{"id":"bgbl2-1959-39-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":39,"date":"1959-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Revidierte Fassung)","law_date":"1959-07-23T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["981\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1959                                                                                                                  Nr. 39\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 7. 59   Bekanntmachung der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\n(Revidierte Fassung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            981\n8. 8. 59  Bekanntmachung über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention zum Sdrntze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (Erneuerung der Anerkennung durch die Regierung des Königreichs Däne-\nmark für weitere drei Jahre) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     985\n20. 8. 59   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebenten Protokolls über zusätzliche Zuge-\nständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und\nOsterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   986\n28. 8. 59   Berichtigung der Bekanntmachung vom 14. März 1959 über das Inkrafttreten des Zusatzüber-\neinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlid1er\nEinrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     986\n1. 9. 59  Bekanntmadiung über das Inkrafttreten der Protokolle über Anderungen des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          987\n14. 9. 59   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens vom 20. Dezember 1957 über\ndie Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              989\n14. 9. 59   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens vom 20. Dezember 1957 über\ndie Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter\nKernbrennstoffe (EUROCHEMIC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            990\n17. 9. 59   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstel-\nlungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen\n(Inkrafttreten für die Sowjetunion) .................................... ~........ . . . . . . . . .                                                                  991\n6. 8. 59  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der InternaUonalen\nArbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . .                                                                  992\n6. 8. 59  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 102 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        993\n10. 8. 59   Bekanntmachung über den Geltungsbereidi des Obereinkommens Nr. 17 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Inkrafttreten für Panama)                                                                            994\n10. 8. 59   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 26 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen                                                                              995\n14. 8. 59   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 88 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              996\nBekanntmachung der Satzung\nder Haager Konferenz für Internationales Privatrecht\n(Revidierte Fassung).\nVom 23. Juli 1959.\nDie auf der Siebenten Tagung der Haager Kon-                                                   Finnland                                                 am 2. Dezember 1955\nferenz für Internationales Privatrecht am 31. Oktober                                             Griechenland                                              am 26. August 1955\n1951 in Den Haag besdllossene revidierte Fassung                                                  Großbritannien\nder Satzung der Konferenz ist für die Bundesrepu-                                                     und Nordirland                                        am                 15. Juli 1955\nblik Deutschland gemäß ihrem Artikel 14 Abs. 2\nIrland                                                    am          26. August 1955\nam 14. Dezember 1955\nItalien                                                   am                26. Juni 1957\nin Kraft getreten. Die deutsche Annahmeerklärung\nist an diesem Tage bei der Königlich Niederländi-                                                 Japan                                                     am                27. Juni 1957\nsehen Regierung hinterlegt worden.                                                                Jugoslawien                                               am          9. Oktober 1958\nDie Satzung ist ferner in Kraft getreten für                                                  Luxemburg                                                  am              12. März 1956\nBelgien                               am                 15.Juli 1955                          die Niederlande                                          am                  15. Juli 1955\nDänemark                              am                 15. Juli 1955                         Norwegen                                                 am                  15. Juli 1955","982                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nOsterreich                        am        15. Juli  1955        Spanien                        am        15. Juli 1955\nPortugal                          am        15.Juli   1955       die Türkei                      am    26. August 1955.