{"id":"bgbl2-1959-2-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":2,"date":"1959-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/2#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_2.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zu dem Vierten Zusatzabkommen vom 1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft","law_date":"1959-01-26T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":17,"num_pages":27,"content":["Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                            41\nGesetz\nzu dem Vierten Zusatzabkommen vom l.November 1957\nzum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft.\nVon 26. Januar 1959.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                      Artikel 3·\nschlossen:                                                    Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom\nArtikel 1\n27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDem in Bern am 1. November 1957 unterzeichne-            Deutschland und der Französischen Republik zur\nten Vierten Zusatzabkommen zum Zollvertrag                 Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1587).\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der            § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des Saar-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 20; Dezem-           landes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nber 1951 (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 405) wird zu-         S. 1011) bleibt unberührt.\ngestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.                                                                  Artikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nArtikel 2                           kündung in Kraft.\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern              (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes              seiner Ziffer II in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nfeststellt.                                                blatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Januar 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nViertes Zusatzabkommen\nzum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951\nI.\nDie Anlage A zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 (Zölle bei der\nEinfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik) wird mit Wirkung vom\n1. Januar 1958 durch die beigefügte neue Anlage A ersetzt.\nII.\nDieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung. Es tritt am zehnten\nTage nach dem Austausdi der Ratifikationsurkunden, der in Bonn erfol-\ngen soll, in Kraft.\nGeschehen zu Bern, den 1. November 1957, in zweifa:dier Ausfertigung.\nFür                                        Für\ndie Bundesrepublik Deutschland        die Schweizerische Eidgenossenschaft\ngezeichnet:                                gezeichnet:\nWalter S c h ä de 1                             Marti","42                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage A\nZölle bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Bundesrepublik Deutsdlland\nNr. des                                                                                      Zollsatz\nBezeichnung der Waren                                       für\nZolltarifs\n100 kg\nex 04.04    Emmentaler Käse in Laiben, saftreif, wenigstens 8 Monate alt, mit einem\nGehalt an Fett von wenigstens 450/o in der Trockenmasse, mit einem Werte\nvon mindestens 370 DM für 100 kg, gegen Vorlage eines von der Bundes-\nregierung anerkannten Zeugnisses ................................... .              30DM\nKräuterkäse (sogenannter Schabzieger), hergestellt aus Rohzieger und                Zollsatz\nKräuterpulver nach dem besonderen Glarner Verfahren, geformt oder\n0\n!o des\nungeformt, frisdl oder getrocknet, gegen Vorlage eines von der Bundes-              W~rtes\nregierung anerkannten Zeugnisses ................................... .                   10\n08.06    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA- 2 - andere Äpfel (als Mostäpfel, lose gesdlüttet ohne Zwischenlagen):\nvom 16. August bis 30. November ............................. .          höchstens\nBDM\nfür 100 kg\nRohgewicht\nvom 1. Dezember bis 15. März ................................ .             6DM\nfür 100 kg\nB - 1 - Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen ................. .               10\njedoch\nmindestens\nfür 100 kg\n1DM\n08.07    ex C - Kirschen, vom 16. Juli bis 31. Mai ............................... .              10\njedoch\nmindestens\nfür 100 kg\n4DM\n12.03   ex E - Kohlrabisamen (Roggli's Typ), gegen Vorlage eines von der Bundes-\nregierung anerkannten Zeugnisses .............................. .               frei\nAnmerkung\nKohlrabisamen (Roggli's Typ) ist Saatgut von Kohlrabihochzuchten, die beson-\nders kälteresistent, d. h. in der Knollenbildung unempfindlich gegenüber Spät-\nfrösten sind.\nex 15.08   Rizinusöl, dehydratisiert                                                                 8\nex 16.02   Teigtaschen, mit zuber_eitetem Fleisch gefüllt .......................... .              20\n18.06    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\nB - andere .......................................................... .                 40\njedoch\nhöchstens\nfür 100 kg\n160 DM","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                           43\nZollsatz\nNr. des                                                                                       0/odes\nZolltarifs                            Bezeichnung der Waren\nWertes\n21.07    ex C - Teigtaschen, mit zubereitetem Gemüse gefüllt ................... .              20\n22.07    Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke:\nA- mit einem Gehalt an Aethylalkohol von 180 g oder weniger in 1 1:\n1 - Apfel- und      Birnenwein sowie teilweise vergorener Apfel- und            Zollsatz\nBirnenmost:                                                                für 100 kg\nb - andere (als Schaumwein) ................................... .            18DM\n22.09    ex A - 2 - b - 2 - Kirschbranntwein mit einem Gehalt an Aethylalkohol von\nnicht mehr als 38 Gewichtshundertteilen, in Behältnissen\nmit einem Fassungsvermögen von weniger als 15 1 ••••••          500DM\nZollsatz\n0/odes\nWertes\n28.04    ex C - 4 - Silizium mit einem Reinheitsgrad von mehr als 96 0/o ......... .             5\n28.08    Schwefelsäure; Oleum .............................................. .                   5\n28.13    ex D - Schwefelsäureanhydrid                                                            5\nex 29.03    Dinitropentamethylhydrinden (5,7-Dinitro-1, 1,3,3,6-pentamethyl-hydrinden)              8\nDini trostil bendisulfosä ure                                                           7\n29.04    ex A - 2 - Isophytol     ................................................. .            7\nRiedlstoffe ................................................... .              12\n29.06       B - Hormonersatzpräparate        ....................................... .          18\nex C -Trimethylhydrochinon ......................................... .                  1\n29.08    ex B - Ambrettemoschus ............................................. .                  8\n29.11    ex A - 2 - Metaldehyd in Pulverform ..................... .- ............ .            18\nex B - Undecylenaldehyd ............................................ .                  8\nRiechstof fe ................................................... .             12\nex C - Vanillin, Heliotropin und Hydroxycitronellal .................... .             12\n29.13    ex E - Ketonmosdlus ................................................ .                 12\n29.14        A - 2 - c - 1 - Benzyl-, Terpinyl-, Linalyl-, Geranyl-, Citronellyl-, Anisyl-,\nParakresyl-, Cinnamyl-, Phenyläthyl-, Bornyl- und Iso-\nbornylacetat ......................................... .           12\nex A - 2 - c - 2 - Riechstoffe .......................................... .            12\nA - 5 - a - Hormonersatzpräparate      ................................. .         18\nex A - 8 - ungesättigte Säuren, die Riechstoffe sind ..................... .           12\n29.16    A - 4 - andere acyclische Oxysäuren .................................. .                9\nex 29.19    Ester der Phosphorsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und\nNitrosoderivate, ausgenommen Weichmadler, Glycerophosphorsäure und\nLaktophosphate ..................................................... .                  8","44                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                 Zollsatz\n8 /e des\nZolltarifs                         Bezeichnung der Waren\nWertes\n29.22    Verbindungen mit Aminofunktion:\nex C - andere:\nMonoamine; aromatische Polyamine                                             7\n29.23    Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen:\nB - andere .......................................................... .             10\nAminonaphtholsulfosäuren ..................................... .               7\n29.24    ex B - Choline, Lezithine und Phosphoaminolipoide                                   10\n29.25    Verbindungen mit Amidofunktion:\nex A - 2 - Stearinsäureamid ........................................... .           12\nB - cyclische ..................................................... .           10\nArylide .................................................... .            7\n29.28    Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen ................................. .               7\n29.35    Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:\nC - mit Stickstoffatomen:\n3 - Nikotinsäureester und Nikotinsäurediäthylamid und dessen\nDoppelsalze ............................................... .           12\nex 4 - halogenierte Chinolinderivate, Chinolincarbonsäurederivate .. .          