{"id":"bgbl2-1959-22-8","kind":"bgbl2","year":1959,"number":22,"date":"1959-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/22#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_22.pdf#page=24","order":8,"title":"Verordnung über die Form und Führung der Öltagebücher","law_date":"1959-05-22T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["560                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerordnung über die Form und Führung der Ultagebücher.\nVom 22. Mai 1959.\nAuf Grund des Artikels 3 Nr. 4 des Gesetzes                   3. das ungewollte oder das durch außer-\nvom 21. März 1956 über das Internationale Uber-                    gewöhnliche Umstände verursachte Ablas-\neinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der                      sen von 01.\nSee durch 01, 1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379)\nwird verordnet:                                                                   §4\n§ 1                              Die Eintragungen nach § 3 sind unverzüglich vor-\nzunehmen.\n(1) Auf jedem Seeschiff von 500 und mehr Brutto-\nregistertonnen, das nach dem Flaggenrechtsgesetz                                  §5\nvom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79} die           (1) Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugel-\nBundesflagge führt, ist ein besonderes Oltagebuch        schreiber zu fertigen.\nnach den Mustern der Anlage 1 (für Tanker} oder 2\n(für Nichttanker) zu führen. Auf dem Titelblatt des         (2) Die Eintragungen dürfen weder durch Radie-\nOltagebuchs ist die Anzahl der Seiten, die das Buch       ren noch auf andere Weise unleserlich gemacht\nenthält, zu vermerken. Die Seiten müssen aus gutem       werden. Wird eine Eintragung gestrichen, so muß\nSchreibpapier bestehen und laufend numeriert sein.       das Durchgestrichene leserlich bleiben. Die Strei-\nDem Oltagebuch sind Richtlinien nach den Mustern         chung ist von dem verantwortlichen Offizier durch\nder Anlage 3 (für Tanker) oder 4 (für Nichttanker}       Namenszeichnung unter Angabe der Zahl der ge-\nsowie eine erläuterte Karte der Verbotszonen für         strichenen Wörter und Ziffern zu zeichnen. Nach-\nTanker und Nichttanker (Anlage 5) beizuheften.           trägliche Eintragungen und Einschaltungen sowie\nZusätze sind vom Eintragenden mit Datum und\n(2) Absatz 1 gilt nicht                                Handzeichen unter Angabe der Zahl der nadlgetra-\n1. für Schiffe im Dienste der Bundesmarine,       genen Wörter und Ziffern zu zeichnen.\n2. für Schiffe, solange sie im Dienste des Wal-      (3) Die Eintragungen sind in deutscher Spradle,\nfangs stehen.                                  Zeitangaben nach Bordzeit zu machen. Die Eintra-\n§ 2                           gungen sind von dem verantwortlichen Schiffsoffi-\nzier und dem Kapitän zu unterzeichnen.\nDie Führung des Oltagebuchs obliegt dem Kapi-\ntän. Er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschrie-           (4) Das Oltagebuch ist in gutem Zustand zu hal-\nbenen Eintragungen von dem wachhabenden oder             ten, insbesondere vor Schmutz und Nässe zu\nvon dem von ihm bestimmten Schiffsoffizier vor-          schützen. Aus dem Buch darf kein Blatt entfernt\ngenommen werden.                                         werden.\n§ 3                                                    §6\n(1) In das Oltagebuch für Tanker ist einzutragen          Die Oltagebücher sind zwei Jahre lang, vom\nTage der letzten Eintragung ab gerechnet, aufzu-\n1. das Füllen der Ladetanks mit Ballastwas-       bewahren. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist\nser, das Lenzen des Ballastwassers und die     dafür an Stelle des Kapitäns der Reeder verant-\nReinigung der Lagetanks,                       wortlich.\n2. das Absetzen in Setztanks und das Lenzen\nvon Wasser aus Setztanks,                                               § 7\n3. die Abgabe von Olrückständen des Schiffes         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\naus Setztanks und sonstigen Sammelstellen,     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1954 (Bundes-\n4. das ungewollte oder das durch außer-           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des\ngewöhnliche Umstände verursachte Ablas-        Gesetzes über das Internationale Ubereinkommen\nsen von 01.                                    