{"id":"bgbl2-1959-22-9","kind":"bgbl2","year":1959,"number":22,"date":"1959-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/22#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_22.pdf#page=33","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) und der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS)","law_date":"1959-05-22T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":33,"num_pages":12,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                              569\nVerordnung zur Änderung\nder vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO),\nder Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS)\nund der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (vBOS).\nVom 22. Mai 1959.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-          b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\n,, (4) Blockstellen, Abzweigstellen und Gleis-\nS. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über\nverschlingungen sind mit Hauptsignalen zu\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nversehen. Werden die benachbarten Zug-\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Ge-\nfolgeabschnitte mit einer Geschwindigkeit\nbiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955\nvon weniger als 50 km/h befahren, so kön-\n(Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des\nnen die Aufsichtsbehörden (§ 4) Ausnahmen\nBundesrates verordnet:\nzulassen.\"\nArtikel 1                            c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nDie vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-                ,, (7) Auf der freien Strecke liegende Wei-\nnung (vBO) vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II             chen und damit zusammenhängende Gleis-\nS. 31) in der Fassung des Allgemeinen Eisenbahn-               kreuzungen, die mit einer höheren Geschwin-\n. gesetzes wird wie folgt geändert:                               digkeit als 50 km/h befahren werden, sind\ndurch Hauptsignale zu decken. Die Aufsichts-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nbehörden (§ 4) können Ausnahmen zulassen.\"\na) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug-\nund Stoßeinrichtungen\".                             d) Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 3 erhält fol-\ngende Fassung:\nb) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Ab-\n„Hierbei sind die ferngesteUten Weichen, die\nnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\".\nvon Reisezügen gegen die Spitze befahren\nc) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Ab-                werden, gegen Umstellen unter dem Zug\nnahme und Untersuchung der Lokomotiv-                  festzulegen oder einzeln zu sichern.\"\ndampfkessel\".\ne) Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende\nd) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahn-              Fassung:\npolizeibeamte\".\n,,Mit den Einfahrsignalen und den Haupt-\ne) Die Angabe zu § 83 entfällt.                            signalen auf der freien Strecke sind Vor-\nf) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die             signale zu verbinden, wenn der Strecken-\nAngabe zu Anlage K geändert in „Zug- und               abschnitt im Bremswegabstand vom Haupt-\nStoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge\".                    signal mit einer höheren Geschwindigkeit\nals 50 km/h befahren wird und wegen der\n2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:             örtlichen Verhältnisse die Stellung des\n,,Ausweichanschlußstellen sind solche Anschluß-            Hauptsignals im Bremswegabstand nidJ.t ein-\nstellen, bei denen das Streckengleis für einen             deutig erkannt werden kann.\"\nanderen Zug freigegeben wird.\"\n5. § 28 Abs. 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas-\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                           sung:\na) In Absatz 2 wird die Zahl „40\" geändert in           „Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene\n,,50\".                                              wirken, wie die Bremsmagnete von Schienen-\nbremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von\nb) Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender\nSatz 3 angefügt:                                    55 mm über Schienenoberkante untersdueiten\nund bei der Betätigung der Bremse bis auf die\n,,Die Fernschreibverbindung kann durch Ein-         Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der\nschaltung eines Tonbandes in die Fernsprech-        Endachsen des Fahrzeugs angebracht sind und\nverbindung nach (1) ersetzt werden.\"                auch in Gleisbögen innerhalb des durch die\n4. § 21 wird wie folgt geändert:                           Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                 6. § 33 wird wie folgt geändert:\n,, (2) Die Einfahrten in Bahnhöfe, für die       a) In der Oberschrift und in Absatz wird das\neine höhere Einfahrgeschwindigkeit als 50              Wort „Stoßvorrichtungen\" jeweils geändert\nkm/h zugelassen wird, sind durch Haupt-                in „Stoßeinrichtungen\".\nsignale (Einfahrsignale) zu sichern. Die Auf-\nsichtsbehörden (§ 4) können Ausnahmen zu-           b) Absatz 2 entfällt.\nlassen.\"                                            c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.","570                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden                         (7) Die Fristen für die Untersuchungen der\ndurch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:               Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach\n,, (3) An neuen Fahrzeugen mit Schrauben-          beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme)\nkupplungen müssen die Maße nach Anlage K              betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen\neingehalten werden.                                   sind, bts zum Tage, an dem sie für die nächste\nUntersuchung außer Betrieb gestellt werden.\n(4) Pufferscheiben müssen so bemessen\nDies gilt sinngemäß für Fahrzeuge mit Begren-\nsein, daß die Puffer beim Durchfahren von\nzung der Laufleistung.