{"id":"bgbl2-1959-10-3","kind":"bgbl2","year":1959,"number":10,"date":"1959-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/10#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-10-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_10.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Ständige Kommission, den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen","law_date":"1959-02-20T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["218                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls\nzu dem Internationalen Obereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik.\nVom 2. März 1959.\nGemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai                      Island\n1957 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-                       Italien\nland zum Internationalen Ubereinkommen über die                          Kanada\nFischerei im Nordwestatlantik (Bundesgesetzbl. II                        Norwegen\nS. 265) wird hiermit bekanntgemacht, daß das in                          Portugal\nWashington am 25. Juni 1956 unterzeichnete Pro-                          die Sowjetunion\ntokoll zu dem Internationalen Ubereinkommen über                         Spanien\ndie Fischerei im Nordwestatlantik nach seinem Ar-                        die Vereinigten Staaten.\ntikel II Abs. 2 für                                                    Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bundesrepublik Deutschland                                 die Bekanntmachungen vom 11. September 1957\nam 10. Januar 1959     (Bundesgesetzbl. II S. 1356) und vom 4. Juli 1958\nin Kraft getreten ist.                                               (Bundesgesetzbl. II S. 228).\nDas Protokoll ist gleichzeitig in Kraft getreten                 Bonn, den 2. März 1959.\nfür\nDänemark                                                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nGroßbritannien und Nordirland                                                      In Vertretung\nFrankreich                                                                         Knappstein\nBekanntmachung zu dem Abkommen\nüber die Ständige Kommission, den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht\nnach dem Vertrag•) zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.\nVom 20. Februar 1959.\nIn Wien ist am 9. Januar 1959 ein Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Osterreich über die Ständige Kommission,\nden Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht\nnach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich zur Rege-\nlung vermögensrechtlicher Beziehungen unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen, das mit seiner Unter-\nzeichnung am 9. Januar 1959 in Kraft getreten ist,\nwirkt für das Verhältnis der beiden Regierungen\nzueinander vom 16. Juli 1958 an, dem Tage des In-\nkrafttretens ••) des Vertrages zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.\nDas Abkommen nebst Briefwechsel wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 1959.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappstein\n•) Vgl. Bundesgesetzbl. 1958 II S. 129\n••) Vgl. Bundesgesetzbl. 1958 II S. 225","Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                                 219\nAbkommen\nüber die Ständige Kommission, den Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht\nnach dem Vertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                                    Artikel 4\ndie Bundesregierung der Republik Osterreich haben zur             (1) Ein nach Artikel 112 Absatz 2 des Vermögensver-\nAusführung des Teiles V des Vertrages zwischen der             trages zu ernennender Obmann des ~chiedsgeridltes er-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-             hält von den Regierungen der beiden Vertragstaaten\nreid1 zur Regelung vermögensredltlicher Beziehungen            hierüber je eine Urkunde. Die Ernennung wird an dem\nvom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) folgendes ver-            Tage wirksam, an dem der Ernannte auch die zweite Ur-\neinbart:                                                       kunde erhalten hat.\nArtikel 1                                (2) Der Obmann erhält mit der Wirksamkeit seiner Er-\nnennung eine angemessene Aufwandsentschädigung, die\nDie Ständige Kommission und der Sdllichtungsaus-            nach Monaten bemessen ist und durch einen Zusdllag\nschuß können sidl eine Geschäftsordnung geben. Eine            für jeden Sitzungstag oder für jedes Verfahren, an dem\nGeschäftsordnung des Sdllichtungsaussdlusses bedarf der        er mitwirkt, ergänzt wird. Die Kosten für die Anreise\nZustimmung der Ständigen Kommission.                           vom Wohnort zu den Sitzungsorten des Sdliedsgeridltes\nund für die Rückreise werden nadl Maßgabe der mit\nArtikel 2                             dem Obmann zu treffenden Vereinbarung erstattet.