\nSchweden                          am        15. Juli  1955       Die Satzung wird nachstehend nebst einer deut-\ndie Schweiz                       am         6.Mai    1957    sehen Ubersetzung veröffentlicht.\nBonn, den 23. Juli 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·      In Vertretung\nvan Scherpenberg\nHAAGER KONFERENZ\nFUR\nINTERNA TI ON ALES PRIVATRECHT\nSiebente Tagung\nDen Haag, 9. -31. Oktober 1951\nSatzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (Revidierte Fassung)\nCONFERENCE DE LA HAYE\nDE DROIT\nINTERNATIONAL PRIVE\nSeptieme Session\nLa Haye, 9-31 octobre 1951\nStatut de la Conference de la Haye de Droit International Prive\n(Ubersetzung)\nLES GOUVERNEMENTS des Pays ci-apres enumeres:                     DIE REGIERUNGEN der nachstehend aufgeführten\nla Republique Federale d'Allemagne, l'Autriche, la               Staaten: Belgien, Bundesrepublik Deutsc.hland, Dänemark,\nBelgique, le Danemark, l'Espagne, la Finlande, la France,         Finnland, Frankreic.h, Italien, Japan, Luxemburg, Nieder-\nla Grande-Bretagne et l'Irlande du Nord, l'ltalie, le             lande, Norwegen, Osterreich, Portugal, Schweden, Schweiz,\nJapon, le Luxembourg, la Norvege, les Pays-Bas, le               Spanien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und\nPortugal, la Suede et la Suisse;                                 Nordirland -\nCONSID:E:RANT le caractere permanent de 1a Con-                   IN ANBETRACHT des ständigen Charakters der Haa-\nference de La Haye de Droit International Prive;                 ger Konferenz für Internationales Privatrecht,\nDESIRANT accentuer ce caractere;                                  VON DEM WUNSCHE GELEITET, diesen Charakter zu\nbetonen,\nA YANT, a cette fin, ESTIM:E: SOUHAIT ABLE de doter               OBERZEUGT, daß es sich zu diesem Zweck empfiehlt,\nla Conference d'un Statut;                                       der Konferenz eine Satzung zu geben -\nSONT CONVENUS DES DISPOSITIONS SUIV ANTES:                        SIND WIE FOLGT UBEREINGEKOMMEN:\nArt i c 1e ter                                                  Artikel 1\nLa Conference de La Haye a pour but de travailler a.              Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fort-\nl'unification progressive des regles de droit international       schreitenden Vereinheitlichung der Regeln des Inter-\nprive.                                                            nationalen Privatrechts zu arbeiten.\nArticle 2                                                      Artikel 2\nSont Membres de la Conference de La Haye de Droit                 Mitglieder der Haager Konferenz für Internationales\nInternational Prive les :E:tats qui ont deja participe a une     Privatrecht sind die Staaten, die bereits an einer oder\nou plusieurs Sessions de la Conference et qui acceptent          mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben\nle present Statut.                                               und diese Satzung annehmen.\nPeuvent devenir Membres tous · autres :E:tats dont la            Mitglieder können alle anderen Staaten werden, deren\nparticipation presente un interet de nature juridique            Teilnahme für die Arbeiten der Konferenz von juristi-\npour les trav,aux de la Conference. L'admission de nou-          schem Interesse ist. Ober die Zulassung neuer Mitglieder\nveaux Membres est decidee par les Gouvernements des              wird von den Regierungen der Teilnehmerstaaten auf\n:8tats participants, sur proposition de l'un ou de plusieurs     Vorschlag einer oder mehrerer von ihnen mit der Mehr-\nd'entre eux, a la majorite des voix emises, dans un delai        heit der abgegebenen Stimmen binnen sechs Monaten\nde six mois, a dater du jour ou les Gouvernements ont            nach dem Tage entschieden, an dem die Re,gierungen\nete saisis de cette proposi tion.                                mit dem Vorschlag befaßt wurden.\nL'admission devient definitive du fait de l'acceptation          Die Zulassung wird mit der Annahme dieser Satzung\ndu present Statut par l':E:tat interesse.                       durch den betreffenden Staat wirksam.\nArticle 3                                                       Artikel 3\nLe fonctionnement de l,a Conference est assure par la            Der Fortgang der Arbeiten der Konferenz wird durch\nCommission d':E:tat neerlandaise, instituee par Decret           die mit Königlicher Verordnung vom 20. Februar 1897","Nr. 39 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1959                            983\nRoyal du 20 fevrier 1897 en vue de promouvoir la           zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen\ncodification du droit international prive.                 Privatredits eingesetzte Niederländische Staatskommis-\nsion sichergestellt.\nCette Commission assure ce fonctionnement par l'inter-     Diese Kommission sichert den Fortgang der Arbeiten\nmediaire d'un Bureau Permanent dont elle dirige les         der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen\nactivites.                                                 Tätigkeit sie leitet.\nElle examine toutes les propositions destinees a etre      Sie prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung\nmises a l'ordre du jour de la Conference. Elle est Iibre    der Konferenz gesetzt werden sollen. Sie entscheidet\nd'apprecier Ia suite a donner a ces propositions.          frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu ver-\nanlassen ist.