{"id":"bgbl2-1959-45-12","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=35","order":12,"title":"Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Verordnung Nr. 6 zur Änderung der Liste B des Anhangs IV des Vertrags","law_date":"1958-12-22T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                                      1115\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Atomgemeinschaft hat am 22. Dezember\n1958 die Verordnung Nr. 6 *) zur Änderung der Liste B des Anhangs IV\ndes Vertrags beschlossen.\nNach Artikel 2 ist die Verordnung am 1. März 1959 in Kraft getreten.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäistben Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 7 vom 9. Februar 1959 S. 185 und\nNr. 34 *) vom 29. Mai 1959 S. 649 veröffentlicht wurde, wird nachstehend\nbekanntgegeben.\n•) Neue Nummer laut Amtsblatt 1959 Nr. 34 S. 649.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 6\nzur Änderung der Liste B des Anhangs IV des Vertrags\nDER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT,                             in der Erwägung, daß sich dieses Ergebnis durch Strei-\ngestützt auf den Vertrag, insbesondere die Artikel 1               chung des Ausdrucks \"Teile und Stücke für Kernreakto-\nund 92 Absatz 2,                                                     ren\" in der Liste B des Anhangs IV des Vertrags errei-\nchen läßt,\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission,\nin der Erwägung, daß die Kernreaktoren in der Liste A'I.             HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:\ndes Anhangs IV des Vertrags, die Teile und Stücke für\nKernreaktoren jedoch in der Liste B aufgeführt sind,                                        Artikel 1\nin der Erwägung, daß eine unterschiedliche Zollbehand-               In der Liste B des Anhangs IV des Vertrags wird die\nlung der Kernreaktoren einerseits und der Teile und                  Position „Teile und Stücke für Kernreaktoren\" gestrichen.\nStücke für Kernreaktoren andererseits ein sdlwerwiegen-\ndes Hindernis für die Verwirklichung der Ziele der Ge-\nmeinschaft darstellt,                                                                       Artikel 2\nin der Erwägung, daß diese Unterschiedlichkeit der                   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer\nBehandlung die Einfuhr von vollständigen Kernreaktoren               Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nin die Gemeinschaft begünstigen und sich hemmend dar-                schaften in Kraft.\nauf auswirken würde, daß Teile und Stücke von Kern-                    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nreaktoren von der Industrie .der Gemeinschaft gebaut                 und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nwerden,\nin der Erwägung, daß die Ausnahmebehandlung, daß                     GESCHEHEN zu Brüssel am 22. Dezember 1958.\ndie Teile und Stücke für Kernreaktoren in einer anderen\nListe ersdleinen als die Reaktoren selbst, durch eine\nIm Namen des Rates\nRegelung ersetzt werden muß, bei der die Teile und\nStücke für Kernreaktoren in derselben Liste aufgeführt                                     Der Präsident\nsind wie die Gesamtanlage, für die sie bestimmt sind,                                        S. Ba lke"]}