{"id":"bgbl2-1959-21-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":21,"date":"1959-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Veröffentlichung der Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","page":473,"pdf_page":1,"num_pages":64,"content":["473\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1959                                                    Nr. 21\nInhalt:                                                Seite\nVeröffentlidrnng der Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft •                473\nBekanntmachung\nüber die Veröffentlichung der Verordnungen\nNr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.\nDer Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat am 25. Septem-\nber 1958 die Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wander-\narbeitnehmer und am 3. Dezember 1958 die Verordnung Nr. 4 zur Durch-\nführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale\nSicherheit der Wanderarbeitnehmer beschlossen. Nach Artikel 88 der\nVerordnung Nr. 4 sind beide Verordnungen am 1. Januar 1959 in Kraft\ngetreten mit den Ausnahmen, die sich aus dem Artikel 88 ergeben.\nDie Verordnungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n(Ausgabe in deutscher Sprache) 1958 S. 561 und S. 597 veröffentlicht\nwurden, werden nachstehend bekanntgegeben.\nVon der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sind Muster\nvon Vordrucken zur Anwendung der Verordnungen Nr. 3 und 4 aufgestellt worden, die im Amts-\nblatt der Europäischen Gemeinschaften (Ausgabe in deutscher Sprache) 2. Jahrgang Nr. 3 S. 37/59\nveröffentlicht worden sind.","474                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerordnung Nr. 3\nüber die Soziale Sidlerheit der Wanderarbeitnehmer\nInhalt\nTitel I:       Allgemeine Bestimmungen\nTitel II:      Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften\nTitel III:     Besondere Bestimmungen\nTitel IV:      Verschiedene Bestimmungen\nTitel V:       Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nAnhang A       Begriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsange-\nhörigen, auf welche die Verordnung Anwendung findet\nAnhang B       Rechtsvorschriften, auf welche die Verordnung Anwendung\nfindet\nAnhang C       Beschränkung der Anwendung gewisser Bestimmungen der\nVerordnung\nAnhang D       Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die\ndurch die Verordnung nicht berührt werden\nAnhang E       Leistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden\nAnhang F       Rechtsvorschriften über die Leistungen bei Invalidität nach\nden in Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Typen\nA und B\nI - Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften\nAnhang G        II -  Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften\n{\nIII -  Anwendung der niederländischen Rechtsvorsduiften","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                    415\nDER RAT DER         EURO PAISCHEN      WIRTSCHAFTS-       (c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen über Soziale\nGEMEINSCHAFT,                                                    Sicherheit\" jede zwei- oder mehrseitige Uberein-\nkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit\ngestützt auf die Artikel 51 und 227 Absatz (2) des Ver-\ninsgesamt oder eines oder mehrerer der in Artikel 2\ntrages,                                                          Absätze (1) und (2) bezeichneten Systeme und\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission,                      Zweige ausschließlich zwischen zwei oder mehr\nin der Erwägung, daß die Regierungen der Mitglied-              Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist, fer-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und               ner jede sonstige für zwei oder mehr Mitglied-\nStahl am 9. Dezember 1957 in Rom ein Europäisches Ab-             staaten auf diesem Gebiet jetzt oder künftig bin-\nkommen über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeit-              dende Ubereinkunft sowie die im Rahmen dieser\nnehmer unterzeichnet haben, das unter Mitwirkung des              Ubereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder\nInternationalen Arbeitsamtes ausgearbeitet worden ist,            Art;\nin der Erwägung, daß dieses Abkommen vor dem In-          (d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde\" für\nkrafttreten des Vertrages zur Gründung der Europäischen          jeden Mitgliedstaat den oder die Minister oder eine\nWirtschaftsgemeinschaft unterzeichnet wurde,                      andere entsprechende Behörde, die im gesamten\nHoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder\nin der Erwägung, daß der genannte Vertrag die Organe            in einem Teil desselben für die Systeme der Sozialen\nder Gemeinschaft verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen            Sicherheit zuständig sind;\nzur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeit-\n(e) bedeutet der Ausdruck \"Träger\" für jeden Mitglied-\nnehmer zu treffen,\nstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwen-\nin der Erwägung, daß die Herstellung der Freizügigkeit         dung sämtlicher Rechtsvorschriften oder eines Teils\nder Arbeitnehmer wesentlich von einem System abhängt,             derselben obliegt;\nwelches in bezug auf Wanderarbeitnehmer und ihre an-         (f) bedeutet der Ausdruck. ,.zuständiger Träger\",\nspruchsberechtigten Angehörigen sicherstellt, daß für den\nErwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs             (i) wenn es sich um eine Sozialversicherung handelt:\nsowie für die Berechnung der Leistungen alle nach den                   den von der zuständigen Behörde des betreffenden\nverschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu be-                Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder den Trä-\nrücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet und die Lei-                  ger, bei dem die in Betracht kommende Person im\nstungen an Personen gezahlt werden, die in den Hoheits-                 Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert\ngebieten der Mitgliedstaaten wohnen,                                    ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Lei-\nstungen hat oder haben würde, wenn sie in dem\nin der Erwägung, daß das genannte Abkommen den                        Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats wohnen würde,\nZielen des Artikels 51 des Vertrages entspricht und seine               in dem sie zuletzt beschäftigt war;\nBestimmungen daher vorbehaltlich der erforderlichen An-\n(ii) wenn es sich um ein System handelt, das, ohne\npassungen in eine nach Maßgabe des genannten Artikels\neine Sozialversicherung zu sein, Verpflichtungen\nbeschlossene Verordnung aufgenommen werden können,\ndes Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2\nin der Erwägung, daß nach einer Erklärung der Hohen                   Absatz (1) bezeichneten Leistungen betrifft: ent-\nBehörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                     weder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle\nStahl das in der nachstehenden Verordnung vorgesehene                   tretenden Versicherer oder, falls es einen sol-\nSystem an die Stelle der in Artikel 69 § 4 des Vertrages                chen nicht gibt, eine von der zuständigen Be-\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für                     hörde des betreffenden Mitgliedstaats zu be-\nKohle und Stahl genannten Vereinbarungen treten kann,                   stimmende Einrichtung oder Behörde;\nin der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten sich in dem          (iii) wenn es sich um ein beitragsfreies System oder\nZusatzprotokoll zum Abkommen vom 9. Dezember 1957                       ein System von Familienbeihilfen handelt: die\nverpflichtet haben, dritten Ländern durch eine geeignete                Einrichtung oder Behörde, der die Feststellung\nUbereinkunft die Möglichkeit zu geben, an dem System                    von Leistungen nach dieser Verordnung obliegt;\nder Sozialen Sicherheit zum Schutz der Wanderarbeit-        (g) bedeutet der Ausdruck „zuständiger Staat• den\nnehmer teilzunehmen, das auf Grund des Artikels 51 des           Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der zuständige\nVertrages geschaffen wird,                                       Träger seinen Sitz hat;\nHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                         (h) bedeutet der Ausdruck. ,,Wohnort\" den Ort des ge-\nwöhnlichen Aufenthalts;\nTITEL I                            (i) bedeuten die Ausdrücke „Träger des Wohnorts\" und\n,, Träger des Aufenthaltsorts\"\nAllgemeine Bestimmungen                              (i) den Träger, der nach den Rechtsvorschriften des\nbetreffenden Mitgliedstaats für den Ort zustän-\nArtikel 1\ndig ist, an dem die in Betracht kommende Person\nFür die Anwendung dieser Verordnung                                   wohnt oder sich aufhält, oder,\n(a) haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet eines Mitglied-         (ii) wenn ein solcher Träger in den Rechtsvorschriften\nstaats\" und „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats\"              nicht bezeichnet ist, den Träger, den die zustän-\ndie im Anhang A festgelegte Bedeutung;                            dige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für\n(b) bedeutet der Ausdruck „Rechtsvorschriften\" die be-                die Anwendung dieser Verordnung bezeichnet;\nstehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen und      (j) hat der Ausdruck „Flüchtling\" die Bedeutung, die\nSatzungen jedes Mitgliedstaats in bezug auf die in         ihm in Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unter-\nArtikel 2 Absätze (1) und (2) bezeichneten Systeme         zeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der\nund Zweige der Sozialen Sicherheit;                        Flüchtlinge gegeben ist;","476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(k) hat der Ausdruck „Grenzgänger\" die Bedeutung, die                nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche\nihm in zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicher-               bestimmt sind oder berücksichtigt werden;\nheit oder in sonstigen zwischen zwei Mitgliedstaaten\njetzt oder künftig in Kraft befindlichen zweiseitigen      (r) bedeutet der Ausdruck „gleichgestellte Zeiten• die\nVereinbarungen gegeben ist; haben die beiden be-                den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den\nteiligten Mitgliedstaaten eine Begriffsbestimmung des           Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten, die in\nAusdrucks „Grenzgänger\" nicht vereinbart, so be-                den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt\ndeutet er die Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet                  worden sind, bestimmt sind, und zwar soweit sie\neines Mitgliedstaats beschäftigt sind, jedoch im                darin als den Versicherungs- oder Beschäftigungs-\nGrenzgebiet des anderen Mitgliedstaats wohnen                   zeiten gleichwertig anerkannt sind;\nund dorthin in der Regel mindestens einmal wöchent-        (s) bedeuten die Ausdrücke „Leistungen\" oder „Renten•\nlich zurückkehren; die zuständigen Behörden der                 die Leistungen oder Renten einschließlich aller\nbeteiligten Mitgliedstaaten bestimmen die Grenz-                ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Erhöhungen,\ngebiete in gegenseitigem Einvernehmen;                          Aufwertungsbeträge und Zuschläge sowie die Ka-\n(1) hat der Ausdruck „Saisonarbeiter• die Bedeutung,                pitalzahlungen, die an die Stelle von Renten treten\ndie in zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicher-               können;\nheit oder in sonstigen zwischen zwei Mitgliedstaaten        (t) bedeutet der Ausdruck „Sterbegelder• alle ein-\njetzt oder künftig in Kraft befindlichen zweiseitigen           maligen Zahlungen bei Tod.\nVereinbarungen gegeben ist; haben die beiden be-\nteiligten Mitgliedstaaten eine Begriffsbestimmung\ndieses Ausdrucks nicht vereinbart, so bedeutet er die                               Artikel 2\nArbeitnehmer, die sich für eine bestimmte Dauer           (1) Diese Verordnung findet auf alle Rechtsvorschriften\naus dem Staat, in dem sie ihren Wohnort beibehalten    Anwendung, die sich auf folgende Leistungen beziehen:\nund in dem ihre Familie weiter wohnt, in den an-                 (a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;\nderen Staat begeben, um dort für Rechnung eines\nArbeitgebers dieses anderen Staates eine entgelt-                (b) Leistungen bei Invalidität einschließlich derje-\nliche oder einer solchen gleichgestellte Beschäftigung                nigen, die zur Erhaltung oder Besserung der Er-\nauszuüben, die jahreszeitlich bedingt ist. Die Ver-                   werbsfähigkeit bestimmt sind, mit Ausnahme\nwaltungskommission bestimmt, soweit erforderlich,                     der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten\nwelche Tätigkeiten als jahreszeitlich bedingt anzu-                   zu gewährenden Leistungen;\nsehen sind;                                                      (c) Leistungen bei Alter;\n(m) bedeutet der Ausdruck „anerkannter Kohle- und                      (d) Leistungen an Hinterbliebene, mit Ausnahme\nStahlfacharbeiter\" einen Arbeitnehmer, der ver-                       der bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten\nsehen ist mit der Arbeitskarte der Europäischen Ge-                   zu gewährenden Leistungen;\nmeinschaft für Kohle und Stahl im Sinne des Be-                  (e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrank-\nschlusses vom 8. Dezember 1954 betreffend die An-                     heiten;\nwendung des Artikels 69 des Vertrages vom 18. April               (f) Sterbegelder;\n1951 über die Gründung der Europäischen Gemein-                  (g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;\nschaft für Kohle und Stahl; der Ausdruck „Berufe\ndes Kohlenbergbaus und der Stahlindustrie\" be-                   (h) Familienbeihilfen.\nzeichnet die Berufe, die in der Anlage zu dem ge-         (2) Diese Verordnung findet auf die allgemeinen und\nnannten B_eschluß aufgeführt sind;                     die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die\n(n) bedeutet der Ausdruck „Familienangehörige\" die          beitragsfreien Systeme der Sozialen Sicherheit Anwen-\nPersonen, die in den Rechtsvorschriften des Staates    dung, einschließlich der Systeme, nach denen der Arbeit-\nihres Wohnorts als solche bestimmt oder anerkannt      geber zu Leistungen gemäß Absatz (1) verpflichtet ist.\noder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; wer-        (3) Diese Verordnung findet weder auf die öffentliche\nden jedoch nach diesen Rechtsvorschriften nur die      Fürsorge noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krie-\nPersonen als Familienangehörige oder Haushalts-        ges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für\nangehörige angesehen, die mit dem Arbeitnehmer         öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte An-\nin häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt in den       wendung.\nFällen, in denen diese Verordnung anwendbar ist,\ndiese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unter-                                    Artikel 3\nhalt dieser Personen überwiegend von dem betref-          (1) Anhang B bezeichnet die im Hoheitsgebiet jedes\nfenden Arbeitnehmer bestritten wird;                   Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Annahme dieser\n(o) bedeutet der Ausdruck „Hinterbliebene\" die in den       Verordnung in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften über\neinschlägigen Rechtsvorschriften als solche bezeich-   Soziale Sicherheit, auf welche diese Verordnung Anwen-\nneten Personen; werden jedoch nach diesen Rechts-      dung findet.\nvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene          (2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 54\nangesehen, die mit dem verstorbenen Arbeitnehmer       Absatz (1) jede auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift\nin häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt       erforderlich werdende Änderung des Anhangs B. Die Noti-\nin den Fällen, in denen diese Verordnung anwend-       fizierung wird binnen drei Monaten nach Veröffentlichung\nbar ist, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der     dieser Rechtsvorschrift vorgenommen.\nUnterhalt dieser Personen überwiegend von dem\nbetreffenden Arbeitnehmer bestritten worden ist;\nArtikel 4\n(p) umfaßt der Ausdruck „Versicherungszeiten\" die Bei-\n(1) Diese Verordnung findet auf Arbeitnehmer und\ntrags- oder Beschäftigungszeiten, die in den Rechts-\nihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechts-\nvorschriften über ein Beitragssystem, nach denen\nvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten\nsie zurückgelegt worden sind, als Versicherungs-\noder galten und welche Staatsangehörige eines Mitglied-\nzeiten bestimmt sind oder berücksichtigt werden;\nstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Ho-\n(q) bedeutet der Ausdruck „Beschäftigungszeiten\" die        heitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie auf ihre\nBeschäftigungszeiten, die in den Rechtsvorschriften,   Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                   477\n(2) Diese Verordnung findet ferner auf Hinterbliebene               (b) das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956\nder Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung,                     über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im\nfür welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mit-                Internatfonalen Verkehrswesen;\ngliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die                  (c) die eigens für Grenzgänger und Saisonarbeiter\nStaatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer und ihnen                         in einem Abkommen über Soziale Sicherheit ge-\nGleichgestellter, wenn die Hinterbliebenen Staatsange-                    troffenen Bestimmungen;\nhörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose                 (d) die Bestimm.ungen der Abkommen über Soziale\noder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats                    Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Absatz (4) letzter\nwohnen.\nSatz weiter auf Grenzgänger und Saisonarbeiter\n(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf                       Anwendung finden;\nGrenzgänger und Saisonarbeiter, soweit die diesen                     (e) die sonstigen Bestimmungen der Abkommen\nArbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens                      über Soziale Sicherheit, die im Anhang D auf-\nfür sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen                         geführt sind.\nüber Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind.\n(3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten Abkommen\n(4) Soweit die im Anhang C aufgeführten Bestimmungen\nüber Soziale Sicherheit geschlossen, von denen gewisse\nGrenzgänger und Saisonarbeiter betreffen, die im Ho-\nBestimmungen im Anhang D aufgeführt sind, so können\nheitsgebiet des in diesem Anhang genannten Mitglied-\nsie mit Zustimmung der in Artikel 43 bezeichneten Ver-\nstaats beschäftigt sind, werden sie von den Trägern\nwaltungskommission im Anhang D die Änderungen vor-\ndieses Mitgliedstaats nicht angewendet; bei Grenz-\nnehmen, die sie für notwendig halten; diese werden ge-\ngängern und Saisonarbeitern, die Staatsangehörige des\nmäß Artikel 54 Absatz (1) notifiziert.\nim Anhang C genannten Mitgliedstaats sind oder als\nStaatenlose oder Flüchtlinge in dessen Hoheitsgebiet             (4) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Rechts-\nwohnen, gilt die gleiche Einschränkung für den anderen        vorschriften eines Mitgliedstaats über die Teilnahme der\nMitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie beschäftigt        Versicherten oder anderer beteiligter Personengruppen\nsind. In diesen Fällen erhalten die genannten Arbeit-         an der Verwaltung der Sozialen Sicherheit oder über die\nnehmer weiterhin die entsprechenden Vorteile, die ihnen       Art und Weise der Versicherung bei dem zuständigen\nauf Grund der Abkommen über Soziale Sicherheit zu-            Träger.\nstehen, welche zwischen dem im Anhang C genannten Mit-\ngliedstaat und dem anderen Mitgliedstaat in Kraft sind.                                   Artikel 7\n(5) Diese Verordnung findet weder auf Angehörige              (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit\ndes berufsdiplomatischen und berufskonsularischen Dien-       ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist\nstes einschließlich des Geschäftspersonals noch auf Per-      dieser Verordnung Abkommen miteinander schließen.\nsonen Anwendung, die der staatlichen Verwaltung eines            (2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 54\nMitgliedstaats angehören und von ihrer Regierung in das       Absatz (1) jedes Abkommens, das zwischen ihm und\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt           einem anderen Mitgliedstaat auf Grund des Absatzes (1)\nwerden.                                                       geschlossen worden ist.\n(6) Die Anwendung dieser Verordnung auf Seeleute                                       Artikel 8\nwird in einer weiteren Verordnung geregelt.\nDie Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\n(7) In weiteren Verordnungen sind Bestimmungen             staats wohnen und auf welche diese Verordnung An-\neigens für Grenzgänger und Saisonarbeiter zu treffen;         wendung findet, haben die gleichen Pflichten und Rechte\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an sind die Ab-           aus den die Soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvor-\nsätze (3) und (4) nicht mehr anzuwenden.                      schriften eines anderen Mitgliedstaats wie dessen eigene\nStaatsangehörige.\nArtikel 5\nArtikel 9\nSoweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas\nanderes bestimmt, tritt sie hinsichtlich der Personen, auf       ( 1) Für die Zulassung zur Pflichtversicherung, freiwil-\ndie sie Anwendung findet, an die Stelle                       ligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den\n(a) der Abkommen über Soziale Sicherheit, die aus-         Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-\nschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten    gebiet die betreffende Person wohnt, werden die nach\nin Kraft sind, und der Zusatzvereinbarungen zu        den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu-\ndiesen Abkommen;                                       rückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten\nZeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten an-\n(b) jedes mehrseitigen Abkommens über Soziale Sicher-      gerechnet, die nach den Rechtsvorschriften des ersten\nheit, das zwei oder mehr Mitgliedstaaten und ein       Staates zurückgelegt worden sind.\noder mehrere dritte Länder bindet, soweit es sich\num Fälle handelt, die ohne Beteiligung eines             (2) Absatz (1) findet nur auf Arbeitnehmer und ihnen\nSystems eines dieser dritten Länder zu regeln sind.    Gleichgestellte Anwendung, die auf ~rund der Rechts-\nvorschriften des Beschäftigungslandes nicht versiche-\nArtikel 6                          rungspflichtig sind.\n(1) Diese Verordnung beeinträchtigt nicht die Ver-                                     Artikel 10\npflichtungen\n(1) Die Renten und Sterbegelder, die nach den Rechts-\n(a) aus einem von der Internationalen Arbeitskon-\nvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erwor-\nferenz angenommenen Ubereinkommen oder\nben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert,\n(b) aus den zwischen den Regierungen der Mit-        zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt\ngliedstaaten des Europarats geschlossenen Vor-   werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines\nläufigen Europäischen Abkommen vom 11. De-       anderen als dem des Mitgliedstaats wohnt, in dem der\nzember 1953 über die Soziale Sicherheit.         verpflichtete Träger seinen Sitz hat.\n(2) Ungeachtet dieser Verordnung bleiben anwendbar             (2) Absatz (1) findet auf die nachstehend bezeichneten\n(a) das Abkommen vom 27. Juli 1950 über die So-      Leistungen keine Anwendung, soweit sie im Anhang E\nziale Sicherheit der Rheinschiffer;              aufgeführt sind:","478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(a) Sonderleistungen der Altersversicherung, die an           Arbeitnehmer gewöhnlich angehören, so gelten für\nArbeitnehmer gewährt werden, deren Alter beim             sie die Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob\nInkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschriften        sie in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt wären, sofern\nzu hoch war;                                              die voraussichtliche Beschäftigung im Hoheitsgebiet\n(b) Ubergangsleistungen auf Grund eines beitrags-             de~ zweiten Staates zwölf Monate nicht übersteigt;\nfreien Systems für Personen, die wegen ihres vor-         wird diese Beschäftigung über zwölf Monate hinaus\ngerückten Alters nicht mehr die normalen Lei-             fortgesetzt, so finden die Rechtsvorschriften des\nstungen der Sozialen Sicherheit erhalten können;          ersten Staates während höchstens zwölf weiterer\nMonate Anwendung, vorausgesetzt, daß die zustän-\n(c) besondere Fürsorgeleistungen auf Grund eines              dige Behörde des zweiten Staates oder die von ihm\nbeitragsfreien Systems für bestimmte Gruppen              bestimmte Stelle vor Ablauf der ersten zwölf Monate\nvon Personen, die wegen ihres Gesundheits-                ihre Zustimmung hierzu gegeben hat.\nzustandes außerstande sind, ihren Lebensunter-\nhalt zu verdienen.                                   (b) Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte,\ndie im Dienst eines Unternehmens stehen, das für\n(3) Nach Zustimmung der in Artikel 43 bezeichneten                  Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung die\nVerwaltungskommission notifiziert jeder Mitgliedstaat                  Beförderung von Personen oder Gütern auf der\ngemäß Artikel 54 Absatz (1) jede erforderlich werdende                 Schiene, auf der Straße, in der Luft oder in der\nÄnderung des Anhangs E. Die Notifizierung wird binnen                  Binnenschiffahrt durchführt und seinen Sitz im\ndrei Monaten nach Veröffentlichung der betreffenden                    Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, im Hoheits-\n.Rechtsvorschrift vorgenommen.                                          gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten als fah-\nrendes oder fliegendes Personal beschäftigt, so\ngelten für sie die Rechtsvorschriften des Mitglied-\nArtikel 11                                  staats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen\n(1) Ein auf die Rechtsvorschriften mehrerer Mitglied-               seinen Sitz hat; unterhält es jedoch außerhalb des\nstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen                     Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem es seinen\ngleicher Art od,er mehrer,e Lei,stungen aus derselben Ver-             Sitz hat, im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer\nsicherungszeit oder gleichgestellten Zeit kann auf Grund               anderer Mitgliedstaaten eine Zweigstelle oder eine\ndieser Verordnung weder erhoben noch aufrechterhalten                  ständige Vertretung, so gelten für die von dieser\nwerden; d-ies gilt nicht für die Alters- und Hinterbliebenen-          beschäftigten Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften\nversicherung (Renten) und, soweit die Aufw,endung,en                   des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die\nzwischen den Trägern von zwei oder mehr Mitgliedstaaten                Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;\nauf,geteilt werden, nicht für die Invaliditätsversicherung.            wenn der Arbeitnehmer ausschließlich oder über-\nwiegend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\n(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für           beschäftigt ist und dort wohnt, werden dessen Rechts-\nden Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der                  vorschriften auch dann angewendet, wenn das Unter-\nSozialen Sicherheit oder von solchen Leistungen mit                    nehmen, das ihn beschäft,gt, dort weder seinen Sitz\nanderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Besdiäf-                  noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung\ntigung Kürzungs- oder Ruhensbestimmungen vor, so finden                hat.\ndie1se auf einen Bereditigten audi dann Anwendung, wenn\nes sidi um Leistungen handelt, d-ie nach einem System              (c) Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte im\neines anderen Mit,gliedsta,ats erworben worden sind, oder              Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem Unter-\num im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliiedstiaats bezo-               nehmen oder Betrieb beschäftigt, dessen Sitz sich im\ngene Einkünfte oder um eine dort ausgeübte Besdiäft.i-                 Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet,\ngung. Dies gilt nidit, wenn Leistungen gleicher Art                    so gelten für sie, falls die gemeinsame Grenze der\nzusammentreffen, die nach den Artikeln 26 und 28 er-                   beiden Mitgliedstaaten durch das Unternehmen oder\nworben worden sind.                                                    den Betrieb hindurchläuft, die Rechtsvorschriften des\nMitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unter-\nnehmen seinen Sitz hat.\nTITEL II\nArtikel 14\nBestimmungen über die anzuwendenden                      (1) Auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die in\nRechtsvorschriften                       diplomatischen oder konsularischen Dienststellen beschäf-\ntigt sind oder in den persönlichen Diensten von Ange-\nArtikel 12                           hörigen dieser Dienststellen stehen, findet Artikel 12 ohne\nVorbehaltlidi der Bestimmungen dieses Titels gelten          Rück.sieht auf ihre Staatsangehörigkeit Anwendung.\nfür Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Ho-\n(2) Auf die in Absatz (1) bezeichneten Arbeitnehmer und\nheitsgebiet eines Mitgliedc'itaats beschäftigt sind, dessen\nihnen Gleichgestellte, die Staatsangehörige des Mitglied-\nRechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet\nstaats sind, den die betreffende diplomatische oder\neines anderen Mitgliedstaats wohnen oder wenn sich ihr\nkonsularische Dienststelle vertritt, finden je nach ihrer\nArbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie\nWahl die Rechtsvorschriften entweder ihres Beschäftigungs-\nbeschäftigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-\nstaats oder ihres Herkunftsstaats Anwendung. Das Recht\nstaats befindet.\nzu dieser Wahl kann am Ende jedes Kalenderjahres neu\nausgeübt werden.\nArtikel 13\nVon dem in Artikel 12 aufgestellten Grundsatz gelten                                  Artikel 15\nfolgende Ausnahmen:                                               Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-\n(a) Werden Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, die     staaten können für bestimmte Arbeitnehmer oder Arbeit-\nim Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, im        nehmergruppen, soweit dies in deren Interesse liegt, hin-\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats von          sichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften Aus-\neinem Unternehmen beschäftigt, das im Hoheits-          nahmen von den Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 ver-\ngebiet des ersten Staates einen Betrieb hat, dem die    einbaren.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                    479\nTITEL III                                                  Artikel 18\n(1) Ist nach den RedJ.tsvorschriften eines Mitgliedstaats\nBesondere Bestimmungen\nbei der Feststellung von Geldleistungen das Durchschnitts-\nentgelt während eines bestimmten Zeitraums zugrunde zu\nKapitel 1                        legen, so wird das für die Berechnung dieser Leistungen\nKrankheit; Mutterschaft                   maßgebende Durchschnittsentgelt auf Grund des Entgelts\nbestimmt, das für den nach den Rechtsvorschriften dieses\nArtikel 16                         Mitgliedstaats zurückgelegten Zeitraum ermittelt worden\nist.\nGelten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellten\nnacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von           (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nzwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb,     staats die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der\ndie Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des              Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige\nLeistungsanspruchs die nadJ. den RedJ.tsvorsdJ.riften jedes   Träger bei der Berechnung dieser Leistungen auch die\nMitgliedstaats zurückgelegten VersidJ.erungszeiten und         Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen\ngleidJ.gestellten Zeiten zusammengeredJ.net, soweit sie sich  als des Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen\nnidJ.t überschneiden.                                         Sitz hat.\nArtikel 17                                                   Artikel 19\n(1) Haben Arbeitnehmer und ihnen GleidJ.gestellte auf           (1) Ist ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter bei\nGrund der RechtsvorsdJ.riften eines oder mehrerer Mit-        einem Träger eines Mitgliedstaats versichert und wohnt\ngliedstaaten VersidJ.erungszeiten oder gleichgestellte        er in dessen Hoheitsgebiet, so erhält er bei einem vor-\nZeiten zurückgelegt und begeben sie sich in das Hoheits-      übergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen\ngebiet eines anderen Mitgliedstaats, so haben sie für sich     Mitgliedstaats Leistungen, wenn sein Zustand sofort ärzt-\nund ihre in diesem Hoheitsgebiet befindlichen Familien-        liche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforder-\nangehörigen AnsprudJ. auf die in den RedJ.tsvorschriften      lich macht. Diese Bestimmung findet auch auf einen\ndes anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen unter       Arbeitnehmer Anwendung, der bei dem bezeichneten\nden folgenden Voraussetzungen:                                Träger nicht versichert ist, aber gegen diesen einen\nLeistungsanspruch hat oder hätte, wenn er sich im Hoheits-\n(i) Sie müssen bei ihrer letzten Einreise in das\ngebiet des ersten Staates befände.\nHoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats arbeits-\nfähig gewesen sein;                                   (2) Ist ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter zu\n(ii) sie müssen nach ihrer letzten Einreise in dieses Lasten eines Trägers eines Mitgliedstaats leistungsberech-\nHoheitsgebiet versicherungspflichtig gewesen     tigt und wohnt er in dessen Hoheitsgebiet, so behält P.r\nsein;                                            diesen Anspruch, wenn er seinen Wohnort in das Hoheits-\ngebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt; der Arbeit-\n(iii) sie müssen unter Berücksichtigung der in Ar-\nnehmer oder ihm Gleichgestellte muß vor dem Wohnort-\ntikel 16 vorgesehenen Zusammenrechnung der\nwechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers ein-\nZeiten die in den RechtsvorsdJ.riften dieses\nholen; dieser hat die Gründe für den Wechsel gebührend\nMitgliedstaats bestimmten Voraussetzungen\nzu berücksichtigen.\nerfüllen.\n(3) Hat ein Arbeitnehmer oder ihm. Gleichgestellter\nDiese Zusammenrechnung findet jedoch nur statt, soweit        nach den Absätzen (1) und (2) einen Leistungsanspruch, so\nzwischen dem Ende der Versicherungszeit oder gleich-          werden die Sachleistungen von dem Träger seines Auf-\ngestellten Zeit, die nach den RechtsvorsdJ.riften desjenigen  enthaltsorts oder seines neuen Wohnorts gewährt, und\n~-füglicdstaats zurückgelegt worden ist, in dessen Hoheits-   zwar nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor-\ngebiet der Arbeitnehmer oder ihm GleidJ.gestellte zuletzt     schriften, insbesondere in bezug auf das Ausmaß und die\nbeschäftigt war, und dem Beginn der Versicherungszeit in\nArt und Weise der Leistungsgewährung; ihre Dauer\ndem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich begibt,\nrichtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zu-\nnicht mehr als ein Monat verstrichen ist.                     ständigen Staates.\n(2) Wird in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\n(4) Sehen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem\ndie Gewährung einer Leistung vom Ursprung der Erkraa-         der die Sachleistungen gewährende Träger seinen Sitz\nkung abhängig gemacht, so findet die in· Betracht kom-\nhat, mehrere Systeme der Versicherung für den Fall der\nmende Vorschrift weder auf Arbeitnehmer und ih1.en\nKrankheit und Mutterschaft vor, so finden die für die\nGleich,gestellte, welche die Voraussetzungen cLes Ab-\nArbeiter der Stahlindustrie geltenden Bestimmungen An-\nsatzes (1) erfüllen, noch auf ihre Familienangehörigen        wendung; ist eines dieser Systeme ein Sondersystem für\nAnwendung, gleichviel in weldJ.em Mitgliedstaat die\ndie Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Be-\nletzteren wohnen.\ntriebe, so findet es auf diese Arbeitnehmer Anwendung.\n(3) Erfüllt der Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte in\n(5) In den Fällen der Absätze (1) und (2) hängt die Ge-\nden Fällen des Absatzes (1) nicht die Voraussetzungen der\nZiffern (i) bis (iii) des genannten Absatzes und hat er noch  währung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln\neinen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des       und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung\nMitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er vor dem Wechsel    davon ab, daß der zuständige Träger hierzu seine Zu-\nseines Wohnorts zuletzt versichert war, .oder hätte er        stimmung gibt; dies gilt nicht für Fälle unbedingter Dring-\ndiesen Anspruch, wenn er sich dort befände, so kann der       lichkeit.\nTräger dieses Staates den Träger des Wohnorts ersudJ.en,          (6) In den Fällen der Absätze (1) und (2) werden die\nSachleistungen auf die Art und Weise zu gewähren, die in      Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zustän-\nden für diesen Träger geltenden RechtsvorsdJ.riften vor-      digen Staates gewährt.\ngesehen ist; die Leistungen gehen zu Lasten des Trägers,\n(7) Die Absätze (1) bis (6) finden entsprechende Anwen-\nder das Ersuchen gestellt hat.\ndung auf Familienangehörige, die sich vorübergehend im\n(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht diejenigen Rechts-  Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten oder nad1\nvorschriften eines Mitgliedstaats, die für den Arbeitnehmer   Eintritt der Krankheit oder der Mutterschaft ihren Wohn-\noder ihm Gleichgestellten günstiger sind.                     ort _in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verlegen.","480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(8) Der Anspruch auf Leistungen, welche die Familien-       den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in\nangehörigen eines in Absatz (1) oder (2) bezeichneten          dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des\nArbeitnehmers oder ihm Gleichgestellten erhalten kön-          Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.\nnen, bleibt unberührt.