{"id":"bgbl2-1958-9-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":9,"date":"1958-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze","law_date":"1958-04-28T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["105\nBundesgesetzblatt\nfeil II\n1958                     Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1958                                                                                                             Nr. 9\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                         Seite\n28. 4. 58 Gesetz zu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Sdlweizerischen Eidgenossensdlaf~ über die Zollbehandlung von Milllergaze . . . . . . .                                                                105\n28. 4, 58 Gesetz zu der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chile-\nsalpeter In der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 . . . . . . • • • . • . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . .                                108\n3. 4. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr . . .                                                                   110\n18. 4. 58 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-dänischen Schiedsgerichts- und\nVergleichsvertrags . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   t 11\n24. 4. 58 Bekanntmachung über eine Enteignung für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                              111\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 31. Oktober 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n·      über die Zollbehandlung von Müllergaze.\nVom 28. April 1958.\nDer Bundestag hat das          folgende Gesetz be-                                                                          Artikel 3\nschlossen:                                                                               Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der\nUbergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages vom\nArtikel                                                      27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDer durch Briefwechsel vom 31. Oktober 1956 ge-                                   Deutschland und der Französischen Republik zur\ntroffenen Vereinbarung zwischen der Bundesrepu-                                      Regelung der Saarfrage (Bundesgesetzbl. II S. 1587)\nblik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-                                   an. § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des\nsenschaft über die Zollbehandlung von Müllergaze                                     Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-\nwird zugestimmt. Der Briefwechsel wird nachstehend                                   setzbl. I S. 1011) bleibt unberührt.\nveröffentlicht.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern                                    kündung in Kraft.\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes                                             (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung in Kraft\nfeststellt.                                                                          tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1958 ..\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Breritano","106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nVereinbarung vom 31. Oktober 1956\nzwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Sc:hweizerisdlen Eidgenossensc:haft\nüber die Zollbehandlung von Müllergaze\nDer Vorsitzende                                                 Der Vorsitzende\nder Deutschen Delegation                                     der Sdlweizerischen Delegation\nBonn, den 31. Oktober 1956                                    Bonn, den 31. Oktober 1956\nHerr Vorsitzender;                                           Herr Vorsitzender,\nIch bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens,\nlautend wie folgt:\nVon schweizerischer Seite ist gelegentlich der Zollver-      »Von   schweizerischer Seite ist gelegentlich der Zoll-\nhandlungen, die zu dem am 16. November 1955 unter-           verhandlungen, die zu dem am 16. November 1955 unter-\nzeidlneten Dritten Zusatzabkommen zum deutsch-schwei-        zeichneten Dritten Zusatzabkommen zum deutsch-schwei-\nzerischen Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geführt          zerischen Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 geführt\nhaben, der Wunsch vorgebracht worden, das bish.erige         haben, der Wunsch vorgebracht worden, das bisherige\nbei Zolltarifnr. 5924 B vereinbarte Zollzugeständnis für     bei Zolltarifnr. 5924 B vereinbarte Zollzugeständnis für\nMüllergaze, als Meterware oder fertiggestellt:               Müllergaze, als Meterware oder fertiggestellt:\naus Seide ....... : . .......... v 50/o (autonom 200/o)       aus Seide ................... v 50/o (autonom 200/o)\naus anderen Spinnstoffen .... v 8 0/o (autonom 20 0/o)        aus anderen Spinnstoffen .... v 80/o (autonom 200/o)\nin der Weise zu ändern, daß leinwandbindige Gewebe           in der Weise zu ändern, daß leinwandbindige Gewebe\nin das Zollzugestähdnis einbezogen werden.                   in das Zollzugeständnis einbezogen werden.\nDie deutsche Seite war bereit, diesem Wunsch Rech-           Die deutsche Seite war ·bereit, diesem Wunsch Rech-\nnung zu tragen, jedoch sollten zur Sicherung der Zweck-      nung zu tragen, jedoch sollten· zur Sicherung der Zweck-\nbestimmung die als Müllergaze eingeführten Gewebe            bestimmung die als Müllergaze eingeführten Gewebe so-\nsowohl ganz in Dreherbindung als auch in Dreher- und         wohl ganz in Dreherbindung als audi in Dreher- und\nLeinwandbindung als auch ganz in Leinwandbindung             Leinwandbindung als auch ganz in Leinwandbindung\ndurch einen Stempelaufdruck gekennzeichnet werden.           