{"id":"bgbl2-1958-8-6","kind":"bgbl2","year":1958,"number":8,"date":"1958-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_8.pdf#page=4","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Inkrafttreten für Haiti)","law_date":"1958-04-03T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["104                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nBekanntmadlung über den Geltungsbereidt\nder Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\n(Beitritt Marokkos).\nVom 31. März 1958.\nMarokko hat die Beitrittsurkunde zu der Kon-                            Die Zuständigkeit internationaler Gerichtshöfe kann\nvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung                         ausnahmsweise in Fällen, bezüglich derer die marokkani-\nund Bestrafung des Völkerm.oräes (Bundesgesetzbl.                       sdie Regierung ihre besondere Zustimmung erteilt hat,\n1954 II S. 729) am 24. Januar 1958 bei dem General-                     anerkannt werden.\nsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die                            Zu Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung,\nKonvention wird damit gemäß ihrem Artikel XIII                          daß keine Streitigkeit über die Auslegung, Anwendung\nAbs. 3 für                                                              oder Durchführung dieser Konvention ohne die vor-\nMarokko                                   am 24. April 1958          herige Zustimmung der streitenden Parteien vor den\nInternationalen Gerichtshof gebracht werden kann.\"\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmadmng ergeht im Anschluß an\nMarokko hat bei der Hinterlegung der Beitritts-                      die Bekanntmachung vom 5. Dezember 1957 (Bun-\nurkunde folgende Vorbehalte gemacht:                                    desgesetzbl. II S. 2330).\n(Ubersetzung)\nBonn, den 31. März 1958.\n\"In bezug auf Artikel VI ist die Regierung Seiner\nMajestät des Königs der Auffassung, daß allein marok-\nkanische Gerichts·höfe und Gerichte hinsichtlich im                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nHoheitsgebiet des Königreidls Marokko begangener                                                 In Vertretung\nHandlungen des Völkermordes zuständig sind.                                                van Scherpenberg\nBekanntmachung über den Geltungsbereidt\ndes Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens (Inkrafttreten für Haiti).\nVom 3. April 1958.\n' Das in Brüssel am 15. Dezember 1950 unterzeich-\nnete Abkommen über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-\nwesens (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1) ist für\nHaiti                                     am 31. Januar 1958\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II\ns. 496).\nBonn, den 3. April 1958.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Scherpenberg\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzelger,Verlags-GmbH .• Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruc;tc.erei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I - DM 4,-, für Teil II ... DM 3,- zuzQgllch Zustellgebfihr.\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung' des erforderlidlen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausredlnung.\nPreis· dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}