{"id":"bgbl2-1959-45-14","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=38","order":14,"title":"Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 8 zur Bestimmung von Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages","law_date":"1959-05-28T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":38,"num_pages":9,"content":["1118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung.\nDie Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 28. Mai\n1959 die Verordnung Nr. 8 zur Bestimmung von Art und Umfang der\nVerpflichtungen aus Artikel 79 des Ve~trages beschlossen.\nNach Artikel 14 ist die Verordnung am 1. Juni 1959 in Kraft getreten.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 34 vom 29. Mai 1959 S. 651 und\nNr. 40*) vom 8. Juli 1959 S. 746 veröffentlicht wurde, wird nachstehend\nb€kanntgegeben.\n•) Die Berichtigung aus dem Amtsblatt 1959 Nr. 40 S. 746 ist im Abdruck berücksichtigt.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 8\nzur Bestimmung von Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages\nDIE KOMMISSION                                                               Artikel 4\nDER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                                Die Erzeuger und die Benutzer von Ausgangsstoffen\noder von besonderen spaltbaren Stoffen melden der Kom-\nauf Grund der Bestimmungen des Vertrages, insbeson-\nmission gemäß Nachweis II, dessen Muster dieser Ver-\ndere des Artikels 79;\nordnung beigefügt ist, jede Ausfuhr von Ausgangsstoffen\nauf Grund der am 28. Mai 1959 erteilten Billigung des             oder besonderen spaltbaren Stoffen aus der Gemeinschaft\nRates zu dieser Verordnung und                                        und jede Einfuhr dieser Stoffe in die Gemeinschaft, und\nin der Erwägung, daß es für die Durchführung der im               zwar zu dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausgangs oder\nVertrag der Kommission übertragenen Aufgabe der                      Eingangs.\nSicherheitsüberwachung wichtig ist, Vorschriften für die                Der letzte oder der erste Besitzer dieser Stoffe inner-\nBuchführung über Erze, Ausgangsstoffe und besondere                   halb der Gemeinsdiaft hat ebenfalls die in Absatz 1 vor-\nspaltbare Stoffe festzulegen;                                         gesehene Meldung zu erstatten, falls die betreffende\nPerson oder das betreffende Unternehmen nicht der Er-\nERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG:                                      zeuger, der Benutzer oder der Beförderer dieser Stoffe ist.\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Erzeuger und die Benutzer von Ausgangsstoffen\nDiese Verordnung regelt Art und Umfang der Ver-\noder besonderen spaltbaren Stoffen erstatten der Kom-\npflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages, um die Kom-\nmission bis zum 15. eines jeden Monats für jede Anlage\nmission in die Lage zu versetzen, sich über Menge und\nfolgende Meldungen:\nArt der überwachungspflichtigen Stoffe, die in der Ge-\nmeinschaft tatsächlich vorhanden sind, über den Ort, an                  a) eine Bilanz der Stoffe, die sie während des voraus-\ndem sie sich befinden sowie über ihre Ubertragung zu                         gegangenen Monats besessen haben, gemäß Nach-\nunterrichten; Artikel 84 Absatz 3 bleibt unberührt.                         weis III, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt\nist, der Bilanz ist eine Ubersicht über die Ausgänge\nund Eingänge an Stoffen im vorausgegangenen\nErster Teil: Allgemeine Bestimmungen                              Monat beizufügen, und zwar für jede Sendung ge-\nsondert unter Angabe des Datums, der Menge, der\nArtikel 2                                          Zusammensetzung, der Form sowie des Lieferers\nDie Erzeuger und die Benutzer von Erzen, Ausgangs-                        oder des Empfängers;\nstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen sind zu einer                  b) einen nachstehend als Bestandsverzeichnis bezeich-\nMaterialbuchführung verpflichtet, die es ihnen ermög-                        neten Nachweis der Stoffe, die sie am letzten Tag\nlicht, der Kommission innerhalb der unvermeidbaren                           des vorausgegangenen Monats besessen haben.\nFehlergrenze die in dieser Verordnung beschriebenen\nDieses Bestandsverzeichnis, über dessen Form die Be-\nNachweise einzureichen und sie zu belegen.