12\n8 - andere                                                                   8\n29.36   Sulfamide:\nB - andere .......................................................... .             12\n29.37   A -Laktone:\n1 - acyclischer Säuren                                                          10\n2 - cyclischer Säuren:\nex b - Bisoxycumarinylacetat (bis-3, 3' [4-0xycumarinyl]-essigester);\npara-Chlorphenylacetyläthyloxycumarin (3-[alpha-(para-\nChlorphenyl)-beta-acetyläthyl] - 4- oxycumarin);\nPhenylpropyloxycumarin (3- [1 '-Phenylpropyl] -4- oxycumarin)         8\n29.38   ex B - 3 - Vitamin Bo ..•.......•...•..................................              5\n29.39    Natürliche oder synthetische Hormone:\nex B - andere (ausgenommen Adrenalin)                                              18\n29.42    ex C - 7 - Dihydroxypropyl-Theophyllin ............................... .           10\n30.03    ex C - Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, nicht in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf, ausgenommen Antibiotika und ihre Präparate,\nbis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 180 0/o der nach dem\nWerte berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr\n1950, gegen Vorlage eines von .der Bundesregierung anerkannten\nUrsprungszeugnisses .......................................... .          frei","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                            45\nZollsatz\nNr. des                                                                                        0/odes\nZolltarifs                              Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 30.03)  Anmerkungen\n1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge werden die Angaben der\ndeutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 388 a zugrunde gelegt.\nDiese Angaben werden um die Einfuhr von Insulin und Antibiotika gekürzt.\nDas Zollkontingent für die Schweiz beträgt hiernach 3120 600 DM.\n2. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht\nmehr als je ein Viertel zollfrei eingeführt werden, jedoch dürfen in den ein-\nzelnen Kalendervierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden\nKalendervierteljahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n3. Die Abfertigung der zollbegünstigten Waren ist nur bei höchstens vier Zoll-\nstellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes be-\nstimmt werden.\n32.05  ex A - Synthetische organisdle Farbstoffe, ausgenommen ihre wasserunlös-\nlichen Salze, bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 95 °/o\nder nach dem Werte berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im\nKalenderjahr 1950 gegen Vorlage eines von der Bundesregierung\nanerkannten Ursprungszeugnisses .............................. .               frei\nAnmerkungen\n1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge werden die Angaben der\ndeutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 319 zugrunde gelegt.\nDas Zollkontingent für die Schweiz beträgt hiernach 9 161 800 DM.\n2. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht\nmehr als je ein Viertel zollfrei eingeführt werden, jedoch dürfen in den ein-\nzelnen Kalendervierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden\nKalendervierteljahren bis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n3. Die Abfertigung der zollbegünstigten Waren ist nur bei höchstens vier Zoll-\nstellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des. Lieferlandes\nbestimmt werden.\nAnm e r k u n g z u T a r i f n r. 32.05 Ab s. C\nHilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents\nsfehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.\n33.01  A- ätherische Ole:\n1 - ganz oder teilweise terpenfrei gemacht ......................... .              12\n33.04  Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech.-\noder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder\nmehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lösungen), die Roh-\nstoffe für die Riechmittel-, Lebensmittel- oder andere Industrien sind:\nB - andere:\n1 - mit einem Gehalt an Aethylalkohol von 5 Gewichtshundertteilen\noder weniger:\nb - andere .................................................... .               12\nKompositionen mit einem Werte von mehr als 70 DM je kg .... .               frei\n34.02  Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen\nund zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel. auch Seife enthaltend:\nAnm e r k u n g z u T a r i f n r. 34.02 Ab s. A - 1 - b u n d 2 u n d Ab s. B - 1\nHilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents\nsiehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.","46                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                            Zollsatz\n8 /o des\nZolltarifs                              Bezeichnung der Waren\nWertes\n34.04    ex B - Skiwachs                                                                                18\nex 38.11    Landwirtschaftliche Sdlädlingsbekämpfungsmittel auf der Grundlage von\nSchwefel, von Kupferverbindungen oder von organischen Quecksilber-\nverbindungen ...................................................... .                          10\nAnmerkung zu Tarifnr.38.11\nHilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents\n. siehe Anmerkung zu Tarifnr. J~ 12.\nex 38.12    Anmerkung zu Tarifnr.38.12\nZubereitete Hilfsmittel (ausgenommen Glanzstärke) für die Spinnstoffindustrie,\ndie Papierherstellung und die Gerberei aus den Tarifnrn. 38.12 sowie 32.05\nAbs. C, 34.02 Abs. A - 1 - b und 2 und B - 1, 38.11, 38.19 Abs. B -11, 39.01 Abs. B\nund 39.02 Abs. B und C, bis zu einer Gesamthöchstmenge im Kalenderjahr von\n225 °/o der nach dem Werte berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalen-\nderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ur-\nsprungszeugnisses                                                                             6\nAnmerkungen\n1. Der Beredmung der zollbegünstigten Gesamthöchstmenge werden die An-\ngaben der deutsc:hen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 254 zu-\ngrunde gelegt. Das Zollkontingent für die Sc:hweiz beträgt hiernac:h 4 142 250 DM.\n2. Das Zollkontingent gilt für folgende Waren:\nNetz- und Emulgiermittel\nSchlicht- und Appreturmittel\nDetachiermittel\nWalkmittel\nImprägniermittel\nMattierungsmittel\nMerceris1erhilfsmittel\nBeizmittel\nAvivagen und Präparationsmittel\nOptische Bleichmittel\nSpezialausrüstungsmittel\nGerbereihilfsmittel auf Kunstharzbasis\nDruckereihilf smi ttel\nFärbereihilfsmittel\nWaschmittel\nVerdickungsmittel\nKonservierungs- und Mottenschutzmittel für Textilien\nBeuch- und Abkochhilfsmittel\nWeichmachungsmittel\nKarbonisierungshilfsmittel.\n3. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht\nmehr als je ein Viertel zu dem vertraglich begünstigten Kontingentszollsatz\neingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren\nnicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren bis\nzum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n4. Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur bei höchstens vier Zoll-\nstellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlande~\nbestimmt werden.\n38.19   Anmerkung zu Tarifnr.38.19 Abs.B-11\nHilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents\nsiehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.\n39.01    ex B - Preßmassen aus Aminoplasten bis zu einer Höchstmenge im\nKalenderjahr von 1300/o der nach dem Werte berechneten Einfuhr\naus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines\nvon der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses ...... .                      10","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                             47\nZollsatz\nNr. des                                                                                       0 /o des\nZolltarifs                           Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 39.01)   Anmerkungen\n1. Der Berechnung der Höchstmenge werden die Angaben der deutschen Einfuhr-\nstatistik des Jahres 1950 über die Nr. 381 C zugrunde gelegt. Das Zollkontin-\ngent für die Schweiz beträgt hiernach 1 232 400 DM.\n2. Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht\nmehr als je ein Viertel zu dem vertraglich begünstigten Kontingentszollsatz\neingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht\nausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren bis zum Ende\ndes Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n3. Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur bei höchstens vier Zoll-\nstellen zulässig, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes\nbestimmt werden.\nAethoxylinharze .................................................... .                    8\nAnmerkung\nDer begünstigte Zollsatz wird nur unter der Voraussetzung gewährt, daß min-\ndestens 50 8/o des Trockengehaltes der eingeführten Produkte Aethoxylinharz ist.\nAnmerkung zu Tarif nr. 39.01 Abs. B\nHilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents\nsiehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.\n39.02   Anmerkung zu Tarif n r. 39.02 Abs. B und C\nHilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents\nsiehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12.\n39.03   ex B - 1 - a - Platten, Folien und Filme, mit einer Dicke von 2 mm oder\nweniger, zur Verarbeitung beim Herstellen von Zieh- und\nMundharmonikas unter Zollsicherung ...................... .                5\nex 39.04    Erzeugnisse aus gehärtetem Kasein .................................. .                    9\n40.11   ex C - Schlauchreifen für Rennfahrräder .............................. .                 15\n41.05   Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, ausgenommen Leder\nder Tarifnrn. 41.06 bis 41.08:\nB - zugerichtet:\n1 - von Kriechtieren oder Fischen ................................. .                10\n42.04   Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder:\nA - Treibriemen und -seile, Förderbänder und -seile .................... .               