zur Verhütung der Verschmutzung der See durch\n(2) In das Oltagebuch für Nichttanker ist einzu-       01, 1954 auch im Land Berlin.\ntragen\n1. das Füllen der Bunkeröltanks mit Ballast-\n§8\nwasser, das Lenzen dieses Ballastwassers\nund die Reinigung der Bunkeröltanks wäh-          Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nrend der Reise,\n2. die Abgabe von Olrückständen des Schif-\n§9\nfes aus Bunkeröltanks und sonstigen Sam-\nmelstellen,                                       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1959 in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                                          561\nAnlage l\n(zu § 1 Abs. 1)\nOltagebuch für Tanker\nAnzahl der Seiten ...................... ..\nBezeichnung der einzutragenden Vorkommnisse\nDatum der Eintragung\nFüllen der Ladetanks mit Ballastwasser bzw. Len-\nzen des Ballastwassers\n1. Kennziffern der Tanks\n2. Olsorte, mit der die Tanks vorher gefüllt waren ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1_ _ _ _ _ _ 1_ _ _ _ _ _ 1_ _ _ _ __\n3. Datum und Ort der Füllung mit Ballastwasser ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1           1            1\n4. Datum und Zeit des Lenzens von Ballastwasser\n1------\n5. Schiffsort\n6. Ungefähre Menge des ölverschmutzten Was-                                                                       1\nsers, das in die Setztanks gepumpt wurde\n1-1-1--1-,----------\n7. Nummern der Setztanks\nReinigung der Ladetanks                             ,______ - - - - - - - - - - - -                    ---------    ----\n8. Kennziffern der gereinigten Ladetanks                                                  - - - - - 1 - - - - - ------\n9. Olsorte, mit welcher die Tanks vorher gefüllt\nwaren\n10. Kennziffern der Setztanks, in welche das Tank-\nwasd1wasser gepumpt wurde\n11. Datum und Zeit der Reinigung\n, - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - - - - - I _ _ _ _ __\nAbsetzen in Setztanks und Lenzen von Wasser          1---1---1---1----1\n·1 _    _\n12. Kennziffern der Setztanks                                                                               ___ ! __ _\n13. Setzdauer (in Stunden)\n14. Datum und Zeit des Lenzens von Wasser\n15. Schiffsort\n16. Ungefähre Menge der Rückstände\nAbgabe von Ulrtickständen des Sdtlffes aus Setz-\ntanks und sonstigen Sammelstellen\n17. Datum und Art der Abgabe„                        ,______ ,____________ ______ ,__________ _       ,\n18. Schiffsort\n19. Sammelstellen des Schiffes und ungefähre\nMengen\nUngewolltes oder durch außergewöhnliche Um-\nstände verursachtes Ablassen oder Auslaufen\nvon 01\n20. Datum und Zeit des Vorfalles\n21. Schiffsort\n22. Ungefähre Menge und Sorte des Ols\n23. Umstände, die zum Ablassen oder Auslaufen\nführten und allgemeine Bemerkungen\nUnterschrift des verantwortlichen Schiffsoffiziers\nUnterschrift des Kapitäns","562                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1)\nOltagebuch für Nichttanker\nAnzahr der Seiten ....................... .\nBezeichnung der einzutragenden Vorkommnisse\nDatum der Eintragung\nFüllen der Bunkeröltanks mit Ballastwasser bzw.\nderen Reinigung während der Reise\n1. Kennziffern der Tanks\n1\n2. Olsorte, mit welcher die Tanks vorher gefüllt'\nwaren\n3. Datum und Ort der Füllung mit Ballastwasser\n4. Datum und Zeit des Lenzens von Ballast- oder\nTankwaschwasser\n5. Schiffsort\n6. Falls Separatoren verwendet wurden, Angabe ,\nder Dauer ihrer Betriebszeit\n7. Abgabe von an Bord verbliebenen Olrückstän-\nden\nAbgabe von Olrücksländen des Schiffes aus Bunker-\nöltanks und sonstigen Sammelstellen\n8. Datum und Art der Abgabe\n9. Schiffsort\n10. Sammelstellen und ungefähre Mengen\nUngewolltes oder durch außergewöhnliche Um-\nstände verursachtes Ablassen oder Auslaufen von\n01\n11. Datum und Zeit des Vorfalles\n12. Schiffsort\n13. Ungefähre Menge und Sorte des Ols\n14. Umstände, die zum Ablassen oder Auslauten\nführten und allgemeine Bemerkungen\nUnterschrift des verantwortlichen Schiffsoffiziers\nUnterschrift des Kapitäns","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                                    563\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 1)\nRichtlinien für die Führung des Oltagebucbes für Tanker\n1.