{"id":"bgbl2-1959-45-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_45.pdf#page=3","order":1,"title":"Der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1958-04-15T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1959                              1083\nBekanntmachung.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 15. April\n1958 die Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft beschlossen.\nDie Verordnung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) Nr. 17 vom 6. Oktober 1958 S. 385 ver-\nöffentlicht wurde, wird nachstehend bekanntgegeben.\nNachrichtlicher Abdruck\nVerordnung Nr. 1\nzur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\nDER RAT                                                    Artikel 4\nDER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,\nVeroridnungen und andere Schriftstücke von allgemei-\ngestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem <lie     der Geltung werden in den vier Amtssprachen abgefaßt.\nRegelung 1der Sprachenfrage für die Organe der Gemein-\nArtikel 5\nschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichts-\nhofes vom Rat einstimmig getroffen wird,                        Das Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in vier Amts-\nsprachen.\nin der Erwägung, daß jede der vier Sprachen, in denen\nder Vertrag abgefaßt ist, in einem oder in mehreren                                  Artikel 6\nMitgliedstaaten der Gemeinschaft Amtsspradle ist,               Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Ge-\nschäftso!\"dnungen festlegen, wie diese Regelung der\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                          Sprachenfrage im einzelnen anzuwenden ist.\nArtikel 1                                                   Artikel 7\nDie Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe           Die Sprachenfrage für das Verfahren des Gerichtshofes\nder Gemeinschaft sind Deutsch, Französisch, Italienisch      wird in dessen Verfahrensordnung geregelt:\nund Niederländisch.\nArtikel 8\nArtikel 2\nHat ein Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, so be-\nSchriftstücke, die   ein Mitgliedstaat oder eine der       stimmt sich der Gebrauch der Sprache auf Antrag dieses\nHoheitsgewalt eines    Mitgliedstaates unterstehende Per-    Staates nach den auf seinem Recht beruhenden allgemei-\nson an Org,ane der     Gemeinschaft richtet, können nach     nen Regeln.\nWahl des Absenders     in einer der Amtssprachen abgefaßt       Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nwerden. Die Antwort    ist in derselben Sprache zu erteilen. und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nArtikel 3                              GESCHEHEN zu Brüssel am 15. April 1958.\nSchriftstücke, die ein Organ der Gemeinschaft an ein\nMitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mit-                        Im Namen des Rates\ngliedstaates unterstehende Person richtet, sind in der                             Der Präsident\nSprnche dieses Staates abzufassen.                                                  v. Larock"]}