14\nB - Spezialerzeugnisse für die Textilindustrie, wie Webervögel, Schlag-\nriemen, Florteilriemchen und dergleichen .......................... .                14\n44.14   Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Rundschälen hergestellt, mit einer\nDicke von 5 mm oder weniger, auch mit Papier oder Gewebe einseitig\nverstärkt ........................................................... .                   4\n46.01   Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungs-\nzwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden:\nex B - aus Monofilen oder Streifen des Kapitels 39, aus kunststoffüber-\nzogenen Papierstreifen oder Spinnstoffen, auch in beliebigem Ver-\nhältnis miteinander oder mit anderen - auch überzogenen oder\nlackierten - Flechtstoffen gemischt, wenn ihr Wert mehr als 25 DM\nfür 1 kg beträgt .............................................. .                 1","48                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                       Zollsatz\nZolltarifs                            Bezeichnung der Waren                                     0\n/o des\nWertes\nex 48.15    Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:\nex C - Matrizenpappe und -papiere, aus mehreren zusammengeklebten\nPapierlagen bestehend ........................................ .                15\nex 48.21    Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstcffwatte her-\ngestellt:\nex C - sogenanntes Webstuhlpapier                                                         5\nAnmerkung\nSogenanntes Webstuhlpapier ist Papier, das in der Längsrichtung der Papier-\nbahn an den Rändern oder an diesen und im Innern mit aufgeklebten schmalen\nPapierstreifen verstärkt und an den derartig verstärkten Stellen in regelmäßigen\nAbständen einreihig durchlocht ist.\nex 49.01    Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:\nA - mit einem charakterbestimmenden Anteil an Bilddrucken ........... .                frei\nex 49.03    Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert, karto-\nniert oder gebunden, für Kinder, ausgenommen unzerreißbare Bilderbücher                frei\nAnmerkung\nUnzerreißbare Kinderbilderbücher sind Bilderbücher, auch Faltbücher, deren\nBlätter von Kindern nur schwer zerrissen werden können. Sie werden aus Kar-\ntonpapier oder Pappe mit einem Gewicht von mehr als 500 g/m! hergestellt,\nauch aus Gewebe oder aus Papier oder Pappe aller Art, die mit Gewebe ver-\nstärkt sind. Die Bilder sind entweder auf Papier gedruckt und dann auf Pappe\noder Gewebe aufgezogen oder unmittelbar auf Kartonpapier gedruckt oder\ngeprägt.\nVorschriften zum Abs c h n i t t XI\n'\n1. Garne inländischer Erzeugung der Kapitel 50 und 51, die nach Veredelung\nim Zollausland in das Zollgebiet wiedereingebracht werden, bis zu einem\nHöchstbetrag von 170 v. H. der nach dem Betrag der Wertsteigerung berech-\nneten Einfuhr aus dem veredelnden lande im Kalenderjahr 1951 ........... .       frei\n2. Gewebe inländischer Erzeugung der Kapitel 50, 51, 55 und 56 sowie Gewebe\ninländischer Erzeugung mit Kette ganz aus Kunstseide der Kapitel 52, 53, 54\nund 57, die nach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wiederein-\ngebracht werden, bis zu einem Höchstbetrag von 140 v. H. der nach dem Be-\ntrag der Wertsteigerung berechneten Einfuhr aus dem veredelnden lande im\nKalenderjahr 1951 ....................................................... .      frei\n3. Tülle inländischer Erzeugung der Tarifnrn. 58.08 und 58.09 sowie Gewirke\ninländischer Erzeugung der Tarifnr. 60.01 aus Kunstseide oder Baumwolle, die\nnach Veredelung im Zollausland in das Zollgebiet wiedereingebracht werden,\nbis zu einem Höchstbetrag von 300 v. H. der nach dem Betrag der Wertsteige-\nrung beredmeten Einfuhr aus dem veredelnden lande im Kalenderjahr 1951          frei\nAnmerkungen\n1. Als Garne, Gewebe, Tülle und Gewirke inländischer Erzeugung gelten auch\nWaren ausländischer Herkunft, die durch Bearbeitung im freien Verkehr des\nZollinlandes eine wirtschaftlich gerechtfertigte und wesentliche Veränderung\nihrer Beschaffenheit im Sinne von § 56 des Zollgesetzes erfahren haben.\nSengen und Auswaschen erfüllen diese Bedingungen nicht.\n2. Die. Zollbegünstigung gilt nur für solche Garne, Gewebe, Tülle und Gewirke,\ndie in einem genehmigten passiven Veredelungsverkehr ausgeführt worden\nsind.\n3. Als Veredelung gelten die nachstehend aufgeführten und ihnen ähnliche\nArbeiten:","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                             49\nNr. des                                                                                         Zollsatz\nZolltarifs                             Bezeichnung der Waren                                      •to cies\nWertes\nbei Garnen:\nBedrucken, Bleichen, Erschweren (Beschweren}, Färben, Kreppen, Merceri-\nsieren, Schlichten, Winden (Haspeln, Spulen).., Zetteln, Zwirnen;\nbei Geweben:\nAppretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Erschweren (Beschweren), Fär-\nben, Mercerisieren, Prägen, Rauhen, Transparieren;\nbei Tüllen:\nAppretieren, Bedrucken, Bleichen, Färben;\nbei Gewirken:\nAppretieren, Bedrucken, Beflocken, Bleichen, Färben, Rauhen, Scheren.\n4. Der Berechnung des Höchstbetrages für die nach Veredelung im passiven\nVeredelungsverkehr wiedereingebrachten Waren der Kapitel 50, 51, 52, 53, 54,\n55, 56, 57, 58 und 60 werden die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des\nJahres 1951 über die Nm. 391, 392, 394, 395, 398, 403, 407, 408, 445, 446, 448,\n455, 456, 505 A, C, H, J, K, L, 450, 452, 409 A, 458 des Zolltarifs von 1902 und\nüber die Nm. 5003, 5004, 5201, 5009, 5010, 5011, 5012, 5204, 5205, 5306, 5307,\n5506, 5507, 5508, 5509, 5808, 5809, 6001 D-1 und aus E des Zolltarifs von 1951\nzugrunde gelegt.\nHiernach betragen im passiven Veredelungsverkehr mit der Schweiz\nI. bei Garnen die Wertsteigerung 128 115 DM,\ndas Zollkontingent\n(170 v. H.)\n217 795 DM,\nII. bei Geweben die Wertsteigerung 2 921 246 DM,\ndas Zollkontingent\n(140 v. H.)\n4089 744 DM,\nIII. bei Tüllen und Gewirken die Wertsteigerung 66 355 DM,\ndas Zollkontingent\n(300 v. H.)\n199065 DM.\nVon diesen Kontingenten werden jeweils im ersten Kalenderhalbjahr bis zti\n60 v. H. und im zweiten Kalenderhalbjahr 40 v. H. verteilt werden. Im ersten\nKalenderhalbjahr nicht ausgenutzte Teilbeträge können bis zum Ende des\nKalenderjahres übertragen werden.\nDie Kontingente werden durch die die Kontingente verwaltende Zollstelle\nnach Prüfung der Angemessenheit der Anträge mittels Kontingentscheinen\nverteilt. Zollfreiheit nach diesem Abkommen wird gewährt, wenn bei der\nZollabfertigung der gemäß diesen Bestimmungen veredelten Waren ein gül-\ntiger Kontingentschein vorgelegt wird. Auf diesem wird der Betrag der zoll-\nfrei bleibenden Wertsteigerung zollamtlich abgeschrieben.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann das Zugeständnis hin-\nsichtlich der Gewirke zollinländischer Erzeugung der Tarifnr. 60.01 aus\nKunstseide oder Baumwolle, sowie hinsichtlich der synthetischen Spinnfäden\nzollinländischer Erzeugung der Tarifnr. 51.01 Absatz A durch Erklärung\ngegenüber der Schweizerischen Regierung zurückziehen. Die Erklärung wird\nfrühestens 1 Monat nach ihrer Ubermittlung an die Schweizerische Regierung\nwirksam.\nex 50.02    Grege, roh, abgekocht oder gebleicht, weder gedreht noch gezwirnt ..... .                frei\nex 50.04    Seidengarne, roh, abgekocht oder gebleicht, nicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf ...................................................... .                   frei\n50.05    Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf ..... .                  frei","50                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nZollsatz\nNr. des                                                                                  1 /e des\nZolltarifs                            Bezeichnung der Waren\nWertes\n50.09   Gewebe aus Seide oder Schappeseide:\nex A - Kreppgewebe aus Seide - ausgenommen rohe, ungemusterte\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm ........................ .            18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ............................. .             15\nex C - andere:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm ........................ .            18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm                                             15\nmit einer Breite von weniger als 80 cm und mit einem Werte von\nmehr als 20 DM für 1 qm, gemust,ert und gefärbt oder buntgewebt         15\nex 50.10   Gewebe aus Bourretteseide, mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit\neinem Werte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .......................... .              18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ................................ .              15\n51.01   Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nB - künstliche Spinnfäden·\n1 - ungezwirnt:\naus Spinnmasse mit Lufteinschlüssen                                   frei\nandere                                                                   13\n2 - gezwirnt:\na - einmal gezwirnt:\naus Spinnmasse mit Lufteinsdllüssen ...................... .       frei\nandere .................................................. .          13\nb - mehrmals gezwirnt:\naus Spinnmasse mit Lufteinsdllüssen                                frei\nandere .................................................. .         15\n51.02  Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleidlen) und Katgutnach-\nahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:\nB - aus künstlidler Spinnmasse ....................................... .           frei\n51.04   Gewebe aus Kunstseide (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen\nder Tarifnr. 51.01 oder 51.02):\nA- aus synthetischen Spinnfäden:\n1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................ .            