{"id":"bgbl2-1959-10-1","kind":"bgbl2","year":1959,"number":10,"date":"1959-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1959/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1959-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1959/bgbl2_1959_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Zollsenkung für Waren aus Nicht-EWG-Ländern)","law_date":"1959-03-17T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["205\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1959                                                                                                    Nr. 10\nTag                                                          I n halt:                                                                                        Seite\n17. 3. 59 Zweite Verordnung zur Äijderung des Deutsdlen Zolltarifs 1959 (Zollsenkung für Waren\naus Nicht-EWG-Ländern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   205\n2. 3. 59 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zu dem Internationalen Uberein-\nkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          218\n20. 2. 59 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Ständige Kommission, den Schliditungs-\nausschuß und das Schiedsgericht nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und _der Republik Osterreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen . . . . . . . .                                                        218\nZweite Verordnung\nzur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959\n(Zollsenkung für Waren aus Nicht-EWG-Ländern).\nVom 17. März 1959.\nAuf Grund des § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes\nvom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der\nFassung des Artikels 1 Nr. 1 des Fünften Zoll-\nänderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1671) verordnet die Bundesregierung,\nnachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellung-\nnahme gegeben worden ist, mit Zustimmung des\nBundestages:\n§ 1\nDie Zollsätze in der Zollsatzspalte „für andere\nWaren\" des Deutschen Zolltarifs 1959 (Bundes-\ngesetzbl. 1958 II S. 751) werden nach Maßgabe der\nAnlage mit Wirkung vom 10. Januar 1959 ermäßigt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nFünften Zolländerungsgesetzes auch im Land BerHn.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 17. März 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","206                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                   Zollsatzspalte\nTarifnr.                         Warenbezeichnung\nNr.                                                                                       .für andere\nWaren•\n0 /o des Wertes\n02.01   Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn.\n01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren:\nA - Fleisch:\n1 - von Schweinen:\nb- von Wildschweinen                                                 9\n3 - von Pf erden ............................................ .         18\nB - genießbarer Schlachtabfall:\n2 - von anderen Tieren ..................................... .          18\n2       02.03   Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake:\nA - von Enten oder Gänsen .................................... .             16\n3      02.06   Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Ge-\nflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:\nA -Fleisch:\n1 -von Schweinen:\nb- anderes ............................................. .          25\n4      03.01   Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:\nA - Süßwasserfische:\n2 - Forellen ............................................... .          22,5\n5       03.03   Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch\n(lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen\noder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\nA - Krebstiere:\n2- andere ................................................. .           27\nB - Weichtiere:\n2 - Miesmuscheln                                                        10,5\n3- andere                                                               13,5\n6      04.03   Butter ........................................................ .            24\n7       04.05   Vogeleier und Eigelb, frisch, haltbar gemacht, getrocknet oder ge-\nzuckert:\nA - Eier in der Schale:\n2 - vom 16. Februar bis 31. August                                      13,5\n8       04.06   Natürlidler Honig ............................................. .            36","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                          207\nNeuer Zollsatz\nin der\nUd. Tarifnr.\nZollsatzspalte\nNr.                                  Warenbezeichnung                                 wfilr andere\nWarenH\n0 /o des Wertes\n9   05.07   Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen,\nFedern, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil des\nKieles entfernt ist, Federn, gespalten, Federkiele und -spulen, Dau-\nnen, Sd1leiß und Federfahnen (durch einen Teil des Kieles zusam-\nmengehalten, auch beschnitten), roh, gereinigt, desinfiziert oder zur\nHaltbarmachung behandelt:\nB - federn, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil\ndes Kieles entfernt ist, federn, gespalten, S~leiß sowie Feder-\nfahnen (durch einen Teil des Kieles zusammengehalten, auch\nbeschnitten) und Daunen:\n2- andere:\na - Bettfedern und Daunen .............................. .            5\n10   05.08   Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet\n(aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt;\nMehl und Abfälle dieser Stoffe:\nA - Knochenmehl .............................................. .               5\n11   05.13   Meerschwämme:\nB - andere .................................................... .             