\nKrümmungen von 180 m Halbmesser nicht\nhintereinandergreifen können.                               (8) Die Uqtersuchung muß sich auf alle Teile\n(5) Von außen gegen die Stirnseite des          erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit\nFahrzeugs gesehen muß die Stoßfläche min-             beeinflussen kann. Den Umfang der Unter-\ndestens des linken Puffers g-ewölbt sein.             suchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4)\nSind beide Pufferteller gewölbt, so darf der          fest.\nWölbungshalbmesser der Pufferteller nicht                   (9) Ober die Untersuchung der Fahrzeuge\nkleiner als 1500 mm sein.\"                            sind Aufzeichnungen zu machen.\n(10) Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung\n1. § 35 Abs. 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-               der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch\nsung:                                                      zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen.\"\n,,d) vom Bremserhaus der Güterwagen\".                                                    1\n11. § 44 erhält folgende Fassung:\n8. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in                                      ,,§ 44\nder Klammer wie· folgt geändert:\nAbnahme und Untersuchung der\n\"vgl.§ 43 (1) bis (6) und§ 44 (1) bis (3)\".\nLokomoti vdampfkessel\n9. § 42 wird wie folgt geändert:                                 (1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst\nin Betrieb genommen werden, wenn sie von\na) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-\neinem zugelassenen Kesselprüfer geprüft und\nsung:\nfür betriebssicher befunden worden sind.\n,,d) bei Güter- und Gepäckwagen die Last-\ngrenzen\".                                         (2) Die Lokomotivdampfkessel müssen min-\ndestens alle vier Jahre untersucht werden.\nb) Die Bemerkung unter Absatz 1 Buchstabe d\n(3) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgen-\nentfällt.\nden Untersuchungen darf höchstens zweimal um\nc) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis                ein Jahr verlängert werden, wenn durch einen\nin der Klammer wie folgt geändert:                    zugelassenen Kesselprüfer festgestellt ist, daß\n,,vgl.§ 43 (1) bis (6)\".                              der Zustand des Lokomotivdampfkessels dies\nzuläßt.\n10. § 43 erhält folgende Fassung:                                  (4) Die Fristen für die Untersudrnngen der\n,,§ 43                           Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage, an\ndem sie nach beendeter Untersuchung (oder\nAbnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\nNeuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte\n(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb ge-           ausgelaufen sind, bis zum Tage, an dem sie für\nnommen werden, wenn sie geprüft und für                    die näd1ste Untersudlung außer Betrieb gesetzt\nbetriebssicher befunden worden sind.                       werden.\n(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung               (5) Für die Untersuchungen der Lokomotiv-\nihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkeh-              dampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in\nrend zu untersuchen (Revision).                            dem erforderlichen Umfange zu entfernen.\n(3) Die Fristen für die Untersuchungen sind                (6) Die    Lokomotivdampfkessel müssen von\nvon den Aufsichtsbehörden (§ 4) so festzusetzen,           einem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasser-\ndaß die 'Betriebssicherheit der Fahrzeuge inner-           druck geprüft werden:\nhalb dieser Fristen gewahrt bleibt.                                  a) bei der Neuabnahme nach (1),\n(4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung über-                      b) bei den Untersudlungen nach (2),\nwacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4)                       c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn\ndie Frist für die Untersuchung durch Begrenzung                         sie länger als zwei Jahre außer Be-\nder zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.-                             trieb waren,\n(5) Die Untersuchung dftr Fahrzeuge nach (3)                     d) nadl jeder Kesselausbesserung, die\nund (4) ist jedoch mindestens alle vier Jahre                          die   Betriebssicherheit  beeinfl\\l!Ssen\ndurchzuführen, soweit njcht nachstehend Aus-                           kann.\nnahmen zugelassen sind.                                    Bei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der\n(6) Die äußerste Frist von vier Jahren darf            Kessel abgenommen sein, bei den Prüfungen\nhöchstens zweimal um ein Jahr verlängert wer-              nach d) jedoch nur, soweit es für die Unter-\nden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der           suchung der ausgebesserten Stellen erforderlich\nFahrzeuge dies zuläßt.                                      ist.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                             5'11\n(7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p           (5) Den Betriebsbediensteten sind schriftliche\ndes Dampfkessels muß ein Versuchsüberdruck               Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten\nvon 1,3 p kg/cm 2 angewendet werden.                     zugänglich zu machen.\n(8) Bevor die nach (1) und (2) untersuchten            (6) Uber jeden Betriebsbediensteten sind Per-\nKessel in Betrieb genommen werden, müssen               ~onalakten zu führen, die insbesondere auch\nauch die Kesseldruckmesser und Kesselsicher-             über die erbrachten Befähigungsnachweise\nheitsventile geprüft werden.                             Auskunft geben müssen.\"\n(9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck\n13. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nmuß auf dem Fabrikschild [vgl. § 36 (1) h)]\nleicht sichtba.r verzeichnet werden.                        