{"id":"bgbl2-1959-24-2","kind":"bgbl2","year":1959,"number":24,"date":"1959-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/24#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_24.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung (Seemannsamtsverordnung)","law_date":"1959-06-03T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":15,"num_pages":10,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1959                            687\nVerordnung über das Verfahren vor den Seemannsämtern,\ndas Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung\n(Seemannsamtsverordnung).\nVom 3. Juni 1959.\nAuf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des See-                   a) einen gültigen deutschen Fremdenpaß\nmannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II                      oder einen gültigen Nationalpaß des\nS. 713) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                         Heimatstaats oder ein gültiges Paßersatz-\nordnet:                                                                  papier und\nb) eine gültige deutsche Aufenthaltserlaub-\nERSTER ABSCHNITT                                   nis,\nAllgemeine Vorschriften                           2. einen Heuerschein oder eine schriftliche\nVereinbarung nach § 24 Abs. 2 des See-\n§ 1                                      mannsgesetzes oder einen sonst geeigneten\nZuständiges Seemannsamt                              Nachweis für die Absicht, eine Tätigkeit\nauf einem Kauffahrteischiff unter der Bun-\n, Soweit sich das zuständige Seemannsamt nicht aus\ndesflagge auszuüben.\ndem Seemannsgesetz ergibt, sind zuständig\n1. für Amtshandlungen nach dem Zweiten Ab-                (2) Minderjährige Bewerber haben dem See-\nschnitt des Seemannsgesetzes jedes darum er-       mannsamt ferner die Einwilligung des gesetzlichen\nsuchte Seemannsamt, für die Schließung des          Vertreters zu der Ausstellung des Seefahrtbuchs\nSeefahrtbuchs nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 jedoch nur    nachzuweisen. Haben sie das fünfzehnte Lebensjahr\nein Seemannsamt, das seinen Sitz im Geltungs-       noch nicht vollendet, so haben sie außerdem die\nbereich des Grundgesetzes hat,                     Erlaubnis der Arbeitsschutzbehörde nach § 94 Abs. 2\ndes Seemannsgesetzes vorzulegen.\n2. für Entscheidungen nach §§ 68, 111 Abs. 2\nund § 113 des Seemannsgesetzes das Seemanns-\namt, das zuerst angerufen wird,                                                 § 5\n3. für Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 und 4 des                   Geltungsdauer des Seefahrtbudls\nSeemannsgesetzes das Seemannsamt, in dessen\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird das See-\nBezirk das Besatzungsmitglied zurückgelassen\nfahrtbuch ohne Angabe einer Geltungsdauer ausge-\nwerden soll,\nstellt.\n4. für Entscheidungen nach § 49 Abs. 1, §§ 72 und\n74 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, in            (2) Bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne\ndessen Bezirk die Rückbeförderung beginnen          des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, ist\nsoll.                                               die Geltungsdauer des Seefahrtbuchs nach der vor-\naussichtlichen Dauer ihrer Beschäftigung auf Kauf-\nZWEITER ABSCHNITT                     fahrteischiffen unter der Bundesflagge zu bemessen;\nsie darf nicht über den Ablauf der Geltungsdauer\nSeefahrtbuch                       der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Aus-\n§ 2                           weise und der dazugehörigen Aufenthaltserlaubnis\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) hinausgehen.\nForm des Seefahrtbuchs\n· Seefahrtbücher werden nach dem Muster der An-\n§ 6\nlage 1 ausgestellt.\n§ 3\nBescheinigung früherer Fahrt- und Beschäftigungs-\nzeiten\nVerbot der Ausstellung eines Seefahrtbud1s\nfür Personen unter vierzehn Jahren                 Wird nach § 11 Abs. 3 des Seemannsgesetzes ein\nneues Seefahrtbuch wegen Verlust des alten ausge-\nFür Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch       stellt, so hat das Seemannsamt auf Antrag nach-\nnicht vollendet haben, darf ein Seefahrtbuch nicht        gewiesene frühere Fahrt- oder Beschäftigungszeiten\naµsgestellt werden.                                       und bisherige Rang- und Dienstverhältnis~e in dem\n§ 4                           neuen Seefahrtbuch zu bescheinigen.\nVoraussetzungen der Ausstellung des Seefahrtbuchs\n§ 7\n(1) Bei der Ausstellung des Seefahrtbuchs hat\nder Bewerber vorzulegen                                                  Schließung des Seefahrtbuchs\n1. den Nachweis, daß er die Voraussetzungen           (1) Ein Seefahrtbuch, das nach § 12 Abs. 1 des See-\ndes Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes      mannsgesetzes geschlossen wird, ist für die weitere\nerfüllt; Bewerber, die nicht Deutsche im      Verwendung als Paßersatz und zur Anmusterung\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-       ungültig zu machen. Das Seefahrtbuch ist dem In-\ngesetzes sind, haben vorzulegen               haber zu belassen.","688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(2) Fallen die Gründe des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des                                    § 13\nSeemannsgesetzes fort, so ist auf Antrag ein neues                              Ummusterung\nSeefahrtbuch auszustellen.