{"id":"bgbl2-1959-45-16","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=57","order":16,"title":"Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Ergänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife","law_date":"1956-03-16T00:00:00Z","page":1137,"pdf_page":57,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                           1137\nBekanntmachung.\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl haben am 16. März 1956 das Ergänzungsabkommen\nzum Abkommen vom 21. März 1955 betreffend die Einführung direkter\ninternationaler Eisenbahntarife beschlossen.\nNach Artikel 3 ist das Abkommen am 1. Mai 1956 in Kraft getreten.\nDas Abkommen, das im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl {Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 10 vom 30. April\n1956 S. 130 veröffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdrucli.\nErgänzungsabkommen zum Abkommen vom 21. März 1955\nbetreffend die Einführung direkter internationaler Eisenbahntarife 1)\nDIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED-                                                          Artikel 2\nSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FUR\nDem oben erwähnten Abkommen vom 21. MJrz 1955\nKOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND,\nwird die nachstehende Anlage HI angefügt:\nHABEN\nim Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 70 des                                               „ANLAGE III\nVertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der                                     zum Abkommen vom 21. März 1955\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                                         betreffend die Einführung direkter\ninternationaler Eisenbahntarife.\nin Durchführung der die Aufstellung direkter inter-\nnationaler Tarife betreffenden Bestimmungen des § 10                      Für Kohle- und Stahlsendungen\nAbs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 des Abkommens über die Uber-                      - von einem dritten Staat nach einem Mitgliedstctctt\ngangsbestimmungen,                                                             der Gemeinschaft,\nim Hinblick auf das Abkommen vom 21. Marz 1955 be-                     - von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nctch\ntreffend die Einführung direkter internationaler Eisen-                        einem dritten Staat,\nbahntarife                                                                - von einem dritten Staat nach einem dritten Staat im\nDurchgang durch Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,\nFOLGENDES VEREINBART:\ndie unmittelbar über die aneinander anschließenden\nStrecken mehrerer Mitgliedstaaten befördert werden, sind\nArtikel 1                                  für ihren Durchlauf in den Mitgliedstaaten der Gemein-\nschaft die Bestimmungen des Abkommens anwendbct r.                M\nDem Paragraphen 3 der Anlage II des oben erwähnten\nAbkommens vom 21. März 1955 wird der nachstehende\nAbsatz angefügt:\nArtikel 3\n„Bis zum 30. April 1959 werden die begrenzenden\nKoeffizienten der italienischen Teilstreckenfrachten                   Der Wortlaut des vorliegenden Abkommens, das in die\njedoch auf den Wert des nationalen italienischen                   Verhandlungsniederschrift des Rates aufgenommen wor-\nKoeffizienten für folgende Entfernungen begrenzt:                  den ist, wird im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffent-\nlicht.\na) 500 km vom 1. Mai 1956 bis 30. April 1958;\nDas vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai 1956 in\nb) 700 km vom 1. Mai 1958 bis 30. April 1959.•                   Kraft.\n1) Die~es Erg<lnzungsabkommen ist auf der 31. Tagung des Rates am 16. l\\liirz 19.ili qC'troffen worden."]}