnverwaltungen\nhaben folgendes vereinbart:                             der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz,\ndie gegebenenfalls •von ihren Regierungen hierzu ord-\nnungsgemäß ermächtigt werden, festgesetzt werden. Die\nArtikel\nEisenbahnverwaltungen regeln in angemessener Weise\nDirekte internationale Tarife im Sinne des vorliegenden die Fragen des Wettbewerbs und der Parität. Im Falle\nAbkommens sind die veröffentlichten Frachten und Be-       von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6 dieses Ab-\nförderungsbedingungen, die für Sendungen von Kohle         kommens vorgesehene Ausschuß befaßt werden.\nund Stahl zwischen den Gebieten der Mitgliedstaaten\nder Gemeinschaft gelten, welche auf Grund eines durch-\ngehenden Frachtvertrages befördert werden und im                                  Artikel 3\nDurchgang Strecken der schwe,izerischen Eisenbahnen\nDie dem vorliegenden Abkommen entsprechenden\nberühren.                             ·\ndirekten internationalen Tarife sind für alle Verbindun-\nIm Sinne dieses Abkommens bezieht sich der Ausdruck     gen im Verkehr mit Kohle und Stahl zwischen den Mit-\n„Gebiete der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\" auf die     gliedstaaten der Gemeinschaft, der im Durchgang schwei-\nGebiete, auf welche der Vertrag über die Gründung der      zerisches Gebiet berührt, anwendbar, mit Ausnahme der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl anwend-      in der Anlage vorgesehenen speziellen Fälle, die beson-\nbar ist.                                                   ders geregelt sind.","1142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nDie dem Abkommen entsprechenden direkten inter-                sehen Eisenbahnen ohne gleichzeitige und im ent-\nnationalen Tarife gelten für die Güter, die in einem auf         sprechenden Verhältnis durchgeführte Änderung\ndie Erfordernisse des Verkehrs abgestellten einheitlichen        ihrer Binnentarife\nWarenverzeichnis aufgeführt sind, und für die bei der\nBeförderung über unmittelbar aneinander anschließende      sind die an diesem Abkommen teilnehmenden Regierun-\nStrecken mehrerer Mitgliedstaaten die direkten inter-       gen und die Hohe Behörde baldmöglichst, mindestens\nnationalen Tarife der Gemeinschaft anwendbar sind.         aber einen Monat vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten\nAnwendung dieser Maßnahme zu unterrichten. Hierbei\nsind Zweck, Art und Ausmaß dieser Maßnahme anzu-\nArtikel 4                         geben.\nDer Bundesrat und die Regierungen der Mitgliedstaaten      Sofern der Bundesrat, die Regierung eines der Mit-\nverpflichten sich, für den Verkehr mit Kohle und Stahl     gliedstaaten der Gemeinschaft oder die Hohe Behörde der\nzwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, der im      Ansicht ist, daß die geplante Maßnahme zu erheblichen\nDurchgang die Strecken der sd1weizerischen Eisenbahnen     Schwierigkeiten führen könnte, so tritt auf Antrag des\nberührt, die auf dem Herkunfts- oder Bestimmungsland       Betreffenden der Ausschuß gemäß den Bedingungen des\nder Erzeugnisse beruhenden Dis~riminierungen bei den       Artikels 7 letzter Absatz vor Inkraftsetzung dieser Maß-\nFrachten und Beförderungsbedingungen aller Art zu          nahme zu einer außerordentlichen Sitzung zwecks Bera-\nunterlassen.                                               tung zusammen. Wird im Ausschuß über die Zweckmäßig-\nArtikel 5                         keit der Anwendung dieser Maßnahme eine Einigung\nnicht erzielt, so kann diese Maßnahme erst nach Ablauf\nDie vertragschließenden Teile werden im Rahmen des      von drei Monaten - gerechnet vom Zeitpunkt der Uber-\nim Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Aus-            sendung des im Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehe-\nschusses miteinander beraten, um die in der Gemein-        nen Berichts an den Bundesrat, die Regierungen der\nschaft bereits getroffenen bzw. noch durchzuführenden      Mitgliedstaaten und die Hohe Behörde - in Kraft treten.\nHarmonisierung.smaßnahmen auf die dem Abkommen·\nentsprechenden direkten internationalen Tarife auszu-         In dringenden Fällen kann die im Absatz 1 dieses\ndehnen.                                                    Artikels festgesetzte Frist von einem Monat auf zwei\nWochen gekürzt werden und die geplante Maßnahme\nArtikel 6                         nach Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn keiner der\nSobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, wird      übrigen vertragschließenden Teile Widerspruch erhebt.