{"id":"bgbl2-1959-26-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":26,"date":"1959-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_26.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung (Polizeiverordnung) zur Sicherung des Verkehrs im Bereich der Fähranlagen Großenbrode-Kai","law_date":"1959-06-23T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["720                                            Bundesgesetz-olatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerordnung\n(Polizeiverordnung)\nzur Skberung des Verkehrs im Bereich der Fähranlagen Großenbrode-Kai.\nVom 23 . .Juni 1959.\nDe.r Bundesminister für Verkehr und der Minister                            (3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel\nfür Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-                            kann im Einzelfall und auf Antrag Ausnahmen von\nHolstein verordnen je für ihren örtlichen und sach-                         dem Fahrverbot (Absatz 1 Satz 1) und dem Verbot\nlichen Zuständigkeitsbereich, und zwar                                      des Fischens (Absatz 2) zulassen.\nder Bundesminister für Verkehr auf Grund des\n§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs in Verbindung                                                          § 3\nmit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes für die Bundesrepublik De~tschland,                                Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsaus-\nrüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Steine, Bauschutt,\nder Minister für Wirtschaft und Verkehr im Be-                           Schlacke, Asche, Tierkörper, Unrat utld Abfälle aller\nnehmen mit dem Innenminister des Landes Schles-                          Art dürfen nicht versenkt oder ausgeschüttet wer-\nwig-Holstein auf Grund des § 14 Abs. 1 sowie                             den. 01, ölhaltiges Wasser oder Olrückstände dürfen\nder §§ 25, 37 und 38 des Preußischen Polizei-                          • weder gelenzt noch abgeleitet werden.\nverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußische\nGesetzsammlung S. 77):\n§ 4\n§ 1\n(1) Die \\-Vasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel ist\nDiese Verordnung gilt für den Bereich der Fähr-                          ermächtigt, in Durchführung dieser Verordnung An-\nanlagen Großenbrode-Kai. Der Bereich wird durch                             ordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die\neine Linie begrenzt, die wie folgt verläuft:                                aus besonderen Anlässen zur Sicherheit und Ord-\nVom westlichen Molenfuß entlang der westlichen                           nung der Schiffahrt und zum Schutze des Schiffs-\nMolenkante über den Molenkopf und die Fahr-                              verkehrs im Bereich der Fähranlagen erforderlich\nwassertonne „A\" zu der Fahrwassertonne „1\"                               werden.\nund von hier in gerader Richtung über die Fahr-\n(2) Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, auf\nwassertonnen „2\" und „3\" zum Ufer des Süteler\nWeisung der Polizei ihre Fahrzeuge anzuhalten, an\nStrandes, von dort entlang des Ufers bis in die\neiner bestimmten Stelle anzulegen oder vor Anker\nHöhe der Fahrwassertonne „5\", sodann über die\nzu gehen, die Weiterfahrt zu unterlassen oder den\nFahrwassertonnen „5\" bis „9\" zu der am Nord-\nBereich der Fähranlagen zu verlassen.\nufer des Süteler Sees aufgestellten schwarz-gel-\nben Tafel und von dort entlang der Uferkante\nzum Ausgangspunkt.                                                                                       § 5\n§ 2                                          Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord-\n(1) Der in § 1 umgrenzte Bereich darf, von Seenot-                       nung oder gegen Anordnungen und Weisungen nach\nfällen abgesehen, nur von Fahrzeugen der Deutschen                          § 4 werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs\nBundesbahn, der Dänischen Staatsbahnen sowie von                            bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschrif-\nDienstfahrzeugen des Bundes und des Landes, die                             ten mit schwererer Strafe bedroht ist.\nim Geltunqsbereich dieser Verordnung dienstliche\nAufgaben zu erfüllen haben, befahren werden. Die                                                            § 6\nFährschiffe der Deutschen Bundesbahn und der Dä-\nnischen Staatsbahnen haben in jedem Falle Vor-                                 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nfahrtsrecht (Wegerechtschiffe) und dürfen von an-                           fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nderen Fahrzeugen nicht behindert werden.\n(2) Das Ankern, Liegen und Treiben von Fahr-                                                             § 7\nzeugen, das Fischen, Baden und Schwimmen sind\nverboten.                                                                      Diese Verordnung tritt am i. Juli 1959 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1959.                                                    Kiel, den 23. Juni 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr                                      Der Minister für Wirtschaft und Verkehr\nSeebohm                                                des Landes Schleswig-Holstein\nals Ordnungsbehörde\nIn Vertretung\nSureth\nHeraus q e b er , Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II.\nLaufend er Bez u q nur durch die Post - Bezugs p r e, s              vierteljährlich für Teil I und Teil II le DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahluoq auf Grund einer Vorausrechnung\nPreis dieser Ausqahe DM 0.40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0.10."]}