18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm                                     15","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                       51\n·Zollsatz\nNr. des                                                                                   0/, des\nZolltarifs                             Bezeichnung dei: Waren\nWertes\n(noch 51.04)  B - alfs künstlichen Spinnfäden:\n1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................ .          18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ...................... .         15\nex 2 - andere:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................ .          18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm                                   15\n52.02   Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten\nGarnen der Tarifnr. 52.01, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähn-\nlichen Zwecken:\nA- mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... .        18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ........................ .        15\nex B - andere:\nSeide enthaltend:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm .................... .            18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm                                         15\nandere:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm .................... .            18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm .......................•...             15\n53.06   Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                  7\n53.07    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA- ungezwirnt:      ......................................................           6\nB - gezwirnt:\n1 - im Strang:\na - mit Parallelhaspelung                                                    6\nb - mit Kreuzhaspelung:\n1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem\nbeliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewidlt je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt:","52                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                   Zollsatz\n0 /o des\nZolltarifs                             Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 53.07)                   a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg ....................................... .            7\nb - gebleicht, gefärbt oder bedruckt ...................... .          7\n2 - andere ................................................. .             6\n2 - andere ....................................................... .               6\n53.08   Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nB - gezwirnt:\n1 - im Strang:\nb - mit Kreuzhaspelung:\n1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem\nbeliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teil-\nstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr\nals 125 g beträgt:·\na - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg ....................................... .            7\nb - gebleidlt, gefärbt oder bedruckt ...................... .          7\nex 53.09   ·Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachungen\nfür den Einzelverkauf, gezwirnt, im Strang mit Kreuzhaspelung, mit einem\nGewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht,\nsofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig\ngleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teil-\nstrang nicht mehr als 125 g beträgt, roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von\n10 000 m oder weniger je kg, oder gebleidlt, gefärbt oder bedruckt ..... .             7\n53.10   Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar,\nin Aufmadlungen für den Einzelverkauf:\nex A - ungezwirnt:\nStreichgarne aus Wolle ..................................... .              7\nKammgarne aus Wolle ...................................... .                6\nB - gezwirnt ..................................................... .               7\n53.11   Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:\nA- mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... .              18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ......................... .              15\nB - andere                                                                            16\n55.05   Baumwollgarne, nid~t in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nA- ungezwirnt, auch überdreht:\nex 1 - unter Nr. 173 metrisch:\nGarne ganz aus Baumwolle, bis zu einer Höchstmenge im Ka-\nlenderjahr von 120 v. H. der nach dem Gewicht berechneten\nEinfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vor-\nlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungs-\nzeugnisses ......................................... .                  8\n2 - Nr. 173 metrisch oder darüber ............................... .            6","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                        53\nNr. des                                                                                    Zollsatz\nZolltarifs                            Bezeichnung der Waren                                  0/odes\nWertes\n(noch 55.05)\nB - gezwirnt:\n1 - unter Nr. 173 metrisch:\na - im Strang:\n1 - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger\nje kg:\nex b - andere:\nGame ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu\neiner Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der\nnach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem\nLieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vor-\nlage eines von der Bundesregierung anerkannten\nUrsprungszeugnisses ............................ .         10\n2 - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg:\nGarne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer\nHöchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach\ndem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im\nKalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundes-\nregierung anerkannten Ursprungszeugnisses ............. .        10\nb - andere:\nGarne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer\nHöchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach dem\nGewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalender-\njahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung\nanerkannten Ursprungszeugnisses ......................... .          10\n2 - Nr. 173 metrisch oder darüber ................................. .             9\nAnmerkungen\n1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge für Baumwollgarne werden\ndie Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 zugrunde gelegt,\nund zwar\na) für ungezwirnte, auch überdrehte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173\nmetrisch\nüber die Nm. 440 a bis h und 441 a bis h,\nb) für gezwirnte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch\nüber die Nm. 442 a bis h, 442 k bis r und 443.\nHiernach betragen die Zollkontingente der Schweiz\na) für ungezwirnte, auch überdrehte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173\nmetrisch·\n20845 dz,\nb) für geEwirnte Garne ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch ingesamt\n2878 dz.\n2. Von den Kontingentsmengen darf in den einzelnen Kalendervierteljahren\nnicht mehr als je ein Viertel zu dem vertraglich begünstigten Kontingents-\nzollsatz eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalenderviertel-\njahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren\nbis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n3. Die Abfertigung zu den Kontingentszollsätzen ist nur zulässig bei hödistens\nvier Zollstellen, die im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes\nbestimmt werden.\n55.07   Drehergewebe aus Baumwolle:\nganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weni-\nger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 40 Fäden oder mehr               12\nandere ........................................................... .               16","54                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                     Zollsatz\n0 /o des\nZolltarifs                           Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 55.07)  Anmerkung\nBei der Ermittlung der Fadenzahl werden gezwirnte Garne mit der Anzahl ihrer\nEinfachfäden gezählt. Broschierfäden bleiben außer Betracht. Bei Geweben mit\nwechselnder Dichte werden die weniger dicht gewebten Stellen zur Fadenzäh-\nlung verwendet.\n55.09   Andere Gewebe aus Baumwolle:\nA- mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden:\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... .                18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ......................... .                15\nB - andere:\n1 - broschierte Gewebe:\nPlattstichgewebe ......................................... .              12\nTaschentuchgewebe ...................................... .                12\nandere                                                                   16\n2 - andere:\nb - andere:\nganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von:\n70 g oder weniger und in Kette und Sdmß zusammen auf\n1 qcm mit 42 Fäden oder mehr ................... .             12\n155 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf\n1 qcm mit 75 Fäden oder mehr ................... .             12\n165 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf\n1 qcm mit 150 Fäden oder mehr .................. .             12\nandere ...... : ........................................ .            16\nAnmerkungen\n1. Als Plattstichgewebe gelten diejenigen schußbroschierten Gewebe, bei denen\ndie Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen\ndes Figurschußfadens gemessen, 22 mm nicht überschreitet.\n2. Bei der Ermittlung der Fadenzahl werden gezwirnte Garne mit der Anzahl\nihrer Einfachfäden gezählt. Broschierfäden bleiben außer Betracht. Bei Gewe-\nben mit wechselnder Dichte werden die weniger dicht gewebten Stellen zur\nFadenzählung verwendet.\n56.01  Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt:\nB - künstliche Spinnf asern ........................................... .               