10,5\n12   05.15   Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:\nB - Fischrogen, ungenießbar:\n1 - lebende befruchtete Eier                                             13,5\n13   06.01   Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend,\nim Wamstum oder in Blüte:\nA - ruhend                                                                    11,5\nB - andere:\n1 - Orchideen:\nb- in Blüte                                                          27\n2 - Hyazinthen, Narzissen und Tulpen ....................... .           27\n14   06.02   Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und\nEdelreiser:\nB - andere:\n2-Rosen:\nb- andere  ...............................................           22,5\n4 - Araukarien, Lorbeerbäume (Laurus nobilis) und Palmen ... .            9\n5- Azaleen ohne Blüten oder Blütenknospen ................. .             9\nmindestens\nfür 100 kg\n22,50 DM\n6 - andere ................................................. .            18","208                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\n1 Neuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                    Zollsatzspalte\nTarifnr.                          Warenbezeichnung                                    „für andere\nNr.\nWaren•\n6 /o des Wertes\n15    06.03   Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken,\nfrisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,· imprägniert oder anders bear-\nbeitet:\nB - andere:\n2- andere                                                                    27\n16    06.04   Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose\nund Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, ge-\nbleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen\nBlüten und Blütenknospen der Tarifnr. 06.03:\nB - andere .................................................... .                 22,5\n17   07.01   Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nA - Pilze:\n1 - Champignons                                                              27\nD -Tomaten:\n1 - vom 11. August bis 31. Oktober                                          19,5\nmindestens\nfür 100 kg\n5,40 DM\n4 - vom 21. Juli bis 10. August                                              19,5\nmindestens\nfür 100 kg\n3,60DM\nE - Speisezwiebeln und Schalotten:\n2 - vom 1. Juni bis 31. Januar ............................... .            18\nmindestens\nfür 100 kg\n2,70DM\nG - Kartoffeln:\n3- andere:\na - vom 1. Juni bis 30. Juni                                            27\nb - vom 1. Juli bis 31. Juli ............................... .          27\nc -vom 1. August bis 31. Mai ............................ .              18\nH - Spargel:\n1 - vom 1. April bis 30. Juni                                                16\nmindestens\nfür 100 kg\n13,50 DM\nK -Kohl:\n1 - Blumenkohl:\nc -vom 1. Mai bis 15. November ......................... .               22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n10,B0DM","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                           209\nNeuer Zollsatz\nin der\nUd.                                                                                Zollsatz,spalte\nNr.\nTarifnr.                       Warenbezeichnung                                  „für andere\nWarenN\n0 /o des Wertes\n(17)  (07.01) (K-Kohl)\n3 - Weißkohl und Rotkohl ................................. .              22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n4DM\n4 - Wirsingkohl:\na - vom 1. Januar bis 30. April                                       18\nmindestens\nfür 100 kg\n1,80 DM\nb -vom 1. Mai bis 31. Dezember ......................... .            27\nmindestens\nfür 100 kg\n2,70 DM\n5- anderer ................................................ .             24\nL - Salate:\n1 - Kopfsalat:\na - vom 1. Dezember bis 15. April ........................ .          13,5\nmindestens\nfü1· 100 kg\n. 2,70 DM\nb - vom 16. April bis 30. November ....................... .          27\nmindestens\nfür 100 kg\n10,80 DM\n2-Endivie:\nb - vom 1. Mai bis 31. Juli                                           13,5\nmindestens\nfür 100 kg\n1,80 DM\nc - vom 1. August bis 31. Dezember ...................... .           18\nmindestens\nfür 100 kg\n4,50 DM\n3 - Kochsalat:\nb - vom 1. August bis 31. Dezember                                    16\nmindestens\nfür 100 kg\n4,50 DM\nM-Spinat:\n2 - vom 16. Februar bis 15. Dezember ........................ .           18\nmindc~stens\nfür 100 kg\n5,40 DM\nN - Karotten und Speisemöhren ................................ .              22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n7,20 DM","210                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                  Zollsatzspalte\nTarifnr.                          Warenbezeichnung\nNr.                                                                                     „für andere\nWaren•\n0/o des Wertes\n(17)  (07.01)\n0 - Knollensellerie, auch mit Kraut:\n2 - vorn 1. Oktober bis 30. April                                        22,5\nP - Rote Rüben, Mairüben, Herbstrüben, Schwarzwurzeln, Rettiche,\nRadieschen, Wurzelpetersilie und Meerrettich ................ .          22,5\nQ -Hülsengemüse:\n1 - Gartenbohnen der Gattung Phaseolus, nicht ausgelöst:\na - vorn 1. Juli bis 30. September ......................... .       22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n4,50 DM\n2- Erbsen:\na - vorn 1. Juni bis 31. August ........................... .        22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n5,40DM\n3- andere ................................................. .            