{"id":"bgbl2-1959-27-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":27,"date":"1959-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1959 zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern","law_date":"1959-06-26T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                   Ausg_egeben zu Bonn am 30. Juni ·1959                                                                  Nr. 27\nTag                                             lnhalt:                                                                      Seite\n26. 6, 59 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20.März 1959 zum Abkommen vom 15.Juli 1931 zwischen\ndem Deutschen Reiche und der Sdtweizerischen Eidgenossensdtaft zur Vermeidung der Dop-\npelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . .                    721\n25. 6. 59 Zwanzigste Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen\nMarktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   723\nGesetz\nzu dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1959 zum Abkommen vom 15. Juli 1931\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern\nund der Erbschaftsteuern.\nVom 26. Juni 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDas Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                           stellt.\nDem in Bonn am 20. März 1959 unterzeichneten\nZusatzprotokoll zum Abkommen vom 15. Juli 1931                                         Artikel 3\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Dop-            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\npelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten               kündung in Kraft.\nSteuern und der Erbschaftsteuern (Reichsgesetzbl.            (2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach sei-\n1934 II S. 38) wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll       nem Abschnitt V Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nwird nachstehend veröffentlicht.                          gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano                    ·","722                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen vom 15. Juli 1931\nzwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern\nDIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                        Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie\neinen Staat verpflichtet, den Personen mit Wohnsitz in\nund                               dem anderen Staate Steuerfreibeträge, -vergünstigungen\nDIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT                         und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder\nder Familienlasten zu gewähren, die er den Personen\nhaben, um das am 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen              mit Wohnsitz in seinem Gebiet gewährt.\nReiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur                  (4) Die Unternehmen eines der beiden Staaten,\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der               deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder\ndirekten Steuern und der Erbschaftsteuern abgesd1lossene           mittelbar, einer Person mit Wohnsitz in dem anderen\nAbkommen samt Schlußprotokoll, in der Fassung des Zu-              Staat oder mehreren solchen Personen gehört oder der\nsatzprotokolls vom 9. September 1957, zu ändern, das               Kontrolle dieser Personen unterliegt, dürfen in dem\nnachstehende Zusatzprotokoll vereinbart:                           erstgenannten Staate keiner Besteuerung oder einer\ndamit zusammenhängenden Verpflichtung unte,worfen\nwerden, die anders oder belastender ist als die Besteu-\nI. Änderungen des Abkommens vom 15. Juli 1931\nerung und die damit zusammenhängenden Verpflich-\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957\ntungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst-\n1. Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung:     • genannten Staates unterworfen sind oder unterworfen\nwerden können._\n.. (1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich Zube-\nhör) und Einkünfte daraus werden nur in dem Staate                (5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck .Be-\nbesteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.                steuerung\" Steuern jeder Art und Bezeichnung.\"\n(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des\nbürgerlichen Rechts (Privatrechts) über Grui.1.dstücke\nII. Änderungen des Schlußprotokolls zum Abkommen\nAnwendung finden, sowie Nutzungsrechte an unbeweg-\nvom 15. Juli 1931\nlichem Vermögen sind dem unbeweglichen Vermögen\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 9. September 1957\ngleichzuachten.\"\n\"(4) Hypothekarisch      gesicherte Forderungen (ein-   4 Absatz 2 des Schlußprotokolls zu Artikel 2 wird auf-\nschließlich Anleihensobligationen) und Einkünfte dar-           gehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\naus werden nach Artikel 6 besteuert.\"\n5. Absatz 2 des Schlußprotokolls zu den Artikeln '2 und 10\n2. Artikel 2 Absatz 5 wird aufgehoben.                            wird aufgehoben.\n3. In den III. Abschnitt wird folgender Artikel 12 A ein-      6. Absatz 3 des Schlußprotokolls zu Artikel 6 erhält fol-\ngefügt:                                                         gende Fassung:\n\"Artikel 12A                             \"(3) Zinsen im Sinne des Artikels 6 sind Einkünfte\naus Darlehen, Obligationen, Kassenscheinen, Schuld-\n(1) Die Staatsangehörigen eines der beiden Stadten          verschreibungen oder aus irgendeiner anderen Schuld-\ndürfen in dem anderen Staate keiner Besteuerung oder            verpflichtung. 11\neiner damit zusammenhängenden Verpflichtung unter-\nworfen werden, die anders oder belastender ist als die      7. Das Schlußprotokoll zu Artikel 6 erhält folgende neue\nBesteuerung und die damit zusammenhängenden Ver-                Absätze 11 und 12:\npflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen\nStaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind             \"(11) Solange in der Bundesrepublik Deutschiand de1\noder unterworfen werden können.                                Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne\nniedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschütlete\n(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige\" bedeutet:              Gewinne und der Unterschied 20 vom Hundert oder\nmehr beträgt, ist, abweichend von Artikel 6 Abs. 3\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:\nBuchstabe a die in der Bundesrepublik Deutschland im\nalle Deutschen im Sinne des Artikels 116\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepu-      Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer nur in\nblik Deutschland;                                Höhe des Betrages zu erstatten, der 25 vom Hundert\nder Dividenden übersteigt, wenn die Divider den an\nb) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossen-       eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Schweiz\nschaft: alle natürlichen Personen, die die        gezahlt werden, der mindestens 25 vom Hundert der\nschweizerische Staatsangehörigkeit haben;        stimmberechtigten Anteile der ausschüttenden Gesell-\nc) alle juristischen Personen, Personengesell-       schaft gehören. Sind jedoch diese Dividenden bei der\nschaften und anderen Personenvereinigungen,      ausschüttenden Gesellschaft keine „ berücksichtigungs-\ndie nach dem in einem der beiden Staaten          fähigen Ausschüttungen\" im Sinne des § 19 Abs. 3 des\ngeltenden Recht errichtet worden sin'.i.         Körperschaftsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutsch-\n(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein           land, so ist die in der Bundesrepublik Deutschland im\nUnternehmen eines der beiden Staaten in dem -mderen             Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer in Höhe\nStaate hat, darf in dem anderen Staate nicht ungünstiger        des Betrages zu erstatten, der 10 vom Hundert dieser\nsein als die Besteuerung von Unternehmen dieses                 Dividenden übersteigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nanderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.             für Dividenden, die unter Absatz 4 fallen."]}