13\n56.02  Spinnkabel:\nB - aus künstlichen Spinnfäden                                                          13\n56.03  Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle (einschließlich Garnabfälle und Reiß-\nspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt:\nB - aus künstlichen Spinnstoffen ..................................... .               13","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                        55\nZollsatz\nNr. des\nBezeichnung der Waren                                  0/odes\nZolltarifs                                                                                 Wertes\n56.04    Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle, gekrempelt, ge-\nkämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet:\nB - künstlidle Spinnt asern ........................................... .           13\n56.05    Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen von Kunstseide oder Zellwolle),\nnidlt in· Aufmadlungen für· den Einzelverkauf:\nB - aus künstlichen Spinnfasern:\n1 - ungezwirnt, audl überdreht:\nex a - unter Nr. 173 metrisch:\nganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne,\ngegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten\nZeugnisses ........................................... .            6\nb - Nr. 173 metrisch oder darüber ............................ .          6\n2 - gezwirnt:\na - unter Nr. 173 metrisch:\n1 - im Strang:\na - mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder\nweniger je kg:\nex 1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als\n125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht,\nsofern der Strang durch einen oder meh-\nrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleidle,\nabtrennbare Teilstränge unterteilt ist und\ndas Gewicht je Teilstrang nicht mehr als\n125 g beträgt, mit Kreuzhaspelung, ganz\naus Zellwolle, von der Art der Schappe-\nseidengarne, gegen Vorlage eines von der\nBundesregierung anerkannten Zeugnisses          6\nex 2 - andere, ganz aus Zellwolle, von der Art\nder Schappeseidengarne, gegen Vorlage\neines von der Bundesregierung anerkann-\nten Zeugnisses ....................... .        6\nex b - mit einer Lauflänge im Zwirn von mehr als\n10 000 m je kg:\nganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-\nseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bun-\ndesregierung anerkannten Zeugnisses ........ .         6\nex 2 - andere:\nganz aus Zellwolle, von der Art der Schappe-\nseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bun-\ndesregierung anerkannten Zeugnisses ........ .         6\nb - Nr. 173 metrisch oder darüber:\nganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen\nVorlage ~ines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses           6\nandere                                                                 9\nAnmerkung\nAls Garne von der Art der Schappeseidengarne sind solche Garne zu behandeln,\ndie ganz oder überwiegend aus Fasern mit einer Länge von 65 mm oder mehr\nbestehen und im Schappespinnverfahren hergestellt worden sind.","56                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                               Zollsatz\nZolltarifs                          Bezeichnung der Waren                               0/odes\nWertes\n56.07    Gewebe aus Zellwolle:\nA- aus synthetischen Spinnfasern:\n1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden,\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... .      18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ....................... .        15\nB - aus künstlichen Spinnfasern:\n1 - mit Kette ganz aus Kunstseide:\nex b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden,\nmit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte:\nvon mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................... .      18\nvon mehr als 12 DM für 1 qm ....................... .        15\n2 - andere                                                                  16\n58.08    Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert ......................... .        24\n58.09    Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen\n(maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv:\nA-Tülle, geknüpfte Netzstoffe        und  Bobinetgardinenstoffe, gemustert;\nMaschinenspitzen:\n3 - aus Baumwolle ............................................... .        24\n58.10    Stickereien als Meterware oder als Motiv:\nex A - Aetzstick.ereien (Luftstickereien)  und Stickereien, bei denen der\nGrund mechanisch entfernt ist,\nmit einem Werte\nvon mehr als 140 DM für 1 kg                                       10\nex B - andere:\naus Kunstseide, Zellwolle, Flachs oder Ramie, mit einem Werte\nvon mehr als 110 DM für 1 kg ............................... .       10\naus Baumwolle:\nKettenstichstickereien oder Stickereien auf geknüpftem Netz-\nstoff, mit einem Werte von mehr als 85 DM für 1 kg ......... .     10\nandere, mit einem Werte von mehr als 70 DM für 1 kg ....... .      10\n59.08    Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder\nbestridlen .......................................................... .        16\n59.13    Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke ..................... .            16\n59.17    Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinn-\nstoffen:\nB - Müllergaze, auch fertiggestellt:\naus Seide ..................................................... .         5\naus anderen Spinnstoffen ...................................... : .       8","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                            57\nZollsatz\nNr. des                                                                                                                    0/odes\nZolltarifs                                                      Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 59.17)        Anmerkung\nMüllergaze, auch Beuteltuch genannt, ist ein ganz in Dreherbindung oder in\nDreher- und Leinwandbindung oder ganz in Leinwandbindung hergestelltes, un-\ndichtes Gewebe mit genau bestimmten, gleich großen und beim Gebrauch unver-\nänderlidlen Zellen. Es wird hauptsädllidl zum Sieben in Müllereibetrieben oder\nbeim Bedrucken von Geweben (Filmdruck) verwendet.\nDie Zollsätze von 50/o und 80/o des Wertes gelten für Müllergaze in Bahnen von\nunbestimmter Länge oder in quadratisdlen oder rechteckigen Stücken (Meter-\nware) mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch gesäumt (fertiggestellt), nur\ndann, wenn sie durch folgenden Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdruck muß\ngemäß nachstehender Abbildung 1 die Form eines Rechteckes von mindestens\n8 cm Höhe und von mindestens 5 cm Breite haben. Das Rechteck wird durch\neine massive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite gebildet und enthält\nzwei sich schräg kreuzende massive Balken von je mindestens 0,7 cm Breite. Die\nFarbe des Aufdrucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich sein. Der Auf-\ndruck muß gemäß nachstehender Abbildung 2 an den Rändern unter Fre.ilassung\nder Webekanten oder an deren Stelle der Säume in der Kettrichtung in Ab-\nständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise so angebracht sein, daß\ner in regelmäßiger Folge nach je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rechten und\nlinken Rand des Gewebes erscheint.\nAbbildung 1                                               Abbildung 2\n- - - - - - - 5 - - - - - -....\n1'\n. ,.\ng\n··:::::::::·               J,\n~\nC\n0\n100 ~\n..0\nCl)\n~\n{]/::\n:-:\nro;s·\"i ··· · · · ·. . .· · · · · ···· ·····\n\\0,1\nZahlen in cm\nD - gewebte sogenannte Filztuche, gerauht oder ungerauht, auch getränkt\noder bestrichen, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu an-\nderen technischen Zwecken verwendet werden,\nschlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfach er\nKette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit ein-\nfacher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem\nSchuß),\noder\nflach, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß (oder mit mehr-\nfacher Kette und mehrfachem Schuß),\nauch fertiggestellt .•............................................                          16","58                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                   Zollsatz\nZolltarifs                          Bezeichnung der Waren                                   0/odes\nWertes\n60.01    Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert ...... .             16\n60.02    Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert .....             20\n60.03    Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Säckchen, Strumpfschoner und ähn-\nliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert:\nA- aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Gar-\nnen:\n1 - Strümpfe und Unterziehstrümpfe ............................... .           22\nin der Beinlänge ganz aus Seide .............................. .          17\n2 - andere Waren ................................................ .            22\nin der Beinlänge ganz aus Seide                                           17\nAnmerkung\nBeinlänge ist der Strumpfteil zwischen dem Fußteil und der oberen Endpartie\n(Doppelrand mit Nachrand). Die Art der Spinnstoffe von Nähten, Verstärkungen\nund Verzierungen in der Beinlänge bleibt außer Betracht.\nB - aus synthetischen Spinnstoffen ................................... .           22\nC - aus künstlichen Spinnstoffen ..................................... .            17\nD - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ................................. .            17\nE - aus Baumwolle                                                                   17\nF - aus anderen Spinnstoffen ........................................ .             17\n60.04    Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert ...             