22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n10,80 DM\nR -Gurken:\n1 - vorn 16. Mai bis 31. Oktober in der Sortierung je 1 kg:\nc - bis F Stück:\n1 - vorn 16. Mai bis 30. Juni                                    22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n7,20DM\n2- vorn 1. Juli bis 31. Oktober                                  27\nmindestens\nfür 100 kg\n3,60DM\n3-vorn 16. April bis 15. Mai ................................ .          22,5\nmindestens\nfür 100 kg\n7,20DM\nT - Rhabarber ................................................ .             22,5\nU - Porree und Schnittlauch:\n2 - vorn 1. Juli bis 30. April                                           18\nmindestens\nfür 100 kg-\n4,50 DM\nV -Fendlel ....................·............................... .            13,5\n18     07.02   Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren                       27","Nr. 10 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                            211\nNeuer Zollsatz\nin der\nUd.                                                                                Zollsatzspalte\nTarifnr.                        Warenbezeichnung                                 nfür andere\nNr.\nWaren\"\n0/o des Wertes\n19   07.04   Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stüdrn oder Schei-\nben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter\nzubereitet:\nA - ganz, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten:\n1 - Trüf fein ............................................... .          27\n3-Tomaten:\nb- andere                                                            22,5\n4 - andere, auch Mischgemüse .............................. .            27\nB - andere .................................................... .            22,5\n20   07.05   Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:\nB - andere:\n4 - andere Erbsen:\nb- andere   ............................................. .          18\n21   08.06   Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA -Äpfel:\n1 - Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen:\na - vom 16. September bis 15. Dezember .................. .          14\nmindestens\nfür 100 kg\n1,40 DM\ne - vom 16. August bis 15. September ..................... .         22,5\nfür 100 kg\nRohgewicht\nmindestens\n5,40 DM\nund\nhöchstens\n7,20 DM\n2- andere:\nb -vom 16. August bis 30. November ..................... .          22,5\nfür 100 kg\nRohgewicht\nmindesten::-\n5,40 DM\nund\nhödlstens\n7,20 DM\nB -Birnen:\n2- andere:\na - vom 1. August bis 31. Dezember ...................... .          18\nmindestens\nfür 100 kg\n5,40 DM\nC - Quitten                                                                   9","212                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNeuer Zollsatz\nin der\nUd.                                                                               Zollsatzspalte\nTarifnr.                         Warenbezeichnung                                „für andere\nNr.\nWaren\"\n0 /o des Wertes\n22   08.07   Steinobst, frisch:\nC -Kirschen:\n1 - vom 1. Juni bis 15. Juli                                           18\nmindestens\nfür 100 kg\n6,30DM\nD - Pflaumen:\n1 - vom 1. Juli bis 30. September                                      18\nmindestens\nfür 100 kg\n4,90 DM\nF - anderes ................................................... .           18\n23   08.08   Beeren, frisch:\nA - Erdbeeren                                                               16\nmindestens\nfür 100 kg\n10,B0DM\nC - Himbeeren:\n2 - vom 16. Juni bis 15. August                                        18\nE - Stachelbeeren ................... : ....................... : ..        18\n24   08.09   Andere Früchte, frisch:\nB - andere .................................................... .           13,5\n25   08.10   Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker               27\n26   11.01   Mehl von Getreide:\nC -von Reis .................................................. .            27\nE - von anderem Getreide ..................................... .            18\n27   11.06  Mehl und Grieß von Sagomark, von Manihot, Maranta, Salep oder\nanderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06:\nB - andere .................................................... .           22,5\n28   12.01  Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert:\nA - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger                   13,5\n29   12.02   Mehl von Olsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausge-\nnommen Senfmehl:\nA - von Sojabohnen ........................................... .           18\n30   12.03   Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:\nA - Samen von Zuckerrüben ................................... .            22,5","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                        213\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                   Zollsatzspalte\nTarifnr.                        Warenbezeichnung                                 „für.andere\nNr.\nWaren\"\n0/o des Weirtes\n(30)    (12.03)\nB - Samen von Kohlrüben, Runkelrüben oder anderen Wurzeln zu\nFutterzwecken:\n2- andere ................................................. .           22,5\nD - Samen von Blumen ........................................ .             22,5\nE - Samen von Gemüse:\n2 - Samen von Gemüse (einschließlich Kohlrabisamen), ausge-\nnommen Packungen mit ein.em Gewicht von 50 g oder weni-\nger und Einzelsendungen mit einem Gewicht der Sendung\nvon weniger als 25 kg:\nb- andere, ausgenommen Samen von Blumenkohl, Rotkohl,\nWeißkohl und von Wirsingkohl ...................... .          18\n3- andere ................................................. .           22,5\n31       12.06   Hopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl ......... .,: ............... .        