{"id":"bgbl2-1959-27-2","kind":"bgbl2","year":1959,"number":27,"date":"1959-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Zwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1959-06-25T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1959                                  723\n(12) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absat-              (2) Dieses Zusatzprotokoll ist anzuwenden:\nzes 11 sind Aktiengesellschaften, Kommanditaktienge-\nsellschaften sowie Gesellschaften mit beschränkter                 a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobe-\nHaftung.\"                                                              nen Steuern von Dividenden, die nach dem\n30. Juni 1959 fällig werden;\nIII. Geltung des Zusatzprotokolls für das Land Berlin               b) auf die sonstigen Steuern vom Einkommen und\nvom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. De-\n(1) Dieses Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Berlin,               zember 1958 erhoben werden;\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb                  c) auf die Erbsdrnftsteuern von Nachlässen der\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls                   Personen. die nach dem 31. Dezember 1958\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                                        sterb<m.\n(2) Bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf das               (3) Wird das Gesetz der Bundesrepublik Deutschland\nLand Berlin gelten die Bezugnahmen auf die Bundesrepu-          zu diesem Zusatzprotokoll nach dem 30. Juni 1959 im Bun-\nblik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land              desgesetzblatt verkündet, so ist dieses Zusatzpt0tokoll\nBerlin.                                                         abweichend von Absatz 2 Buchstabe a auf die im Abzugs-\nweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden\nIV. Änderung des Notenwechsels zum Zusatzprotokoll             anzuwenden, die nach dem Ablauf des Kalendermonats\nvom 9. September 1957                       fällig werden, in dem der Austausch der Ratifikations-\nurkunden stattfindet.\nZiffer 2 des Notenwechsels zum Zusatzprotokoll vom\n9. September 1957 wird aufgehoben.                                 (4) Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden\nBestandteil des Abkommens.\nV. Inkrafttreten und erstmalige Anwendung\n(5) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der\n(1) Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Rati-    beiden Staaten werden ermächtigt, den Wortlaut des Ab-\nfikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern            kommens und des zugehörigen Schlußprotokolls unter\nausgetauscht werden; es tritt einen Monat nach dem Tage         Berücksichtigung dieses Zusatzprotokolls zu veröffent-\ndes Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.             lichen.\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigeP. Bevoll-\nmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet. ·\nGESCHEHEN zu Bonn am 20. März 1959 in zwe{\nUrschriften.\nFür die                                                          Für die\nBundesrepublik Deutschland:                                   Schweizerische Eidgenossenschaft:\nKnappst ein                                                          Frey\nZwanzigste Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 25. Juni 1959.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des\nZolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 CBundes-\ngesetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 4 des Zolltarifgesetzes vom\n23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) verordnet die Bundes-\nregierung:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird wie\nfolgt geändert:\n1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folgende\nFassung:\n7. Zollkontingent derr Tarifnr. 73.15.\nDer ermäßigte Zollsatz von 40/o des Wertes für\nWaren aus Je,giertem Stahl mit einem Gehalt an\nKohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundert-\nteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundert-\nteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän\nvon 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger","724                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(Wälzlagerstahl) der Tarifnr. 73.15-B-4-b-1 (An-\nmerkung), 2 (Anmerkung), 3-a und b (Anmer-\nkung) und B-5-a (Anmerkung) gilt für eine\nGesamtmenge von 2 500 t in der Zeit vorn\n1. Juli 1959 bis 31. Dezember 1959.\nDie Abfertigung ist nur bei den vorn Bundes-\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-\nstellen zulässig.\n2. In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) erhält die Anmerkung zu\nTarifnr. 73.08-A-1 folgende Fassung:\nAn rn er k u n g zu Tarifnr. 73.98-A-1\nWarrnbreitban,d in Rollen, nid1-t plattiert, mit\neiner Breite von weniger als 1,5 m, bis zu einer\nGesamtmenge von 30.000 t in der Zeit vom 1. Juli\n1959 bis 31. Dezember 1959 ................... .                                            3\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-\nstellen zulässig.\n3. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle\nusw.) erhält im Absatz B-6-a-1 (Elektrobleche usw.) die Anmerkung\nzu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1 folgende Fassung:\nAnmerkung zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1\nElektrobleche mit ein€m Ummagnetisierungs-\nverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, un-\nabhängig von ihrer Dicke, bis zu einer Gesamt-\nmenge von 6 250 t in der Zeit vom 1. Januar 1959\nbis 31. Dezember 1959 ....................... .                                            frei\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundes-\nminister der Finanzen zu bestimmenden Zoll-\nsteUen zulässig.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 2 des\nSechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durdlführung des\nGemeinsamen Marktes der Europäisdlen Gemeinsdlaft für Kohle und\nStahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) und § 5 des\nZolltarifgesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) auch\nim Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nidlt im Saarland.\n§ 4\nDie Änderung in § 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in\nKraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1959 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nHer 8 u s gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Tell I und Tell II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugs p r e I s : vierteljährlich für Tell I und Tell II Je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 5 t ü c k e Je angefangene 24 Selten DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandqebi1hr DM 0. 10."]}