{"id":"bgbl2-1959-17-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":17,"date":"1959-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu den Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande über gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages","law_date":"1959-03-11T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                     Ausgegeben zu Bonn am 21. April 1959                                                                                                                Nr.17\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n11. 3. 59  Gesetz zu den Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepubllk Deutschland\nund den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreidls\nvon Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreidl, des Königreichs Dänemark,\ndes Königreidls Belgien und des Königreichs der Niederlande über gegenseitige Hilfe\ngemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 409\n14. 4. 59   Gesetz zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwi-\nsdlen der Bundesrepubllk Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozial-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   432\n14. 4. 59   Gesetz zu der Fünften Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozial-\nversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   435\n13. 4. 59   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen-\nständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       440\nGesetz zu den Vereinbarungen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regi~rungen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Groß-\nbritannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark,\ndes Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande\nüber gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages.\nVom 11. März 1959.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        am 10. Juli 1957 getroffenen Vereinbarungen über\nsen.                                                                                       gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nord-\natlantik-Vertrages wird zugestimmt. Die Vereinba-\nArtikel 1                                                          rungen werden nachstehend veröffentlicht.\nDen in Bonn zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Regierungen der Ver-                                                                                    Artikel 2\neinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Kö-\nnigreichs von Großbritannien und Nordirland, der                                               (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nRepublik Frankreich _und des Königreichs Dänemark                                         kündung in Kraft.\nam 7. Juni 1957 sowie des Königreichs Belgien am                                               (2) Der Tag, an dem die Vereinbarungen in Kraft\n9. Juli 1957 und des Königreidis der Niederlande                                          treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. März 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","410                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNotenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 7. Juni 1957  Länder zur Verwendung im Währungsgebiet der DM\n(West) zur Verfügung gestellt.\nExzellenz,                                                   3. - Sollte diese Vereinbarung nidlt bis zum 1. Juni\n1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung\nauf Antrag der Regierung der Vereinigten Staaten und\nIm Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern    vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aus-\nunserer beiden Regierungen über die Frage der gegen-      schüsse des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 ge-\nseitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik- nannten Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine\nVertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung    Absdllagszahlung bis zur Höhe von 175 Millionen DM\ndie Maßnahme geprüft, die sie neben ihren eigenen, in     leisten.\naufsteigender Entwicklung begriffenen· Verteidigungs-\n4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nanstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3 treffen\nZustimmung der gesetzgebenden Körpersdlaften. Das Ab-\nkönnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden\nkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-\nLänder ausgehend, ihre Bereitsdlaft erklärt, ohne Prä-\nregierung der Regierung der Vereinigten Staaten mitteilt,\njudiz für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu den\ndaß die Zustimmung, wie verfassungsredltlich vorge-\nVerteidigungsanstrengungen der Vereinigten Staaten von\nsehen, erteilt worden ist.\nAmerika zu leisten, und beehrt sich, der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika folgende Vereinbarung        5. - Ich beehre mich vorzusdllagen, daß, wenn sich die\nvorzusd1lagen:                                            Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den\nZiffern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-\n1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-\nklärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine\ntrag in Höhe von 325 Millionen DM zu den Mehrkosten,      Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar-\ndie sidl für die Vereinigten Staaten aus dem Unterhalt\nsteJlen soll.\nihrer Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\n2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In-        gezeichnetsten Hodlachtung.\nkrafttretens dieser Vereinbarung der Regierung der Ver-\neinigten Staaten auf einem Konto bei der Bank deutsdler                                                 von Brentano\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Vereinigten Staaten\nvon Amerika\nHerrn David K i r kp a t r i c k E s t e B r u c e\nBad Godesberg\nBonn, den 7. Juni 1957    2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft-\nExzellenz,                                                tretens dieser Vereinbarung der Regierung der Vereinig-\nten Staaten auf einem Konto bei der Bank deutscher Län-\nder. zur Verwendung im Währungsgebiet der DM (West)\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage        zur Verfügung gestellt\nBezug zu nehmen, die in vereinbarter Ubersetzung fol-        3. - Sollte diese Vereinbarung nidlt bis zum 1. Juni\ngenden Wortlaut hat:                                      1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf\nAntrag der Regierung der Vereinigten Staaten und vor-\n\"Im Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern\nbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aussdlüsse\nunserer beiden Regierungen über die Frage der gegen-\ndes Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten\nseitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-\nBetrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-\nVertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung\nsdllagszahlung bis zur Höhe von 175 Millionen DM\ndie Maßnahmen geprüft, die sie neben ihren eigenen,\nleisten.\nin aufsteigender E11twicklung begriffenen Verteidigungs-\nanstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3 tref-      4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nfen könnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der       Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-\nbeiden Länder ausgehend, ihre Bereitsdlaft erklärt, ohne  kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-\nPräjudiz für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu    regierung der Regierung der Vereinigten Staaten mitteilt,\nden Verteidigungsanstrengungen der Vereinigten Staa-      daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vorgese-\n1 ten von Amerika zu leisten, und b~ehrt sidl, der Regie-   hen, erteilt worden ist.\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Ver-\n5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\neinbarung vorzuschlagen:\nRegierung der Vereinigten Staaten mit dem in den Zif-\n1. -Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-   fern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt,\ntrag in Höhe von 325 Millionen DM zu den Mehrkosten,      diese Note zusammen mit Ihr.er Antwortnote eine Ver-\ndie sich für die Vereinigten Staaten aus dem Unterhalt    einbarung zwischen unseren beiden Regierungen darstel-\nihrer Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.     len soll.\"","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                              411\nDie Regierung der Vereinigten Staaten weiß den Geist    rung der Vereinigten Staaten dem Vorschlag der Bundes-\nzu würdigen, der Anlaß für das in Ihrer Note enthaltene    regierung zustimmt, behält sie sich daher das Recht vor,\nAngebot der Bundesrepublik gewesen ist. Die Regierung      bei der Bundesrepublik die Frage zusätzlicher Unterstüt-\nder Vereinigten Staaten nimmt den im obigen Wortlaut       zung hinsichtlich des Unterhalts dieser Streikräfte anzu-\nerwähnten Betrag als einen Beitrag zur Unterhaltung der    schneiden. Sie schlägt vor, daß die Vereinbarung einer\nStreitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepu-    Uberprüfung der beiden Regierungen innerhalb des letz-\nblik an. Gleichzeitig sieht sich die Regierung der Ver-    ten Quartals dieses Jahres unterliegt, wenn die Regie-\neinigten Staaten genötigt, darauf hinzuweisen, daß der     rung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Ich würde\nangebotene Betrag nur einen Bruchteil der Aufwendung       eine Bestätigung Eurer Exzellenz begrüßen, daß dieser\nin Deutscher Mark decken wird, die für die Unterhaltung    Vorschlag für Ihre Regierung annehmbar ist.\nvon Streitkräften der Vereinigten Staaten in der Bundes-\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\nrepublik Deutschland, die der NATO zugeteilt sind, und\ngezeichnetsten Hochachtung.\neinen noch geringeren Anteil der den Vereinigten Staa-\nten erwachsenden Gesamtaufwendungen für die Unter-\nhaltung dieser Streitkräfte nötig ist. Indem die Regie-                                          David K.E. Bruce\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Heinrich von Bren tano\nBonn\nBonn, den 7. Juni 1957 der Bundesrepublik die Frage zusätzlicher Unterstützung\nhinsichtlich der Stationierungskosten dieser Streitkräfte\nExzellenz,                                                 anzuschneiden. Sie schlägt vor, daß die Vereinbarung\neiner Uberprüfung der beiden Regierungen innerhalb des\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage\nletzten Quartals dieses Jahres unterliegt, wenn die Re-\nBezug zu nehmen, die zunächst die deutsche Note vom\ngierung der Vereinigten Staaten darum nachsucht. Ich\n7. Juni 1957 bestätigt und dann in vereinbarter Uberset-\nwürde eine Bestätigung Eurer Exzellenz begrüßen, daß\nzung folgenden weiteren Wortlaut hat:\ndieser Vorschlag für Ihre Regierung annehmbar ist.\"\n„Die Regierung der Vereinigten Staaten weiß den Geist\nDie Bundesregierung legt Artikel 3 des Nordantlantik-\nzu würdigen, der Anlaß für das in Ihrer Note enthaltene    Vertrages dahin aus, daß jedem Vertragspartner die Mög-\nAngebot der Bundesrepublik gewesen ist. Die Regierung\nlichkeit gegeben ist, jederzeit mit einem anderen Ver-\nder Vereinigten Staaten nimmt den im obigen Wortlaut       tragspartner darüber ein Gespräch aufzunehmen, ob und\nerwähnten Betrag als einen Beitrag zur Unterhaltung der\ngegebenenfalls in welchem Umfange eine Hilfeleistung\nStreitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepu-\nim Sinne dieses Artikels in Betracht zu ziehen ist. Sie\nblik an. Gleichzeitig sieht sich die Regierung der Ver-\nist daher zu einem Gespräch hierüber bereit, falls die\neinigten Staaten genötigt, darauf hinzuweisen, daß. der\nRegierung der Vereinigten Staaten es beantragt. Eine\nangebotene Betrag nur einen Bruchteil der Kosten in\netwaige Vereinbarung, die sich an die Prüfung der vor-\nDeutscher · Mark decken wird, die für die Unterhaltung\nerwähnten Frage auf Grund der dann gegebenen Lage\nvon Streitkräften der Vereinigten Staaten in der Bundes-\nanschließen würde, bedürfte wiederum der Zustimmung\nrepublik Deutschland, die der NATO zugeteilt sind, und\ndes Deutschen Bundestags.\neinen noch geringeren Anteil der den Vereinigten Staa-\nten erwachsenden Gesamtkosten für die Unterhaltung            Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ndieser Streitkräfte benötigt werden. Indem die Regierung   gezeichnetsten Hochachtung.\nder Vereinigten Staaten dem Vorschlag der Bundesregie-\nrung zustimmt, behält sie sich daher das Recht vor, bei                                            von Brentano\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Vereinigten Staaten\nvon Amerika\nHerrn David Kirkpatrick Este Bruce\nBad Godesberg","412                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nErgänzung zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 7. Juni 1957                                      Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                   Exzellenz,\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage Be-\nzug zu nehmen, die in vereinbarter Obersetzung folgen-\nden Wortlaut hat:\nIch beehre mich, Ihnen namens der Bundesregierung             „ ldl beehre midi, Ihnen namens der Bundesregierung\nfolgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen          folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen\nNotenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des         Notenwedlsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des\nNordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:                       Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:\n1. - Die Vereinigten Staaten werden der Bundesrepu-           1.- Die Vereinigten Staaten werden der Bundesrepu-\nblik die Mittel zur Verfügung stellen, die erford~rlidl      blick die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich\nsind, um die Ausgaben zu leisten, für die die Vereinig-      sind, um die Ausgaben zu leisten, für die die Vereinig-\nten Staaten im Finanzvertrag einschließlich seines An-       ten Staaten im Finanzvertrag einschließlich seines An-\nhangs B und in der nadlstehenden Ziffer 4 sowie in           hangs B und in der nachstehenden Ziffer 4 sowie in\netwaigen anderen Vereinbarungen die Verantwortlidlkeit       etwaigen anderen Vereinbarungen die Verantwortlichkeit\nübernommen haben. Diese Mittel werden der Bundes-            übernommen haben. Diese Mittel werden der Bundes-\nrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß die      republik so redltzeitig zur Verfügung gestellt, daß die\ndeutschen Behörden in der Lage sind, die erforderlidlen      deutschen Behörden in der Lage sind, die erforderlichen\nZahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen mit        Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen mit\nder Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel zu-        der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel zu-\nsammenhängenden Verfahrensfragen werden durch Ver-           sammenhängenden Verfahrensfragen werden durch Ver-\nwaltungsvereinbarung geregelt.                               waltungsvereinbarung geregelt.\n2. - Bezüglidl der Verwendung des auf Grund des ein-          2. -  Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-\ngangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages       gangs bezeidlneten Notenwedlsels zu zahlenden Betrages\nwerden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-        werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-\nchender Anwendung der für Stationierungskosten getrof-       dlender Anwendung der für Stationierungskosten getrof-\nfenen Bestimmungen für die Streitkräfte der Vereinigten      fenen Bestimmungen für die Streitkräfte der Vereinigten\nStaaten tätig werden, soweit nicht Abweidlendes verein-      Staaten tätig werden, soweit nicht Abweidlendes verein-\nbart wird.                                                   bart wird.