\n(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften eines oder\nArtikel 20                           mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berech-\ntigter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem keiner\n(1) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder        der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz\nihm Gleichgestellten, der                                      hat, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sach-\n(i) bei einem Träger eines Mitgliedstaats versichert leistungen von dem Träger seines Wohnorts gewährt, als\nist oder                                         ob er zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften\n(ii) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger       des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt; Voraus-\neines Mitgliedstaats hat oder                    setzung hierfür ist, daß er nach den Rechtsvorschriften\n(iii) einen Leistungsanspruch gegen einen Träger        dieses und mindestens eines anderen Mitgliedstaats, die\neines Mitgliedstaats hätte, wenn er in dem       ihn zum Bezug einer Rente berechtigen, Anspruch auf der-\nHoheitsgebiet wohnen würde, in dem dieser        artige Leistungen hat.\nTräger seinen Sitz hat,                             (3) Hat der in Absatz (2) bezeichnete Berechtigte An-\nerhalten, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen als des      spruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines\nMitgliedstaats wohnen, in dem der zuständige Träger            einzigen Mitgliedstaats, so gehen die Sachleistungen zu\nseinen Sitz hat, Sachleistungen, als ob der Arbeitnehmer       Lasten des zuständigen Trägers dieses Staates. Hat der\nbei dem Träger ihres Wohnorts versichert wäre oder einen       Berechtigte Anspruch auf Renten nach den Rechtsvor-\nLeistungsanspruch gegen diesen hätte. Das Ausmaß, die          schriften mehrerer Mitgliedstaaten, so gehen die Sach-\nDauer und die Art und Weise der Leistungsgewährung             leistungen zu Lasten des zuständigen Trägers des Mit-\nrichten sich nach den für diesen Träger geltenden Rechts-      gliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berech-\nvorschriften.                                                  tigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat;\nwürden auf Grund dieser Bestimmung die Leistungen zu\n(2) Jeder Leistungsanspruch nach Absatz (1) erlischt mit\nLasten mehrerer Träger gehen, so sind sie von dem Trä-\nAblauf von drei Jahren nach der Einreise des Arbeitneh-\nger zu übernehmen, bei dem der Berechtigte zuletzt ver-\nmers in das Hoheitsgebiet des neuen Beschäftigungsstaats.\nsichert war.\n(3) Absatz (2) findet keine Anwendung, wenn der Ar-            (4) In den Fällen des Absatzes (2) finden die Bestim-\nbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte im Hoheitsgebiet des       mungen des Artikels 19 Absätze (4) und (5) gegebenen-\nzuständige11 Staates nur vorübergehend beschäftigt ist. Die\nfalls entsprechende Anwendung\nVerwaltungskommission legt den Begriff der vorüber-\ngehenden Beschäftigung fest.                                      (5) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den\nRechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten\n(4) Verlegen die Familienangehörigen ihren Wohnort          zum Bezug einer Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet\nin das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates, so erhalten      eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem der Berech-\nsie Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften. Dies gilt\ntigte selbst wohnt, so-erhalten sie Sachleistungen, als ob\nauch, wenn die Familienangehörigen für denselben Fall          der Familienvorstand in demselben Staat wohnen würde.\nder Krankheit oder der Mutterschaft bereits Leistungen         Artikel 20 findet auf sie entsprechende Anwendung.\nvon den Trägern des Mitgliedstaats erhalten haben, in\ndessen Hoheitsgebiet sie vor dem Wohnortswechsel ge-              (6) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer\nwohnt haben; sehen die von dem zuständigen Träger an-          Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigter oder\nzuwendenden Rechtsvorschriften eine Höchstdauer der            einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen\nLeistungsgewährung vor, so wird die Zeit angerechnet,          bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet\nfür die unmittelbar vor dem Wechsel Leistungen gewährt         eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem er wohnt.\nworden sind.                                                   Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthalts-\norts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschrif-\n(5) Oben die in Absatz (1) bezeichneten Familienange-       ten gewährt. Sie gehen zu seinen Lasten, wenn einer der\nhörigen in dem Staat, in dem sie wohnen, eine Erwerbs-\nzur Rentenzahlung verpflichteten Träger in dem Hoheits-\ntätigkeit aus, die einen Anspruch auf Sachleistungen be-\ngebiet des Staates seinen Sitz hat, in dem der Berechtigte\ngründet, so findet dieser Artikel auf sie keine Anwendung.\noder einer seiner Familienangehörigen die Sachleistungen\nerhält. Andernfalls gehen sie zu Lasten des in Absatz (1)\nArtikel 21                           Satz 2 oder in Absatz (3) bezeichneten Trägers; in diesem\nFalle findet Artikel 19 Absatz (5) entsprechende Anwen-\nVerleihen nach diesem Kapitel die Rechtsvorschriften        dung.\nzweier Mitgliedstaaten einem Arbeitnehmer oder ihm\nGleichgestellten oder einem seiner Familienangehörigen            (7) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nje einen Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so          staats von der dem Berechtigten zustehenden Rente Bei-\nfinden auf diese Person die Rechtsvorschriften Anwen-          träge zur Deckung der Sachleistungen abzuziehen, so Ist\ndung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in       der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger, zu dessen\ndem die Geburt stattgefunden hat; dabei sind, soweit er-       Lasten die Sachleistungen gehen, berechtigt, in den Fällen\nforderlich, die Zeiten im Sinne des Artikels 16 zusammen-      dieses Artikels die Abzüge vorzunehmen.\nzurechnen.\nArtikel 23\nArtikel 22\n(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze (1), (2)\n(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften mehrerer\nund (7), Artikel 20 Absatz (1) und Artikel 22 Absätze (2),\nMitgliedstaaten zum Bezug von Renten Berechtigter im\n(3), (5) und (6) letzter Satz gewährt werden, sind den\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem einer der zur\nTrägern, die sie gewährt haben, zu erstatten.\nRentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat, und\nhat er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates An-             (2) Bei Sachleistungen, die nach Artikel 19 und Artikel 22\nspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen        Absätze (2), (3) und (6) letzter Satz gewährt werden, hat\nFamilienangehörigen von dem Träger seines Wohnorts             der zuständige Träger den Betrag dieser Leistungen zu\ngewährt, als ob er zum Bezug einer Rente lediglich nach        erstatten.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                    481\n(3) Bei Sadllieistungen, die den in Artikel 20 Absatz (1)     (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nund in Artikel 22 Absatz (5) bezeichneten Familienange-        staats die Höhe der Leistung von der Zahl der Familien-\nhörigen gewährt werden, hat der zuständige Träger drei         angehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, der die\nViertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Auf-         Leistung bestimmt, bei ihrer Berechnung auch die Fami-\nwendungen zu erstatten.                                        lienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen als\ndes Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen\n(4) Die Verwaltungskommission legt im einzelnen fest,\nSitz hat.\nwie die Erstattung zu regeln und durchzuführen ist.\n(5) Die Leistung wird gegebenenfalls nach Maßgabe\n(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-        der Rechtsvorschriften, nach denen sie gewährt worden\ngliedstaaten können, insbesondere aus Gründen der Ver-         ist, in eine Altersrente umgewandelt; auf diese findet\neinfachung, vereinbaren, daß eine Erstattung zwischen          Kapitel 3 Anwendung.\nden Trägern ihrer Staaten unterbleibt.\nKapitel 3\nKapitel 2                                             Alter und Tod (Renten)\nInvalidität                                                   Artikel 27\nArtikel 24                             (1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder\n(1) Die Leistungen, auf die ein Versicherter Anspruch       abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr\nhat, werden nach den folgenden Artikeln festgestellt, und      Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrecht-\nzwar je nachdem, ob der Versicherte Zeiten zurückgelegt        erhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs\nhat                                                            die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zu-\n(a) ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs A, rückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten\nwonach die Leistungen bei Invalidität grundsätz-   Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht über-\nlich unabhängig von der Dauer der zurückge-        schneiden.\nlegten Zeiten berechnet werden, oder                  (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab,\n(b) ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Typs B,\ndaß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt\nwonach die Leistungen bei Invalidität grund-\nworden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden\nsätzlich unter Berücksichtigung der Dauer der\nfür den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur\nzurückgelegten Zeiten berechnet werden, oder\ndie nach den entsprechenden Systemen der übrigen Mit-\n(c) nach Rechtsvorschriften des Typs A und des         gliedstaaten und die nach deren anderen Systemen in\nTyps B.                                            dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammenge-\n(2) Im Anhang F sind für jeden Mitgliedstaat die Rechts-    rechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der\nvorschriften des Typs A und des Typs B bezeichnet, die in      Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Vor-\nseinem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil des-          aussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so\nselben zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in          werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des An-\nKraft sind. Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 54    spruchs auf Leistungen nach dem allgemeinen System\nAbsatz (1) jede auf Grund einer neuen Rechtsvorschrift er-      jedes dieser Mitgliedstaaten ebenfalls zusammengerechnet.\nforderlich werdende Änderung des Anhangs F. Die Noti-\nfizierung wird binnen drei Monaten nach Veröffentlichung                                  Artikel 28\ndieser Rechtsvorschrift vorgenommen.\n(1) Beanspruchen ein in Artikel 27 bezeichneter Ver-\nsicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund\nArtikel 25                           der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten, nach denen\nIn den Fällen des Artikels 24 Absatz (1) Buchstabe (a)       der Versicherte Versicherungszeiten oder gleichgestellte\nkönnen die Abkommen über Soziale Sicherheit besondere           Zeiten· zurückgelegt hat, so werden die Leistungen auf\nBestimungen enthalten, die von den Vorschriften des Ar-         folgende Weise festgestellt:\ntikels 26 abweichen.                                                   (a) Der Träger jedes dieser Mitgliedstaaten bestimmt\nArtike I 26                                     nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betref-\nfende Person unter Berücksichtigung der in Arti-\n(1) In allen nicht in Artikel 25 bezeichneten Fällen fin-\nkel 27 vorgesehenen Zusammenrechnung der\nden die Bestimmungen des Kapitels 3 entsprechende An-\nwendung.                                                                   Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch\nauf die in diesen Rechtsvorschriften vorge-\n(2) Ist in einem Mitgliedstaat die Invaliditätsversiche-                sehenen Leistungen erfüllt;\nrung später als die Altersversicherung in Kraft getreten,\n(b) besteht nach Buchstabe (a) ein Anspruch, so be-\nso gelten die Versicherungszeiten und gleichgestellten\nstimmt jeder in Betracht kommende Träger zu-\nZeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitglied-\nnächst den Betrag der Leistung, auf welche die\nstaats in der Altersversicherung zurückgelegt worden sind,\nbetreffende Person Anspruch hätte, wenn sämt-\nals in der Invaliditätsversicherung desselben Staates zu-\nliche nach Artikel 27 zusammengerechneten Ver\"\nrückgelegt, gleichviel ob sie vor oder nach dem Inkraft-\nsicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten aus-\ntreten der Invaliditätsversicherung zurückgelegt wurden.\nschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschrif-\n(3) Wird der Versicherte wieder bezugsberechtigt, nach-                 ten zurückgelegt worden wären; auf Grund die-\ndem die Invaliditätsrente oder -entschädigung geruht hat,                  ses Betrages setzt der Träger den geschuldeten\nso nimmt die Einrichtung, die zur Zahlung der ursprüng-                    Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen\nlich gewährten Rente oder Entschädigung verpflichtet war,                  der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften\ndie Leistungen wieder auf. Rechtfertigt der Zustand eines                  vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückge-\nVersicherten, dem die Invaliditätsrente oder -entschä-                     legten Zeiten und der Gesamtdauer der nach\ndigung entzogen worden war, erneut die Gewährung                           den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitglied-\neiner solchen Rente oder Entschädigung, so wird diese                      staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu-\nnach den Vorschriften festgestellt, die anwendbar wären,                   rückgelegten Zeiten besteht; dieser Betrag ist\nwenn vorher keine Rente oder Entschädigung gewährt                         die Leistung, die der Träger der betreffenden\nworden wäre.                                                               Person schuldet;","482                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(c) ergibt sich aus den Rechtsvorschriften eines Mit-              mehrerer anderer Mitgliedstaaten unter Berück-\ngliedstaats, daß die Berechnung der Leistungen                sichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten\nauf einem durchschnittlichen Entgelt, Beitrag,                nach Artikel 27 erfüllt sind.\nSteigerungsbetrag oder auf dem Verhältnis be-\n(2) Eine weitere Verordnung regelt die Art und Weise\nruht, in dem während der zurückgelegten Bei-\ntragszeiten das Bruttoentgelt der betreffenden     der Anwendung des Absatzes (1), insbesondere hinsichtlich\nder Aufrechterhaltung der Anwartschaften, die der Emp-\nPerson zu dem durchschnittlichen Bruttoentgelt\nfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\naller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge\nstaats gewährten Rente im Hinblick auf die Rechtsvor-\ngestanden hat, so werden diese Durchschnitts-\nwerte oder Verhältniszahlen für die Berechnung     schriften eines anderen Mitgliedstaats hat, nach denen\nder von dem Träger dieses Staates zu tragenden     Ansprüche noch nicht erworben worden sind.\nLeistungen unter ausschließlicher Berücksichti-       (3) Ist der Betrag der Leistung, auf welche die betref-\ngung der Versicherungszeiten und gleichgestell-    fende Person ungeachtet des Artikels 27 ausschließlich\nten Zeiten bestimmt, die nach den Rechtsvor-       für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt       zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten\nworden sind, oder unter Berücksichtigung des       Zeiten Anspruch hat, höher als der Gesamtbetrag der\nBruttoentgelts der betreffenden Person während     Leistungen, die sich aus der Anwendung der Absätze (1)\ndieser Zeiten. Hängt nach den Rechtsvorschriften   und (2) ergeben, so hat sie gegen den Träger dieses Staates\neines Mitgliedstaats die Berechnung der Leistun-   Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbe-\ngen von der Höhe der erzielten Entgelte oder       trags. Hat die betreffende Person einen solchen Anspruch\nentrichteten Beiträge ab, so berücksichtigt der    gegen Träger von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so\ndie Leistungen bestimmende Träger die Entgelte     erhält sie nur die höchste Zulage. Diese wird zu Lasten\noder Beiträge, die sich auf die nach den Syste-    der Träger dieser Staaten unter Berücksichtigung der\nmen anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten         Zulagen aufgeteilt, die jeder von ihnen zu gewähren\nVersicherungszeiten beziehen, auf der Grund-       hätte; die Art und Weise dieser Aufteilung wird in einer\nlage des Durchschnitts der Entgelte oder Beiträge, weiteren Verordnung geregelt.\ndie für die nach seinem eigenen System zurück-\n(4) Vorbehaltlich des Absatzes (1) Buchstabe (f) können\ngelegten Versicherungszeiten ermittelt worden\nPersonen, auf welche die Bestimmungen dieses Kapitels\nsind. Hierbei werden die in den Rechtsvorschrif-\nanwendbar sind, die Gewährung einer Rente lediglich nach\nten eines Mitgliedstaats vorgesehenen Aufwer-\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht bean-\ntungsbestimmungen berücksichtigt; eine weitere     spruchen.\nVerordnung kann zur Vermeidung jeglicher dop-\npelten Aufwertung Näheres regeln;                                              Kapitel 4\n(d) hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-             Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nstaats die Höhe der Leistung von der Zahl der\nArtikel 29\nFamilienangehörigen ab, so berücksichtigt der\nTräger, der die Leistung bestimmt, bei ihrer Be-      (1) Jeder Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte, der\nrechnung auch die Familienangehörigen, die im      einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrank-\nHoheitsgebiet eines anderen als des Mitglied-      heit zugezogen hat\nstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen Sitz           (a) im Hoheit,s,gebiet eines anderen als des zustän-\nhat;\ndigen Mitg1iedstaats, oder\n(e) erfüllt die betreffende Person unter Berücksichti-\n(b) im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates,\ngung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Ar-\ntikel 27 in einem bestimmten Zeitpunkt die Vor-                (i) und der seinen Wohnort in das Hoheitsge-\naussetzungen der auf sie anwendbaren Rechts-                       biet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder\nvorschriften zwar nicht aller, wohl aber eines               (ii) dessen Zustand bei einem vorübergehenden\noder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten, so                      Aufenthalt in dem zuletzt genannten Hoheits-\nwird der Betrag der Leistung nach Buchstabe (b)                    gebiet sofort ärzliche Betreuung einschließlich\nbestimmt; besteht somit ein Anspruch nach den                      Krankenhauspflege erforderlich macht,\nRechtsvorschriften mindestens zweier Mitglied-     erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen,\nstaaten und ist es nicht erforderlich, die Zeiten  die ihm vom Träger seines Aufenthaltsorts oder seines\nzu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschrif-  Wohnorts gewährt werden. Im Falle des Wohnort-\nten zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen     wechsels muß der Arbeitnehmer vor dem Wechsel die\nnicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten für    Zustimmung des zuständigen Trägers einholen; dieser\ndie Anwendung des Buchstaben (b) unberück-         hat die Gründe für den Wechsel gebührend zu berück-\nsichtigt;\nsichtigen.\n(f) erfüllt die betreffende Person in einem bestimm-      (2) Hinsichtlich des Umfangs, der Dauer und der Art\nten Zeitpunkt die Voraussetzungen der auf sie\nund Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach\nanwendbaren Rechtsvorsduiften zwar nicht aller,\nAbsatz (1) gewährt werden, finden die Bestimmungen des\nwohl aber eines der beteiligten Mitgliedstaaten,\nArtikels 19 Absätze (3), (4) und (5) entsprechende An-\nohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechts-\nwendung.\nvorschriften eines oder mehrerer anderer Mit-\ngliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berück-         (3) Besteht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem\nsichtigen, so wird der Betrag der Leistung nur     sich der Arbeitnehmer befindet, keine Versicherung gegen\nauf Grund der Rechtsvorschriften bestimmt, nach    Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder sieht eine\ndenen der Anspruch erworben worden ist, und        solche keinen Träger für die Gewährung der Sachleistun-\nzwar unter ausschließlicher Berücksichtigung der   gen vor, so werden diese von dem Träger des Aufent-\nnach diesen zurückgelegten Zeiten;                 haltsorts oder des Wohnorts gewährt, der für die Ge-\nwährung der Sachleistungen bei Krankheit verantwort-\n(g) in den Fällen der Buchstaben (e) und (f) werden\nlich ist.\ndie bereits festgestellten Leistungen jeweils neu\nnach Buchstabe (b) festgestellt, sobald die Vor-      (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\naussetzungen der Rechtsvorschriften eines oder     staats die vollständig kostenlose Gewährung der Sach-","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                    483\nlelstungen davon ab, daß der Leistungsempfänger den vom          (4) Die Absätze (2) und (3) finden auch Anwendung,\nArbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienst in Anspruch      wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer\nnimmt, so gelten die nach den Absätzen (1) bis (3) ge-       Berufskr·ankheit eintritt.\nwährten Sachleistungen als durch diesen ärztlichen Dienst\ngewährt.                                                                                Kapitel 6\n(5) Hat das in dem zuständigen Staat für die Entschädi-\ngung von Arbeitsunfällen vorgesehene System nicht den                              Arbei tslosig kei t\nCharakter einer Pflichtversicherung, so gelten die nach den\nAbsätzen (1) bis (4) gewährten Sachleistungen als auf                                 Artikel 33\nAntrag des zuständigen Trägers gewährt.                         (1) Galten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleich-\n(6) Sachleistungen nach Absatz (1) werden den Trägern,    gestellten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvor-\ndie sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Ar-         schriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden\ntikels 23 Absätze (2), (4) und (5) erstattet.                für den Erwerb, die Aufrechterhaltung od~r das Wieder-\naufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvor-\n(7) Geldleistungen nach Absatz (1) werden zu Lasten des   schriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versid1e-\nzuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechts-       rungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerech-\nvorsc:h.riften gewährt; Näheres regeln die zuständigen       net, suweit sie sich nicht überschneiden.\nBehörden der beteiligten Mitgliedstaaten, gegebenenfalls\nim gegenseitigen Einvernehmen.                                  (2) Hängt nach den in einem Mitgliedstaat geltenden\nRechtsvorschriften über ein Beitragssystem die Leistungs-\nArtikel 30                          gewährung davon ab, daß Versicherungszeiten oder gleidi-\n(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats     gestellte Zeiten zurückgelegt worden sind, so rechnet der\nausdrücklich oder stillsc:h.weigend vor, daß bei der Bemes-  zuständige Träger, soweit erforderlich, die in den Hoheits-\nsung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines         gebieten anderer Mitgliedstaaten ohne Beitragssystem\nArbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser    zurückgelegten Besdläftigungszeitcn und gleichgestellten\nRec:h.tsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Zeiten an; Voraussetzung ist, daß d~ese Zeiten als Ver-\nBerufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies      sicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten anzurechnen\nauch für früher eingetretene, unter die Rec:h.tsvorschriften wären, wenn die Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte\neines anderen Mitgliedstaats fallende Arbeitsunfälle und     sie im Hoheitsgebiet des ersten Staates zurück.gelegt\nBerufskrankheiten, als ob sie unter die Rec:h.tsvorschriften hätten.\ndes ersten Mitgliedstaats gefallen wären.                        (3) Hängt nach den in einem Mitgliedstaat geltenden\n(2) Auf Geldleistungen findet Artikel 18 entsprechende    Rechtsvorschriften über ein beitragsfreies System die\nAnwendung.                                                    Leistungsgewährung davon ab, daß Beschäftigungszeiten\nArtikel 31                          oder gleichgestellte Zeiten oder Wohnzeiten zurückgelegt\nworden sind, so rechnet der zuständige Träger, soweit\nEine weitere Verordnung bestimmt unter Berücksichti-\nerforderlich, die in den Hoheitsgebieten anderer Mitglied-\ngung des in Artikel 11 Absatz (1) bezeichneten Grund-         staaten zurück.gelegten Beschäftigungszeiten und gleich-\nsatzes den Träger, zu dessen Lasten Leistungen g,ewährt      gestellten Zeiten an, als ob es Besdläftigungszeiten oder\nwerden,\ngleichgestellte Zeiten oder Wohnzeiten wären, die nach\n(a) wenn eine Person, die von dem zuständigen Träger      den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt\neines Mitgliedstaats für eine Berufskrankheit ent-    worden sind.\nschädigt worden ist, nach den Rechtsvorschriften\neines anderen Mitgliedstaats Leistungsansprüche für      (4) Die Absätze (1) bis (3) gelten nur, wenn der Arbeit-\neine Berufskrankheit gleicher Art geltend macht,      nehmer nach seiner letzten Einreise in das Hoheitsgebiet\noder                                                  des Staates, dessen Rechtsvorschriften auf ihn Anwendung\nfinden, dort beschäftigt gewesen ist.\n(b) wenn eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschrif-\nten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu ent-           (5) Verlegt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter\nschädigen ist.                                        seinen Wohnort aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglied-\nKapitel 5                          staats in dasjenige eines anderen Mitgliedstaats mit einem\nbeitragsfreien System, so kann die Gewährung bestimmter\nSterbegelder                         Leistungen nidlt von einer längeren Wo'hnzeit Dbhängig\nArtikel 32                          gemadlt werden als bei Staatsangehörigen des zweiten\nStaates, die innerhalb desselben ihren Wohnort -verlegen.\n(1) Galten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleid1-\ngestellten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvor-\nschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden                                Artikel 34\nfür den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wieder-           (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\naufleben des Anspruchs auf Sterbegelder, die in               staats die Höhe der Leistung von der Höhe des zuletzt\nanderen als den Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle    erzielten Entgelts ab, so berücksichtigt der zuständige\nund die Berufskrankheiten vorgesehen sind, die nach den       Träger dieses Staates bei der Berechnung der Leistung,\nRechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten        soweit erforderlich, statt des tatsächlichen Entgelts, das die\nVersicherungszeiten und gleichgestf'llten Zeiten zusam-       betreff ende Person für eine im Hoheitsgebiet eines\nmengerechnet, soweit sie sich nicht übersdmeiden.             anderen Mitgliedstaats ausgeübte Besdläftigung erzielt\n(2) Stirbt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter,     hat, das Entgelt, das am Wohnort des Arbeitslosen für eine\nder den Rechtsvorsduiften eines Mitgliedstaats untersteht,    gleiche oder gleichwertige B<~schäftigung üblich ist.\noder ein Rentenberechtigter oder ein Familienangehöriger        (2) Hängt nadi den Rechtsvorschriften eines Mitghed-\nim Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mit-       staats die Höhe der Leistung von der Zahl der Familien-\ngliedstaats, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zu-     angehörigen ab, und zwar auch, soweit sie nicht im Haus-\nständigen Staates eingetreten.                                halt des Leistungsempfängers leben, so berücksichtigt der\n(3) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen          zuständige Träger bei der Berechnung der Leistung auch\nTrägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger im             die Familienangc,hörigen, die im Hoheitsgebiet eines\nHoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied-     anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der Träyer\nstaats befindet.                                              seinen Sitz hat.","484                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArt i k e 1 35                          (2) Der in Absatz (1) bezeichnete Vomhundertsatz kann\n(1) Verlegt ein Arbeitsloser, der nach den Rechtsvor-\nvon zwei Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen\ngeändert werden.                            ·\nschriften eines Mitgliedstaats oder nach dieser Verord-\nnung einen Leistungsansprud1 hat, seinen Wohnort in das           (3) In Abweichung von Absatz (1) beträgt der Erstat-\nl-!oheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so behält er     tungssatz vorübergehend\ndiesen Ansprudi höchstens für den kürzesten der folgenden             - für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten\nZeiträume:                                                               dieser Verordnung 60 vom Hundert und\n(a) Für vier Monate von der Verlegung seines                  - für die nächsten fünf Jahre 70 vom Hundert\nWohnorts an,\ndes Betrags der Leistung, die in den Rechtsvorschriften\n(b) für fünf Monate vom Erwerb des Leistungs-         der im AnhanJ C genannten Mitgliedstaaten vorgesehen\nanspruchs an,                                      ist. Während dieser Zeiten ist der dem Arbeitslosen zu-\n(c) für den Zeitraum, für den ihm nach den Rechts-    stehende Betrag gleich der Summe\nvorschriften des Staates, in dem er zuletzt be-              des von dem Träger des Staates der letzten Be-\nschäftigt war, ein Leistungsanspruch zustehen                schäftigung zu erstattenden Betrags und\nwürde.\neiner Zulage in Höhe des etwaigen Unterschieds\n(2) Der Leistungsanspruch nach Absatz (1) bleibt nur                  zwischen dem Betrag der Leistung, auf den die\nerhalten, wenn der zuständige Träger und der Träger des                  betreffende Person nach den Rechtsvorschriften\nneuen Wohnorts des Arbeitslosen dem Wohnortswechsel                      des Staates ihres neuen Wohnorts Anspruch\ngemeinsam zustimmen. Diese Zustimmung darf nicht ver-                    hätte, wenn ihre letzte Beschäftigung im Hoheits-\nsagt werden, wenn der Arbeitslose seinen Wohnort in den                  gebiet dieses Staates stattgefunden hätte, und\nStaat verlegt, dem er angehört oder in dem er unmittelbar                dem Betrag, den der Träger des Staates der\nvor Beginn seiner letzten Beschäftigung mindestens drei                   letzten Beschäftigung zu erstatten hat. Diese\nMonate lang gewohnt hat oder in dem seine Familie seit                   Zulage geht zu Lasten des Trägers des Staates,\nmindestens drei Monaten wohnt. Ferner darf sie nicht ver-                in dem sich der neue Wohnort befindet.\nsagt werden, wenn andere von der Verwaltungskommis-\nArtikel 34 gilt entsprechend für die Berechnung der Lei-\nsion festzulegende Gründe vorliegen, insbesondere ein         stung, auf welche die betreffende Person nach den Rechts-\nArbeitsangebot, das den von der Verwaltungskommission\nvorschriften de5 Staates ihres neuen Wohnorts Anspruch\nzur Verhütung von Mißbräuchen bestimmten Voraus-              haben würde.\nsetzungen entspricht.\n(4) Wird Absatz (3) angewendet, so regeln die anderen\n(3) Die Leistungen, auf die der Arbeitslose nach diesem\nMitgliedstaaten gegenüber den Staatsangehörigen des im\nArtikel Anspruch hat, gewährt ihm der Träger des Wohn-\nAnhang C genannten Mitgliedstaats sowie gegenüber\norts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor-\nStaatenlosen und Flüchtlingen, die im Hoheitsgebiet dieses\nschriften.                                                     Staates wohnen, die Erstattung in gleichc.r Weise.\n(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Lei-\n(5) Für die Aufhebung der in Absatz (3) genannten Ab-\nstungen, die gegebenenfalls an freiwillig Arbeitslose oder\nweichung gilt Artikel 36 Absatz (3) entsprechend.\nan Arbeitnehmer gewährt werden, die aus berechtigten\nGründen wegen Arbeitsvertragsbruchs entlassen worden\nArti ke 1 38\nsind; er gilt ferner nicht in bezug auf Arbeitnehmer, die\nweniger als drei Monate im Hoheitsgebiet des betreffen-           Auf Erstattungen nach Artikel 37 finden die Bestim-\nden Staates beschäftigt gewesen sind.                         mungen des Artikels 23 Absätze (4) und (5) entsprechende\nAnwendung.\n(5) Solange dieser Artikel auf einen Arbeitslosen an-\nwendbar ist, kann er Arbeitslosen-Unterstützung nach den\nKapitel 7\nRechtsvorschriften des Staates seines Wohnorts nicht be-\nanspruchen.                                                                        Familienbeihilfen\nArtike 1 36                                                  Artikel 39\n(1) Die Anwendung des Artikels 33 Absätze (2) und (3)          Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nund des Artikels 35 ist auf die anerkannten Kohle- und         der Erwerb des Anspruchs auf Familienbeihilfen davon ab,\nStahlfacharbeiter beschränkt, soweit sich dies aus An-        daß Beschäftigungszeiten, Berufszeiten oder gleidigestellte\nhang C ergibt.                                                 Zeiten zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der zu-\nständige Träger dieses Staates, soweit erforder1id1, alle im\n(2) Diese Beschränkur.g bewirkt für die Staatsange-\nHoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten.\nhörigen der im Anhang C bezeichneten Mitgliedstaaten\nsowie für die Staatenlosen und Flüchtlinge, die in deren\nHoheitsgebiet wohnen, die gleiche Beschränkung seitens                                 Artikel 40\nder anderen Mitgliedstaaten.                                      (1) Hat ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats be-\n(3) Diese Beschränkung kann jederzeit durch eine Noti-      schäftigter Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter Kinder,\nfizierung gemäß Artikel 54 Absatz (1) aufgehoben werden.       die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats woh-\nDie Notifizierung wird mit dem dritten auf den Tag ihres       nen oder erzogen werden, so hat er für diese Kinder An-\nEingangs folgenden Monatsersten wirksam; bestehende            spruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften\nLeistungsansprüche bleiben unberührt, wenn die Arbeits-        des ersten Staates, und zwar bis zur Höhe der Beihilfen,\nlosigkeit vor dem genannten Monatsersten begonnen hat.         die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staate5 ge-\nwährt werden.\n(2) Der Vergleich der Beträge der Familienbeihilfen nach\nArtikel 37\nden Rechtsvorschriften der beiden in Absatz (1) bezeichne-\n(1) Werden auf Grund des Artikels 35 Leistungen bei        ten Staaten wird für alle Kinder vorgenommen, die zu\nArbeitslosigkeit gewährt, so hat der Träger des Staates,       demselben Familienvorstand gehören. Sehen die Rechts-\nin dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem Träger,    vorschriften des Staates, in dem die Kinder wohnen oder\nder sie gewährt, 85 vom Hundert seiner tatsächlichen Lei-     erzogen werden, unterschiedliche Beträge . ür verschiedene\nstungen zu erstatten.                                          Arbeitnehmergruppen vor, so werden die Beträge zu-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                     485\ngrunde gelegt, die für den Arbeitnehmer oder ihm Gleich-                                  Kapitel 8\ngestelltP-n gelten würden, wenn er im Hoheitsgebiet dieses\nStaates beschäftigt wäre.                                                     Die Verwaltungskommission\n(3) Innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften                             Art i k e 1 43\nfestgelegten Grenzen bedeutet der Ausdruck „Kinderu im           Es wird eine Verwaltungskommission eingesetzt, die\nSinne dieses Artikels                                         folgende Aufgaben hat:\na) die ehelichen, die für ehelich erklärten, die an-     (a) Sie regelt alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen,\nerkannten unehelichen und die an Kindes Statt              die sich aus dieser Verordnung, späteren Verord-\nangenommenen Kinder sowie die verwaisten                   nungen und allen in deren Rahmen zu treffenden\nEnkel des Arbeitnehmers oder ihm Gleichge-                 Vereinbarungen ergeben, unbeschadet des Recbts\nstellten;                                                  der beteiligten Behörden, Träger und Personen, die\nb) die ehelichen, die für ehelich erklärten, die an-           Verfahren und die zur Entscheidung von Streitig-\nerkannten unehelichen und die an Kindes Statt              keiten berufenen Stellen in Anspruch zu nehmen,\nangenommenen Kinder sowie die verwaisten                   welche in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,\nEnkel des Ehegatten des Arbeitnehmers oder ihm             in dieser Verordnung und im Vertrag vorgesehen\nGleichgestellten, sofern sie in dessen Haushalt            sind;\nin dem Staat leben, in dem seine Familie wohnt.       (b) sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden und\n(4) Die in Absatz (1) vorgesehenen Familienbeihilfen               Einrichtungen eines Mitgliedstaats alle sich auf die\nwerden für Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten            Anwendung dieser Verordnung beziehenden Ober-\ngezahlt.                                                              setzungen an, insbesondere der Anträge, die von\n(5) Die Bestimmungen des Artikels 20 Absätze (2) und               Personen gestellt werden, welche nach dieser Ver-\n(3) finden entsprechende Anwendung                                    ordnung anspruchsberechtigt sind;\n(c) sie fördert und verstärkt die Zusammenarbeit im\nArtikel 41                                   Bereich der Sozialen Sicherheit, insbesondere im\n(1) Selbst wenn Artikel 6 Absatz (2) Buchstabe (e) nicht           Hinblick auf gesundheitliche und soziale Maßnahmen\nangewendet wird, beeinträchtigt Artikel 40 nicht die zwei-            von gemeinsamem Interesse;\nseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit, die beim In-          (d) sie bewirkt die Zahlung der nach Artikel 23, Artikel 29\nkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, soweit sie            Absatz (6) und Artikel 37 zu erstattenden Beträge\nhöhere Familienbeihilfen zubilligen als sieb aus der An-              im Verrechnungswege zwiscben den beteiligten Trä-\nwendung des Artikels 40 ergeben. Erhöht jedoch ein zu-                gern der Mitgliedstaaten, es sei denn, daß die zu-\nständiger Staat, der durch ein solches zweiseitiges Ab-               ständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-\nkommen gebunden ist, nach Inkrafttreten dieser Verord-                staaten sich über eine unmittelbare Erstattung zwi-\nnung die Familienbeihilfen, so finden diese Erhöhungen                schen den beteiligten Trägern einigen; sie stellt ent-\nnur im Einvernehmen zwischen den beteiligten Mitglied-                sprechend der späteren zur Anwendung dieser Ver-\nstaaten Anwendung.                                                    