11 (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ord-\nnungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art,\n(10) Uber die Untersuchungen der Lokomotiv-           Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben\ndampfkessel muß Buch geführt werden.\"                    sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke,\nder Belastung und der zulässigen Zuggeschwin-\n12. § 45 erhält folgende Fassung:                            digkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4)\ngeben hierüber nähere Weisungen.\"\n11§ 45\nEisenbahnbetriebsbedienste te             14. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Nebenfahrzeuge [§ 27 (1) und § 72J gelten nicht\n(1) Eisenbahnbetriebs bedienstete im Sinne            als Züge; sie können jedoch im Betriebe wie\ndieser Ordnung sind die Bediensteten (einschl.           Züge behandelt werden.\"\nBahnagenten) sowie ihre Vertreter, die betraut\nsind mit der                                         15. § 55 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\na) Leitung oder Beaufsichtigung des Be-             ,, (6) Ist auf einer Strecke, die für die Be-\ntriebsdienstes,                               nutzung der Bremstafel maßgebende Neigung\nb) Ausübung des Betriebsdienstes, ausge-         stärker als 100/oo (1 : 100), so muß der letzte\nnommen des Rangierarbeiterdienstes,           oder vorletzte Wagen eines Zuges eine wir-\nc) Beaufsichtigung der Unterhaltung der          kende Bremse haben.\nBahnanlagen und der im Betrieb ein-           Bei stärkeren Neigungen als 5 0/oo (1 : 200) und\ngesetzten Fahrzeuge.                          bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h\ndürfen die Wagen hinter dem letzten bedienten\n(2) Die Betriebsbediensteten sind verpflichtet,       Bremswagen nicht mit Reisenden besetzt wer-\nfür die sichere und pünktliche Durchführung              den.\"\ndes Eisenbahnbetriebes nach den Vorschriften\ndieser Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit          16. § 63 wird wie folgt geändert:\nerforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Betriebsbediensteten müssen        min-                11 (1) Das Zugpersonal besteht aus dem Per-\ndestens einundzwanzig Jahre alt se,in.                        sonal der Tri~bfahrzeuge, dem Personal\nAls Rangierleiter, Zugmelder, Zugschaffner,                   anderer führender Fahrzeuge (Steuerwagen)\nKleinwagenführer, Lokomotivheizer und Bei-                    und dem Zugbegleitpersonal.\"\nmänner, Bremsbedienstete dürfen auch jüngere             b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nBedienstete verwendet werden, wenn sie min-                   sung:\ndestens achtzehn Jahre alt sind und ihre körper-\n,, (2) Arbeitende Lokomotiven müssen wäh-\nliche und geistige Entwicklung keinen Anlaß zu\nrend der Fahrt in der Regel mit einem Loko-\nBedenken gibt.\nmotivführer und einem Heizer besetzt sein.\nDie Betriebsbediensteten müssen sich körperlich               Bei Lokomotiven ohne Feuerung und bei\nund geistig für den Dienst eignen und ins-                    Trieb- und Steuerwagen tritt an die Stelle\nbesondere ausreichendes Seh- und Hörvermögen                  des Heizers ein Beimann.\nbesitzen. Das Seh- und Hörvermögen ist alle\n(3) Die Besetzung der Lokomotive und des\nfünf Jahre nachzuprüfen.\nvorderen Führerstandes von Trieb- und\nSie müssen zuverlässig sein und die für den                   Steuerwagen mit dem Lokomotivführer allein\nDienst erforderliche Befähigung nachgewiesen                  ist zulässig, wenn bei durchgehend ge-\nhaben. Soweit sie im Lokomotiv- und Trieb-                    bremsten Zügen eine betriebsbereite Ein-\nwagenführerdienst tätig sein sollen, müssen sie               richtung vorhanden ist, die den Zug bei\ndurch eine Probefahrt unter Aufsicht und Ver-                 Dienstunfähigkeit des Lokomotivführers an-\nantwortung einer von der Aufsichtsbehörde                     hält (Sicherheitsfahrschaltung), oder wenn\nanerkannten Person ihre Befähigung nachge-                    einem Bediensteten, der den Zug zum Still-\nwiesen haben.                                                 stand bringen kann, die Möglichkeit gegeben\nBetriebsbedienstete, die sich als unfähig oder                ist, leicht zum Führerstand zu gelangen.\nunzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben,                Die Aufsichtsbehörden (§ 4) können diese\nsind aus diesem Dienst zu entfernen.                          Vorschriften einschränken oder erweitern.\"\n(4)---                                                c) Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 entfällt.","572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nd) Absatz 4 erhält folgenden Unterabsatz 3:                  „L. Freie Räume und vorspringende Teile an\n,.In den Fällen c) und f) darf das Trieb-                     den Stirnseiten der Fahrzeuge\"\nfahrzeug einmännig besetzt sein. Die Auf-              ersetzt.\nsichtsbehörden (§ 4) können weitere Aus-\nnahmen zulassen.\"                                                           Artikel 2\ne) Absatz 7 entfällt.                                      Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für\nSchmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichs-\n17. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:                     gesetzbl. II S. 285) in der Fassung des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes wird wie folgt geändert:\n,.(9) Die Verständigung über die Zugfolge\ngemäß (7) hat, soweit sie nicht durch die Be-            1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\ndienung der Streckenblockeinrichtung ersetzt\nwird, auf den Strecken, die mit mehr als 50 km/h              a) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug-\nGeschwindigkeit befahren werden, durch den                         und Stoßeinrichtungen\".\nFernschreiber oder Fernsprecher mit Tonband,                  b) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Ab-\nauf den sonstigen Strecken durch den Fern-                        nahme und Untersuchung der Fahrzeuge\".