\ntroffenen zu bestimmen haben, hat folgende Angaben zu\nenthalten:\nArtikel 3                                       1. Menge, Zusammensetzung und Form der in jedem\nLager vorhandenen Stoffe sowie. den Ort, an dem\nDie Erzeuger von Erzen melden der Kommission gemäß\nsich das Lager befindet;\nNachweis I, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt\nist, jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und                2. Menge, Zusammensetzung un~ Form der im Arbeits-\n15. Januar die Menge und den mittleren Uran- und                            prozeß befindlichen Stoffe;\nThoriumgehalt der im vorausgegangenen Vierteljahr ge-                    3. etwaige Bemerkungen, zu denen die in der Bilanz\nwonnenen Erze sowie des am letzten Tag desselben                            desselben Monats erscheinenden Differenzen und\nVierteljahrs vorhandenen Haldenbestandes.                                   Verluste Anlaß geben.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                           1119\nIn dem ersten gemäß dieser Verordnung vorgelegten                Dritter Teil: Durchführungsbestimmungen\nBestandsverzeichnis ist anzugeben, welches oder weld1e\nVerfahren für seine Aufstellung und für die Messung der                            Artikel 10\neingegangenen oder ausgegangenen Mengen angewandt            1. Die vorstehend genannten Meldungen haben für\nworden sind. Das gleiche gilt für die folgenden Bestands- Ausgangsstoffe in kg und für besondere spaltbare Stoffe\nverzeichnisse, wenn ein bisher angewandtes Verfahren      in g zu erfolgen.\ngeändert wird.                                              In den Meldungen ist anzugeben: das Gesamtgewicht\nArtikel 6                        des in dem Stoff enthaltenen Urans, Thoriums oder Plu-\ntoniums sowie das Gesamtgewicht jedes Plutonium-\nJeder über das normale Maß hinausgehende oder durch    Isotops, und, wenn es sich um angereichertes oder\naußergewöhnliche Umstände bedingte Verlust an Aus-        abgereichertes Uran handelt, das Gesamtgewicht jedes\ngangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen ist der   Uran-Isotops.\nKommission unverzüglich auf dem schnellsten Wege\nDiese Meldungen haben für jeden Stoff getrennt zu\nunter Angabe der Ursache zu melden, und zwar entweder\nerfolgen.\ndurch den Unternehmer der Anlage, bei welcher der Ver-\nlust eingetreten ist, durch den Adressaten, wenn der Ver-   2. In der entsprechenden Materialbuchführung sind die\nlust während der Beförderung entstanden ist, oder durch   gleichen oder kleinere Einheiten anzuwenden; Streichun-\nden letzten Besitzer, wenn es sich um eine Ausfuhr aus    gen und Oberschreibungen sind unzulässig.\nder Gemeinschaft handelt.                                    3. In den vorstehend genannten Meldungen sind Zah-\nSind die Ursachen sofort bekannt, so sind sie gleich-  len mit Dezimalbrüchen ab- oder aufzurunden, je nach-\nzeitig, anderenfalls so bald wie möglich anzugeben.       dem, ob die Dezimalen unter oder über 0,5 liegen.\nBeträgt die Dezimale 0,5, so ist die Zahl aufzurunden,\nwenn der Dezimale eine gerade, und abzurunden, wenn\nZweiter Teil: Besondere Bestimmungen             der Dezimale eine ungera9€ Zahl vorausgeht.\nArtikel 7                          4. Für jede der nachgenannten Produktions- oder Ver-\nwendungsstufen sind getrennte Meldungen gemäß Arti-\nHinsichtlich der Reaktoren gilt folgendes:              kel 5 vorzulegen, auch wenn mehrere Stufen in derselben\n- Mit Wirkung vom zweiten Monat nach Inkrafttreten      Anlage zusammengefaßt sind:\ndieser Verordnung haben die Unternehmen für die Mo-             Konzentrierung von Uran- und Thoriumerzen;\nnate, in denen kein Laden oder Entladen des Reaktors            chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran-\nsowie kein Zugang oder Abgang an Brennstoff in der              und Thoriumkonzentrate;\nAnlage stattgefunden hat, nur den in Artikel 5 für die          Herstellung von Uranhexafluorid;\nBilanz vorgesehenen Vordruck mit dem Vermerk „Keine\nÄnderung\" vorzulegen.                                           Erzeugung angereicherten Urans;\nErzeugung von Kernbrennstoffen jeglicher Form;\n- Solange die Ausgangsstoffe und besonderen spalt-\nbaren Stoffe die Anlage nicht verlassen haben, sind sie         Herstellung von Kernbrennstoffelementen;\nin der Bilanz und in dem Bestandsverzeichnis, die in             Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Tren-\nArtikel 5 vorgeschrieben sind, in ihrer ursprünglichen           nung aller oder eines Teils der darin enthaltenen\nZusammensetzung aufzuführen.                                     