\n3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des           3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des\neingangs bezeidlneten Notenwechsels zu zahlenden Be-         eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be-\ntrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bun-         trages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bun-\ndesrepublik einschließÜch der aus Mitteln des früheren       desrepublik einschließlich der aus Mitteln des früheren\nalliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-       alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-\nhalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-          halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-\ngen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepu-       gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepu-\nblik zu.                                                     blik zu.\n4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus         4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSdläden an Liegensdlaften oder beweglichen                   Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den Streitkräften der Ver-                 Gegenständen, die den Streitkräften der Ver-\neinigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut-                einigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut-\nzung überlassen worden sind und von diesen                   zung überlassen worden sind und von diesen\nnach dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai                  nach dem 5. Mai 1956, jedodl vor dem 5. Mai\n1957, freigegeben worden sind oder freigegeben               1957, freigegeben worden sind oder freigegeben\nwerden, gehen in voller Höhe zu Lasten der                   werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der\nBundesrepublik.                                              Bundesrepublik.\n(b) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus             (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSchäden an Liegenschaften oder beweglidlen                   Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den Streitkräften der Ver-                 Gegenständen, die den Streitkräften der Ver-\neinigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut-                einigten Staaten vor dem 6. Mai 1955 zur Nut-\nzung überlassen worden sind und von diesen                   zung überlassen worden sind und von diesen\nin der Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezem-               in der Zeit wom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezem-\nber 1957 einschließlich oder in der Zeit vom                 ber 1957 einschließlich oder in der Zeit vom\n5. Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegen-                 5. Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegen-\nwärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen                   wärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen\nden Vertragspartnern des Nordatlantik-Vertra-                den Vertragspartnern des Nordatlantik-Vertra-\nges über die Rechtsstellung ihrer Truppen ver-               ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen ver-\nhandelten Vereinbarung (in Nachstehendem als                 handelten Vereinbarung (in Nachstehendem als\n.,Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppensta-                    ,.Zusatzvereinbarung zum NA TO-Trupr,ensta-\ntut\" bezeidlnet) freigegeben werden - und zwar               tut\" bezeichnet) freigegeben werden - und\nwährend des kürzeren dieser beiden Zeit-                     zwar während des kürzeren dieser beiden Zeit-\nräume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der                   räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der\nBundesrepublik und der Vereinigten Staaten.                  Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten.\nDiese Ansprüdle werden nach wie vor von                      Diese Ansprüche werden nadl wie vor von den\nden deutschen Behörden festgestellt.                         deutschen Behörden festgestellt.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959               \\               413\n(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-            (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-\nTruppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957               Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957\nin Kraft getreten sein, so werden die Bundes-               in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-\nrepublik und die Vereinigten Staaten über eine             -republik und die Vereinigten Staaten über eine\nRegelung in Fortsetzung der in obiger Ziffer                Regelung in Fortsetzung der in obiger Ziffer\n(b) enthaltenen Regelung für einen noch zu                  (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu be-\nbestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.                  stimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.\n(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis        (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis\n(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt                (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt\nder Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-              der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-\nhandlungen über die Zusatzvereinbarungen                    handlungen über die Zusatzvereinbarungen\nzum NATO-Truppenstatut.                                     zum NATO-Truppenstatut.\n5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen         5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nSachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit      Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik\ndem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-        mit dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberech-\nten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-      tigten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-\nlassungsvertrages den Streitkräften der Vereinigten Staa-   lassungsvertrages den Streitkräften der Vereinigten Staa-\nten zur Verfügung gestellt worden sind oder zur Verfü-      ten zur Verfügung gestellt worden sind oder zur Verfü-\ngung gestellt werden, sind die Vereinigten Staaten          gung gestellt werden, sind die Vereinigten Staaten\ninsoweit haftbar, als die Bundesrepublik nach dem Uber-     insoweit haftbar, als die Bundesrepublik nach dem Uber-\nlassungsvertrage dafür haftbar ist.                         lassungsvertrage dafür haftbar ist.\n6. -   Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich        6. -- Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\ndie Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den        Regierung der Vereinigten Staaten mit dem in den Zif-\nZiffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden er-   fern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,\nklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen      diese Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte-\nintegrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen      grierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll,\nsoll, die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel      die durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel zwi-\nzwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden        schen unseren beiden Regierungen getroffen worden ist.\"\nist.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten nimmt die in\nder obigen Note enthaltenen Vorschläge der Bundesregie-\nrung an und ist damit einverstanden, das die deutsche\nNote und diese Antwort einen integrierenden Bestandteil\nder Vereinbarungen über gegenseitige Hilfe bilden sol-\nlen, die heute durch den Notenwechsel zwischen unseren\nbeiden Regierungen getroffen worden sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-         Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                 gezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                              David K. E. Bruce\nSeiner Exzellenz                                            Seiner Exzellenz\ndem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika         dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn David Kirkpatrick Este Bruce                          Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\nBad Godesberg                                               Bonn","414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNotenwedlsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages}\nBonn, den 7. Juni 1957                                         Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                    Exzellenz,\nIm beehre midi, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni\n1957, deren Wortlaut in vereinbarter Obersetzung wie\nfolgt lautet, zu bestätigen:\nIn der Zeit vom 14. Januar bis 2. März 1957 sind in           \"In der Zeit vom 14. Januar bis 2. März 1957 sind in\nBonn Besprechungen zwischen Vertretern der Regierun-          Bonn Besprec:hungen zwischen Vertretern der Regierun-\ngen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten        gen der Bundesrepublik Deutschland und des Vereinigten\nKönigreichs von Großbritannien und Nordirland mit dem         Königreichs von Großbritannien und Nordirland mit dem\nZiel geführt worden, zu einer Vereinbarung über gegen-        Ziel geführt worden, zu einer Vereinbarung über gegen-\nseitige Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-      seitige Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-\nV~rtrages zu gelangen, der besagt, daß die Vertrags-          Vertrages zu gelangen, der besagt, daß die Vertragspart-\npartner • einzeln und gemeinsam durch ständige und            ner ,einzeln und gemeinsam durch ständige und wirk-\nwirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die       same Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die\neigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaff-          eigene und gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaff-\nnete Angriffe erhalten und fortentwickeln werdenu.            nete Angriffe erhalten und fortentwickeln werden·.\nIm laufe dieser Besprechungen hat die Bundesregie-            Im Laufe dieser Besprechungen hat die Bundesregie-\nrung die Maßnahmen geprüft, die die Bundesrepublik            rung die Mäßnahmen geprüft, die die Bundesrepublik\nneben ihren eigenen, in aufsteigender Entwicklung be-         neben ihren eigenen, in aufsteigender Entwicklung be-\ngriffenen Verteidigungsanstrengungen im Verfolg der           griffenen Verteidigungsanstrengungen im Verfolg der\nZiele des Artikels 3 treffen könnte. Die Bundesregierung      Ziele des Artikels 3 treffen könnte. Die Bundesregierung\nhat, von der gegenwärtigen Lage der beiden Länder aus-        hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden Länder aus-\ngehend, ihre Bereitschaft erklärt, neben gewissen Maß-        gehend, ihre Bereitschaft erklärt, neben gewissen Maß-\nnahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammen-        nahmen der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammen-\narbeit, die Gegenstand eines besonderen Briefwechsels         arbeit, die Gegenstand eines besonderen Briefwechsels\nsind, ohne Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen        sind, ohne Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen\nBeitrag zu den Verteidigungsanstrengungen des Verei-          Beitrag zu den Verteidigungsanstrengungen des Ver-\nnigten Königreic:hs zu leisten, und beehrt sich, der Regie-   einigten Königreichs zu leisten, und beehrt sich, der Re-\nrung des Vereinigten Königreic:hs folgende Vereinbarung       gierung des Vereinigten Königreichs folgende Vereinba-\nvorzuschlagen:                                                rung vorzuschlagen:\n1. - Die Bundesregierung wird                                 1. - Die Bundesregierung wird\na) einen Beitrag in Höhe von 200 Millionen DM               a) einen Beitrag in Höhe von 200 Millionen DM zu\nzu den Mehrkosten, die sich für das Vereinigte              den Mehrkosten, d.ie sich für das Vereinigte Kö-\nKönigreich aus dem Unterhalt von Truppen des                nigreich aus dem Unterhalt von Truppen des Ver-\nVereinigten Königreichs in der Bundesrepu-                  einigten Königreichs in der Bundesrepublik er-\nblik ergeben, und                                           geben, und\nb) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe             b) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe\neine Zahlung von 388 Millionen DM leisten.                  eine Zahlung von 388 Millionen DM leisten.\n2. - Die nach Ziffer 1 zu zahlenden Beträge werden            2. - Die nach Ziffer 1 zu zahlenden Beträge werden\nmit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung fällig und        · mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung fällig und\nzugunsten des Vereinigten Königreichs auf ein Konto bei       zugunsten des Vereinigten Königreichs auf ein Konto\nder Bank deutscher Länder zur Verwendung im Wäh-              bei der Bank deutscher Länder zur Verwendung im Wäh-\nrungsgebiet dar DM (West) eingezahlt. Nach der Unter-         rungsgebiet der DM (West) eingezahlt. Nach der Unter-\nzeichnung dieser Vereinbarung, frühestens jedoch am           zeichnung dieser Vereinbarung, frühestens jedoch am\n1. April 1957, wird die Bundesregierung auf Wunsch der        1. April 1957, wird die Bundesregierung auf Wunsch der\nRegierung des Vereinigten Königreichs und vorbehaltlich       Regierung des Vereinigten Königreidls und vorbehalt-\nder Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Deut-           lich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des\nschen Bundestags auf die in Ziffer 1 genannten Beträge        Deutschen.Bundestages auf die in Ziffer 1 genannten Be-\nzugunsten des vorerwähnten Kontos eine Absdllagszah-          träge zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-\nlung bis zur Höhe von 150 Millionen DM leisten.                schlagszahlung bis zur Höhe von 150 Millionen DM\nleisten.\n3. - Die Bundesregierung und die Regierung des Ver-           3. - Die Bundesregierung und die Regierung· des Ver-\neinigten Königreichs werden nadl Inkrafttreten dieses         einigten Königreichs werden nach Inkrafttreten dieses\nAbkommens alle Maßnahmen ergreifen, die zu seiner             Abkommens alle Maßnahmen ergreifen, die zu seiner\nDurchführung erforderlich sind.                               Durchführung erforderlich sind.\n4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem              4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem\n1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei-         1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei-\nten, die in Absatz 1 a) und b) genannten Zahlen mit           ten, die in Absatz 1 a) und b) genannten Zahlen mit\nRücksicht auf eine etwaige Änderung der Lage, von der         Rücksicht auf eine etwaige Änderung der Lage, von der\nangenommen werden kann, daß sie die Angemessenheit            angenommen werden kann, daß sie die Angemessenheit\nder Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzu-      der Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, ab-\nändern.                                                       