\nein Transportausschuß (nachstehend Ausschuß genannt)          Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die\ngebildet, der die aus der Anwendung des Abkommens          Änderungen der Wettbewerbs- und Paritätstarife.\nsich ergebenden Probleme zu prüfen hat.\nDie Bestimmungen dieses Artikels gelten ferner nicht\nDer Ausschuß besteht aus Vertretern des Bundesrates,    für die allgemeinen Änderungen des Niveaus der Eisen-\nder Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Be-      bahntarife eines Mitgliedstaates oder der Schweiz. Diese\nhörde.                                                     bleiben weiterhin den gesetzlichen Vorschriften und\nDer Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung. Er er-   Durchführungsbestimmungen eines jeden Staates unter-\nnennt seinen Vorsitzenden. Dem Ausschuß stehen zwei        worfen.\nSekretäre zur Seite, von denen einer von der Hohen\nBehörde und einer vom Bundesrat bestellt wird.                                       Artikel 9\nDie Ausführungsbestimmungen dieses Abkommens wer-\nArtikel 7                          den durch Vorschriften geregelt, welche die Eisenbahn-\nverwaltungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und\nDer Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einbe-        der Schweiz, die gegebenenfalls von ihren Regierungen\nrufen.                                                     hierzu ordnungsgemäß ermächtigt werden, im gegensei-\nEr tritt jährlich einmal zu einer ordentlichen Sitzung  tigen Einvernehmen ausarbeiten.\nzusammen. Sein Tätigkeitsbericht wird dem Bundesrat,          Im Falle von Schwierigkeiten kann der in Artikel 6\nden Regierungen der Mitgliedstaaten und der Hohen Be-      dieses Abkommens vorgesehene Ausschuß befaßt werden.\nhörde übermittelt.          -\nAuf Antrag des Bundesrates, der Regierung eines der\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Hohen Be-                                 Artik-el 10\nhörde wird der Ausschuß vom Vorsitzenden binnen zwei          Die Hohe Behörde erkennt dieses Abkommen durch\nWochen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen,      ihre Unterzeichnung als verbindlich an.\ninsbesondere, wenn unvorhergesehene Schwierigkeiten\noder eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen          Jede Regierung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\noder technischen Voraussetzungen die Anwendung dieses      setzt den Bundesrat davon in Kenntnis, daß dieses Ab-\nAbkommens ernstlich beeinträchtigen. Der Ausschuß er-      kommen entsprechend den Bestimmungen ihres inner-\narbeitet geeignete Maßnahmen und erstattet dem Bun-        staatlichen Rechts anwendbar ist. Der Bundesrat unter-\ndesrat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der        richtet die übrigen vertragschließenden Teile von dem\nHohen Behörde unverzüglich Bericht.                        Eingang der Mitteilungen.\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Zeit-\npunkt in Kraft, zu dem der Bundesrat die übrigen ver-\nArtikel 8\ntragschließenden Teile davon unterrichtet hat, daß das\nBei etwaiger Änderung                                   Abkommen in den Gebieten sämtlicher Mitgliedstaaten\na) der Regeln zur Bildung der Frachtsätze oder der      der Gemeinschaft und in dem Gebiet der Schweizerischen\nBeförderungsbedingungen der direkten internatio-     Eidgenossenschaft anwendbar ist 1).\nnalen Tarife für den Wechselverkehr mit Kohle und       Die direkten internationalen Tarife für den Durch-\nStahl zwischen den Mitgliedstaaten, der über un-     gangsverkehr über die Strecken der schweizerischen\nmittelbar aneinander anschließende Strecken meh-     Eisenbahnen werden zwei Monate nach dem Zeitpunkt\nrerer Mitgliedstaaten geleitet wird,                 des Inkrafttretens dieses Abkommens in, Kraft gesetzt.\nb) oder der Frachtsätze bzw. Beförderungsbedingungen\nder veröffentlichten Durchfuhrtarife der schweizeri- 1) Das Abkommen tritt am 1. Juni 1957 in Kraft.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                 1143\nArtikel 11                            der Hohen Behörde ihte Unterschriften unter dieses Ab-\nkommen gesetzt.\nDas vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte                 GESCHEHEN zu Luxemburg am 28. Juli 1956\nDauer geschlossen.\nin je einem Exemplar in deutscher, französischer, italie-\nEs kann vom Bundesrat oder von der Hohen Behörde,\nnisch.er und niederländisch.er Sprache, wobei die vier\ndie von den vertragschließenden Regierungen der Mit-\nFassungen in gleich.er Weise verbindlich. sind.