\nBei einer Ummusterung ist die Berechtigung zur\nÄnderung der Dienststellung des Besatzungsmit-\n§ 8\nglieds nachzuweisen.\nGebühr für die Ausstellung eines Seefahrtbuchs\n§ 14\nDie Gebühr für die Ausstellung eines Seefahrt-\nbuchs beträgt drei Deutsche Mark.                                             Generalmusterung\nBei einer Generalmusterung sind §§ 9 bis 12\nentsprechend anzuwenden.\nDRITTER ABSCHNITT\nMusterung und Musterrolle                                       VIERTER ABSCHNITT\n§ 9                                      Verfahren vor dem Seemannsamt\nForm der Musterrolle                                       bei Entscheidungen\nMusterrollen werden nach dem Muster der An-                                        § 15\nlage 2 ausgestellt.\nAllgemeines\n§ 10                               Bei den Entscheidungen in den Fällen der §§ 51,\nAusstellung der Musterrolle                  69, 72 Abs. 4 und des § 78 Abs. 4, bei der Entschei-\nBei der Ausstellung der Musterrolle sind dem See-        dung über die Erteilung oder Versagung der Ein-\nmannsamt vorzulegen                                         willigung in den Fällen des § 49 Abs. 1 und der\n§§ 71, 74 und 111 Abs. 2 sowie bei der Entscheidung\n1. der Nachweis über das Recht zum Führen der\nüber die Eignung eines Ersatzmanns nach § 68 und\nBundesflagge,\nüber Beschwerden nach § 113 des Seemannsgesetzes\n2. der Meßbrief oder eine andere der in § 13             hat das Seemannsamt nach §§ 16 bis 20 zu ver-\nAbs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fas-        fahren.\nsung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951\n§ 16\n(Bundesgesetzbl. I S. 359) aufgeführten Urkun-\nden,                                                                Mündliche Verhandlung\n3. der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenos-            Das Seemannsamt entscheidet vorbehaltlich des\nsenschaft.                                           Satzes 2 auf Grund einer mündlichen Verhandlung.\n§ 11                            In den Fällen des § 49 Abs. 1, der §§ 68 und 113 des\nSeemannsgesetzes kann das Seemannnsamt von\nEintragung des Kapitäns in die Musterrolle            einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn sie\nBei der Eintragung des Kapitäns oder eines Kapi-         den Umständen nach nicht möglich oder nicht tun-\ntänswechsels in die Musterrolle hat der Kapitän das         lich ist.\nerforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen.                                          § 17\n§ 12                                              Gütlicher Ausgleich\nAnmusterung                             (1) In der mündlichen Verhandlung hat das See-\n(1} Bei einer Anmusterung sind vorzulegen                mannsamt eine gütliche Einigung zu versuchen. Zu\ndiesem Zweck ist der Sachverhalt mit den Parteien\n1. die Musterrolle des Schiffs,                     unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern.\n2. der Heuerschein oder die schriftliche Ver-       Zur Aufklärung des Sachverhalts können Beweise\neinbarung nach § 24 Abs. 2 des Seemanns-         erhoben werden, sofern dies sofort erfolgen kann.\ngesetzes,                                           (2) Uber einen erzielten Ausgleich ist eine von\n3. das Seefahrtbuch der anzumusternden Per-         dem Verhandlungsleiter zu unterschreibende Nieder-\nson,                                             schrift zu fertigen und den Parteien auf Verlangen\n4. bei Schiffsoffizieren das Befähigungszeugnis,    eine Abschrift auszuhändigen.\nbei Schiffsleuten, soweit es für die auszu-\nübende Tätigkeit vorgeschrieben ist, der                                   § 18\nNachweis über die Ableistung von Fahrt-            Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung des\nzeiten und ein Zeugnis über die erworbe-                             Seemannsamts\nnen Kenntnisse.                                     (1) Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das\n(2) Im Falle des § 15 Abs. 2 des Seemannsgesetzes        Seemannsamt den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären.\nist die nachträgliche Anmusterung erst vorzunehmen,         Soweit erforderlich, sind Zeugen und Sachverstän-\nwenn die Gründe für das Unterlassen der rechtzeiti-         dige zu hören und sonstige Beweise zu erheben.\ngen Musterung in das Schiffstagebuch eingetragen               (2) Erscheinen beide Parteien vor dem Seemanns-\nsind.                                                       