\nAuszug aus dem Inhalt des Internationalen Ubereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379)\n1. Das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der                weiter Entfernung von der Küste und ab 26. Juli 1961\nVerschmutzung der See durch 01, 1954 ist mit dem                  nur außerhalb besonders festgesetzter Verbotszonen\nGesetz vom 21. März 1956 im Bundesgesetzblatt 1956                (s. Anlage 5) ablassen, ausgenommen, wenn sie sich\nTeil II S. 379 veröffentlicht worden. Es ist am 26. Juli          auf einer Reise nach einem Hafen befinden, der nicht\n1958 für Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,                mit Auffanganlagen ausgestattet ist.\nDänemark, Frankreich, Irland, Kanada, Mexiko, Nor-                Jeder Verstoß gegen die für Tanker und Nichttanker\nwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von                geltenden Verbote stellt eine Zuwiderhandlung dar\nGroßbritannien und Nordirland und am 24. Oktober                  und ist nach den Gesetzen des Gebietes, in dem das\n1958 für die Niederlande in Kraft getreten. Der Beitritt         Schiff registriert ist, zu bestrafen.\nweiterer Staaten wird im Bundesgesetzblatt Teil II be-\nkanntgegeben.\n6. Die Verbote nach Nummer 4 und 5 gelten nicht für\n2. Nach dem Obereinkommen haben die nachstehenden\na) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff\nAusdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes\naus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung\nerfordert, folgende Bedeutung:\nvon Schäden an Schiff und Ladung oder zur Ret-\n„Ablassen\": Jedes Ablassen oder Ausfließen von                       tung von Menschenleben auf See abgelassen wer-\n01 oder ölhaltigen Gemischen ohne Rücksicht auf die                   den,\nUrsache.                                                          b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge eine,r Be-\n,,Schweres Dieselöl\": Schiffsdieselöl mit Aus-                       schädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Lek-\nnahme solcher Destillate, bei denen bei der Unter-                    kagen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt\nsuchung nach der A.S.T.M. Standardmethode D 158/53                    des Schadensfalles oder Feststellung_ der Leckage\nmehr als 50 Volumen-Prozente unterhalb 340 ° C destil-                alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das\nlieren.                                                               Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken,\n,,Meile\": 1 Seemeile (6080 Fuß bzw. 1852 Meter).                  c) Olrückstände, die infolge ihrer Schwerflüssigkeit\n,,0 l\": Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl,               aU:s den Ladetanks von Tankern nicht ausgepumpt\nder Begriff „ölhaltig\" ist entsprechend auszulegen.                   werden können oder bei Heiz- oder Schmieröl-\n3. Das Ubereinkommen gilt für Seeschiffe, die im Gebiet                  reinigungen anfallen. Diese Olrückstände sollen\neiner vertragschließenden Regierung registriert sind.                 aber möglichst weit von der Küste abgelassen wer-\nden, ·\nAusnahmen:                                                        d) Bilgenwasser, das lediglich Schmieröl enthält.\na) Schiffe, solange sie als Hilfsschiffe der Bundes-\nmarine verwendet werden,                                  7. Ab 26. Juli 1959 müssen die im Gebiet der vertrag-\nb) Schiffe von weniger als 500 BRT,                               schließenden Regierungen registrierten Schiffe\nc) Schiffe, solange sie im Dienste des Walfangs stehen,           a) mit Einrichtungen, die das Eindringen von Heizöl\nd) während des Befahrens der Großen Seen von Nord-                    oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindern\namerika und deren östlichen Verbindungen und Zu-                  oder\nflüssen bis zum unteren Ausgang des Lachine-Ka-             , b) mit Olwasserseparatoren für Bilgenwasser\nnals bei Montreal (Provinz Quebec) Kanada.                    ausgerüstet sein.