ordnung erlassenen Verordnung bei den Behörden\n(2) Artikel 40 beeinträchtigt nicbt die Recbtsvorscbriften         und Trägern der beteiligten Mitgliedstaaten, deren\neine\"' Mitgliedstaats, die für den betreffenden Arbeit-               zuständige Behörden dies vereinbaren, die Gegeben-\nnehmer oder ihm Gleicbgestellten günstiger sind.                      heiten fest, die für die Rechnungslegung dieser Trä-\nger über ihre Aufwendung füreinander zu berück-\nArt i k e 1 42                               sichtigen sind, und scbließt die jährliche Rechnung\n(1) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates           zwischen diesen Trägern ab;\nfür den Fall des Todes des Ernährers Familienbeihilfen            (e) sie nimmt jede sonstige Aufgabe wahr, für die sie\nzugunsten seiner Kinder vor, so besteht ein Anspruch auf              nach dieser Verordnung und späteren Verordnungen\nBeihilfen auch zugunsten der Kinder, die im Hoheitsgebiet             und allen in deren Rahmen zu treffenden Verein-\neines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen wer-                 barungen zuständig ist;\nden, und zwar bis zur Höhe des Gesamtbetrags der in den           (f) sie unterbreitet der Kommission der Europäischen\nRecbtsvorschriften des zweiten Staates vorgesehenen Fa-               Wirtschaftsgemeinschaft Vorschläge zur Änderung\nmilienbeihilfen und Waisenrenten, oder, wenn diese                    dieser Verordnung und späterer Verordnungen.\nRechtsvorschriften nur eine dieser Leistungen vorsehen,\nbis zur Höhe dieser Leistung. Sehen die Rechtsvorschrif-                                 Ar tike 1 44\nten des zuständigen Staates im genannten Fall sowohl Fa-\nmilienbeihilfen als aucb Waisenrenten vor, so wird, um           (1) Der Verwaltungskommission gehört je ein Regie-\nzu bestimmen, in welchem Ausmaß die Familienbeihilfen         rungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der gegebenenfalls\nzu überweisen sind, der Gesamtbetrag dieser Leistungen        von t-achnischen Beratern unterstützt wird. Je ein Ver-\nberücksichtigt.                                               treter der Kommission der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Hohen Behörde der Europäischen\n(2) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates   Gemeinscbaft für Kohle und Stahl nehmen mit beratender\nFamilienbeihilfen für Rentenberecbtigte vor, so haben         Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission\ndarauf aucb die Rentenberecbtigten Anspruch, die im           teil. Die Verwaltungskommission wird in technischer Hin-\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, und        sicht vom Internationalen Arbeitsamt nach Maßgabe der\nzwar bis zur Höhe des Gesamtbetrags der in den Rechts-        Vereinbarungen unterstützt, die zu diesem Zweck zwischen\nvorschriften des zweiten Staates vorgesehenen Familien-       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Inter-\nbeihilfen und Kinderzuschüsse oder -zulagen zu Renten,        nationalen Arbeitsamt geschlossen werden.\noder wenn diese Rechtsvorschriften nur eine dieser Lei-\nstungsarten vorsehen, bis zur Höhe der Leistung dieser           (2) Die Satzung der Verwaltungskommission wird v_on\nArt,                                                          ihren Mitgliedern in gegenseitigem Einvernehmen auf-\n(3) In den Fällen der Absätze (1) und (2) finden Arti-     gestellt. Entscheidungen über die in Artikel 43 Buch-\nkel 40 Absätze (2) und (3) und Artikel 41 entsprechende       stabe (a) bezeichneten Auslegungsfragen bedürfen der\nAnwendung. Die Beihilfen werden jedoch höchstens dreißig      Einstimmigkeit der Mitglieder; für die erforderliche Be-\nMonate lang gezahlt, und zwar im Falle des Absatzes (1)       kanntmachung ist Sorge zu tragen.\nvom Tod des Ernährers an und im Falle des Absatzes (2)           (3) Der Rat bestimmt die Stelle, die der Verwaltungs-\nvom Beginn der Rente an.                                      kommission als Sekretariat dient.","- - - - - - -------- -----\n486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nTITEL IV                          internationalen Zahlungsverkehr befaßten Behörden die\nzur Durchführung dieser Oberweisungen erforderlichen\nVersdiiedene Bestimmungen                    Maßnahmen.\nArtikel 49\nArtikel 45\nJede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitglied-\n(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter-\nstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Ver-\nrichten einander        ·\nordnung ist vor Anrufung des Gerichtshofes zum Gegen-\n(a) über alle zur Anwendung dieser Verordnung ge-    stand unmittelbarer Verhandlungen zwis-.:nen den zustän-\ntroffenen Maßnahmen;                             digen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten zu machen.\n(b) über alle die Anwendung dieser Verordnung be-    Handelt es sich- nach Auffassung eines beteiligten Mit-\nrührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.   gliedstaats um eine grundsätzliche Frage, die sämtliche\n(2) Für die Anwendung dieser Verordnung haben die          Mitgliedstaaten berührt, so wird die Streitigkeit vor An-\nBehörden und Träger der Mitgliedstaaten einander zu           rufung des Gerichtshofes der Verwaltungskommission vor-\nunterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen          gelegt; diese nimmt einstimmig Stellung.\nRechtsvorschriften zu handeln. Die gegenseitige Amts-\nhilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kosten-                                 Artikel 50\nfrei; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten               Die in Artikel 1 Buchstabe (a}, Artikel 3 Absatz (1), Ar-\nkönnen zwecks Anwendung dieser Verordnung mit-                tikel 4 Absatz (4), Artikel 6 Absatz (2) Buchstabe (e),\neinbaren.                                                     Artikel 10 Absatz (2), Artikel 24 Absatz (2), Artikel 36\n(3) Die Träger und Behörden jedes Mitgliedstaats           Absatz (1) und Artikel 37 Absatz (3) bezeichneten An-\nkönnen zwecks Anwendung dieser Verordnung mit-                hänge sowie die im Anhang G aufgestellten Bestimmun-\neinander sowie mit beiteiligten Personen oder deren Beauf-    gen über die Anwendung der Rechtsvorschriften be-\ntragten unmittelbar in Verbindung treten.                     stimmter Mitgliedstaaten sind - auch in ihrer künftig\netwa geänderten oder ergänzten Fassung - Bestandteil\n(4) Die Träger und Behörden eines Mitgliedstaats           dieser Verordnung.\ndürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen\nSchriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer                             Artikel 51\nAmtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind.          Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschul-\ndet werden, können im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-\nArti ke 1 46                       gliedstaats na<h dem Verwaltungsverfahren und mit den\nSicherungen U'ld Vorrechten eingezogen oder beigetrieben\n(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats    werden, die für das Einziehen oder Beitreiben der einem\nvorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern,            entsprechenden Träger des zweiten Staates geschuldeten\nStempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schrift-     Beiträge gelten. Die Anwendung dieser Bestimmung wird\nstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechts-         durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt, die auch das\nvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden     gerichtliche Beitreibungsverf ahren betreffen können.\nSchriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung\ndieser Verordnung oder der t.echtsvorschriften eines                                    Art i k e 1 52\nanderen Mitgliedstaats vorzulegen sind.\nHat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines\n(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher       Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im\nArt, die in Anwendung dieser Verordnung vorgelegt             Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dcrt\nwerden müssen, sind von der Legalisizr:mg durch               gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, S'J\ndiplomatische und konsularische Behörden befreit.             gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers\ngegen den Dritten folgende Regelung:\nArtikel 47                             (a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger\nAnträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, C.:ie in Anwen-           gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten\ndung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb            Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen\neiner bestimm!en Frist bei einer Behörde, einem Träger               Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat\noder einer sonstigen Einrichtung dieses Staates einzu-                dies an;\nreichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der        (b} hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen\nentsprechenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats einge-            unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder. Mitglied-\nreicht werden. In diesem Falle übermittelt die in Anspruch            staat dies an.\ngenommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder               Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zwei-\nRechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung      seitige Vereinbarungen geregelt.\nder zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten\nunverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des\nersten Staates.\nTITEL V\nArti ke 1 48\nObergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) Haben Tr~ger eines Mitgliedstaats an Träger oder\nPersonen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-                                 Artikel 53\ngliedstaats befinden, nach dieser Verordnung Zahlungen           (1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch auf\nvorzunehmen, so können sie diese mit befreiender Wir-         Zahlur..g von Leistungen für die Zeit vor ihrem Inkraft-\nkung in der Währung des ersten Staates leisten.               treten.\n(:) Vorbehaltlich des Artikels 106 des Vertrages werden      (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen\nGeldüberweisungen auf Grund dieser Verordnung nach            nach dieser Verordnung werden auch Versicherungszeiten\nMaßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf               und gleichgestellte Zeiten sowie gegebenenfalls Beschäf-\ndiesem Gebiet zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten         tigungszeiten, diesen gleichgestellte Zeiten und Wohn-\nim Zeitpunkt der Oberweisung gelten; sind zwischen zwei       zeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines\nMitgliedstaaten solche Vereinbarungen nicht in Kraft, so      Mitgliedstaats vor Inkrafttreten der Verordnung zurück-\nvereinbaren ihre zuständigen Behörden oder die mit dem        gelegt worden sind.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                     487\n(3) Vorbehaltlich des Absatzes (1) werden Leistungen       ginnt für Arbeitnehmer, die beim Inkrafttreten dieser\nnach dieser Verordnung auch für Ereignisse gewährt, die       Verordnung in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,\nvor ihrem Inkrafttreten geschehen sind. Zu diesem Zweck       mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens\nwerden alle Leistungen, die wegen der Staatsangehörig-           (7) Für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung in\nkeit der betreffenden Person oder weil sie im Hoheits-        Frankreich beschäftigten italienischen Arbeitnehmer be-\ngebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in dem     stimmen die zuständigen französischen und italienischen\nder verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt  Behörden in gegenseitigem Einvernehmen, wie Artikel 40\noder aber zum Ruhen gebn:.cht worden sind, auf Antrag\nAbsatz (5), soweit er sich auf Artikel 20 Absatz (2) be-\ndieser Person alsbald nach Inkrafttreten dieser Verord-\nzieht, an die sich aus früheren Vereinbarungen ergebende\nnung festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht,\nLage im einzelnen anzupassen ist.\nsoweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapital-\nzahlung abgegolten worden sind.                                  (8) Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz (6) vor-\ngesehenen Verordnung finden die bestehenden Abkom-\n(4) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellte      men über Soziale Sicherheit weiterhin Anwendung auf\nRenten sind auf Antrag der betreffenden Person neu fest-      Seeleute.\nzustellen. Die Neufeststellung bewirkt, daß den Berech-                                Ar tike 1 54\ntigten vorn Inkrafttreten dieser Verordnung an die\n(1) Notifizierungen nach Artikel 3 Absatz (2), Artikel 6\ngleichen Rechte zustehen, als ob die Verordnung bereits\nim Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen wäre. Der      Absatz (3), Artikel 7 Absatz (2), Artikel 10 Absatz (3),\nAntrag auf Neufeststellung ist binnen zwei Jahren nach         Artikel 24 Absatz (2) und Artikel 36 Absatz (3) sind an\nInkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.                  den Präsidenten des Rates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft zu richten.\n(5) Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten          (2) Der Präsident notifiziert der Kommission der Euro-\nden Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor,         päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Hohen Behörde der\nso werden hinsichtlich der Ansprüche aus den Absätzen (3)     Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den\nund (4) die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtig-   Mitgliedstaaten jede gemäß Absatz (1) eingegangene Noti-\nten nicht angewendet, wenn der in den Absätzen (3) und (4)    fizierung.\nbezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten                               Artikel 55\ndieser Verordnung gestellt wird. Wird der Antrag nach\nAblauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf        Eine weitere Verordnung regelt die Anwendung dieser\nLeistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt      Verordnung im einzelnen.\nist, vorn Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn,\ndaß günstigere Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats an-                             Artikel 56\nwendbar sind.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1958 in Kraft.\n(6) Die in Artikel 20 Absatz (2) und durch Verweisung         Die Artikel 43 und 44 treten jedoch am zwanzigsten Tag\ndarauf in Artikel 40 Absatz (5) vorgesehene Frist be-         nach der Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nund gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 25. September 1958.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nL. Erhard","488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nANHANG A\n(Artikel 1 Buchstabe (a) der Verordnung)\nBegriffsbestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen, auf weldte die\nVerordnung Anwendung findet\nBelgien\nHoheitsgebiet:             das belgische Hoheitsgebiet in Europa\nStaatsangehörige:          Personen belgischer Staatsangehörigkeit\nBundesrepublik Deutschland\nHoheitsgebiet:             der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nStaatsangehörige:          Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nFrankreich\nHoheitsgebiet:             das französische Mutterland, Algerien und die überseeischen Departements (Guade-\nloupe, Guyana, Martinique, Reunion)\nStaatsangehörige:          Personen französischer Staatsangehörigkeit und Angehörige der Französischen\nUnion (mit Ausnahme der assoziierten Staaten)\nItalien\nHoheitsgebiet:             das italienische Hoheitsgebiet\nStaatsangehörige:          Personen italienischer Staatsangehörigkeit\nLuxemburg\nHoheitsgebiet:             das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg\nStaatsangehörige:          Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit\nNiederlande\nHoheitsgebiet:             das Hoheitsgebiet des Königreichs in Europa\nStaatsangehörige:          Personen niederländischer Staatsangehörigkeit\nANHANG B\n(Artikel 3 Absatz (1) der Verordnung)\nRedttsvorsdtriften, auf welche die Verordnung Anwendung findet\nBelgien\nRechtsvorschriften über\na) die Versicherung der Arbeiter, der Angestellten, der Bergarbeiter und ihnen Gleichgestellten für den\nFall der Krankheit und der Invalidität;\nb) die Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeiter, der Angestellten und der Bergarbeiter und ihnen\nGleichgestellten;\nc) die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, einschließlich der Bestimmungen über die\nErhöhung der Entschädigungsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;\nd) die Regelung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitlosen;\ne) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer.\nBundesrepublik Deutschland\nRechtsvorschriften über\na) die Krankenversicherung;\nb) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;\nc) die Rentenversicherung der Arbeiter;\nd) die Rentenversicherung der Angestellten;\ne) die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensions-\nversicherung;\nf) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;\ng) die Familienbeihilfen (Kindergelder) für Arbeitnehmer.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                  489\nFrankreich\nIm französischen Mutterland, in Algerien und in den überseeischen Departements geltende Rechts-\nvorschriften über\na) die Organisation der Sozialen Sicherheit;\nb) die allgemeinen Bestimmungen über das System der Sozialversicherungen für Angehörige der nicht•\nlandwirtschaftlichen Berufe;\nc) die Bestimmungen der Sozialversicherung für Arbeitnehmer der landwirtschaftlichen Berufe und ihnen\nGleichgestellte;\nd) die Familienleistungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über das Mutterschaftsgeld);\ne) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;\nf) die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit, insbesondere das System der Sozialen Sicherheit im Bergbau,\ng) die Zulage für alte Arbeitnehmer;\nh) die Arbeitslosenhilfe.\nItalien\nRechtsvorschriften über\na) die Krankenversicherung;\nb) die Tuberkuloseversicherung;\nc) den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mutter, soweit es sich um Leistungen der\nSozialversicherungsträger handelt;\nd) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;\ne) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung;\nf) die Versicherung der unfreiwillig Arbeitslosen, einschließlich aer Sonderzulagen;\ng) die Familienbeihilfen;\nh) die Sondersysteme der Sozialversicherungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, soweit sie\nWagnisse und Leistungen betreffen, die in den unter (a) bis (g) erwähnten Rechtsvorschriften erfaßt sind.\nLuxemburg\nRechtsvorschriften über\na) die Krankenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten;\nb) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;\nc) die Entschädigungen bei Arbeitslosigkeit;\nd) die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leistungen bei Geburt);\ne) die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Privatangestellten;\nf) die Zusatzversicherung der Bergleute und der Hüttenarbeiter.\nNiederlande\nRechtsvorschriften über\na) die Krankenversicherung (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);\nb) die Invaliditätsversicherung, einschließlich der Rentenzuschläge;\nc) die Altersversicherung der Arbeitnehmer;\nd) die allgemeine Altersversicherung;\ne) die Versicherung für den Fall des vorzeitigen Todes, einschließlich der Zuschläge;\nf) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich der Rentenzuschläge;\ng) die Arbeitslosenversicherung;\nh) die Familienbeihilfen (Arbeitnehmer, Rentenempfänger);\ni) die Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);\nj) die Rentenversicherung der Bergleute;\nk) die Familienbeihilfen für Bergleute.\nANHANG C\n(Artikel 4 Absatz (4), Artikel 36 Absatz (1) und Artikel 37 Absatz (3) der Verordnung)\nBeschränkung der Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnung\n1. Artikel 4 Absatz (4)\nFrankreich\na) Titel III Kapitel 6 (Arbeitslosigkeit) findet auf Grenzgänger und Saisonarbeiter keine Anwendung;\nb) Artikel 19, 20, 40, 41 und 42 finden auf Saisonarbeiter keine Anwendung.","490                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n2. Artikel 36 Absatz (1)\nFrankreich\nArtikel 33 Absatz (2) und (3) und Artikel 35 finden lediglich auf die anerkannten Kohle- und Stahlf ach-\narbeiter Anwendung; keine Bestimmung dieser Verordnung darf im Sinne einer Ausdehnung dieses An-\nwendungsbereichs ausgelegt werden.\nLuxemburg\nArtikel 33 Absatz (2) und (3) sowie Artikel 35 der Verordnung finden lediglich auf die anerkannten Kohle-\nund Stahlfacharbeiter Anwendung.\n3. Artikel 37 Absatz (3)\nDie in Artikel 37 Absatz (3) vorgesehene Abweichung wird von Frankreich und den Niederlanden ange-\nwendet.\nANHANG D\n(Artikel 6 Absatz (2) Buchstabe (e) der Verordnung)\nBestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit,\ndie durch die Verordnung nicht berührt werden\nAllgemeine Bemerkungen\n1. Soweit die Bestimmungen der in diesem Anhang aufgeführten Zusatzvereinbarungen Hinweise auf\nBestimmungen des betreffenden Allgemeinen Abkommens enthalten, werden diese Hinweise durch\nsolche auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung ersetzt.\n2. Die Kündigungsklausel, die in einem Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehen ist, von dem\ngewisse Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt hinsichtlich dieser Bestimmungen auf-\nrechterhalten.\nBelgien -     Bundesrepublik Deutschland\n1. Artikel 4 Absätze (1) und (2), Artikel 6 Absatz (2), Artikel 7, 10, 21 Absatz (4), Artikel 22 Absatz (4)\n(in Verbindung mit den Artikeln 28 und 32), Artikel 36, 37 und 51 des Allgemeinen Abkommens vom\n7. Dezember 1957.\n2.  Zweite Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 über die Soziale Sicherheit für die Bergleute.\n3.  Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 über die Gewährung der Renten für die Zeit vor dem\nInkrafttreten des Allgemeinen Abkommens.\n4.  Artikel 3, 4 und 6 des Schlußprotokolls zum Allgemeinen Abkommen.\n5.  Sonderabkommen vom 7. Dezember 1957 über Arbeitslosenversicherung sowie das Schlußprotokoll.\nBelgien -    Frankreich\n1. Teil II Kapitel 2 - Invaliditätsversicherung - und Artikel 20 des Allgemeinen Abkommens vom 17. Ja-\nnuar 1948.\n2. Zusatzvereinbarung vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen (Arbeitnehmer der Bergwerke\nund gleichgestellten Unternehmen), mit Ausnahme des Artikels 8, an dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3)\nder Verordnung tritt.\n3. Zusatzvereinbarung vom 9. August 1948 über die in Belgien beschäftigten oder beschäftigt gewesenen\npolnischen Staatsangehörigen.\n4. Protokoll vom 17. Januar 1948 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, ergänzt durch den Briefwechsel\nvom 29. Juli 1953.\n5. Protokoll vom 17. August 1948 über die Lage der in Polen, in Frankreich und in Belgien beschäftigt\ngewesenen Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellten.\n6. Briefwechsel vom 6. Juni 1952 (Sterbegeld für Rentner der Knappschaftsversicherung).\n7. Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz (2) des Allgemeinen Abkommens).\n8. Briefwechsel vom 18. Juli 1956 (Familienbeihilfen der in Belgien beschäftigten französischen Arbeit-\nnehmer für ihre in den algerischen Departements erzogenen Kinder).\n9. Protokoll vom 28. September 1957 betreffend Mutterschaftsgelder auf Grund der französischen Rechts-\nvorschriften über die Familienbeihilfen.\nBelgien -    Italien\n1. Artikel 5 des Abkommens vom 30. April 1948, soweit er Nichtmitgliedstaaten betrifft.\n2. Artikel 9 Absatz (2) Nr. 2, Artikel 13 und 29 des Abkommens vom 30. April 1948.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                491\nBelgien -       Luxemburg\nZusatzvereinbarungen zum Allgemeinen Abkommen vom 3. Dezember 1949 über das System der Sozialen\nSicherheit für die Arbeiter der Bergwerke und der Steinbrüche unter Tage, mit Ausnahme des Artikels 8,\nan dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.\nBelgien -      Niederlande\n1. Artikel 6, 7, 8 und 9 des am 4. November 1957 geänderten Abkommens vom 29. August 1947 und die am\n4. November 1957 geänderte Vereinbarung vom 21. April 1951 über die Versicherung für den Fall des\nAlters und des vorzeitigen Todes.\n2. Artikel 11 und 12 des Abkommens vom 29. August 1947 und die Vereinbarung vom 4. November 1957\nüber die Versicherung für den Fall der Krankheit, der Mutterschaft, des Todes (Sterbegeld), der Kranken-\npflege und der Invalidität, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Invalidität.\n3. Artikel 13 Absatz (2) des Abkom~ens vom 29. August 1947 und die Vereinbarung vom 27. Januar 1954 über\ndie Unterstützung von unfreiwillig Arbeitslosen hinsichtlich der in dem genannten Artikel bezeichneten\nArbeitnehmer.\n4. Artikel 14 des Abkommens vom 29. August 1947 und die Vereinbarung vom 4. November 1957 üb~r\nFamilien- und Geburtsbeihilfen.\n5. Vereinbarung vom 25. November 1950 über die Rentenversicherung der Bergleute und ihnen Gleich-\ngestellten, mit Ausnahme des Artikels 9, an dessen Stelle Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.\nBundesrepublik Deutschland-Frankreich\n1. Artikel 1 § 3, Artikel 3 und 16 zweiter Absatz, Artikel 17, 17 a, 17 b und 17 c des Allgemeinen Ab-\nkommens vom 10. Juli 1950 in der Fassung der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung\ndieses Abkommens.\n2. Artikel 1 bis 9, 14 und 15 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen\nin der Fassung der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung dieses Abkommens {Systeme\nder Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen).\n3. Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen in der Fassung des Zusatz-\nprotokolls vom 3. April 1952, erläutert durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1955.\n4. Fünfte Zusatzvereinbarung vom 18. Juni 1955 zum Allgemeinen Abkommen vom 10. Juli 1950 (Ein-\nbeziehung des Landes Berlin).\n5. Zweite Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950\nsowie der Ersten, Zweiten und Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen: Teil I und Teil III.\n6. Allgemeines Protokoll vom 10. Juli 1950 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 4.\n7. Schlußprotokoll vom 10. Juli 1950 mit Ausnahme der Nummern 1, 4 und 5.\n8. Sonderprotokoll vom 18. Juni 1955 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.\nBundesrepublik Deutschland-Italien\n1. Artikel 3, Artikel 5 Absatz (1) Ziffern (3) und (4), Artikel 6 Absatz (2), Artikel 7, 8, 11, 14, 16, 18 Ab-\nsatz (4), Artikel 23 Absatz (2), Artikel 26, 32, 33, 36 Absatz (3) und Artikel 39 Absatz (2) des Abkommens\nvom 5. Mai 1953.\n2. Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 über die Gewährung von Renten für die Zeit vor Inkrafttreten\ndes Abkommens vom 5. Mai 1953.\n3. Nummern 2 und 3 des Schlußprotokolls zur Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953.\n4. Abkommen vom 5. Mai 1953 über Arbeitslosenversicherung sowie das Schlußprotokoll vom gleichen Tage.\nBundesrepublik Deutschland-Niederlande\n1. a) Für die in Artikel 4 Absätze (1) und (2) der Verordnung bezeichneten Personen einschließlich der\nGrenzgänger: Artikel 3 Absätze (1), (2) und (4), Artikel 4 Absatz (2) Ziffern 4 und 5, Artikel 8\nAbsatz (3), Artikel 9 zweiter und dritter Satz, Artikel 16 und 19 des Abkommens vom 29. März 1951;\nb) für Grenzgänger die Artikel 5, 6, 7, 8 und 9 erster Satz, Artikel 10 und 11 des Abkommens vom\n29. März 1951.\n2.  Ziffern 5 und 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen vom 29. März 1951.\n3.  Zweite Zusatzvereinbarung vom 29. März 1951 über die Versicherung für Bergleute und ihnen Gleich-\ngestellte.\n4.  Vierte Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 über die Regelung der Ansprüche, die von nieder-\nländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozial-\nversicherung erworben worden sind.\n5.  Fünfte Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 über die Zahlung von Renten für die Zeit vor dem\nInkrafttreten des Abkommens vom 29. März 1951.\n6.  Abkommen vom 29. Oktober 1954 über Arbeitslosenversicherung sowie das Schlußprotokoll vom\ngleichen Tage.\nFrankreich-Italien\n1. Artikel 13 Absatz (2) Ziffer 2, Artikel 16 Absatz (2), Artikel 17 und 24 des Allgemeinen Abkommens\nvom 31. März 1948.","492                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n2. Sonderprotokoll vom 31. März 1948 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.\n3. Artikel 2 und 3 des Abkommens vom 27. März 1958 über die vorzeitige Anwendung gewisser Bestimmun-\ngen des Europäischen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.\nFrankreich-Luxemburg\n1. Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zu dem am gleichen Tage unterzeichneten Allgemeinen Ab-\nkommen (Arbeiter der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen), mit Ausnahme des Artikels 9, an\ndessen Stelle Artikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.\n2. Sonderprotokoll vom 12. November 1949 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.\nFrank reich- Niederlande\n1. Zusatzvereinbarung vom 7. Januar 1950 zu dem am gleichen Tage untedeichneten Allgemeinen Abkommen\n(ausländisdle Arbeitnehmer in Frankreich und in den Niederlanden).\n2. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeiter der\nBergwerke und gleichgestellten Unternehmen), mit Ausnahme des Artikels 9, an dessen Stelle der\nArtikel 28 Absatz (3) der Verordnung tritt.\n3. Budlstabe (a) des Sonderprotokolls vom 7. Januar 1950 über die Beihilfe für alte Arbeitnehmer.\nItalien-Luxemburg\n1. Artikel 7, 8, 24 und 36 des Abkommens vom 25. Mai 1951.\n2. Artikel 18 Absatz (2) des Abkommens vom 25. Mai 1951, soweit er Nichtmitgliedstaaten betrifft.\nItalien-Niederlande\n1. Artikel 6 Absatz (1), Artikel 7, 9, 20 und 33 des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.\n2. Artikel 21 Absatz (2) des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952, soweit er Nidltmitgliedstaaten\nbetrifft.\nANHANGE\n(Artikel 10 Absatz (2) der Verordnung}\nLeistungen, die nicht in das Ausland gewährt werden\nBelgien\nDer Teil der Altersrenten aus Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, der den Besc.häfti-\ngungsjahren entspricht, bei denen davon ausgegangen wird, daß mangels einer Versic.herungszeit der\nLeistungsempfänger eine Beschäftigungszeit von 45 Jahren - die Leistungsempfängerin eine solche von\n40 Jahren - nachweisen kann.\nFrankreich\nZulage für alte Arbeitnehmer.\nLuxemburg\nDer Teil der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten der Privatangestellten, welcher den Be-\nschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherung der Privatanges\\ellten entspricht.\nNiederlande\nDie in Artikel 46 des Gesetzes vom 31. Mai 1956 über die allgemeine Altersversicherung vorgesehene\nRente sowie der in Artikel 43 dieses Gesetzes bezeichnete Rententeil.\nANHANG F\n(Artikel 24 Absatz (2} der Verordnung}\nRechtsvorschriften über die Leistungen bei Invalidität\nnach den in Artikel 24 Absatz ( t) der Verordnung bezeidmeten Typen A und B\nBelgien\nDie Rechtsvorschriften über die in die Rechtsvorschriften betreffend die Kranken- und Invaliditätspflicht-\nversicherung eingegliederte allgemeine Invaliditätsversicherung gehören zum Typ A.\nDie Rechtsvorschriften über das besondere System der Bergarbeiter und ihnen Gleichgestellten gehören\nzum Typ B.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe:· Bonn, den 12. Mai 1959                                493\nBundesrepublik Deutschland\nDie Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.\nFrankreich\nDie Rechtsvorschriften gehören zum Typ A, mit Ausnahme des Systems der Sozialen Sicherheit im\nBergbau.\nItalien\nDie Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.\nLuxemburg\nDie Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.\nNiederlande\nDie Rechtsvorschriften gehören zum Typ B.\nANHANG G\n(Artikel 50 der Verordnung)\nI. Anwendung der deutsdlen Redltsvorschriften\nA\n1. Die Träger in der Bundesrepublik Deutschland gewähren Personen, auf welche die Verordnung anzu-\nwenden ist und die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Leistungen aus der Ver-\nsicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn es sich um Fälle handelt,\na) die vor oder nach Errichtung der Bundesrepublik Deutschland in deren Hoheitsgebiet oder auf See-\nfahrzeugen eingetreten sind, die unter deutscher Flagge fuhren und deren Heimathafen sich dort\nbefand, soweit nicht diese Personen auf Grund dieser Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Leistun-\ngen von einem Träger erhalten, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik\nDeutschland hat; als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten auch Unfälle (Krankheiten), die sich\nim Zusammenhan'g mit einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland außer-\nhalb dieses Hoheitsgebiets ereignet haben;\nb) die vor dem 1. Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des\nVölkerbundsrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Versicherungs-\nträgern übernommen worden sind.\n2. Hat ein Träger in der Bundesrepublik Deutschland einer Person, auf welche die Verordnung anzuwenden\nist, eine Rente aus einer Rentenversicherung für einen Zeitraum gewährt, in dem diese Person im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat, so gewährt der Träger diese Rente weiter,\nsolange der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, soweit diese Rente nicht\nauf Grund von Versicherungszeiten gewährt wird, für die ein Träger Leistungen gewährt, der seinen\nSitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hat.\n3. Stirbt die Person, der eine Rente nach Absatz 2 weitergewährt worden ist und wohnen ihre Hinter-\nbliebenen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so erhalten sie die Renten, die ihnen zusteh~n\nwürden, wenn sie im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnen würden.\n4. Soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften Renten oder Rententeile aus einer Rentenversicherung,\ndie auf außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte Zeiten entfallen,\nbei Auslandsaufenthalt des berechtigten deutschen Staatsangehörigen ruhen, bleiben diese Vorschriften\nunberührt.\n5. Soweit Personen, auf welche die Verordnung anzuwenden ist, Beiträge im Hoheitsgebiet der Bunde:..,-\nrepublik Deutschland vor oder nach deren Errichtung oder in Berlin (West) oder freiwillige Beiträge\naus dem Ausland an die frühere Reichsversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet haben, gelten diese\nBeiträge als an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte entrichtet.\nB\n1. Für die Entscheidung, ob eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in der Renten-\nversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten anzurechnen ist,\na) stehen für die Feststellung, ob von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungs-\nfalles mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind, oder inwieweit die Zeit vom Eintritt\nin die deutsche Ren1enversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen belegt ist,\ndie in der Versicherung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität,\ndes Alters oder des Todes (Renten) zurückgelegten Beitragszeiten, soweit sie auf Grund einer ver-\nsicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind, den Beitragszeiten\ngleich, die auf Grund einer nach den deutschen Rechtsvorschriften rentenversicherungspflichtigen\nBeschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind;","494                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nb) gilf als Eintritt in die Versicherung der erste Eintritt in die deutsche Rentenversicherung oder der\nerste Eintritt in die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Renten)\nnach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt;\nc) gilt als Eintritt des Versicherungsfalles dessen Eintritt nach den deutschen Rechtsvorschriften oder\nnach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über die Versicherung für den Fall der\nInvalidität, des Alters oder des Todes (Renten}, je nachdem, nach welchen Rechtsvorschriften der\nVersicherungsfall zuerst eingetreten ist.\n2. Für die Entscheidung, ob eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften in der knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist Voraus-\nsetzung, daß der letzte Beitrag entweder zur knappsc:haftlichen Rentenversicherung oder zu einer ent-\nsprechenden Versicherung eines anderen Mitgliedstaats oder, falls eine solche in dem Hoheitsgebiet des\nanderen Staates nicht besteht, zu einer anderen Versicherung dieses Staates während einer Tätigkeit in\neinem knappschaftlichen Betrieb entrichtet worden ist.\nC\nSind nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung bei der Berechnung des Ver-\nhältnisses, in dem das Brutto-Arbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Brutto-Arbeitsent-\ngelt aller Versicherten gestanden hat, die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre nicht zu berück-\nsichtigen, so gelten als die ersten fünf Kalenderjahre diejenigen, die in der deutschen Rentenversicherung\noder in der Versicherung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für den Fall der Invalidität, des\nAlters oder des Todes (Renten) zurückgelegt wurden, je nachdem, nach welchen Rechtsvorsduiften diese\nJahre zuerst zurückgelegt worden sind.\nD\n1. Die Träger der deutschen Rentenversicherung verfahren bei Feststellung der Renten, für welche die bis\n1. Januar 1957 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, wie folgt:\na) Für die Feststellung, ob die Anwartschaft erhalten ist oder als erhalten gilt, stehen Beitragszeiten\nnach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten Beitragszeiten nach den\ndeutschen Rechtsvorschriften und gleichgestellte Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines oder meh-\nrerer anderer Mitgliedstaaten gleichgestellten Zeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich;\nb) für die Halbdeckung gilt als erster Eintritt in die Versicherung der erste Eintritt nach den deutschen\nRechtsvorschriften oder der erste Eintritt in die Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters\noder des Todes (Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, je nachdem\nwelcher Zeitpunkt früher liegt.\n2. Für die Entscheidung, ob eine Rente nach den vor dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften über die\nZusammensetzung und Berechnung der Rente zu gewähren ist, werden Beiträge, die nach dem 31. Dezem-\nber 1956 gemäß den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet worden\nsind oder entrichtet werden, wie Beiträge behandelt, die nach diesem Zeitpunkt gemäß den deutschen\nRechtsvorschriften entrichtet worden sind oder entrichtet werden.\n3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechts-\nvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind,\na) in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn die Zeiten in einer entsprechenden\nVersicherung oder, falls eine solche nicht besteht, in einer anderen Versicherung während einer Tätig-\nkeit in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegt worden sind;\nb) in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt,\nje nachdem, welcher dieser Zweige zuständig gewesen wäre, wenn die betreffende Person zuletzt im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig gewesen wäre.\n4. In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) gilt folgendes:\na) Wäre die zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den\ndeutschen Rechtsvorschriften nicht versicherungspflichtig gewesen, so werden die Beitragszeiten und\ngleichgestellten Zeiten in der Rentenversicherung der Angestellten berücksichtigt. Wäre die zuletzt\nin einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den deutschen Rechts-\nvorschriften deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen, weil es sich um eine vorübergehende\nDienstleistung gehandelt hat, so werden die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Renten-\nversicherung der Arbeiter berücksichtigt, wenn diese bei nicht vorübergehender Dienstleistung nach\nder Art der Beschäftigung oder Tätigkeit zuständig gewesen wäre;\nb) läßt sich die Art der zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit\nnicht mehr feststellen, so werden die Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter berücksichtigt.