{"id":"bgbl2-1959-45-17","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=58","order":17,"title":"Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Zweites Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife","law_date":"1959-03-23T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmadmng.\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl haben am 23. März 1959 das Zweite Ergänzungs-\nabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einfüh-\nrung direkter internationaler Eisenbahntarife beschlossen.\nNach Artikel 3 ist das Abkommen am 1. Mai 1959 in Kraft getreten.\nDas Ergänzungsabkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nmeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 22 vom 9. April 1959\nS. 431 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nZweites Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955\nbetreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife 1 )\nDIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED-                         Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 10\nSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR .                          des vorliegenden Abkommens werden für den Koks-\nKOHLE UND STAHL, DlE IM RAT VEREINIGT SIND,                          verkehr von einem Mitgliedstaat nach Italien und in\nHABEN                                                                umgekehrter _Richtung die Frachten wie folgt berechnet:\nim Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des                1. Zur Berechnung der italienischen Teilstreckenfracht\nVertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der                   wird der der Teilentfernung der italienischen Strecke\nEuropäisc:hen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;                      entsprechende italienische Degressionskoeffizient ange-\nwandt.\nin Durchführung der die Aufstellung direkter inter-\nnationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des § 10                   2. Zur Berechnung der Teilstreckenfracht eines jeden\nAbsatz 2 und Absatz 3 Nr. 2 des Abkommens über die                   anderen Mitgliedstaats wird der der Gesamtentfernung,\nUberg angs bestimm ungen;                                            abzüglich der Teilentfernung der italienischen Strecke,\nentsprechende nationale Degressionskoeffizient ange-\ngestützt auf das Abkommen vom 21. März 1955 be-\nwandt.\"\ntreffend die Einführung direkter internationaler Eisen-\nbahntarife;                                                                                   Artikel 2\ngestützt auf das Ergänzungsabkommen vom 16. März                  Der Termin 30. April 1959 in Artikel 1 des vorerwähn-\n1956 zum Abkommen betreffend die Einführung direkter               ten Ergänzungsabkommens vom 16. März 1956 wird durch\ninternationaler Eisenbahntarife,                                  den Termin 31. August 1959 ersetzt.\nFOLGENDES VEREINBART:                                                                      Artikel 3\nDer Wortlaut des vorliegenden Abkommens, der in die\nArtikel                                 Verhandlungsniederschrift des Rates aufgenommen wor-\nPunkt B der Anlage I zum vorerwähnten Abkommen                 den ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaften ver-\nvom 21. März 1955 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:          öffentlicht.\n„B. - Kokstransporte nach Italien und in umgekehrter              Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai 1959 in\nRichtung                                                 Kraft.\n1)  Dieses zweite Ergänzungsabkommen ist auf der 59. Tagung des Rates am 23. März 1959 geschlossen worden."]}