zuändern.","Nr.17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                                      415\n5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der             5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-          Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-\nkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-            kommen tritt an d,em Tag in Kraft, an dem die Bundes-\nregierung der Regierung des Vereinigten Königreichs             regierung der Regierung des Vereinigten Königreichs\nmitteilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich          mitteilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich\nvorgesehen, erteilt worden ist.                                 vorgesehen, erteilt worden ist.\n6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die           6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich\nRegierung des Vereinigten Königreichs mit dem in den           die Regierung des Vereinigten Königreichs mit dem in\nZiffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt,    den Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-\ndiese Note zusammen mit Ihrer entsprechenden Antwort-           klärt, diese Note zusammen mit Ihrer entsprechenden\nnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierun-           Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Re-\ngen darstellen soll.                                            gierungen darstellen soll.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung\ndes Vereinigten Königreichs mit Ihrem in obiger Note\nmitgeteilten Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer\nAnregung entsprechend Ihre Note und diese Antwort\neine _Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bil-\nden sollen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-             Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                    achtung Eurer Exzellenz gehorsamer Diener.\nvon Brentano                                                 Christopher St e e 1\nSeiner Exzellenz                                               Seiner Exzellenz\ndem Königlich Britischen Botschafter                           dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nSir Christopher St e e l, KCMG, MVO                            Herrn Dr. Heinrich von Brentano\nBonn                                                           Bonn\nErgänzung zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 7. Juni 1957                                          Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                      Exzellenz,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni\n1957, deren Wortlaut in vereinbarter Ubersetzung wie\nfolgt lautet, zu bestätigen:\nIch beehre mich, Ihnen namens der Regierung der                  „Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der\nBundesrepUblik Deutschland folgende Vereinbarungen              Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarungen in\nin Ergänzung des heutigen Notenwechsels über gegen-             Ergänzung des heutigen Notenwechsels über gegenseitige\nseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor-       Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vorzuschla-\nzuschlagen:                                                     gen:\n1. - Das Vereinigte Königreich von \"Großbritannien              1. -  Das Vereinigte Königreich von Großbritannien\nund Nordirland wird der Bundesrepublik die Mittel zur           und Nordirland wird d~r Bundesrepublik die Mittel zur\nVerfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-           Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-\ngaben zu leisten, für die das Vereinigte Königreich im          gaben zu leisten, für die das Vereinigte Königreich im\nFinanzvertrag einschließlich seines Anhanges A und in         - Finanzvertrag einschließlich seines Anhangs A und in\nder nachstehenden Ziffer 3 sowie in etwaigen anderen            der nachstehenden- Ziffer 3 sowie in etwaigen anderen\nVereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat.           Vereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat.\nDiese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig           Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig\nzur Verfügung gestellt, daß die deutschen Behörden in           zur Verfügung gestellt, daß die deutschen Behörden in\nder Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fällig-         der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fällig-\nkeit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und        keit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und\nVerausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Ver-              Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfah-\nfahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarung             rensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarungen ge-\ngeregelt.                                                      regelt.\n2. - Bezüglich der Verwendung der auf Grund des                  2. -Bezüglich der Verwendung der auf Grund des\nNotenwechsels zu zahlenden Beträge werden die zustän-          Notenwechsels zu zahlenden Beträge werden die zustän-\ndigen deutschen Behörden in entsprechender Anwendung           digen deutschen Behörden in entsprechender Anwendung\nder für Stationierungskosten getroffenen Bestimmungen          der für Stationierungskosten getroffenen Bestimmungen\nfür die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs tätig         für die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs tätig\nwerden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.             werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.","416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n3. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus         3. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSchäden an Liegenschaften oder bewegliche_n                  Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den britischen Streitkräften               Gegenständen, die den britischen Streitkräften\nvor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen                   vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen\nworden sind und von diesen nach dem 5. Mai                   worden sind und von diesen nach dem 5. Mai\n1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben                1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben\nworden sind oder freigegeben werden, gehen                   worden sind oder freigegeben werden, gehen\nin voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.                 in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.\n(b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus            (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSchäden an Liegenschaften oder beweglichen                   Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den britischen Streitkräften               Gegenständen, die den britischen Streitkräften\nvor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen                   vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen\nworden sind und von diesen in der Zeit vom                   worden sind und von diesen in der Zeit vom\n5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 ein-                   5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 ein-\nschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis             schließlich oder in der Zeit vom 5. M~ 1957 bis\nzum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergän-                  zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergän-\nzung des Abkommens zwischen den Vertrags-                    zung des Abkommens zwischen den Vertrags-\npartnern des Nordatlantik-Vertrages über die                 partnern des Nordatlantik-Vertrages über die\nRechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Ver-               Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Ver-\neinbarung (in Nachstehendem als „Zusatzver-                  einbarung (in Nachstehendem als „Zusatzver-\neinbarungen zum NATO-Truppenstatut\" be-                      einbarungen zum NATO-Truppenstatut\" be-\nzeichnet) freigegeben werden - und zwar wäh-                 zeichnet) freigegeben werden - und zwar wäh-\nrend des kürzeren dieser beiden Zeiträume -,                 rend des kürzeren dieser beiden Zeiträume -,\ngehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepu-                gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepu-\nblik und des Vereinigten Königreichs. Diese                  blik und des Vereinigten Königreichs. Diese\nAnsprüche werden nach wie vor von den deut-                  Ansprüche werden nach wie vor von den deut-\nschen Be,hörden festgestellt.                                schen Behörden festgestellt.\n(c) -Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-              (c) ~ Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-\nTruppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957                Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957\nin Kraft getreten sein, so werden die Bundes-                in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-\nrepublik und das Vereinigte Königreich über                  republik und das Vereinigte Königreich über\neine Regelung in Fortsetzung der in obiger Zif-              eine Regelung in Fortsetzung der in obiger Zif-\nfer (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu               fer (b) enthaltenen Regelung für einen noch zu\nbestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.                   bestimmenden weiteren Zeitraum verhandeln.\n(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis          (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis\n(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt                 (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt\nder Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-               der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-\nhandlungen über die Zusatzvereinbarungen                     handlungen über die Zusatzvereinbarungen\nzum NATO-Truppenstatut.                                      zum NATO-Truppenstatut.\nFür den Fall, daß diese Regelungen von der Regie-             Für den Fall, daß diese Regelungen von der Regie-\nrung des Vereinigten Königreichs angenommen werden,          rung des Vereinigten Königreichs angenommen werden,\nbeehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre       beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre\nentsprechende Antwort einen integrierenden Bestandteil       entsprechende Antwort einen integrierenden Bestandteil\nder Vereinbarung bilden sollen, die durch den zu Beginn      der Vereinbarung bilden sollen, die durch den zu Beginn\ndieser Note erwähnten Notenwechsel zwischen den bei-         dieser Note erwähnten Notenwechsel zwischen den bei-\nden Regierungen getroffen worden ist.                        den Regierungen getroffen worden ist.\"\nIch darf Ihnen mitteilen, daß die Regierung des Ver-\neinigten Königreichs mit der in Ihrer obigen Note vor-\ngeschlagenen Vereinbarung und damit einverstanden ist,\ndaß Ihre Note und diese Antwort einen integrierenden\nBestandteil der Vereinbarung bilden sollen, die durch\nden zu Beginn Ihrer Note erwähnten Notenwechsel zwi-\nschen den beiden Regierungen getroffen worden ist.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-          Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                  achtung Eurer Exzellenz gehorsamer Diener.\nvon Brentano ·                                              Christopher St e e 1\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Königlich Britischen Botschafter                         dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nSir Christopher St e e 1, KCMG, MVO                          Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\nBonn                                                         Bonn","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                                 417\nBriefwechsel\nüber weitere finanzielle Maßnahmen\nBonn, den 7. Juni 1957                                        Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                  Exzellenz,\nNamens 9-er Regierung des Vereinigten Königreichs\nbegrüße ich die Maßnahmen wirtschaftlicher und finan-\nzieller Art, wie sie in Ihrem Brief vom 7. Juni 1957,\ndessen Wortlaut in vereinbarter Ubersetzung wie folgt\nlautet, bezeichnet sind:\nUnter Bezugnahme auf den heute zwischen den Regie-           \"Unter Bezugnahme auf den heute zwischen den Re-\nrungen de& Vereinigten Königreichs und der Bundes-          gierungen des Vereinigten Königreichs und der Bundes-\nrepublik im Hinblick auf Artikel 3 des Nordatlantik-        republik im Hinblick auf Artikel 3 des Nordatlantik-\nVertrages ausgetauschten Notenwechsel, in dem Be-           Vertrages ausgetauschten Notenwechsel, in dem Bestre-\nstreben nach weiterer Vertiefung der wirtschaftlichen       ben nad1 weiterer Vertiefung der wirtschaftlichen Zu-\nZusammenarbeit unserer beiden Länder und mit Rücksicht       sammenarbeit unserer beiden Länder und mit Rücksicht\nauf die Empfehlungen, die in dem am 16. November 1956        auf die Empfehlungen, die in dem am 16. November 1956\nvon einer Minister-Arbeitsgruppe dem Ministerrat des        von einer Minister-Arbeitsgruppe dem Ministerrat des\nEuropäischen Wirtschaftsrates vorgelegten Bericht ent-      Europäischen Wirtschaftsrates vorgelegten Bericht ent-\nhalten sind, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß mit     halten sind, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß mit\nder Bank deutscher Länder Einverständnis über folgendes      der Bank deutscher Länder Einverständnis über folgendes\nerzielt worden ist:                                          erzielt worden ist:\n1. - Die Bank deutscher Länder wird ein Konto in             1. - Die Bank deutscher Länder wird ein Konto in\ntransferierbaren Pfunden bei der Bank von England            transferierbaren Pfunden bei der Bank von England\neröffnen und auf dieses Konto den Betrag von 75 Mil-         eröffnen und auf dieses Konto den Betrag von 75 Mil-\nlionen Pfund übertragen.                                     lionen Pfund übertragen.\nDas Konto wird in Ubereinstimmung mit der zwischen der       Das Konto wird in Ubereinstimmung mit der zwischen der\nBank deutscher Länder und der Bank von England ge-           Bank deutscher Länder und der Bank von England ge-\ntroffenen Vereinbarung zur Erfüllung künftiger Transfer-     troffenen Vereinbarung zur Erfüllung künftiger Transfer-\nverpflichtungen der Regierung der Bundesrepublik             verpflichtungen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber dem Vereinigten Königreich be-         Deutschland gegenüber dem Vereinigten Königreich be-\nnutzt werden.                                                nutzt werden.\nDie Bedingungen für die Anlage und die Verwendung            Die Bedingungen für die Anlage und die Verwendung\ndes Kontos werden zwischen der Bank deutscher Länder         des Kontos werden zwischen der Bank deutscher Länder\nund der Bank von England vereinbart werden.                  und der Bank von England vereinbart werden.\nDer Saldo des Kontos wird nicht in die monatlichen           Der Saldo des Kontos wird nicht in die monatlichen\nMeldungen, die dem Agenten der Europäischen Zahlungs-        Meldungen, die dem Agenten der Europäischen Zahlungs-\nunion zu machen sind, aufgenommen werden.                    