{"id":"bgbl2-1959-45-18","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=59","order":18,"title":"Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Konsultationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1956-05-07T00:00:00Z","page":1139,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1139\nBekanntmachung.\nDer Bundesrat der Schweizerischen Eidgenoss,enschaft und die Hohe\nBehörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl haben am\n7. Mai 1956 das Konsultationsabkommen zwisdlen der Sdlweizerisdlen\nEidgenossenschaft und der Hohen Behörde der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl beschlossen.\nDas Abkommen, das im Amtsblatt der Europäisdlen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 7 vom 21. Februar\n1957 S. 85 veröffentlicht wurde, wird nadlstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nKonsultationsabkommen\nzwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\nder Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nDer BUNDESRAT DER SCHWEIZERISCHEN EID-                              meinschaft gemäß Artikel 59 § 2 des Vertrages\nGENOSSENSCHAFT (nachstehend „der Bundesrat\" ge-                       unterbreitet,\nnannt) einerseits, und                                            (b) selbst die Verteilung des Aufkommens der Ge-\ndie HOHE BEHORDE DER EUROPÄISCHEN GEMEIN-                           meinschaft nach Maßgabe des Artikels 59 § 3\nSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL (nachstehend „die                          vornimmt oder\nHohe Behörde\" genannt) andererseits, sind                         (c) Ausfuhrbeschränkungen gemäß den Bestimmun-\nin Erwägung, daß der Bundesrat am 1. April 1953 eine                gen des Artikels 59 § 5 des Vertrages einführt.\nDelegation bei der Hohen Behörde errichtet hat,               (2) Die Hohe Behörde konsultiert den Bundesrat, bevor\nvom Wunsdle getragen, die damit hergestellten Be-        sie nach Maßgabe des Artikels 61 Absatz 1 Buchstabe c\nziehungen auf fruchtbringende Weise weiter auszubauen      des Vertrages Mindest- oder Höchstpreise für die Aus-\nund den Wirtsdlaftsinteressen der Gemeinschaft sowie       fuhr der traditionell von der Gemeinschaft nach der\nder Sdlweiz gebührend Rechnung zu tragen,                  Schweiz ausgeführten Kohle- und Stahlerzeugnisse fest-\nin Erwägung, daß die Hohe Behörde die Absicht hat,       setzt.\ngemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend „die                                  Artikel III\nGemeinsdiaft\" genannt) dem Bedarf der Schweiz an              Der Bundesrat wird die Hohe Behörde konsultieren,\nKohle und Stahl Rechnung zu tragen, die Entwicklung des    bevor er Maßnahmen ergreift, die den traditionellen\nAustausches zwisdlen der Gemeinschaft und der Schweiz      Austausch von Kohle- und Stahlerzeugnissen zwischen\nzu fördern sowie darüber zu wachen, daß die Preise bei     der Sdlweiz und der Gemeinschaft berühren könnten.\nder Ausfuhr nach diesem Land in angemessenen Grenzen\ngehalten werden,\nArtikel IV\nin Erwägung, daß der Bundesrat die Absicht hat, die\nbisher von ihm sowohl hinsidltlidl des Warenaustausches       Die Konsultationen finden rechtzeitig statt, und zwar\nals auch auf dem gesamten Gebiete der unsichtbaren         bevor die in den Artikeln II und III genannten Maß-\nTransaktionen verfolgte liberale Politik fortzusetzen,     nahmen ergriffen werden, es sei denn, daß die Umstände\neine vorherige Konsultation ausschließen. In diesem Falle\nin Erwägung, daß die Probleme von gemeinsamem            hat die Konsultation unmittelbar danadJ. stattzufinden.