\nschreiber oder den Fernsprecher allein zu er-                 c) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Ab-\nfolgen.                                                           nahme und Untersuchung der Lokomotiv-\nAusnahmen können auf den ersterwähnten                            dampfkessel\".\nStrecken von den Aufsichtsbehörden (§ 4) zu-                 d) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahn-\ngelassen werden.                                                  polizeibeamte\".\nInwieweit auf den ersterwähnten Strecken in                  e) Die Angabe zu § 83 entfällt.\nStörungsfällen Femspredler allein benutzt wer-\nden dürfen, bestimmen die Aufsichtsbehörden                  f) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die\n(§ 4).\"                                                           Angabe zu Anlage K geändert in „Zug- und\nStoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge\".\n18. § 66 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n.,(3) Wenn die bauliche Gestaltung der Bogen\nfür Uberhöhung, Uberhöhungsrampen und Uber-                  ,,Ausweichanschlußstellen sind soldle Anschluß-\ngangsbogen den Bestimmungen der § 7 (3) und                  stellen, bei denen das Streckengleis für einen\n§ 10 (2) und (3) entspricht, beträgt bei einer               anderen Zug freigegeben wird.\"\nzulässigen Uberhöhung von 150 mm die zuläs-\nsige Geschwindigkeit                                     3. § 19 Abs. 2 entfällt.\nV= 4,6 · yH                           4. § 21 wird wie folgt geändert:\n{V =  Gesdlwindigkeit in km/h,                   a) Absatz 2 entfällt.\nH =  Bogenhalbmesser in m).                     b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nSie ist auf volle 5 km/h abzurunden.\"                               ., (4) Blockstellen, Abzweigstellen  und\nGleisverschlingungen sind mit Hauptsignalen\n19. § 74 wird wie folgt geändert:                                      zu versehen. Werden die benachbarten Zug-\nfolgeabsdmitte mit einer Geschwindigkeit\na) Die Uberschrift wird geändert in „Bahn-                        von weniger als 50 km/h befahren, so kön-\npolizeibeamte\"·.                                             nen die Aufsichtsbehörden (§ 4) Ausnahmen\nb) In Absatz 1 werden die Worte „Eisenbahn-                       zulassen.\"\npolizeibeamte (kurz Bahnpolizeibeamte ge-\nnannt)\" geändert in „Bahnpolizeibeamte\".           5. § 28 Abs. 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas-\nsung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         „Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene\n.,(3) Die Bestimmungen in § 45 (3), (5) und         wirken, wie die Bremsmagnete von Schienen-\n(6) finden auch auf die Bahnpolizeibeamten             bremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von\n(1) Anwendung. Die Bahnpolizeibeamten sol-             55 mm über Schienenoberkante unterschreiten\nlen in der Regel mindestens einundzwanzig               und bei der Betätigung der Bremse bis auf die\nJahre alt sein; es dürfen jedoch auch jüngere           Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der\nBahnpolizeibeamte zugelassen werden, wenn               Endachsen des Fahrzeugs angebracht sind und\nsie mindestens achtzehn Jahre alt sind und.             auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Rad-\nihre körperliche und geistige Entwicklung               reifen bestrichenen Raumes bleiben.\"\nkeinen Anlaß zu Bedenken gibt.\"\n6. § 33 wird wie folgt geändert:\n20. § 83 entfällt.                                                In der Uberschrift und in den Absätzen 1, 3 B\n21. Die Anlagen H, K und L werden durch die bei-                  und 3 C wird das Wort ,.-vorrichtungen\" jeweils\ngefügten Anlagen                                             geändert in -einrichtungen\".\n11\n.,H. Räder\",                                             7. § 35 Abs. 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-\n,.K. Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahr-                  sung:\nzeuge\" und                                            .,d) vom Bremserhaus der Güterwagen\".","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                           573\n8. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in         11. § 44 erhält folgende Fassung:\nder Klammer wie folgt geändert:\n,,§ 44\n,,vgl.§ 43 (1) bis (6) und§ 44 (1) bis (3)\".\nAbnahme und Untersuchung\n9. § 42 wird wie folgt geändert:                                           der Lokomotivdampfkessel\na) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-                    (1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst\nsung:                                                 in Betrieb genommen werden, wenn sie von\neinem zugelassenen Kesselprüfer geprüft und\n,,d) bei Güter- und Gepäckwagen die Last-             für betriebssicher befunden worden sind.\ngrenzen\".\n(2) Die i.okomotivdampfkessel müssen min-\nb) Die Bemerkung unter Absatz 1 Buchstabe d                destens alle vier Jahre untersudlt werden.\nentfällt.                                                  (3) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfol-\nc) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis                genden Untersuchungen darf höchstens zweimal\nin der Klammer wie folgt geändert:                    um ein Jahr verlängert werden, wenn durch\neinen zugelassenen Kessel prüf er festgestellt ist,\n,,vgl. § 43 (1) bis (6)\".\ndaß der Zustand des Lokomotivdampfkessels\ndies zuläßt.\n10. § 43 erhält folgende Fassung:\n(4} Die Fristen für die Untersuchungen der\n,,§ 43                           Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage, an\ndem sie nach beendeter Untersudlung (oder\nAbnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\nNeuabnahme) betriebssicher aus der Werk-\n(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb             stätte ausgelaufen sind, bis zum Tage, an dem\ngenommen werden, wenn sie geprüft und für                  sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb\nbetriebssicher befunden worden sind.                       gesetzt werden.