union zu machen sind, aufgenommen werden.\n2. - Das von der Bank deutscher Länder bei der Bank          2. - Das von der Bank deutscher Länder bei der Bank\nvon England in transferierbaren Pfunden am 14. Septem-       von England in transferierbaren Pfunden am 14. Septem-\nber 1956 errichtete „Rüstungskonto\" wird auf der gegen-      ber 1956 errichtete „Rüstungskontou wird auf der gegen-\nwärtigen Grundlage auf die Dauer von drei weiteren           wärtigen Grundlage auf die Dauer von drei weiteren\nMonaten ab 13. März 1957 fortgeführt werden.                 Monaten am 13. März 1957 fortgeführt werden.\nNach Ablauf dieser drei Monate wird die Bank deutscher       Nach Ablauf dieser drei Monate wird die Bank deutscher\nLänder das Konto auf der gleichen Grundlage weitere          Länder das Konto auf der gleichen Grundlage weitere\ndrei Monate fortführen, wenn es von englischer Seite         drei Monate fortführen, wenn es von englischer Seite\ngewünscht wird.                                              gewünscht wird.\nDie Bank deutscher Länder wird auf dieses Konto weitere      Die Bank deutscher Länder wird auf dieses Konto weitere\n10 Millionen Pfund überweisen.                               10 Millionen Pfund überweisen.\nIch benutze diese Gelegenheit zu bestätigen, daß es die      Ich benutze diese Gelegenheit zu bestätigen, daß es die\nAbsicht der Bundesregierung bleibt,. wesentliche Aufträge    Absicht der Bundesregierung bleibt, wesentliche Aufträge\nfür die Versorgung mit Waffen und Rüstungsmaterial           für die Versorgung mit Waffen und Rüstungsmaterial\nnach dem Vereinigten Königreich zu vergeben.                 nach dem Vereinigten Königreich zu vergeben.\n3. - Die nach Absatz 1 zu leistende Zahlung wird nach        3. - Die nach Absatz 1 zu leistende Zahlung wird nach\nAbschluß der hierzu auf deutscher Seite erforderlichen       Abschluß der hierzu auf deutscher Seite erforderlichen\ngesetzgeberischen Maßnahmen, die die Bundesregierung         gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Bundesregierung\nmit tunlic:hster Beschleunigung einleiten wird, fällig.     mit tunlichster Beschleunigung einleiten wird, fällig.\nDie nach Absatz 2 zu leistende Zahlung erfolgt unver-        Die nach Absatz 2 zu leistende Zahlung erfolgt unver-\nzüglich.                                                     züglich.\n4. - Diese Regelung tritt mit dem heutigen Tage in           4. -Diese Regelung tritt mit dem heutigen Tage in\nKrdft.                                                       Kraft. u\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-          Ich bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                  achtung Eurer Exzellenz gehorsamer Diener.\nvon Brentano                                               Christopher St e e 1\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Königlich Britischen Botschafter                         dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nSir Christopher St e e l, KCMG, MVO                          Herrn Dr. Heinrich von Brentano\nBonn                                                         Bonn","418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil il-\nBriefwechsel\nüber beschlagnahmtes Eigentum\nBonn, den 7. Juni 1957                                     Bonn, den 7. Juni 1957\nExze1lenz,                                                  Exzellenz,\n1. - Im Verlauf der Verhandlungen, die zu dem Noten-       Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schrei-\nwechsel über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nord-        bens in Fragen des beschlagnahmten Eigentums, von\natlantik-Vertrages} vom heutigen Tage geführt haben, . dessen Inhalt ich entsprechend Kenntnis genommen habe,\nhaben wir die mit dem in Anspruch genommenen Ver-           zu bestätigen.\nmögensgegenständen zusammenhängenden Probleme er-\nIch bin mit dem Ausdruck der ausgezeichnetsten Hoch-\nörtert, die im Hinblick auf die Bestimmungen des Bundes-\nachtung Eurer Exz~llenz gehorsamer Diener.\nleistungsgesetzes dringend einer Lösung· bedurften.\n2. - Beide Seiten waren sieb bewußt, daß zur Er-                                               Christopher St e e 1\nreichung der beiderseitigen Ziele auf diesem Gebiet eine\nenge Zusammenarbeit erforderlich ist. leb beehre mich,      Seiner Exzellenz\nIhnen zu bestätigen, daß die Bundesregierung im Be-\nwußtsein der Schwierigkeiten, denen sich Ihre Regierung     dem Bundesminister des Auswärtigen\nbezüglich eines wesentlichen finanziellen Beitrages zu      der Bundesrepublik Deutschland\neinem Programm für den Ersatz solcher Vermögenswerte        Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\ngegenüber sieht, alles tun wird, um im Rahmen des           Bonn\nZumutbaren zu helfen. Dabei hofft die Bundesregierung,\ndaß die Vorschläge des Bundesministeriums der Finanzen\nüber die Zahlung einer Miete für die im Rahmen des\nSdllußfreimachungsprogramms zu erstellenden Ersatz-\nbauten zu einer befriedigenden Regelung führen werden.\n3. - Wenn ich diese Versicherung abgebe, muß ich\nselbstverständlich die Erwartung der Bundesregierung\nzum Ausdruck bringen, daß die Streitkräfte des Vereinig-\nten Königreichs, soweit dies mit der Erfüllung ihrer Ver-\nteidigungsaufgabe vereinbar ist, alles in ihrer Macht\nStehende tun werden, um die Freigabe beschlagnahmter\nVermögenswerte zu gegebener Zeit sicherzustellen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetslen Hochachtung.\nvon Brentano\nSeiner Exzellenz\ndem Königlich Britischen Botschafter\nSir Christopher St e e l, KCMG, MVO\nBonn","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                                 419\nNotenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages}\nBonn, den 7. Juni 1957                                       Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                  Exzellenz,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni\n1957, deren Wortlaut in vereinbarter Ubersetzung wie\nfolgt lautet, zu bestätigen:\nIm Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages       ,,Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertra-\nvorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die Regie-     ges vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die Re-\nrung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der      gierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung\nFranzösischen Republik folgenden Vorschlag zu machen,       der Französischen Republik folgenden Vorschlag zu\nder auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder be-        machen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden Län-\nruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist:                 der beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist:\n1. Die Bundesregierung wird freiwillig                      1. Die Bundesregierung wird freiwillig\na) einen Beitrag in Höhe von 139 Millionen DM zu             a) einen Beitrag in Höhe von 139 Millionen DM zu\nden Mehrkosten, die sich für Frankreich aus dem              den Mehrkosten, die sich für Frankreich aus dem\nUnterhalt französischer Truppen in der Bundes-               Unterhalt französisc:her Truppen in der Bundes-\nrepublik ergeben,                                            republik ergeben,\nund                                                          und\nb) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe              b) als weitere Maßnahme der gegenseitigen Hilfe\neine Zahlung von 86 Millionen DM                             eine Zahlung von 86 Millionen DM\nleisten.                                                     leisten.\n2. Die vorgenannten Beträge werden am Tage des In-          2. Die vorgenannten Beträge werden am Tage des In-\nkrafttretens dieser Vereinbarung .der französischen          krafttretens dieser Vereinbarung der französischen\nRegierung auf einem Konto bei der Bank deutscher             Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher\nLänder zur Verwendung im Währungsgebiet der                 Länder zur Verwendung im Währungsgebiet der\nDM (West) zur Verfügung gestellt, wobei Transfer-            DM (West) zur Verfügung gestellt, wobei Transfer-\nerleic:hterungen für die Saar gewährt werden.                erleichterungen für die Saar gewährt werden.\n3. Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 1957     3. Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 1957\nin Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf         in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf\nWunsc:h der französischen Regierung und vorbehalt-           Wunsch der französisc:hen Regierung und vorbehalt-\nlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse               lich der Zustimmung der zuständigen Aussc:hüsse des\ndes Deutschen Bundestags auf die in Ziffer 1 ge-            Deutschen Bundestags auf die in Ziffer 1 genann-\nnannten Beträge zugunsten des vorerwähnten Kon-              ten Beträge zugunsten des vorerwähnten Kontos\ntos eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 100 Mil-          eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 100 Mil-\nlionen DM leisten.                                           lionen DM leisten.\n4. Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem 1. Sep-      4. Die Bundesregierung kann jederzeit nac:h dem 1. Sep-\ntember 1957 Besprec:hungen mit dem Ziele einleiten,          tember 1957 Besprechungen mit dem Ziele einleiten,\ndie in Ziffer 1 genannten Zahlen mit Rücksicht auf           die in Ziffer 1 genannten Zahlen mit Rüde.sieht auf\neine etwaige Änderung der Lage, von der angenom-             eine etwaige .Änderung der Lage, von der angenom-\nmen werden kann, daß sie die Angemessenheit der              men werden kann, daß sie die Angemessenheit der\nHöhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, ab-          Höhe des jetzt vereinbarten Beitrages berührt, ab-\nzuändern.                                                    zuändern.\n5. Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der           5. Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das           Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das\nAbkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die              Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nBundesregierung der französischen Regierung mit-             Bundesregierung der französischen Regierung mit-\nteilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsred1tlich          teilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsremtlich\nvorgesehen, erteilt worden ist.                              vorgesehen, erteilt worden ist.\n6. Ich beehre mich vorzusmlagen, daß, wenn sich die         6. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\nfranzösische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 5        französische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 5\nenthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese           enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese\nNote zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Verein-            Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Verein-\nbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar-             barung zwischen unseren beiden Regierungen dar-\nstellen soll.                                                stellen soll. u","420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die franzö-\nsische Regierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteilten\nVorschlag einverstanden ist und daß Ihrer Anregung ent-\nsprechend Ihre Note und diese Antwort eine Vereinba-\nrung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck. meiner aus-        Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeidmetsten Hochachtung.                                  gezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                       M. C o u v e de Mur v i II e\nSeiner Exzellenz                                            Seiner Exzellenz\ndem französischen Botschafter                               dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Maurice Couve de Murville                             Herrn Dr. Heinrich von B r e n t an o\nBad Godesberg                                               Bonn\nErgänzung zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 7. Juni 1957                                       Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                   Exzellenz,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni\n1957, deren Wortlaut in vereinbarter Obersetzung wie\nfolgt lautet, zu bestätigen:\nIch beehre mich, Ihnen namens der Regierung der Bun-         „Ich beehre mich, Ihnen namens der Regierung der\ndesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in Er-         Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in\ngänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegensei-        Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegen-\ntige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vorzu-     seitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor•\nschlagen:                                                    zuschlagen:\n1. Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-           1. Bezüglich der Verwendung de1 auf Grund des ein-\ngangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be-            gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be-\ntrages werden die zuständigen deutschen Behörden             trages werden die zuständigen deutschen Behörden\nin entsprechender Anwendung der für Stationie-               in entsprechender Anwendung der für Stationie•\nrungskosten getroffenen Bestimmungen für die fran-           rungskosten getroffenen Bestimmungen für die fran•\nzösischen Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Ab-        zösischen Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Ab·\nweichendes vereinbart wird.                                  weichendes vereinbart wird.\n2. Frankreich wird der Bundesrepublik die Mittel zur        2. Frankreich wird der Bundesrepublik die Mittel zm\nVerfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-        Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-\ngaben zu leisten, für die Frankreich im Finanzver-           gaben zu leisten, für die Frankreich im Finanzver-\ntrag vom 23. Oktober 1954, ergänzt durch das                 trag vom 23. Oktober 1954, ergänzt durch das\ndeutsch-französische Abkommen vom 21. April/                 deutsch-französische Abkommen vom 21. April/\n13. Mai 1955, und in der nachstehenden Ziffer 4 so-          13. Mai 1955, und in der nachstehenden Ziffer 4 so•\nwie in etwaigen anderen Vereinbarungen die Ver-              wie in etwaigen anderen Vereinbarungen die Ver-\nantwortlichkeit übernommen hat. Diese Mittel wer-            antwortlichkeit übernommen hat. Diese Mittel wer-\nden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung          den der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung\ngestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage             gestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage\nsind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu         sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu\nleisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Ver-        leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und\nausgabung dieser Mittel· zusammenhängenden Ver-              Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden\nfahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinba-              Verfahrensfragen werden durch Verwaltungsverein·\nrung geregelt.                                               