\nLa Commission d'btat fixe, apres consultation des          Die Staatskommission setzt nach Befragung der Mit-\nMembres de Ia Conference, Ia date et l'ordre du jour       glieder der Konferenz den Zeitpunkt und die Tagesord-\ndes Sessions.                                              nung der Tagungen fest.\nElle s'adresse au ~ouvernement des Pays-Bas pour Ia        Sie wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an\nconvocation des Membres.                                   die Regierung der Niederlande.\nLes Sessions ordinaires de la Conference auront Iieu,      Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grund-\nen principe, tous les quatre ans.                          sätzlich alle vier Jahre statt.\nEn cas de besoin, Ia Commission d'f:tat peut, apres        Erforderlichenfalls kann die Staatskommission nach\navis favorable des Membres, prier le Gouvernement des      Zustimmung der Mitglieder der Regierung der Nieder-\nPays-Bas de reunir Ja Conference en Session Extra-         lande bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen\nordinaire.                                                 Tagung einzuberufen.\nArticle 4                                                  Artikel 4\nLe Bureau Permanent a son siege a La Haye. 11 est          Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es\ncompose d'un Secretaire General et de deux Secretaires,    besteht aus einem Generalsekretär und zwei Sekretären,\nappartenant a des nationalites differentes, qui sont nom-  die verschiedenen Staaten angehören müssen und von\nmes par le Gouvernement des Pays-Bas, sur presen-          der Regierung der Niederlande auf Vorschlag der Staats-\nta tion de la Commission d'Btat.                           kommission ernannt werden.\nLe Secretaire General et les Secretaires devront pos-      Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über\nseder des connaissances juridiques et une experience       angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfah-\npratique appropriees.                                      rung verfügen.\nLe nombre des Secretaires peut etre augmente apres         Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung der Mit-\nconsultation des Membres de la Conference.                 glieder der Konferenz erhöht werden.\nArticle 5                                                  Artikel 5\nSous la direction de la Commission d'Btat, le Bureau       Unter der Leitung der Staatskommission ist das Stän-\nPermanent est charge:                                      dige Büro beauftragt\na) de la preparation et de l'organisation des Sessions     a) mit der Vorbereitung und Organisation der Tagun-\nde la Conference de La Haye, ainsi que des re-              gen der Haager Konferenz sowie der Sitzungen der\nunions des Commissions speciales;                           Sonderausschüsse;\nb) des travaux du Secretariat des Sessions et des          b) mit den Arbeiten des Sekretariats der vorerwähn-\nreunions ci-dessus prevues;                                 ten Tagungen und Sitzungen;\nc) de toutes les taches qui rentrent dans l'activite       c) · mit allen Aufgaben, die zum Aufgabengebiet eines\nd'un secretariat.                                           Sekretariats gehören.\nArticle 6                                                  Artikel 6\nEn vue de faciliter le!i communications entre les          Um den Verkehr zwischen den Mitgliedern der Kon-\nMembres de la Conference et le Bureau Permanent, le        ferenz und dem Ständigen Büro zu erleichtern, bezeich-\nGouvernement de diacun des Membres doit designer un        net die Regierung eines jeden Mitgliedstaats ein inner-\norgane national.                                           staatliches 0rgan.\nLe Bureau Permanent peut correspondre avec tous les        Das Ständige Büro kann mit allen so bezeichneten\norganes nationaux ainsi designes, et avec les organi-      innerstaatlichen Organen sowie den zuständigen inter-\nsations internationales competentes.                       nationalen Organisationen korrespondieren.\nArticle 7                                                  Artikel 7\nLa Conference et, dans l'intervalle des Sessions, la        Sonderausschüsse können von der Konferenz und, in\nCommission d'f:tat, peuvent instituer des Commissions      der Zeit zwischen den Tagungen, von der Staatskommis-\nspeciales, en vue d'elaborer des projets de Convention     sion eingesetzt werden, um Entwürfe von Obereinkom-\nou d'etudier toutes questions de droit international prive men auszuarbeiten, oder Fragen des Internationalen Pri-\nrentrant dans le but de la Conference.                     vatrechts zu untersuchen, die zum Aufgabenbereich der\nKonferenz gehören.\nArticle 8                                                  Artikel 8\nLes depenses du fonctionnement et de l'entretien du         Die Kosten der Tätigkeit und der Unterhaltung des\nBureau Permanent et des Commissions speciales sont         Ständigen Büros und der Sonderausschüsse werden auf\nreparties entre les Membres de la Conference, a l'ex-      die Mitglieder der Konferenz umgelegt, mit Ausnahme","984                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nception des indemnites de deplacement et de sejour des       der Reisekosten und Tagegelder der Delegierten der\nDelegues aux Commissions speciales, lesquelles indem-         Sonderausschüsse, die von den vertretenen Regierungen\nnites sont a la charge des Gouvernements representes.        zu tragen ~ind.