20\nex D - aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen                                 17\nex E - ganz aus Baumwolle, für Männer oder Frauen                                   17\n60.0:5   Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummi-\nelastisch noch kautschutiert:\nA- Oberkleidung und Bekleidungszubehör:\n1 - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten\nGarnen ...................................................... .            20\n2 - aus synthetischen Spinnstoffen    ................................. .      20\n3 - aus künstlichen Spinnstoffen ................................... .         20\n4 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............................... .          17\n5 - aus Baumwolle, Flachs oder Ramie .............................. .           17\n6 - aus anderen Spinnstoffen ...................................... .          20\n60.06    Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, als Meterware, so-\nwie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe):\nA- Meterware ...................................................... .              16\nB - andere Waren ................................................... .             20\nin der Längs- und Querrichtung gummielastisch (sogenannte Zwei-\nzugware) ...................................................... .             8\n61.01    Oberkleidung für Männer und Knaben ................................ .              20","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                           59\nNr. des                                                                                     Zollsatz\nZolltarifs                          Bezeichnung der Waren                                     0/odes\nWertes\n61.02     Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder ................... .               20\nBlusen ganz oder teilweise aus Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Ap-\nplikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen ................ .             14\n61.03     Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vor-\nhemden und Manschetten ........................................... .                 20\n61.04     Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder                       20\n61.05    Taschentücher und Ziertaschentücher:\nA- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Aus-\nzieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen                    14\nB - andere:\n1 - aus Seide                                                                     20\n2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ................. .           20\n3 - aus anderen Spinnstoffen ...................................... .             20\n61.06    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier\nund ähnliche Waren:\nA- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Aus-\nzieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen                    18\nB - andere:\nex 1 - aus Seide\nmit einem Werte:\nvon mehr als 11,50 bis 14,50 DM für 1 qm                              18\nvon mehr als 14,50 DM für 1 qm ........................ .             15\n2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen .............. .          18\n3 - aus anderen Spinnstoffen   ........................ ......... .\n•,·•               18\nAnmerkung\nBei der Berechnung der Quadratmeterfläche sind Randverzierungen, z.B. Fransen,\nBorten, mitzuberücksichtigen.\n61.07    Krawatten     ......................................................... .            20\n61.08    Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche\nPutzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen:\nA- ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Aus-\nzieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen .... .            14\nB - andere .. -. ....................................................... .           20\n61.09    Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter,\nStrumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoff~n, auch\ngewirkt, auch gummielastisch ........................................ .              20\n61.10    Handschuhe, Strümpfe, Socken und Säckchen, nicht gewirkt ............ .              20\n61.11    Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör, z.B. Schweißblätter, Schul-\nterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutz-\närmel .............................................................. .               20","60                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                       Zollsatz\n0 /o des\nZolltarifs                         Bezeichnung der Waren\nWertes\n62.02    Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushalts-\nwäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung                   20\n64.01    ex B - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Kunststoff .                  17\n64.02    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen\naus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01):\nA- mit Oberteil aus Leder oder Kunstleder:\nex 2 - mit einem Werte von 35 DM oder mehr für ein Paar, aus-\ngenommen solche mit Laufsohlen aus Kunststoff und Spezial-\nsportschuhe ............................................ .                 14\nex B - mit Oberteil aus Pelz, ausgenommen solche mit Laufsohlen aus\nKunststoff ................................................... .                  17\nex C - mit anderem Oberteil, ausgenommen solche mit Laufsohlen aus\nKunststoff und Spezialsportschuhe ............................. .                 17\nAnmerkung\nAls Spezialsportschuhe gelten nur solche Schuhe (wie Fußball-, Hockey-, Kricket-,\nLauf- oder Basketballschuhe), deren Sohlen mit Stollen, Krampen, Stiftnägeln\noder anderen besonderen Zusatzteilen, die den Schuh zum gewöhnlichen\nGebrauch (als Straßenschuh usw.) unverwendbar machen, schon bei der Einfuhr\nausgestattet sind oder für die besonderen sportlichen Zwecke ausgestattet\nwerden.\nex 65.02    Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung gefloch-\ntener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art,\nnicht geformt, die üblicherweise als Hüte (z. B. als Strandhüte oder als\nErntehüte) getragen werden können, ausgenommen solche, die aus Strei-\nfen spiralförmig zusammengenäht sind ............................... .                    10\n65.03    Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hut-\nplatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet:\nB - ausgestattet:\n2 - für Frauen und Kinder ........................................ .                  23\n65.04    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung ge-\nflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller\nArt, ausgestattet oder nicht ausgestattet:\nex A - Hutstumpen und Hutrohlinge, geformt, und durch Nähen hergestellte\nHutstumpen und Hutrohlinge, nicht ausgestattet ................. .                10\nex B - ausgestattet, für Frauen und Kinder ............................ .                23\n65.05    Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze}, gewirkt\noder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spit-\nzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht\nausgestattet:\nex E - andere, ausgenommen solche aus Gewirken ..................... .                   23\n68.06    Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf\nGewebe, Papier, Pappe oder andere ·Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten,\ngenäht oder anders zusammengefügt ................................. .                      8","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                              61\nZollsatz\nNr. des                                                                                        0 /o des\nZolltarifs                          Bezeichnung der Waren\nWertes\nVorschriften zu Abschnitt XV\n1. Gedrehte Schrauben, Muttern, Nieten und Unterlegscheiben, mit einer Stift-\ndicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm, sowie andere aus vollem\nMaterial gedrehte Stücke (Drehteile) mit einem Durchmesser von nicht mehr\nals 25 mm, aus unedlen Metallen ................................... • .. • • •        5\n2. Bei Metallwaren gilt nicht als Bearbeitung: Das Entfernen von Unebenheiten,\nrauhen Stellen, Graten, Nähten oder von anderen Guß- oder Stanzfehlern\ndurch grobes Sdileifen oder grobes Scheuern, das Abstedien der verlorenen\nKöpfe, das Absdineiden unganzer Enden, das einfadie Reinigen mit dem\nSandstrahlgebläse, grobes Zurichten, grobes Abschaben und grobes Ent-\nzundern sowie das Vorschruppen zur Prüfung auf Fehlerfreiheit.\n73.02    Ferrolegierungen:\nB - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummanganalu-\nminium ...................................................... .                    5\nex I - Ferrosiliziumaluminiumkalzium ................................ .                    5\n73.31    ex A - Stifte und Zähne für Maschinen für die Aufbereitung von Spinnstof-\nfen, aus Stahldraht, nicht geschmiedet .......................... .                6\n73.40    Andere Waren aus Eisen oder Stahl:\nA- aus Gußeisen:\n1 - roh .......................................................... .                   5\nD- andere:\n1 - roh:\na - aus schmiedbarem Guß ..................................... .                   5\n82.03    ex D - Feilen und Raspeln, mit einem Werte von 22 DM oder mehr für 1 kg                     5\n82.05    Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechani-\nschem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z.B. zum Treiben, Stan-\nzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,\nSchneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum\nWarmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge                       8\nVorschriften zu Abschnitt XVI\n1. Rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder Stahl, deren Bestim-\nmung unzweifelhaft zu erkennen ist, soweit diese Teile sonst höheren Zoll-\nsätzen unterliegen würden .............................................. .            5\n2. Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser\nvon nicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen .......................... .           