barung geregelt.\n3. Treten infolge der Verwendung der auf Grund des           3. Treten infolge der Verwendung der auf Grund des\neingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden             eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden\nBeträge an Vermögensgegenständen im Eigentum                 Beträge an Vermögensgegenständen im Eigentum\nder Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln           der Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln\ndes früheren alliierten Besatzungskosten- und Auf-           des früheren alliierten Besatzungskosten- und Auf-\ntragsausgabenhaushalts beschafften Vermögensge-             tragsa,usgabenhaushalts beschafften Vermögensge-\ngenstände Werterhöhungen ein, so stehen diese nach           genstände Werterhöhungen ein, so stehen diese\nFreigabe der Bundesrepublik zu.                             nach Freigabe der Bundesrepublik zu.\n4. Was die in Artikel 8 Absatz 15 des Finanzvertrages        4. Was die in Artikel 8 Absatz 15 des Finanzvertrages\nvom 23. Oktober 1954 genannten Schäden anlangt,             vom 23. Oktober 1954 genannten Schäden anlangt,\nwird vereinbart:                                            wird vereinbart:","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                                 421\n(a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen               (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen\naus Schäden an Liegenschaften oder beweg-                   aus Schäden an Liegenschaften oder bewegli•\nlichen Gegenständen, die den französischen                  chen Gegenständen, die den französischen\nStreitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung               Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung\nüberlassen worden sind und von diesen nach                  überlassen worden sind und von diesen nach\ndem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957,                dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957,\nfreigegeben worden sind oder freigegeben                    freigegeben worden sind oder freigegeben\nwerden, gehen in voller Höhe zu Lasten der                  werden, gehen in \\'oller Höhe zu Lasten der\nBundesrepublik.                                            Bundesrepublik.\n(b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen               (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen\naus Schäden an Liegenschaften oder beweg-                   aus Schäden an Liegenschaften oder beweg-\nlichen Gegenständen, die den französischen                 lichen Gegenständen, die den französischen\nStreitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung              Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung\nüberlassen worden sind und von diesen in der               überlassen worden sind und von diesen in der\nZeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957              Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957\neinschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957            einschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957\nbis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er-                bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er-\ngänzung des Abkommens zwischen den Ver-                    gänzung des Abkommens zwischen den Ver-\ntragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über              tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten              die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten\nVereinbarung (in Nachstehendem als \"Zusatz-                Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz-\nvereinbarung zum NATO-Truppenstatut\" be-                    vereinbarung zum NATO-Truppenstatut\" be-\nzeichnet) freigegeben werden -       und zwar              zeichnet) freigegeben werden -        und zwar\nwährend des kürzeren dieser beiden Zeit-                    während des kürzeren dieser beiden Zeit-\nräume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der                 räume - , gehen je zur Hälfte zu Lasten der\nBundesrepublik und Frankreichs. Diese An-                  Bundesrepublik und Frankreichs. Diese An-\nsprüche werden nach wie vor von den deut-                  sprüche werden nach wie vor von den deut-\nschen Behörden festgestellt.                               schen Behörden festgestellt.\n(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-            (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-\nTruppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957               Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957\nin Kraft getreten sein, so werden die Bundes-               in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-\nrepublik und frankreich über eine Regelung                  republik und Frankreich über eine Regelung\nin Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthal-             in Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthal-\ntenen Regelung für einen noch zu bestimmen-                 tenen Regelung für einen noch zu bestimmen-\nden weiteren Zeitraum verhandeln.                           den weiteren Zeitraum verhandeln.\n(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis         (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis\n(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt               (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt\nder Parteien gegenüber dem Finanzvertrag                   der Parteien gegenüber dem Finanzvertrag\nnoc.h die Verhandlungen über die Zusatzver-                 noch die Verhandlungen über die Zusatzver-\neinbarungen zum NATO-Truppenstatut.                        einbarungen zum NATO-Truppenstatut.\n5. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die        5. Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\nfranzösische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 4       französische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 4\nenthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese        enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese\nNote und Ihre entsprechende Antwort einen inte-             Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte-\ngrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen          grierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen\nsoll, die durch den eingangs bezeichneten Noten-            soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten-\nwechsel zwischen unseren beiden Regierungen ge-             wechsel zwischen unseren beiden Regierungen ge-\ntroffen worden ist.                                         troffen worden ist.  N.\nIch darf Ihnen mitteilen, daß die französische Regierung\nmit der in Ihrer obigen Note vorgeschlagenen Verein-\nbarung und damit einverstanden ist, daß Ihre Note und\ndiese Antwort einen integrierenden Bestandteil der Ver-\neinbarung bilden sollen, die durch den zu Beginn Ihrer\nNote erwähnten Notenwechsel zwischen den beiden Re-\ngierungen getroffen worden ist.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-         Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                 gezeichnetsten Hochadltung.\nvon Brentano                                     M. C o u v e d e M u r v i 11 e\nSeiner Exzellenz                                            Seiner Exzellenz\ndem französischen Botschafter                               dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Maurice Couve de Murville                             Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\nBad Godesberg                                               Bonn","-422                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nProtokoll\nAnläßlich der heutigen Unterzeichnung des Notenwechsels zwisdien der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Franzö-\nsischen Republik über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nwird das Einverständnis der Bundesregierung und der französischen Regierung\nüber folgendes festgestellt:\n1. Ohne Präjudiz für die Auslegung des Artikels 3 des Neunten Teils des\nOberleitungsvertrages durch die vertragschließenden Teile, wird die fran-\nzösische Regierung der Bundesregierung den Betrag von 2 Millionen DM\nmit der Auflage zur Verfügung stellen, daß die Bundesregierung es über-\nnimmt. die Ansprüche, die gegen die französischen Streitkräfte aus der Zeit\nvor dem 5. Mai 1955 geltend gemacht worden sind oder nodi geltend ge-\nmacht werden, insbesondere solcher auf Zahlung von Nutzungsvergütungen\nund Vergütungen aus Sad1- und Werkleistungen, einschließlich Bauleistun-\ngen, für diese nach ihrem Ermessen abzufinden.\n2. Die Frage der rückwirkenden Kraft der im Bundesleistungsgesetz, im Schutz-\nbereidisgesetz und im Landbesdlaffungsgesetz enthaltenen Bestimmungen\nüber Entschädigungen und Ersatzleistungen soll in dem in Artikel 14 des\nFinanzvertrages vom 23. Oktober 1954 vorgesehenen Koordinierungsaussdmß\nbehandelt werden.\n3. Das gleiche gilt für die Frage der nadi dem Finanzvertrag vom 23. Oktober\n1954 zu zahlenden Nutzungsentsdläd.igungen für Liegensdlaften, die im\nEigentum von Gesellschaften stehen, deren Anteile vollständig oder teil-\nweise der Bundesrepublik gehören.\n4. Gemäß Artikel 39 Absatz 11 des Vertrages über die Rechte und Pflichten\nausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik\nDeutschland vom 23. Oktober 1954 wird bezüglich. der beweglichen Sachen,\ndie aus Reichsmark- oder D-Mark-Besatzungskosten oder Auitragsaus-\ngaben oder Stationierungskosten beschafft worden sind,\ndie aus dem Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 5. Mai 1955 und dem\nTag der Unterzeichnung des eingangs erwähnten Notenwechsels von\naus dem Bundesgebiet abgezogenen französischen Truppen entfernt wor-\nden sind und\ndie außerhalb des Bundesgebiets außer Dienst gestellt worden sind oder\ngestellt werden,\nfolgendes vereinbart:\na) Die Bundesregierung verzichtet auf die Rückgabe dieser Sachen.\nb) Die Französische Regierung zahlt statt dessen an die Bundesregierung\nden Betrag von 2 Millionen DM.\nFerner verzichtet sie für die Zeit zwisc.hen dem 5. Mai 1956 und dem Tag\ndes Inkrafttretens der Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut auf\ndie in Artikel 11 Absatz 2 des Finanzvertrages bezeichneten Einnahmen.\nc) Die vorstehenden Bestimmungen berühren weder die Redltsstellung der\nParteien in bezug auf den Finanzvertrag' noch die Verhandlungen betref-\nfend zusätzliche Vereinbarungen zum NATO-Truppenstatut.\nBonn, den 7. Juni 1957.\nFür die Regierung der                        Für die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland:                    Französisdlen Republik:\nvon Brentano                            M. Cou v e de Murvi lle","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959\nNotenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Dänischen Regierung -\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen\nBonn, den 7. Juni 1957                                        Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                   Exzellenz,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni 1957,\nderen Wortlaut wie folgt lautet, zu bestätigen:\nIm Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages        .Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Ver-\nvorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sic:b die Re-        trages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die\ngierung der Bundesrepublik Deutschland, der Königlic:b       Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Königlich\nDänischen Regierung folgenden Vorschlag zu madlen,           Dänischen Regierung folgenden Vorschlag zu machen, der\nder auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder be-         auf der gegenwärtigen Lage der beiden Länder beruht\nruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.                  und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.\n1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-        1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-\ntrag in Höhe von 1,2 Millionen DM zu den Mehrkosten,         trag in Höhe von 1,2 Millionen DM zu den Mehrkosten,\ndie sidl für Dänemark aus dem Unterhalt dänischer            die sich für Dänemark aus dem Unterhalt dänischer\nTruppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.              Truppen in der Bundesrepublik ergeben, leisten.\n2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft-        2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In-\ntretens dieser Vereinbarung der Königlich Dänischen          krafttretens dieser Vereinbarung der Königlich Dänischen\nRegierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Län-        Regierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Län-\nder zur Verwendung im Währungsgebiet der DM {West)           der zur Verwendung im Währungsgebiet der DM {West)\nzur Verfügung gestellt.                                      zur Verfügung gestellt.\n3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni         3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juni 1957\n1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung        in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf\nauf Wunsch der Königlich Dänischen Regierung und vor-        Wunsch der Königlich Dänischen Regierung und vor-\nbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse         behaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse\ndes Deutschen BundP.stags auf den in Ziffer 1 genannten      des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten\nBetrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-            Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-\nschlagszahlung bis zur Höhe von 0,5 Millionen DM             schlagszahlung bis zur Höhe von 0,5 Millionen DM\nleisten.                                                     leisten.\n4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem             4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem\n1. September 1957 Besprediungen mit dem Ziele einleiten,     1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele ein-\ndie in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine         leiten, die in Ziffer l genannte Zahl mit Rücksicht auf\netwaige Änderung der Lage, von der angenommen wer-           eine etwaige Änderung der Lage, von der angenommen\nden kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des            werden kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des\njetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.            jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.\n5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der          5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-        Zustimmung der 'gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-\nkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-         kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-\nregierung der Königlich Dänischen Regierung mitteilt,        regierung der Königlich Dänischen Regierung mitteilt,\ndaß die Zustimmung, wie verfassungsredltlich vorge-          daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen,\nsehen, erteilt worden ist.                                   erteilt worden ist.\n6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die       6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\nKöniglich Dänische Regierung mit dem in den Ziffern          Königlich Dänisdie Regierung mit dem in den Ziffern l\n1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese   bis 5 enthaltenen Vorsd1lag einverstanden erklärt, diese\nNote zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung        Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.         zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.•\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Königlich\nDänische Regierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteil-\nten Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer Anregung\nentsprechend Ihre Note und diese Antwort eine Verein-\nbarung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdrudc meiner aus-          Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdrudc meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                  gezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                                         F. Hvass\nSeiner Exzellenz                                           . Seiner Exzellenz\ndem Königlich Dänischen Botschafter                          dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Frants H v a s s                                       Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\nBonn                                                         Bonn","424                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nErgänzung zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Dänischen Regierung\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen\nBonn, den 7. Juni 1957                                      Bonn, den 7. Juni 1957\nExzellenz,                                                    Exzellenz,\nIch beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Juni\n1957, deren Wortlaut wie folgt lautet, zu bestätigen:\nIch beehre mich, Ihnen namens der Bundesregierung             „Ich beehre· mich, Ihnen namens der Bundesregierung\nfolgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen           folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen\nNotenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des          Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des\nNordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:                        Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:\n1. - Dänemark· wird der Bundesrepublik die Mittel zur        1. - Dänemark wird der Bundesrepublik die Mittel zur\nVerfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-         Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Aus-\ngaben zu leisten, für die Dänemark im Finanzvertrag vom       gaben zu leisten, für die Dänemark im Finanzvertrag vom\n23. Oktober 1954 einschließHch seines Anhangs A und in        23. Oktober 1954 einschließlich seines Anhangs A und in\nder nachstehenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen          der nachstehenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen\nVereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat.         Vereinbarungen die Verantwortlichkeit übernommen hat.\nDiese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig         Diese Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig\nzur Ver,fügung gestellt, daß die deutschen Behörden in        zur Verfügung gestellt, daß die deutschen Behörden in\nder Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit    der Lage sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fällig-\nzu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Ver-      keit zu leisten. Alle anderen mit der Bereitstellung und\nausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrens-         Verausgabung dieser Mittel zusammenhängenden Ver-\nfragen werden durch Verw?-ltungsvereinbarung geregelt.        fahrensfragen werden durch Verwaltungsvereinbarung\ngeregelt.\n2. - Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-         2. - Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-\ngangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages        gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages\nwerden die zuständigen deutschen Behörden in ent-             werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-\nsprechender Anwendung der für Stationierungskosten            chender Anwendung der für Stationierungskosten getrof-\ngetroffenen Bestimmungen für die dänischen Streitkräfte       fenen Bestimmungen für die dänischen Streitkräfte tätig\ntätig werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.      werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.\n3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des          3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund\neingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Be-          des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden\ntrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der               Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der\nBundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frühe-      Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frü-\nren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-        heren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-\nhaushalts beschafften Vermögensgegenstände Wert-              haushalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhö-\nerhöhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bun-        hungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundes-\ndesrepublik zu.                                              republik zu.\n4. (a) -  Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus         4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSchäden an Liegenschaften oder beweglichen                   Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den dänischen Streitkräften                Gegenständen, die den dänischen Streitkräften\nvor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen                   vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen\nworden sind und von diesen nach dem 5. Mai                   worden sind und von diesen nach dem 5. Mai\n1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben                1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, freigegeben\nworden sind oder freigegeben werden, gehen                   worden sind oder freigegeben werden, gehen\nin voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.                 in voller Höhe zu Lasten der Bundesrepublik.\n(b) - Die Kosten der Abgeltung von- Ansprüchen               (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\naus Schäden an Liegenschaften oder beweg-                    Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nlichen Gegenständen, die den dänischen Streit-               Gegenständen, die den dänischen Streitkräften\nkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-                vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung überlassen\nlassen worden sind und von diesen in der Zeit                worden sind und von diesen in der Zeit vom\nvom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957                    5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957 ein-\neinschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957              schließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957 bis\nbis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er-                 zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Ergän-\ngänzung des Abkommens zwischen den Ver-                      zung des Abkommens zwischen den Vertrags-\ntragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über                partnern des Nordatlantik-Vertrages über die\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten                Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten Ver-\nVereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz-                  einbarung (in Nachstehendem als „Zusatzver-\nvereinbarung zum NATO-Truppenstatut\" be-                     einbarung zum NATO-Truppenstatut\" bezeich-\nzeichnet) freigegeben werden -         und zwar              net) freigegeben werden - und zwar während\nwährend des kürzeren dieser beiden Zeit-                     des kürzeren dieser beiden Zeiträume -,\nräume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der                   gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bundesrepu-\nBundesrepublik und Dänemarks. Diese An-                      blik und Dänemarks. Diese Ansprüc:e werden\nsprüche werden nach wie vor von den deut-                    nach wie vor von den deutschen Behörden\nschen Behörden festgestellt.                                 festgestellt.","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                                425\n(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-             (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-\nTruppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957                Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957\nin Kraft getreten sein, so werden die Bundes-                in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-\nrepublik und Dänemark über eine Regelung in                  republik und Dänemark über eine Regelung in\nFortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthaltenen             Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthalte-\nRegelung für einen noch zu bestimmenden wei-                 nen Regelung für einen noch zu bestimmenden\nteren Zeitraum verhandeln.                                   weiteren Zeitraum verhandeln.\n(d) -Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis            (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis\n(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt                 (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt\nder Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-               der Parteien des Finanzvertrages nod;l die Ver-\nhandlungen über die Zusatzvereinbarungen zum                 handlungen über die Zusatzvereinbarungen\nNA TO-Truppensta tut.                                        zum NATO-Truppenstatut.\n5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen           5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nSachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit        Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit\ndem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-          dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-\nten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-        ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-\nlassungsvertrages den dänischen Streitkräften zur Ver-        lassungsvertrages den dänischen Streitkräften zur Ver-\nfügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt       fügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt\nwerden, ist Dänemark insoweit haftbar, als die Bundes-        werden, ist Dänemark insoweit haftbar, als die Bundes-\nrepublik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar ist.     republik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar\nist.\n6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die        6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\nKöniglich Dänische Regierung mit den in den Ziffern 1         Königlich Dänische Regierung mit den in den Ziffern 1\nbis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt,          bis 5 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese\ndiese Note und Ihre entsprechende Antwort einen inte-         Note und Ihre entsprechende Antwort einen integrieren-\ngrierenden Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll,      den Bestandteil der Vereinbarung darstellen soll, die\ndie durch den eingangs bezeichneten Notenwechsel              durd1 den eingangs bezeichneten Notenwechsel zwischen\nzwischen unseren beiden Regierungen getroffen worden          unseren beiden Regierungen getroffen worden ist.\"\nist.\nIch darf Ihnen mitteilen, daß die Königlich Dänische\nRegierung mit der in Ihrer obigen Note vorgeschlage-\nnen Vereinbarung und damit einverstanden ist, daß Ihre\nNote und diese Antwort einen integrierenden Bestand-\nteil der Vereinbarung bilden sollen, die durch den zu\nBeginn Ihrer Note erwähnten Notenwechsel zwischen\nden beiden Regierungen getroffen worden ist.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck. meiner aus-          Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                   gezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                                       F. Hvass\nSeiner Exzellenz                                              Seiner Exzellenz\ndem Königlich Dänischen Botschafter                           dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Frants H v a s s                                        Herrn Dr. Heinrich von Brentano\nBonn                                                          Bonn","426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNotenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 9. Juli 1957                                       Bonn, den 9. Juli 1957\nExzellenz, .                                                 Exzellenz,\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage Be-\nzug zu nehmen, die in vereinbarter Obersetzung fol-\n. genden Wortlaut hat:\nIm Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern           „Im Laufe der Besprechungen, die zwischen Vertretern\nunserer beiden Regierungen über die Frage der gegen-         unserer beiden Regierungen über die Frage der gegen-\nseitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-    seitigen Hilfe im Geiste des Artikels 3 des Nordatlantik-\nVertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung       Vertrages geführt worden sind, hat die Bundesregierung\ndie Maßnahmen geprüft, die sie neben ihren eigenen,          die Maßnahmen geprüft, die sie neben ihren eigenen,\nin aufsteigender Entwicklung begriffenen Verteidigungs-      in aufsteigender Entwicklung begriffenen Verteidigungs-\nanstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3 treffen    anstrengungen im Verfolg der Ziele des Artikels 3\nkönnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der beiden       treffen könnte. Sie hat, von der gegenwärtigen Lage der\nLänder ausgehend, ihre Bereitschaft erklärt, ohne Präjudiz   beiden Länder ausgehend, ihre Bereitschaft erklärt, ohne\nfür die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu den Ver-       Präjudiz für die Zukunft einen freiwilligen Beitrag zu\nteidigungsanstrengungen des Königreidis Belgien zu           den Verteidigungsanstrengungen des Königreichs Belgien\nleisten, und beehrt sich, der Regierung des Königreidis      zu leisten, und beehrt sich, der Regierung des König-\nBelgien folgende Vereinbarung vorzusdilagen.                 reidis Belgien folgende Vereinbarung vorzuschlagen.\n1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-        1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-\ntrag in Höhe von 59 Millionen DM zu den Mehrkosten,          trag in Höhe von 59 Millionen .DM zu den Mehrkosten,\ndie sich für Belgien aus dem Unterhalt seiner Truppen        die sich für Belgien aus dem Unterhalt seiner Truppen\nin der Bundesrepublik ergeben, leisten.                      in der Bundesrepublik ergeben, leisten.\n2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft-        2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des Inkraft-\ntretens dieser Vereinbarung der Belgischen Regierung         tretens dieser Vereinbarung der Belgischen Regierung auf\nauf einem Konto bei der Bank deutscher Länder zur Ver-       einem Konto bei der Bank deutscher Länder zur Verwen-\nwendung im Währungsgebiet der DM ('Nest) zur Ver-            dung im Währungsgebiet der DM (West) zur Verfügung\nfügung gestellt.                                             