\n4. Für Tanker ist es verboten, innerhalb bestimmter Ver-\nbotszonen (s. Anlage 5),                                      8. Alle einschlägigen Vorgänge sind in ein Oltagebuch\na) 01 und                                                         einzutragen. Die für die einzelnen Gebiete der ver-\nb) ölhaltige Gemische, deren Olbestandteile die                   tragschließenden Regierungen zuständigen Behörden\nMeeresoberfläche verschmutzen,                                können während des Aufenthalts in einem Hafen des\nbetreffenden Gebietes das Oltagebuch einsehen, dar-\nabzulassen. Olhaltige Gemische, deren Olgehalt weni-\naus Abschriften fertigen und die Richtigkeit der Ab-\nger als 0,1 vom Tausend beträgt, fallen nicht unter\nschriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so\ndiese Bestimmung.                                                 gefertigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Be-\n5. Andere Schiffe dürfen bis zum 25. Juli 1961 ölhaltiges            weismittel für die in der Eintragung festgestellten\nBallastwasser und Tankwaschwasser nur in möglichst                Tatsachen zugelassen.\nII.\nRichtlinien für die Eintragungen im Oltagebuch\n1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte                 Wenn gereinigte Tanks mit Ballastwasser gefüllt\nSpalte der Seiten 1 ff. zu verwenden.                            wurden, so ist dies anzugeben. Wenn mehrere 01-\nsorten g~fahren wurden, so ist für jede Olsorte eine\n2. In Zeile 1 ist die Bezeichnung oder die Nummer aller              besondere Spalte zu verwenden.\nTanks, die mit Ballastwasser gefüllt werden oder aus\ndenen Ballastwasser abgelassen wird, einzutragen.            4. In Zeile 3 ist der Ort der Ubernahme des Ballast-\nwassers nach Breite und Länge oder durch eine an-\n3. In Zeile 2 ist die Olsorte zu bezeichnen, die vor der             dere Ortsbestimmung (z. B. Blexen Reede) sowie das\nBallastübernahme zuletzt in den Tanks enthalten war.             Datum einzutragen.","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n5. In Zeile 4 sind Datum und Uhrzeit des Lenzens ein-           ser aus Setztanks anzugeben. Beispiel: 17.8.1958 von\nzutragen. Wenn sich das Lenzen über einen längeren           10.00 Uhr bis 16.20 Uhr oder 18.8.1958 von 22.00 Uhr\nZeitraum erstreckt, müssen Datum und Uhrzeit bei             bis 19. 8. 1958, 13.20 Uhr.\nBeginn und Beendigung des Lenzens angegeben wer-         16. In Zeile 15 sind die Positionen bei Beginn und Ende\nden. Beispiel: 17.3.1958 von 10.00 Uhr bis 16.20 Uhr         des Lenzens anzugeben.\noder am 18.3.1958 von 22.20 Uhr bis 19.3.1958, 13.20\nUhr.                                                     17. In Zeile 16 ist die ungefähre Menge der Rückstände\nanzugeben, die zur späteren endgültigen Abgabe von\n6. In Zeile 5 ist der Schiffsort nach Breite und Länge          Setztanks übriggeblieben sind.\noder durch eine andere Ortsbestimmung anzugeben.\n18. In Zeile 17 ist das Datum der Abgabe von Olrück-\n7. In Zeile 6 ist die ungefähre Menge des öl verschmutz-        ständen anzugeben und einzutragen, ob diese nach\nten Wassers anzugeben, das aus Ballasttanks in Setz-         außenbords gelenzt, an ein Reinigungsfahrzeug oder\ntanks gepumpt wird.                                          an eine Anlage an Land abgegeben oder anderweitig\nverwendet wurden.\n8. In Zeile 7 ist die Bezeichnung oder Nummer der           19. In Zeile 18 ist der Name des Hafens bzw. die Posi-\nTanks anzugeben, die als Setztanks zur Aufnahme              tion nach Breite und Länge bei Beginn und bei Be-\nvon ölverschmutztem Wasser aus Ballasttanks ver-             endigung der Arbeiten anzugeben.\nwendet werden.\n20. In Zeile 19 ist anzugeben, aus welchen Tanks die\n9. In Zeile 8 ist die Bezeichnung oder Nummer der ge-           Olrückstände abgegeben wurden. Ferner ist die un-\nreinigten Tanks anzugeben.                                   gefähre Menge der abgegebenen Olrückstände ein-\nzutragen.\n10. In Zeile 9 ist die Olsorte anzugeben, die vor der Rei-\nnigung in dem betreffenden Tank gefahren wurde.          21. In Zeile 20 ist die Bordzeit einzutragen.\nWenn mehr als eine Olsorte gefahren wurde, so ist        22. In Zeile 21 kann der Schiffsort entweder nach Breite\nfür jede Olsorte eine besondere Spalte zu verwenden.         und Länge oder nach einer anderen Ortsbestimmung\nangegeben werden. Beispiel: 3 sm NNO von Feuer-\n11. In Zeile 10 ist die Bezeichnung oder Nummer der              schiff ., ................................................ \".