\nE\n1. Ergeben sich aus der Anwendung der Verordnung für einzelne Träger der Krankenversicherung außer-\ngewöhnliche Belastungen, so können diese auf Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Zu\ndiesem Zweck wird bei der Verbindungsstelle für die Krankenversicherung ein Fonds nach Maßgabe\ndes Absatzes 2 gebildet.\n2. Die Verbindungsstelle erhebt in den Fällen des Artikels 23 Absatz (3) der Verordnung von den erstattungs-\npflichtigen deutschen Trägern den vollen Gegenwert der jeweiligen Aufwendungen der aushelfenden\nausländischen Träger; 25 vom Hundert dieser Beträge fließen dem Fonds zu. Reichen diese Mittel nicht","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                 495\naus, so wird der fehlende Betrag auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durch-\nschnittlichen Mitgliederzahlen des Vorjahres einschließlich Rentner umgelegt.\n3. Anträge nach Absatz 1 sind an die Verbindungsstelle zu richten. Der Ständige Arbeitsausschuß der Ver-\nbindungsstelle stellt für jeden Fall fest, ob es sich um außergewöhnliche Belastungen im Sinne des\nAbsatzes 1 handelt.\nF\nBei Anwendung der Verordnung gelten Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als Bezug-\nnahmen auf Berlin (West), insbesondere Bezugnahmen auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland auch als Bezugnahmen auf das Gebiet von Berlin (West) und Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften der\nBundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf Rechtsvorschriften in Berlin (West).\nII. Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften\nIn Abweichung von Artikel 53 Absatz (2) der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte\nZeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversiche-\nrung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden, nur insoweit berück-\nsichtigt, als die Anwartschaften nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft befindlichen oder zu\nschließenden zweiseitigen Abkommen aufrechterhalten oder wieder aufgelebt sind. Soweit mehrere zwei-\nseitige Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten\nvon den am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.\nIII. Anwendung der niederländisdten Rechtsvorschriften\nUbt ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, für den vor Vollendung des 35. Lebensjahres die Rechts-\nvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande über die Rentenversicherung für den Fall der\ninvalidität, des Alters oder des Todes galten, in den Niederlanden eine entgeltliche oder gleichgestellte\nBeschäftigung aus, so gilt folgendes:\na) Er wird von der Versicherung nach der das Höchstalter von 35 Jahren für den Eintritt in die Invaliditäts-\nversicherung betreffenden niederländischen Rechtsvorschrift über diese Versicherung nicht ausgeschlossen,\nes sei denn, daß er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder ein Entgelt bezieht, das ihm das Recht gibt,\nVersicherungsfreiheit in dieser Versicherung zu beantragen, oder daß er nach einer anderen nieder-\nländischen Rechtsvorschrift von dieser Versicherung ausgeschlossen ist;\nb) für die Feststellung des Anspruchs auf eine Invaliditätsrente nach den niederländischen Rechtsvor-\nschriften und für die Berechnung dieser Rente gilt er als im Alter von 35 Jahren in die niederländische\nInvaliditätsversicherung eingetreten oder, wenn es für ihn günstiger ist, in dem Alter, in dem er nach\nden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in die Invaliditätsversicherung eingetreten ist.\nArtikel 372 des niederländischen Gesetzes über die Invalidität findet keine Anwendung.","496                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVerordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung\nder Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer\nInhalt\nTitel I:        Allgemeine Bestimmungen\nTitel II:       Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der Verordnung\n(Titel I)\nTitel III:      Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die an-\nzuwendenden Rechtsvorschriften (Titel II)\nTitel IV:       Zusammenrechnung      der   Versicherungszeiten  und   gleichge-\nstellten Zeiten\nTitel V:        Anwendung der besonderen Bestimmungen der Verordnung\n(Titel III)\nTitel VI:       Verschiedene Bestimmungen\nAnhang          „Zuständige Behörden\" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (d) der\nVerordnung\nAnhang 2        ,,Zuständige Träger\", die auf Grund des Artikels 1 Buchstabe (f)\nZiffer (i) und (ii) der Verordnung bezeichnet oder bestimmt\nworden sind\nAnhang 3         „Träger des Wohnortsu und „ Träger des Aufenthaltsorts\", die\nauf Grund des Artikels 1 Buchstabe (i) Ziffer (ii) der Verord-\nnung bezeichnet worden sind\nAnhang 4        „Verbindungsstellen\" im Sinne des Artikels 3 Absatz (1) dieser\nDurchführungsverordnung\nAnhang 5        Die von den zuständigen Behörden bezeichneten Träger oder\nbestimmten Einrichtungen\nAnhang 6        Be$timmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz (2), des Arti-\nkels 12 Absatz (7) sowie der Artikel 41 und 81 dieser Durch-\nführungsverordnung\nAnhang 7        Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), die nur ge-\nwährt werden, wenn Versicherungszeiten in einem Beruf zu-\nrückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt\nAnhang 8        Banken im Sinne des Artikels 43 dieser Durchführungsverord-\nnung\nAnhang 9        Allgemeine Systeme und Sondersysteme","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                         497\nDER RAT                                                      Artikel 2\nDER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,                      (1) Die Muster für die Bescheinigungen, Bestätigungen,\ngestützt auf die Artikel 51 und 227 Absatz (2) des Ver-  Erklärungen, Anträge und sonstigen Dokumente, die zur\ntrages,                                                     Anwendung der Verordnung und dieser Durchführungs-\nverordnung erforderlich sind, werden von der durch\ngestützt auf Artikel 55 der Verordnung Nr. 3 über die\nArtikel 43 der Verordnung eingesetzten Verwaltungs-\nSoziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,\nkommission aufgestellt. Die Muster werden in deutscher,\ngestützt auf den Vorschlag der Kommission und             französischer, italienischer und niederländischer Sprache\nin der Erwägung, daß die genannte Verordnung              abgefaßt.\nebenso wie das in Rom am 9. Dezember 1957 von den              (2) Die Verwaltungskommission kann für die zustän-\nRegierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-        digen Behörden jedes Mitgliedstaats Angaben über die\nmeinschaft für Kohle und Stahl unterzeichnete Europäische   innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf\nAbkommen, dessen Bestimmungen mit den er~orderlichen        welche die Verordnung Anwendung findet, insbesondere\nAnpassungen in die Verordnung übernommen worden             Angaben über\nsind - lediglich die Grundsätze für das neue System der             (a) die Personen, die nach Artikel 1 Buchstabe (n) der\nSozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in den sechs                  Verordnung als „Familienangehörige\" gelten;\nStaaten der Gemeinschaft aufstellt und daß die genannte\n(b) die Personen, die nach Artikel 1 Buchstabe (o)\nVerordnung infolgedessen zu ihrer Ausführung an Stelle\nder Verordnung als „Hinterbliebene\" gelten;\nder für die Anwendung des genannten Abkommens vor-\ngesehenen Verwaltungsvereinbarung einer weiteren Ver-               (c) die Zeiten, die nach Artikel 1 Buchstabe (p) der\nordnung bedarf, welche die Anwendung dieser Grundsätz~                   Verordnung als „Versicherungszeiten\" gelten;\ndes näheren festlegt, die für die Durchführung der Ver-             (d) die Zeiten, die nach Artikel 1 Buchstabe (r) der\nordnung Nr. 3 in jedem Staat zuständigen Träger bezeich-                 Verordnung als den Versicherungs- oder Be-\nnet, die zum Empfang einer Leist:mg von dem Berechtigten                 schäftigungsze,i ten „gleich,gestell te Zeiten\" g el ten;\n1\nvorzulegenden Schriftstücke und zu erfüllenden Formali-             (e) die in Artikel 11 Absatz (2) der Verordnung ge-\ntäten bestimmt sowie die verwaltungsmäßigc und ärztliche                 nannten Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;\nKontrolle im einzelnen regelt; ferner\n(f) die Beträge der Familienbeihilfen;\nin der Erwägung, daß bestimmte Artikel der Verord-               (g) die Leistungen oder Leistungsteile im Sinne des\nnung Nr. 3 zu ihrer Durchführung ergänzende Bestim-                      Artikels 28 Absatz (1) dieser Durchführungsver-\nmungen erfordern, zum Beispiel über die Berechnung der                   ordnung.\nInvaliditäts- und Altersrenten, über den Ausschluß jedes\nunberechtigten Zusammentreffens mehrerer Leistungen             (3) Die Verwaltungskommission arbeitet Merkblätter\nsowie über die Zulassung zur freiwilligen Invaliditäts-,    aus, welche die betreffenden Personen über ihre Ansprüche\nAlters- und Hinterbliebenenversicherung; und schließlich    und die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Ver-\nfahrensbestimmungen unterrichten.\nin der Erwägung, daß unter Berücksichtigung des Zeit-\npunktes, zu dem die Verordnung Nr. 3 angenommen\nArtikel 3\nwurde, und in Anbetracht der Bedeutung der Vorberei-\ntungsarbeiten, welche insbesondere die in ihren Artikeln 43     (1) Die    zuständigen Behörden können Verbindungs-\nund 44 vorgesehe.. Verwaltungskommission und die Ein-       stellen bezeichnen, die unmittelbar miteinander ver-\nrichtungen der Sozialen Sicherheit noch durchzuführen       kehren.\nhaben, das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 auf einen         (2) Jeder Träger eines Mitgliedstaats und jede Person,\nspäteren Zeitpunkt verschoben werden muß, während ihre       die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt oder sich\nArtikel 43 und 44 so schnell wie möglich in Kraft treten    dort aufhält, kann sich durch Vermittlung der Verbindungs-\nsollen,                                                     stellen an den Träger eines anderen Mitgliedstaats wen-\nI IA T FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:                     den.\nArtikel 4\nBei Anwendung des Artikels 11 Absatz (2), des Ar-\nTITEL I                          tikels 28 Absatz (3), des Artikels 40 Absatz (2) und des\nAllgemeine Bestimmungen                     Artikels 42 Absatz (3) der Verordnung gilt für die Um-\nrechnung von einer Währung in die andere der zwischen\nArtikel 1                          den beteiligten Mitgliedstaaten festgesetzte amtliche\nWechselkurs. Ist ein solcher nicht festgesetzt worden, so\nFür die Anwendung der Ver._,rdnung Nr. 3 und dieser      wird die Art und Weise der Umrechnung von der Ver-\nDurchführungsverordnung bedeutet\nwaltungskommission bestimmt. Diese bezeichnet auch für\nder Ausdruck „Verordnung\" die Verordnung Nr. 3        die verschiedenen Leistungen den Zeitpunkt, der für die\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die    Bestimmung des Wechselkurses maßgebend ist.\nSoziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,\n-   der Ausdruck „Durchführungsverordnung\" diese Ver-                                Artikel 5\nordnung,                                                 (1) Die Anhäng~ zu dieser Durchführungsverordnung\nder Ausdrudc „Arbeitnehmer\" den gegen Entgelt        nennen für jeden Mitgliedstaat\nbPsrl1~fti0ten Arbeitnc>!\\mP.r oder den ihm Gleich-          (a) die „zuständige Behörde\" oder die „zuständigen\ngestellten, auf welchen rlie Verordnung nach ihrem                Behörden\" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (d)\nArtikel 4 anwendbar ist.                                          der Verordnung (Anhang 1);","498                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(b) die „zuständigen Träger\", die auf Grund des           Verordnung genannten Abkommen mit Ausnahme der\nArtikels 1 Buchstabe (f) Ziffer (i) oder (ii) der    Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen, die\nVerordnung bezeichnet oder bestimmt worden            in Artikel 6 Absatz (2) Buchstaben (a). (b) und (c) der\nsind (Anhang 2);                                     Verordnung genannt sind.\n(c) die „Träger des Wohnorts\" und die „Träger des             (2) Ungeachtet des Absatzes (1) gelten die Verein-\nAufenthaltsorts\", die auf Grund des Artikels 1       barungen zur Durchführung der im Anhang D der Ver-\nBuchstabe (i) Ziffer (ii) der Verordnung bezeich-    ordnung genannten Bestimmungen weiter, soweit sie im\nnet worden sind (Anhang 3);                           Anhang 6 zu dieser Durchführungsverordnung aufge-\n(d) die „ Verbindungsstelle\" oder die • Verbindungs-      führt sind.\nstellen\", die auf Grund des Artikels 3 Absatz (1)\nAnwendung des Artikels 9 der Verordnung\ndieser Durchführungsverordnung bezeichnet wor-\nden sind (Anhang 4);                                                           Artikel 7\n(e) die Träger und Einrichtungen, die von den zu-            (1) Für     die Zulassung zur freiwilligen Weiterver-\nständigen Behörden bezeichnet oder bestimmt          sicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und\nworden sind, namentlich auf Grund des Artikels       des Todes (Renten) nach Artikel 9 der Verordnung gilt\n11, des Artikels 12 Absätze (4) und (5), des Arti-  folgendes:\nkels 21 Absatz (1), des Artikels 24 Absatz (1),              (a) Erfüllt die betreffende Person die Voraus-\ndes Artikels 31 Absatz (1) Buchstabe (d), des                    setzungen für die freiwillige Weiterversiche-\nArtikels 53, des Artikels 63 Absatz (2), des Ar-                 rung in mehreren der genannten Versicherungs-\ntikels 65, des Artikels 67 Absatz (2), des Arti-                 systeme und ist sie nach ihrer letzten Einreise\nkels 68 Absatz (2), des Artikels 71 Absatz (3),                  in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem\ndes Artikels 72, des Artikels 74 Absatz (3) und                  sie wohnt, in keinem dieser Systeme pflicht-\ndes Artikels 79 Absatz (1) dieser Durchführungs-                 versichert gewesen, so kann sie diese freiwillige\nverordnung (Anhang 5);                                           Versicherung nur in dem System fortsetzen, das\n(f) die in Artikel 6 Absatz (2), in Artikel 12 Ab-                   zuständig gewesen wäre, wenn die Person in\nsatz (7), in Artikel 41 Absatz (3) und in Artikel 81             dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats die\ndieser Durchführungsverordnung genannten Be-                     rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus-\nstimmungen (Anhang 6);                                           geübt hätte, die sie zuletzt im Hoheitsgebiet\n(g) die Leistungen bei Invalidität, Alter und                         eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt hat;\nTod (Renten). die nur gewährt werden, wenn                   (b) wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvor-\nVersicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt                  schriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-\nworden sind, der einem Sondersystem unter-                       gebiet die betreffende Person wohnt , nicht\nliegt (Anhang 7);                                                rentenversicherungspflichtig gewesen oder läßt\n(h) Namen und Sitz der in Artikel 43 dieser                           sich die Art der Beschäftigung nicht feststellen,\nDurchführungsverordnung bezeichneten Banken                      so bestimmt die zuständige Behörde dieses\n(Anhang 8);                                                      Mitgliedstaats das System, in dem die Ver-\nsicherung freiwillig fortgesetzt werden kann.\n(i) die allgemeinen Systeme und die Sondersysteme\n(Anhang 9).                                             (2) Für die Zulassung zur Pflichtversicherung, frei-\nwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversiche-\n(2) Haben die zuständigen Behörden von zwei oder              rung nach Artikel 9 der Verordnung hat die betreffende\nmehr Mitgliedstaaten Vereinbarungen geschlossen, von             Person dem in Betracht kommenden Träger des Mitglied-\ndenen gewisse Bestimmungen in dem in Absatz (1) ge-              staats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnt, eine Beschei-\nnannten Anhang 6 aufgeführt sind, so können sie an               nigung über die Versicherungszeiten und gleichgestellten\ndiesem Anhang die Änderungen vornehmen, die sie für              Zeiten vorzulegen, die nach den Rechtsvorschriften eines\nnotwendig halten; sie teilen diese der Verwaltungs-              oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt\nkommission mit. Jede zuständige Behörde ändert er-               worden sind, soweit die Anrechnung dieser Zeiten er-\nforderlichenfalls die in Absatz (1) genannten sonstigen          forderlich ist. Die Bescheinigung wird der betreffenden\nAnhänge, soweit es sich um ihren eigenen Staat handelt;          Person auf Antrag von dem oder den Trägern aus-\nsie teilt diese Änderungen und den Zeitpunkt ihres In-           gestellt, bei denen sie die anzurechnenden Zeiten zu-\nkrafttretens der Verwaltungskommission mit. Werden               rückgelegt hat.\nÄnderungen der Anhänge durch eine neue Rechtsvor-\nschrift verursacht, so sind sie der Verwaltungskommis-                   Anwendung des Artikels 11 der Verordnung\nsion binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser                                      Artikel 8\nRechtsvorschrift mitzuteilen. Die Verwaltungskommis-\nFür die Gewährung der Sterbegelder gilt folgendes:\nsion zeigt die Änderungen, die ihr von den zuständigen\nBehörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt                (a) Tritt der Tod im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nwerden, den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-                  ein, so bleibt der nach den Rechtsvorschriften dieses\nstaaten und dem Präsidenten des Rates der Europäischen                  Staates erworbene Anspruch auf Sterbegeld ge-\nWirtschaftsgemeinschaft an.                                              wahrt, während der nach den Rechtsvorschriften\neines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten er-\n(3) Die in Absatz (1) genannten Anhänge sind ein-\nworbene Anspruch erlischt;\nschließlich ihrer Änderungen Bestandteil dieser Durch-\n(b) tritt der Tod im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nführungsverordnung.\nein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den\nTITEL II                                   Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Mit-\ngliedstaaten oder tritt der Tod außerhalb des Ho-\nAnwendung\nheitsgebiets der Mitgliedstaaten ein und besteht\nder allgemeinen Bestimmungen der Verordnung                          Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvor-\n(Titel I)                                 schriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so\nAnwendung des Artikels 6 der Verordnung                        bleibt der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des\nMitgliedstaats gewahrt, nach denen der Verstorbene\nArtikel 6\nzuletzt versichert gewesen ist, während der An-\n(1) Diese Durchführungsverordnung tritt an die Stelle                spruch nach den Rechtsvorschriften des oder der\nder Durchführungsvereinbarungen zu den in Artikel 5 der                 anderen Mitgliedstaaten erlischt.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 19.59                                  499\n(c) war der Arbeitnehmer zur Zeit seines Todes nach       Beihilfen gekürzt, die er nach den Rechtsvorschriften des\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats pflicht-  ersten Staates bezogen hat.\nversichert und nach den Rechtsvorschriften eines\noder mehrerer anderer Mitgliedstaaten freiwillig                              Artikel 10\nversichert, so bleiben sowohl der Anspruch aus der      Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor,\nPflichtversicherung als auch der Anspruch aus der     daß eine Leistung der Sozialen Sicherheit beim Zu-\nfreiwilligen Versicherung oder der freiwilligen       sammentreffen mit anderen Einkünften oder wegen Aus-\nWeiterversicherung gewahrt.                           übung einer Beschäftigung wegfällt oder daß der An-\nArtikel 9                          spruch auf eine Leistung der Sozialen Sicherheit nicht\ngegeben ist, solange die betreffende Person eine Er-\n(1) Wurde in dem Falle, in dem ein Empfänger einer\nwerbstätigkeit ausübt, so gelten diese Vorschriften auch,\nnach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ge-\nwenn es sich um Einkünfte, die im Hoheitsgebiet eines\nschuldeten Leistung auch Anspruch auf eine Leistung          anderen Mitgliedstaats bezogen werden, oder um eine\nnach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats\ndort ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt.\nhat, die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2) der Ver-\nordnung eine Kürzung oder ein Ruhen beider Leistungen\nzur Folge haben, so darf jede von ihnen nur bis zur Hälfte                             TITEL III\ndes Betrags gekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der\nnach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung          Anwendung der Bestimmungen der Verordnung\ngeschuldet wird, der Kürzung und dem Ruhen unterliegt.             über die anzuwendenden Redttsvorschriften\nWürde in dem Falle, in dem ein Leistungsempfänger                                      (Titel II)\ngleichzeitig Anspruch auf drei oder mehr Leistungen\nhat, die Anwendung der genannten Bestimmungen eine               Anwendung der Artikel 12 bis 15 der Verordnung\nKürzung oder ein Ruhen dieser Leistungen zur Folge\nArtikel 11\nhaben, so darf jede von ihnen nur bis zu dem Betrag\ngekürzt oder zum Ruhen gebracht werden, der sich er-            In den Fällen des Artikels 13 Buchstabe (a) der Verord-\ngibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvor-           nung stellt der Träger, den d,ie zuständige Behörde\nschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird,          desjenigen Mitgliedst,aats bezeichnet, idess,en Rechtsvor-\nder Kürzung oder dem Ruhen unterliegt, durch die An-         schriften anzuwenden sind, dem Arbeitnehmer eine\nzahl der Leistungen teilt, auf die der Berechtigte Anspruch  Bescheinigung darüber aus, daß er diesen Rechtsvor-\nhat.                                                         schriften unterstellt bleibt. Ubersteigt di·e Dauer der vor-\nübergehenden Beschäftigung zwölf Monate, so hat der\n(2) Würde die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2)\nArbeitgeber die in Artikel 13 Buchstabe (a) der Verord-\nSatz 1 der Verordnung die Kürzung oder das Ruhen einer\nnung vorgesehene Zustimmung zu beantl'agen.\nLeistung wegen Invalidität, Alter oder Tod (Renten}, die\nauf Grund des Artikels 28 der Verordnung von dem\nArtikel 12\nTräger eines Mitgliedstaats festgestellt worden ist, zur\nFolge haben, so rechnet dieser Träger ungeachtet des Ab-        (1) Das Wahlrecht nach Artikel 14 Absatz (2) der Ver-\nsatzes (1) und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz (2) Satz ordnung ist zum ersten Mal binnen drei Monaten nad1\n2 der Verordnung für die Kürzung oder das Ruhen nur          dem Tage auszuüben, an dem der Arbeitnehmer seine\neinen Teil der Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte    Tätigkeit in der diplomatischen oder konsularisd1en\nan, die zur Kürzung oder zum Ruhen führen. Dieser Teil       Dienststelle oder im persönlichen Dienst von Ange-\nwird gemäß Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) der Ver-      hörigen dieser Dienststelle aufgenommen hat. Die Wahl\nordnung nach dem Verhältnis der Dauer der zurückgeleg-       wird mit dem Tage wirksam, an dem sie vorgenommen\nten Zeiten bestimmt; bei der Berechnung des Zunächst-        wird. Solange das Wahlrecht nicht ausgeübt wird, gilt\nBetrags nach der genannten Vorschrift bleiben Leistun-       Artikel 14 Absatz (1) der Verordnung.\ngen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, die zur Kürzung oder       (2) Ubt der Arbeitnehmer am Ende eines Kalender-\nzum Ruhen der Rente führen, außer Betracht.                  jahres sein Wahlrecht erneut aus, so wird die Wahl mit\n(3) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz (2) der      dem ersten Tage des folgenden Kalenderjahres wirksam.\nVerordnung ersucht der Träger des Mitgliedstaats, der die       (3) Die in Absatz (1) vorg,esehene Fdst von drei Mo-\nin seinen Rechtsvorsduiften vorgesehenen Kürzungs- oder      naten beginnt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des\nRuhensbestimmungen anwendet, die zuständigen Träger          Inkraf ttretens dieser Durchführungsverordnung in einer\neines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten um die not-      diplomatischen oder konsularischen Dienststelle oder von\nwendigen Auskünfte.                                          einem Angehörigen einer solchen Dienststelle beschäftigt\n(4) Sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in      werden, mit diesem Zeitpunkt; mit Ablauf dieser Frist\ndem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und nach den           gelten die Rechtsvorschriften, die gewählt worden sind.\nRechtsvorschriften des Staates, in dem das Kind wohnt,         (4) Für die Ausübung des Wahlrechts reicht der Ar-\nfür ein und dasselbe Kind während desselben Zeitraums        beitnehmer bei dem Träger, den die zuständige Behörde\nFamilienbeihilfen an zwei Personen zu gewähren, so           des Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften\nfinden die Bestimmungen über das Zusammentreffen von         er unterstellt zu werden wünscht, einen Antrag ein;\nAnsprüchen auf Familienbeihilfen Anwendung, die              gleichzeitig unterrichtet er seinen Arbeitgeber. Der\nin den Rechtsvorschriften des Staates vorgesehen sind, in    genannte Träger unterrichtet erforderlid1enfalls die zu-\ndem das Kind wohnt. Zu diesem Zweck wird der Anspruch        ständigen Träger der anderen Zweige der Sozialen Sicher-\nauf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des        heit dieses Mitgliedstaats, und zwar gemäß den Wei-\nStaates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, so         sungen, welche die zuständige Behörde dieses Staates\nberücksichtigt, als handele es sich um einen Anspruch        erteilt.\nnach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Kind       (5) Wünscht der Arbeitnehmer, daß die Rechtsvor-\nwohnt.                                                       schriften seines Heimatstaats für ihn gelten, so stellt ihm\n(5) Begibt sich ein Arbeitnehmer, der nach den Redlts-    der Träger, den die zuständige Behörde dieses Staates\nvorschriften eines Mitgliedstaats Familienbeihilfen be-      bezeichnet, eine Bescheinigung darüber aus, daß er für\nzogen hat, während desselben Kalendermonats in das           die Dauer seiner Beschäftigung in der betreffenden diplo-\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, so werden die    matischen oder konsularischen Dienststelle oder bei\nFamilienbeihilfen, die er nach den Rechtsvorschriften des    einem Angehörigen dieser Dienststelle den Rechtsvor-\nzweiten Staates beanspruchen könnte, um den Betrag der       schriften seines Heimatstaats untersteht.","500                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(6) Hat der Arbeitnehmer die Anwendung der deut-                         soweit sie zweckmäßigerweise in Betracht ge-\nschen Rechtsvorschriften gewählt, so werden die im An-                      zogen werden können;\nhang B Buchstaben (a), (b), (f) und (g) der Verordnung                  (f) ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nunter dem Titel „Bundesrepublik Deutschlandu genannten                      staats die Berücksichtigung gewisser Versiche-\nRechtsvorschriften so angewendet, als wäre der Arbeit-                      rungszeiten oder gleichgestellten Zeiten davon\nnehmer an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung                         abhängig, daß sie während einer bestimmten Frist\nder Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hat.                              zurückgelegt worden sind, so gilt diese Voraus-\n(7) Haben die zuständigen Behörden von zwei oder                         setzung auch für die Zeiten, die nach den Rechts-\nmehr Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel                       vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurück-\n12 bis 14 der Verordnung Ausnahmen zugelassen, die am                       gelegt wurden.\nTage vor dem Inkrafttreten der Verordnung rechtsgültig            (2) Werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte\nsind, so bleiben sie anwendbar, soweit die entsprechen-        Zeiten, die vom Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellten\nden Bestimmungen im Anhang 6 zu dieser Durchführungs-          in Systemen der Sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats\nverordnung aufgeführt sind.                                    zurückgelegt worden sind, auf welche die Verordnung\nkeine Anwendung findet, in einem System angerechnet,\nTITEL IV                           auf das die Verordnung anzuwenden ist, so gelten die\nZeiten als Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten,\nZusammenrechnung der Versicherungszeiten                 die für die Zusammenrechnung zu berücksichtigen sind.\nund gleichgestellten Zeiten\n(3) Hat ein Mitgliedstaat kein allgemeines System im\nArtikel 13                           Sinne des Artikels 27 Absatz (2) Satz 2 der Verordnung, so\n(1) Für die Zusammenrechnung der Versicherungs-              werden die Versicherungszeiten in dem System angerech-\nzeiten und gleichgestellten Zeiten nach den Artikeln 16        net, das für Arbeiter gilt.\nund 27, dem Artikel 32 Absatz (1) und dem Artikel 33              (4) Werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte\nAbsatz (1) der Verordnung gelten folgende Regeln:              Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\n(a) Den Versicherungszeiten oder gleichgestellten       staats zurückgelegt worden sind, in Zeiteinheiten aus-\nZeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines       gedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines\nMitgliedstaats zurückgelegt worden sind, werden     anderen Mitgliedstaats vorgesehenen abweichen, so\ndie nach den Rechtsvorschriften jedes anderen       werden sie für die Zusammenrechnung erforderlichenfalls\nMitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs-        nach folgenden Regeln umgerechnet:\nzeiten oder gleichgestellten Zeiten hinzugerech-            (a) Ein Tag gilt als acht Stunden und umgekehrt;\nnet, soweit ihre Berücksichtigung erforderlich ist,        (b) sechs Tage gelten als eine Woche und umgekehrt;\num die nach den Rechtsvorschriften des ersten               (c) sechsundzwanzig Tage gelten als ein Mo·nat und\nStaates zurückgelegten Versicherungszeiten oder                  umgekehrt;\ngleichgestellten Zeiten zu vervollständigen; be-           (d) drei Monate oder dreizehn Wochen oder achtund-\nantragt eine Person Renten wegen Invalidität,                    siebzig Tage gelten als ein Vierteljahr und um-\nAlter oder Tod zu Lasten der zuständigen Träger                  gekehrt;\nvon zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so wendet\n(e) für die Umrechnung von Wochen in Monate und\nder zuständige Träger eines jeden Staates diese\numgekehrt werden die Wochen und Monate nach\nRegel gesondert an;\nTagen gezählt;\n(b) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines\n(f) die Anwendung der in -den Buchstaben (a), (b), (c),\nMitgliedstaats zurückgelegte       Pflichtversiche-\n(d) und (e) genannten Regeln darf nicht dazu\nrungszeit mit einer nach den Rechtsvorschriften\nführen, daß für die während eines Kalenderjahres\neines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeit\ninsgesamt zurückgelegten Zeiten mehr als drei-\nfreiwilliger Versicherung oder freiwilliger Wei-\nhundertundzwölf Tage oder zweiundfünfzig\nterversicherung zusammen, so wird nur die\nWochen oder zwölf Monate oder vier Viertel-\nPflichtversicherungszeit angerechnet;\njahre berücksichtigt werden.\n(c) fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines\n(5) Werden nach Absatz (1) Buchstabe (b) Versiche-\nMitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeit\nrungszeiten nicht angerechnet, die auf Grund einer frei-\nmit einer nach den Rechtsvorschriften eines an-\nwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterver-\nderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zu-\nsicherung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nsammen, so wird nur die erste angerechnet;\nfür den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes\n(d).jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften von      (Renten) zurückgelegt worden sind, so werden die Bei-\nzwei oder mehr Mitgliedstaaten eine gleichge-       träge, die auf diese Zeiten entfallen, so berücksichtigt, als\nstellte Zeit ist, wird nur von dem zuständigen      wären sie zur Erhöhung der Leistungen nach diesen\nTräger des Mitgliedstaats angerechnet, nach         Rechtsvorschriften entrichtet worden. Sehen diese Rechts-\ndessen Rechtsvorschriften der Versicherte zuletzt   vorschriften eine Höherversicherung vor, so werden die\nvor dieser Zeit pflichtversichert war; ist der Ver- Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser\nsicherte vor dieser Zeit nicht nach den Rechts-     Versicherung berücksichtigt.\nvorschriften eines Mitgliedstaats pflichtver-\nsichert gewesen, so wird diese Zeit von dem zu-                                   TITEL V\nständigen Träger des Mitgliedstaats angerech-              Anwendung der besonderen Bestimmungeri\nnet, nach dessen Rechtsvorschriften er zum ersten                           der Verordnung\nMal nach der betreffenden Zeit pflichtversichert\nwar;                                                                             (Titel III)\n(e) kann der Zeitraum, in dem gewisse Zeiten nach                                    Kapitel 1\nden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats                             Krankheit, Mutterschaft\nzurückgelegt worden sind, nicht genau festgelegt\nwerden, so wird vermutet, daß diese Zeiten sich             Anwendung des Artikels 17 der Verordnung\nnicht mit Zeiten überschneiden, die nach den                                   Artikel 14\nRechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats        (1) Um die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten\nzurückgelegt worden sind; sie sind für die Zu-      und gleichgestellten Zeiten zu erwirken, hat der in\nsammenrechnung der Zeiten zu berücksichtigen,       Artikel 17 Absatz (1) der Verordnung bezeichnete Arbeit-","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                 501\nnehmer dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in            (3) Der Träger des Wohnorts leistet dem zuständigen\ndessen Hoheitsgebiet er sich begeben hat, eine Bescheini-    Träger Hilfe bei Geltendmachung von Erstattungs-\ngung über die Zeiten vorzulegen, die er nach den Rechts-     ansprüchen gegen einen Arbeitnehmer, der wegen Unter-\nvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt hat, in dessen  lassung der in Absatz (2) vorgesehenen Mitteilung zu Un-\nHoheitgebiet er zuletzt unmittelbar vor dem Zeitpunkt        recht Leistungen bezogen hat.\nseiner letzten Einreise in das Hoheitsgebiet des ersten\nStaates beschäftigt war.                                            Anwendung des Artikels 19 der Verordnung\n(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Arbeit-\nArtikel 17\nnehmers von dem Träger ausgestellt, bei dem er zuletzt\nvor dem genannten Zeitpunkt versichert war. Legt der            (1) Um   bei einem vorübergehenden Aufenthalt im\nArbeitnehmer die Bescheinigung nicht vor, so ersucht der     Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied-\nzuständige Träger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheits-     staats ärztliche Betreuung, gegebenenfalls auch Kranken-\ngebiet er sich begeben hat, den erstgenannten Träger um      hauspflege, für sich oder seine ihn begleitenden Familien-\nAusstellung und Obersendung der Bescheinigung.               angehörigen zu erhalten, legt der in Artikel 13 Buch-\nstabe (a) der Verordnung bezeichnete Arbeitnehmer dem\n(3) Reichen die in der Bescheinigung angegebenen Zeiten\nTräger des Aufenthaltsorts die in Artikel 11 dieser Durch-\nnicht aus, um die nach den Rechtsvorschriften des zustän-\nführungsverordnung vorgesehene Bescheinigung vor.\ndigen Staates erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen,\nund hat der Arbeitnehmer vorher Versicherungszeiten oder        (2) Legt der Arbeitnehmer diese Bescheinigung vor, so\ngleichgestellte Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines     wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Erwerb\noder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt, so       des Anspruchs auf Leistungen erfüllt; macht sein Zustand\ngelten die Absätze (1) und (2) entsprechend für die Be-      sofort ärztliche Betreuung, gegebenenfalls auch Kranken-\nscheinigung über diese Zeiten, soweit sie angerechnet        hauspflege, erforderlich, so ist der Träger des Aufenthalts-\nwerden müssen.                                               orts verpflichtet, diese Leistungen zu gewähren.\n(4) Ist dem in Artikel 17 Absatz (1) der Verordnung be-      (3) Der Träger des Aufenthaltsorts wendet sich binnen\nzeichneten Arbeitnehmer für sich oder einen seiner Fami-     drei Tagen an den zuständigen Träger, um zu erfahren,\nlienangehörigen der Anspruch auf Körperersatzstücke,         ob die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf\ngrößere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheb-    ärztliche Betreuung erfüllt sind und für welche Dauer diese\nlicher Bedeutung von dem zuständigen Träger des Staates      gewährt werden darf. Er gewährt ärztliche Betreuung bis\nzuerkannt worden, in dem der Arbeitnehmer zuletzt vor        zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, jedoch\nseiner Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitglied-   höchstens für dreißig Tage.\nstaats versichert war, so gehen diese Leistungen zu Lasten      (4) Der zuständige Träger prüft, ob die Voraussetzungen\ndieses Trägers, selbst wenn sie tatsächlich erst nach der\nfür den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung\nAbrei~e des Arbeitnehmers geliefert werden.\nerfüllt sind, und teilt seine Entscheidung dem Träger des\nAufenthaltsorts binnen zehn Tagen nach Eingang der in\nArtikel 15                           Absatz (3) genannten Anfrage mit. Ist diese Entscheidung\n(1) Um Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz (3) der Ver- zustimmend, so gibt der zuständige Träger gegebenenfalls\nordnung zu erhalten, legt der Arbeitnehmer dem Träger        die Höchstdauer an, für die nach den Rechtsvorschriften\nseiner Wohnorts ein Schreiben vor, mit dem der Träger,       des zuständigen Staates ärztliche Betreuung gewährt\nder die Sachleistungen zu seinen Lasten übernimmt, den       werden darf; in diesem Falle setzt der Träger des Aufent-\nersten Träger ersucht, diese zu gewähren, und hierbei ins-   haltsorts diese Betreuung fort.\nbesondere die Höchstdauer angibt, für welche die Leistun-       (5) An Stelle der Bescheinigung nach Artikel 11 kann\ngen gewährt werden dürfen. Legt der Arbeitnehmer das         der in Absatz (1) bezeichnete Arbeitnehmer dem Träger des\nErsuchen nicht vor, so wendet sich der Träger des Wohn-      Aufenthaltsorts eine Bescheinigung vorlegen, mit welcher\norts an den anderen Träger, um es zu erhalten.\nder zuständige Träger bestätigt, daß der Arbeitnehmer die\n(2) Artikel  19 Absätze   (4) und (5) der Verordnung      Voraussetzµngen für den Erwerb des Anspruchs auf ärzt-\nfinden entsprechende Anwendung.                              