Elemente;\n- Für die bestrahlten Brennstoffe, welche die Anlage          Betrieb von Kernreaktoren aller Typen und für jeg-\nverlassen, sind in der Bilanz und der Ubersicht gemäß            lichen Zweck.\nArtikel 5 die Mengen der verbrauchten und erzeugten          5. Die Forschungszentren haben für jeden ihrer Reak-\nAusgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe inner-    toren eine getre.nnte Meldung und für die übrigen For-\nhalb der unvermeidbaren Fehlergrenze anzugeben.            schungsanlagen insgesamt eine einzige Meldung abzu-\n- In dem Bestandsverzeidrnis gemäß Artikel 5 ist die    geben.\nAnzahl der Brennstoffelemente anzugeben; Elemente mit                               Artikel 11\nder gleichen ursprünglichen Zusammensetzung sind in          Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:\nGruppen zusammenzufassen\na) ,, besondere spaltbare Stoffe\": Plutonium 239; Uran\n233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran;\nArtikel 8                                jedes Erzeugnis, in dem eines oder mehrere der\nobengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige\nVerwenden Benutzer von Ausgangsstoffen diese Stoffe\nspaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag\nausschließlich für eine Fertigung, die in keiner Beziehung\nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit be-\nzum Brennstoffkreislauf steht, so haben sie der Kommis-\nstimmt werden; doch zählen Ausgangsstoffe in kei-\nsion an Stelle der in den Artikeln 4 und 5 vorgeschrie-          nem Fall zu den besonderen spaltbaren Stoffen;\nbenen Nachweise jedes Vierteljahr bis zum 15. des auf\nden Vierteljahresschluß folgenden Monats die eingegan-       b) ,,mit Uran 235 oder 233 angereich~rtes Uran\": Uran,\ngenen Mengen in Form einer Ubersicht zu melden. In               welches entweder Uran 235 oder Uran 233 oder\ndieser Ubersicht sind Ursprung und Bestimmung der ein-           diese beiden Isotope in einer solchen Menge ent-\ngegangenen Ausgangsstoffe anzugeben.                             hält, daß das Verhältnis zwischen der Summe dieser\nbeiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Ver-\n,,.                                                                  hältnis zwischen dem Isotop 235 und dem Isotop 238\nArtikel 9                               in natürlichem Uran liegt;\nFür Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare          c) ,,Ausgangsstoffe\": Uran, welches das in der Natur\nStoffe, die Gegenstand einer besond~ren '-Jberwachungs-          vorkommende Isotopengemisch enthält; Uran, des-\nverpflichtung sind, welcher die Gemeinschaft oder ein            sen Gehalt an Uran 235 unter dem normalen Gehalt\nMitgliedstaat in einem Abkommen mit einem dritten                liegt; Thorium; alle obengenannten Stoffe in Form\nStaat oder einer internat10nalen Organisation zugestimmt         von Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen\nhat, sind getrennte Meldungen nach Maßgabe dieser Ver-           oder Konzentraten; jeder andere Stoff, der einen\nordnung vorzulegen.                                              oder mehrere der obengenannten Stoffe mit Kon-","1120                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nzentrierungen enthält, welche der Rat auf Vorschlag  dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen der ört-\nder Kommission mit qualifizierter Mehrheit be-       lichen Direktion des Werkes.\nstimmt;\nd) .,Erze\": alle Erze, die mit mittleren Konzentrierun-                        Artikel 13\ngen Stoffe enthalten, die durch geeignete chemisd:te    Die als Anlage beigefügten Vordrucke sind Bestandteil\nund physikali'sche Aufbereitung die Gewinnung der    dieser Verordnung.\nobengenannten Ausgangsstoffe ermöglid:ten; die vor-\nstehende mittlere Konzentrierung wird durch den                             Artikel 14\nRat auf Vorsd:tlag der Kommission mit qualifizierter    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft. Sie ist\nMehrheit bestimmt;                                   in allen ihren Teilen verbindlid:t und gilt unmittelbar in\ne) ein Reaktor und die dazugehörenden Ortlichkeiten     jedem Mitgliedstaat.\nzur Lagerung frisd:ter und bestrahlter Brennstoffe\nstellen eine Anlage dar.                                GESCHEHEN zu Brüssel am 28. Mai 1959.\nArtikel 12                                            Für die Kommission\nGehärt eine Anlage einer Person oder einem Unter-                             Der Präsident\nnehmen außerhalb der Gemeinschaft, so obliegen die in                            E. Hirs eh","Nr. 45 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                                                                                                                  1121\nNACHWEIS I                                                                                                                (1) Nr. ..................... .