{"id":"bgbl2-1959-4-2","kind":"bgbl2","year":1959,"number":4,"date":"1959-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_4.pdf#page=9","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll)","law_date":"1959-02-11T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1959                               117\nVierte Verordnung\nzur Änderung des Deutsdlen Zolltarifs 1959\n(Kohlenzoll).\nVom 11. Februar 1959.\nAuf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März\n1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des\nFünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1671) verordnet die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-\nlegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des\nBundestages:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird für\ndie Zeit bis zum 31. Dezember 1959 wie folgt geändert:\nDie Tarifnr. 27.01 (Steinkohle usw.) erhält folgende Fassung:\nZollsatz für 100 kg\nfür Waren\nTarif-                                                                                 aus dem\nnummer                                  Warenbezeichnung\nfreien Ver-       für andere\nkehr der®),         Waren\nEWG oder\n---~---~-------------------------~----------                                                ®\n27.01  ' Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle ge-\nwonnene feste Brennstoffe:\nA - Steinkohle:\n1 - erzeugt in den Mitgliedstaaten der      ®, gegen Vorlage eines\nUrsprungszeugnisses nach näherer Anordnung des Bundes-\nministers der Finanzen ® .                                               frei            2DM\n2- andere    ®                                                             2DM               2DM\nB - andere:\n1 - erzeugt in den Mitgliedstaaten der      ®, gegen Vorlage eines\nUrsprungszeugnisses nach näherer Anordnung des Bundes-\nministers der Finanzen ® .                                               frei            2DM\n2- andere   ®                                                              2DM               2DM\nAnmerkungen zu Tarif n r. 27.01\n1. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie nicht zollfrei sind, im Rahmen\ndes nachstehenden Zollkontingents .      . .  .  . .. .  . .  . . .  .     frei              frei\nDie Zollfreiheit tritt erst ein nach Erlaß von Vorschriften über\ndie Verteilung des Zollkontingents.\nDas Zollkontingent beträgt für das Jahr 1959 34 v. H. der nach\ndem Gewicht berechneten Mengen, die im Durchschnitt der Jahre\n1956 bis 1958 mit Ursprung in anderen Ländern als den Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ·das\nBundesgebiet eingeführt worden sind, abzüglich der Mengen, die mit\nUrsprung in anderen Ländern als den Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis\nzum Inkrafttreten dieser Verordnung zum freien Verkehr abgefertigt\nworden sind.\n2. Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie nicht zollfrei sind, zur Bebunke-\nrung von Seeschiffen 11nd Fahrzeugen der Hochseefischerei in den\nSeehäfen nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finan-\nzen unter Zollsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                frei             frei"]}