liche Betreuung während seines vorübergehenden Aufent-\nhalts im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen\n(3) Die Sachleistungen werden dem Träger, der sie ge-\nMitgliedstaats erfüllt, und insbesondere die Höchstdauer\nwährt hat, auf die Art und Weise erstattet, die für die\nfür die Gewährung der ärztlichen Betreuung angibt, die\nErstattung der nach Artikel 19 der Verordnung gewährten\nLeistungen vorgesehen ist.                                   nach den Rechtsvorsc:h.riften des zuständigen Staates vor-\ngesehen ist. In diesem Falle finden die Absätze (1) bis (4)\nkeine Anwendung.\nAnwendung des Artikels 18 Absatz (2) der Verordnung           (6) Die Leistungen, die auf Grund der in Absatz (2)\ngenannten Vermutung gewährt werden, sind nach Arti-\nArtikel 16                           kel 23 Absatz (2) der Verordnung zu erstatten. Der Träger\n(1) Um Leistungen nach Artikel 18 Absatz (2) der Verord-  des Aufenthaltsorts leistet dem zuständigen Träger Hilfe,\nnung zu erhalten, legt der Arbeitnehmer dem zuständigen      wenn dieser gegen eine Person, die zu Unrecht Leistungen\nTräger eine Bescheinigung über die Zahl seiner Familien-     bezogen hat, einen Erstattungsanspruch geltend machen\nangehörigen vor, die im Hoheitsgebiet eines anderen als      will.\ndes Mitgliedstaats wohnen, in dem dieser Träger seinen                                Artikel 18\nSitz hat.\n(1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im\n(2) Die Bescheinigung wird von dem Träger des Wohn-       Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied-\norts dieser Familienangehörigen ausgestellt. Jede Beschei-   staats ärztliche Betreuung, gegebenenfalls auch Kranken-\nnigung ist zwölf Monate lang vom Ausstellungstage an         hauspflege, zu erhalten, legt jeder Arbeitnehmer - mit\ngültig. Sie kann verlängert werden; in diesem Falle be-      Ausnahme der in Artikel 13 Buchstabe (a) der Verordnung\nginnt die Geltungsdauer mit dem Tage der Verlängerung.       bezeichneten - zum Nachweis des Anspruchs auf diese\nDer Arbeitnehmer hat dem zuständigen Träger unverzüg-        Leistungen dem Träger des Aufenthaltsorts eine Beschei-\nlich jede Änderung mitzuteilen, die an der Besdleinigung     nigung des zuständigen Trägers vor, die dieser, wenn\nvorzunehmen ist. Eine solche Änderung wird mit dem           möglich, vor Beginn des vorübergehenden Aufenthalts\nTage wirksam, an dem sie eingetreten ist.                    des Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mit-","502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\ngliedstaats ausstellt. Die Bescheinigung gibt insbesondere      (4) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen\ndie Zeitdauer an, für welche die Leistungen gewährt          durch internationale Postanweisung und benachrichtigt\nwerden dürfen. Legt der Arbeitnehmer die Bescheinigung       den Träger des Aufenthaltsorts. Die Leistungen können\nnicht vor, so wendet sich der Träger des Aufenthaltsorts     jedoch auch vom Träger des Aufenthaltsorts für Rechnung\nan den zuständigen Träger, um sie zu erhalten.               des zuständigen Trägers gewährt werden, wenn letzterer\n(2) Vorbehaltlich des Artikels 17 gilt Absatz (1) ent-    einverstanden ist. In diesem Falle teilt der zuständige\nsprechend für Familienangehörige, die sich vorübergehend     Träger dem Träger des Aufenthaltsorts die Höhe der\nim Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mit-      Leistungen, den oder die Tage, an denen sie zu zahlen\ngliedstaats aufhalten.                                       sind, sowie die Höchstdauer für die Gewährung der Lei-\nstungen mit.\nArtikel 19\n(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-\n(1) In den Fällen des Artikels 19 Absatz (1) der Ver-\ngliedstaaten können den Austausch weiterer Mitteilungen\nordnung gelten für die Gewährung von Sachleistungen          vereinbaren.\nzusätzlich folgende Bestimmungen.\n(2) Wird    Krankenhauspflege gewährt, so zeigt der                               Art i k e 1 21\nTräger des Aufenthaltsorts binnen drei Tagen, nachdem er        (1) Um in dem Staat seines neuen Wohnorts weiterhin\ndavon Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Träger den       Leistungen zu erhalten, muß der in Artikel 19 Absatz (2) der\nTag der Aufnahme in ein Krankenhaus oder in eine andere      Verordnung bezeichnete Arbeitnehmer dem Träger seines\nKrankenanstalt an sowie die voraussichtliche Dauer der       neuen Wohnorts eine Bescheinigung vorlegen, mit welcher\nKrankenhauspflege; bei Entlassung aus dem Krankenhaus        der zuständige Träger genehmigt, daß er nach dem Wohn-\noder der Krankenanstalt zeigt der Träger des Aufenthalts-    ortswechsel den Anspruch auf Leistungen behält. Der\norts innerhalb derselben Frist dem zuständigen Träger        zuständige Träger gibt gegebenenfalls in der Bescheini-\nden Tag der Entlassung an.                                   gung die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen\n(3) Um die Zustimmung zur Gewährung der in Artikel 19     Staates vorgesehene Höchstdauer für die Gewährung von\nAbsatz (5) der Verordnung genannten Leistungen zu er-        Sachleistungen an. Er sendet eine Abschrift dieser Beschei-\nhalten, richtet der Träger des Aufenthaltsorts ein Ersuchen  nigung der Einrichtung, welche die zuständige Behörde\nan den zuständigen Träger. Sind diese Leistungen im Falle    des Staates bestimmt, in dem sich der neue Wohnort des\nunbedingter Dringlichkeit ohne Zustimmung des zustän-        Arbeitnehmers befindet. Der zuständige Träger kann die\ndigen Trägers gewährt worden, so teilt der Träger des        Bescheinigung auf Antrag des Arbeitnehmers auch nach\nAufenthaltsorts dies unverzüglich dem zuständigen Träger     dessen Wohnortswechsel ausstellen, wenn die Besdieini-\nmit.                                                         gung infolge höherer Gewalt nicht vorher ausgestellt\nwerden konnte.\n(4) Die Verwaltungskommission stellt eine Liste der in\nArtikel 19 Absatz (5) der Verordnung genannten Leistun-         (2) Für die Gewährung von Leistungen durch den Träger\ngen auf.                                                     des neuen Wohnorts finden Artikel 19 Absätze (2) und (3)\nAr ti ke 1 20                       und Artikel 20 entsprechende Anwendung.\n(1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im               (3) Der Träger des neuen Wohnorts veranlaßt von Zeit\nHoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitglied-    zu Zeit entweder von sich aus oder auf Ersuchen des zu-\nstaats Geldleistungen zu erhalten, muß der in Artikel 19     ständigen Trägers eine Untersuchung des Leistungsemp-\nAbsatz (1) der Verordnung bezeichnete Arbeitnehmer sich      fängers, um festzustellen, ob die ärztliche Betreuung tat-\nunmittelbar an den Träger des Aufenthaltsorts wenden         sächlich und regelmäßig erfolgt. Der Träger des Wohnorts\nund ihm eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über      ist verpflichtet, diese Untersuchungen durchführen zu\nseine Arbeitsunfähigkeit vorlegen, wenn die Rechtsvor-       lassen und ihr Ergebnis unverzüglich dem zuständigen\nschriften des Staates, in dem er sich befindet, dies vor-    Träger mitzuteilen. Dieser übernimmt die Aufwendungen\nsehen. Er gibt ferner seine Anschrift in dem Staat, in dem   für die weitere ärztliche Betreuung nur, solange diese Be-\ner sich befindet, sowie den Namen und die Anschrift des      stimmungen erfüllt werden. Näheres über die Art und\nzuständigen Trägers an. Der Träger des Aufenthaltsorts       Weise der Durchführung kann durch zweiseitige Verein-\nläßt den Arbeitnehmer so bald wie möglich, auf jeden Fall    barungen geregelt werden.\nbinnen drei Tagen, nachdem er sich an ihn gewandt hat,\n(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend für die\ndurch einen seiner Vertrauensärzte untersuchen. Der\nFamilienangehörigen des Arbeitnehmers, die ihren\nTräger des Aufenthaltsorts übersendet den Bericht dieses\nWohnort in das Hoheitsgebiet eines anderen als des zu-\nArztes, in dem auch die voraussichtliche Dauer der Arbeits-\nständigen Mitgliedstaats verlegen, nachdem der Ver-\nunfähigkeit anzugeben ist, binnen drei Tagen nach der\nsicherungsfall der Krankheit oder der Mutterschaft ein-\nUntersuchung dem zuständigen Träger. Dieser teilt binnen\nacht Tagen nach Empfang des Berichtes dem Träger des         getreten ist.\nAufenthaltsorts mit, ob der Arbeitnehmer in dem Staat, in       (5) Stellt der Träger des Wohnorts fest, daß der Ar-\ndem er sich befindet, Geldleistungen erhalten kann.          beitnehmer wieder arbeitsfähig ist, so zeigt er ihm den\n(2) Stellt der Vertrauensarzt fest, daß der Arbeitnehmer  Tag an, an dem die Arbeit wiederaufzunehmen ist, und\nwieder arbeitsfähig ist, so zeigt der Träger des Aufent-     übersendet dem zuständigen Träger unverzüglich eine\nhaltsorts dem Arbeitnehmer die Beendigung seiner Ar-         Abschrift dieser Mitteilung. Dies gilt auch, wenn der\nbeitsunfähigkeit an und übersendet dem zuständigen           Träger des Wohnorts feststellt, daß die Krankenhaus-\nTräger unverzüglich eine Abschrift dieser Anzeige. Handelt   pflege beendet werden muß. Die Geldleistungen werden\nes sich um andere als die in Artikel 13 Buchstabe (a) der    nur bis zu dem Tage gezahlt, den der Träger des Wohn-\nVerordnung bezeichneten Arbeitnehmer und bestätigt der       orts für die Wiederaufnahme der Arbeit festgesetzt hat.\nVertrauensarzt, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht                                                          \"\n(6) Entscheidet der zuständige Träger auf Grund       der\nhindert, in den zuständigen Staat zurückzukehren, so zeigt   erhaltenen Auskünfte, daß der Arbeitnehmer wieder ar-\nder Träger des Aufenthaltsorts ihnen 'dieses ärztliche Gut-  beitsfähig ist, so ersucht er den Träger des Wohnorts,\nachten unmittelbar an und übersendet dem zuständigen         dem Arbeitnehmer diese Entscheidung mitzuteilen. Die\nTräger eine Abschrift dieser Anzeige.                        Geldleistungen werden mit dem Tag eingestellt, der auf\n(3) Der Träger des Aufenthaltsorts unterstellt den in      den Tag folgt, an dem der Arbeitnehmer von der Ent-\nAbsatz (1) genannten Arbeitnehmer der Krankenkontrolle,      scheidung des zuständigen Trägers unterrichtet worden\nals handele es sich um seinen eigenen Versicherten.          ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                    503\n(7) Haben der Träger des Wohnorts und der zuständige                  (ii) die Beweisstücke, die nach den Rechtsvor-\nTräger in demselben Fall zwei verschiedene Tage für                           schriften des Staates des Wohnorts für die\ndie Wiederaufnahme der Arbeit festgesetzt, so ist der                         Gewährung von Sachleistungen an Familien-\nvon dem zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend.                        angehörige in der Regel erforderlich sind.\n(b) Der Träger des Wohnorts bestätigt dem zustän-\nAnwendung des Artikels 20 der Verordnung                          digen Träger, daß die Familienangehörigen, die\ner namentlich aufführt, nach den von dem ersten\nArti k e 1 22                                   Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften An-\n(1) Um in dem Staat ihres Wohnorts Sachleistungen zu                   spruch auf Sachleistungen haben.\nerhalten, müssen die in Artikel 20 Absatz (1) der Verord-            (c) Die Gewährung von Sachleistungen an die\nnung bezeichneten Familienangehörigen sich bei dem Trä-                    Familienangehörigen ist davon abhängig, daß\nger ihres Wohnorts einschreiben lassen und dabei die Be-                  die in Buchstabe (a) Ziffer (i) genannte Beschei-\nweisstücke vorlegen, die nach den Rechtsvorschriften des                  nigung gültig ist. Zusätzlich ist das in Absatz (2)\nStaates des Wohnorts für die Gewährung von Sach-                          Buchstabe (b) genannte Dokument vorzulegen.\nleistungen an Familienangehörige in der Regel erforder-       Die Vereinbarungen sind der Verwaltungskommission\nlich sind. Erhalten sie die gleichen Leistungen bereits,      mitzuteilen.\nweil sie zu der Familie eines Versicherten gehören, der in\n(4) Der Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen\ndem Staat ihres Wohnorts beschäftigt ist, so gehen die\nhaben den Träger des Wohnorts dieser Angehörigen von\nLeistungen weiterhin zu Lasten des Trägers dieses\nStaates.                                                      jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten,\ndie den Anspruch der Familienangehörigen auf Sach-\n(2) Benötigen die Familienangehörigen Sachleistungen,      leistungen berühren könnte, insbesondere von jeder\nso haben sie dem Träger ihres Wohnorts zusätzlich             Beendigung oder jedem Wechsel der Beschäftigung oder\nfolgende Schriftstücke vorzulegen:                            von jeder Verlegung des Wohn- oder Aufenthaltsorts des\n(a) entweder den Empfangsschein über den Bezug         Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen. Der zu-\nvon Familienbeihilfen, die nach den Rechtsvor-    ständige Träger kann auch den Träger des Wohnorts der\nschriften des zuständigen Staates für den vorauf- Familienangehörigen unterrichten, wenn der Arbeit-\ngegangenen Kalendermonat oder, wenn der zu-       nehmer aus der Versicherung ausscheidet oder sein\nständige Träger vierteljährlich zahlt w~hrend     Leistungsanspruch erlischt.\ndes voraufgegangenen Kalendervierteljahres ge-       (5) Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen\nzahlt worden sind, oder eine Bescheinigung, mit   kann jederzeit den zuständigen Träger um Auskunft über\nwelcher der Arbeitgeber oder der zuständige        die Versicherungszugehörigkeit oder den Leistungsan-\nTräger bestätigt, daß der Arbeitnehmer im         spruch des Arbeitnehmers ersuchen.\nLaufe des voraufgegangenen Kalendermonats in\ndem zuständigen Staat beschäftigt oder ver-          (6) Der Träger des Wohnorts leistet dem zuständigen\nsichert gewesen ist; die letztgenannte Beschei-   Träger Hilfe, wenn dieser gegen eine Person, die zu Un-\nnigung ist für den Erwerb des Anspruchs auf       recht Leistungen bezogen hat, einen Erstattungsanspruch\nSachleistungen drei Monate lang vom letzten       geltend machen will.\nTag des betreffenden Kalendermonats oder             (7) Ist der zuständige Träger ein belgischer Träger, so\nKalendervierteljahres an gültig;                  gelten an Stelle des Absatzes (2) folgende Bestimmungen.\n(b) ein Schriftstück., aus dem sich ergibt, daß der       Die Familienangehörigen haben dem Träger ihres\nArbeitnehmer überwiegend den Unterhalt der        Wohnorts folg,ende Unterlagen vorzul,egen:\nFamilienangehörigen bestreitet, zum Beispiel\n(a) wenn zu der Familie ein Kind mit Anspruch auf\neine Unterlage, aus der hervorgeht, daß er ihnen\nregelmäßig einen Teil seines Arbeitsentgelts                   Familienhilfen gehört, jeden Monat den Emp-\nüberweist; dies gilt nicht, wenn es sich um                    fangsschein für die Familienbeihilfen, die nach\nden belgischen Rechtsvorschriften für den vor-\nKinder unter 16 Jahren oder um ältere Kinder,\naufgegangenen Kalendermonat gezahlt worden\nfür die nach den Rechtsvorschriften des zu-\nsind; dieses Dokument ist während des folgenden\nständigen Staates Familienbeihilfen gewährt\nKalendermonats für den Erwerb des Anspruchs\nwerden, oder um einen Ehegatten handelt, der\nauf Sachleistungen gültig;\nkeine Erwerbstätigkeit ausübt; dieses Doku-\nment ist für den Erwerb des Anspruchs auf Sach-           (b) in allen anderen Fällen jedes Vierteljahr ein\nleistungen drei Monate lang vom Tag seiner                     Dokument, aus dem sich ergibt, daß der Arbeit-\nAusstellung an gültig.                                         nehmer überwiegend den Unterhalt der Fami-\nlienangehörigen bestreitet, zum Beispiel ein\n(3) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr                        Schriftstück., aus dem hervorgeht, daß er ihnen\nMitgliedstaaten können an Stelle des in Absatz (1)                        regelmäßig einen Teil seines Arbeitsentgelts\nSatz 1 unid Absatz (2) Buchstabe {a) vorgesehenen Ver-                    überweist; dies gilt nicht, wenn es sich um\nfahrens das Folgende vereinbaren:                                         Kinder unter 16 Jahren oder um ältere Kinder\n(a) Um in dem Staat ihres Wohnorts Sachleistungen                  handelt, für die nach den Rechtsvorschriften des\nzu erhalten, müssen die in Artikel 20 Absatz (1)               zuständigen Staates Familienbeihilfen gewährt\nder Verordnung bezeichneten Familienangehöri-                  werden; dieses Dokument ist für den Erwerb\ngen sich bei dem Träger ihres Wohnorts ein-                    des Anspruchs auf Sachleistungen drei Monate\nschreiben lassen und dabei folgende Beweis-                    lang vom Tage seiner Ausstellung an gültig.\nstücke vorlegen:\n(i) eine Bescheinigung, die der zuständige                                    Artikel 23\nTräger auf Antrag des Arbeitnehmers aus-         In den Fällen des Artikels 20 Absatz (4) der Verordnung\nstellt und in der dessen Anspruch auf Sach-    ersucht der zuständige Träger, falls notwendig, den\nleistungen bestätigt wird. Die Bescheinigung   Träger des letzten Wohnorts jedes Familienangehörigen,\nist so lange gültig, solange der zuständige    der seinen Wohnort in das Hoheitsgebiet des zuständigen\nTräger dem Träger des Wohnorts nicht an-       Staates verlegt hat, ihm den Zeitraum mitzuteilen, in dem\nzeigt, daß die Bescheinigung ungültig ge-      unmittelbar vor dem Wohnortswechsel Leistungen ge-\nworden ist;                                    währt worden sind.","504                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnwendung des Artikels 22 der Verordnung                    (a) die Bescheinigung, mit welcher der Träger des\nWohnorts des Familienvorstands bestätigt, daß\nArtikel 24                                      dieser für sich und seine Familienangehörigen\n(1) Um in dem Staat seines Wohnorts Sachleistungen zu               Anspruch auf Sachleistungen hat; die Bescheini-\nerhalten, muß der in Artikel 22 Absatz (2) der Verordnung              gung ist für den Erwerb des Anspruchs auf diese\nbezeichnete Rentenberechtigte sich bei dem Träger seines               Leistungen drei Monate lang vom Tage der Aus-\nWohnorts einschreiben lassen und dabei eine Beschei-                   stellung an gültig;\nnigung vorlegen, in welcher der oder die Träger, welche            (b) ein Schriftstück., aus dem sich ergibt, daß der\ndie Rente oder die Renten schulden, die Art der ge-                    Rentenberechtigte überwiegend den Unterhalt\nschuldeten Rente angeben und mitteilen, ob er für sich                 der Familienangehörigen bestreitet, zum Bei-\nund seine Familienangehörigen Anspruch auf Sach-                       spiel eine Unterlage, aus der hervorgeht, daß\nleistungen nach den Rechtsvorschriften hat, nach denen die             er ihnen regelmäßig einen Teil seiner Rente\nRente geschuldet wird. Der Träger, der die Bescheinigung               überweist; dies gilt nicht, wenn es sich um Kin-\nausstellt, sendet eine Zweitschrift davon an die von der               der unter 16 Jahren oder um ältere Kinder, für\nzuständigen Behörde des Staates des Wohnorts be-                       die Familienbeihilfen nach Artikel 42 Absatz (2)\nstimmte Einrichtung.                                                   der Verordnung gewährt werden, oder um einen\n(2) Die in Absatz (1) genannte Einrichtung oder, wenn               Ehegatten handelt, der keine Erwerbstätigkeit\neine solche nicht besteht, der Träger des Wohnorts prüft,              ausübt; diese Unterlage ist für den Erwerb des\nob der Rentenberechtigte für sich und seine Familienan- .              Anspruchs auf Sachleistungen sechs Monate lang\ngehörigen Anspruch auf Sachleistungen hätte, wenn er                   vom Tag seiner Ausstellung an gültig.\neine Rente gleicher Art nach den Rechtsvorschriften des        (3) Der Träger des Wohnorts des Rentenberechtigten\nStaates seines Wohnorts beziehen würde, und ob er auf\nunterrichtet den Träger des Wohnorts der in Absatz (1)\nGrund der Bescheinigungen, die nach Absatz (1) vorgelegt    bezeichneten Familienangehörigen von dem Ruhen oder\nworden sind, den gleichen Anspruch nach wenigstens einer    dem Wegfall der Rente und von jedem Wohnortswechsel\nder Rechtsvorschriften hat, nach denen die Rente ge-\ndes Berechtigten. Der Träger des Wohnorts der Familien-\nschuldet wird.\nangehörigen kann jederzeit den Träger des Wohnorts des\n(3) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der       Berechtigten hierüber um Auskunft ersuchen.\nTräger des Wohnorts verpflichtet, dem Rentenberech-\ntigten und seinen Familienangehörigen, die in demselben        (4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres\nStaat wohnen, Sachleistungen :tu gewähren; dabei ist        Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen\ngegebenenfalls Artikel 19 Absätze (2) und (3), der entspre- zu unterrichten, die ihren Anspruch auf Sachleistungen\nchende Anwendung findet, zu berück.sichtigen; in diesem     berühren könnte, insbesondere von jeder Verlegung ihres\nFalle gilt der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen      Wohnorts.\ngewährt werden, als zuständiger Träger.                        (5) Artikel 22 Absatz (5) findet entsprechende Anwen-\n(4) Benötigt der Rentenberechtigte Sachleistungen, so    dung.\nhat er dem Träger des Wohnorts durch Vorlage des Emp-          (6) Ubt der Rentenberechtigte eine Tätigkeit aus, auf\nfangsscheins über die letzte Rentenzahlung nachzuweisen,    Grund deren er nach den Rechtsvorschriften des Staates\ndaß er noch Anspruch auf die Rente hat.                     seines Wohnorts in der Versicherung für den Fall der\n(5) Darüber hinaus hat der Rentenberechtigte den Trä-    Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert ist, so finden\nger des Wohnorts von jeder Änderung in seinen Ver-          die Bestimmungen der Verordnung und dieser Durch-\nhältnissen zu unterrichten, die seinen Anspruch auf Sach-   führungsverordnung über die auf Sachleistungen bezüg-\nleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem          lichen Ansprüche des Arbeitnehmers und seiner Familien-\nRuhen oder Wegfall seiner Rente und von jedem Wechsel       angehörigen Anwendung, soweit der Berechtigte diese\nseines Wohnorts oder desjenigen seiner Familienange-        Leistungen auf Grund seiner Tätigkeit beansprud1en\nhörigen. Die Träger, welche die Renten schulden, können     kann.\nebenfalls den Träger des Wohnorts des Rentenberech-\ntigten über alle vorgenannten Änderungen unterrichten.                                Artikel 26\n(6) Ubt der Rentenberechtigte eine Tätigkeit aus, auf       (1) Um bei einem vorübergehenden Aufenthalt im I Io-\nGrund deren er nach den Rechtsvorschriften des Staates      heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates\nseines Wohnorts in der Versicherung für den Fall der        seines Wohnorts Sachleistungen zu erhalten, legt der in\nKrankheit und Mutterschaft pflichtversichert ist, so finden Artikel 22 Absatz (6) der Verordnung bezeichnete Renten-\ndie Bestimmungen der Verordnung und dieser Durch-           berechtigte zum Nachweis seines Anspruchs auf Sach-\nführungsverordnung über die auf Sachleistungen be-          leistungen dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheini-\nzüglichen Ansprüche des Arbeitnehmers und seiner Fa-        gung des Trägers seines Wohnorts vor, die dieser, wenn\nmilienangehörigen Anwendung, soweit der Berechtigte         möglich, vor Beginn des vorübergehenden Aufenthalts im\ndiese Leistungen auf Grund seiner Tätigkeit beanspruchen    Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausstellt.\nkann.                                                       Die Bescheinigung gibt insbesondere die Zeitdauer an,\nfür welche die Leistungen gewährt werden dürfen. Legt\nArtikel 25\nder Berechtigte die genannte Bescheinigung nicht vor, so\n(1) Um in dem Staat ihres Wohnorts Sachleistungen zu     wendet sich der Träger des Aufenthaltsorts an den Träger\nerhalten, haben die in Artikel 22 Absatz (5) der Verordnung des Wohnorts, um sie zu erhalten.\nbezeichneten Familienangehörigen sich bei dem Träger\n(2) Gehen die gewährten Sachleistungen nicht zu Lasten\nihres Wohnorts einschreiben zu lassen und dabei die\ndes Trägers des Aufenthaltsorts, so finden Artikel 19 Ab-\nBeweisstücke, die nach den Rechtsvorschriften des Landes\nsätze (2) und (3) entsprechende Anwendung; in diesem Falle\ndes Wohnorts für die Gewährung von Sachleistungen an\ngilt der Träger des Wohnorts des Rentenberechtigten als\ndie Familienangehörigen eines Rentenberechtigten in der\nzuständiger Träger.\nRegel erforderlich sind, sowie eine Bescheinigung der in\nArtikel 24 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung                                  Artikel 27\nvorgesehenen Art vorzulegen.                                   Halten sich Familienangehörige eines Rentenberechtig-\n(2) Benötigen die Familienangehörigen Sachleistungen,    ten vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-\nso haben sie dem Träger ihres Wohnorts zusätzlich           gUedstaats als des Staates ihres Wohnorts auf, so findet\nfolgende Schriftstücke vorzulegen:                          Artikel 26 entsprechende Anwendung.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                   505\nKapitel 2                         zuständigen Träger und teilt ihm gleichzeitig den Tag mit,\nan dem der Antrag bei ihm eingereicht worden ist; dieser\nInvalidität, Alter und Tod (Renten)             Tag gilt als der Tag der Einreichung im Sinne der anzu-\nAnwendung der Artikel 26 bis 28 der Verordnung        wendenden Rechtsvorschriften.\nZusammenrechnung der Versicherungszeiten                       (3) Beansprucht der im Hoheitsgebiet eines Nichtmit-\nund gleichgestellten Zeiten (Ergänzende Bestimmungen)       gliedstaats wohnende Arbeitnehmer oder Hinterbliebene\neines Arbeitnehmers eine Leistung nach den Artikeln 26\nArt i k e 1 28\nbis 28 der Verordnung, so muß er seinen Antrag bei dem\n(1) Machen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats  zuständigen Träger des Mitgliedstaats einreichen, nach\ndie Gewährung gewisser Leistungen oder Leistungsteile       dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer zuletzt ver-\ndavon abhängig, daß die Versicherungszeiten in einer        sichert war.\nbestimmten Beschäftigung zurückgelegt wurden, so werden\nnur die Versicherungszeiten zusammengerechnet, die nach                                Artikel 31\nden Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten in der          (1) Für die Einreichung der Anträge gemäß Artikel 30\ngleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.            gelten folgende Regeln:\n(2) Erreichen die Versicherungszeiten und gleichge-            (a) Dem Antrag sind die erforderlichen Beweisstücke\nstellten Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-             beizufügen; er ist auf den Formblättern zu stel-\ngliedstaats zurückgelegt worden sind, insgesamt nicht                   len, welche die Rechtsvorschriften des Staates\nsechs Monate, so wird nach diesen Rechtsvorschriften                    des Wohnorts oder des Mitgliedstaats vorsehen,\nkeine Leistung gewährt; in diesem Falle berücksich-                     in dessen Hoheitsgebiet der zuständige Träger\ntigen die anderen Mitgliedstaaten die genannten Zeiten                  seinen Sitz hat, an den der Antrag nach Artikel\nfür den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wieder-                   30 Absätze (2) und (3) zu richten oder zu über-\naufleben des Leistungsanspruchs, aber nicht für die Be-                 senden ist.\nstimmung des geschuldeten Teilbetrags gemäß Artikel 28              (b) Die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten\nAbsatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung. Satz 1 gilt nicht,              Angaben ist durch amtliche Unterlagen, die dem\nwenn der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften                   Formblatt beizufügen sind, zu beweisen oder\ndes ersten Staates und lediglich auf Grund von Zeiten                   durch die zuständigen Stellen des Staates, in\nerworben wurde, die nach diesen Rechtsvorschriften                       dem der Antragsteller wohnt, zu bestätigen.\nzurückgelegt worden sind.\n(c) In dem Formblatt hat der Antragsteller, soweit\nArt i k e 1 29                                 möglich, hinsichtlich jedes Mitgliedstaats ent-\n(1) Für die Berechnung der Leistungen nach Artikel 28                weder den oder die Träger der Versicherung für\nAbsatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung werden alle Ver-                 den Fall der Invalidität, des Alters und des\nsimerungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammenge-                  Todes (Renten) zu bezeichnen, bei denen er ver-\nrechnet, die nach den Rechtsvorschriften der Mitglied-                   sichert war, oder den oder die Arbeitgeber,\nstaaten zurückgelegt worden sind, denen der Versicherte                  bei denen er im Hoheitsgebiet dieser Mitglied-\nunterstellt war; Artikel 13 dieser Durchführungsverord-                  staaten beschäftigt war.\nnung bleibt - abgesehen von seinem Absatz (1) Budi-                 (d) Um Leistungen nach Artikel 26 Absatz (4) und\nstabe (a) - unberührt.                                                   Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (d) der Verord-\n(2) Ist der geschuldete Teilbetrag, der gemäß Artikel 28             nung zu erhalten, hat der Antragsteller eine Be-\nAbsatz (1) Buchstabe (b) der Verordnung berechnet wird,                  scheinigung über die Familienangehörigen vorzu-\nebenso hoch wie der Betrag, der unmittelbar und aus-                    legen, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des\nschließlich auf Grund der Zeiten berechnet wird, die nach               Mitgliedstaats wohnen, in dem der für die Fest-\nden Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zu-                 stellung der Leistung zuständige Träger seinen\nrückgelegt worden sind, so kann der zuständige Träger                    Sitz hat. Artikel 16 Absätze (2) und (3) dieser\ndieses Staates diese zweite Berechnungsmethode anwen-                    Durchführungsverordnung finden entsprechende\nden. Die Verwaltungskommission bezeichnet im einzelnen                   Anwendung. Die Bescheinigung wird von dem\ndie Red1tsvorschriften und Leistungsgruppen, für welche                  Krankenversicherungsträger des Wohnorts der\ndie letztgenannte Methode anwendbar ist.                                 Familienangehörigen oder von einem anderen\n(3) Beiträge zur Höherversicherung nach den deut-                     Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde\nschen Rechtsvorschriften können auch für einen Zeitraum                  des Staates bezeichnet, in dem die Familienan-\nentrichtet werden, für den Pflichtbeiträge zu der Versiche-             gehörigen wohnen.\nrung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes         (e) Wohnen in den Fällen des Buchstaben (d) die\n(Renten) nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mit-                  Familienangehörigen im Hoheitsgebiet eines\ngliedstaats als der Bundesrepublik Deutschland entrichtet                anderen als des Mitgliedstaats, in dem der für\nwerden.                                                                 die Feststellung der Leistung zuständige Triiger\nseinen Sitz hat, und schreiben die von dem be-\nEinreichung und Bearbeitung der Anträge auf Leistungen                  treffenden Träger anzuwendenden Rechtsvor-\nschriften vor, daß die Familienangehörigen mit dem\nArtikel 30\nRentenberechtigten in häuslicher Gemeinschaft\n(1) Um Leistungen nach den Artikeln 26 bis 28 der Ver-\nleben, so ist der Nachweis, daß die Familienan-\nordnung zu erhalten, muß der Arbeitnehmer oder der                       gehörigen von dem Rentenberechtigten über-\nHinterbliebene eines Arbeitnehmers seinen Antrag bei dem                wiegend unterhalten werden, durch Vorlage von\nTräger des Wohnorts einreichen, und zwar nach Maßgabe                   Beweisstücken zu erbringen, aus denen sich er-\nder Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt.                    gibt, daß der Arbeitnehmer regelmäßig einen\n(2) Wohnt der Arbeitnehmer oder der Hinterbliebene                   Teil seines Arbeitsentgelts den Personen über-\neines Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet eines anderen als                  sendet, die als Familienangehörige gelten wol-\nder Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften der                  len; sind unter den Familienangehörigen Kinder\nArbeitnehmer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, so                   des Arbeitnehmers, so ist der Beweis, daß sie\nkann er seinen Antrag entweder bei dem zuständigen                      von ihm überwiegend unterhalten werden, er-\nTräger des Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften               bracht, wenn Unterlagen vorgelegt werden, aus\ner zuletzt versichert war, oder bei dem Träger seines                   denen sich ergibt, daß für eines oder mehrere\nWohnorts einreichen; dieser übersendet den Antrag dem                   dieser Kinder Familienbeihilfen gewährt werden.","506                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(2) Wird ein Antrag auf Leistungen wegen Invalidität      oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf Zulagen, so teilt\neingereicht, so stützen sich die zuständigen Träger jedes     der bearbeitende Träger den Aufwand für die höchste\nMitgliedstaats bei der Bestimmung des Grades der Inva-        Zulage, die der Antragsteller als einzige erhalten kann,\nlidität auf die ärztlichen Befunde und die verwaltungs-       zwischen den Trägern auf, die zur Zahlung von Zulagen\nmäßigen Angaben, die von den Trägern eines anderen            verpflichtet wären. Jeder dieser Träger übernimmt den\nMitgliedstaats eingegangen sind; sie behalten jedoch das      Teil dieser Zulage, der dem Verhältnis entspricht, in dem\nRecht, den Antragsteller durch einen Arzt ihrer Wahl          der Betrag der nach seinen eigenen Rechtsvorschriften\nuntersuchen zu lassen.                                        zu gewährenden Zulage zu dem Gesamtbetrag der Zu-\nlagen steht, die alle beteiligten Träger hätten gewähren\nArtikel 32                           müssen.\nAnträge, die gemäß den Artikeln 30 und 31 eingereicht        (2) Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz (3) der Verord-\nwerden, sind von dem zuständigen Träger zu bearbeiten,        nung werden die in den Währungen anderer Staaten aus-\nan den die Anträge nach Artikel 30 gerichtet oder über-       gedrückten Beträge nach dem amtlichen Wechselkurs des\nsandt worden sind. Dieser Träger wird nachstehend als         Tages umgerechnet, an dem die Rente festgestellt wird.\n,, bearbeitender Trägern bezeichnet.                          Ändert sich dieser Kurs, wird die Rente nur dann neu\nfestgestellt, wenn die Änderung 10 vom Hundert über-\nArtikel 33                           schreitet.\n(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen,                                Ar ti k e 1 36\ndie nach den Artikeln 26 bis 28 der Verordnung geschul-          Der bearbeitende Träger zeigt dem Antragsteller sämt-\ndet werden, benutzt der bearbeitende Träger ein Form-         liche Entscheidungen an, die im Zusammenhang mit der\nblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammen-        Feststellung der nach der Verordnung und dieser Durch-\nfassung der Versicherungszeiten und gleichgestellten          führungsverordnung zu gewährenden Leistungen getroffen\nZeiten enthält, die der Versicherte nach den Rechtsvor-       worden sind, und gibt ihm die Rechtsmittel und Rechts-\nsduiften jedes Mitgliedstaats, denen er unterstellt war,      mittelfristen bekannt, welche die angewendeten Red1ts-\nzurückgelegt hat.                                             vorschriften jedes beteiligten Staates vorsehen. Er über-\n(2) Die Ubersendung dieses Formblatts an die zustän-      sendet den zuständigen Trägern der anderen beteiligten\ndigen Träger eines anderen Mitgliedstaats ersetzt die         Mitgliedstaaten eine Abschrift dieser Mitteilung und gibt\nUbersendung der Beweisstüdce.                                 dabei den Tag an, an dem die Anzeige dem Antrag-\nsteller übermittelt worden ist.\nArtikel 34\nArtikel 37\n(1) Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 33\n(1) Um nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\ngenannte Formblatt die Versicherungszeiten uno gleich-\neine Altersrente wegen Arbeitsunfähigkeit zu erhalten,\ngestellten Zeiten ein, die nach den von ihm anzuwenden-\nhat der Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen\nden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und\nMitgliedstaats wohnt, seinen Antrag an den Träger seines\nübersendet eine Ausfertigung des Formblatts an die zu-\nWohnorts zu richten. Dies gilt auch für die Renten wegen\nständigen Träger der anderen Mitgliedstaaten, nach deren\nInvalidität; für die Anwendung der in Anhang F der\nRechtsvorschriften der Versicherte solche Zeiten zurück-\nVerordnung genannten Rechtsvorschriften des Typs A gilt\ngelegt hat.\ngegebenenfalls der letzte Tag des Zeitraums, für den\n(2) Jeder zuständige Träger ergänzt das Formblatt         Geldleistungen wegen Krankheit gewährt werden, als Tag\ndurch Angabe der nach seinen eigenen Rechtsvorschriften       der Einreichung des Rentenantrags.\nzurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellter\n(2) Der Träger des Wohnorts übersendet den Antrag\nZeiten und leitet es an den bearbeitenden Träger zurück.\nunverzüglich dem zuständigen Träger des ersten Mitglied-\nDieser übersendet das so ergänzte Formblatt erneut an\nstaats. Das in Artikel 33 genannte und gemäß Artikel 34\nalle zuständigen Träger; jeder derselben stellt die An-\nergänzte Formblatt nebst einem Gutachten eines Ver-\nsprüche fest, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften\ntrauensarztes des Trägers des Staates, in dem der Arbeit-\nunter Berücksichtigung der Artikel 26 bis 28 der Verord-\nnehmer wohnt, wird nachgereicht.\nnung erworben worden sind, und gibt den Betrag der\nLeistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung des            (3) Die Artikel 31 bis 36 finden entsprechende Anwen-\nArtikels 27 der Verordnung ausschließlich auf Grund der       dung.\nVersicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten bean-\nspruchen könnte, die er nach den von diesem Träger\nanzuwendenden Rechtsvorschriften zurüdcgelegt hat. Alle       Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle\ndiese Angaben sowie solche über Rechtsmittel und Rechts-\nmittelfristen werden in das Formblatt eingetragen; dieses                              Arti k e 1 38\nwird alsdann an den bearbeitenden Träger zurückgesandt.           Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle der\nEmpfänger von Leistungen, insbesondere von\n(3) Vor Festsetzung der Leistung nach den Artikeln 26\nbis 28 der Verordnung zahlt der bearbeitende Träger,             (a) Leistungen wegen Invalidität,\nwenn eine Verzögerung zu erwarten ist, einen widerruf-           (b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit\nlichen Vorschuß, errechnet auf Grund der Leistung, die                gewährt werden,\nnach den von diesem Träger anzuwendenden innerstaat-             (c} Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen ge-\nlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der              währt werden,\nVerordnung zu gewähren wäre.\n(d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Erwerbs-\ntätigkeit gewährt werden,\nArtikel 35                              (e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität\n(1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antrag-          oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,\nsteller Anspruch auf eine Leistung nach Artikel 28 Absatz (3)     (f} Leistungen, die u:nter dem Vorbehalt gewährt wer-\nder Verordnung hat, so setzt er die Zulage fest, die dem              den, daß die Mittel des Empfängers, auch wenn sie\nAntragsteller auf Grund der genannten Bestimmungen zu-                aus einer Tätigkeit stammen, einen vorgeschriebenen\nsteht. Hat der Antragsteller gegen die Träger von zwei                Höchstbetrag nicht überschreiten,","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                    507\nwird, wenn der Leistungsempfänger im Hoheitsgebiet          bei der Staatsbank oder bei einer anderen Bank des Staates,\neines Mitgliedstaats wohnt und Leistungen nach den          in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, auf das\nRechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht,    Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Staates,\nauf Ersuchen des zuständigen Trägers durch Vermittlung      in dem die zahlende Stelle ihren Sitz hat, zu deren Gun-\nder Verbindungsstelle des Staates durchgeführt, in dem      sten eingezahlt.