13,5\n32       12.08   Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zer-\nkleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der\nhauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\nA - Johannisbrot und Johannisbrotkerne:\n2 - Johannisbrotkerne:\nb - gemahlen ........................................... .          9\nc - andere .............................................. .        13,5\n33       12.10   Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu,\nLuzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter:\nA - Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln ................ .             9\n34    1\n13.03   Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin; Agar-Agar und andere natürliche\nPflanzensehleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen St~ffen aus-\ngezogen:\nA - Pflanzensäfte und -auszüge:\n1 - zusammengesetzte Pflanzenauszüge zur Herstellung von Ge-\ntränken oder Lebensmittelzubereitungen ................. .         27\nB -Pektin:\n1 - fest                                                               27\n2- anderes                                                              22,5\n35       15.01   Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen:\nB - andere .................................................... .           19,5\n36       15.05   Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin             9\n37       15.15   Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:\nB - andere .................................................... .           18\n38       15.16   Pflanzenwachs, auch gefärbt:\nB - anderes ................................................... .           18","214                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                 Zollsatzspalte\nTarifnr.                         Warenbezeichnung\nNr.                                                                                    .für andere\nWarenu\n0/o des Wertes\n39    16.03   Fleischextrakte und Fleischsäfte:\nB - in anderen Packungen ...................................... .            27\n40    16.05   Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemadlt:\nB - andere .................................................... .            27\n41    18.02   Kakaosdlalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabf all .......... .            22,5\n42    19.02   Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder\nKüchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-\nExtrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Ge-\nwichtshundertteilen ............................................ .           27\n43    19.04   Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer):\nA - Kartoffelsago .............................................. .           29\n44    20.01   Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder halt-\nbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker:\nA - Oliven, auch gefüllt ........................................ .          22,5\nB - andere .................................................... .            27\n45    20.02   Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar\ngemacht:\nB - Sauerkraut                                                               27\nC - Trüffeln und Pilze:\n2 - Champignons      .......................................... .        23\n3- andere ................................................. .            27\nF - andere, auch Mischgemüse:\n2- andere ................................................. .            27\n46    20.03   Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker ........................ .          31,5\n47    20.04   Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar\ngemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):\nD - andere .................................................... .            27\n48    20.06   Früdlte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemadlt, auch mit\nZusatz von Zucker oder Alkohol:\nA - Fruchtmark und Fruchtpülpe:\n2 - in anderen Behältnissen:\na - mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr:\n3 - aus Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen miteinander\nvermischt ........................................ .        23\n4 - aus anderen Früditen ............................. .        31,5\nb- mit einem Gewicht von weniger als 5 kg ............... .         31,5","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                         215\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                  Zollsatzspalte\nNr.   Tarifnr.                         Warenbezeichnung                                 \"für andere\nWarenM\n0/o des Wertes\n(48)   (20.06)\nB - andere:\n3- andere                                                              27\n49     20.07    Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nidlt ge-\ngoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:\nA - ohne Zusatz von Zucker:\n3- andere:\ng- aus anderen Früchten, einschließlich vorstehend nicht ge-\nnannter Gemische ................................... .          28\n50     21.01    Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie\nAuszüge hieraus ............................................... .           27\n51     21.03    Senfmehl und Senf:\nA - Senfmehl:\n1 - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger ... .         18\nB -Senf ...................................................... .            21\n52     21.04    Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:\nA - vorwiegend aus Tomaten ................................... .            20\nB - andere .................................................... .           