{"id":"bgbl2-1959-15-5","kind":"bgbl2","year":1959,"number":15,"date":"1959-04-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_15.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung wegen Unterschlagung und ähnlicher Vergehen oder Verbrechen","law_date":"1959-03-14T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 - T)lg der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1959                            401\nB~kanntmachung zu der Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Schweden             ·\nüber die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen bei Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung\nwegen Unterschlagung und ähnlicher Vergehen oder Verbrechen.\nVom 14. März 1959.\nDurch Notenwechsel vom 11./29. August 1958 ist zwischen der Re-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Schweden die gegenseitige Rechtshilfe in· Strafsachen bei\nAuslieferungsersuchen zur Strafverfolgung wegen Unterschlagung und\nähnlicher Vergehen oder Verbrechen unter den in diesem Notenwechsel\nnäher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen vereinbart wor-\nden. Die Vereinbarung ist am 29. August 1958 in Kraft getreten. Der\nNotenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 1959.\nDer Bundesminister: des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\nNotenwechsel\nAuswärtiges Amt                                                     Königlich\n503-88-5600\nSchwedische Botschaft\nNr. 241\nVerbalnote                                                  Verbalnote\nDie Königlich Schwedische Botschaft beehrt sich, unter\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Königlich Schwe•\nBezugnahme auf die Verbalnote des Auswärtigen Amtes\ndischen Botschaft im Anschluß an seine Verbalnote vom\nvom 11. dieses Monats -503-88-5600- betreffend die von\n9. Juli 1958 -503-88-5600- und auf die dortige Verbalnote\nder Königlich Schwedischen Regierung in der Angelegen-\nvom 2. Juli 1958 -No. 203- folgendes mitzuteilen.\nheit der Auslieferung des dänischen Staatsangehörigen\n... aus Deutschland nach Schweden abzugebende Gegen-\nseitigkeitserklärung, erhaltenem Auftrage gemäß, die\nEs darf gebeten werden, der Königlich Schwedischen\nfolgende Erklärung abzugeben.\nRegierung mitzuteilen, daß sich die Bundesregierung\nihrerseits bereit erklärt, der Königlich Schwedischen         Aus Anlaß des obenerwähnten Auslieferungsfalles ... ,\nRegierung zur Strafverfolgung wegen Unterschlagung          um dessen Auslieferung .zur Strafverfolgung wegen\nund ähnlicher Vergehen oder Verbrechen, die sowohl          grober Unterschlagung die Regierung der Bundesrepublik\nnach den deutschen als auch nach den schwedischen Ge-       Deutschland gebeten worden ist, erklärt sich die König-\nsetzen auslieferungsfähig sind, die Auslieferung unter . lieh Schwedische Regierung bereit, den von der Deut-\nden Voraussetzungen und Bedingungen zu gewähren, wie        schen Regierung gestellten Auslieferungsersuchen zur\nsie in den Auslieferungsgesetzen der beiden Staaten fest-   Strafverfolgung wegen Unterschlagung und ähnlicher\ngelegt sind, und auf die Erstattung aller Kosten, die aus   Vergehen oder Verbrechen nachzukommen unter der\nAnlaß einer Auslieferung auf ihrem Gebiet entstehen,        Voraussetzung, daß der Auslieferung kein Hindernis\nmit Ausnahme der Kosten für einen See- oder Luft-           gemäß dem schwedischen Gesetz vom 6. Dezember 1957\ntransport sowie der Kosten für eine Durchlieferung zu       über die Auslieferung wegen Verbrechen entgegensteht,\nverzichten.                                                 und unter den Bedingungen, die im übrigen in diesem\nGesetz angegeben sind.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die König-\nGleichzeitig erklärt sich die Königlich Schwedische\nlich Schwedische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten\nRegierung bereit, auf die Erstattung aller Kosten, die\nHochachtung zu versichern.\naus Anlaß einer Auslieferung auf ihrem Gebiet ent-\nstehen, mit Ausnahme der Kosten für einen See- oder\nBonn, den 11. August 1958                                   Lufttransport sowie der Kosten für eine Durchlieferung\n(L. S.)                          zu ver.zichten.\nDie Botschaft benutzt diese Gelegenheit, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.\nBonn, den 29. August 1958\n(L. S.)\nAn die                                                      An das\nKöniglich                                                   Auswärtige Amt\nSchwedische Botschaft                                       Bonn"]}