\nder Empfänger wohnt. Der zuständige Träger behält das           (2) Die Einzahlung hat befreiende Wirkung. Gleichzei-\nRecht, den Empfänger durch einen Arzt seiner Wahl unter-    tig wird der zahlenden Stelle eine Zahlungsanzeige über-\nsuchen zu lassen.                                           sandt.\nAr ti ke l 39                            (3) Die Bank, auf deren Konto die Einzahlung vorge-\nWird bei einer Kontrolle nach Artikel 38 festgestellt,   nommen wurde, schreibt der zahlenden Stelle den Gegen-\ndaß der Empfänger einer in Artikel 38 genannten Leistung    wert der Einzahlung in der Währung des Staates gut, in\nwährend der Zeit, für die er diese Leistungen bezieht       dem diese Stelle ihren Sitz hat.\noder bezogen hat, beschäftigt ist oder war oder daß seme\nMittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten,                               Ar ti k e 1 44\nso wird dem zuständigen Träger hierüber ein Bericht             (1) Die fälligen Beträge, die in dem in Artikel 42 vorge-\nübersandt. Darin sind anzugeben: die Art der ausgeübten     sehenen Verzeichnis genannt sind, werden den Berechtig-\nBeschäftigung, die Höhe der Einkünfte oder Mittel, welche   ten durch die zahlende Stelle für Rechnung der zustän-\ndie betreffende Person während des letzten abgelaufenen      digen Träger ausgezahlt.\nVierteljahres bezogen hat, das übliche Entgelt, das ein\n(2) Die Zahlungen erfolgen auf die bei der zahlenden\nArbeitnehmer der Berufsgruppe, welcher die betreffende\nStelle übliche Art und Weise.\nPerson vor ihrer Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit an-\ngehört hat, in derselben Gegend erhält, sowie gegebenen-         (3) Der jedem Berechtigten zustehende Betrag wird in\nfalls das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen       die Währung des Staates, in dem er wohnt, zu dem Kurs\nüber den Gesundheitszustand der betreffenden Person.        umgerechnet, zu dem der nach Artikel 43 eingezahlte Be-\ntrag der zahlenden Stelle gutgeschrieben worden ist.\nArtikel 40                               (4) Erhält die zahlende Stelle oder eine von dieser be-\nzeichnete andere Einrichtung von einem Umstand Kennt-\nWird die betreffende Person nach dem Ruhen einer\nnis, der das Ruhen oder den Wegfall der Leistung recht-\nLeistung wieder bezugsberechtigt, während sie im Hoheits-\nfertigt, so stellt sie jegliche Zahlung ein. Das gleiche gilt,\ngebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in\nwenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen anderen\ndem der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erteilen die\nStaat verlegt.\nbeteiligten Träger einander alle im Hinblick auf die Wie-\nderaufnahme der Zahlungen zweckdienlichen Auskünfte.            (5) Die zahlende Stelle teilt dem zuständigen Träger\nalle Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie ge-\nZahlung der Leistungen                                      gebenenfalls den Tag mit, an dem der Berechtigte oder\nder Ehegatte verstorben ist oder eine Witwe oder ein\nArtikel 41                           Witwer sich wieder verheiratet hat.\n(1) Soweit der zuständige Träger eines Mitgliedstaats                              Ar tike 1 45\nBerechtigten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-\ngliedstaats wohnen, die ihnen zustehenden Leistungen            (1) Die nach Artikel 44 zu leistenden Zahlungen werden\nnicht unmittelbar zahlt, führt die Verbindungsstelle des    am Ende jeder Zahlungsperiode überprüft, um die Beträge,\nletztgenannten Staates die Zahlung nach Maßgabe der         die an die Berechtigten oder deren gesetzliche Vertreter\nArtikel 42 bis 46 durch; zahlt der zuständige Träger Lei-   oder Bevollmäd1tigte ausgezahlt worden sind, und die\nstungen unmittelbar an Berechtigte, die im Hoheitsgebiet    nicht gezahlten Beträge festzustellen.\neines anderen Mitgliedstaats wohnen, so teilt er diese          (2) Die zahlende Stelle bestätigt, daß der Gesamtbetrag,\nZahlungen der Verbindungsstelle des Staates mit, in dem      der in Ziffern und in Worten (in der Währung des Staates,\ndiese Berechtigten wohnen.                                  in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat) anzugeben\n(2) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-    ist, mit den Zahlungen übereinstimmt, die diese Stelle ge-\ngliedstaaten können andere Zahlungsverfahren verein-        leistet hat; die Bestätigung ist von ihrem Vertreter zu\nbaren.                                                      un tersc:hrei ben.\n(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes (2), die am          (3) Die zahlende Stelle übernimmt die Gewähr für die\nTage vor dem Inkrafttreten der Vierordnung rechtsgültig     ordnungsmäßige Durchführung der festgestellten Zah-\nsind, bleiben anwendbar, soweit sie im Anhang 6 zu          lungen.\ndieser DurchführungsveroI1dnung aufgeführt sind.                (4) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Beträgen, die\nder zuständige Träger in der Währung des Staates, in\nArtikel 42                          dem er seinen Sitz hat, gezahlt hat, und dem in derselben\nDer zuständige Träger des Mitgliedstaats, nach dessen    Währung ausgedrückten Wert der Zahlungen, welche\nRechtsvorschriften die Leistung geschuldet wird, über-      die zahlende Stelle nachgewiesen hat, wird auf die Be-\nsendet der Verbindungsstelle des Mitgliedstaats, in         träge angerechnet, die der zuständige Träger auf Grund\ndessen Hoheitsgebiet die Berechtigten wohnen -          im  desselben Anspruchs noch zu zahlen hat.\nfolgenden als „zahlende Stelle\" bezeichnet - , zwanzig          (5) Die auf Grund des Artikels 44 tatsächlich gezahlten\nTage vor Fälligkeit der Leistung ein Verzeichnis der fäl-   Beträge werden jährlich in einer Aufstellung zusammen-\nligen Beträge in zweifacher Ausfertigung.                   gefaßt.\nArtikel 46\nArtikel 43\nDie zahlende Stelle kann die Unkosten, die mit der\n(1) Der zuständige Träger zahlt zehn Tage vor Fällig-    Zahlung der Leistungen verbunden sind, insbesondere\nkeit der Leistung in der Währung des Staates, in dem er     die Postgebühren und Bankspesen, nach den von ihr an-\nseinen Sitz hat, die Summe ein, die erforderlich ist, um    zuwendenden Rechtsvorschriften und gemäß einem von\ndie Beträge zu zahlen, die in dem in Artikel 42 vorge-      der Verwaltungskommission festzusetzenden Verfahren\nsehenen Verzeichnis genannt sind. Diese Summe wird          von den Berechtigten einbehalten.","508                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nWohnortswechsel eines Rentenberechtigten                      stellt - gleichviel ob diese eine Minderung der Erwerbs-\nfähigkeit zur Folge hat oder r.icht -, auch Angaben über\nArtikel 47                           die endgültigen Folgen des Unfalls enthalten und den\nZustand des Verletzten ausführlich beschreiben. Die ent-\nVerlegt eine Person, die zum Bezug einer Leistung nach     sprechenden Honorare werden von dem Träger des Auf-\nden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied-\nenthaltsorts nach dem für ihn geltenden Tarif zu Lasten\nstaaten berechtigt ist und im Hoheitsgebiet eines Mit-        des zuständigen Trägers gezahlt.\ngliedstaats wohnt, ihren Wohnsitz in das Hoheitsgebiet\neines anderen Mitgliedstaats, oder verlegt eine Person,               Anwendung des Artikels 30 der Verordnung\ndie zum Bezug einer solchen Leistung berechtigt ist und\nArti ke 1 52\nim Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt, ihren\nWohnsitz in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so           In den Fällen des Artikels 30 Absatz (1) der Verordnung\nist sie verpflichtet, dem zuständigen Träger oder den         hat der Arbeitnehmer zur Bemessung des Grades der Er-\nzuständigen Trägern den Wohnortswechsel anzuzeigen.           werbsunfähigkeit dem zuständigen Träger des Mitglied-\nstaats, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitsunfall\nKapitel 3                           oder die Berufskrankheit anwendbar sind, die erforder-\nlichen Auskünfte über die früher eingetretenen Arbeits-\nArbeitsunfälle und Berufskrankheiten                unfälle und Berufskrankheiten zu erteilen, auf welche die\nRechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitglied-\nAnwendung des Artikels 29 der Verordnung              staaten anwendbar sind, und zwar ohne Rücksicht auf den\nGrad der Erwerbsunfähigkeit, die durch diese Fälle ver-\nArti k e 1 48\nursacht worden ist. Hält der genannte Träger es für er-\nFür die Gewährung von Sachleistungen und von Geld-         forderlich, kann er den oder die Träger, die für die Ent-\nleistungen außer Renten finden folgende Bestimmungen          schädigung dieser Fälle zuständig waren, um Unterlagen\nentsprechende Anwendung:                                      über diese Fälle ersuchen.\n(a) die Artikel 17 bis 20 dieser Durchführungsverord-\nnung in den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buch-                              Art i k e 1 53\nstaben (a) und (b) Ziffer (ii) der Verordnung;           Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz (2) der Verord-\n(b) der Artikel 21 dieser Durchführungsverordnung in       nung gilt Artikel 16 dieser Durchführungsverordnung ent-\nden Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buchstabe (b)    sprechend. Die in Artikel 16 genannte Bescheinigung wird\nZiffer (i) der Verordnung.                             von dem Träger der Krankenversicherung des Ortes, an\ndem die Familienangehörigen wohnen, oder von einem\nArt i k e 1 49                       anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde\n(1) In den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buchstabe (a) des Wohnorts dieser Familienangehörigen bezeichnet.\nder Verordnung gelten für die Anzeige des Arbeitsunfalls\noder der Berufskrankheit die Bestimmungen des Staates,                Anwendung des Artikels 31 der Verordnung\nin dem der Unfall oder die Krankheit eingetreten ist.                                   Art i k e 1 54\n(2) Die in Absatz (1) genannte Anzeige ist dem Träger         Kann eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften\ndes Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers in doppelter Aus-       von zwei oder mehr Mitgliedstaaten entschädigt werden,\nfertigung zu erstatten. Dieser Träger sendet eine der         so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des\nbeiden Ausfertigungen an den zuständigen Träger und er-       Staates zu gewähren, in dessen Hoheitsgebiet die Be-\nteilt auf dessen Ersuchen Auskunft über alle näheren          schäftigung zuletzt ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine\nEinzelheiten des Unfalls.                                     derartige Berufskrankheit zu verursachen, vorausgesetzt,\nArtikel 50                           daß die betreffende Person die Voraussetzungen dieser\nRechtsvorschriften erfüllt.\n(1) Bestreitet in den Fällen des Artikels 29 Absatz (1)\nder Verordnung der zuständige Träger, daß die Rechtsvor-                                Artikel 55\nschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten an-\nwendbar sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger           (1) Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit\ndes Aufenthaltsorts oder des Wohnorts mit, der die Sach-      ein Arbeitnehmer, der nach den Rechtsvorschriften eines\nleistungen gewährt hat. Die von diesem Träger gewährten       Mitgliedstaats eine Entschädigung für eine Berufskrank-\nLeistungen gelten in diesem Falle als Leistung der            heit erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit\nKrankenversicherung.                                          gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvor-\nschriften eines anderen Mitgliedstaats, so gelten folgende\n(2) Sobald über den Einspruch endgültig entschieden        Regeln:\nist, teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem               (a) Hat der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des\nTräger des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts mit. Ist                     zweiten Staates keine Beschäftigung ausgeübt,\nentschieden worden, daß es sich nicht um einen Arbeits-                   die geeignet war, die Berufskrankheit zu ver-\nunfall oder um eine Berufskrankheit handelt, so gewährt                   ursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der\nder Träger des Aufenthaltsorts oder des Wohnorts die                      zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet,\nLeistungen aus der Krankenversicherung weiter. Andern-                    die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvor-\nfalls gelten die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus                     schriften unter Berücksichtigung der Verschlim-\nder Krankenversicherung erhalten hat, als Leistungen bei                  merung zu seinen Lasten zu gewähren;\nArbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.\n(b) hat der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet des\nzweiten Staates eine derartige Beschäftigung aus-\nArtikel 51\ngeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten\nIn den Fällen des Artikels 29 Absatz (1) Buchstabe (a) der             Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen\nVerordnung übersendet der Träger des Aufenthaltsorts                      eigenen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung\ndem zuständigen Träger die ärztlichen Bescheinigungen, die                der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige\nim Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in                Träger des zweiten Mitgliedstaats gewährt dem\ndem der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit einge-                     Arbeitnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach\ntreten ist. Handelt es sich um einen Unfall, so muß die                   den Rechtsvorschriften dieses zweiten Staates\nBescheinigung, welche die Heilung der Verletzung fest-                    bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                 509\nder nach der Verschlimmerung geschuldeten Lei-                           Art i k e 1 60\nstung und dem Betrag entspricht, der geschuldet     (1) Um die Anwendung des Artikels 32 Absatz (1) der Ver-\nsein würde, wenn die Krankheit vor der Ver-       ordnung und des Artikels 13 dieser Durchführungsverord-\nschlimmerung in seinem Hoheitsgebiet ein-         nung beanspruchen zu können, hat der Antragsteller dem\ngetreten wäre.                                    zuständigen Träger eine Bescheinigung über die anzurech-\n(2) In den Fällen des Absatzes (1) muß der Arbeitnehmer   nenden Zeiten vorzulegen, soweit diese zur Vervollständi-\ndem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, nach dessen       gung der Zeiten berücksichtigt werden müssen, die nach\nRechtsvorschriften er Leistungsansprüche geltend macht,      den für den genannten Träger geltenden Rechtsvorschrif-\ndie erforderlichen Auskünfte über die Leistungen erteilen,   ten zurückgelegt worden sind.\ndie früher als Entschädigung für die betreffende Berufs-\n(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden\nkrankheit festgestellt worden sind. Hält der Träger es für\nPerson von dem Träger oder den Trägern ausgestellt,\nerforderlich, so kann er den Träger, welcher der betreffen-\nwelche die Krankenversicherung oder die Alters- und\nden Person früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen\nHinterbliebenenversicherung durchführen und bei denen\nüber diese Leistungen ersuchen.\nder Verstorbene die zu berücksichtigenden Zeiten zurück-\ngelegt hat. Kann die betreffende Person die Bescheinigung\nEinreichung und Bearbeitung der Rentenanträge                nicht vorlegen, so ersucht der zuständige Träger die ge-\nnannten Träger um Ausstellung und Obersendung der\nArtikel 56                          Bescheinigung.\n(1) Beansprucht ein im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\nArtikel 61\nstaats wohnender Arbeitnehmer oder Hinterbliebener\neines Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften eines          Das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nanderen Mitgliedstaats eine Rente oder eine Zulage zu        geschuldete Sterbegeld wird einem B'erechtigten, der sich\neiner Rente, so muß er seinen Antrag entweder bei dem        im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet,\nzuständigen Träger oder bei dem Träger seines Wohnorts       entweder unmittelbar durch internationale Postanweisung\neinreichen, der ihn dem zuständigen Träger übersendet.       oder durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts des\nArtikel 31 findet er.tsprechende Anwendung.                  Berechtigten auf die Art und Weise gezahlt, welche die\nbeteiligten Träger miteinander vereinbaren.\n(2) Der zuständige Träger teilt seine Entscheidung dem\nAntragsteller unmittelbar mit; eine Abschrift übersendet\ner der Verbindungsstelle des Staates, in dem der Antrag-\nsteller wohnt.                                                                        Kapitel 5\nVerwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle\nArbeitslosigkeit\nA rti k e 1 57                             Anwendung des Artikels 33 der Verordnung\n(1) Auf Ersuchen des zuständigen Trägers eines Mit-                               Artikel 62\ngliedstaats veranlaßt der Träger des in einem anderen          Für die in Artikel 33 Absätze (2) und (3) der Verord-\nMitgliedstaat gelegenen Wohnorts eine Kontrolle der Emp-     nung vorgesehene Zusammenrechnung der Zeiten findet\nfänger von Leistungen für Arbeitsunfälle oder Berufs-         Artikel 13 Absatz (1) Buchstabe (a) und Absatz (4) dieser\nkrankheiten, und zwar unter den Voraussetzungen, welche      Durchführungsverordnung entsprechende Anwendung.\ndie für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vor-\nsehen.                                                                               Artikel 63\n(2) Für die Anwendung des.Absatzes (1) läßt der Träger       (1) Um Artikel 33 Absätze (1) bis (3) der Verordnung und\ndes Wohnorts die ärztlichen Untersuchungen vornehmen,         die Artikel 13 und 62 dieser Durchführungsverordnung in\ndie für die Oberprüfung einer Rente notwendig sind.          Anspruch nehmen zu können, hat der Arbeitslose dem zu-\n(3) Das Ergebnis jeder solchen Untersuchung wird dem      ständigen Träger eine Bescheinigung über die anzurech-\nzuständigen Träger mitgeteilt; diesem steht es zu, eine      nenden Zeiten vorzulegen, soweit diese zur Vervollständi-\nEntscheidung zu treffen oder zu veranlassen.                 gung der Zeiten herangezogen werden müssen, die nach\nden von dem genannten Träger anzuwendenden Rechts-\n(4) Der zuständige Träger behält das Recht, die betref-\nvorschriften zurückgelegt worden sind.\nfenden Personen durch einen Arzt seiner Wahl unter den\nin seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Vor-          (2) Die in Absatz (1) genannte Bescheinigung wird auf\naussetzungen untersuchen zu lassen.                          Antrag des Arbeitslosen von dem Träger der Arbeitslosen-\nversicherung des Staates, in dem er die anzurechnenden\nZeiten zurückgelegt hat, oder von einem anderen von der\nZahlung der Renten                                           zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger\nArt i k e 1 58                      ausgestellt. Legt der Arbeitslose die Bescheinigung nicht\nvor, ersucht der zuständige Träger den genannten Träger\nRenten, die der Träger eines Mitgliedstaats Personen      um Ausstellung und Obersendung der Bescheinigung,\nschuldet, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied-       sofern nicht der zuständige Träger der Krankenversiche-\nstaats wohnen, werden nach Maßgabe der Artikel 41 bis 46     rung bereits eine Bescheinigung nach Artikel 14 erhalten\ngezahlt.\nhat und eine Abschrift davon zur Verfügung stellen kann.\nKapitel 4                                 Anwendung des Artikels 34 der Verordnung\nSterbegelder                                                 Artikel 64\nAnwendung des Artikels 32 der Verordnung                Für die Berechnung der in Artikel 34 Absatz (1) de~ Ver-\nordnung vorgesehenen Leistung hat der Arbeitslose dem\nArti k e 1 59                       zuständigen Träger eine Bescheinigung vorzulegen, aus der\nBeansprucht ein~ Person, die im Hoheitsgebiet eines       insbesondere sein Beruf und die Beschäftigungen zu er-\nMitgliedstaats wohnt, Sterbegeld nach den Rechtsvorschrif-   sehen sind, die er vor seinem Wohnortswechsel während\nten eines anderen Mitgliedstaats, so muß sie ihren Antrag    einer von der Verwaltungskommission zu bestimmenden\nbei dem zuständigen Träger einreichen. Artikel 31 Ab-        Zeit ausgeübt hat. Artikel 63 Absatz (2) dieser Durch-\nsatz (1) findet entsprechende Anwendung.                     führungsverordnung findet entsprechende Anwendung.","510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArt i k e 1 65                                Anwendung des Artikels 40 der Verordnung\nFür die Anwendung des Artikels 34 Absatz (2) der Verord-                           Art i k e 1 68\nnung gilt Artikel 16 dieser Durchführungsverordnung. Die\nin Artikel 16 genannte Bescheinigung wird von dem Träger         (1) Um für seine in Artikel 40 Absätze (1) und (3) der\nder Arbeitslosenversicherung oder einem anderen Träger        Verordnung bezeichneten Kinder Familienbeihilfen zu er-\nausgestellt, den die zuständige Behörde des Staates be-       halten, reicht der Arbeitnehmer, gegebenenfalls durch\nzeidmet, in dem die Familienangehörigen wohnen.               Vermittlung seines Arbeitgebers, bei dem zuständigen\nTräger einen Antra,g ein.\nAnwendung des Artikels 35 der Verordnung                (2) Um den in Artikel 40 Absatz (2) der Verordnung vor-\ngesehenen Vergleich durchzuführen, erhält der zuständige\nArt i ke 1 66                        Träger Auskünfte über die Höhe der nach den Rechtsvor-\n(1) Um den nach den Rechtsvorschriften des Staates        schriften des Staates, in welchem die Kinder wohnen, zu\nseiner letzten Beschäftigung erworbenen Leistungsan-          gewährenden Familienbeihilfen, und zwar durch Vermitt-\nspruch in dem Staat seines neuen Wohnorts zu behalten,        lung der Verwaltungskommission, die sich am Ende eines\nhat der· in Artikel 35 Absatz (1) der Verordnung bezeich-     jeden Vierteljahres an die zuständige Behörde dieses\nnete Arbeitslose dem Träger seines neuen Wohnorts eine        Staates wendet, um die erforderlichen Auskünfte zu\nBescheinigung vorzulegen, mit welcher der zuständige          erhalten. Diese Auskünfte haben auf den Rechtsvorschrif-\nTräger genehmigt, daß er den Anspruch nach seinem             ten zu beruhen, die am 15. Tag des letzten Monats des\nW ohn.:>rtswechsel unter Berücksichtigung des Artikels 35     Vierteljahres gelten. Sie werden den zuständigen Trägern\nAbsatz (2) der Verordnung behält. Der zuständige Träger       oder der von der zuständigen Behörde bezeichneten Ein-\ngibt in dieser Bescheinigung insbesondere den Betrag der      richtung mitgeteilt und stellen die maßgebenden Ver-\nLeistung an, die nach den Rechtsvorschriften des zustän-      gleichsunterlagen für die Feststellung der im folgenden\ndigen Staates zu gewähren ist, und den Zeitraum, für den      Vierteljahr zu zahlenden Familienbeihilfen dar.\nder Leistungsanspruch nach Artikel 35 Absatz (1) Buch-           (3) Die Höhe der für ein Kalendervierteljahr zu gewäh-\nstaben (a) bis (c) der Verordnung längstens gewahrt           renden Beihilfen bestimmt sich nach der Zahl und dem\nbleibt.                                                       Alter der Kinder, welche die Voraussetzungen erfüllen,\n(2) Die Bescheinigung soll nach Möglichkeit vor dem       die am 15. Tag des letzten Monats des voraufgegangenen\nWohnortswechsel ausgestellt werden. Legt der Arbeitslose      Vierteljahres vorgeschrieben sind.\ndie Bescheinigung nicht vor, so ersucht der Träger seines        (4) Der Arbeitnehmer hat zur Begründung seines An-\nneuen Wohnorts den zuständigen Träger um Ausstellung          trags eine Bescheinigung über den Stand seiner Familie\nund Ubersendung der Bescheinigung.                            vorzulegen, die von den für Standesangelegenheiten zu-\n(3) Gibt der Träger des neuen Wohnorts des Arbeits-       ständigen Behörden des Staates erteilt wird, in dem die\nlosen diesem ebenfalls die Genehmigung, den in Absatz (1)     Kinder wohnen. Der Familienstand muß jährlich erneut\ngenannten Leistungsanspruch zu behalten, so hat dieser        bescheinigt werden; die Verwaltungskommission kann ein\nTräger den zuständigen Träger hiervon zu unterrichten         anderes Verfahren für den Nachweis des Familienstands\nund die Leistungen auf die in seinen eigenen Rechtsvor-       festsetzen.\nschriften vorgesehene Art und Weise zu gewähren, läng-           (5) Der Arbeitnehmer hat zur Begründung seines An-\nstens jedoch für den in der genannten Bescheinigung an-      trags auch die erforderlichen Auskünfte über die Person zu\ngegebenen Zeitraum.                                          geben, an welche die Familienbeihilfen in dem Staat des\n(4) Der zuständige Träger kann den Träger des Wohn-       Wohnorts gezahlt werden sollen (Name, Vorname, genaue\norts jederzeit um Auskunft über die Verhältnisse des         Anschrift).\nBerechtigten, insbesondere über die Unfreiwilligkeit der          (6) Der Arbeitnehmer hat, gegebenenfalls durch Ver-\nArbeitslosigkeit und über die ihm angebotenen Beschäfti-     mittlung seines Arbeitgebers, den zuständigen Träger von\ngungen ersuchen.                                              jeder Änderung in den Verhältnissen seiner Kinder, die\ndas Recht auf Familienbeihilfen berühren kann, sowie von\nKapitel 6                           jeder Änderung in der Zahl der Kinder, für welche\nFamilienbeihilfen zu gewähren sind, und von jedem\nFamilienbeihilfen                        Wechsel des Wohnorts oder des Aufenthalts dieser Kinder\nzu unterrichten.\nAnwendung des Artikels 39 der Verordnung\n(7) Ist der zuständige Träger ein niederländischer\nArtikel 67                            Träger, so bestimmt sich abweichend von Abs,atz (3) die\n(1) Um den Artikel 39 der Verordnung in Anspruch          Höhe der für ein Kalendervierteljahr zu gewährenden Bei-\nnehmen zu können, hat die betreffende Person dem zu-          hilfen nach der Zahl und dem Alter der Kinder, welche die\nständigen Träger eine Bescheinigung über die anzurech-        vorgeschriebenen Voraussetzungen am ersten Tag des\nnenden Zeiten vorzulegen, soweit diese zur Vervollständi-     genannten Kalendervierteljahres erfüllen.\ngung der Zeiten herangezogen werden müssen, die nach\nden von dem genannten Träger anzuwendenden Rechts-                    Anwendung des Artikels 42 der Verordnung\nvorschriften zurückgelegt worden sind.\nArti k e 1 69\n(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden\nPerson von dem Träger des Systems der Familienbeihilfen           (1) In den Fällen des Artik•els 42 Absatz (1) der Ver-\ndes Staates, in dem sie die anzurechnenden Zeiten zurück-     ordnung wird -der Betrag der Familienbeihilfen, die nach\ngelegt hat, oder von einem anderen Träger ausgestellt,        den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu gewäh-\nden die zuständige Behörde dieses Staates bezeichnet.         ren sind, unter Berücksichtigung folgender Vorschriften\nLegt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor,      bestimmt.\nersucht der zuständige Träger den betreffenden Träger um         (2) Als Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechts-\nAusstellung und Ubersendung der Bescheinigung. Hat die        vorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort der\nPerson bereits eine Bescheinigung nach Artikel 14 Ab-        Kinder befindet, gilt der Betrag, der für diese Kinder zu\nsatz (1) dieser Durchführungsverordnung vor,gelegt, so       gewähren wäre, wenn die letzte Beschäftigung, die der\nhat der zuständige Träger sich an den Träger zu wenden,      Arbeitnehmer vor seinem Tode ausgeübt hat, am Wohn-\nder diese Bescheinigung besitzt.                             ort der Kinder stattgefunden hätte.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                 511\n(3) Als Betrag der Waisenrenten nach den Rechtsvor-          (5) Beträge, die in Währungen anderer Staaten aus-\nschriften des zuständigen Staates oder nach den Rechtsvor-   gedrückt sind, werden zu dem amtlidien Wechselkurs um-\nschriften des Staates, in dem sich der Wohnort der Kinder    gerechnet, der am Tage der Feststellung der Rente gilt.\nbefindet, gilt der nach Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b)  Ändert sich dieser Kurs, so wird eine Berichtigung nur\nSatz 1 der Verordnung „zunächst\" bestimmte Betrag. Hat      dann vorgenommen, wenn diese Änderung 10 vom Hundert\nder verstorbene Arbeitnehmer keine Versicherungszeiten       übersteigt.\nnach einer der genannten Rechtsvorschriften zurückgelegt,       (6) Der Betrag der zu überweisenden Familienbeihilfen\nso wird der Zunächst-Betrag auf Grund der Versicherungs-     darf folgende Summe nicht überschreiten:\nzeiten und gleichgestellten Zeiten bestimmt, die nach den            (a) weder die Summe des Betrags der Familienbei-\nRechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurück-                   hilfen und des Zunächst-Betrags der Kinderzu-\ngelegt worden sind. In diesem Falle findet Artikel 28 Ab-                schüsse oder Kinderzulagen zu den Renten, wobei\nsatz (1) Buchstabe (c) der Verordnung keine Anwendung,                   diese Beträge nach den Rechtsvorschriften des\nund die unter diesem Buchstaben genannten Berechnungs-                   Staates bestimmt werden, dessen Träger diese\ngrundlagen werden auf die Art und Weise bestimmt,                        Beihilfen zu zahlen hat, vermindert um die\nwelche die Verwaltungskommission festsetzt.                              Summe der von beiden Seiten tatsächlich ge-\n(4) Beträge, die in Währungen anderer Staaten aus-                    zahlten Kinderzuschüsse oder Kinderzulagen zu\ngedrückt sind, werden zu dem amtlichen Wechselkurs um-                   den Renten,\ngerechnet, der am Todestag des Arbeitnehmers gilt.                  (b) noch die Summe des Betrags der Familienbei-\nÄndert sich dieser Kurs, so wird eine Berichtigung nur                   hilfen und des Zunächst-Betrags der Kinderzu-\nvorgenommen, wenn diese Änderung 10 vom Hundert                          schüsse oder Kinderzulagen zu den Renten, wobei\nübersteigt.                                                              diese Beträge nach den Rechtsvorschriften des\n(5) Der Betrag der zu überweisenden Familienbeihilfen                 Staates bestimmt werden, in dem sich der Wohn-\ndarf folgende Summe nicht überschreiten:                                 ort der Kinder befindet, vermindert um die\nSumme der von beiden Seiten tatsädilich ge-\n(a) weder die Summe des Betrags der Familienbei-\nzahlten Kinderzuschüsse oder Kinderzulagen zu\nhilfen und des Zunächst-Betrags der Waisen-\nden Renten.\nrenten, wobei diese Beträge nach den Rechtsvor-\nschriften des Staates bestimmt werden, dessen                               Artikel 71\nTräger diese Beihilfen zu zahlen hat, vermindert     (1) Um in den Fällen des Artikels 42 Absätze (1) und (2)\num die Summe der von beiden Seiten tatsächlich    der Verordnung Familienbeihilfen zu erhalten, reicht die\ngezahlten Waisenrenten,                          betreffende Person, gegebenenfalls durch Vermittlung des\n(b) noch die Summe des Betrags der Familienbei-      Arbeitgebers, bei dem zuständigen Träger einen Antrag\nhilfen und des Zunächst-Betrags der Waisen-      ein.\nrenten, wobei diese Beträge nach den Rechtsvor-      (2) Artikel 68 Absatz (2) findet entspred1ende Anwen-\nschriften des Staates bestimmt werden, in dem    dung.\ndie Waisen wohnen, vermindert um die Summe           (3) Muß der zuständige Träger in den Fällen des Ar-\nder von beiden Seiten tatsächlich gezahlten      tikels 42 der Verordnung zur Feststellung des Anspruchs\nWaisenrenten.                                    auf Familienbeihilfen den in Artikel 69 Absatz (3) dieser\nDurchführungsverordnung genannten Betrag der Waisen-\nArt i k e 1 70                     rente nach den Reditsvorschriften des Staates, in dem die\n(1) In den Fällen des Artikels 42 Absatz (2) der Verord- Kinder wohnen, oder den in Artikel 70 Absatz (3) dieser\nnung wird der Betrag der Familienbeihilfen, die nach den     Durdiführungsverordnung genannten Betrag des Kinder-\nRechtsvorschriften des zuständigen Staates zu gewähren       zuschusses oder der Kinderzulage berücksimtigen, so\nsind, unter Berücksichtigung folgender Vorschriften be-      wendet er sich an den Träger des Wohnorts der Kinder\nstimmt.                                                      oder an den Träger oder die Einrichtung, welche die zu-\nständige Behörde bezeichnet oder bestimmt.\n(2) Als Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechts-\nvorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort des            (4) In den Fällen des Artikels 42 Absätze (1) und (2)\nBerechtigten befindet, gilt der Betrag, der zu gewähren      der Verordnung werden die zu gewährenden Familien-\nwäre, wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften       beihilfen gezahlt, als handele es sich im ersten Falle um\ndesselben Staates An!,pruch auf eine Rente hätte.            Waisenrenten und im zweiten Falle um Teile der Rente,\nauf die der Berechtigte Anspruch hat. Die Artikel 41 bis\n(3) Als Betrag des Kinderzuschusses zu einer Invalidi-\n46 dieser Durchführungsverordnung finden entsprechende\ntäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente nach den Rechts-\nAnwendung.\nvorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort des\nBerechtigten befindet, gilt der Betrag, der sich aus der                                Artikel 72\nnach Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe (b) Satz 1 der Ver-        Der Träger des Wohnorts oder der Träger oder die Ein-\nordnung „zunächst\" bestimmten Rente ergibt. Hat der Be-      richtung, welche die zuständige Behörde des Staates be-\nrechtigte nach diesen Reditsvorschriften keine Versiche-     zeichnet oder bestimmt, in dem sich der Wohnort der\nrungszeiten zurückgelegt, so wird der Zunächst-Betrag auf    Kinder befindet, leisten dem zuständigen Träger Hilfe,\nGrund der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zei-      wenn dieser gegen einen Arbeitnehmer, der zu Unrecht\nten bestimmt, die nach den Rechtsvorschriften der ande-      Familienbeihilfen bezogen hat, einen Erstattungsanspruch\nren Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind. In diesem      geltend machen will.\nFalle findet Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe {c) der Ver-                                Kapitel 7\nordnung keine Anwendung, und die unter diesem Buch-                            Finanzielle Bestimmungen\nstaben genannten Berechnungsgrundlagen werden auf die\nArt und Weise beitimmt, welche die Verwaltungskom-                   Anwendung des Artikels 23 der Verordnung\nmission festsetzt.                                                                     Artikel 73\n(4) Als Betrag der Kinderzulage zu einer Rente für einen     (1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die\nArbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der         nach Artikel 17 Absatz (3), Artikel 19 Absätze (1), (2) und\nRechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Wohnort      (7) und Artikel 22 Absatz (6) letzter Satz der Verordnung\ndes Bereditigten befindet, gilt der Betrag der Kinderzulage, Sachleistungen gewährt haben, die dadurch entstandenen\nder gewährt würde, wenn die Rente nach den Rechtsvor-        tatsächlichen Aufwendungen, die sich aus der Redinungs-\nschriften dieses Staates zu zahlen wäre.                     führung dieser Träger ergeben.","512                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(2) Ergeben sich die Aufwendungen für die in Absatz (1)         (4) Die Verwaltungskommission setzt die Methoden\ngenannten Leistungen nicht öUS der Rechnungsführung des         und die weiteren Einzelheiten fest, nach denen die in\nTrägers und besteht keine Vereinbarung nach Absatz (4),         den Absätzen (2) und (3) genannten Berechnungsgrund-\nso werden die Aufwendungen pauschal festgesetzt. Wird           lagen zu bestimmen sind.\ndieses Verfahren in Anspruch genommen, so werden die\n(5) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-\nPauschbeträge einerseits nach der Zahl der ärztlichen ·\ngliedstaaten können vereinbaren, daß die zu erstattenden\nBehandlungsfälle, der Krankheits- oder Mutterschaftsfälle,\nBeträge auf andere Art und Weise ermittelt werden; dies\nder Arbeitsunfähigkeitstage oder der Krankenhauspflege-\ngilt insbesondere für die auf den durchschnittlichen jähr-\ntage oder nach jeder anderen geeigneten Einheit und\nlichen Kosten je Familienangehörigen beruhenden Pausch-\nandererseits auf Grund der den verfügbaren Unterlagen\nbeträge und für die Erstattung der tatsächlichen Aufwen-\nentnommenen durchschnittlichen Kosten berechnet. Die\ndungen, die sich aus der Rechnungsführung der Träger\nVerwaltungskommission bestimmt die Grundlagen für die\nergeben. Diese Vereinbarungen unterliegen der Prüfung\nBerechnung der Pauschbeträge und setzt deren Höhe fest.\ndurch die Verwaltungskommission.\n(3) Hat ein Träger Leistungen im Sinne von Absatz (1)\n(6) Als Aufwendungen für Sachleistungen an die in\ngewährt, so dürfen für die Erstattung keine höheren Tarife\nArtikel 22 Absatz (5) der Verordnung bezeichneten Fami-\nberechnet werden, als für Sachleistungen an Arbeitnehmer\nlienangehörigen gelten die tatsächlichen Aufwendungen,\ngelten, die den von diesem Träger angewendeten Rechts-\ndie sich aus der Rechnungsführung der Träger ergeben,\nvorschriften unterstehen.\noder gegebenenfalls die Pauschbeträge, die an Hand ge-\n(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-         eigneter Unterlagen ermittelt werden. Artikel 73 Absätze\ngliedstaaten können vereinbaren, daß die zu erstattenden        (2), (3) und (4) dieser Durchführungsverordnung finden\nBeträge auf andere Art und Weise ermittelt werden;              entsprechende Anwendung.\ndiese Vereinbarungen unterliegen der Prüfung durch die\nArtikel 75\nVerwaltungskommission.\n(1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die\n(5) Dieser Artikel findet auf die in Artikel 17 Absatz (6)\nnach Artikel 22 Absatz (2) der Verordnung Sachleistungen\nund in Artikel 20 Absatz (4) Satz 2 vorgesehenen Erstat-\ngewährt haben, die dadurch entstandenen Aufwendungen\ntungen entspechende Anwendung.\nin voller Höhe.\nArtikel 74                               (2) Die Aufwendungen werden für jedes Kalenderjahr\npauschal ermittelt. Zur Ermittlung des Pauschbetrags wer-\n(1) Für die Anwendung des Artikels 23 Absatz (3) der         den die durchschnittlichen jährlichen Kosten je Renten-\nVerordnung werden die Aufwendungen für Sachleistun-             berechtigten mit der durchschnittlichen jährlichen Zahl der\ngen, die den in Artikel 20 Absatz (1) der Verordnung            in Betracht kommenden Rentenberechtigten vervielfältigt;\nbezeichneten Familienangehörigen gewährt werden, für            die Berechnungsgrundlagen werden wie folgt bestimmt:\njedes Kalenderjahr pauschal berechnet.