gestern.\n3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli         3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli\n1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung        1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung auf\nauf Antrag der Belgischen Regierung und vorbehaltlich        Antrag der Belgischen Regierung und vorbehaltlich der\nder Zustimmung der zuständigen· Ausschüsse des Deut-         Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Deutschen\nschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten Betrag        Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten Betrag zugun-\n1 zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Abschlags-            sten des vorerwähnten Kontos eine Abschlagszahlung bis\nzahlung bis zur Höhe von 30 Millionen DM leisten.            zur Höhe von 30 Millionen DM leisten.\n4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der          4. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-        Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das\nkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-         Abkommen tri'tt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-\nregierung der Belgischen Regierung mitteilt, daß die Zu-     regierung der Belgischen Regierung mitteilt, daß die Zu-\nstimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen, erteilt       stimmung, wie verfassungsrechtlich vorgesehen, erteilt\nworden ist.                                                  worden ist.\n5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich qie        5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\nBelgische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 4 ent-      Belgische Regierung mit dem in den Ziffern 1 bis 4 ent-\nhaltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese Note         haltenen Vorschlag einverstanden erklärt, diese Note\nzusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung             zusammen mit Ihrer Antwortnote eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.         zwischen unseren beiden Regierungen darstellen soll.•\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Belgische\nRegierung mit Ihrem in obiger Note mitgeteilten Vor-\nschlag einverstanden ist und daß Ihrer Anregung ent-\nsprechend Ihre Note und diese Antwort eine Verein-\nbarung zwischen den beiden Regierungen bilden sollen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-          Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                  gezeidmetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                                Baron de Gruben\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Königlich Belgischen Botschafter                         dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Baron de Gruben                                        Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\nBonn                                                         Bonn","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                                  427\nErgänzung zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Belgien\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 9. Juli 1957                                        Bonn, den 9. Juli 1957\nExzellenz;                                                  Exzellenz,\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage\nBezug zu ne_hmen, die in vereinbarter Ubersetzung fol-\ngenden Wortlaut hat:\nIch beehre mich, Ihnen namens der Bundesreg_ierung           .Ich beehre mich, Ihnen namens der Bundesregierung\nfolgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen         folgende Vereinbarung in Ergänzung unseres heutigen\nNotenwechsels über. gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des       Notenwechsels über gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des\nNordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:                      Nordatlantik-Vertrages) vorzuschlagen:\n1. - Das Königreich Belgien wird der Bundesrepublik         1. - Das Königreich Belgien wird der Bundesrepublik\ndie Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Mittel zur Verfügung stellen, die erforderlich sind,\ndie Ausgaben zu leisten, für die Belgien im Finanzver-      um die Ausgaben zu leisten, für die Belgien im Finanz-\ntrag einschließlich seines Anhangs· A und in der nachste-   vertrag einschließlich seines Anhangs A und in der nach-\nhenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen Vereinbarun-      stehenden Ziffer 4 sowie in etwaigen anderen Verein-\ngen die Verantwortlichkeit übernommen hat. Diese Mittel     barungen die Verantwortlichkeit übernommen hat. Diese\nwerden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung      Mittel werden der Bundesrepublik so rechtzeitig zur Ver-\ngestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage sind,      fügung gestellt, daß die deutschen Behörden in der Lage\ndie erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten.     sind, die erforderlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu lei-\nAlle anderen mit der Bereitstellung und Verausgabung        sten. Alle anderen mit der Bereitstellung und Veraus-\ndieser Mittel zusammenhängenden Verfahrensfragen            gabung dieser Mittel zusammenhängenden Verfahrens-\nwerden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.              fragen werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.\n2. -Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-          2. -Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-\ngangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages      gangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betrages\nwerden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-       werden die zuständigen deutschen Behörden in entspre-\nchender Anwendung der für Stationierungskosten getrof-      chender Anwendung der für ·Stationierungskosten getrof-\nfenen Bestimmungen für die belgischen Streitkräfte tätig    fenen Bestimmungen für die belgischen Streitkräfte tätig\nwerden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.          werden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wird.\n3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund              3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund des\ndes eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden        eingangs bezeichneten Notenwedlsels zu zahlenden Be-\nBetrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der           trages an Vermögensgegenständen im Eigentum der Bun-\nBundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frühe-    desrepublik einschließlich der aus· Mitteln des früheren\nren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-      alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-\nhaushalts beschafften Vermögensgegenstände Werterhö-        halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-\nhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundes-       gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundesrepu-\nrepublik zu.                                                blik zu.\n4. (a) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüdien             4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen\naus Schäden an Liegenschaften oder beweg-                    aus Schäden an Liegenschaften oder beweg-\nlichen Gegenständen, die den belgischen                     lichen Gegenständen, die den belgischen\nStreitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung               Streitkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung\nüberlassen worden sind und von diesen nach                  überlassen worden sind und von diesen nach\ndem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957,                dem 5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957,\nfreigegeben worden sind oder freigegeben                    freigegeben worden sind oder freigegeben\nwerden, gehen in voller Höhe zu Lasten der                  werden, gehen in voller Höhe zu Lasten der\nBundesrepublik.                                             Bundesrepublik.\n(b) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen                (b) -Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen\naus Schäden an Liegenschaften oder beweg-                   aus Schäden an Liegenschaften oder beweg-\nlichen Gegenständen, die den belgischen Streit-             lichen Gegenständen, die den belgisdien Streit-\nkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung                     kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung\nüberlassen worden sind und von diesen in der                überlassen worden sind und von diesen in der\nZeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember                   Zeit vom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember\n1957 einschließlich oder in der Zeit vom                    1957 einschließlich oder in der Zeit vom 5. Mai\n5~ Mai 1957 bis zum Inkrafttreten der gegen-                1957 bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in\nwärtig in Ergänzung des Abkommens zwischen                  Ergänzung des Abkommens zwischen den Ver-\nden Vertragspartnern des Nordatlantik-Ver-                  tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über\ntrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen                die Reditsstellung ihrer Truppen verhandelten\nverhandelten Vereinbarung (in Nachstehen-                   Vereinbarung (in Nadistehendem als „Zusatz-\ndem als „Zusatzvereinbarung zum NATO-                       vereinbarung zum NATO-Truppenstatut\" be-\nTruppenstatut\" bezeichnet) freigegeben wer-                  zeichnet) freigegeben werden - und zwar\nden - und zwar während des kürzeren dieser                   während des kürzeren dieser beiden Zeit-\nbeiden Zeiträume -, gehen je zur Hälfte zu                   räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der\nLasten der Bundesrepublik und Belgiens. Diese               Bundesrepublik und Belgiens. Diese Ansprüche\nAnsprüche werden nach wie vor von den deut-                  werden nach wie vor von den deutschen Be-\nschen Behörden festgestellt.                                hörden festgestellt.","428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n(c) - Sollten die Zusatzvereinbamngen zum NATO-             (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-\nTruppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957               Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957\nin Kraft getreten sein, so werden die Bundes-               in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-\nrepublik und Belgien über eine Regelung in                  republik und Belgien über eine Regelung in\nFortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthalte-              Fortsetzung der in obiger Ziffer (b) enthalte-\nnen Regelung für einen noch zu bestimmenden                 nen Regelung für einen noch zu bestimmenden\nweiteren Zeitraum verhandeln.                               weiteren Zeitraum verhandeln.\n(d) -Die Vereinbarung der obigen Ziffern (a)                (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a)\nbis (c) präjudizieren weder den Rechtsstand-                bis (c) präjudizieren weder den Rechtsstand-\npunkt der Parteien des Finanzvertrages noch                 punkt der Parteien des Finanzvertrages noch\ndie Verhandlungen über die Zusatzverein-                    die Verhandlungen über die Zusatzverein-\nbarungen zum NATO-Truppenstatut.                            barungen zum NATO-Truppenstatut.\n5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen         5. - Für Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nSachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit     Sachen, die auf Grund eines von der Bundesrepublik mit\ndem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-       dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtig-\nten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber-     ten abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Uber•\nlassungsvertrages den belgischen Streitkräften zur Ver-    lassungsvertrages den belgischen Streitkräften zur Ver•\nfügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt    fügung gestellt worden sind oder zur Verfügung gestellt\nwerden, ist Belgien insoweit haftbar, als die Bundes-      werden, ist Belgien insoweit haftbar, als die Bundes•\nrepublik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar ist.  republik nach dem Uberlassungsvertrage dafür haftbar\nist.\n6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die      6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die\nBelgische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 5 ent-    Belgische Regierung mit den in den Ziffern 1 bis 5 ent-\nhaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese Note     haltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, diese Note\nund Ihre entsprechende Antwort einen integrierenden        und Ihre entsprechende Antwort einen integrierenden Be-\nBestandteil der Vereinbarung darstellen soll, die durch    standteil der Vereinbarung darstellen soll, die durch den\nden eingangs. bezeichneten Notenwechsel zwischen unse-     eingangs bezeichneten Notenwechsel zwischen unseren\nren beiden Regierungen getroffen worden ist.               beiden Regierungen getroffen worden ist.\"\nDie Belgische Regierung nimmt die in der obigen\nNote enthaltenen Vorschläge der Bundesregierung an\nund ist damit einverstanden, daß die deutsche Note und\ndiese Antwort einen integrierenden Bestandteil der Ver-\neinbarungen über gegenseitige Hilfe bilden sollen, die\nheute durch den Notenwechsel zwischen unseren beiden\nRegierungen getroffen worden sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-         Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                gezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                              Baron de Grube n\nSeiner Exzellenz                                           Seiner Exzellenz\ndem Königlich Belgischen Botschafter                       dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Baron de Gruben                                      Herrn Dr. Heinrich von Br en ta no\nBonn                                                       Bonn","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                              429\nNotenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Niederländischen Regierung\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 10, Juli 1957                                   Bonn, den 10. Juli 1957\nExzellenz,                                                 Exzellenz,\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage\nBezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:\nIm Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Ver-           \"Im Rahmen der in Artikel 3 des Nordatlantik-Ver-\ntrages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die   trages vorgesehenen gegenseitigen Hilfe beehrt sich die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland, der König-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der König-\nlich Niederländischen Regierung folgenden Vorschlag zu     lich Niederländischen Regierung folgenden Vorschlag zu\nmachen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden         machen, der auf der gegenwärtigen Lage der beiden\nLänder beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.      Länder beruht und ohne Präjudiz für die Zukunft ist.