{"id":"bgbl2-1959-35-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":35,"date":"1959-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/35#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_35.pdf#page=61","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959","law_date":"1959-08-06T00:00:00Z","page":909,"pdf_page":61,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1959           909\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959.\nVom 6. August 1959.\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünf-\nten Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesg,esetzbl. I S. 1671)\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDie Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 68) in der zur Zeit geltenden Fa,ssung werden wie\nfolgt geändert:\n1. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 12.03 wird im Abschnitt I Abs. 6 in\nder zweiten Zeile das Wort ,,, Fenchel\" gestrichen.\n2. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 28.47 werden im Abschnitt I Abs. 3 wie\nfolgt geändert:\na) In der Randbezeichnung und hinter dem Wort „Zu\" wird jeweils\nder Buchstabe „C\" durch „D\" ersetzt.\nb) In der Nummer 12 wird das Wort „Bariumtitanat Ba2 Ti 04,\" ge-\nstrichen.\n3. In den Erläuterung,en zu Tarifnr. 29.07 werden im Abschnitt I Abs. 3\nin der sechsten Zeile die Worte „Cleve-Säure (1-Naphthol-5-sulfon-\nsäure),\" gestrichen.\n4. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 38.19 werden im Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Nach dem Absatz 29 wird als neuer Absatz 30 eingefügt:\n,,B-22             (30) Zu B-22 gehören nur Mischungen von Halo-\ngensalzen, die zum Herstellen und Vergießen zir-\nkonhaltiger Magnesium-Legierungen geeignet sind\nund ·z. B. aus den Halogeniden der seltenen Erden,\ndes Thoriums, des Zirkons, des Magnes,iums, der\nAlkali- und Erdalkalimetalle bestehen. Legierungs-\nund Schmelzsalze können auch Silber und als Indi-\nkatoren organische Farbstoffe enthalten.\"\nb) Der bisherige Absatz 30 wird Absatz 31.\nc) Im neuen Absatz 31 treten folgende Änderungen ein:\n1. Die Randbezeichnung „B-22\" wird geändert in „B-23\";\n2. die Worte „Zu B-22 gehören:\" werden geändert in „Zu B-23\ngehören:\".\n5. Die Erläuterungen zu Kapitel 39 des Zolltarifs werden wie folgt ge-\nändert:\na) Im Abschnitt I treten folgende Änderungen ein:\n1. Der Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Diese Vorschrift grenzt die Erzeugnisse der Tarifnrn.\n39.01 bis 39.06 von den Erzeugnissen der Tarifnr. 39.07 ab.\nKunststoffe können auch Weichmacher, Füll- und Gerüststoffe\n(z.B. Holzmehl, Zellulose, Spinnstoffe, Glasfasern, Asbest und\nandere mineralische Stoffe, eingebettete Gewebe aus Spinn-\nstoffen oder Metalldrähten) und Farbstoffe enthalten.\"","910                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n2. Im Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n.,Im übrigen gelten die Erläuterungen in (10) sinngemäß.\"\n3. Im Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n,,Ohne Einfluß auf die Tarifierung bleibt auch, ob die Erzeug-\nnisse· dieser Absätze gewellt sind (z.B. wellblemartig geformte\nPlatten).\"\n4. Im Absatz 8 wird in der ersten Zeile hinter dem Wort „sind\"\neingefügt „z. B.\".\n5. Der Absatz 10 erhält folgende Fassung:\n,, (10) Zu den im Absatz d genannten Erzeugnissen gehören\nauch Tafeln, Platten, Folien usw. aus Zellkunststoff von qua-\ndratischer oder rechted<.iger Form, deren Zellen durch chemi-\nsme oder physikalisme Vorgänge (z. B. durch Gasentwicklung\noder durch Einblasen von Luft) entstanden sind, Erzeugnisse,\ndie an den Außenseiten zwei Kunststofflagen und dazwismen\nZellen mit Scheidewänden aus imprägnierter Pappe, Kunststoff\nund dergleichen haben, und Kunststofferzeugnisse, bei denen\nKunststofflagen mit Lagen aus anderen Stoffen (z.B. Geweben,\nPapier, Metallfolien, Holzfurnieren) verbunden sind, wenn der\nKunststoff der charakterbestimmende Bestandteil ist. Hierbei\nist es ohne Bedeutung, ob diese Tafeln, Platten, Folien usw. in\neinem oder in mehreren Arbeitsgängen hergestellt sind.