\nArticle 9                                                     Artikel 9\nLe budget du Bureau Permanent et des Commissions             Der Haushaltsplan des Ständigen Büros und der Son-\nspeciales est soumis, chaque annee, a l'approbation des     . derausschüsse wird den diplomatischen Vertretern der\nRepresentants diplomatiques, a La Haye, des Membres.          Mitglieder in Den Haag alljährlich zur Genehmigung\nvorgelegt.\nCes Representants fixent egalement la repartition,           Diese Vertreter bestimmen ebenfalls, in welcher Weise\nentre les Membres, des depenses mises par ce budget a        die auf Grund des Haushaltsplans von den Mitgliedern\nla charge de oes derniers.                                    zu tragenden Kosten auf diese umgelegt werden.\nLes Representants diplomatiques se reunissent, a ces          Die diplomatischen Vertreter treten zu diesem Zweck\nfins, sous la Presidence du Ministre des AUaires :Etran-     unter dem Vorsitz des Ministers für Auswärtige Ange-\ngeres des Pays-Bas.                                           legenheiten der Niederlande zusammen.\nArticle 10                                                   Artikel 10\nLes depenses, resultant des Sessions Ordinaires de la        Die durch die ordentlichen Tagungen der Konferenz\nConference, sont supportees par le Gouvernement des           entstehenden Kosten werden von der Regierung der Nie-\nPays-Bas.                                                     derlande getragen.\nEn cas de Session Extraordinaire, les depenses sont          Im Falle einer außerordentlichen Tagung werden die\nreparties entre les Membres de la Conference represen-        Kosten auf die Mitglieder der Konferenz umgelegt, die\ntes a la Session.                                             auf dieser Tagung vertreten sind.\nEn tout cas, les indemnites de deplacement et de              In jedem Falle werden jedoch die Reisekosten und\nsejour des Delegues sont a la charge de leurs Gouverne-      Tagegelder der Delegierten von ihren Regierungen ge-\nments respectifs.                                             tragen.\nArticle 11                                                   Artikel 11\nLes usages de 1a Conference continuent a etre en             Die Gebräuche der Konferenz bleiben in Geltung, so-\nvigueur pour tout ce qui n'est pas contraire au present       weit sie dieser Satzung oder der Geschäftsordnung nicht\nStatut ou au Reglement.                                       zuwiderlaufen.\nArticle 12                                                   Artikel 12\nDes modifications peuvent etre apportees au present          Änderungen dieser Satzung können erfolgen, wenn sie\nStatut si elles sont approuvees par les deux tiers des        von zwei Dritteln der Mitglieder gebilligt werden.\nMembres.\nArticle 13                                                   Artikel 13\nLes dispositions du present Statut seront completees         Diese Satzung wird, um ihre Durchführung sicher-\npar un Reglement, en vue d'en assurer l'execution. Ce         zustellen, durch eine Geschäftsordnung ergänzt. Diese\nReglement sera etabli par le Bureau Permanent et              Geschäftsordnung wird durch das Ständige Büro aus-\nsoumis a l'approbation des Gouvernements des Membres.         gearbeitet und den Regierungen der Mitglieder zur Ge-\nnehmigung vorgelegt.\nArt i c l e 14                                               Artikel 14\nLe present Statut sera soumis a l'aoceptation des Gou-       Diese Satzung wird den Regierungen der Staaten, die\nvernements des l'.hats ayant participe a un-e ou plusieurs   an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teil-\nSessions de la Conference. 11 entrera en vigueur des         genommen haben, zur Annahme vorgelegt. Sie tritt in\nqu'il sera accepte par la majorite des :Etats representes    Kraft, sobald sie von der Mehrheit der Staaten, die auf\na la Septieme Session.                                       der Siebenten Tagung vertreten waren, angenommen ist.\nLa declaration d'acceptation sera deposee aupres du          Die Annahmeerklärung wird bei der niederländischen\nGouvernement neerlandais, qui en d_onnera connaissance       Regierung hinterlegt, welche die in Absatz 1 genannten\naux Gouvernements vises au premier alinea de cet             Regierungen davon in Kenntnis setzt.\nartide.\n11 en sera de meme, en cas d'admission d'un :Etat           Das gleiche gilt im Falle der Zulassung eines weiteren\nnouveau, de la declaration d'accep.tation de cet :Etat.      Staates bezüglich der Annahmeerklärung dieses Staates.\nArticle 15                                                   Artikel 15\nGhaque Membre pourra denoncer le present Statut              Jedes Mitglied kann diese Satzung nach Ablauf eines\napres une periode de cinq ans a partir de la date de         Zeitabschnittes von fünf Jahren, vom Zeitpunkt ihres In-\nson entree en vigueur aux termes de l'article 14,            krafttretens gemäß Artikel 14 Absatz 1 an gerechnet,\nalinea 1er,                                                  kündigen.\nLa denonciation devra etre notifiee au Ministere des         Die Kündigung wird dem Ministerium für Auswärtige\nAffaires :Etrangeres des Pays-Bas, au moins six mois         Angelegenheiten der Niederlande mindestens sechs Mo-\navant l'expiration de l'annee budgetaire de la Con-          nate vor Ablauf des Haushaltsjahres der Konferenz noti-\nference, et produira son effet a l'expiration de ladite      fiziert; sie wird nach Ablauf des genannten Jahres wirk-\nannee, mais uniquement a l'egard du Membre qui l'aura        sam, jedoch ausschließlich gegenüber dem Mitglied, das\nnotifiee.                                                    die Kündigung notifiziert hat."]}