\n(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung               (5) Für die Untersuchungen der Lokomotiv-\nihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkeh-              dampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in\nrend zu untersuchen (Revision).                            dem erforderlichen Umfange zu entfernen.\n(6} Die Lokomotivdampfkessel müssen von\n(3) Die Fristen für die Untersuchungen sind\neinem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasser-\nvon den Aufsichtsbehörden (§ 4) so festzu-\ndruck geprüft werden:\nsetzen, daß die Betriebssicherheit der Fahrzeuge\ninnerhalb dieser Fristen gewahrt bleibt.                            a} bei der Neuabnahme nach (1),\nb) bei den Untersuchungen nach (2),\n(4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung über-\nwacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4)                      c) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn\ndie Frist für die Untersuchung durch Begrenzung                        sie länger als zwei Jahre außer Be-\nder zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.                             trieb waren,\nd) nach jeder Kesselausbesserung, die\n(5) Die Untersuchung der Fahrzeuge nach (3)\ndie Betriebssicherheit beeinflussen\nund (4} ist jedoch mindestens alle vier Jahre\nkann.\ndurchzuführen, soweit nicht nachstehend Aus-\nnahmen zugelassen sind.                                    Bei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der\nKessel abgenommen sein, bei den Prüfungen\n(6} Die äußerste Frist von vier Jahren darf           nach d) jedoch nur, soweit es für die Unter-\nhöchstens zweimal um ein Jahr verlängert wer-              suchung der ausgebesserten Stellen erforderlich\nden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der            ist.\nFahrzeuge dies zuläßt.                                          (7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p\n(7) Die Fristen für die Untersuchungen der            des Dampfkessels muß ein Versuchsüberdruck\nFahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach                von 1,3 p kg/cm 2 angewendet werden.\nbeendeter Untersuchung (oder Neuabnahme}                        (8) Bevor die nach (1} und (2} untersuchten\nbetriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen              Kessel in Betrieb genommen werden, müssen\nsind, bis zum Tage, an dem sie für die nächste             auch die Kesseldruckmesser und Kesselsicher-\nUntersuchung außer Betrieb gestellt werden.                heitsventile geprüft werden.\nDies gilt sinngemäß für Fahrzeuge mit Begren-                   (9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck\nzung der Laufleistung.                                     muß auf dem Fabrikschild [vgl.§ 36 (1} h)l leicht\n(8} Die Untersuchung muß sich auf alle Teile          sichtbar verzeichnet werden.\nerstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit              (10) Uber die Untersudlungen der Lokomotiv-\nbeeinflussen kann. Den Umfang der Unter-                   dampfkessel muß Buch geführt werden.\"\nsuchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4)\nfest.                                                  12. § 45 erhält folgende Fassung:\n(9) Uber die Untersuchung der Fahrzeuge                                       ,,§ 45\nsind Aufzeichnungen zu machen.\nEisenbahnbetriebsbeamte\n(10) Die Bremseinrichtungen sind zur Wah-\nrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls               (1) Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne dieser\nauch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen.\"              Ordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbei-","574                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die             15. § 55 wird wie folgt geändert:\ntätig sind als:\na) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n1. Leitende oder Aufsichtsführende in der\nUnterhaltung der Bahnanlagen und im                      ,. (6) Der letzte oder vorletzte Wagen eines\nBetrieb der Bahn,                                   Zuges muß eine wirkende Bremse haben.\nHat der letzte Wagen keine wirkende\n2. Bahnkontrolleure und Betriebskontrol-               Bremse, so soll er nicht mit Reisenden be-\nleure,                                              setzt werden.\"\n3. Vorsteher und Aufsichtsbeamte auf\nBahnhöfen, Haltepun~ten, Abzweig-              b) Absatz 7 entfällt.\nund Anschlußstellen sowie Fahrdienst-\nleiter (einschließlich der Blockwärter),   16. § 63 wird wie folgt geändert:\n4. Vorsteher von Bahnbetriebswerken,              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nBahnbetriebswagenwerken, Bahnmei-\nstereien, Signalmeistereien, Fernmel-                    ,.(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Per-\ndemeistereien und Fahrleitungsmei-                   sonal der Triebfahrzeuge, dem Personal an-\nstereien,                                            derer führender Fahrzeuge (Steuerwagen)\nund dem Zugbegleitpersonal.\"\n5. andere Beamte im Bahnunterhaltungs-\ndienst,                                        b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n6. Weichensteller,                                      Unter Buchstabe e wird die Zahl „30\" ge-\n7. Rangierleiter,                                       ändert in „50\".\n8. Strecken- und Schrankenwärter,                       Der letzte Unterabsatz erhält folgende Fas-\nsung:\n9. Zugbegleiter, Führer von Kleinwagen,\n,. Tn den Fällen b) und d) darf das Triebfahr-\n10. Lokomotiv- und Triebwagenführer,\nzeug einmännig besetzt sein. Die Aufsichts-\nHeizer sowie Beimänner für Lokomo-\nbehörden (§ 4) können weitere Ausnahmen\ntiven und Triebwagen ohne Feuerung,\nzulassen.\"\nBediener von Kleinlokomotiven,\n11. andere Beamte des maschinen- und               c) Absatz 7 entfällt.\nelektrotechnisdien Außendienstes.\n17. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für\ndie sichere und pünktliche Durchführung des                      ., (9) Die Verständigung über die Zugfolge ge-\nEisenbahnbetriebes nach den Vorschriften die-                 mäß (7) hat durch den Fernschreiber oder Fern-\nser Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit er-                  sprecher zu erfolgen.\"\nforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.\n(3) Die Betriebsbeamten müssen die Eigen-             18. § 74 wird wie folgt geändert:\nschaften und die Befähigung besitzen, die ihr                 a) Die Uberschrift wird geändert in „Bahn-\nDienst nach der „Eisenbahn-Befähigungsverord-                       polizeibeamte\".\nnung\" erfordert.\n(4) Die Betriebsbeamten sind in der zur ge-               b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsicherten Durchführung des Betriebes erforder-                           ,.(1) Bahnpolizeibeamte sind die haupt-\nlichen Anzahl einzusetzen.                                          amtlich im Bahnpolizeidienst tätigen Bedien-\n(5) Den Betriebsbeamten sind schriftliche An-                   steten, ferner die in § 45 (1) unter Nr. 1\nweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zu-                      bis 11 aufgeführten Eisenbahnbetriebsbeam-\ngänglich zu machen.                                                 ten und\n(6) Uber jeden Betriebsbeamten sind Perso-                                   12. Pförtner,\nnalakten zu führen.\"                                                             13. Bahnsteigschaffner,\n13. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                             14. Wächter,\n,. (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ord-                                15. Ortsladebeamte.\"\nnungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art,\nUmfang und Häufigkeit der Untersuchung haben                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nsich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke,                            ., (3) Die Bestimmungen in § 45 (3), (5)\nder Belastung und der zulässigen Zuggeschwin-\nund (6) finden auch auf die Bahnpolizei-\ndigkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4)                    beamten (1) Anwendung.\"\ngeben hierüber nähere Weisungen.\"\n19. § 83 entfällt.\n14. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Nebenfahrzeuge [§ 27 (1) und § 72] gelten nicht         20. Die Bezeichnung der Anlage K wird geändert\nals Züge; sie können jedoch im Betriebe wie                  in „Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahr-\nZüge behandelt werden.\"                                      zeuge\".","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                             575\nArtikel 3                              a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fas-\nsung:\nDie vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\n,,d) bei Güter- und Gepäckwagen die Last-\nordnung für Schmalspurbahnen (vBOS) vom 25. Juni\ngrenzen\".\n1943 (Reichsgesetzbl. I! S. 321) in der Fassung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes wird wie folgt ge-              b) Die Bemerkung unter Absatz 1 Buchstabe d\nändert:                                                           entfällt.\nc) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\nin der Klammer wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug-\nund Stoßeinrichtungen\".                                   ,, vgl. § 43 (1) bis (6) \".\nb) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Ab-          10. § 43 erhält folgende Fassung:\nnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\".\n,,§ 43\nc) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Ab-\nnahme und Untersuchung der Lokomotiv-                    Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\ndampfkessel\".                                             (1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb\nd) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahn-             genommen werden, wenn sie geprüft und für\npolizeibeamte\".                                       betriebssicher befunden worden sind.\ne) Die Angabe zu § 83 entfällt.                               (2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung\nf) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die            ihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkeh-\nAngabe zu Anlage K geändert in „Zug- und              rend zu untersuchen (Revision).\nStoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge\".                        (3) Die Fristen für die Untersuchungen sind\n2. Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:            von den Aufsichtsbehörden {§ 4) so festzusetzen,\n,,Ausweichanschlußstellen sind solche Anschluß-           daß die Betriebssicherheit der Fahrzeuge inner-\nstellen, bei denen das Streckengleis für einen            halb dieser Fristen gewahrt bleibt.\nanderen Zug freigegeben wird.\"                                 (4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung über-\nwacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4)\n3. § 19 Abs. 2 entfällt.                                     die Frist für die Untersuchung durch Begren-\n4. § 21 wird wie folgt geändert:                             zung der zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.\na) Absatz 2 entfällt.                                          (5) Die Untersuchung der Fahrzeuge nach (3)\nb) Absatz ,,(3) und (4)\" wird geändert in                 und (4) ist jedoch mindestens alle vier Jahre\ndurchzuführen, soweit nicht nachstehend Aus-\n,,(3) -\nnahmen zugelassen sind.\n(4) Blockstellen, Abzweigstellen und Gleis-\n(6) Die äußerste Frist von vier Jahren darf\nverschlingungen sind mit Hauptsignalen zu\nhöchstens zweimal um ein Jahr verlängert wer-\nversehen. Werden die benachbarten Zug-\nfolgeabsdmitte mit einer Geschwindigkeit              den, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der\nvon weniger als 50 km/h befahren, so kön-             Fahrzeuge dies zuläßt.\nnen die Aufsichtsbehörden (§ 4) Ausnahmen                  (7) Die Fristen für die Untersuchungen der\nzulassen.