\nEuropäische Atomgemeinschaft\nUberwachung der Sicherheit -                                           Meldung über die Erzförderung\n(2) lJnternehmen: ......................................................................................................................................................................................................................... .\n(3) Grube: ................................................................................................. .\nJahr: ................................................................................................... .  Vierteljahr:\nGehalt in 0/o\nGewicht\nder Erze\nin t                                            Uran                                         Thorium\n(4) Produktion:\n(5) Haldenbestand der Grube:\nBen1erkungen: ...................................................................................................................................................................................................................................... .\nDatum der Absendung der Meldung:                                                                                 Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners:\nUnterschrift:\nNACHWEIS ·1\nErläuterungen\n(1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer.\n(2) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Meldung vorlegt.\n(3) Bezeichnung der Grube, auf die sich die Meldung bezieht.\n(4) Gesamtproduktion des Vierteljahrs.\n(5) Gewidit der Haldenbestände der Grube am letzten Tag des betreffenden Vierteljahrs.\nBemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden\nMitgliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die\nKommission riditen.\nDiese~ Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeidinet. zu senden an: Euratom-Kommission\n- Abteilung Uberwachung der Sicherheit - Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53.","1122                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNACHWEIS II                                                                                                                                    (1) Nr ............................................................................................ .\nEuropäisdle Atomgemeinsdlaft\nUberwacbung der Sicherheit\nMeldung betreffend die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dritten Ländern\n(2) Ausfuhr -      Einfuhr\n(3) Nr.:                                                                                                                                          Datum: .................................................................................................. .\nAbsender                                                                                                                                                      Empfänger\n(4) Unternehmen: .............................................................................................................................. ..\n(5) Anlage:\n(6) Stoff: Natürliches U; angereichertes U ................ 0/o;\nabgereichertes U; Pu; Th; U 233.\n(7) Form, in der der Stoff ausgefüh_rt -                                   eingeführt wird:\n(8) Sachverhalt in bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung:\nUranium-Gehalt                                                                   Plutonium-Gehalt\n(10)\nTh.-\nEinqe-\nführter -                                                                                                                                                                                           Ge-\nGe-                                                                                 Ge-\nausqe-                samt-               u                u               u              An-\nsamt-\nPu               Pu               Pu             An-               samt-\nführter              qehalt              233             235              238            dere           qehalt              239             240              241             dere              qehalt\nStoff\n(9) Partien\noder Elemente\n1-~\nBemerkungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................. .