27\n53     21.05    Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und\nBrühen:\nB - Brühe von Hühnern, rein, auch gesalzen, audl mit Geschmack-\nstoffen oder Gewürzen ..................................... .         22,5\nC -andere .................................................... .           27\n54     21.07    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\nB - andere .................................................... .          21\n55     23.01    Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren\noder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben:\nB - Garnelenmehl ............................................. .            18\n56     23.02    Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen\nBearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:\nA - Reisfuttermehl ............................................. .          10,5\nC - andere ...................................................•.            16\n57     23.06    Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\nB - andere .................................................... .           13,5","216                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil II\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                 Zollsatzspalte\nTarifnr.                          Warenbezeichnung                                \"für andere\nNr.\nWaren\"\n8/o des Wertes\n58    23.07   Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter;\nandere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B.\nZusatzfutter):\nB - andere .................................................... .             22,5\n59    28.56   Karbide (z.B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide):\nA - Siliziumkarbid ............................................ .             10,5\n60    29.14   Einbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Per-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nA - acyclische:\n-Zollsatz\nfür 100 kg\n2 - Essigsäure:\nDM\na - Essigsäure mit einem Gehalt an Essigsäure:\n1 - von mehr als 10 bis 15 Gewichtshundertteilen                54,-\nZollsatz\n0/o des Wertes\n61    33.04   Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen\nRiech- oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines\noder mehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lö:mngen),\ndie Rohstoffe für die Riechmittel-, Lebensmittel- oder andere Indu-\nstrien sind:\nA - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwend-\nbar ....................................................... .            27\n62    34.02   Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitun-\ngen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife\nenthaltend:\nA - organische grenzflächenaktive Stoffe:\n2.- wasserlösliche Salze der Naphthensäuren                              11\n63   35.04   Peptone und andere Eiweißstoffe, ihre Derivate; Hautpulver, auch\nchromiert:\nA - Eiweißstoffe der Hülsenfrüchte                                            27\n64   35.06   Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nErzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachun-\ngen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des\nInhalts von 1 kg oder weniger:\nA - zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen:\n1 - pflanzliche Leime:\nb- andere    ............................................. .        22,5","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1959                         217\nNeuer Zollsatz\nin der\nLfd.                                                                                 Zollsatzspalte\nTarifnr.                         Warenbezeichnung                                 „für ,andere\nNr.\nWaren\"\n0/o des Wertes\n65    37.04   Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht\nentwickelt (Negative oder Positive):\nZollsatz für je\nangefangene\n100m\nB - kinematographische Filme:                                                 DM\n2- andere ................................................. .           18,-\n66    37.06   Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung, belichtet und\nentwickelt (Negative oder Positive):\nB - andere .................................................... .            18,-\n67    37.07   Andere kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, Stumm-\nfilme und Tonfilme (Negative oder Positive):\nB - andere .................................................... .            18,-\nZollsatz\n0/o des Wertes\n68    38.12   Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete\nBeizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie,\nLederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:\nA - Glanzstärke                                                              22,5\n69    38.19   Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie\noder verwandter .Industrien (einschließlich Mischungen von Natur-\nprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände\nder chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nA - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände:\n1 - Naphthensäuren, ihre Ester und ihre wasserunlöslichen Salze:\nb - wasserunlösliche Salze der Naphthensäuren ........... .         11\n70    44.18   Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder\nanderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder\nKunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt,\nin Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen:\nA - Flachsschäbenplatten ....................................... .           13,5\n71    48.01   Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte,\nin Rollen oder Bogen:\nB - Strohpappe ................................................ .            17\n72    54.03   Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf:\nB - gezwirnt .................................................. .            10,5"]}