5\n84.06   Kolbenverbrennungsmotoren:\nB - andere Motoren (als Motoren für Luftfahrzeuge):\nex 2 - mit Selbstzündung mit einem Eigengewicht von mehr als 10 t ...                 10\nC-Teile:\nex 2 - von anderen Motoren (als von Motoren für Luftfahrzeuge):\nsogenannte unrunde Kolbenringe, einschließlich der Olabstreif-\nringe, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung an-\nerkannten Zeugnisses .. , ............................... .               10","62                                 Bundesgesetzblatt, J~rgang 1959, Teil II\nZollsatz\nNr. des                                                                                     1 /, des\nZolltarifs                           Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 84.06)   Anmerkung\nKolbenringe und Olabstreifringe haben im entspannten Zustand keine runde\nForm, sondern erhalten diese erst beim Einsetzen in den Zylinder. Die soge-\nnannten unrunden Kolbenringe (einschließlich der Olabstreifringe) sind von\nvornherein in diese Form gegossen, während sonst die Spannung erst durch\nnachträgliche Bearbeitung erzielt wird.\n84.10   Flüssigkeitspumpen, einsdiließlich nidltmedianische Pumpen und Ausgabe-\npumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen); Hebewerke für Flüssigkeiten\n(z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):\nA- Pumpen aller Art:\n2 - andere Pumpen (als Zapfsäulen)                                                 5\n84.11   ex B - Abgasturbogebläse für die Aufladung von Dieselmotoren                           4\nAnmerkung\nAbgasturbogebläse für die Aufladung von Dieselmotoren sind durdl Gasturbi-\nnen angetriebene Gebläse, die verwendet werden, um den Dieselmotoren\nFrischluft komprimiert zuzuführen. Gasturbine und Gebläse sind auf einer\ngemeinsamen starren Welle montiert, die in einem dreiteiligen Gehäuse läuft.\n84.17   Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von\nStoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B.\nHeizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteuri-\nsieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, aus-\ngenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und\nBadeöfen:\nex C - andere Apparate und Vorrichtungen, ausgenommen Autoklaven zum\nVulkanisieren von Kautschuk ................................. .                6\n84.18   B - ex 2 - Saugschlauchfilter in kastenförmigen Gehäusen, zur Luftreini-\ngung, mit einem Stückgewicht von mehr als 5 kg ........... .            7\nFilterpressen .............................................. .            6\n84.19   B - Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren oder\nVerkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen;\nMaschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von\nWaren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure                       6\nex 84.22    Fahrbare hydrauliche Hubvorrichtungen (sogenannte Hubwagen) zum\nHeben, Einsetzen und Befördern von Kettbäumen ..................... .                  6\n84.29   Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von\nGetreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und\nGeräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art ..................... .               1\nex 84.30    Maschinen für die Bäckerei-, Konditorei- und Teigwarenindustrie, Fleische-\nreimaschinen, Walzenstühle zum Bearbeiten von teig- oder breiartigen\nMassen (z.B. von Schokolade), Diffuseure ............................ .                6\nMalz-Schrotmühlen für Brauereien ................................... .                 7\n84.32  Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen .               6","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                                 63\nZollsatz\nNr. des                                                                                            ¼des\nZolltarifs                          Bezeichnung der Waren\nWertes\nex 84.33    Tiegelpressen, nicht zu Druckzwecken; automatische Stanzmaschinen mit\nDruckvorrichtung, automatisdle Stanzmaschinen zum Rillen und Stanzen,\nFaltschachtelklebemasch.inen; Kreisscheren, auch zum Rillen oder Ritzen,\nRotationsbiegemaschinen, Rotationsschlitz- und -stanzmasch.inen ........ .                  6\nex 84.35    Maschinen und Apparate zum Drucken, auch mit Anlegern, Klebeapparaten,\nSchneideapparaten, Falzapparaten, Heftapparaten oder dergleidlen ..... .                    5\n84.36    Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetisdien\noder künstlichen Spinnstoffen; Spinnereivorbereitungs- und Spinnereiauf-\nbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder\nZwirnen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschi-\nnen), Wickeln oder Haspeln:\nA- Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen .................... ~ ..... •......... • . •             6\nB - andere .......................................... • • • • • • • • • • • • • • • • •      6\n84.37    Vorbereitungsmasdlinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Stricke-\nrei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Sehlichtmaschinen);\nWebstühle, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netz-\nkn ü pfmasc:hinen:\nA- Tüll-, Spitzen-, Sticx-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen:\n1 - Rundflechtmaschinen   .. ·........................................ .                6\n2 - andere ....................................................... .                    6\nB - andere                                                                                   6\n84.38    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaft-\nmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Web-\nschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder haupt-\nsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnr. oder für Maschi-\nnen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel,\nKämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinn-\ndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen):\nA- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 ....... .                  6\nB - Teile und Zubehör ............................................... .                     6\n84.40    Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Fär-\nben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen\nSpinnstoffwaren (einschließlich~ Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum\nBügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken\nvon Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem\nFußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen;\nMaschinen, wie sie üblich.erweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben,\nFilz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet\nwerden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckform-\nzylinder für diese Maschinen):\nA- Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Blei-\nchen oder Färben:\n2 - andere ..................................................... .                  6\nex C - Maschinen und Apparate zum Appretieren oder Ausrüsten; Maschi-\nnen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag\ndurch Beschidlten von Geweben oder anderen Unterlagen ....... .                     6","64                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                 Zollsatz\n0/o des\nZolltarifs                          Bezeichnung der Waren\nWertes\n84.41    Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen),\neinschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinen-\nnadeln ............................................................. .              8\nex 84.43     Preßgießmaschinen für NE-Metalle ................................... .              8\nex 84.45     Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus-\ngenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50 und ausgenommen:\nKlischeebearbeitungsmaschinen, Kratzenherstellungsmaschinen und Krat-\nzenanspitzmaschinen, Ziehmaschinen und Ziehbänke für Rohre, Stangen,\nProfile sowie Rohrstoßbänke ......................................... .             4\n84.48    Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschi-\nnen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück.-\nund Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe\nund andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeug-\nhalter für mechanische Handwerkzeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05:\nA- Spann- und Haltevorrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge,\neinschließlich Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge ... .            8\nex B - Teilköpfe    .................................................... .          4\n84.55    ex C - Typen und Tasten, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für\nMaschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54\nbestimmt .................................................... .            15\nex 84.56    Automatische Schneidapparate zum Abschneiden keramischer Formlinge\n(z.B. von Mauersteinen, Bodenplatten, Röhren) von geformten Strängen\naus Ton ............................................................ .              4\n84.59    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nA- Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln\naus:\nMetall (z.B. Drahtseilmaschinen, Kabelmaschinen) ............. .         4\nanderen Stoffen ............................................. .          6\nex B - Pressen, ausgenommen Pressen zum Formen von Hartkautschuk\noder Kunststoffen ............................................. .           6\nex D - Walzenstühle zum Bearbeiten von teig- oder breiartigen Massen (z.B.\nvon Seifen, Farben, Olen) ..................................... .           6\nMaschinen zum Herstellen von Drahtwicklungen und Drahtspulen\n(z. B. Wickelbänke, Spulenwickelmaschinen, Drahtumbändelungs-\nmaschinen, Ankerbandagierbänke) .............................. .            4\nex 84.63    Getriebe zum Vermindern oder Erhöhen der Geschwindigkeit; Umsteuer-\ngetriebe ........................................................... .             