\nTanks anzugeben, die als Setztanks zur Aufnahme\nvon Tankwaschwasser verwendet werden.                    23. In Zeile 22 ist die Olsorte und schätzungsweise die\nOlmenge anzugeben. Beispiel: Etwa eine halbe Tonne\n12. In Zeile 11 müssen Datum und Uhrzeit des Beginns             Heizöl.\nund der Beendigung der Arbeiten angegeben wer-           24. In Zeile 23 ist der Grund anzugeben, wenn das Aus-\nden, wenn sich diese über einen längeren Zeitraum            laufen von 01 unbeabsichtigt geschieht. Beispiel: 01\nerstrecken. Beispiel: 17. 3. 1958, 22.20 Uhr, bis 19. 3.     ausgelaufen aus Backbord Seitentank Nr. 3, nachdem\n1958, 13.20 Uhr.                                             das Schiff aufgelaufen war. Es ist auch anzugeben,\nwas getan wurde, um das Auslaufen von 01 zum\n13. In Zeile 12 ist die Bezeichnung oder Nummer der              Stillstand zu bringen oder zu verringern. Beispiel·\nTanks anzugeben, die als Setztanks zur Aufnahme              Inhalt des Tanks in einen Leertank überführt. Wenn\nvon Tankwaschwasser oder von ölverschmutztem                 das Ablassen von 01 absichtlich geschah, sind eben-\nWasser aus Ballasttanks verwendet werden.                    falls die Gründe ausführlich anzugeben. Beispiel: 01\nabgelassen zur Unterstützung bei der Rettung der\n14. In Zeile 13 ist anzugeben, wieviel Stunden sich das\nMannschaft des MS ,, ............................................... \".\nOlwassergemisch im Setztank befunden hat.\n25. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind\n15. In Zeile 14 sind Datum und Uhrzeit des Beginns und           von den verantwortlichen Schiffsoffizieren zu unter-\nder Beendigung des Lenzens von abgesetztem Was-              schreiben und vom Kapitän gegenzuzeichnen.","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959                                    565\nAnlage 4\n(zu § 1 Abs. 1)\nRichtlinien für die Führung des Oltagebuches für Nichttanker\nI.\nAuszug aus dem Inhalt des Internationalen Ubereinkommens\nzur Verhütung der Versdlmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379)\n1. Das Internationale Ubereinkommen zur Verhütung der            5. Andere Schiffe dürfen bis zum 25. Juli 1961 ölhaltiges\nVerschmutzung der See durch 01, 1954 ist mit dem Ge-              Ballastwasser und Tankwaschwasser nur in möglichst\nsetz vom 21. März 1956 im Bundesgesetzblatt 1956                 weiter Entfernung von der Küste und ab 26. Juli 1961\nTeil II S. 379 veröffentlicht worden. Es ist am 26. Juli         nur außerhalb besonders festgesetzter Verbotszonen\n1958 für Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,                (s. Anlage 5) ablassen, ausgenommen, wenn sie sich\nDänemark, Frankreich, Irland, Kanada, Mexiko, Nor-                auf einer Reise nach einem Hafen befinden, der nicht\nwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von                mit Auffanga_nlagen ausgestattet ist.\nGroßbritannien und Nordirland und am 24. Oktober                 Jeder Verstoß gegen die für Tanker und Nichttanker\n1958 für die Niederlande in Kraft getreten. Der Beitritt         geltenden Verbote stellt eine Zuwiderhandlung dar\nweiterer Staaten wird im Bundes•gesetzblatt Teil II be-           und ist nach den Gesetzen des Gebietes, in dem das\nkanntgegeben.                                                     Schiff registriert ist, zu bestrafen.\n2. Nach dem Ubereinkommen haben die nachstehenden                 6. Die Verbote nach Nummer 4 und 5 gelten nicht für\nAusdrücke, soweit der Zusammenhang nichts anderes                 a) 01 oder ölhaltige Gemische, die aus einem Schiff\nerfordert, folgende Bedeutung:                                        aus Gründen der Schiffssicherheit, zur Verhütung\n„Ab I a s s e n\": Jedes Ablassen oder Ausfließen von                 von Schäden an Schiff und Ladung oder zur Ret-\n01 oder ölhaltigen Gemischen ohne Rücksich.t auf die                  tung von Menschenleben auf See abgelassen wer-\nUrsache.                                                              den,\n,.Schweres Dieselöl\": Schiffsdieselöl mit Aus-                   b) 01 oder ölhaltige Gemische, die infolge einer Be-\nnahme solcher Destillate, bei denen bei der Unter-                    schädigung des Schiffes oder unvermeidbarer Lek-\nsuchung nach der A.S.T.M. Standardmethode D 158/53                    kagen ausfließen. Es müssen jedoch nach Eintritt\nmehr als 50 Volumen-Prozente unterhalb 340 ° C destil-                des Schadensfalles oder Feststellung der Leckage\nlieren.                                                               alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um das\n,.M e i I e\": 1 Seemeile (6080 Fuß bzw. 1852 Meter).                  Ausfließen zu verhüten oder einzuschränken,\n,, 0 l\": Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl;         c) Olrückstände, die infolge ihrer Schwerflüssigkeit\nder Begriff „ölhaltig\" ist entsprechend auszulegen.                   aus den Ladetanks von Tankern nicht ausgepumpt\nwerden können oder bei Heiz- oder Schmieröl-\n3. Das übereinkommen gilt für Seeschiffe, die im Gebiet                   reinigungen anfallen. Diese Olrückstände sollen\neiner vertragschließenden Regierung registriert sind.                 aber möglichst weit von der Küste abgelassen wer-\nAusnahmen:                                                            den,\na) Schiffe, solange sie als Hilfsschiffe der Bundes-             d) Bilgenwasser, das lediglich Schmieröl enthält.\nmarine verwendet werden,\n7. Ab 26. Juli 1959 müssen die im Gebiet der vertrag-\nb) Schiffe von weniger als 500 BRT,                              schließenden Regierungen registrierten Schifte\nc) Schiffe, solange sie im Dienste des Walfanges ste-            a) mit Einrichtungen, die das Eindringen von Heizöl\nhen,                                                             oder schwerem Dieselöl in die Bilgen verhindern\nd) während des Befahrens der Großen Seen von Nord-                    oder\namerika und deren östlichen Verbindungen und Zu-            b) mit Olwasserseparatoren für Bilgenwasser\nflüssen bis zum unteren Ausgang des Lachine-Ka-             ausgerüstet sein.\nnals bei Montreal (Provinz Quebec) Kanada.\n8. Alle einschlägigen Vorgänge sind in ein Oltagebuch\n4. Für Tanker ist es verboten, innerhalb bestimmter Ver-             einzutragen. Die für die einzelnen Gebiete der ver-\nbotszonen (s. Anlage 5)                                          tragschließenden Regierungen zuständigen Behörden\na) 01 und                                                        können während des Aufenthaltes in einem Hafen des\nbetreff enden Gebietes das Oltagebuch einsehen, dar-\nb) ölhaltige Gemische, deren Olbestandteile die                  aus Absc:hriften fertigen und die Richtigkeit der Ab-\nMeeresoberfläche verschmutzen,                              sc:hriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so\nabzulassen. Olhaltige Gemische, deren Olgehalt weni-             gefertigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Be-\nger als 0,1 vom Tausend beträgt, fallen nicht unter              weismittel für die in der Eintragung festgestellten Tat-\ndiese Bestimmung.                                                sachen zugelassen.\nII.\nRichtlinien für die Eintragungen im Oltagebudl\n1. Für jede Eintragung ist eine besondere senkrechte              4. In Zeile 3 ist der Ort der Ubernahme des Ballast-\nSpalte der Seiten 1 ff. zu verwenden.                            wassers nach Breite und Länge oder durch eine an-\n2. In Zeile 1 ist die Bezeichnung oder die Nummer des                 dere Ortsbestimmung anzugeben. Beispiel: Blexen\nTanks einzutragen. Beispiel: Steuerbord Seitentank                Reede.\nNr.3.\n3. In Zeile 2 ist die Olsorte anzugeben, die in dem in            5. In Zeile 4 ist das Datum und die Uhrzeit der Abgabe\nSpalte 1 genannten Tank gefahren wurde. Beispiel:                 von Ballastwasser oder Tankwaschwasser aus dem in\nHeizöl.                                                           Zeile 1 genannten Tank einzutragen.","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n6. In Zeile 5 ist der Ort des Lenzens von Ballast- oder     12. In Zeile 11 ist die Bordzeit anzugeben.\nTankwaschwasser nach Breite und Länge oder durch\n13. In Zeile 12 kann der Schiffsort entweder nach Breite\neine andere Ortsbestimmung anzugeben.\nund Länge oder nach einer anderen Ortsbestimmung\n7. Falls bei Abgabe des öligen Ballast- oder Tankwasch-          angegeben werden. Beispiel: 3 sm NNO von Feuer-\nwassers ein Olwasserseparator verwendet wird, sind            schiff ,, ................................................ \".\nin Zeile 6 die Benutzungszeiten anzugeben. Beispiel:\n02.00 bis 05.30 Uhr.                                     14. In Zeile 13 ist die Olsorte und schätzungsweise die\nOlmenge anzugeben. Beispiel: Etwa eine halbe Tonne\n8. Zeile 7 ist nur auszufüllen. wenn die Olrüc:k.stände\naus den in Zeile 1 genannten Tanks während der                Heizöl.\nReise entfernt wurden. Beispiel: In Setztanks ge-       15. In Zeile 14 ist der Grund anzugeben, wenn das Aus-\npumpt.                                                       laufen von 01 unbeabsichtigt geschieht. Beispiel: 01\n9. In ·Zeile 8 ist das Datum und der Verbleib der 01-            ausgelaufen aus Backbord Seitentank Nr. 3, nachdem\nrüc:k.stände einzutragen, die aus dem Schiff entfernt        das Schiff aufgelaufen war. Es ist anzugeben, was\nwurden. Beispiel: In Landanlage gepumpt, auf See             getan wurde, um das Auslaufen von 01 zum Still-\ngelenzt oder unter dem Kessel verbrannt.                     stand zu bringen oder zu verringern. Beispiel: Inhalt\ndes Tanks in einen Leertank überführt. Wenn das\n10. In Zeile 9 ist der Ort der Abgabe von Olrüc:k.ständen\nAblassen von 01 absichtlich geschah, sind ebenfalls\naus Bunkeröltanks und sonstigen Sammelstellen\ndie Gründe ausführlich anzugeben. Beispiel: 01 ab-\nnach Breite und Länge oder durch eine andere Orts-\ngelassen zur Unterstützung bei der Rettung der\nbestimmung anzugeben.\nMannschaft des MS ,, ................................................ \".\n11. In Zeile 10 ist anzugeben, aus welchen Bunkern,\nSetztanks usw. die Olrüc:k.stände abgegeben wurden.      16. Die Eintragungen in jeder senkrechten Spalte sind\nFerner ist die ungefähre Menge der abgegebenen                von den verantwortlichen Schiffsoffizieren zu ·unter-\nOlrüc:k.stände einzutragen. Beispiel: Setztank 1 Tonne.       schreiben und vom Kapitän gegenzuzeichnen.","30°                             20°                           10°                             00                          10°                20°                  30°\n60°                                                                                                                                                                    60°\nz\n~\ntv\ntv\n~\nll>\n<O\n11,\nro\n1-i\n>\ns::::\nVI\n<O\nll>\nO\"\nro\nt:x:1\n0\n140°\n=\n.?\n11,\nro\n1~                  1   ~~ 120°                =\nw\n~\n50°~        ~~~~~~                                                                                                            1                                        50°          3::\n~-\n1      1         ~---1400                      -\n<O\n(.)1\n<O\nVERBOTSZONEN\nFÜR DAS\nABLASSEN VON OEL\n~        VERBOTSZONE FÜR NICHTTANKER\n~        YERBOTSZONE FÜR TANKER                                                                                                                                N'\ni:::\n40° 1                              7                              N-                             IRSl es?2ft         n?1 ft9 :s?S?S\\   ts»>1d            ac::>2:r= 1 40°   CO,>\n1\n- e.\n30 °                            20 °                          10°       westt. v. Gr.        0°        östt. v. Gr.       10 °                20 °                30 °  ?t!\nO\" ~\n\"'c:,,\n~\nFllr alle hier nldit dargestellten Seegebiete Ist ein 50 sm breiter Streifen vor den Kllsten zur Verbotszone erklärt worden.                                          !'> c:n\nDer Anhang A zu dem Uberelnkommen zur Verhütung der Versdunutzung der See durdi Ul, 1954 (Verbotszonen) ist auszugsweise auf der Rllckselte abgedruckL","568                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerbotszonen\n(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3       d) Die Australische Zone\ndieses Anhangs umfassen die Verbotszonen für Tanker\nDie Australisme Zone erstreckt sich bis zu einer Land-\ndas Seeg·ebiet in einer Breite von 50 Seemeilen von Land\nentfernung von 150 Seemeilen, mit Ausnahme des Ge-\naus mit folgenden Ausnahmen:\nbietes vor der Nord- und Westküste des australischen\na) Die Adrlatisdlen Zonen                                  Festlandes zwismen dem Punkt gegenüber der Thursday-\nInsel und dem Schnittpunkt des 20. Breitenparallels mit\nIm Adriatischen Meer erstrecken sich die Verbotszonen       der westaustralischen Küste.