\n(a) Zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen\n(2) Zur Ermittlung des Pauschbetrags werden die durch-                  Kosten je Rentenberechtigten werden für jeden\nschnittlichen jährlichen Kosten je Familie mit der durch-                  Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen f;.ir\nschnittlichen jährlichen Zahl der in Betracht kommenden                    alle Sachleistungen, welche die Träger des betref-\nFamilien vervielfältigt; die Berechnungsgrundlagen wer-                    fenden Staates sämtlichen nach dessen Rechtsvor-\nden wie folgt bestimmt:                                                    schriften zum Bezug von Renten berechtigten\n(a) Zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen                Personen und ihren Familienangehörigen gewährt\nKosten je Familie werden für jeden Mitgliedstaat                haben, durch die durchschnittliche jährliche Zahl\ndie jährlichen Aufwendungen für alle Sach-                      der Rentenberechtigten geteilt;\nleistungen, welche die Träger des betreffenden              (b) die durchschnittliche jährliche Zahl der in Betracht\nStaates sämtlichen Familienangehörigen der Ver-                 kommenden Rentenberechtigten entspricht im\nsicherten gewährt haben, die den Rechtsvor-                     Verhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten der\nschriften dieses Staates unterstehen, durch die                 durchschnittlichen jährlichen Zahl der Renten-\ndurchschnittliche jährliche Zahl der Versicherten               berechtigten im Sinne des Absatzes (1), die im\ngeteilt, die diesen Rechtsvorschriften unterstehen              Hoheitsgebiet eines der beiden Mitgliedstaaten\nund Familienangehörige haben;                                   wohnen, während der zuständige Träger, zu\n(b) die durchschnittliche jährliche Zahl der in Betracht            dessen Lasten die Sachleistungen nach Artikel 22\nkom:.nenden Familien entspricht im Verhältnis                   Absatz (3) der Verordnung gehen, seinen Sitz im\nzwischen zwei Mitgliedstaaten der durchschnitt-                 Hoheitsgebiet des anderen Staates hat.\nlichen jährlichen Zahl der Arbeitnehmer, die bei        (3) Artikel 74 Absätze (3), (4) und (5) finden entspre-\nden Trägern eines Mitgliedstaats versichert sind     chende Anwendung.\nund deren Familienangehörige gegen die Träger\ndes anderen Staates Anspruch auf Sachleistungen        Anwendung des Artikels 29 Absatz (6) der Verordnung\nhaben.\n(3) Die Zahl der nach Absatz (2) in Betracht kommenden                                 Artikel 76\nFamilien wird auf Grund eines Verzeichnisses ermittelt,            Für die Anwendung des Artikels 29 Absatz (6) der Ver-\ndas der zuständige Träger oder eine andere von der zu-          ordnung gilt Artikel 73 dieser Durchführungsverordnung\nständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats be-           entsprechend\nstimmte Einric~tung und der Träger des Wohnorts zu\ndiesem Zweck unter Berücksichtigung der Zeiten führen,          Gemeinsame Bestimmungen über Erstattungen\nfür welche die betreffenden Personen Leistungen nach\nArtikel.77\nArtikel 20 Absatz (1) der Verordnung beanspruchen können.\nDas Verzeichnis wird auf Grund von Listen geführt, welche          Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-\nder Träger des Wohnorts dem zuständigen Träger in der           staaten können vereinbaren, wie in Artikel 45 Absatz (2)\nRegel monatlich übermittelt; letzterer teilt seine etwaigen     der Verordnung vorgesehen, daß die in den Artikeln 73,\nBemerkungen dem in Artikel 78 Absatz (4) dieser Durch-          74 und 75 dieser Durchführungsverordnung bezeichneten\nführungsverordnung vorgesehenen Rechnungsprüferaus-             Beträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um\nschuß mit.                                                     einen bestimmten Hundertsatz erhöht werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                 513\nArt i k e 1 78                                               Artikel 80\n(1) Die Verwaltungskommission schließt für jedes Ka-        Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen\nlenderjahr die in Anwendung der Artikel 23, 29 Absatz (6)   Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, insbesondere\nund 37 der Verordnung entstandene Rechnung ab.              des Artikels 74 Absatz (3) und der Bestimmungen, welche\ndie Zusammenstellung der erforderlichen statistischen und\n(2) Bei der Abrechnung zwischen den Trägern der Mit-     Rechnungsunterlagen notwendig machen.\ngliedstaaten können Anträge auf Erstattung von Leistungen\nabgelehnt werden, die während eines mehr als zwei Jahre                            Artikel 81\nvor einem Antrag liegenden Kalenderjahres gewährt\nworden sind.                                                   (1) Sind am Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung\nBestimmungen rechtsgültig, die dem gleichen Zweck dienen\n(3) Die Verwaltungskommission kann jede Prüfung vor-     wie die in Artikel 23 Absatz (5) der Verordnung und Ar-\nnehmen lassen, die sie für zweckdienlich hält, um die       tikel 73 Absatz (4), Artikel 74 Absatz (5) und Absatz (6)\nstatistischen und Buchungsunterlagen, die bei der Auf-      letzter Satz und Artikel 75 Absatz (3) dieser Durchfüh-\nstellung der Vorgänge für den in Absatz (1) vor·gesehenen   rungsverordnung vorgesehenen Regelungen, so bleiben\nRechnungsabschluß verwendet werden, und namentlich          sie anwendbar, soweit sie im Anhang 6 dieser Durchfüh-\nihre Ubereinstimmung mit den in diesem Kapitel fest-        rungsverordnung aufgeführt sind.\ngelegten Regeln zu kontrollieren.\n(2) Werden Bestimmungen, die demselben Zweck dienen\n(4) Die Verwaltungskommission trifft die     in diesem   wie die in Absatz (1) genannten, zwischen zwei oder mehr\nArtikel vorgesehenen Entscheidungen auf Grund des Be-       Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung\nrichtes eines Rechnungsprüferausschusses, der ihr eine mit  vereinbart, so sind sie, falls die Verwaltungskommission\nGründen versehene Stellungnahme vorlegt. Die Arbeits-       zustimmt, in den Anhang 6 dieser Durchführungsverord-\nweise und die Zusammensetzung dieses Ausschusses wer-       nung aufzunehmen.\nden von der Verwaltungskommission geregelt.\nArtikel 79                           Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle\n(1) Die nach den Artikeln 23, 29 Absatz (6) und 37 der                          Artikel 82\nVerordnung zu erstattenden Beträge werden für alle zu-\nständigen Träger eines Mitgliedstaats den anspruchs-           Die Kosten für die zur Ausübung der verwaltungs-\nberechtigten Trägern eines anderen Mitgliedstaats durch     mäßigen oder ärztlichen Kontrolle erforderlichen ärztlichen\nVermittlung der Verwaltungskommission oder der von           Untersuchungen und Beobachtungen, Reisen der Ärzte und\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmten      verwaltungsmäßigen oder ärztlichen Erhebungen werden\nEinrichtungen gezahlt, falls diese Behörden sich gemäß       von dem Träger, der die Kontrolle durchführt, nach dem\nArtikel 43 Buchstabe {d) der Verordnung über eine un-        für ihn geltenden Tarif übernommen; sie werden ihm von\nmittelbare Regelung geeinigt haben.                         dem Träger erstattet, der um die Kontrolle ersucht hat.\nDie zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitglied-\nIm letzteren Falle teilen die Einriditungen, welche die  staaten können andere Begleichungsverfahren, insbeson-\nErstattungen durchführen, der Verwaltungskommission         dere Pauschalerstattungen, oder auch Verzicht auf jegliche\ndie Höhe der erstatteten Beträge innerhalb der Fristen      Erstattung vereinbaren.\nund auf die Art und Weise mit, welche die Verwaltungs-\nkommission festsetzt.                                                                 TITEL VI\n(2) Werden die in diesem Kapitel vorgesehenen Er-                      Versdtiedene Bestimmungen\nstattungen auf Grund der Aufwendungen ermittelt, die\nsich aus der Redmungsführung der Träger ergeben, so sind                            Artikel 83\nsie für jedes Kalenderhalbjahr vorzunehmen, und zwar           Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel\nwährend des darauffolgenden Kalenderhalbjahres.             bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Ein-\nrichtung eines anderen Mitgliedstaats eingereicht worden\n(3) Werden die in diesem Kapitel vorgesehenen Er-        sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem\nstattungen auf Grund von Pauschbeträgen ermittelt, so       Träger oder der Einrichtung, die dafür zuständig sind.\nsind sie für jedes Kalenderjahr vorzunehmen; in diesem\nFalle zahlen die zuständigen Träger am ersten Tage eines                            Artikel 84\njeden Kalenderhalbjahres Vorschüsse; das Verfahren             (1) Hat ein Träger eines Mitgliedstaats einem Leistungs-\nregelt die Verwaltungskommission.                           berechtigten einen höheren als den Betrag gezahlt, auf den\n(4) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mit-     er Anspruch hat, so kann der Träger die zahlende Stelle\ngliedstaaten können andere Fristen für die Erstattung       des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Leistungs-\noder andere Verfahren in bezug auf Vorschüsse verein-       berechtigte wohnt, ersuchen, den zuviel gezahlten Betrag\nbaren.                                                      von den laufenden Zahlungen einzubehalten, auf die der\nBerechtigte Anspruch hat. Die zahlende Stelle überweist\n(5) Werden für die Erstattung Pauschbeträge festgesetzt, den einbehaltenen Betrag an den Träger, der das Ersuchen\nso sind die zu erstattenden Beträge zum Zwecke der Ver-     gestellt hat.\nrechnung in den Währungen der verschiedenen Staaten\nauszudrücken und zu dem amtlichen Wechselkurs umzu-            (2) Hat ein Mitgliedstaat einem Berechtigten Fürsorge-\nrechnen, der am 31. Dezember des Jahres gilt, für das die   unterstützung während eines Zeitraums gewährt, für den\nRechnung abgeschlossen wird. Die geschuldeten Salden        dieser gemäß der Verordnung Anspruch auf Rente hat, so\nwerden nach dem Wechselkurs festgestellt, der für die       behält die zahlende Stelle nach Maßgabe der innerstaat-\nUmrechnung angewendet worden ist.                           lichen Bestimmungen auf Ersuchen und für Rechnung des\nFürsorgeträgers die Rentenbeträge bis zur Höhe der ge-\n(6) Die während eines Jahres geleisteten Zahlungen       zahlten Fürsorgeunterstützung ein. Haben Familienange-\neinschließlich der Vorschüsse werden in die Währung des     hörige des Bere.chtigten Fürsorgeunterstützung erhalten,\nStaates des Trägers umgerechnet, der die Zahlung erhalten   so findet Satz 1 entsprechende Anwendung für die An-\nhat, und zwar zu dem bei der Uberweisung angewendeten       sprüche, die ihm in bezug auf diese Familienangehörigen\nWechselkurs.                                                zustehen.","514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nArti ke 1 85                           Verwaltungskommission gemäß Artikel 43 Bud1stabe (f)\nTreffen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten        der Verordnung der Kommission der Europäisd1en Wirt-\nzweiseitige Vereinbarungen zur Anwendung der Artikel51        schaftsgemeinschaft unterbreitet, werden von dieser\nund 52 der Verordnung, so teilen sie diese binnen drei        Kommission der Hohen Behörde der Europäischen Ge-\nMonaten nach ihrem Inkrafttreten der Verwaltungskom-          meinsdrnft für Kohle und Stahl mitgeteilt.\nmission mit. Für diese Anzeige findet Artikel 5 Absatz (2)\nletzter Satz dieser Durchführungsverordnung entspre-\nchende Anwendung.                                                                     Artikel 88\nArtikel 86                               (1) Der Artikel 56 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale\nDie zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten teilen       Sicherheit der Wanderarbeitnehmer wird durch folgende\nder Verwaltungskommission innerhalb der Fristen und           Bestimmungen ersetzt:\nauf die Art und Weise, welche die Kommission festsetzt,\ndie Aufwendungen mit, die ihren Trägern für Geldleistun-               „Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in\ngen an Berechtigte oder zugunsten von Personen erwachsen            Kraft; ihre Artikel 43 und 44 treten jedoch am\nsind, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats             dritten Tage nach der Veröffentlichung dieser Ver-\nwohnen oder sich dort aufhalten.                                    ordnung in Kr.aft.\"\nArtike 1 87                              (2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft;\nVorschläge zur Änderung der Verordnung über die             Absatz (1) dieses Artikels tritt jedoch mit dem Tage der\nSoziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, welche die         Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.\nDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich\nund gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGESCHEHEN zu Brüssel am 3. Dezember 1958.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nL. Erhard","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                              515\nANHANG 1\n„Zuständige Behörden\" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe (d) der Verordnung\nBelgien\nMinistre du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles\n(Minister für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel)\nBundesrepublik Deutschland\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn.\nFrankreich\nMinistre du travail, Paris\n(Arbeitsminister).\nMinistre de l'agriculture, Paris\n(Minister für Landwirtschaft).\nMinistre charge de l'Algerie, Paris\n(Minister für algerische Angelegenheiten).\nItalien\nMinistro del Lavoro e della Previdenza sociale, Roma\n(Minister für Arbeit und Soziale Vorsorge, Rom).\nLuxemburg\nMinistre du travail et de la securite sociale, Luxembourg\n(Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit, Luxemburg).\nNiederlande\nMinister van Sociale Zaken en Volksgezondheid, Den Haag\n(Minister für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit).\nANHANG 2\n,,Zuständige Träger\", die auf Grund des Artikels 1 Buchstabe (f) Ziffern (i) und (ii)\nder Verordnung bezeichnet oder bestimmt worden sind\nBelgien\n1. Krankheit; Mutterschaft (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter)\na) Im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung und der Artikel 14'und 16 bis 19 dieser Durch-\nführungsverordnung:\ndie Versicherungseinrichtung (Societe mutuelle - Gegenseitigkeitsverein - oder: Office regional\nde la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite - Regionalamt der Hilfskasse der Kranken-\nund Invaliditätsversicherung}, welcher der Arbeitnehmer angehört.\nb) Im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung und der Artikel 20, 21, 22, 24, 26, 73, 75 und 79\ndieser Durchführungsverordnung:\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles\n(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).\n11. Invalidität\na) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter):\nFonds national d'assurance maladie-invalid1te, Bruxelles\n(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).\nb) Besondere Invalidität der Bergarbeiter:\nFonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles\n(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).\nIII. Alter; Tod (Renten)\na) Arbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles\n(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).\nb) Angestellte: Caisse nationale des pensions pour ernployes, Bruxelles\n(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel).\nc) Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles\n(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).","516                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nIV. Arbeitsunfälle\nDer Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer; jedoch bei Anträgen auf eine Renten-\nzulage zu einer Rente: Caisse de prevoyance et de secours en faveur des victimes d'accidents du\ntravail, Bruxelles (Vorsorge- und Unterstützungskasse für Opfer von Arbeitsunfällen, Brüssel).\nV. Berufskrankheiten\nFonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles\n(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).\nVI. Sterbegeld\na) Kranken- und Invaliditätsversicherung:\nFonds national d' assurance maladie-invalidite, Bruxelles\n(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel),\noder, bei Anwendung des Artikels 60 dieser Durchführungsverordnung:\ndie Versicherungseinridltung (Societe mutuelle - Gegenseitigkeitsverein - oder: Office regional\nde la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite - Regionalamt der Hilfskasse der Kranken-\nund Invaliditätsversicherung), welcher der Arbeitnehmer angehört.\nb) Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten):\nArbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles\n(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).\nAngestellte: Caisse nationale des pensions pour employes, Bruxelles\n(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel).\nBergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles\n(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).\nc) Arbeitsunfälle:\nDer Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer.\nd) Berufskrankheiten:\nFonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles\n(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).\nVll. Arbeitslosigkeit\nOffice national du placement et du chömage, Bruxelles\n(Zentralanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit, Brüssel).\nVl11. Familienbeihilfen\nCaisse de compensation pour allocations familiales (Ausgleichskasse-\"'für Familienbeihilfen), welcher\nder Arbeitnehmer angehört.\nBundesrepublik Deutschland\nI. Krankenversicherung\nIm Sinne des Artikels 22 Absatz (3) der Verordnung:\na) der Träger der Krankenversicherung, dem der Rentenberechtigte angehört;\nb) falls der Rentenberechtigte keinem Träger der Krankenversicherung angehört, die Allgemeine Orts-\nkrankenkasse, Bad Godesberg.\n11. Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten\nSoweit nicht Abschnitt III etwas anderes bestimmt, sind für die Entscheidung über Leistungsanträge nach\nden Artikeln 26 bis 28 der Verordnung und für die Gewährung dieser Leistungen die nachstehend\ngenannten Träger zuständig.\n-A-\nist der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenvers ich er u n g der\nArbeiter entrichtet worden, so sind folgende Träger zuständig:\n1. Wenn der Versicherte im Saarland wohnt,\na) die Eisenbahn-Versicherungsanstalt, Saarbrücken, falls der letzte nach den deutschen Rechtsvor-\nschriften gezahlte Beitrag an diese oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt entrichtet worden\nist;\nb) in allen anderen Fällen: die Landesversicherungsanstalt Saarland, Saarbrücken;\n2. wenn der Versicherte außerhalb des Saarlandes wohnt,\na) die Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften\neines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der niederländischen Renten-\nversicherung entrichtet worden ist;\nb) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf, falls der letzte nach den Rechtsvor-\nschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an efoen Träger der belgischen Renten-\nversicherung entrichtet worden ist;","Nr. 21 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                               517\nc) die Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften\neines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der italienischen Rentenversiche-\nrung entrichtet worden ist;\nd) die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer, falls der letzte nach den Rechtsvor-\nschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der französischen od':!r\nluxemburgischen Rentenversicherung entrichtet worden ist;\ne) die Seekasse, Hamburg, oder die Bundesbahnvers1cherungsanstalt, Frankfurt/M., je nachdem, an\nwelchen dieser Träger der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag entrichtet\nworden ist, und ohne Rücksicht darauf, nach den Rechtsvorschriften welches anderen Mitglied-\nstaats zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind.\n-B-\nIst der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenvers ich er u n g\nder An g es t e 11 t e n entrichtet worden, so sind folgende Träger zuständig:\n1. Wenn der Versicherte im Saarland wohnt,\ndie Landesversicherungsanstalt Saarland, Saarbrücken;\n2. wenn der Versicherte außer h a 1b des Saarlandes wohnt,\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.\nIII. Knappschaftliche Rentenversicherung\nHat der Versicherte zuletzt Beiträge zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung oder zu einem\nentsprechenden System eines anderen Mitgliedstaats entrichtet, oder hat er in der deutschen knapp-\nschaftlichen Rentenversicherung die Wartezeit für Bergmannsrenten wegen verminderter bergmännischer\nBerufsfähigkeit bei Berücksichtigung des Artikels 27 der Verordnung erfüllt oder gilt diese Wartezeit\nals erfüllt, so sind für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 26 bis 28 der Ver-\nordnung und für die Gewährung dieser Leistungen die folgenden Träger der knappschaftlichen Renten-\nversicherung zuständig:\n1. Wenn der Versicherte im Saarland wohnt,\ndie Saarknappschaft, Saarbrücken;\n2. wenn der Versicherte außerhalb des Saarlandes wohnt,\na) die Aachener Knappschaft, Aachen, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen\nMitgliedstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der belgischen oder der niederländischen Renten-\nversicherung entrichtet worden ist;\nb) die Ruhrknappschaft, Bochum, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-\nstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der französischen oder der italienischen Rentenversiche-\nrung entrichtet worden ist;\nc) die Brühler Knappschaft, Köln, falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied-\nstaats gezahlte Beitrag an einen Träger der luxemburgischen Rentenversicherung entrichtet\nworden ist.\nFrankreich( 1)\nI. Mutterland\nA. Allgemeines System\n1. Krankheit:                Caisse primaire de securite sociale\n(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).\n2. Mutterschaft:             Caisse primaire de securite sociale\n(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).\n3. Invalidität:              Caisse regionale de securite sociale\n(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit).\n4. Alter:                    Caisse regionale d' assurance vieillesse des travailleurs salaries\n(Regionalkasse für die Altersversicherung der Arbeitnehmer).\n5. Tod:                      Caisse primaire de securite sociale\n(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).\n6. Arbeitsunfälle:\na) Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:\nCaisse primaire de securite sociale\n(Ortskasse der Sozialen Sicherheit).\nb) Dauernde Erwerbsunfähigkeit:\nRenten:\nCaisse regionale de securite sociale\n(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit)\n(für Unfälle seit dem 1. 1. 1947),\nder Arbeitgeber oder der an dessen Stelle tretende Versicherer (für Unfälle vor dem\n1. 1. 1947);\n(1) Ist zweifelhaft, welcher Träger zuständig ist, wende man sich an das Centre de securite sociale des travai!leurs migrants Paris\n(Zentralstelle für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).","518                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nRentenerhöhungen:\nCaisse regionale de securite sociale\n(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit)\n(für Unfälle seit dem 1. 1. 1947),\nCaisse des depöts et consignations\n(Depositenkasse)\n(für Unfälle vor dem 1. 1. 1947).\n1. Familienbeihilfen: Caisse d'allocations familiales\n(Kasse für Familienbeihilfen).\n8. Arbeitslosigkeit:         Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre\n(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).\nB. S y s t e m f ü r d i e La n d w i r t s c h a f t\n1. Krankheit:                Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles\n(Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für die Landwirtschaft).\n2. Mutterschaft:             Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles\n(Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für die Landwirtschaft).\n3. Invalidität:              Caisse centrale de secours mutuels agricoles\n(Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtsdlaft).\n4. Alter:                    Caisse centrale de secours mutuels agricoles\n(Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft).\n5. Tod:                      (Sterbegeld): Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles\n(Gegenseitigkeitskasse der Sozialversidlerung für die Landwirtsdlaft).\n6. Arbeitsunfälle:           Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versicherungseinrichtung;\nhandelt es sich jedodl um Rentenerhöhungen, so ist die Caisse des depöts et\nconsignations - Depositenkasse - zuständig.\n7. Familienbeihilfen:        Caisse mutuelle d'allocations familiales agricoles\n(Gegenseitigkeitskasse für Familienbeihilfen in der Landwirtsdlaft).\n8. Arbeitslosigkeit:         Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre\n(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).\nC. S y s t e m f ü r d e n Be r g b a u\n1. Krankheit:                Societe de secours miniere\n(Knappsdlaftsverein).\n2. Mutterschaft:             Societe de secours miniere\n(Knappschaftsverein).\n3. Invalidität:              Caisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines\n(Zentralknappschaft).\n4. Alter:                    Caisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines\n(Zentralknappschaft).\n5. Tod:\na) Sterbegeld: Societe de secours miniere\n(Kna ppschaf tsverein),\nb) Hinterbliebenenrenten:\nCaisse autonome nationale de la securite sociale dans les mines\n(Zentralknappschaft).\n6. Arbeitsunfälle:\na) Vor übergehende Erwerbs unfähig k e i t:\nSociete de secours miniere\n(Kna ppschaftsverein).\nb) Dauernde Erwerbsunfähigkeit:\n-  Renten:\nUnion regionale des societes de secours minieres\n(Regionalknappsdlaft)\n(für Unfälle seit dem 1.1.1947),\nder Arbeitgeber oder der an dessen Stelle tretende Versidlerer\n(für Unfälle vor dem 1. 1. 1947);\nRentenerhöhungen:\nUnion regionale des societes de secours minieres\n(Regionalknappschaft)\n(für Unfälle seit dem 1. L 1947),\nCaisse des depöts et consignations\n(Depositenkasse)\n(für Unfälle vor dem 1. 1. 1947).","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                  519\n7. Familienbeihilfen:    Union regionale des societes de secours minieres\n(Regionalknappschaft).\n8. Arbeitslosigkeit:     Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre\n(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).\nII. Algerien\nA. Allgemeines System\n1. Krankheit\n2. Mutterschaft\n3. Invalidität\n}    Caisse d'assurances sociales (Sozialversicherungskasse) oder\nCaisse sociale (Sozialkasse) - je nach dem Beruf.\n4. Alter:                Caisse algerienne d'assurance-vieillesse\n(Algerische Kasse für Altersversicherung).\n5. Tod:                  Caisse d'assurances sociales (Sozialversicherungskasse) oder\nCaisse sociale (Sozialkasse) - je nach dem Beruf.\n6. Arbeitsunfälle:       Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versicherungseinrichtung (es\nsei denn, daß es sich um Rentenerhöhungen handelt; zuständiger Träger ist in\ndiesem Fall die Caisse des depöts et consignations [Depositenkasse)).\n7. FamilienbeihiJJen:    Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) oder\nCaisse sociale (Sozialkasse) - je nach dem Beruf.\n8. Arbeitslosigkeit:     Direction departementale du travail et de la main-d'ceuvre\n(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).\nB.    System für die Landwirtschaft (keine Familienbeihilfen)\n1. Sozial-               Alle Risiken:\nversicherung:         Caisse regionale mutuelle d'assurances sociales agricoles\n(Regionale Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für die Landwirtschaft).\n2. Arbeitsunfälle:       Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versicherungseinrichtung (es\nsei denn, daß es sich um Rentenerhöhungen handelt; zuständiger Träger ist in\ndiesem Fall die Caisse des depöts et consignations [Depositenkasse]).\nC.    System für den Bergbau\n1. Arbeitsunfälle:       Der Arbeitgeber oder die an dessen Stelle tretende Versid1erungseinrichtung (es\nsei denn, daß es sich um Rentenerhöhungen handelt; zuständiger Träger ist in\ndiesem Fall die Caisse des depöts et consignations [Depositenkasse]).\n2. Krankheit;            Societe de secours miniere d'Algerie\nMutterschaft:         (Knappschaftsverein für Algerien).\n3. Alle anderen          Caisse autonome de retraite et de prevoyance du personnel des mines d'Algerie\nRisiken:              (Algerische Altersversorgungs- und Vorsorgekasse für das Bergwerkspersonal).\nIII. Ubers_eeische Departements\n(Ein einziges System; keine Leistungen an beschäftigungslose Arbeitnehmer)\nAlle Risiken:         Caisse generale de securite sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit)\n(außer für die Rentenerhöhungen, die für vor dem 1. Januar 1952 in den über-\nseeischen Departements eingetretene Arbeitsunfälle gezahlt werden; zuständige\nEinrichtung ist in diesem Falle die Direction departementale de l'enregistrement).\nItalien\n1. Krankheit; Mutterschaft\na) Im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung und der Artikel 14 und 16 bis 23 dieser Durch-\nführungsverordnung:\nbei Tuberkulose:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);\nbei anderen Krankheiten:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per I'Assicurazione contro le malattie\n(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung),\noder\nEnte Naziona1e Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma\n(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendolau für italienische Journalisten, Rom),","520                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\noder\nCassa Nazionale di Assistenza per gli Impiegati Agricoli e Forestali, Roma\n(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom),\noder\nCassa Nazionale Malattie Impiegati Linee Aeree Civili, Roma\n(Nationale Krankenkasse für Angestellte der zivilen Luftfahrtunternehmen, Rom),\noder\nCassa Nazionale Malattie Operai Gente dell'Aria, Roma\n(Nationale Krankenkasse für Arbeiter in der Luftfahrt, Rom),\noder\nCassa Mutua Provinciale di Trento, Trento\n(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Trient, Trient),\noder\nCassa Mutua Provinciale di Bolzano, Bolzano\n(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Bozen, Bozen),\noder\nCasse Mutue Aziendali\n(Gegenseitigkeitskassen der Unternehmen);\nb) im Sinne der Artikel 22 und 23 der Verordnung und der Artikel 24, 26, 73, 75 und 79 dieser\nDurchführungsverordnung:\nIstituto Nazionale della Previdenza sociale, Roma\n(Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge, Rom),\noder\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma\n(Nationale Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle, Rom).\noder\nCassa Nazionale di Assistenza per gli Impiegati Agricoli e Forestali, Roma\n(Nationale Fürsorgekasse für die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft, Rom),\noder\nIstituto Nazionale Previdenza Dirigenti Aziende Industriali, Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen, Rom),\noder\nEnte Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma\n(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für itdlienische Journalisten, Rom).\n11. Invalidität; Alter; Tod (Renten)\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),\noder\nEnte Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma\n(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),\noder\nlstituto Nazionale Previdenza Dirigenti Aziende Industriali, Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen, Rom),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola •, Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\n111. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma\n(Nationale Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle, Rom),\noder\nCassa Nazionale di Assistenza per gli lmpiegati Agricoli e Forestali, Roma\n(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom).\nIV. Sterbegeld\nDie unter den Ziffern I bis III für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft oder bei Arbeitsunfällen\nund Berufskrankheiten genannten Träger je nach Sachlage.\nV. Arbeitslosigkeit\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                               521\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\nVI. Familienbeihilfen\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),\noder\nlstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\nLuxemburg\n1. Krankheit; Mutterschaft\na) Die Krankenkasse, welcher der Arbeitnehmer auf Grund seiner Beschäftigung angehört oder der er\nzuletzt angehört hat;\nb) im Sinne des Artikels 22 Absatz (3) der Verordnung: der oder die zur Rentenzahlung verpflid1teten\nTräger im Verhältnis der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten.\nII. Invalidität; Alter; Tod (Renten)\na) Wenn es sich um Angestellte einschließlich der technischen Angestellten von Untertage-Bergwerken\nhandelt, Caisse de pension des employes prives, Luxembourg (Rentenkasse für Privatangestellte,\nLuxemburg);\nb) in allen anderen Fällen:\nEtablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidite, Luxembourg\n(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg).\n111. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\na) Wenn es sich um landwirtschaftliche Arbeitnehmer handelt, Association d'assurance contre les\naccidents, Section agricole, Luxembourg (Unfallversicherungsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Ab-\nteilung, Luxemburg);\nb) in allen anderen Fällen:\nAssociation d'assurance contre les accidents, Section industrielle, Luxembourg\n(Unfallversicherungsgenossenschaft, Gewerbliche Abteilung, Luxemburg).\nIV. Arbeitslosigkeit\nOffice national du travail, Luxembourg\n(Landesarbeitsamt, Luxemburg).\nV. Familienbeihilfen\na) Caisse de compensation pour allocations familiales geree par l'Etablissement d'assurance contre Ja\nvieillesse et l'invalidite, Luxembourg (Ausgleichskasse für Familienbeihilfen bei der Alters- und\nInvaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg), wenn es sich um dort versicherte Personen handelt;\nb) Caisse de compensation pour allocations familiales geree par la Caisse de pensions des employes\nprives, Luxembourg (Ausgleichskasse für Familienbeihilfen bei der Rentenkasse für Privatangestellte,\nLuxemburg). in allen anderen Fällen.\nVI. Sterbegeld\nDie unter Ziffer I Buchstabe a) und den Ziffern II und III genannten Träger, je nach dem System, dessen\nLeistung in Betracht kommt.\nNiederlande\nJ. Krankheit; Mutterschaft\nFür Sachleistungen und Entbindungsbeihilfen:\ndie „Algemene Ziekenfondsen\"\n(Allgemeinen Krankenkassen),.\nfür Geldleistungen mit Ausnahme der Entbindungsbeihilfen:\ndie „Bedrijfsverenigingen\"\n(Berufsvereinigungen).\nII. Invalidität; Alter; Tod (Renten)\nSodale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank).\nIII. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nSodale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank),\noder\ndie „Bedrijfsverenigingen Land- en Tuinbouwongevallenwet 1922\"\n(Berufsvereinigungen auf Grund des Gesetzes von 1922 über Unfälle in Landwirtschaft und Gartenbau).","522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nIV. Arbeitslosigkeit\nDie „Bedrijfsverenigingen\"\n(Berufsvereinigungen)\nV. Familienbeihilfen\nFür Arbeitnehmer:\ndie „Bedrijfsverenigingen\"\n(Berufsvereinigungen).\nFür Rentenberechtigte:\nSodale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank).\nANHANG 3\n„Träger des Wohnorts\" und „ Träger des Aufenthaltsorts\", die auf Grund\ndes Artikels 1 Buchstabe (i) Ziffer (ii) der Verordnung bezeidinet worden sind\nBelgien\n1. Träger des Wohnorts\n1. Krankheit; Mutterschaft\na) Im Sinne der Artikel 20 und 22 der Verordnung und der Artikel 22 und 24 sowie des Artikels 25\nAbsatz (1) dieser Durchführungsverordnung:\ndie Versicherungseinridltung, Societe mutuelle (Gegenseitigkeitsverein) oder Office regional de la\nCaisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite (Regionalamt der Hilfskasse der Kranken- und Inva-\nliditätsversicherung), welcher der Arbeitnehmer angehört.\nb) Im Sinne der Artikel 16 und 23, des Artikels 25 Absätze (2) bis (4) und des Artikels 26 dieser Durch-\nführungsverordnung:\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles\n(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).\nc) Im Sinne der Artikel 17 und 19 der Verordnung und der Artikel 15 und 21 dieser Durchführungs-\nverordnung:\nOffice regional de la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite\n(Regionalamt der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung).\n2. Invalidität\na) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter):\nCaisse nationale d'invalidite, Bruxelles - Zentrale Invaliditätskasse, Brüssel - (für die Anwendung\ndes Artikels 30 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung),\noder\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles - Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts-\nversicherung - (für die Anwendung des Artikels 31 Buchstabe (d) und des Artikels 37 Absatz (1)\ndieser Durchführungsverordnung).\nb) Besondere Invalidität der Bergarbeiter:\nFonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles\n(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).\n3. Alter; Tod (Renten)\na) Arbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles\n(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).\nb) Angestellte: Caisse nationale des pensions pour employes, Bruxelles\n(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel),\nc) Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles\n(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).\n4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\na) Arbeitsunfälle:\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles (Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts-\nversicherung, Brüssel). durch Vermittlung der Regionalämter der Hilfskasse der Krankenversicherung.\nb) Berufskrankheiten:\nFonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles\n(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).\n5. Sterbegeld\na) Kranken- und Invaliditätsversicherung:\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles\n(Zentralkasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                523\nb) Versicherung für den Fall des Alters und des Todes (Renten):\nArbeiter: Ministere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles\n(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).\nAngestellte: Caisse nationale des pensions pour employes, Bruxelles\n(Zentrale Rentenkasse für Angestellte, Brüssel).\nBergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers mineurs, Bruxelles\n(Zentralkasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter, Brüssel).\nc) Arbeitsunfälle:\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles (Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts•\nversicherung, Brüssel), durch Vermittlung der Regionalämtu der Hilfskasse der Kranken- und In•\nvaliditätsversicherung.\nd} Berufskrankheiten:\nFonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles\n(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel}.\n6. Arbeitslosigkeit\nOffice national du placement et du chömage, Bruxelles\n(Zentralanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit, Brüssel).\n1. Familienbeihilfen\nCaisse nationale de compensation pour allocations familiales, Bruxelles\n(Zentrale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, Brüssel).\nII. Träger des Aufenthaltsorts\nKrankheit; Mutterschaft\nOffice regional de la Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidite\n(Regionalamt der Hilfskasse der Kranken- und Invaliditätsversicherung).\nArbeitsunfälle\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles (Zentralkasse der Kranken- und Invaliditäts-\nversicherung, Brüssel), durch Vermittlung der Regionalämter der Hilfskassen der Kranken- und Inva-\nditätsversicherung.\nBerufskrankheiten\nFonds de prevoyance en faveur des victimes de maladies professionnelles, Bruxelles\n(Vorsorgekasse für die Opfer von Berufskrankheiten, Brüssel).\nBundesrepublik Deutschland\nJ. Krankenversicherung\na} Die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken-\nkasse oder, wo eine solche nicht besteht, die für diesen Ort zuständige Landkrankenkasse oder\nKreisversicherungsanstalt; für knappschaftlich Versicherte und deren Familienangehörige die örtlich\nzuständige Knappschaft.