amt, so kann sofort verhandelt werden. Erscheint\n(3) Kann in Ausnahmefällen die Musterrolle nicht         eine Partei nicht und ist eine mündliche Verhand-\nvorgelegt werden, so kann die Anmusterung in                lung erforderlich, so sind beide Parteien zu einem\neiner Beilage zur Musterrolle nach dem Muster der           sofort anberaumten nahen Termin, unter Umständen\nAnlage 3 bescheinigt werden. Der Kapitän hat die            mündlich oder fernmündlich, durch das Seemanns-\nBeilage unverzüglich der Musterrolle beizufügen.            amt zu laden. Die Ladung muß den Gegenstand der","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1959                             689\nVerhandlung, den Namen des Antragstellers, Ort                   5. den Tag der Entscheidung,\nund Zeit der Verhandlung, die bei Nichterscheinen                6. eine Belehrung über die Rechtsbehelfe.\nzu erwartenden Nachteile sowie die Aufforderung\n(2) Kann die Entscheidung den Parteien nicht un-\nenthalten, Beweismittel mitzubringen oder dem See-\nmittelbar übergeben werden, ist sie durch die Post\nmannsamt rechtzeitig zu bezeichnen.\nzuzustellen.\n(3) Erscheint der Antragsteller ohne genügende\nEntschuldigung zu diesem Termin nicht, so gilt der\nAntrag, abgesehen von den Fällen des § 113 des                               FUNFTER ABSCHNITT\nSeemannsgesetzes, als zurückgenommen; erscheint                   Schluß- und Ubergangsvorschriften\nder Antragsgegner ohne genügende Entschuldigung\nnicht, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt                                    1\n§ 21\nwerden.                                                              Aufhebung von Redltsvorschriften\n(4) Die Parteien können sich durch jede prozeß-\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten\nfähige Person als Bevollmächtigten vertreten lassen\noder eine solche Person als Beistand zuziehen. Das       außer Kraft\nSeemannsamt kann das persönliche Erscheinen der             1. die Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung\nParteien anordnen.                                             des Seefahrtbuchs und der auf deutschen Kauf-\n§ 19                                  fahrteischiffen zu führenden Musterrolle vom\n20. März 1903 (Zentralblatt für das Deutsd1e\nVerfahren bei der Aufnahme von Beweisen                   Reich S. 120),\n(1) Die Parteien sind berechtigt, der Beweis-           2. die Verordnung, betreffend die Einrichtung und\naufnahme beizuwohnen.                                          den Preis des Seefahrtbums vom 23. Juni 1925\n(2) Erachtet ein Seemannsamt im Geltungsbereich             (Reichsministerialblatt S. 355),\ndes Grundgesetzes (§ 9 Nr. 1 des Seemannsgesetzes)\ndie eidliche Vernehmung von Parteien, Zeugen oder          3. die Verordnungen über Änderungen der Ein-\nSachverständigen für geboten, so ist das Amts-                 richtung des Seefahrtbuchs\ngericht, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorge-               a) vom 6. August 1928 (Reichsministerialblatt\nnommen werden soll, darum zu ersuchen.                              s. 529),\n(3) Die Seemannsämter außerhalb des Geltungs-                b) vom 4. August 1929 (Reichsministerialblatt\nbereichs des Grundgesetzes (§ 9 Nr. 2 des Seemanns-                 S.595),\ngesetzes) sind befugt, Parteien, Zeugen und Sach-               c) vom 18. Februar 1931 (Reichsministerialblatt\nverständige zu beeidigen.                                           s. 73),\n(4) Ober die Beweisaufnahme ist eine Nieder-                 d) vom 7. August 1940 (Reid1sministerialblatt\nschrift aufzunehmen.                                                s. 201).\n§ 20\n§ 22\nEntscheidung des Seemannsamts\nBerlin-Klausel\n(1) Die Entscheidung des Seemannsamts ist den\nParteien schriftlich bekanntzugeben und zu be-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\ngründen; sie ist von dem Verhandlungsleiter zu           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nunterschreiben. Die Entscheidung enthält                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n1. die Bezeichnung des Seemannsamts und den\nNamen des Verhandlungsleiters,\n§ 23\n2. die Bezeichnung der Parteien und ihrer\nBevollmächtigten oder Beistände sowie den                              Inkrafttreten\nNamen des Schiffs,\nDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\n3. den Wortlaut der Entscheidung,                 dung, § 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch erst gleichzeitig mit\n4. den Tatbestand und die Gründe der Ent-         dem besonderen Gesetz nach § 102 des Seemanns-\nscheidung,                                     gesetzes in Kraft.\nBonn, den 3. Juni 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","690                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage 1                                                                                                 Titelblatt\n(zu § 2)\nMuster des Seefahrtbuchs\nim Format DIN A 6                                           Nr. ................................