\"                                            Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach\nbeendeter Untersuchung (oder Neuabnahme)\n5. § 28 Abs. 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fas-            betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen\nsung:                                                     sind, bis zum Tage, an dem sie für die nächste\n„Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene             Untersuchung außer Betrieb gestellt werden.\nwirken, wie die Bremsmagnete von Schienen-                Dies gilt sinngemäß für Fahrzeuge mit Begren-\nbremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von               zung der Laufleistung.\n55 mm über Schienenoberkante unterschreiten\n(8) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile\nund bei der Betätigung der Bremse bis auf die\nSchiene herabreichen, wenn sie innerhalb der              erstrecken, deren Zustand die .Betriebssicherheit\nEndachsen des Fahrzeugs angebracht sind und               beeinflussen kann. Den Umfang der Unter-\nauch in Gleisbögen innerhalb des durch die Rad-           suchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4)\nreifen bestrichenen Raumes bleiben.\"                      fest.\n(9) Uber die Untersuchung der Fahrzeuge\n6. § 33 wird wie folgt geändert:                             sind Aufzeichnungen zu machen.\nIn der Uberschrift und in den Absätzen 1                     (10) Die Bremseinrichtungen sind zur \\.Yah-\n3 BB und 3 CC wird das Wort ,,-vorrichtungen';            rung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls\njeweils geändert in ,,-einrichtungen\".\nauch zwischen zwei Untersuchungen zu prüfen.\"\n7. § 35 Abs. 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n11. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,d) vom Bremserhaus der Güterwagen\".\n,,§ 44\n8. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in\nAbnahme und Untersuchung\nder Klammer wie folgt geändert:\nder Lokomotivdampfkessel\n,,vgl. § 43 (1) bis (6) und § 44 (1) bis (3)\".\n(1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst\n9. § 42 wird wie folgt geändert:                             in Betrieb genommen werden, wenn sie von\n•--•-· ... -...._","576                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\neinem zugelassenen Kesselprüfer geprüft und                             c) Beaufsichtigung der Unterhaltung der\nfür betriebssicher befunden worden sind.                                   Bahnanlagen und der im Betrieb ein-\ngesetzten Fahrzeuge.\n(2) Die Lokomotivdampfkessel müssen min-\ndestens alle vier Jahre untersucht werden.                      (2) Die Betriebsbediensteten sind verpflichtet,\nfür die sichere und pünktliche Durchführung des\n(3) Die Frist zwischen zwei aufeinander-               Eisenbahnbetriebes nach den Vorschriften dieser\nfolgenden Untersuchungen darf höchstens zwei-               Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit erforder-\nmal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch               lidl, eine ridltigzeigende Uhr zu tragen.\neinen zugelassenen Kesselprüfer festgestellt ist,\ndaß der Zustand des Lokomotivdampfkessels                       (3) Die Betriebsbediensteten müssen min-\ndies zuläßt.                                                destens einundzwanzig Jahre alt sein.\nAls Rangierleiter, Zugmelder, Zugsdlaffner,\n(4) Die Fristen für die Untersuchungen der\nKleinwagenführer, Lokomotivheizer und Bei-\nLokomotivdampfkesse-1 rechnen vom Tage, an\nmänner, Bremsbedienste,te dürfen auch jüngere\ndem sie nach beendeter Untersuchung (oder\nNeuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte               Bedienstete verwendet werden, wenn sie min-\ndestens achtzehn Jahre alt sind und ihre körper-\nausgelaufen sind, bis zum Tage, an dem sie für\nliche und geistige Entwicklung keJnen Anlaß zu\ndie näcnste Untersuchung außer Betrieb gesetzt\nBedenken gibt.\nwerden.\nDie Betriebsbediensteten müssen sich körperlich\n(5) Für die Untersudmngen der Lokomotiv-               und p-eistig für den Dienst eignen und insbeson-\ndampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in                 dere ausreichendes Seh- und Hörvermögen be-\ndem erforderlichen Umfange zu entfernen.                     sitzen. Das Seh- und Hörvermögen ist alle\n(6) Die Lokomotivdampfkessel müssen von                fünf Jahre nachzuprüfen.\neinem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasser-                Sie müssen zuverlässig sein und die für den\ndrudc geprüft werden:                                       Dienst erforderliche Befähigung nadlgewiesen\na) bei der Neuabnahme nach (1),                   haben. Soweit sie im Lokomotiv- und Trieb-\nb) bei den Untersuchungen nach (2),               wagenführerdienst tätig sein sollen, müssen sie\nc) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn           durch eine Probefahrt unter Aufsicht und Ver-\nsie länger als zwei Jahre außer Be-            antwortung einer von der Aufsidltsbehörde\ntrieb waren,                                   anerkannten Person ihre Befähigung nachge-\nwiesen haben.\nd) nadl jeder Kesselausbesserung, die\ndie Betriebssicherheit beeinflussen            Betriebsbedienstete, die sich als unfähig oder\nkann.                                          unzuverlässig für ihren Dienst erwiesen haben,\nsind aus diesem Dienst zu entfernen.\nBei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der\nKessel abgenommen sein, bei den Prüfungen                       (4) - - -\nnach d) jedoch nur, soweit es für die Unter-                    (5) Den Betriebsbediensteten sind schriftliche\nsuchung der ausgebesserten Stellen erforderlich             Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zu-\nist.                                                        gänglich zu machen.\n(7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p              (6) Uber jeden Betriebsbediensteten sind Per-\ndes Dampfkessels muß ein Versuchsüberdruck                   sonalakten zu führen, die insbesondere auch\nvon 1,3 p kg/cm 2 angewendet werden.                         