{"id":"bgbl2-1958-30-2","kind":"bgbl2","year":1958,"number":30,"date":"1958-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/30#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_30.pdf#page=15","order":2,"title":"Neunzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1958-12-27T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1958                    769\nNeunzehnte Verordnung\nüber Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 27. Dezember 1958.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des\nZolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 {Bundesge-\nsetzbl. I S. 728) in der Fassung des § 4 des Zolltarifgesetzes vom 23. De-\nzember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1959 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 751) wird mit\nWirkung vom 1. Januar 1959 wie folgt geändert:\n1. Die Vorschrift 7 zu Kapitel 73 (Eisen und Stahl) erhält folgende\nFassung:\n7. Zollkontingent der Tarifnr. 73.15.\nDer ermäßigte Zollsatz von 4 0/o des Wertes für Waren aus legiertem\nStahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichts-\nhundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewic:htshundertteilen, auch\nmit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewic:htshundertteilen oder\nweniger (Wälzlagerstahl} der Tarifnr. 73.15-B-4-b-1 (Anmerkung),\n2 (Anmerkung}, 3-a und b (Anmerkung) und B-5-a (Anmerkung) gilt\nfür eine Gesamtmenge von 3 000 t je Kalenderhalbjahr.\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen\nzu bestimmenden Zollstellen zulässig.\n2. In der Tarifnr. 73.01 (Roheisen usw.) erhält der Absatz A folgende\nFassung:\nA - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphorhaltiges\nRoheisen {einschließlich Ferrophosphor) ®) ..................... .         frei   3\n3. In der Tarifnr. 73.08 (Warmbreitband usw.) treten folgende Ände-\nrungen ein:\na) In den Absätzen A- 1 und A - 2 wird in der zweiten Zollsatz-\nspalte die Angabe \"frei\" jeweils durch den Zollsatz „5\" ersetzt.\nb) Am Schluß der Tarifnummer wird folgende Anmerkung ange-\nfügt:\nAnmerkung zu Tarifnr. 73.08-A-1\nWarmbreitband in Rollen, nicht plattiert, mit einer Breite von weniger als\n1,5 m, bis zu einer Gesamtmenge von 60000 t in der Zeit vom 1. Januar 1959\nbis 30. Juni 1959 ........................................................ .        3\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu\nbestimmenden Zollstellen zulässig.\n4. In der Tarifnr. 73.15 (Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle\nusw.) erhält in Absatz B-6-a-1 {Elektrobleche usw.) die Anmer-\nkung zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1 folgende Fassung:\nAnmerkung zu Tarifnr. 73.15-B-6-a-1\nElektrobleche mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weni-\nger je kg, unabhängig von ihrer Dicke, bis zu einer _Gesamtmenge von 3 500 t\nje Kalenderhalbjahr .................................................... .        frei\nDie Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu\nbestimmenden Zollstellen zulässig."]}