\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nSeefahrtbuch\nfür\nAusgefertigt\n................ , den .......................................................... .\nDas Seemannsamt\nSeite 2                                                                                                                           Seiten 3 und 4\nRaum                                                                                                                                  Raum\nfür das Lichtbild                                                                                                               für das Ersatzlichtbild\ndes Inhabers                                                                                                                          des Inhubers\nUnterschrift des Inhabers:                                                                                                            Unterschrift des Inhabers:\nEs wird bescheinigt, daß der Inhaber die durch das                                                                                     Es wird bescheinigt, daß der Inhaber die durch das\nobenstehende Lichtbild dargestellte Person 1st und                                                                                     obenstehende Lichtbild dargestellte Person ist und\ndie darunter befindliche Unterschrift eigenhändig                                                                                      die darunter befindliche Unterschrift eigenhändig\nvollzogen hat.                                                                                                                         vollzogen hat.\n.................................................... , den ........................................................... .              ..................................................., den ....................................................\nDas Seemannsamt                                                                                                                       Das Seemannsamt","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1959                             691\nSeite 5                                                           Seite 6\nBezeichnung des Inhabers\nFamilienname: ............................................... .                      Raum für Änderungen der Angaben auf Seite 5\n(bei Frauen auch Geburtsname)\nVornamen: ...... .\n(Rufname unterstreichen)\nGeburtsdatum: .............................................. .\nGeburtsort: ...................................... .\nKreis: ........................... .\nStaatsangehörigkeit: ... .\nWohnort: .............................. .\nStraße und Hausnr.: ........... .\nAugenfarbe: ............................ .\nGesichtsform: .............. .             ......... Größe: .. .\nBesondere Kennzeichen:\nSeediensttauglich für: ............... .\nFamilienstand: .......................... .\nAnschrift der Familienangehörigen oder Personen,\ndie bei einem Unfall des Bud1inhabers zu benach-\nrichtigen sind:\nÄnderungen sind unter Streichen der Ang<.1be auf Seite 5 auf\nder folgenden Seite einzutragen.\nSeiten 7 bis 11                                                      Seite 12\n7\nRaum für Visa und Vermerke\nSozialversicherung\nFür den Buchinhaber gelten die deutschen Vor-\nschriften über die Sozialversicherung. Das Seefahrt-\nbuch kann für die Beurteilung sozialversicherungs-\nrechtlicher Verhältnisse von Bedeutung sein, zumal\nfür die in der Rentenversicherung pflichtversicher-\nten Seeleute keine Versicherungskarten ausgestellt\nwerden. Es ist daher sorgfältig aufzubewahren.\nVersicherungskarten der Landesversichemngsan-\nstalten und der Bundesversicherungsanstalt für\nAngestellte sind bei Uberg.ng von einer Land-\nbeschäftigung in eine seemännische Beschäftigung\nder örtlichen Ausgabestelle dieser Versicherungs-\nanstalten zur Aufrechnung zu übergeben.","692                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nSeite 13                                                                                                       Seite 14\nund fortlaufend alle Seiten mit gerader Seitenzahl bis Seite 38\n7\nVermerke                                                        Inhaber ist angemustert als: ................ .\na) über die Ausstellung eines neuen Seefahrtbuchs                                                                    auf .........                       .. . ........... Schiff: ... .\nin den Fällen des § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz,                                                                                    (Sdi.iflsart)                                          (Sdi.iffsname)\nReeder: .......\nUnterscheidungs-Signal:                                      ............ BRT\nHeimathafen\nRegisterhafen\nb) über nachgewiesene frühere Fahrt- oder Be-                                                                        Dienstantritt am:.\nschäftigungszeiten sowie bisherige Rang- und\nDienstverhältnisse.                                                                                                                                            den    „\nDas Seemannsamt\nRaum für Ummusterungsvermerk\nSeite 15\nund fortlaufend alle Seiten mit ungeraden Seitenzahlen                                                                                                Seiten 40 bis 43\nbis Seite 39\nInhaber hat auf dem auf der Vorseite bezeichneten                                                                                                 Dienstzeit des Inhabers\nauf aufliegenden Schiffen im Hafen\")\nSchiff: ......... .\nInhaber hat während der Zeit vom .............. bis\nFahrtgebiet:\nauf dem im Hafen von ............................. aufliegenden\nin der Zeit vom                                                                                                                                                   Schiff .. .\n(Schiffsart)                                                (Sdi.iffsname)\nbis zum ........ ..\nReeder\nDienstzeit: .....                           ..... Monate .....                           Tage\nals                                                         Schiffsdienst geleistet.\nals ............................................................................................................ .\nSchiffsdienst geleistet.                                                                                                    ..................................... , den ........\nAuf die Fahrtzeit sind ................ Tage für Urlaub nach\nder Abmusterung anzurechnen .                                                                                                                                    Der Reeder\n.................................................... , den .............................. .\nUnterschrift des Kapitäns oder                                                             Die vorstehende Unterschrift wird beglaubigt.\neines bevollmächtigten Schiffsoffiziers\n.... , den ..\nDie vorstehende Unterschrift wird beglaubigt und                                                                                                        Das Seemannsamt\ndie erfolgte Abmusterung hiermit vermerkt.\n....................................................... , den ............................................. .\n•) Hier ist die Zeit einzutragen, während weldi.er der Inhaber\nDas Seemannsamt                                                               auf einem aufliegenden Schiff dauernd im Schiffsdienst\n(z. B. mit Wachdienst, Arbeiten zur Instandhaltung und\nSicherung des Schiffs) beschäftigt worden ist, unter An-\ngabe der Dienststellung.","Nr. 24 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1959                                  693\nSeiten 44 bis 47                                                                     Seite 48\nDienstzeit des Inhabers\nin einem Landbetrieb des Reeders\")\nInhaber ist während der Zeit vom ............... bis ............... .\nwegen Aufliegens des\n............................................. Schiffs .\n(Schiffsart)                                                    (Schiffsname)                   Nach § 144 des Seemannsgesetzes muß ein Abdruck\nim Hafen von ........                                      .. ............ in dem Landbetrieb                des Seemannsgesetzes, der wesentlichen auf Grund\ndes Reeders als                                                                                              des Seemannsgesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nbeschäftigt worden.                                                                                          gen und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n... , den .................... ..                        an geeigneter Stelle an Bord zur Einsicht ausliegen .\nDer Reeder\nDie vorstehende Unterschrift wird beglaubigt.\n....................................... , den ................................................ ..\nDas Seemannsamt\n•j Hier ist die Zeit einzutragen, in welcher der Inhaber wäh-\nrend des Aufliegens des Sdiiffs in einer Werkstatt, einem\nMagazin, Büro usw. des Reeders Dienst getan hat, unter\nAngabe der Dienststellung.","694                                                                        · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage 2\n(zu§ 9)\nMuster der Musterrolle                                                                                          Titelblatt\nim Format DIN A 4\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nMusterrolle\ndes deutschen ................................................. .                                                  ............. Schiffs .. ..... . . . .................. ..