{"id":"bgbl2-1959-45-13","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=36","order":13,"title":"Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 7 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Anzeigen","law_date":"1959-02-18T00:00:00Z","page":1116,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["1116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmadlung.\nDie Kommission der Europäisdlen Atomgemeinsdlaft hat am 18. Fe-\nbruar 1959 die Verordnung Nr. 7 *) zur Festlegung der Durchführungs-\nbestimmungen für die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen\nAnzeigen beschlossen.\nNach Artikel 2 tritt die Verordnung am 1. April 1959 in Kraft.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinsdlaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 15 vom 12. März 1959 S. 298 und\nNr. 34 *) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, wird nachstehend\nbekanntgegeben.\n•) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 7\nder Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen\nfür die in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Anzeigen\nDIE KOMMISSION                                                            Artikel 3\nDER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,\nFür neue Anlagen einschließlich Ersatzanlagen oder\nauf Grund der Bestimmungen des Vertrags, insbeson-                 Umstellungen bereits bestehender Anlagen sind die in\ndere der Artikel 77, 78, 124 und 161;                                Artikel 1 genannten Mitteilungen frühestens einen Monat\nin der Erwägung, daß es der Kommission obliegt, die                und spätestens 15 Tage vor der Inbetriebnahme oder,\nDurchführungsbestimmungen bezüglich der nach Artikel 78              sofern der Sicherheitsüberwachung unterliegende Stoffe\nAbsatz 1 gewissen Personen und Unternehmen auferleg-                 vor der ·Inbetriebnahme eingehen, beim ersten Eingang\nten Verpflichtungen festzulegen;                                     solcher Stoffe einzureichen.\nin der Erwägung, daß der Kommission gemäß Artikel 78\nAbsatz 1 die grundlegenden technischen Merkmale der in                                       Artikel 4\ndem genannten Artikel bezeichneten Anlagen mitzuteilen\nsind, soweit dies zur Ausübung der der Kommission auf                  Zu Mitteilungen gemäß dieser Verordnung ist ver-\nGrund des Artikels 77 obliegenden Sicherheitsüber-                   pflichtet, wer eine neue Anlage errichtet oder eine bereits\nwachung erforderlich ist;                                            bestehende Anlage betreibt: bei Betrieben, die einer Per-\nson oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der\nERLASST FOLGENDE VERORDNUNG:                                      Gemeinschaft unterstehen, hat die Mitteilung durch die\nörtliche Direktion zu erfolgen.\nArtikel 1\nDie in Artikel 78 des Vertrags vorgeschriebenen Mit-                                       Artikel 5\nteilungen der grundlegenden technischen Merkmale der\nAnlagen zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Ver-                    Die dieser Verordnung beigefügte Anlage bildet einen\nwendung von Ausgangsstoffen oder besonderen spalt-                   Bestandteil derselben.\nbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kern-\nbrennstoffe - nachstehend kurz Anlagen genannt -                                             Artikel 6\nsind der Kommission an Hand eines Formblatts einzu-\nreichen, dessen Muster dieser Verordnung beigefügt ist.                 Diese Verordnung tritt am 20. Tage nach ihrer Ver-\nöffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nWenn die betreffenden Merkmale bereits früher Gegen-              schaften in Kraft.\nstand einer Mitteilung an die Kommission gewesen sind,\nkönnen die in dem vorhergehenden Absatz genannten                       Diese Verordnung 1st in allen ihren Teilen verbindlich\nMitteilungen in der Weise erfolgen, daß auf diese Mit-               und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nteilung Bezug genommen wird; jedoch sind inzwischen\neingetretene Änderungen gegebenenfalls anzugeben.                       GESCHEHEN zu Brüssel, am 18. Februar 1959.\nArtikel 2\nFür bereits bestehende Anlagen sind die in Artikel 1                                  Für die Kommission\ngenannten Mitteilungen innerhalb von drei Monaten nach                                      Der Präsident\nInkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.                                                 E. Hirsch","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                             1117\nANHANG\nzur Verordnung Nr. 7 der Kommission\nvom 18. Februar 1959\nName und Anschrift des zur Anzeige- Verpflichteten, gegebenenfalls Name\neiner verantwortlichen Person, an die etwaige Rückfragen gerichtet werden\nkönnen.\n-  Bezeichnung und Standort der Anlage.\n·-  Handelt es sich um eine bereits bestehende Anlage, eine neue Anlage, eine\nErsatzanlage oder eine Umstellung? Voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetrieb-\nnahme, falls es sich um eine neue Anlage, eine Ersatzanlage oder eine Um-\nstellung handelt.\nFragen betreffend die grundlegenden technischen Merk-        Fragen betreffend die grundlegenden technischen Merk-\nmale der Anlagen zur Erzeugung, Trennung oder sonsti-        male von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen\ngen Verwendung von Ausgangsstoffen oder besonderen           Zweck.\nspaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter\nKernbrennstoffe, mit Ausnahme von Kernreaktoren.             B. 1 Bezeichnung des Reaktortyps.\nA. 1 Kurze Beschreibung und Ubersichtspläne der Anlage,      B. 2 Hauptverwendungszweck(e).\ninsbesondere                                            B. 3 Wärmenennleistung in kW; gegebenenfalls mecha-\na) Beschreibung der Nebenanlagen zur Lagerung                nische und elektrische Leistung (Bruttoleistung in\nder der Sicherheitsüberwachung unterliegenden            kW, Nettoleistung der gesamten Anlage in kW).\nStoffe und ihre Einzeichnung in den Ubersichts-\nplan;                                               B. 4 Voraussichtliche   jährliche Benutzungsdauer   (Std./\nJahr).\nb) Form der gelagerten Stoffe.\nB. 5 Brennstoffe (Zusammensetzung, Grad der Anreiche-\nA. 2 Beschreibung der beim Betrieb der Anlage ange-               rung mit spaltbarem Material, Gewicht in der ersten\nwandten technischen Verfahren, gegebenenfalls An-            Füllung für die unter B. 3 angegebene Leistung, vor-\ngabe von Veröffentlichungen, welche die Anlage               gesehener mittlerer und höchster Abbrand [kW\nim besonderen betreffen.                                     Tage/kg], Abkühlzeit der bestrahlten Brennstoffe).\nA. 3 Beschreibung der in der Anlage angewandten Metho-       B. 6 Jährlicher Brennstoffverbrauch und Gehalt des be-\nden (Art, Häufigkeit und Anwendungsbereiche) zur             strahlten Brennstoffs an spaltbaren und fruchtbaren\nquantitativen nnd qualitativen Messung und Kon-              Stoffen aller Art - wiedergewinnbare Isotopen (für\ntrolle der der Sicherheitsüberwachung unterliegen-           die unter B. 3 und B. 4 angegebene Leistung und Be-\nden Stoffe.\nnutzungsdauer in der Anlaufzeit und bei eingelau-\nA. 4 Zusammensetzung und Beschaffenheit der Produktion            fenem Betrieb).\nsowie jährliche Produktionskapazität.                   B. 7 Höchster und mittlerer Neutronenfluß,       je  nach\nReaktortyp:\na) thermische Neutronen,\nb) schnelle Neutronen.\nB. 8 Ubersichtspläne des Reaktors (insbesondere Angaben\nüber Gitteranordnung und Schema des Wärmekreis-\nlaufs).\nAnmerkung : Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die Betroffenen den\nBehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen\nbekanntzugeben, die sie auf Grund des Artikels 78 an die\nKommission richten.\n,r"]}