{"id":"bgbl2-1959-34-5","kind":"bgbl2","year":1959,"number":34,"date":"1959-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_34.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, des Finanzvertrags und des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen, unter denen die Zuständigkeit der Entschädigungskommission im Saarland beendet wird","law_date":"1959-07-10T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["846                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung zu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französisdlen Republik\nüber die Anwendung des Vertrags über die Rechte und Pflidlten ausländisdler Streitkräfte\nund ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutsdlland,\ndes Finanzvertrags und des Abkommens über die steuerlidle Behandlung\nder Streitkräfte und ihrer Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen,\nunter denen die Zuständigkeit der Entsdlädigungskommission im Saarland beendet wird.\nVom 10. Juli 1959.\nIn Bonn ist am 2. Juli 1959 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über\ndie Anwendung des Vertrags über die Rechte und\nPflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mit-\nglieder in der Bundesrepublik Deutschland, des\nFinanzvertrags und des Abkommens über die\nsteuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer\nMitglieder im Saarland und über die Bedingungen,\nunter denen die Zuständigkeit der Entschädigungs-\nkommission im Saarland beendet wird, unterzeim-\nnet worden. Das Abkommen, das\nam 5. Juli 1959, 24 Uhr\nin Kraft getreten ist, ist bereits im Anschluß an die\nVerordnung vom 2. Juli 1959 über die Abwicklung\nvon Verfahren bei dem Deutsch-Französischen Ge-\nmischten Gerichtshof und bei der Entschädigungs-\nkommission nach der Anlage 16 zum Saarvertrag\n(Bundesgesetzbl. II S. 725) veröffentlicht worden.\nBonn, den 10. Juli 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBerger"]}