{"id":"bgbl2-1959-22-6","kind":"bgbl2","year":1959,"number":22,"date":"1959-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/22#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_22.pdf#page=18","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959","law_date":"1959-05-14T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["554                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nErste Verordnung zur .Ä.ndemng\nder Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959.\nVom 14. Mai 1959.\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften\nZolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) ver-\nordnet die Bundesregierung:\n.  § 1\nDie Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959 vom 3. Februar 1959\n(Bundesgesetzbl. II S. 68) werden mit Wirkung vom 1. Januar 1959 wie\nfolgt geändert:\n1. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 04.06 erhält der Abschnitt II folgende\nFassung:\n,,II.\nHierher gehören nicht:\na) Gemische von natürlichem Honig und Kunsthonig (Tarifnr. 17.02).\nb) Zubereitungen aus natürlichem Honig und Gelee royale\n(Tarifnr. 21.07).\nc) Gelee royale (Kapitel 30).\nd) Schönheitsmittel, die Gelee royale enthalten (Tarifnr. 33.06).\"\n2. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 05.05 wird im Abschnitt I hinter\nden Worten „Därme\", ,, Blasen\" und „Magen\" jeweils eingefügt\n,, (auch genießbar)\".\n3. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 06.04 wird im Abschnitt II in der\nzweiten Zeile vor dem Doppelpunkt eingefügt:\n,, , wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zu Binde- oder Zier-\nzwecken ausschließt\".\n4. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 20.05 erhält im Abschnitt I der\nAbsatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Als Fruchtmuse gehören hierher z. B. Apfel- und Pflaumen-\nmus; ferner musartige Zubereitungen aus Früchten, die durch\nKochen, Passieren und Homogenisieren hergestellt sind und ggf.\ngeringe Zusätze anderer Stoffe (z. B. Eigelb, Stärke) enthalten.\"\n5. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 21.07 wird im Abschnitt I angefügt:\n,, 18. Zubereitungen aus natürlichem Honig und Gelee royale.\"\n6. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 22.09 werden wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt I erhält der Absatz 10 folgende Fassung:\n„B         (10) Zu B gehören in Absatz A nicht erfaßte, zum Her-\nstellen von Getränken bestimmte, nicht trinkbare, alko-\nholische zusammengesetzte Zubereitungen aus natürlichen\noder künstlichen Aromastoffen (ätherischen Oien, Destil-\nlaten oder auch Auszügen). Diese Zubereitungen können\nauch Säure (z.B. Zitronensäure, Weinsäure), Fruchtsäfte,\nFarbstoffe, Schaummittel oder auch andere Stoffe enthalten.\nErzeugnisse aus eine~ einzigen Ausgangsstoff (z. B.\nalkoholhaltiges Apfelaroma-Konzentrat) gelten nicht als\nzusammengesetzte Zubereitungen. Zu B gehören insbe-\nsondere alkoholische Liköressenzen, Likörgrundstoffe und\nLimonadengrundstoffe.\"","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959              555\nb) Absdmitt II erhält folgende Fassung:\n,,II.\nHierher gehören nicht:\na) Zusammengesetzte alkoholische Pflanzenauszüge, die - ab-\ngesehen von den zum Ausziehen verwendeten Stoffen -\nkeinen Zusatz irgendeines anderen Stoffes enthalten (Tarifnr.\n13.03).\nb) Limonadengrundstoffe, nichtalkoholisch (Tarifnr. 21.07).\nc) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben,\nmit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (Tarifnr. 22.06).\nd) Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol\nvon 73,6 Gewichtshundertteilen oder mehr, unvergällt\n(Tarifnr. 22.08).\ne) Waren der in Tarifnr. 33.04 genannten Art, die keine zusam-\nmengesetzten Zubereitungen oder nicht zum Herstellen von\nGetränken bestimmt sind (Tarifnr. 33.04).\"\n7. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 28.14 wird im Abschnitt I Abs. 4\nNr. 6 am Schluß das Wort ,, , Phosphorpentafluorid P F5\" gestrichen.