\nb} Bei Anwendung des Artikels 20 der Verordnung und des Artikels 22 dieser Durchführungsverord-\nnung der Träger, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt versichert war, oder, wenn ein solcher Träger\nnicht besteht, der unter Buchstabe a) genannte Träger.\nII. Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\na} Für Sachleistungen und für Geldleistungen mit Ausnahme der Renten, des Pflegegeldes und des\nSterbegeldes sowie im Falle des Artikels 49 Absatz (2) dieser Durchführungsverordnung:\ndie für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskranken•\nkasse oder, wo eine solche nicht besteht, die für diesen Ort zuständige Landkrankenkasse oder\nKreisversicherungsanstalt; für knappschaftlich Versicherte und deren Familienangehörige die örtlich\nzuständige Knappschaft.\nb) Für Renten, Pflegegeld und Sterbegeld sowie bei Anwendung des Artikels· 57 Absätze (1) und (2)\ndieser Durchführungsverordnung:\nder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft. Bonn.\nIII. Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe\nDas für den Wohnort zuständige Arbeitsamt.\nIV. Kindergeld\nGesamtverband der Familienausgleichskassen, Bonn.\nFrankreich\nI. Mutterland\nA.    Alle Risiken mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit und der Familienleistungen\n1. Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts im Sinne der Verordnung und dieser Durchführungs-\nverordnung ist, soweit nicht Nr. 2 etwas anderes bestimmt, die für den Wohnort zuständige Caisse\nprimaire de securite sociale (Ortskasse der Sozialen Sicherheit) des Wohnorts.","524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n2. Bei Anwendung nachstehender Artikel dieser Durchführungsverordnung ist Träger des Wohnorts\noder des Aufenthaltsorts:\nArtikel 25:\n- Caisse primaire de seccurile sociale (Ortskasse der Sozialen Sicherheit), in bezug auf das allge-\nmeine System;\n- Caisse mutuelle d'assurance sociales agricoles (Gegenseitigkeitskasse der Sozialversicherung für\ndie Landwirtschaft), in bezug auf das System für die Landwirtschaft;\n- SociE~te de secours miniere (Knappschaftsverein), in bezug auf das System für den Bergbau.\nArt i k e 1 26 (Träger des Wohnorts):\n- Caisse primaire de securite sociale (Ortskasse der Sozialen Sicherheit), in bezug auf das allge-\nmeine System;\n- Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles (Gegense1tigkeitskasse der Sozialversicherung für\ndie Landwirtschaft), in bezug auf das System für die Landwirtschaft;\n- Societe de secours miniere (Knappschaftsverein), in bezug auf das System für den Bergbau.\nArtikel 30:\nWenn es sich um lnvaliditätsrenten handelt:\n- Caisse regionale de securite sociale (Regionalkasse der Sozialen Sicherheit). für das allgemeine\nSystem;\n- Caisse centrale de secours mutuels agricoles, Paris (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der\nLandwirtschaft), für das System für die Landwirtschaft;\n- Caisse autonome nationale de securite sociale, Paris (Zentralknappschaftr, für das System für den\nBergbau.\nWenn es sich um Altersrenten handelt:\n- Caisse regionale d'assurance vieillesse (Regionalkasse der Altersversicherung), für das allgemeine\nSystem;\n- Caisse centrale de secours mutuels agricoles, Paris (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der\nLandwirtschaft), für das System für die Landwirtschaft;\n- Caisse autonome nationale de sectirite sociale pour le regime minier, Paris (Zentralknappschaft),\nfür das System für den Bergbau.\nAr ti k e 1 37:\nsiehe Artikel 30 (Alter).\nAr ti k e 1 56:\nCaisse regionale de securite sociale\n(Regionalkasse der Sozialen Sicherheit).\nArtikel 61:\nCaisse primaire de securite sociale\n(Ortskasse der Sozialen Sicherheit)\ndes Wohnorts.\nArtikel 71 Absatz (3):\nCaisse d'allocations familiales\n(Familienbeihilfenkasse).\nArtikel 72:\nCaisse d'allocations familiales\n(Familienbeihilfenkasse).\nB.  Arbeitslosigkeit\n1. Verordnung (Artikel 35 bis 37):\nDirection departementale du travail et de la main-d'reuvre\n(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).\n2. Durch f ü h ru n g s ver o r d nun g (Artikel 66):\nTräger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts ist die Departementsdirektion für Arbeit und\nArbeitskräfte.\nC.  Familienleistungen\nBei Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung ist Träger des Wohnorts die\nFamilienbeihilfenkasse, die für den Wohnort zuständig ist.\nII. Algerien\nAlle Risiken mit Ausnahme der Arbeitslosigkeit:\nCaisse de coordination de securite sociale\n(Koordinierungskasse der Sozialen Sicherheit).","Nr. 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                        525\nArbeitslosigkeit:\nDirection departementale du travail et de la main-d'reuvre\n(Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).\nIII. überseeische Departements\nCaisse generale de securi te sociale\n(Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit).\nItalien\n1. Krankheit; Mutterschaft\na) Im Sinne der Artikel 17, 19 und 20 der Verordnung und der Artikel 15, 16, 21, 22 und 23 dieser\nDurchführungsverordnung:\nbei Tuberkulose:\nLe sedi provinciali dell'lstituto Nazionale della Previdenza sociale\n(die Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);\nbei anderen Krankheiten:\nLe sedi provinciali dell'lstituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung),\noder\nEnte Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma\n(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom) (1),\noder\nlstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom) (1),\noder\nCassa Nazionale di Assistenza per gli Impiegati Agricoli e Forestali, Roma\n(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom (1),\noder\nCassa Nazionale Malattie Impiegati Linee Aeree Civili, Roma\n(Nationale Krankenkasse für Angestellte der zivilen Luftfahrtunternehmen, Rom) (1),\noder\nCassa Nazionale Malattie Operai Gente dell'Aria, Roma\n(Nationale Krankenkasse für Arbeiter in der Luftfahrt, Rom) (1),\noder\nCassa Mutua Provinciale di Trento, Trento\n(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Trient, Trient) (1),\noder\nCassa Mutua Provinciale di Bolzano, Bolzano\n(Gegenseitigkeitskasse der Provinz Bozen, Bozen) (1),\noder\nCasse Mutue Aziendali\n(Gegenseitigkeitskassen der Unternehmen),\nb) Im Sinne des Artikels 22 der Verordnung und der Artikel 24 bis 26 dieser Durchführungsverordnung:\nbei Tuberkulose:\nLe sedi provinciali dell'lstituto Nazionale della Previdenza sociale\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);\nbei anderen Krankheiten:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung),\noder\nEnte Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma\n(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\nII. Invalidität; Alter; Tod (Renten)\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),\noder\nIstituto Nazionale Previdenza Dirigenti Aziende Industriali, Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt für leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen, Ro'm),\n(1) Auc.h im Sinne des Artikels 65 dieser Durd1führungsverordnung.","526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\noder\nEnte Nazionale Previdenza e Assistenza Lavoratori dello Spettacolo, Roma\n(Nationale Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtung für Bühnen-Arbeitnehmer, Rom),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\n111. Arbeitsunfälle; Berufskrankheiten\na) Im Sinne des Artikels 53 dieser Durchführungsverordnung:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione conlro le malattie\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversicherung).\nb) Im übrigen:\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma\n(Nationale Anstalt für Unfallversicherung, Rom).\noder\nCassa Nazionale di Assistenza per gli lmpiegati Agricoli e Forestali, Roma\n(Nationale Fürsorgekasse für Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, Rom).\nIV. Sterbegeld\nDie unter den Ziffern I bis III für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft oder bei Arbeitsunfällen\nund Berufskrankheiten genannten Träger.\nV. Arbeitslosigkeit\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Amendola\", Roma\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\nVI. Familienbeihilfen\nIm Sinne des Artikels 72 dieser Durchführungsverordnung:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge),\noder\nIstituto Nazionale di Previdenza per i Giornalisti italiani „G. Arnendola\", Rorna\n(Nationale Vorsorgeanstalt „G. Amendola\" für italienische Journalisten, Rom).\nLuxemburg\n1. Krankheit; Mutterschaft\na) Im Sinne des Artikels 19 und des Artikels 22 Absätze (2), (5) und (6) der Verordnung: Caisse regio-\nnale de maladie (Regionalkrankenkasse), die für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig ist.\nb) Im Sinne des Artikels 20 der Verordnung: Caisse regionale de maladie (Regionalkrankenkasse), die\nfür den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständig ist, oder Caisse de maladie des employes prives\n(Krankenkasse für Privatangestellte), je nach der Beschäftigungsart des Versicherten.\nc) Im Sinne des Artikels 22 Absatz (1) der Verordnung: Caisse de maladie (Krankenkasse), die nach den\nluxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilrente zuständig ist.\nII. Invalidität; Alter; Tod (Renten)\na) Wenn es sich um Angestellte einschließlich der technischen Angestellten von Untertage-Bergwerken\nhandelt,\nCaisse de pensions des employes prives, Luxembourg\n(Rentenkasse für Privatangestellte, Luxemburg).\nb) In allen anderen Fällen:\nEtablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidite, Luxembourg\n(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg).\nIII. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\na) Wenn es sich um landwirtschaftliche Arbeitnehmer handelt:\nAssociation d'assurance contre les accidents, Section agricole, Luxembourg\n(Unfallversicherungsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Abteilung, Luxemburg).\nb) In allen anderen Fällen:\nAssociation d'assurance contre les accidents, Section industrielle, Luxembourg\n(Unfallversicherungsgenossenschaft, Gewerbliche Abteilung, Luxemburg).\nIV. Arbeitslosigkeit\nOffice national du travail, Luxembourg\n(Landesarbeitsamt, Luxemburg).","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                            527\nNiederlande\n1. Träger des Wohnorts\n1. Krankheit; Mutterschaft\nFür Sachleistungen und Entbindungsbeihilfen:\ndie „Algemene Ziekenfondsen\"\n(Allgemeine Krankenkassen).\nFür Geldleistungen mit Ausnahme der Entbindungsbeihilfen:\ndie „Bedrijfsverenigingen\"\n(Berufsvereinigungen).\n2. Invalidität; Alter; Tod (Renten)\nSociale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank).\n3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nSociale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank),\noder\ndie „Bedrijfsverenigingen Land- en Tuinbouwongevallenwet 1922\"\n(Berufsvereinigungen auf Grund des Gesetzes von 1922 über Unfälle in Landwirtschaft und Gartenbau).\n4. Arbeitslosigkeit\nNieuwe Algemene Bedrijfsvereniging, Amsterdam\n(Neue Allgemeine Berufsvereinigung).\n5. Familienbeihilfen\nFür Arbeitnehmer:\ndie „Bedrijfsverenigingen •\n(Berufsvereinigungen).\nFür Rentenberechtigte:\nSociale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank).\nII. Träger des Aufenthaltsorts\n1. Krankheit; Mutterschaft\nFür Sachleistungen und Entbindungsbeihilfen:\ndie „Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds\", Utrecht\n(Allgemeine Niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit),\noder\ndie „Algemene Ziekenfondsen n\n(Allgemeine Krankenkassen).\nFür Geldleistungen mit Ausnahme der Entbindungsbeihilfen:\ndie „Bedrijfsverenigingen\"\n(Berufsvereinigungen).\n2. Invalidität; Alter; Tod (Renten}; Arbeitsunfälle; BerufskrankheHen; Arbeitslosigkeit; Familienbeihilfen\nSiehe Teil 1.\nANHANG 4\n„ Verbindungsstellen\" im Sinne des Artikels 3 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung\nBelgien\nMinistere du travail et de la prevoyance sociale, Bruxelles\n{Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Brüssel).\nBundesrepublik Deutschland\n1. Krankenversicherung\nBundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg.\nII. Unfallversicherung\nHauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn.\nIII. Rentenversicherung der Arbeiter\nVerband deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt a. M.\nJV. Rentenversicherung der Angestellten\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin.\nV. Knappschaftliche Rentenversicherung\n· ArbeitsgeIP.P.inschaft der Knappschaften der Bundesrepublik Deutschland, Bochum.","528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nVI. Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung\nLandesversicherungsanstalt Saarlar.d -     Abteilung hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung - ,\nSaarbrücken.\nVII. Familienbeihilfen\nGesamtverband der Familienausgleichskassen, Bonn.\nFrankreich\nCentre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris\n(Zentralstelle für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).\nItalien\nI. Krankheit; Mutterschaft\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie, Roma\n(Nationale Anstalt für Krankenversicherung, Rom).\n11. Invalidität; Alter; Tod; Arbeitslosigkeit; Tuberkuloseversicherung; Familienbeihilfen\nIstituto Nazionale della Previdenza sociale, Roma\n(Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge, Rom).\n111. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma\n(Nationale Anstalt für Versicherung gegen Arbeitsunfälle, Rom).\nLuxemburg\nFür die Anwendung des Artikels 41 der Durchführungsverordnung die Träger, die für Leistungen gleicher\nArt im Staat des Wohnorts zuständig sind (siehe Anhang 2).\nIn allen anderen Fällen Ministere du travail et de la securite sociale, Luxembourg (Ministerium für Arbeit\nund Soziale Sicherheit, Luxemburg).\nNiederlande\n1. Im Sinne des Artikels 3 dieser Durchführungsverordnung:\na) für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie für Entbindungsbeihilfen:\nZiekenfondsraad, Amsterdam\n(Krankenkassenratj;\nb) fQ.r die sonstigen Leistungen:\nSodale Verzekeringsraad, Den Haag\n(Sozialversicherungsrat).\nII. Im Sinne derArtikel 28, 41 Absatz (1), Artikel 42 und 56 Absatz (2) dieser Durchführungsverordnung:\nSociale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank).\nANHANG 5\nDie von den zuständigen Behörden bezeichneten Träger oder bestimmten Einrichtungen\nBelgien\na) Im Sinne des Artikels 13 der Verordnung und der Artikel 11 und 12 dieser Durchführungsverordnung:\nOffice national de securite sociale, Bruxelles\n(Zentrale Anstalt für Soziale Sicherheit, Brüssel).\nb) Im Sinne der Artikel 21 und 24 dieser Durchfµhrungsverordnung:\nFonds national d'assurance maladie-invalidite, Bruxelles\n(Zentralkasse für Kranken- und Invaliditätsversicherung, Brüssel).\nc) Im Sinne der Artikel 68 und 72 dieser Durchführungsverordnung:\nCaisse nationale de compensation pour allocations familiales, Bruxelles\n(Zentrale Ausgleichskasse für Familienbeihilfen, Brüssel).\nBundesrepublik Deutschland\na) Im Sinne des Artikels 11 dieser Durchführungsverordnung:\ndie Krankenkasse, welcher der Arbeitnehmer angehört.\nb) Im Sinne des Artikels 12 dieser Durchführungsverordnung:\nAllgemeine Ortskrankenkasse, Bonn.\nc) Im Sinne der Artikel 21, 24, 74 und 79 dieser Durchführungsverordnung:\nBundesverband der Ortskrankenkassen, Bad Godesberg.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                         529\nd) Im Sinne der Artikel 68, 71 und 72 dieser Durchführungsverordnung:\nGesamtverband der Familienausgleidi.skassen, Bonn.\nFrankreich\na) Im Sinne des Artikels 11 dieser Durchführungsverordnung:\nMutterland:\nAllgemeines System: Caisse primaire de securite sociale\n(Ortskasse der Sozialen Sidi.erheit),\nfür die Landwirtsdi.aft: Caisse mutuelle d'assurances sociales agricoles\n(Gegenseitigkeitskasse der landwirtsdi.aftlidi.en Sozialversidi.erung).\nfür den Bergbau: Societe de secours miniere\n(Knappschaftsverein).\nAlgerien:\nCaisse de coordination de securite sociale\n(Koordinierungskasse der Sozialen Sirnerheit).\nUberseeische Departments:\nCaisse generale de securite sociale\n(Allgemeine Kasse der Sozialen Sicherheit).\nb) Im Sinne des Artikels 12 Absätze (4) und (5) dieser Durdi.führungsverordnung:\nCaisse primaire centrale de securite sociale de la region parisienne\n(Ortlidi.e Zentralkasse der Sozialen Sirnerheit für den Pariser Raum).\nc) Im Sinne des Artikels 21 Absatz (1) dieser Durdi.führungsverordnung:\nCentre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris\n(Zentralstelle für die Soziale Sidi.erheit der Wanderarbeitnehmer).\nd) Im Sinne des Artikels 24 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung:\nCentre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris\n(Zentralstelle für die Soziale Sidi.erheit der Wanderarbeitnehmer).\ne) Im Sinne des Artikels 74 Absatz (3) dieser Durdi.führungsverordnung:\nCentre de securite sociale des travailleurs migrants, Paris\n(Zentralstelle für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer).\nItalien\na) Im Sinne des Artikels 13 Budi.stabe (a) der Verordnung:\nMinistern del Lavoro e della Previdenza sociale, Roma\n(Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, Rom).\nb) Im Sinne der Artikel 11, 12, 63 und 67 dieser Durdi.führungsverordnung:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversidi.erung).\nc) Im Sinne der Artikel 21 und 24 dieser Durdi.führungsverordnung:\nbei Tuberkulose:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge);\nbei anderen Krankheiten:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversidi.erung).\n· d) Im Sinne des Artikels 68 Absatz (2) und des Artikels 71 Absatz (3) dieser Durchführungsverordnung:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale della Previdenza sociale\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Soziale Vorsorge).\ne) Im Sinne des Artikels 74 Absatz (3) dieser Durdi.führungsverordnung:\nLe sedi provinciali dell'Istituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie\n(Provinzialstellen der Nationalen Anstalt für Krankenversidi.erung).\nf) Im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) dieser Durdi.führungsverordnung:\nbei Tuberkulose und Arbeitslosigkeit:\nlstituto Nazionale della Previdenza sociale, Roma\n(Nationale Anstalt für Soziale Vorsorge, Rom);\nbei anderen Krankheiten als Tuberkulose:\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro le malattie, Roma\n(Nationale Anstalt für Krankenversidi.erung, Rom);\nbei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:\nIstituto Nazionale per l'Assicurazione contro gli Infortuni sul Lavoro, Roma\n(Nationale Anstalt für Versidi.erung gegen Arbeitsunfälle, Rom).","530                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nLuxemburg\n6) Im Sinne der Artikel 11 und 12 dieser Durchführungsverordnung:\nMinistere du travail et de la securite sociale, Luxembourg\n(Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit, Luxemburg).\nb) Im Sinne des Artikels 21 dieser Durchführungsverordnung:\nInspection des institutions sociales, Luxembourg\n(Inspektion der Sozialen Einrichtungen, Luxemburg).\nc) Im Sinne des Artikels 24 dieser Durchführungsverordnung:\nInspection des institutions sociales, Luxembourg\n(Inspektion der Sozialen Einrichtungen, Luxemburg),\nEtablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidite, Luxembourg\n(Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg),\noder\nCaisse de pensions des employes prives, Luxembourg\n(Rentenkasse für Privatangestellte, Luxemburg).\nd~ Im Sinne des Artikels 63 dieser Durchführungsverordnung:\nOffice national du travail, Luxembourg ·\n(Landesarbeitsamt, Luxemburg).\ne) Im Sinne des Artikels 65 dieser Durchführungsverordnung:\nCaisse regionale de maladie (Regionalkrankenkasse) des Wohnorts der Familienangehörigen.\nf) Im Sinne des Artikels 71 Absatz (3) dieser Durchführungsverordnung:\ndie unter II und III des Anhangs 2 genannten Träger.\ng) Im Sinne des Artikels 72 dieser Durchführungsverordnung:\nCaisse de compensation pour allocations familiales geree par !'Etablissement d'assurance contre la\nvieillesse et l'invalidite, Luxembourg\n(Ausgleichskasse für Familienheihilfen bei der Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt, Luxemburg).\nNiederlande\na) Im Sinne des Artikels 11, pes Artikels 12 Absätze (4) und (5) und des Artikels 68 Absatz (2) dieser Durch-\nführungsverordnung:\nSociale Verzekeringsraad, Den Haag\n(Sozialversicherungsrat).\nb) Im Sinne des Artikels 21 Absatz (1), des Artikels 24 Absatz (1) und des Artikels 74 Absatz (3) dieser\nDurchführungsverordnung:\nZiekenfondsraad, Amsterdam\n(Krankenkassenrat).\nc) Im Sinne des Artikels 31 Absatz (1) Buchstabe (d) und des Artikels 53 dieser Durchführungsverordnung:\nSociale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank).\nd) Im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) dieser Durchführungsverordnung:\n(i) bei Krankheit:\nZiekenfondsraad, Amsterdam\n(Krankenkassenrat);\n(ii) bei Arbeit~unfällen und Berufskrankheiten:\nSociale Verzekeringsbank, Amsterdam\n(Sozialversicherungsbank);\n(iii) bei Arbeitslosigkeit:\nAllgemeen Werkloosheidsfonds, Den Haag\n(Allgemeine Arbeitslosigkeits-Kasse).\nANHANG 6\nBestimmungen im Sinne des Artikels 6 Absatz (2), des Artikels 12 Absatz (7)\nsowie der Artikel 41 und 81 dieser Durchführungsverordnung\nBelgien -   Bundesrepublik Deutschland\nkeine.\nBelgien -    Frankreich\n1. Titel III Kapitel IV der Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1950, Titel III Kapitel V dieser\nVereinbarung, soweit es sich um Invaliden handelt, und Titel III Kapitel VI Abschnittli 5 und 7 (An-\nwendung des Allgemeinen Abkommens) dieser Vereinbarung.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                              531\n2. Vereinbarung vom 22. Dezember 1951 (Anwendung des Artikels 23 der Zusatzvereinbarung vom\n17. Januar 1948 über die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Unternehmen).\n3. Artikel 10 des Abkommens vorn 7. November 1949 zur erweiterten und koordinierten Anwendung\nder Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile\ndes Brüsseler Vertrages.\nBelgien - Italien\n1. Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1951 betreffend die Anwendung des Abkommens vom\n30. April 1948 über Sozialversicherung auf Bergarbeiter und Gleichgestellte, mit Ausnahme des Artikels 8.\n2. Technische Vereinbarung vom 19. Januar 1951 über die in Betracht kommenden Verfahren zur An-\nwendung des Abkommens vom 30. April 1948 über Sozialversicherung auf Bergarbeiter und Gleichgestellte.\n3. Die Bestimmungen der Verwaltungsvereinbarung vom 20. Oktober 1950, die sich auf landwirtschaftliche\nArbeitnehmer beziehen, sowie die Bestimmungen für Arbeitnehmer, die sich vorübergehend in dem anderen\nals dem Staat ihrer Versicherungszugehörigkeit aufhalten (Artikel 8 bis 29).\nBelgien -     Luxemburg\n1. Kapitel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 24. April 1951 über die Anwendung der Zusatzverein-\nbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 3. Dezember 1949 zwischen Belgien und Luxemburg über das\nSystem der Sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer im Bergbau und in Untertage-Steinbrüchen.\n2. Auslegungsprotokoll vom 29. Dezember 1953 zu der Zusatzvereinbarung für Arbeitnehmer im Bergbau\nund in Untertage-Steinbrüchen.\n3. Artikel 10 des Abkommens vom 7. November 1949 zur erweiterten und koordinierten Anwendung der\nRechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile des\nBrüsseler Vertrages.\nBelgien -     Niederlande\nkeine.\nBundesrepublik Deutschland - Frankreich\n1. Artikel 37, Artikel 40 Absatz (2) und Artikel 46 Absatz (2) der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom\n31. Januar 1952 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 über Soziale Sicherheit.\n2. Artikel 2 bis 28 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1952 zur Durchführung des\nAllgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 über Soziale Sicherheit.\n3. Die Artikel 8, 9, 11 bis 16, 18 bis 20 und 22 der Vierten Verwaltungsvereinbarung vom 3. April 1952\nzur Durchführung der Ersten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen vom 10. Juli 1950 über\nSoziale Sicherheit.\nBundesrepublik Deutschland -             Italien\n1. Artikel 4, 7 und 8, Artikel 9 Absätze (3) und (4), Artikel 10, 11, 12 und 14, Artikel 17 Absatz (1),\nArtikel 18 und 21, Artikel 24 Absatz (1), Artikel 25 und 28, Artikel 29 Absatz (4), Artikel 30 Absatz (5),\nArtikel 31, 38, 39, 42 und 45 sowie Artikel 53 Absatz (3) der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember\n1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 über Sozialversicherung.\n2. Für die in Artikel 20 Absatz (1) der Verordnung bezeichneten Familienangehörigen: Nummer 2 Buch-\nstabe (d) sowie die Nummern 4 und 5 des Gemeinsamen Protokolls vom 6. Dezember 1953 über die Ver-\nhandlungen zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 über Sozialversicherung,\n3. Verwaltungsvereinbarung vom 11. Mai 1953 zur Durchführung des Abkommens vom 5. Mai 1953 über\nArbeitslosenversicherung.\nBundesrepublik Deutschland -             Luxemburg\nkeine.\nBundesrepublik Deutschland -             Niederlande\n1. In bezug auf Nummer 1 Buchstabe (a) des Anhangs D zur Verordnung:\nArtikel 1 Absatz (1) Nummer 2 Buchstabe (a), Artikel 4 und 8, Artikel 10 Absätze (1) und (6), Artikel 12,\nArtikel 14 Absätze (5) und (6), Artikel 17, 21 und 25 sowie Artikel 26 Absatz (3) der Ersten Verwaltungs-\nvereinbarung vom 18. Juni 1954 zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1951 über Sozialversicherung.\n2. In bezug auf Nummer 1 Buchstabe (b) des Anhangs D zur Verordnung:\nArtikel 5 bis 9 sowie Artikel 10 Absätze (2) bis (6) der Ersten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Juni 1954\nzur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1951 über Sozialversicherung.\n3. Zweite Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1956 zur Durchführung des Abkommens vom 29. März\n1951 über Sozialversicherung.\n4. Verwaltungsvereinbarung vom 29. Oktober 1954 zur Durchführung des Abkommens vom 29. Oktober\n1954 über Ar bei tslosenversidlerung.\nFrankreich -       Italien\n1. Artikel 2, 3, 4 und 11 bis 20 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. April 1950 zur Anwendung des\nAllgemeinen Abkommens vom 31. März 1948 über Soziale Sicherheit (Arbeitsunfälle).\n2. Artikel 3 bis 8 der Verwaltungsvereinbarung vom 4. Oktober 1950 (Anwendung des Allgemeinen Ab-\nkommens vom 31. März 1948 auf Arbeitnehmer in Bergwerken).","532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nFrankreich -     Luxemburg\n1. Artikel 3, 4, 5, 7, 9 und 11 der Zweiten Verwaltungsvereinbarung vom 18. Februar 1953 (Anwendung\nder Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 auf Arbeitnehmer in Bergwerken und gleichgestellten\nUnternehmen).\n2. Auslegungsprotokoll vom 19. Februar 1953.\n3. Artikel 10 des Abkommens vom 7. November 1949 zur erweiterten und koordinierten Anwendung der\nRechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf die Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile des\nBrüsseler Vertrages.\n4. Dritte Verwaltungsvereinbarung vom 19. Februar 1953 auf Grund Artikel 9 des Allgemeinen Abkom-\nmens vom 12. November 1949 zwischen Frankreich und Luxemburg über Soziale Sicherheit.\nFrankreich -     Niederlande\nkeine.\nItalien -   Luxemburg\nArtikel 4 Absätze (5) und (6) der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Januar 1955.\nItalien -   Niederlande\nArtikel 6, 8 und 9 bis 12 der Allgemeinen Verwaltungsvereinbarung vom 11. Februar 1955 zur Durch-\nführung des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952.\nLuxemburg -      Niederlande\nSondervereinbarung vom 23. Oktober 1952 über die Soziale Sicherheit der Beamten luxemburgischer\nStaatsangehörigkeit im Dienste des Internationalen Patentinstituts.\nANHANG 7\nLeistungen bei Invalidität, Alter und Tod (Renten), die nur gewährt werden, wenn\nVersicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für die ein Sondersystem gilt\nBelgien\n1. Geldleistungen bei Invalidität der Bergarbeiter.\n2. Geldleistungen bei Alter:\na) Arbeiter und Angestellte:\n(i) rente de vieillesse - ouderdomsrente (Altersrente),\n(ii) pension acquise - verkregen pensioen (erworbene Rente),\n(iii) pension complete - volledig pensioen (volle Rente);\nb) Bergarbeiter:\n(i) pension de vieillesse - ouderdomspensioen (Altersrente},\n(ii) pension anticipee de vieillesse -  vervroegd ouderdomspensioen (vorweggenommene Alters-\nrente).\n3. Geldleistungen bei Tod:\na) Arbeiter und Angestellte:\n(i) rente de veuve - weduwenrente (Witwenrente),\n(ii) pension de veuve - weduwenpensioen (Witw~npension),\n(iii) allocation de veuve - weduwentoelage (Witwenbeihilfe),\n(iv) indemnite d'adaptation - aanpassingsbedrag (Anpassungsentschädigung);\nb) Bergarbeiter:\n(i) pension de veuve - weduwenpensioen (Witwenpension),\n(ii) indemnite d'adaptation - aanpassingsbedrag (Anpassungsentschädigung).\nBundesrepublik Deutschland\n1. Knappschaltliche Rentenversicherung\na) Bergmannsrente;\nb) Knappschaftsruhegeld gemäß Artikel 48 Absatz (1) Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes;\nc) Leistungszuschlag zu der Bergmannsrente, zu der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder\nwegen Erwerbsunfähigkeit und zu dem Knappschaftsruhegeld.\n2. Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland\na) lnvalidenpension;\nb) Hinterbliebenenrente.","Nr. 21 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                                       533\nFrankreich\nFolgende Leistungen aus den im Anhang 9 genannten Sondersystemen, soweit in einem dieser Systeme\neine berufliche Laufbahn zurückgelegt worden ist:\n-    pensions   d'invalidite (Invaliditätsrenten),\n-    pensions   de vieillesse (Altersrenten),\n-    pensions   de reversion (conjoints survivants) (Renten an den überlebenden Ehegatten),\n-    pensions   d'orphelins (Waisenrenten).\nDas im Mutterland geltende System für den Bergbau sieht im einzelnen vor:\n- pension d'invalidite generale (Rente bei Erwerbsunfähigkeit),\n- pension d'invalidite professionnelle (Rente bei Berufsunfähigkeit),\npension normale de vieillesse (normale Altersrente),\npension proportionnelle de vieillesse (anteilige Altersrente),\nrente de vieillesse (Altersrente),\nindemnite cumulable (Zusatzentschädigung),\nallocation speciale (Sonderbeihilfe),\npension de veuve (Witwenrente),\n- allocation mensuelle d'orphelin (monatliche Waisenbeihilfe),\n- allocation pour enfants a charge (Beihilfe für unterhaltsberechtigte Kinder),\n- allocation au deces (Sterbegeld).\nItalien\n1. Bühnen-Arbeitnehmer\nPensione d'invalidita (Invaliditätsrente),\nPensione di vecchiaia (Altersrente),\nPensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).\n2. Seeleute    (1)\nPensione    d'invalidita (lnvaliditätsrente),\nPensione    di vecchiaia (Altersrente),\nPensione    per i superstiti (Hinterbliebenenrente).\n3. Personal    der konzessionierten öffentlichen Verkehrsbetriebe (1)\nPensione    d'invalidita (Invaliditätsrente),\nPensione    di vecchiaia (Altersrente),\nPensione    per i superstiti (Hinterbliebenenrente).\n4. Journalisten, die zu Verlagsunternehmen gehören (1)\nPensione d'invalidita (Invaliditätsrente),\nPensione di vecchiaia (Altersrente),\nPensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente).\n5. Personal der Verwaltung der Verbrauchsteuern (1)\nPensione d'invalidita (Invaliditätsrente),\nPensione di vecchiaia (Altersrente),\nPensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente),\nIndennita di licenziamento (Entlassungsabfindung),\nKapitalabfindung einschließlich einer Vergütung für Dienstjahre bei Ausscheiden aus dem Dienst oder\nbei Tod.\n6. Angestellte, die mit der Einziehung und Beitreibung der direkten Steuern beschäftigt sind (1)\nPensione d'invalidita (lnvaliditätsrente),\nPensione di vecchiaia (Altersrente),\nPensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente),\nIndennita di Iicenziamento (Entlassungsentschädigung),\nZulage (integrazione) zur Entlassungsentschädigung bei Invalidität oder Tod,\nKapitalabfindung einschließlich einer Vergütung für Dienstjahre bei Ausscheiden aus dem Dienst oder\nbei Tod.\n7. Personal    der öffentlichen Fernsprechdienste (1)\nPensione    d'invalidita (lnvaliditätsrente),\nPensione    di vecchiaia (Altersrente),\nPensione    per i superstiti (Hinterbliebenenrente).\n8. Leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (1)\n(siehe Nr. 7)\n(1) Bei Ausscheiden aus dem Sondersystem wird die unter dem Sondersystem zurückgelegte Zeit beim Allgemeinen System ange•\nrechnet und ein etwaiger Beitragsüberschuß zurückerstattet.","534                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n9. Personal der privaten Gaswerke (1)\nPensione d'invalidita. (Invaliditätsrente),\nPensione di vecchiaia (Altersrente),\nPensione per i superstiti (Hinterbliebenenrente),\nIndennita. di licenziamento (Entlassungsentschädigung).\n10. Personal der privaten Elektrizitätswerke (1)\n(siehe Nr. 7)\nLuxemburg\nLeistungen der Zusatzversicherung der Berg- und Hüttenarbeitnehmer sowie der Zusatzversicherung der\ntechnischen Angestellten der Untertage-Bergwerke.\nNiederlande\nLeistungen bei Invalidität, Alter und Tod aus dem Sondersystem für Bergleute.\nANHANG 8\nBanken im Sinne des Artikels 43 dieser Durchführungsverordnung\nBelgien\nkeine.\nBundesrepublik Deutschland\nDeutsche Bundesbank, Frankfurt/Main.\nFrankreich\nBanque de France, Paris\n(Bank von Frankreich).\nItalien\nBanca Nazionale del Lavoro, Roma\n(Staatliche Bank der Arbeit, Rom).\nLuxemburg\nBanque internationale, Luxembourg\n(Internationale Bank, Luxemburg).\nNiederlande\nNederlandsche Bank N.V., Amsterdam\n(Bank der Niederlande).\nANHANG 9\nAllgemeine Systeme und Sondersysteme\nBelgien\nAllgemeine Systeme:\na) Kranken- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der Bergarbeiter, die\nkeine hinreichenden Versicherungszeiten in diesem Beruf nachweisen;\nb) System der Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;\nc) System der Unterstützung unfreiwillig Arbeitsloser;\nd) System der Familienbeihilfen für Arbeitnehmer.\nSondersysteme:\na)   Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) der Arbeiter;\nb)   Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) der Angestellten;\nc)   Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) der Bergarbeiter;\nd)   Invaliditätsversicherung der Bergarbeiter.\nBundesrepublik Deutschland\nAllgemeine Systeme:\na) Krankenversicherung;\nb) Unfallversicherung;\n(1) Siehe Fußnote auf der vorhergehenden Seite.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1959                             535\nc) Rentenversicherung der Arbeiter;\nd) Rentenversicherung der Angestellten;\ne) Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe;\nf) Kindergeld.\nSondersysteme:\na) Knappschaftliche Versicherung (Kranken- und Rentenversicherung der Bergleute);\nb) Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland.\nFrankreich\n1. Mutterland\nAllgemeine Systeme:\na) System für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, für die kein Sondersystem gilt;\nb) System für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.\nSondersysteme:\nFür folgende Beschäftigungen und Unternehmen gelten Sondersysteme:\nBeschäftigungen, auf die das für Seeleute geltende System anzuwenden ist;\nBergbaubetriebe und gleichgestellte Unternehmen;\nSociE~te nationale des chemins de fer fran<;ais (Französische Staatsbahnen);\nEisenbahnen von zweitrangiger und örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen;\n- Regie autonome des transports parisiens (Pariser Verkehrsbetriebe);\nStrom- und Gasversorgungsbetriebe;\n- Compagnie generale des eaux (Allgemeine Wasserversorgungsgesellschaft);\n- Banque de France, Banque d'Algerie, Credit foncier de France (Bank von Frankreich, Bank von\nAlgerien, Bodenkreditbank von Frankreich);\nOper, Komische Oper, Comedie fran~aise;\nNotariatsbüros und gleichgestellte Einrichtungen.\nII. Algerien\nA/lgemeine Systeme:\na) System für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, für die kein Sondersystem gilt,\nb) System für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft.\nSondersysteme:\na) folgende Sondersysteme des Mu.tterlandes gelten auch für Versicherte, die in Algerien eine Erwerbs-\ntätigkeit ausüben:\nSystem der Seeleute;\nSystem des Personals der Eisenbahnen von zweitrangiger und örtlicher Bedeutung sowie der Straßen-\nbahnen;\nSystem des Personals der Bank von Algerien (Banque d'Algerie).\nb) Für folgende Unternehmen gelten eigene algerische Sondersysteme:\nBergwerke;\nAlgerische Eisenbahnen;\nElectricite et gaz d'Algerie (Algerische Strom- und Gasversorgung}.\nIII. Uberseeisc.he Departements\nAJJgemeine Systeme:\nEs besteht nur ein einziges System für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und in nichtlandwirtschaft-\nlichen Berufen.\nSondersysteme:\nFolgende Systeme des Mutterlandes gelten auch für Versicherte, die in den überseeischen Departements\neine Erwerbstätigkeit ausüben:\n- System der Seeleute;\nSystem des Personals der Eisenbahnen von zweitrangiger und örtlicher Bedeutung sowie der Straßen-\nbahnen.\nItalien\nA/lgemeine Systeme:\na)  Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;\nb)  Invaliditäts..-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung;\nc)  Krankenversicherung;\nd)  Tuberkuloseversicherung;\ne)  Gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schutz der arbeitenden Mutter, soweit es sich um Leistungen der\nSozialversicherungsträger handelt;","536                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nf) Versicherung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit (auch außergewöhnliche Unterstützungen) 1\ng) Familienbeihilfen.\nSondersysteme:\nFür folgende Personengruppen gelten Sondersysteme:\na)   Bühnen-Arbeitnehmer (Invalidität, Alter, Tod, Krankheit, Mutterschaft);\nb)   Seeleute (Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle, Krankheit, Mutterschaft) 1\nc)   Personal der Luftfahrt (Krankheit, Mutterschaft);\nd)   Personal der konzessionierten öffentlichen Verkehrsbetriebe (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter,\nTod);\ne)   Personal der Verwaltung der Verbrauchsteuern (Invalidität, Alter, Tod};\nf)  Angestellte, die mit der Einziehung und Beitreibung der direkten Steuern beschäftigt sind (Invalidität,\nAlter, Tod);\ng)   Personal der öffentlichen Fernsprechdienste (Invalidität, Alter, Tod);\nh)   Leitende Angestellte der gewerblichen Unternehmen (Invalidität, Alter, Tod);\ni)  Personal der privaten Gaswerke (Invalidität, Alter, Tod);\nj)  Personal der privaten Elektrizitätswerke (Invalidität, Alter, Tod);\nk)   Angestellte der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Krankheit, Mutterschaft);\n1)  Journalisten (Krankheit, Mutterschaft, Tuberkulose, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit, Familien-\nbeihilfen).\nLuxemburg\nAllgemeine Systeme:\na) Krankenversicherung, Code des assurances sociales (Sozialversicherungsordnung) - Buch I;\nb) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Code des assurances sociales (Sozialversiche-\nrungsordnung) - Buch II, Titel I;\nc) Rentenversicherung, Code des assurances sociales (Sozialversicherungsordnung) - Buch III;\nd) Entschädigung bei Arbeitslosigkeit;\ne) Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Leistungen bei Geburt).\nSondersysteme:\na) Krankenversicherung der Angestellten;\nb) Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Code des assurances sociales (Sozialversiche-\nrungsordnung) - Buch II, Titel II, Land- und forstwirtschaftliche Betriebe;\nc) Rentenversicherung der Privatangestellten;\nd) Zusatzversicherung der Berg- und Hüttenarbeiter;\ne) Zusatzversicherung der technischen Angestellten der Untertage-Bergwerke.\nNiederlande\nAllgemeine Systeme:\na)   Krankenversicherung (Geldleistungen und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);\nb)   Invaliditätsversicherung;\nc)   Altersversicherung für Arbeitnehmer;\nd)   Allgemeine Altersversicherung;\ne)   Witwen- und Waisenversicherung;\nf)  Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für Arbeitnehmer in der Industrie, in der\nLandwirtschaft und im Gartenbau;\ng) Arbeitslosigkeitsversicherung;\nh) Familienbeihilfen (Arbeitnehmer und Rentenberechtigte).-\nSondersysteme:\na) Krankenversicherung der Bergleute (Geld- und Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft);\nb) Rentenversicherung der Bergleute;\nc) Familienbeihilfen für Bergleute.\nH 8 raus gebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - D r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20"]}