\nentlang der Küsten von Italien und Jugoslawien bis zu\neiner Landentfernung von 30 Seemeilen mit Ausnahme            (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3\nder Insel Vis. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Uber-   umfassen die Verbotszonen für Nichttanker alle See-\neinkommens sind diese Zonen um je 20 Seemeilen zu          gebiete in einer Breite von 50 Seemeilen von Land aus\nverbreitern, sofern nicht beide Regierungen vereinbaren,    mit folgenden Ausnahmen:\ndiese Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-\nschieben. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so       a) Die Adriatischen Zonen\nhaben die genannten Regierungen dem Büro spätestens\ndrei Monate vor Ablauf des genannten Zeitraums von          Innerhalb des Adriatismen Meeres erstrecken sim die\ndrei Jahren eine entsprechende Mitteilung zugehen zu        Verbotszonen entlang der Küsten von Italien und Jugo-\nlassen; das Büro hat alle vertragschließenden Regierun-     slawien bis zu einer Landentfernung von 20 Seemeilen\ngen von dieser Vereinbarung in Kenntnis zu setzen.         mit Ausnahme der Insel Vis. Nam Ablauf eines Zeit-\nraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrif-\nb) Die Nordseezone                                          ten für Nimttanker gemäß Artikel III Abs. 2 sind diese\nZonen um weitere 30 Seemeilen zu verbreitern, sofern\nDie Nordseezone erstreckt sich bis zu einer Landentfer-\nnimt beide Regierungen vereinbaren, von einer solchen\nnung von 100 Seemeilen vor den Küsten folgender\nVerbreiterung zunämst abzusehen. Wird eine solche\nStaaten:\nVereinbarung getroffen, so haben beide Regierungen\nBelgien                                                dem Büro.. spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeit-\nDänemark                                               rau~s von drei Jahren eine entspremende Mitteilung\nNiederlande                                            zugehen zu lassen; das Büro hat alle vertragschließenden\nBundesrepublik Deutsmland                              Regierungen von dieser Vereinbarung in Kenntnis zu\nsetzen.\nVereinigtes Königreim von Großbritannien\nund Nordirland,\nb) Nordseezone und Atlantische Zone\njedom nimt weiter als bis zum Smnittpunkt der 100-See-\nmeilengrenze westlim Jütland mit der 50-Seemeilengrenze     Die Nordseezone und die Atlantisme Zone erstrecken\nvor der Küste Norwegens.                                    sim bis zu einer Landentfernung von 100 Seemeilen vor\nden Küsten folgender Staaten:\n_c) Die Atlantische Zone                                        Belgien\nDie Atlantische Zone wird von einer Linie begrenzt, die         Dänemark\nwie folgt verläuft:                                             Bundesrepublik Deutsmland\nVon einem Punkt auf dem Meridian von Greenwim, der              Irland\n100 Seemeilen nord-nord-östlim von den Shetlandinseln\nNiederlande\nliegt, dann entlang dem Meridian von Greenwim nord-\nwärts bis zum 64. Breitenparallel; von dort in westlimer         Vereinigtes Königreich von Großbritannien\nRichtung entlang dem 64. Breitenparallel bis 10° , West            und Nordirland,\nund dann weiter zu den Punkten                             jedom nimt weiter als bis zu dem Schnittpunkt der\n60° N                     14° W,              100-Seemeilengrenze westlich Jütland mit der 50-See-\nmeilengrenze vor der Küste Norwegens.\n54° 30' N                 30° W,\n44° 20' N                 30° W,                 (3) a) Jede vertragsmließende Regierung kann durch\n14°W,                          Abgabe einer entspremenden Erklärung vor-\n48° N\nsmlagen,\nweiter entlang des 48. Breitenparallels bis zum Smnitt-\ni) jede vor der Küste eines ihrer Gebiete ge-\npunkt mit der 50-Seemeilengrenze vor der französischen\nlegenen Zone einzuschränken,\nKüste.\nii)- jede derartige Zone bis auf höchstens 100\nFühren die Reisen nimt über die Grenzen der Atlan-\nSeemeilen Landentfernung zu erweitern.\ntischen Zone hinaus und sollen Häfen angelaufen wer-\nden, die nicht mit geeigneten Auffanganlagen für 01-       Remtskräftige Einschränkungen oder Erweiterungen der\nrückstände ausgerüstet sind, so endet die atlantisme       Verbotszonen werden im Bundesgesetzblatt Teil II be-\nZone bei einer Landentfernung von 100 Seemeilen.           kanntgegeben."]}