\n8. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 28.51 erhält im Abschnitt I der Ab-\nsatz 1 folgende Fassung:\n„A              (1) Zu A gehören auch Mischungen und Lösungen von\nDeuterium oder seinen Verbindungen mit gewöhnlichem\nWasserstoff oder seinen Verbindungen (einschließlich Lö-\nsungen von schwerem Wasser in gewöhnlichem Wasser),\nbei denen das zahlenmäßige Verhältnis der Deuterium-\natome zu den Atomen des gewöhnlichen Wasserstoffs\ngrößer als 1 : 5000 ist, sowie schweres Paraffin, schweres\nAcetylen, schweres Methan, schwere Essigsäuren.\"\n9. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.04 erhält der Abschnitt II fol-\ngende Fassung:\n,,II.\nHierher gehören nicht:\na) Glyzerin, auch chemisch einheitlich (Tarifnr. 15.11).\nb) Äthylalkohol (Äthanol) und Sprit (Tarifnr. 22.08 oder 22.09).\nc) Bromal, Butylchloral, Chloral (Tarifnr. 29.12).\nd) Alkoholate (Tarifnr. 29.45).\ne) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\nf) Chemisch nicht einheitliche grenzflächenaktive Sulfierungspro-\ndukte höherer Fettalkohole (Tarifnr. 34.02).\ng) Technische Fettalkohole, die Gemische von Fettalkoholen sind,\nmit Wachscharakter (Tarifnr. 34.04); andere, z.B. Laurylalkohol\nmit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 Gewichtshundert-\nteilen (Tarifnr. 15.10).\nh) Zubereitete Sprengstoffe (Kapital 36).\ni) Roher, bei der trockenen Destillation von Holz anfallender\nMethylalkohol, sogenannter roher Holzgeist (Tarifnr. 38.09).\"\n10. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.13 wird im Abschnitt I Abs. 6\nin der Randbezeichnung und hinter dem Wort „Zu\" jeweils der\nBuchstabe „E\" durch „F\" ersetzt.\n11. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.14 wird im Abschnitt I Abs. 14\nin der siebenten Zeile das Wort „Glyzerinmonooleat,\" gestrichen.\n12. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.15 wird im Abschnitt I Abs. 3 in\nder Randbezeichnung und hinter dem Wort „Zu\" jeweils der Buch-\nstabe „B\" durch „C\" ersetzt.\n13. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 29.23 wird im Abschnitt I Abs. 5\nin der vorletzten Zeile das Wort „ 1-Phenyl-2-aminopropan,\" ge-\nstrichen.","556                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n14. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 30.01 werden wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt I Abs. 3 wird hinter dem Wort ,,»Kryptotoxine«;\"\neingefügt „Gelee royale (Weiselfuttersaft), nicht in Aufmachun-\ngen als Arzneiware;\".\nb) Im Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:\n1. Als neuer Buchstabe c wird eingefügt:\n„c) Zubereitungen aus natürlichem Honig und Gelee royale\n(Tarifnr. 21.07).\"\n2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.\n3. In dem neuen Buchstaben f wird hinter dem Wort „Testes-\nsubstanz\" eingefügt ,, , Gelee royale in Aufmadrnngen als Arz-\nneiware\".\n15. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 30.03 werden wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt I wird im Absatz 1 angefügt:\n,, 16. Gelee royale, z. B. in Ampullen.\"\nb) Im Abschnitt II Buchstabe g wird hinter dem Wort „Bienengift,\"\neingefügt „Gelee royale,\".\n16. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 33.06 wird im Abschnitt I Abs. 5\nNr. 5 hinter dem Wort „Hautpflegemittel,\" eingefügt „auch mit\nZusatz von Gelee royale,\".\n17. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 39.07 wird im Abschnitt I Abs. 3 in\nder vorletzten Zeile hinter dem Wort „Kunstgläser\" eingefügt „und\nArmbänder\".\n18. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 40.06 wird im Abschnitt I als neuer\nAbsatz 3 eingefügt:\n,,B               (3) Zu B: Der Anteil an Kautschuk ist auf die Tarifie-\nrung ohne Einfluß. Garne können auch mit Kautschuk\nüberzogen sein.\"\nDie bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.\n19. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 40.14 wird im Abschnitt I in der\nsechsten Zeile hinter dem Wort „ Tabakbeutel;\" eingefügt „Uhrarm-\nbänder;\".\n20. In den Erläuterungen zu Abschnitt XI des Zolltarifs wird im Ab-\nsatz 19 als neuer Satz 2 eingefügt:\n„Bei der Feststellung, welche Tarifstelle zur höchsten Zollbelastung\nführt, gelten die entsprechenden Erläuterungen zur ATV 3 c.\"\n21. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 73.38 wird im Abschnitt II Buch-\nstabe g das Wort „Sicherheitsketten\" geändert in „Sicherheitskas-\nsetten\".\n22. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 76.01 wird im Abschnitt I Abs. 3\nfolgender Satz angefügt:\n,, Sie sind als Schrott zu behandeln.\"\n23. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 82.09 werden im Absd:mitt II Buch-\nstabe c die Worte .Messer für Schneidklingen\" geändert in „Messer\nund Schneidklingen•.\n24. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 83.07 werden im Abschnitt I Abs. 1\nNr. 4 am Schluß die Worte ,, , Batterie- und Dynamoleuchten\" ge-\nstridlen.\n25. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.18 werden im Absdlnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Im Absatz 1 werden die Angabe „Zu A:\" und die Randbezeich-\nnung „A\" gestrichen;\nb) im Absatz 2 werden die Angabe „Zu A-1 und A-2:\" und die\nRandbezeichnung „A-1 und A-2\" geändert in „Zu D-1-a und\nD-1-b:\" und „D-1-a und D-1-b\";","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1959             557\nc) im Absatz 3 werden die Angabe \"Zu A-3:\" und die Randbezeich-\nnung „A-3\" geändert in „Zu D-1-c:\" und \"D-1-c\";\nd) im Absatz 4 werden die Worte „Zu A-4 gehören\" geändert in\n„Zu D-1-d gehören, sofern es sich nicht um Waren des Absatzes\nA, B oder C handelt,     11\n;\ndie Randbezeichnung nA-4\" wird geändert in „D-1-d\";\ne) im Absatz 5 werden die Worte „Zu B-1 gehören\" und die Rand-\nbezeichnung „B-1\" geändert in „Zu D-2-a gehören\" und \"D-2-a\" 1\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n1. Die Worte \"Zu B-2-a gehören:\" werden geändert in „Zu\nD-2-b-1 gehören, sofern es sich nicht um Waren des\nAbsatzE:s A, B oder C handelt:\";\n2. die Randbezeichnung „B-2-a\" wird geändert in „D-2-b-1 \";\n3. in der Nummer 1 werden in der vierten und fünften Zeile die\nWorte ,,(ausgenommen Luftfilter des Absatzes B-1 dieser\nTarifnummer)\" geändert in ,, (ausgenommen Luftfilter des\nAbsatzes D-2-a dieser Tarifnummer)   11\n;\ng) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n-1. Die Worte „Zu B-2-b gehören:\" werden geändert in „Zu\nD-2-b-2 gehören, sofern es sich nicht um Waren des Ab-\n, satzes A, B oder C handelt:\";\n2. die Randbezeichnung „B-2-b\" wird geändert in „D-2-b-2\";\n3. in der Nummer 1 werden in der dritten Zeile die Worte\n,, {siehe Absatz B-2-a dieser Tarifnummer)\" geändert in\n,, {siehe Absatz D-2-b-1 dieser Tarifnummer)\"; in der vorletz-\nten und letzten Zeile werden die Worte ,,(siehe Absatz B-1\ndieser Tarifnummer)\" geändert in ,, (siehe Absatz D-2-a dieser\nTarifnummer)\";\n4. in der Nummer 3 werden in der vierten Zeile die Worte „siehe\nAbsätze B-1 und B-2-a dieser Tarifnummer\" geändert in\n,,siehe Absätze D-2-a und D-2-b-1 dieser Tarifnummer\";\nh) im Absatz 8 werden die Angabe „Zu A und B:\" und die Rand-\nbezeichnung „A und B\" geändert in „Zu A-D:\" und „A-D\".\n26. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.22 werden im Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Im Absatz 4 Nr. 3 werden am Schluß die Worte „gehören zu Ab-\nsatz B-2 dieser Tarifnummer\" geändert in „gehören zu Absatz\nB-2-b dieser Tarifnummer\";\nb) im Absatz 5 werden die Worte „Zu B-2 gehören:\" und die Rand-\nbezeichnung „B-2\" geändert in „Zu B-2-b gehören:\" und „B-2-b     11\n•\n27. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 84.45 werden im Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Der Absatz 4 wird Absatz 5; der bisherige Absatz 5 wird\nAbsatz 4;\nb) der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. Die Worte \"Zu B gehören:\" werden geändert in „Hierher ge-\nhören:\"; die Randbezeichnung „B\" wird gestrichen;\n2. in den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils in der ersten und\nzweiten Zeile die Worte ,, (ausgenommen Maschinen des Ab-\nsatzes A dieser Tarifnummer) gestrichen;\n11\nc) in dem neuen Absatz 5 werden die Worte „Zu A gehören\" und\ndie Randbezeichnung „A\" geändert in „Zu B-1 gehören\" und\n„B-1 \".\n28. In den· Erläuterungen zu Tarifnr. 86.07 wird im Abschnitt I nach\nAbsatz ,2 folgender Absatz angefügt:\n.A                (3) Zu A: Diese Güterwagen sind durch eine Abschir-\nmung oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die inte-\ngrierender Bestandteil des Güterwagens ist und einen\nwirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.\"","558                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n29. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 87 .02 wird im Abschnitt I nach\nAbsatz 5 folgender Absatz angefügt:\n„B-1             (6) Zu B-1: Diese Fahrzeuge sind durch eine Abschir-\nmung oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die inte-\ngrierender Bestandteil des Fahrzeuges ist und einen wirk-\nsamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.\"\n30. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.07 werden im Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:\n„A-1             (4) Zu A-1 und B-1: Diese Kraftkarren sind durch eine\nund         Abschirmung oder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die\nB-1         integrierender Bestandteil des Kraftkarrens ist und einen\nwirksamen Schutz gegen Strahlungen gewährt.\";\nb) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n31. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 87.14 werden im Abschnitt I wie folgt\ngeändert:\na) Nach dem Absatz 2 wird als neuer Absatz 3 eingefügt:\n(3) Zu A: Diese Fahrzeuge sind durch eine Abschirmung\noder Schutzvorrichtung gekennzeichnet, die integrieren-\nder Bestandteil des Fahrzeuges ist und einen wirksamen\nSchutz gegen Strahlungen gewährt.\";\nb) die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze 4; 5 und 6;\nc) im neuen Absatz 4 werden die Worte „Zu A gehören:\" geändert\nin „Zu B-1 gehören, sofern es sich nicht um Waren des Absat-\nzes A handelt:\";\ndie Randbezeichnung „A\" wird geändert in „B-1\";\nd) der neue Absatz 5 wird wie folgt g~ändert:\n1. Die Worte „Zu B gehören:\" werden geändert in „Zu B-2 ge-\nhören, sofern es sich nicht um Waren desAbsatzesA handelt:\";\n2. die Randbezeichnung „B\" wird geändert in „B-2\";\n3. in den Nummern 1 und 2 werden jeweils in der ersten Klam-\nmer die Worte „des Absatzes A\" geändert in „des Absat-\nzes B-1\";\n4. in der Nummer 3 werden in der vierten Zeile die Worte\n„zu Absatz A\" geändert in „zu Absatz B-1 \".\n32. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 94.04 wird im Abschnitt I in\n„Zu B:\" die Bezeichnung der Absätze ,,{1)\" und ,,(2)\" geändert in\n,,(3)\" und ,,(4)\".\n33. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 97.06 erhält der Abschnitt I fol-\ngende Fassung:\nIII.\nA              (1) Zu A gehören Schlittschuhe und Rollschuhe, auch in\nVerbindung mit Schuhen; Florette, Säbel, Degen, Klingen,\nStichblätter, Griffe, Arretspitzen, Schutzhauben, Fecht-\nmasken, Brustleder.\nC               (2) Zu C gehören Bälle mit und ohne Blasen (jedoch\nmit Ventilen), Blasen für Sportbälle (Fußball, Rugby usw.),\nTennis-, Golf-, Baseball-, Kricket-, Federbälle usw.\nD               (3) Zu D gehören:\n1. Turn-, Gymnastik- und Athletikgeräte, z.B. Bar-\nren, Diskusse, Expander, Federdruck.hanteln, Han-\nteln, Hantelscheiben, Holzpferde, Hürden, Keu-\nlen, Kletterwände, Medizinbälle, Punchingbälle,\nRecke, Ringe, Ringe für Box- und Ringkämpfe,\nRuderapparate, Seile, Speere, Sprossenwände,\nStoß- und Wurfgewichte, Strickleitern, Trapeze,\nTurngerüste, Wurfhämmer."]}