durch einen Stempelauf druck gekennzeichnet werden.\nWie der Schweizerischen Gesandtschaft in Köln durdl          Wie der Schweizerischen Gesandtschaft in Köln durch\nVerbalnote mitgeteilt worden ist, besteht deutscherseits     Verbalnote mitgeteilt worden ist, besteht deutscherseits\nBereitschaft, den deutsch-schweizerischen Zollvertrag in     Bereitschaft, den deutsch-schweizerischen Zollvertrag in\nAnlage A Teil II dahin zu erweitern, daß hinter der Be-      Anlage A Teil II dahin zu erweitern, daß hinter der Be-\nstimmung „Zu den Tarifnrn. 5702, 5811 und 5812\" einge-       stimmung „Zu den Tarifnrn. 5702, 5811 und 5812\" ein-\nfügt wird:                                                   gefügt wird:\n„Zu Tarifnr. 5924 B                                          nZu Tarlfnr. 5924 B\nDie Zollsätze von 50/o bzw. 80/o des Wertes gelten für       Die Zollsätze von 50/o bzw. 80/o des Wertes gelten für\nMüllergaze in Bahnen von unbestimmter Länge oder             Müllergaze in Bahnen von unbestimmter Länge oder\nin quadratischen oder rechteckigen Stücken (Meter-           in quadratischen oder rechteckigen Stücken (Meter-\nware) mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch ge-          ware) mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch ge-\nsäumt (fertiggestellt), nur dann, wenn sie durch folgen-     säumt (fertiggestellt), nur dann, wenn sie durch folgen-\nden Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdruck muß            den Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdru9t muß\ngemäß Abbildung 1 der Anlage die Form eines Recht-           gemäß Abbildung 1 der Anlage die Form eines Recht-\neckes von mindestens 8 cm Höhe und von mindestens            eckes von mindestens 8 cm Höhe und von mindestens\n5 cm Breite haben. Das Rechteck wird durch eine mas-         5 cm Breite haben. Das Rechteck wird durch eine mas-\nsive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite gebildet         sive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite gebildet\nund enthält zwei sich schräg kreuzende massive Balken        und enthält zwei sich schräg kreuzende massive Balken\nvon je mindestens 0,7 cm Breite. Die Farbe des Auf-         von je mindestens 0,7 cm Breite. Die Farbe des Auf-\ndrucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich        drucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich\nsein.                                                        sein.\nDer Aufdruck muß gemäß Abbildung 2 der Anlage an             Der Aufdruck muß gemäß Abbildung 2 der Anlage an\nden Rändern unter Freilassung der Webekanten oder           den Rändern unter Freilassung der Webekanten oder\nan deren Stelle der Säume in der Kettrichtung in Ab-         an deren Stelle der Säume in der· Kettrichtung in Ab-\nständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise         ständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise\nso angebracht sein, daß er in regelmäßiger Folge nach        so angebracht sein, daß er in regelmäßiger Folge nach\nje etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rechten und lin-           je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rechten und\nken Rand des Gewebes erscheint.\"                             linken Rand des Gewebes erscheint.\"","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1958                                107\nDiese Vereinbarung soll auch für das Land Berlin               Diese Vereinbarung soll auch für das Land Berlin\ngelten, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik          gelten, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat            Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat\nbinnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung        binnen drei Monaten nadl Inkrafttreten der Verein-\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                            barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDiese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung. Sie tritt         Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung. Sie tritt\nam 10. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkun-         am 10. Tage nadl dem Austausch der Ratifikationsurkun-·\nden, der in Bern stattfinden soll, i,n Kraft.                  den, der in Bern stattfinden soll, in Kraft.«\nIch bitte Sie, mir Ihr Einverständnis hierzu mitzuteilen.      Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit Ihren\nAusführungen bekanntzugeben.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck mei-           Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck\nner ausgezeichneten Hochachtung.                               meiner ausgezeidlneten Hochachtung.\nLahr                                                   Schaffner\nAn den                                                         An den\nVorsitzenden der                                               Vorsitzenden der\nSchweizerischen Delegation                                     Deutschen Delegation\nHerrn Minister S eh a ff n er                                  Herrn Gesandten Lahr\nBonn                                                           Bonn\nAnlage\nAbbildungen für die Abstempelung von Müllergaze\n(Tarifnr. 5924 B)\nAbbildung t                                            Abbildung 2\n- - - - - - - S - - - - - -•                               .t ,.\n1\nJ,\nr\n~r\nCl)\n0-\n(1)\n~\nQ\n::,\n100 ~\nCD\ncC\n..c\nCD\n;-                                        ~\nlqs-1\nZahlen in cm"]}