\"\nb) Im Abschnitt II treten folgende Anderungen ein:\n1. Als neuer Buchstabe e wird eingefügt:\n,,e) Holzfurniere mit Kunststoffunterlage (Kapitel 44).\"\n2. Die bisherigen Buchstaben e und f werden Buchstaben f und g.\n3. Der neue Buchstabe g erhält folgende Fassung:\n„g) Metallgewebe, -gitter und -geflechte, die nur in Kunststoff\ngetaucht sind, auch wenn ihre Masmen mit Kunststoff aus-\ngefüllt sind (Abschnitt XV);''\n4. Als neuer Buchstabe h wird angefügt:\n„h) Metallfolien, auf Kunststoffunterlagen befestigt, aum mit\nLack überzogen (Abschnitt XV).\"\n6. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 44.25 erhält im Absmnitt I der Ab-\nsatz 2 folgende Fassung:\n„B                  (2) Zu B gehören alle Holzformen, die üblicher-\nweise beim Herstellen, zum Weiten, Erhalten der\nForm oder Spannen von Schuhen verwendet wer-\nden.\"\n7. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.22 werden im Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Im Absatz 4 Nr. 3 werden am Schluß die Worte „gehören zu Ab-\nsatz B-2-b dieser Tarifnummer\" geändert in „gehören zu Absatz E\ndies,er Tarifnummer\";\nb) der Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. Am Anfang werden die Worte „Zu B-2-b gehören:\" und die\nRandbezeichnung „B-2-b\" geändert in „Zu E gehören:\" und „E\";\n2. in der Nummer 15 wird hinter dem Wort „Lademasdlinen\" ein-\ngefügt ,, (ausgenommen Waren des Absatzes C dieser Tarif-\nnummer)\";\nc) vor Absatz 6 werden die Angabe „Zu A und B:\" und die Rand-\nbezeimnung „A und B\" geändert in „Zu A-E:\" und „A-E\".\n8. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.23 werden wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt I treten folgende Anderungen ein:\n1. Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In der Nummer 3 erhält im ersten Unterabsatz der letzte\nSatz folgende Fassung:\n,,Sie gehö,ren zu Absatz E-1 oder E-4 dieser Tarifnummer.\";\nim zweiten Unterabsatz wird die Angabe „Absatz E\" ge-\nändert in „Absatz E-4\";","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1959           911\nbb) in der Nummer 4 wird im zweiten Unterabsatz die An-\ngabe „Absatz E\" geändert in „Absatz E-4\";\n2. im Absatz 5 werden die Worte „Zu C gehören\" und die Rand-\nbezeichnung „C\" geändert in „Zu C-2 gehören\" und „C-2\";\n3. im Absatz 7 wird in der vorletzten Zeile die Angabe „Ab-\nsatz E\" geändert in „Absatz E-4\";\n4. im Absatz 9 erhält die Nummer 9 folgende Fassung:\n,,9. Schürflader, d. h. als Frontlader, Uberkopflader usw. aus-\ngebildete Schaufellader mit einem Schürfkübel {Schaufel)\nmit Zähnen oder Schneidkanten zum Lösen und Laden ge-\nwachsenen Bodens. Schaufellader, die nicht zum Lösen und\nLaden gewachsenen Bodens, sondern nur zum Aufnehmen\nvon losem Schüttgut oder Haufwerk geeignet sind, gehören\nals Lademaschinen zu Tarifnr. 84.22.\"\nb) Im Abschnitt II erhält der Buchstabe b folgende Fassung:\n,, b) Futterrohre und Bohrstrangrohre (sogenannte Mitnehmerstan-\ngen, Gestängerohre und Schwerstangen), aus Stahl, für Tief-\nbohranlagen (Tarifnr. 73.18).\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2\ndes Fünften Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDie Änderungen in § 1 Nr. 1, Nr. 8 Buchstabe a Abs. 4 und Nr. 8 Buch-\nstabe b treten mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft. Die Änderun-\ngen in § 1 Nr. 2, 4, 7 und 8 Buchstabe a Abs. 1 bis 3 treten mit\nWirkung vom 13. Mai 1959 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung\nam fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. August 1959.\nF ü r d e n B u· n d e s k a n z l e r\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}