\ngliedstaaten der Gemeinschaft dazu beauftragt wird, unter\nEinhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt                Für den Bundesrat:            Für die Hohe )3ehörde:\nwerden. Diese Frist kann jedoch auf zwei Monate, ge-                    G. B au er                  Sp ie ren bu rg\nrechnet vom Zeitpunkt der Feststellung einer erheblichen               Für die Regierungen der Mitgliedstaaten:\nMeinungsverschiedenheit innerhalb des Ausschusses, ins-\nFür die Regierung               Für die Regierung\nbesondere in dem in Artikel 8, 2. Absatz erwähnten Falle,\nder Bundesrepublik                der Italienischen\nherabgesetzt werden.\nDeutsch.land:                     Republik:\nSpreti                       Venturini\nArtikel 12\nFür die Regierung               Für die Regierung\nDas vorliegende ~bkommen wird im schweizerischen            des Königreichs Belgien:           des Großherzogtums\nBundesarchiv hinterlegt. Der Bundesrat übersendet der                R. Dooreman                      Luxemburg:\nHohen Behörde und den Regierungen der Mitgliedstaaten                                                 V.Bodson\nder Gemeinschaft beglaubigte Abschriften des Abkom-                Für die Regierung               Für die Regierung\nmens.                                                              der Französischen                des Königreichs\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten ordnungs-                 Republik:                   der Niederlande:\nmäßig bevollmächtigten Vertreter des Bundesrates, der                P. A. S aff roy                     De Roo\nRegierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und                                              van Alderwerelt\nANLAGE\nzum Abkommen vom 28. Juli 1956 über die Einführung\ndirekter internationaler Eisenbahntarife im Verkehr mit\nKohle und Stahl im Durchgang durch das schweizerische\nGebiet\nSonderregelungen                             Sofern die Mitgliedstaaten der Auffassung sein sollten,\nfür den Koksverkehr von Frankreich nach Italien und in\nKapitel I -    Sonderbestimmungen für den Koksverkehr        umgekehrter Richtung ohne Berührung schweizerischen\nGebietes eine neue Sonderregelung treffen zu müssen,\nArtikel 1                            so wäre es notwendig, die Bestimmungen des Artikels 1\nDie Frachten für Kokssendungen von einem Mitglied-         dieser Anlage auf Antrag eines der vertragschließenden\nstaat nach Italien und in umgekehrter Richtung werden,        Teile abzuändern, um die Ubereinstimmung des von den\nabweich.end von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3          beiden Sonderregelungen vorgesehenen abweichenden\ndes Artikels 2 des Abkommens gemäß der nachstehenden          Systems beizubehalten.\nSonderregelung berechnet:\n1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht\nwird der der Teilentfernung der italienischen Strecke   Kapitel II - Sonderbestimmungen für nach dem Bahnhof\nentsprechende italienische Degressionskoeffizient an-   Chiasso abgefertigte Brennstoff- und Eisen- und Stahl-\ngewandt.                                                                          sendungen\n2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden          Für von einem im Gebiet eines Mitgliedstaates gele-\nanderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft wird der       genen Bahnhof nach dem Gemeinschaftsbahnhof Chiasso\nder Gesamtentfernung, unter Einschluß der schweize-     angefertigte · und dort mit der .Eisenbahn nach einem\nrischen Strecke, abzüglich. der Teilentfernung der      Bahnhof auf italienischem Gebiet reexpedierte Sendungen\nitalienischen Strecke, entsprechende nationale De-      gelten die Bestimmungen des Abkommens für den ganzen\ngressionskoeffizient angewandt.                         Durchlauf zwischen dem Versandbahnhof und dem Bahn-\n3. Der Frachtanteil der schweizerischen Eisenbahnen ist    hof Chiasso.                   ·\ngleich dem in den veröffentlichten schweizerischen\nDurchfuhrtarifen angezeigten Frachtsatz.