10 .\n84.65    Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in Kapitel 84\nanderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit An-\nschlußstücken, Iso1ierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakte-\nristischen Merkmalen elektrotedlnischer Waren:\nA- aus unedlen Metallen:\n1 - aus Eisen oder Stahl, mit einem Stückgewicht:\na - von 2000 kg oder weniger:\nex 1 - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß, roh ............ .           5","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                                 65\nZollsatz\nNr. des                                                                                                 0/odes\nZolltarifs                                   Bezeichnung der Waren\nWertes\n(noch 84.65)          b - von mehr als 2000 kg:\nex 1 - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß, roh ............ .                     5\n85.05     Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor                               8\nex 85.07      Elektrische Rasierapparate .......................................... •                          8\n85.11     ex A - Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion\noder dielektrischer Erwärmung:\nauf der Grundlage von Hochfrequenzgeneratoren .............. .                      8\nandere ..................................... • • • • • • • • • • • • • • • • •      6\nB - andere ....................................................... .                        10\n85.18     A- Festkondensatoren ............................................... .                          12\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Offnen, Verbinden oder Schützen von\nelektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Uberspan-\nnungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen\nund Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Span-\nnungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); selbsttätige Spannungsregler\nmit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwingkon-\ntakt oder Stellmotor; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:\nB - andere (als Festwiderstände) ..................................... .                         8\nex 85.25      Isolatoren aus Kunststoff, auch in Verbindung mit Metallteilen, mit einem\nWerte von mehr als 10 DM für 1 kg .................................. .                           5\n~X  85.26     Isolierteile aus Kunststoff, ohne Metallteile, mit einem Werte von mehr\nals 10 DM für 1 kg, für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder In-\nstallationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25 ............... .                        5\nV o r s c h r i f t z u Ab s c h n i t t XVII\nAus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von\nnicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen .............................. .                    5\nex 87.06      Teile und Zubehör, aus Eisen oder Stahl, in einem Stück gegossen, für\nKraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, ausgenommen Felgen\nmit einem Stückgewicht von mehr als 30 kg und Teile und Zubehör für\nFahrgestellrahmen und für Karosserien:\nRadteile in Stern- oder Scheibenform, auch bearbeitet, auch in Verbin-\ndung mit aus dem Bundesgebiet gelieferten Felgen und Bremstrommeln                          s\nandere, roh ...................................................... .                           s\nex 87.07      Teile und Zubehör, aus Eisen oder Stahl, in einem Stück gegossen, aus-\ngenommen Felgen mit einem Stückgewicht von mehr als 30 kg und Teile\nund Zubehör für Fahrgestellrahmen und für Karosserien:\nRadteile in Stern- oder Scheibenform, auch bearbeitet, auch in Verbin-\ndung mit aus dem Bundesgebiet gelieferten Felgen und Bremstrommeln                          s\nandere, roh ...................................................... .                           5\nex 87.14      Achsen, Naben und Radbremsen, aus Eisen oder Stahl, in einem Stück ge-\ngossen, roh ........................................................ .                           5","66                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNr. des                                                                                   Zollsatz\nZolltarifs                                  Bezeichnung der Waren                           •to des\nWertes\nV o r s c h r i f t z u A b s c h n i t t XVIII\nAus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von\nnicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ................................ .       5\n90.08     ex B - Kinematographische Bildaufnahmeapparate, für Filme mit einer\nBreite von 16 mm oder weniger ................................ .           10\nex 90.12    Optische Mikroskope, ausgenommen mikrophotographische, mikrokinema-\ntographische und Mikroprojektions-Geräte ............................ .\nex 90.14    Geodätische und topographische Instrumente und Geräte, ausgenommen\nGestelle dafür; geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte, aus-\ngenommen Gestelle dafür; Kompasse, ausgenommen Navigationskompasse;\nEntfernungsmesser, ausgenommen Gestelle dafür und ausgenommen Ent-\nfernungsmesser für photographische oder kinematographische Zwecke ...               10\nex 90.16    Sogenannte Universal- und Vergleichsmeßgeräte mit Optik; Zahnradmeß-\nund -prüfgeräte; Geräte zum Eichen und Meßstäben oder Meßbändern;\nProfilprojektoren ................................................... .               6\n90.17    ex B - Kolposkope .................................................. .                6\n90.19    B - ex 1 - Künstlidle Zähne und Gebisse ............................... .            10\nex 90.22    Reißfestigkeitsprüfer und andere Materialprüfmaschinen, -apparate und\n-geräte für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren ........................... .             6\nex 90.25    Kreispolarimeter                                                                      6\nex 90.26    Maximum-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtung, Eich-, Spit-\nzen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeber-Elektrizitätszähler, Münz-Elektri-\nzitätszähler, Fern-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtun3 .....          7\n90.27        A- Stroboskope .................................................. .               6\nex B - Handtourenzähler, nur zum Zählen oder Anzeigen ............... .               6\nex 90.28    Mikro-Elektrophoreseapparate; Gleichmäßigkeitsprüfer für Spinnstoffe und\nSpinnstoffwaren .................................................... .                6\nex 90.29    Fernregistriereinrichtungen und Teile davon .......................... .              7\nTeile von den nachstehend genannten Waren, soweit diese Teile ihrer Be-\nschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für die genannte\nWare bestimmt sind:\nvon Maximum-Elektrizitätszählern, auch mit Registriereinrichtung, von\nEich-, Spitzen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeber-Elektrizitätszäh-\nlern, von Münz-Elektrizitätszählern und von Fern-Elektrizitätszählern        7\nvon Stroboskopen, von Handtourenzählern, nur zum Zählen oder An-\nzeigen, von Mikro-Elektrophoreseapparaten und von elektrischen\nGleichmäßigkeitsprüfern für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren ..... .         6\n91.01    Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stopp-\nuhren vom gleichen Typ):\nA- mit Gehäusen, die mit echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen\nbesetzt sind ..................................................... .              5","---------------------------=---------------\nNr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1959                      67\nZollsatz\nNr. des                                                                                    0/odes\nZolltarifs                                 Bezeichnung der Waren\nWertes\n1\n(noch 91.01)\nB - andere:\nTaschen- und Armbandchronometer ............................. .               10\nandere ........................................................ .              1\njedoch\nfür 1 Stück\nmindestens\n2DM\n91.03  Armaturbrettuhren und dergleichen, für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe\nund andere Fahrzeuge .............................................. .                10\nex 91.04    Sdiiffschronometer ... : .............................................. .            10\n91.07  Kleinuhr-Werke, gangfertig ......................................... .                7\njedoch.\nfür 1 Stück\nmindestens\n1,60 DM\n91.09  Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon, einschließlicn Roh-\nlinge dieser Waren:\nA- mit ernten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder\nrekonsti tuierten Steinen besetzt .................................. .            7\nB - andere .......................................................... .               1\n91.11  Andere Uhrenteile:\nA- Kleinuhr-Werke, nicht gangfertig .............................. .              7\njedoch\nfür 1 Stück\nmindestens\n1,60 DM\nex C - Spiralflachfedern aus Stahl, mit einer Breite von weniger als 5 mm\nund einer Dicke von weniger als 0,3 mm ........................ .            3\nD - natürliche oder synthetische Uhrensteine:\n1 - fertig bearbeitet oder gefaßt ................................... .          3\nE - Schablonen, Rohwerke, Echappements und andere Uhrenteile ....... .                3\nV o r s c h r i f t z u Ab s c h n it t XIX\nAus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von\nnicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ............................... .       5\nVorschrift zu Abschnitt XX\nAus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von\nnicht mehr als 25 mm, aus unedlen Metallen ............................... .       5\n98.02  Reißverschlüsse; Teile davon (z.B. Schieber} .......................... .            25"]}