\n1. - Die Bundes,-egierung wird einen freiwilligen Bei-     1. - Die Bundesregierung wird einen freiwilligen Bei-\ntrag in Höhe von 0,4 Millionen DM zu den Mehrkosten,      trag in Höhe von 0,4 Millionen DM zu den Mehrkosten,\ndie sich für die Niederlande aus dem Unterhalt der        die sich für das Königreich der Niederlande aus dem\nniederländischen Truppen in der Bundesrepublik ergeben,   Unterhalt der niederländischen Truppen in der Bundes-\nleisten.                                                   republik ergeben, leisten.\n2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In-          2. - Der vorgenannte Betrag wird am Tage des In-\nkrafttretens dieser Vereinbarung der Niederländischen     krafttretens dieser Vereinbarung der Königlich Nieder-\nRegierung auf einem Konto bei der Bank deutscher Län-     ländischen Regierung auf einem Konto bei der Bank\nder zur Verwendung im Währungsgebiet der DM (West)        deutscher Länder zur Verwendung im Währungsgebiet\nzur Verfügung gestellt.                                    der DM (West) zur Verfügung gestellt.\n• 3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli       3. - Sollte diese Vereinbarung nicht bis zum 1. Juli\n1957 in Kraft getreten sein, wird die Bundesregierung     1957 in Kraft getreten sein, wird die· Bundesregierung\nauf Wunsch der Niederländischen Regierung und vorbe-       auf Wunsch der Königlich Niederländischen Regierung\nhaltlich der Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des    und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aus-\nDeutschen Bundestags auf den in Ziffer 1 genannten Be-     schüsse des Deutschen Bundestags auf den in Ziffer 1\ntrag zugunsten des vorerwähnten Kontos eine Ab-           genannten Betrag zugunsten des vorerwähnten Kontos\nschlagszahlung bis zur Höhe von 0,2 Millionen DM lei-      eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 0,2 Millionen\nsten.                                                      DM leisten.\n4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem          4. - Die Bundesregierung kann jederzeit nach dem\n1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei-     1. September 1957 Besprechungen mit dem Ziele einlei-\nten, die in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine ten, die in Ziffer 1 genannte Zahl mit Rücksicht auf eine\netwaige Änderung der Lage, von der angenommen wer-         etwaige Änderung der Lage, von der angenommen wer-\nden kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des jetzt    den kann, daß sie die Angemessenheit der Höhe des\nvereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.                jetzt vereinbarten Beitrages berührt, abzuändern.\n5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der       5. - Dieses Abkommen bedarf auf deutscher Seite der\nZustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-      Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften. Das Ab-\nkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-       kommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Bundes-\nregierung der Königlich Niederländischen Regierung mit-    regierung der Königlich Niederländischen Regierung mit-\nteilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vor-   teilt, daß die Zustimmung, wie verfassungsrechtlich vor-\ngesehen, erteilt worden ist.                               gesehen, erteilt worden ist.\n6. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die    6. - Ich bE:ehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich\nKöniglich Niederländische Regierung mit dem in den         die Königlich Niederländische Regierung mit dem in den\nZiffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-    Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlag einverstanden er-\nklärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine      klärt, diese Note zusammen mit Ihrer Antwortnote eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar-      Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen dar-\nstellen soll.                                              stellen soll.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Königlich\nNiederländische Regierung mit Ihrem in obiger Note\nmitgeteilten Vorschlag einverstanden ist und daß Ihrer\nAnregung entsprechend Ihre Note und diese Antwort\neine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen\nbilden sollen.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-        Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                gezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                              A. Th. Lamping\nSeiner Exzellenz                                           Seiner Exzellenz\ndem Königlich Niederländischen Botschafter                 dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn A. Th. Lamping                                       Herrn Dr. Heinrich von Br e n t an o\nBonn                                                       Bonn","430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nErgänzung zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlich Niederländischen Regierung\nüber gegenseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages)\nBonn, den 10. Juli 1957                                     Bonn, den 10. Juli 1957\nExzellenz,                                                   Exzellenz,\nIch beehre mich, auf Ihre Note vom heutigen Tage\nBezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:\nIch beehre mich, Ihnen namens der Regierung der              .Im    beehre mich, Ihnen namens der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in          Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung in\nErgänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegen-         Ergänzung unseres heutigen Notenwechsels über gegen-\nseitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor-    seitige Hilfe (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages) vor-\nzuschlagen.                                                  zuschlagen.\n1. -Bezüglich der Verwendung des auf Grund des ein-          1. -   Bezüglich der Verwendung des auf Grund des\ngangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden Betra-         eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden\nges werden die zuständigen deutschen Behörden in ent-        Betrages werden die zuständigen deutschen Behörden in\nspredlender Anwendung der für Stationierungskosten           entsprechender Anwendung der für Stationierungskosten\ngetroffenen Bestimmungen für die niederländisdlen            getroffenen Bestimmungen für die niederländischen\nStreitkräfte tätig werden, soweit nicht Abweichendes         Streitkräfte tätig werden, soweit nicht Abweichendes\nvereinbart wird.                                             vereinbart wird.\n2. - Das Königreich der Niederlande wird der Bundes-         2. - Das Königreich der Niederlande wird der Bundes-\nrepublik die Mittel zur Verfügung stellen, die erforder-     republik die Mittel zur Verfügung stellen, die erforder-\nlich sind, um die Ausgaben zu leisten, für welche das        lich sind, um die Ausgaben zu leisten, für welche das\nKönigreich der Niederlande nach dem Finanzvertrag vom        Königreich der Niederlande nach dem Finanzvertrag vo~\n. 23. Oktober 1954 einsdlließlich des deutsch-niederländi-     23. Oktober 1954 einschließlich des deutsch-niederländi-\nschen Abkommens vom 29. Januar 1957 und auf Grund            schen Abkommens vom 29. Januar 1957 und auf Grund\nder nachstehenden Ziffer 4 sowie etwaiger anderer Ver-       der nachstehenden Ziffer 4 sowie etwaiger anderer Ver-\neinbarungen verantwortlich ist. Diese Mittel werden der      einbarungen verantwortlich ist. Diese Mittel werden der\nBundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß    Bundesrepublik so rechtzeitig zur Verfügung gestellt, daß\ndie deutschen Behörden in der Lage sind, die erforder-       die deutschen Behörden in der Lage sind, die erforder-\nlichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen     lichen Zahlungen bei Fälligkeit zu leisten. Alle anderen\nmit der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel        mit der Bereitstellung und Verausgabung dieser Mittel\nzusammenhängenden Verfahrensfragen werden durch              zusammenhängenden Verfahrensfragen werden durch\nVerwaltungsvereinbarung geregelt.                            Verwaltungsvereinbarung geregelt.\n3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund              3. -Treten infolge der Verwendung des auf Grund\ndes eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden         des eingangs bezeichneten Notenwechsels zu zahlenden\nBetrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der            Betrages an Vermögensgegenständen im Eigentum der\nBundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des frühe-     Bundesrepublik einschließlich der aus Mitteln des früheren\nren alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-       alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaus-\nhaushalts beschafften Vermögensgegenstände Wert-             halts beschafften Vermögensgegenstände Werterhöhun-\nerhöhungen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bun-       gen ein, so stehen diese nach Freigabe der Bundes-\ndesrepublik zu.                                              republik zu.\n4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus         4. (a) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSchäden an Liegenschaften oder beweglichen                   Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den niederländischen Streit-               Gegenständen, die den niederländischen Streit-\nkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-                kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-\nlassen worden sind und von diesen nach dem                   lassen worden sind und von diesen nach dem\n5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, frei-               5. Mai 1956, jedoch vor dem 5. Mai 1957, frei-\ngegeben worden sind oder freigegeben werden,                 gegeben worden sind oder freigegeben werden,\ngehen in voller Höhe zu Lasten der Bundes-                   gehen in voller Höhe zu Lasten der Bundes-\nrepublik.                                                    republik.\n(b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus            (b) - Die Kosten der Abgeltung von Ansprüchen aus\nSchäden an Liegenschaften oder beweglichen                   Schäden an Liegenschaften oder beweglichen\nGegenständen, die den niederländischen Streit-               Gegenständen, die den niederländischen Streit-\nkräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-                kräften vor dem 6. Mai 1955 zur Nutzung über-\nlassen worden sind und von diesen in der Zeit                lassen worden sind und von diesen in der Zeit\nvom 5. Mai 1957 bis zum 31. Dezember 1957                    vom 5.Mai 1957 bis zum 31.Dezember 1957 ein-\neinschließlid1 oder in der Zeit vom 5. Mai 1957              schließlich oder in der Zeit vom 5. Mai 1957\nbis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in                     bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Er-\nErgänzung des Abkommens zwischen den Ver-                    gänzung des Abkommens zwischen .den Ver-\ntragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über                tragspartnern des Nordatlantik-Vertrages über\ndie Rechtssteliung ihrer Truppen verhandelten                die Rechtsstellung ihrer Truppen verhandelten\nVereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz-                  Vereinbarung (in Nachstehendem als „Zusatz-\nvereinbarung zum NATO-Truppenstatut\" be-                     vereinbarung zuin NATO-Truppenstatut\" be-\nzeichnet) freigegeben werden -       und zwar                zeichnet) freigegeben werden -      und zwar\nwährend des kürzeren dieser beiden Zeit-                     während des kürzeren dieser beiden Zeit-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1959                              431\nräume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der                räume -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der\nBundesrepublik und des Königreichs der                    Bundesrepublik und des Königreichs der\nNiederlande. Diese Ansprüche werden nach                  Niederlande. Diese Ansprüche werden nach\nwie vor von den deutschen Behörden fest-                  wie vor von den deutschen Behörden fest-\ngestellt.                                                 gestellt.\n(c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-          (c) - Sollten die Zusatzvereinbarungen zum NATO-\nTruppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957             Truppenstatut nicht bis zum 31. Dezember 1957\nin Kraft getreten sein, so werden die Bundes-             in Kraft getreten sein, so werden die Bundes-\nrepublik und das Königreich der Niederlande               republik und das Königreich der Niederlande\nüber eine Regelung in Fortsetzung der in                  über eine Regelung in Fortsetzung der in\nobiger Ziffer (b) enthaltenen Regelung für                obiger Ziffer (b) enthaltenen Regelung für\neinen noch zu bestimmenden weiteren Zeit-                 einen noch zu bestimmenden weiteren Zeit-\nraum verhandeln.                                          raum verhandeln.\n(d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis       (d) - Die Vereinbarungen der obigen Ziffern (a) bis\n(c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt              (c) präjudizieren weder den Rechtsstandpunkt\nder Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-            der Parteien des Finanzvertrages noch die Ver-\nhandlungen über die Zusatzvereinbarungen zum              handlungen über die Zusatzvereinbarungen zum\nNATO-Truppenstatut.                                       NATO-Truppenstatut.\n5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich die    5. - Ich beehre mich vorzuschlagen, daß, wenn sich\nKöniglich Niederländische Regierung mit den in den        die Königlich Niederländische Regierung mit den in den\nZiffern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden     Ziffern 1 bis 4 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\nerklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort        erklärt, diese Note und Ihre entsprechende Antwort\neinen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar-    einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar-\nstellen soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten-  stellen soll, die durch den eingangs bezeichneten Noten-\nwechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen     wechsel zwischen unseren beiden Regierungen getroffen\nworden ist.                                               worden ist.\"\nDie Königlich Niederländische Regierung nimmt die in\nder obigen Note enthaltenen Vorschläge der Bundes-\nregierung an und ist damit einverstanden, daß die\ndeutsche Note und diese Antwort einen integrierenden\nBestandteil der Vereinbarungen über gegenseitige Hilfe\nbilden sollen, die heute durch den Notenwechsel zwischen\nunseren beiden Regierungen getroffen worden sind.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-       Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                               gezeichnetsten Hodlachtung.\nvon Brentano                                             A. Th. Lamping\nSeiner Exzellenz                                          Seiner Exzellenz\ndem Königlich Niederländischen Botschafter                dem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn A. Th. Lamping                                      Herrn Dr. Heinrich von B ren tano\nBonn                                                      Bonn"]}