{"id":"bgbl2-1959-26-2","kind":"bgbl2","year":1959,"number":26,"date":"1959-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere","law_date":"1959-06-24T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["'118                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerordnung\nüber das Seelotswesen außerhalb der Reviere.\nVom 24. Juni 1959.\nAuf Grund des § 50 Abs. 2 und der §§ 53 und 58       haben oder das Vorhandensein der tatsächlichen\nNr. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen vom             Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführen-\n13; Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035) wird       der Angaben der Beteiligten irrig angenommen wor-\nverordnet:                                               den ist.\n~ 1                                                       § 3\nAbweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes          Der Bundesminister für Verkehr kann, wenn die\nüber das Seelotswesen werden auf den nachstehend        Schiffssicherheit nicht gefährdet wird, in Einzelfällen\naufgeführten Fahrtgebieten folgende Anforderungen        zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmun-\nan den Grad des Befähigungszeugnisses gestellt:          gen des § 1 zulassen.\n1. Für die Fahrt über die Watten                                                 § 4\nBefähigungszeugnis Al oder Bl;\n(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die\n2. für die Fahrt zwischen den Häfen der ost-\nSeelotsen außerhalb der Seelotsreviere einen\nfriesischen Küste und den Inseln Langeoog\nLotsenausweis nach dem Muster der Anlage aus.\nund Wangerooge, für die Fahrt zwischen Varel\nund Wilhelmshaven sowie für die Fahrt auf            (2) Die Lotsen haben den Ausweis der Schiffs-\nder Lesum und Hunte                                führung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.\nBefähigungszeugnis Al oder Bl;                    (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung\n3. für die Fahrt durch das Norderneyer Seegatt,       ausgegebene Lotsenausweise verlieren ihre Gültig-\nfür die Fahrt auf der Oste, Stör, Krückau,         keit.\nPinnau, Schwinge, Hever, Eider sowie zwischen                                 § 5\nder schleswig-holsteinischen Westküste und\nHelgoland                                            Wer ein anderes als das nach § 2 genehmigte\nEntgelt fordert, handelt ordnungswidrig im Sinne\nBefähigungszeugnis A3;\ndes § 56 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Seelots-\n4. für die Fahrt auf der Schlei, dem Fehmarn          wesen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nSund sowie zwischen der Ansteuerungstonne          Geldbuße geahndet werden.\n,,Ne1J.stadt\" und dem Hafen Neustadt in Hol-\nstein                                                                         § 6\nBefähigungszeugnis A3;\nDiese Verordnung · gilt nach § 14 des Dritten\n5. für die Fahrt auf der Flensburger Förde            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nBefähigungszeugnis A4.                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes\nüber das Seelotswesen auch im Land Berlin.\n§ 2\n(1) Entgelte für Leistungen der Seelotsen außer-                                 § 7\nhalb der Reviere (Dritter Abschnitt des Gesetzes            (1) Diese   Verordnung tritt am 1. Juli 1959 in\nüber das Seelotswesen) bedürfen, soweit sie nicht        Kraft.\nim Verordnungswege festgesetzt werden, der Ge-              (2) Bestehende Anordnungen über die Höhe der\nnehmigung des Bundesministers für Verkehr.               Entgelte für das Lotswesen außerhalb der Reviere\n(2) Die Genehmigung kann widerrufen oder ein-         treten am 1. Dezember 1959 außer Kraft, wenn sie\ngeschränkt werden, wenn sich die für ihre Erteilung      nicht vorher nach § 2 dieser Verordnung genehmigt\nmaßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert         werden.\nBonn, den 24. Juni 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 26 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1959                                  719\nAnlage\n(zu § 4)\nAusweis für Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere\n(Seite 4)                                                      (Seite 1)\n7\nVermerke:\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nAUSWEIS\ne\nfür                               e\n.,.,\ncn\nSeelotsen\naußerhalb der Seelotsreviere\nNr. ......... .\n67 mm                    •:\n(Seile2)                                                       (Seite 3)\nHerr\n(Vor- und Zuname)\n(Geburtsdatum)\nist zur Ausübung des Lotsendienstes                                                    (Li<:htbild)\n(Fahrtgebiet)                                                                                             8\nEl\nCX)\nberedltigt.                                                                                                                     0\n....................... , den ....... .\n(Ort)\nWasser- und Sdliffahrtsdirektion\n(Eigenhändige Untersrnrift des Inhabers)\n1'\n1\n- - · - ... 1'\n:--C --··--·-··----------------                                      160mm       - - ---------------- ---------- • i"]}