\nDatum der Absendung der Meldung:                                                                                            Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners:\nUnterschrift:","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                          1123\nNACHWEIS II\nErläuterungen\n(1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer der gemäß Artikel 78 Absatz 1\ndes Vertrages erfolgten Meldung der grundlegenden technischen Merkmale.\n(2) Das Wort „Ausfuhr\" oder „Einfuhr\" ist je nach Lage des Falles zu streichen.\n(3) Jedes Formblatt ist entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der von der betreffenden Anlage ein-\ngesandten Formblätter mit einer laufenden Nummer zu versehen. Für die Ausfuhr und die Einfuhr ist\njeweils eine gesonderte Numerierung durchzuführen. Als Datum ist der Tag des tatsächlichen Versands\noder des Eingangs der Stoffe einzutragen.\n(4) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Stoffe versendet, und des Unternehmens, das sie\nempfängt.\n(5) Bezeichnung der Anlage, die die Stoffe versendet, und der Anlage, die sie empfängt.\n(6) Unzutreffendes ist zu streichen; bei angereichertem Uran ist der Anreicherungssatz anzugehen.\n(7) Angaben über die physikalische und chemische Beschaffenheit des versandten Stoffes. Das \\.Yort „aus•\ngeführt\" oder „eingeführt\" ist je nach Lage des Falles zu streichen.\n(8) Gegebenenfalls ist insbesondere die von der Kommission oder von der Agentur erteilte Genehmigung\noder das internationale Abkommen oder der Vertrag anzuführen, auf Grund dessen die Stoffe versandt\nwerden.\n(9) Kurze Beschreibung der Partien von Stoffen oder der Gruppen von Kernbrennstoffelementen.\n(10) Nettogewicht des ausgeführten oder eingeführten Stoffes (ohne Verpackung).\n(11) Die angewandte Maßeinheit ist anzugeben.\nBemerkung: Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mit-\ngliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die\nKommission richten.\nDieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission -\nAbteilung Uberwachung der Sicherheit - Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/53.","1124                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNACHWEIS III                                                                                                                                             (1) Nr.\nEuropäische Atomgemeinsdlait\nUberwachung der Sicherheit -                                                    Monatliche Bilanz\nA. B i l a n z d e r S t o ff e , d i e d e r U b e r w a c h u n g d e r S i c h e r h e i t u n t e r l i e g e n\n(2) Unternehmen: ···································································································~·········· .. ······ .........                          Jahr: .............................................................................. .\n(3) Anlage: ................................................................................................................................................                 Monat: ........................................................................... .\n(4) Forschungszentren;\nKonzentrierung von Uran- und Thoriumerzen;\nchemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate;\nHerstellung von Uranhexafluorid;\nErzeugung angereicherten Urans;\nErzeugung von Kernbrennstoffen jeglicher Form;\nHerstellung von Kernbrennstoffelementen;\nAufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente;\nBetrieb von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck.\n(5) Sadwerhalt in bezug auf die Bestimmungen des Vertrages über die Versorgung: ........................................................................ ..\n,~\nUranium-Gehalt                                                           Plutonium-Gehalt\nu                u               u          An-                            Pu               Pu               Pu             An-              Th.-\nGe• 1\nsamt-                                                                        Ge- 1\nsamt-                                                                                Ge-\ngehalt              233             235              238         dere       gehalt              239             240              241            dere            samt-\n1                1              1                                           1                1                                   gehall\n(6) Bestand am Anfang des\nMonats:\n(7) Eingegangene Mengen:\n(8) Differenzen:\na) Bewegungen\nb) Bestandsverzeichnisse\nc) Produktion an spalt-\nbaren Stoffen\nd) Sonstige\nInsgesamt: (6   + 7 + 8)\n(9) Bestand am Ende des\nMonats:\n(10) Versandte Mengen:\n(11) Differenzen:\na) Bewegungen\nb) Bestandsverzeichnisse\nc) Abfälle\nd) Verlust an spalt-\nbaren Stoffen\ne) Sonstige\nInsgesamt: (9   + 10 + 11)                                                                                                                                               1\nBemerkungen: ............................................................................................................................................................................................................................................................... .