\n(1) Die Vorsitzenden der Delegationen der beiden                                    Artikel 5\nVertragstaaten im Schlichtungsausschuß übernehmen im\nturnusmäßigen Wechsel die Aufsicht über die Gemein-               (1) Die Bundesregierung der Republik Osterreidl wird\nsame Gesch~iftsstelle. Anordnungen allgemeiner Natur           die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die vom\n(z. B. Dienstvorschriften) oder in Einzelfällen, soweit sie    Schiedsgericht und der Gemeinsamen Gesdläftsstelle be-\ngrundsätzlicher Art sind, werden von beiden Vorsitzen-         nötigten Räume und öffentlichen Versorgungs- und\nden gemeinsam getroffen. Das für die Gemeinsame Ge-            Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.\nschäftsstelle erforderliche Personal wird in dem jeweils          (2) Die durdl die Bereitstellung der Räume gemäß Ab-\nnotwendigen Ausmaß paritätisch von den Regierungen             satz 1 sowie durch deren Einrichtung und Erhaltung ent-\nder beiden Vertragstaaten auf deren Kosten gestellt. Die       stehenden Kosten und die laufenden Geschäftskosten\nRegierungen der beiden Vertragstaaten werden für die           des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichtes\nGemeinsame Geschäftsstelle nur solches Personal zur            werden von den beiden Vertragstaaten je zur Hälfte\nVerfügung stellen, das nach Maßgabe der Rechtsvor-             getragen. Ober diese Kosten wird jeweils für ein Ka-.\nschriften des entsendenden Vertragstaates zur dienst-          lenderjahr ein Wirtschaftsplan gemeinsam aufgestellt.\nlichen Verschwiegenheit verpflichtet ist.                      Die Bundesregierung der Republik Osterreich tritt für\n(2) Soweit die Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlich-      die Kosten in Vorlage und bestimmt die für den Zah-\ntungsausschusses gemäß Artikel 113 des Vermögensver-           lungsverkehr zuständige Kasse. Zahlungsanweisungen an\ntrages die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsge-         diese Kasse können nur von den Vorsitzenden des\nrichtes wahrnimmt, hat sie die Weisungen des Schieds-          Schlichtungsausschusses oder des Schiedsgerichtes gemein-\ngerichtes auszuführen. Die Aufnahme entsprechender             sam erteilt werden. Die beim Schiedsgericht anfallenden\nBestimmungen in die Verfahrensordnung des Schiedsge-           Gebühren und sonstige Einnahmen werden an die ge-\nrichtes bleibt vorbehalten.                                    nannte Kasse abgeführt und von den Kosten ab-\ngesetzt. Die dann nodl verbleibenden Kosten werden\n(3) Die Bundesregierung der Republik Osterreich wird\nauf der Grundlage des Wirtschaftsplanes innerhalb von\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen\n3 Monaten nach Ende des Kalenderjahres abgeredlnet\ntreffen, um eine Unverletzlichkeit der Räume der Ge-\nmeinsamen Geschäftsstelle und der Archive des Schlich-         und von der Bunde,srepublik Deutschland gemäß Ar-\ntungsausschusses und des Schiedsgeridltes nach Erfor-          tikel 117 des Vermögensvertrages zur Hälfte erstattet.\ndernis zu sichern.                                                (3) Nach Auflösung des Schlichtungsausschusses und\ndes Schiedsgerichtes ist über die finanzielle Ausein-\nArtikel 3                             andersetzung über die für gemeinsame Rechnung erwor-\nEine vom Sdllidltungsausschuß auszustellende Be-            benen Gegenstände eine Vereinbarung zu treffen.\nscheinigung über die Ergebnislosigkeit des Sdllichtungs-\nverfahrens ist von den beiden Vorsitzenden zu unter-                                  Artikel 6\nzeichnen. In den Fällen des Artikels 104 Abs. 3 und 4             Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in\ndes Vermögensvertrages ist zur Ausstellung der Beschei-        Kraft. Es wirkt für das Verhältnis der beiden Regierun-\nnigung ein besonderer Beschluß des Schlichtungsaus-            gen zueinander vom Tage des lnkrafttretens des Ver-\nschusses nicht e:dorderlich.                                   mögensvertrages an.\nGESCHEHEN zu Wien am 9. Jänner 1959 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland·\nCarl H. M u e 11 er - G r a a f\nFür die\nBundesregierung der Republik Österreich:\nLeopold F i g 1","220                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nBriefwechsel\nDer Bundesminister                                              Dr. Carl H. Mueller-Graaf\nfür die                                                    Deutscher Botschafter\nAuswärtigen Angelegenheiten\nWien, am 9. Jänner 1959.                                                  Wien, den 9. Januar 1959\nHerr Botschafter!                                                        Exzellenz,\nSie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das\nwie folgt lautet:\nZwischen der Bundesregierung der Republik Oster-                           .,Zwischen der Bundesregierung der Republik Oster-\nreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                         reich und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland ist heute ein Abkommen über die Ständige Kom-                          land ist heute ein Abkommen über die Ständige Kom-\nmission, den Schlichtungsausschuß und das Schieds-                          mission, den Schlichtungsausschuß und das Schieds-\ngeridit nach dem Vertra.g zwischen der Republik Oster-                      gericht nach dem Vertrag zwischen der Republik\nreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung                       Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland zur\nvermögensrechtlicher Beziehungen (Vermögensvertrag)                         Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen (Vermö-\nabgeschlossen worden.                                                       