\nKapitel· III - Sonderbestimmungen für den Durchfuhr-\nArtikel 2                            verkehr von Brennstoffen und ·Eisen- und Stahlerzeug-\nDie vorstehende Sonderregelung bleibt während der                        nissen über den Bahnhof Vallorbe\nDauer der Anwendung der Sonderregelung in Kraft, die\nvon den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den Koks-                                 Artikel 1\nverkehr von Frankreich. nach Italien und in umgekehrter\nRichtung ohne Berührung schweizerischen Gebietes ge-             Für Sendungen der in nachstehender Obersicht aufge-\ntroffen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft        führten Güter, die bei der Durchfuhr über den Bahnhof\nfür Kohle und Stahl Nr. 9 vom 19. April 1955 veröffent-       Vallorbe (Schweiz) Strecken der schweizerisd1en Eisen-\nlicht ist. Wegen des abweichenden Charakters der beiden       bahnen berühren,\nSonderregelungen müssen diese gegebenenfalls zum                 - von einem auf italienischem Gebiet gelegenen\ngleichen Zeitpunkt außer Kraft treten.                               Bahnhof,","1144                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nnach einem französischen, südlich oder westlich der                     lichung einer Aufteilung des über das schweizerische\nLinie Delle - Morvillars - Montbeliard - Belfort -                      Gebiet abgewickelten Verkehrs unter diese Bahnen und\nLure- Vesoul- Port-d' Atelier- Culmont-Challindrez-                     ist ver lautbar( durch die Tarifbestimmungen des „ Tarif\nLangres - Chaumont - Bar-sur-Aube - Vitryle-Fran-                       zur Beförderung von Gütern in Wagenladungen zwischen\n<;ois - Chalons-sur-Marne - Reims - Laon - Amiens -                     Italien und der Schweiz, via Gotthard und Simplon,\nAbbeville - Le Treport gelegenen Bahnhof und in                         Teil III - Anhang (Ausgabe vom 1. Mai 1954) u.\numgekehrter Richtung,\nDiese Sonderregelung bleibt während der Dauer der\ndürfen die gemäß den in Artikel 2 Absatz 3 des Abkom-                         Anwendung der erwähnten Vereinbarung in Kraft. Auf\nmens aufgeführten Bedingungen gebildeten Anteile der                          Grund ihres abweichenden Charakters wird sie zum glei-\nschweizerischen Eisenbahnen Ermäßigungen enthalten ge-                        chen Zeitpunkt wie die obige Vereinbarung aufgehoben.\ngenüber den schweizerischen Anteilen, die für Sendungen\nSofern die schweizerischen Eisenbahnen der Ansicht\ngleicher Art anwendbar sind, die auf derselben Strecke\nsind, unter sich eine neue Vereinbarung in derselben\nauf dem schweizerischen Gebiet                                                Angelegenheit zur Verwirklichung einer neuen Art der\n-   von einem auf italienischem Gebiet gelegenen                            Aufteilung des über das schweizerische Gebiet abgewik-\nBahnhof,                                                                kelten Verkehrs treffen zu müssen, so sind auf Antrag\n- nach einem auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates                           einer der vertragschließenden Parteien die im Artikel 1\nder Gemeinschaft ·auf der oben angezeigten Linie                        dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen abzuändern\noder nördlich oder östlich dieser Linie gelegenen                       unter dem Vorbehalt, daß die getroffenen Änderungen\nBahnhof und in umgekehrter Richtung,                                    keine Erhöhung der in der vorstehenden Obersicht auf-\nbefördert werden.                                                             geführten Ermäßigungsbeträge bedingen.\nDiese Ermäßigungen, in Prozenten ausgedrückt, dürfen\ndie in nachstehender Obersicht aufgeführten Beträge nicht\nKapitel IV - Sonderbestimmungen für den Brennstoff-\nübersteigen:\nund Eisen- und Stahlverkehr von oder nadl einem Nldlt-\nmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nErmäßigung                         und Stahl\nGüterart                                                              O/o\nFür Brennstoff- und Eisen- und Stahlsendungen, die in\nder Durchfuhr über Strecken der schweizerischen Eisen-\n:;~:t~toff e }    .. . . . . .. . . . . .. .. . . . . .. . . .. ..    26      bahnen\nvon einem Nichtmitgliedstaat nach einem Mitglied-\nRoheisen, Rohstahl } ..................... .                          30            staat der Gemeinschaft,\nHalbzeug\nvon einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach\nFertigerzeugnisse ......................... .                         37            einem Nichtmitgliedstaat,\nvon einem Nichtmitgliedstaat nach einem Nichtmit-\ngliedstaat\nArtikel 2\nbefördert werden, sind für den Durchlauf durch die\nDiese Sonderregelung entspricht einer Vereinbarung                          Schweiz und die Mitgliedstaaten die in Artikel 2 dieses\nzwischen den schweizerischen Eisenbahnen zur Verwirk-                         Abkommens vorgesehenen Bestimmungen anwendbar."]}