\nDatum der Absendung der Bilanz:                                                                                                      Name und Rang des verantwortlichen Unterzeichners:\nUnterschrift:","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1125\nB. Obersicht über die E1n~J~inge und Ausg·änge an Stoffen\n(Ziffern 7 und 10 der Bilanz)\nNet1o·              Urnnium-Gch<1lt               Plutonium-Gehdl!\nqe-\nwicht\nZu-            ohne    U-Ge-                            Pu-Ge•                          Th.-\nEmpfänqer\nsam-    Form    Ver-     samt-    u       LI      u An-\nsamt-  Pu       Pu    Pu  An-   Ge-\nDatum    oder        men-                             233     235    238 dere        239     240    241 dere samt-\nLieferdn!                     pak-    qehalt                           qehalt\nsetzunq         kunq                                                                     qehalt\n(12)\n•\nI. Eingang:\nII. Ausgang:","1126                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNACHWEIS III\nErläuterungen\n(1) Die dem Unternehmen von der Kommission mitgeteilte laufende Nummer der gemäß Artikel 78 Absatz 1\ndes Vertrages erfolgten Meldung der grundlegenden tedmischen Merkmale.\n(2) Name und Anschrift des Unternehmens, das die Meldung erstattet.\n(3) Bezeichnung der Anlage, auf die sich die Meldung bezieht.\n(4) Unzutreffendes ist zu streidfen.\n(5) Gegebenenfalls ist anzuführen, auf Grund welcher Genehmigung die in der Bilanz genannten Stoffe\ngeliefert wurden (Verordnung Nr. 8 Artikel 9).\n(6) Gesamtmenge der am Anfang des Monats in der Anlage oder in der betreffenden Produktions- oder\nBenutzungsstufe vorhandenen Stoffe.\n(7) Gesamtmenge der im Laufe des Monats in der Anlage (oder Produktions- oder Benutzungsstufe) ein-\ngegangenen Stoffe.\n(8) a) Positiver Unterschied zwischen den von den Absendern gemeldeten und den beim Eingang der in der\nBilanz aufgeführten Stoffe gemessenen Mengen.\nb) Festgestellter positiver Unterschied zwischen dem buchmäßigen Bestand der in der Bilanz auf-\ngeführten Stoffe und dem Ergebnis der bei der Bestandsaufnahme der betreffenden Stoffe vor-\ngenommenen Messungen.\nc) Bei Reaktoren ist hier anzugeben: die Nettomenge, die im Laufe des Monats in den von der Anlage\nversandten bestrahlten Brennstoffen erzeugt worden ist.\nd) Andere positive Differenzen (zu erklären unter „Bemerkungen\").\n(9) Gesamtmenge der Stoffe, die sich am Monatsende in der Anlage (oder Produktions- oder Benutzungs-\nstufe) befinden (muß mit der Gesamtmenge des Bestandsverzeichnisses desselben Datums über-\neinstimmen).\n(10) Gesamtmenge der im Laufe des Monats von der Anlage (oder der Produktions- oder Benutzungsstufe)\nversandten Stoffe.\n(11) a) Negativer Unterschied zwischen den von den Absendern gemeldeten und den beim Eingang der in\nder Bilanz aufgeführten Stoffe gemessenen Mengen.\nb) Festgestellter negativer Unterschied zwischen dem buchmäßigen Bestand der in der Bilanz auf-\ngeführten Stoffe und dem Ergebnis der bei der Bestandsaufnahme der betreffenden Stoffe vor-\ngenommenen Messungen.\nc) Gemessene Mengen, die sich in nicht verwertbaren Fabrikationsabfällen befinden.\nd) Bei Reaktoren ist hier anzugeben: die Menge der Stoffe, die in den von der Anlage versandten\nbestrahlten Brennstoffen ursprünglich enthalten waren und in diesen Brennstoffen verbraucht\nworden sind.\ne) Andere negative Differenzen (zu erklären unter „Bemerkungen\") .\n. (12) Die angewendeten Maßeinheiten sind anzugeben.\nAnmerkung:         Die Gesamtmenge der in den verschiedenen Arbeitsstufen einer Anlage in der Buch-\nführung erfaßten Stoffe muß der Gesamtmenge der in der Anlage vorhandenen Stoffe\nentsprechen.\nBemerkung : Gemäß Artikel 79 des Vertrages haben die Betroffenen den Behörden des betreffenden Mit-\ngliedstaats die Mitteilungen bekanntzugeben, die sie auf Grund dieses Artikels an die\nKommission richten.\nDieses Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Euratom-Kommission -\nAbteilung Uberwachung der Sicherheit - Brüssel (Belgien), rue Belliard 51/.'.;3."]}