gensvertrag) abgeschlossen worden.\nAnläßlich der dem Abschluß dieses Regierungsabkom-                         Anläßlich der dem Abschluß dieses Regierungsab-\nmens vorangegangenen Verhandlungen haben die Ver-                           kommens vorangegangenen Verhandlungen haben die\ntreter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                         Vertreter der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nden Wunsdi zum Ausdruck gebracht, in das Abkommen                           land den Wunsch zum Ausdruck gebracht, in das Ab-\nBestimmung,en aufzunehmen, die den Ersatz von Schäden                       kommen Bestimmungen aufzunehmen, die den Ersatz\nregeln, die dritten Personen durch Handlungen oder Un-                      von Sd1äden regeln, die dritten Personen durch Hand-\nterlassungen von Mitgliedern des Schlichtungsausschus-                      lungen oder Unterlassungen von Mitgliedern des\nses oder des Personals der Gemeinsamen Geschäftsstelle                      Schlichtungsausschusses oder des Personals der Ge-\n- letzteres in Ausübung des Dienstes für den Schlich-                       meinsamen Geschäftsstelle - letzteres in Ausübung\ntungsausschuß oder für das Schiedsgeridit - zugefügt                        des Dienstes für den Schlichtungsausschuß oder für das\nworden sind.                                                                Schiedsgericht - zugefügt worden sind.\nDiesem Wunsche konnten die Vertreter der Republik                          Diesem Wunsche konnten die Vertreter der Repu-\nOsterreich aus rechtlichen Gründen nicht entsprechen,                       blik Osterreich aus rechtlichen Gründen nicht entspre-\nweil eine solche Regelung gegenüber der in Osterreich                       chen, weil eine soldle Regelung gegenüber der in\ngeltenden Rechtsordnung gesetzändernden Charakter                           Osterreich geltenden Rechtsordnung gesetzändernden\nhätte.                                                                      Charakter hätte.\nFalls bei Durchführung des Vermögensvertrages fest-                        Falls bei Durchführung des Vermögensvertrages\ngestellt \\4'erden sollte, daß Schäden der oben erwähnten                    festgestellt werden sollte, daß Schäden der oben er-\nArt in einem nicht unwesentlichen Fall oder häufiger                        wähnten Art in einem nicht unwesentlichen Fall oder\ngeltend gemacht werden, wird die Ständige Kommission                        häufiger geltend gemacht werden, wird die Ständige\nauf \\,Vunsch einer der beiden Delegationen Besprechun-                      Kommission auf Wunsch einer der beiden Delegatio-\ngen über eine vertragliche Regelung für Schadensfälle                       nen Besprechungen über eine vertragli\"che Regelung\ndieser· Art aufnehmen.                                                      für Schadensfälle dieser Art aufnehmen.\nDie für die Begleichung von Amtshaftungsansprüchen                         Die für die Begleichung von Amtshaftungsansprüchen\nim Sinne des vorstehenden Absatzes 2 allenfalls ent-                        im Sinne des vorstehenden Absatzes 2 allenfalls ent-\nstehenden Aufwendungen werden als „sonstige Kosten\"                         stehenden Aufwendungen werden als „sonstige Ko-\nim Sinne von Artikel 117 Absatz 1 Satz 2 des Ver-                           sten\" im Sinne von Artikel 117 Abs. 1 Satz 2 des Ver-\nmögensvertrages angesehen und demgemäß von den                              mögensvertrages angesehen und demgemäß von den\nbeiden Staaten je zur Hälfte getragen werden.                               beiden Staaten je zur Hälfte getragen werden.\"\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck                          Ich darf hiermit das Einverständnis mit dem Inhalt\nmeiner vorzüglichen Hochachtung.                                         Ihres Schreibens erklären.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vor-\nzüglichen Hochachtung.\nLeopold F i g 1                                            Car 1 H. M u e 11 e r - G r a a f\nHerrn                                                                    S. E.\na. o. und bev. Botschafter                                               Herrn Bundesminister\nDr. Carl Hermann Mueller-Graaf                                           für Auswärtige Angelegenheiten\nDipl.-Ing. Dr. Leopold F i g 1\nWien                                                                     Wien I.\nBundeskanzleramt\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nL ct u f ende r Bez u q nur durch die Post. - Bez u q s preis: vierteljährlidi für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüqlich Zustellqebühr.\nEin z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nadJ Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq\nPreis dieser Aus(Jabe DM 0,40 zuzüglidi Versandgebühr DM 0,10."]}