\nInteresse bezüglich der Eisenbahntransporte den Gegen-\nstand eines besonderen Abkommens• bilden werden, das\nebenfalls ein Konsultationsverfahren vorsehen wird,                                 Artikel V\nwie folgt übereingekommen:                                  (1) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Konsulta-\ntionen finden im Rahmen einer ständigen gemischten\nArtikel                            Kommission statt.\nDie Hohe Behörde und der Bundesrat werden auf der           (2) Die gemischte Kommission besteht aus einer glei-\nGrundlage der Gegenseitigkeit gemäß den nachstehenden      dJ.en Anzahl von Vertretern der Hohen Behörde und von\nBestimmungen Konsultationen auf dem Gebiete der Kohle      Vertretern des Bundesrates.\nund des Stahls durchführen.                                   (3) Die gemischte Kommission gibt sidJ. eine GesdJ.äfts-\nordnung, in der die Einsetzung von Unterausschüssen\nArtikel II                         vorgesehen werden kann.\n(1) Nach Feststellung einer ernsten Mangellage bei den     (4) Das Sekretariat der gemischten Kommission wird\nKohle- und Stahlerzeugnissen, die traditionell nach der    von einer von der Hohen Behörde und einer vom Bundes-\nSchweiz ausgeführt werden, konsultiert die Hohe Behörde    rat benannten Person gemeinsam wahrgenommen.\nden Bundesrat, bevor sie                                      (5) Sofern die gemischte Kommission nicht etwas an-\n(a) dem Ministerrat der Gemeinschaft Vorschläge     deres beschließt, tagt sie entweder am Sitz der Hohen\nüber die Verteilung des Aufkommens der Ge-      Behörde oder in Bern.","1140                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArtikel VI                             gangsabkommen gemäß Artikel 85 des Vertrages über\ndie Gründung der Gemeinschaft festgesetzte Obergangs-\nIm Sinne dieses Abkommens bezeichnen\nzeit endet.\n(a) die Ausdrücke „Kohle\" und „Stahl\" die in der An-           (3) Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen\nlage I zu dem Vertrag über die Gründung der Ge-         nicht zu verlängern, so hat sie dies der anderen Partei\nmeinschaft aufgeführten Erzeugnisse, wobei eine         drei Monate vor dem Ende der Ubergangsieit anzuzeigen.\neventuelle Anwendung des Artikels 81 dieses Ver-\ntrages zu berücksic:htigen ist;                           (4) Nac:h diesem Zeitpunkt verlängert sich die Geltungs-\n(b) der Ausdruck „die Gemeinschaft\" die Gebiete, auf         dauer des Abkommens stillschweigend jeweils um fünf\nwelc:he der Vertrag über die Gründung der Gemein-       Jahre, es sei denn, daß eine Partei der anderen sechs\nschaft Anwendung findet.                                Monate vor Ablauf eines Zeitabschnittes von fünf Jahren\nihre Absic:ht anzeigt, das Abkommen zu kündigen.\nArtikel VII                               ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten,\nDas vorliegende Abkommen hat auc:h für das Fürsten-          hierzu ordnungsmäßig ermäc:htigten Vertreter der Hohen\ntum Liec:htenstein Geltung, solange dieses mit der Sc:hwei-    Behörde l,J.nd des Bundesrates ihre Unterschrift unter\nzerisc:hen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag     dieses Abkommen gesetzt.\nverbunden ist.\nGESCHEHEN zu Luxemburg, am 7. Mai 1956, in zwei\nA r t i k e 1 VIII                      Exemplaren in französischer, deutscher, italienischer und\nniederländischer Sprache, wobei alle vier Texte in\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an\ngleicher Weise verbindlich sind.\ndem die Hohe Behörde davon in Kenntnis gesetzt wird,\ndaß es der Bundesrat gemäß den verfassungsrechtlichen                            Für die Hohe Behörde:\nBestimmungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft                                   Spierenburg\nratifiziert hat.\n(2) Dieses Abkommen bleibt zunächst bis zum 10. Fe-                     Für den Schweizerischen Bundesrat:\nbruar 1958 in Kraft, an welchem Tage die in dem Uber-                                   G. Bauer"]}