\nHeimat-/Registerhafen ....................................... .                                     .. ........................ Unterscheidungs-Signal ................. .\nReeder ......................................................................................... ..\nBRT ...................................................................... .    Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft\nBcbm                                                                            für ......................................................................... .. bis\nPS      „                                                                       für ..............................................................               bis „\nfür                                                                              bis\nFahrtgebiet oder Ziel der Reise .......................................................................... ..\nDas Schiff ist für die Beförderung von ............................................... Fahrgästen zugelassen.\nTelegrafiefunkanlage\nEs ist mit einer                                        hf k                         ausgerüstet.\nSpree un an 1age\n........................................................................ , den\nDas Seemannsamt\nRückseite des Titelblatts\nDas Schiff wird geführt von Kapitän .................. .\n(Name, Vorname, Geburtstag u. -ort)\nfester oder letzter Wohnsitz ........\nBefähigungszeugnis\nTag des Dienstantritts ........\nUnterschrift des Kapitäns\nTag des Dienstendes ......................................................................................................... .\nDas Schiff wird geführt von Kapitän ................................................................................................................ ..\n(Name, Vorname, Geburtstag u. -ort)\nfester oder letzter Wohnsitz .......... .\nBefähigungszeugnis                                       ....\nTag des Dienstantritts\nUnterschrift des Kapitäns\nTag des Dienstendes ....................................... .\nBesondere Abreden","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1959                       695\nEinlagebogen\npie?sts!_e_l!ung       ~efä_hJgungszeugni~\nLau-                                                                           Dienstende\nZu- und Vorname          9e_~l1.~tsort und -tag          Heuer\nfende                                                                          Abmusterndes\nUnterschrift          fester oder letzter         Dienstantritt Seemannsamt\nNr.•)\ndes Angemusterten               Wohnsitz\n0\n) Bei Jugendlichen ist vom Seemannsamt vor der laufenden Nummer ein „Ju einzutragen. Vollendet das\nBesatzungsmitglied das 18. Lebensjahr, so ist der Zusatz zu streichen.","696                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 3)\nMuster einer Benage zur Musterrolle                                                                           Titelblatt\nim Format DIN A 4\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nBeilage\nzur\nMusterrolle\ndes deutschen .................................................... ..................................... ............ Schiffs   „\nHeimat-/Registerhafen ............................................................................... Unterscheidungs-Signal .......................................................... ..\nLiegehafen ..................................................................................................... .\nVor dem unterzeichneten Seemannsamt ist (sind) die in dieser Beilage genannte(n) Person(en)\nangemustert worden.\nDie Beilage ist der Musterrolle unverzüglich beizufügen.\nden .............................. ..\nDas Seemannsamt\nRückseite des Titelblatts\nLau-             Dienststellu~~-                                         ~e_f ~-~i_g_t1n g s z_e_11 g_ni ~\nHeuer      Dienstende\nfende           Zu- und Vorname                                           Geburtsort_ und -tag\nDienstantritt   Abmusterndes\nNr.\")\nUnterschrift                                            fester oder letzter                                             Seemannsamt\ndes Angemusterten                                                       Wohnsitz\n2\n- - - - - - - - ~ - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - ----~-----                                         - - - - --- - -\n•) Bei Jugendlichen ist vom Seemannsamt vor der laufenden Nummer ein „J\" einzutragen. Vollendet das\nBesatzungsmitglied das 18. Lebensjahr, so ist der Zusatz zu streichen.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Koln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil 1 und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. -                                    Bezugspreis . vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesqesetzbl att•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe D!'-1 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}