über die erbrachten Befähigungsnachweise Aus-\n(8) Bevor die nach (1) und (2) untersuchten            kunft geben müssen.\"\nKessel in Betrieb genommen werden, müssen\nauch die Kesseldruckmesser und Kesselsicher-            13. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nheitsventile gepruft werden.                                     ,, (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ord-\n(9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck            nungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art,\nmuß auf dem Fabrikschild [vgl. § 36 (1) h)]                  Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben\nleicht sichtbar verzeichnet werden.                          sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke,\nder Belastung und der zulässigen Zuggeschwin-\n(10) Uber die Untersuchungen der Lokomo-\ntivdampfkessel muß Buch geführt werden.\"                    digkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4)\ngeben hierüber nähere Weisungen.\"\nt 2.   § 45 erhält folgende Fassung:\n14. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 45\n„Nebenfahrzeuge [§ 27 (1) und § 72] gelten\nEisenbahnbetriebsbedienstete                    nicht als Züge; sie können jedoch im Betriebe\n(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete im Sinne               wie Züge behandelt werden.\"\ndieser Ordnung sind die Bediensteten (einschl.\nBahnagenten) sowie ihre Vertreter, die betraut         15. § 55 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nsind mit der                                                     ,, (6) Ist auf · einer Strecke die für die Be-\na) Leitung oder Beaufsichtigung des Be-            nutzung der Bremstafel maßgebende Neigung\ntriebsdienstes,                                  stärker als 100/oo (t : 100), so muß der letzte\nb) Ausübung des Betriebsdienstes, ausge-            oder vorletzte Wagen eines Zuges eine wir-\nnommen des Rangierarbeiterdienstes,              kende Bremse haben.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                              577\nBei stärkeren Neigungen als 5 0/oo (1 : 200) und        d) Absatz 4 erhält folgenden Unterabsatz 3:\nbei Geschwindigkeiten von mehr als 30 km/h                    ,,In den Fällen c} und f) darf das Trieb-\ndürfen die Wagen hinter dem letzten bedienten                 fahrzeug einmännig besetzt sein. Die Auf-\nBremswagen nicht mit Reisenden besetzt wer-                   sichtsbehörden (§ 4) können weitere Aus-\nden.\"                                                         nahmen zulassen.\"\n16. § 63 wird wie folgt geändert:                           e} Absatz 7 entfällt.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                17. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:\n,, (9) Die Verständigung über die Zugfolge ge-\n,, (1) Das Zugpersonal besteht aus dem           mäß (7) hat durch den Fernschreiber oder Fern-\nPersonal der Triebfahrzeuge, dem Personal            sprecher zu erfolgen.\"\nanderer führender Fahrzeuge (Steuerwagen)\nund dem Zugbegleitpersonal.\"                     18. § 74 wird wie folgt geändert:\na} Die Uberschrift wird geändert in „ Bahn-\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-                 polizeibeamte\".\nsung:\nb) In Absatz 1 werden dlie Worte „Eisenbahn-\n,, (2) Arbeitende Lokomotiven müssen wäh-              polizeibeamte (kurz Bahnpolizeibeamte ge-\nrend der Fahrt in der Regel mit einem                     nannt)\" geändert in „Bahnpolizeibeamte\".\nLokomotivführer und einem Heizer besetzt\nsein. Bei Lokomotiven ohne Feuerung und              c} Absatz 3 erhält folg,ende Fassung:\nbei Trieb- und Steuerwagen tritt an die                       ,,(3) Die Bestimmungen in § 45 (3), (5) und\nStelle des Heizers ein Beimann.                            (6) finden auch auf die Bahnpolizeibeamten\n(1) Anwendung. Die Bahnpolizeibeamten\n(3) Die Besetzung der Lokomotive und des\nsollen in der Regel mindestens einundzwan-\nvorderen Führerstandes von Trieb- und\nzig Jahre alt sein; es dürfen jedoch auch\nSteuerwagen mit dem Lokomotivführer\njüngere Bahnpolizeibeamte zugelassen wer-\nallein ist zulässig, wenn bei durchgehend ge-\nden, wenn sie mindestens adltzehn Jahre alt\nbremsten Zügen eine betriebsbereite Ein-\nsind und ihre körperliche und geistige Ent-\nrichtung vorhanden ist, die den Zug bei\nwicklung keinen Anlaß zu Bedenken gibt.•\nDienstunfähigkeit des Lokomotivführers an-\nhält (Sicherheitsfahrschaltung), oder wenn       19. § 83 entfällt.\neinem Bediensteten, der den Zug zum Still-\n20. Die Bezeichnung der Anlage K wird geändert in\nstand bringen kann, die Möglichkeit gegeben\n,,Zug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge\".\nist, leicht zum Führerstand zu ge'1angen.\nDie Aufsichtsbehörden (§ 4) können diese                                  Artikel 4\nVorschriften einschränken oder erweitern.\"\nDiese Verordnung tritt am ers,ten Tage des auf\nc} Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 entfällt.          ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","578                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage H\n(zu § 31 vBO)\nRäder\n~O .---------1.JGO~\n-,1\n~-\nl\"'\nuo\nJ 1~10( t,e,ZM~'ld~n )13.!IGC\n(1~G}\nDic-k, o',,- ov/ge.rc-hrvH,p,\nNn Ho,d~e,,\"'7 ,\"n ~f~\n- . O'es- Lo,u/Ar.,.t!\",stN'° ge\nn7~.S:S-•'1\nD,ö.t-e ,-,., M\"r Ebene\n~ Ldc,/\"N,.,StN'\n-----\n9~sen                                                                   J/o/lrao'\n( )=  Höchstmaß\n) ( = Mindestmaß\nMaße in M11l1metern\nohne Maßstab","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959           579\nAnlage K\n(zu § 33 vBO)\nZug- und Stoßeinrichtungen neuer Fahrzeuge\nh~~or\n1-+-----\"so---------\n,,,,~o,\n( } = Höchstmaß\n} ( = Mindestmaß\nMaße in Millimetern\nohne Maßstab","580                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage L\n(zu § 34 vBO)\nFreie Räume und vorspringende Teile\nan den Stirnseiten der Fahrzeuge\n1/40\n::\n\"'\n1  !     +   1\n1\n1\nL\n'\n1\n1\n1\n1\n)\n__\n\"                                 _ J._      __/\nf--+- -\n· .S-c,,,~n~r.kd,r~\n'\nl1\\-\nMaße in Millimetern\nohne Maßstab"]}