{"id":"bgbl2-1958-28-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":28,"date":"1958-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung","law_date":"1958-12-20T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":1,"num_pages":112,"content":["639\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1958                 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1958                                             Nr.28\nTag                                              I nh a I t:                                             Seite\n20. 12. 58    Neunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung                                     639\nNeunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.\nVom 20. Dezember 1958.\nAuf Grund. des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-               b) Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über                 c) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr                        II a) die in der Anlage C bezeichneten Stoffe\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Ge-                                   und Gegenstände unter den dort angege-\nbiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955                               benen Bedingungen.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                       4. § 60 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n11 a) Wenn die nach der Anlage C dieser Ord-\nArtikel                                           nung von der Beförderung ausgeschlossenen\nStoffe und Gegenstände zur Beförderung\nDie nachstehenden Vorschriften der Eisenbahn-                           auf gegeben oder die nur bedingt zur Beför-\nVerkehrsordnung vom 8. September 1938 (Reichs-                             derung zugelassenen Stoffe und Gegenstände\ngesetzbl. II S. 663) in ihrer derzeit geltenden Fassung                    unter unrichtiger, ungenauer oder unvoll-\nwerden wie folgt geändert:                                                 ständiger Bezeichnung zur Beförderung auf-\ngegeben oder wenn die Sicherheitsvorschrif-\n1. In § 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nten der Anlage C nicht beachtet werden, be-\n,, (2 a) Der Bundesminister für Verkehr kann in                      trägt der Frachtzuschlag 3 Deutsche Mark\nEinzelfällen Ausnahmen von der Anlage C zu-                             für jedes Kilogramm Rohgewicht des ganzen\nlassen, wenn die Bedürfnisse von Verkehr und                            Versandstücks.\"\nWirtschaft die$ erfordern und die Sicherheit des\nEisenbahnbetriebe,s gewährleistet ist.\"\nArtikel 2\n2. § 37 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung\n„Die in der Anlage C dieser Ordnung genannten             erhält die nachstehende Fassung.\nStoffe und Gegenstände sind zur Beförderung als\nExpreßgut nur zugelassen, soweit dies in der An-\nlage C ausdrücklich vorgesehen ist.\"                                                 Artikel 3\n3. § 54 wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\na) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n,,d) Stoffe und Gegenstände, die nach der An-\nArtikel 4\nlage C von der Beförderung ausgeschlos-\nsen sind.\"                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.\nBon·n, den 20. Dezember 1958.\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nSeiermann","","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958 .                                                                          641\nAnlage C\n(§ 54 EVO)\nVorsdrriften\nüber die von der Beförderung ausgesdtlossenen\noder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen\nStoffe und Gegenstände\nI nh al ts verz e i chni s\nSeile\nI. Teil -       Allgemeine Vorschriften\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       642\nII. Teil -   Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse I a         Explosive Stoffe und Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           644\nKlasse I b         Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände . . . . . . . . . . . . .                                      655\nKlasse I c         Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter . . . . . . . .                                             661\nKlasse I d         Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase . . . .                                             670\nKlasse I e         Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase ent-\nwickeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  682\nKlasse II         Selbstentzündliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   685\nKlasse III a      Entzündbare flüssige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     690\nKlasse III b      Entzündbare feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  697\nKlasse III c      Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .._. . . . . . . . . . . . . . .                                    703\nKlasse IV a       Giftige Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      708\nKlasse IV b       Radioaktive Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            717\nKlasse V          Ätzende Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          720\nKlasse VI          Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe . . . . . . . . .                                         728\nKlasse VII a      Verschiedene Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               732\nKlasse VII b      Organische Peroxyde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 733\nIII. Teil __.:_ Anhänge\nAnhang I          A. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive\nStoffe und für entzündbare feste Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . .                                737\nB. Vorschriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            738\nAnhang I a        Bestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste\ngiftige. Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     745\nAnhang II         Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Alumi-\nniumlegierungen für gewisse Gase der Klasse I d . . . . . . . . . .                                        745\nAnhang III        Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a . .                                              746\nAnhang III a      Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nauf Grund von deutschen Normenvorschriften . . . . . . . . . . . .                                         746\nAnhang IV         Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elek-\ntrischen Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               747\nAnhang V          1. Vorschriften für die Gefahrzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         747\n2. Erläuterung der Bildzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     748\nGefahrzettel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       749","642                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nI. TEIL\nAllgemeine Vorschriften\n1    (1) Die Anlage C ist die Vollzugsordnung zu § 54 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 Buchstabe a der Eisen-\nbahn-Verkehrsordnung (EVO}.\n(2) Die Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind in folgende Klassen eingeteilt:\nKlasse      I a Explosive Stoffe und Gegenstände\nKlasse      I b Mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\nKlasse      lc Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\nKlasse      ld Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nKlasse      Ie Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nKlasse II        Selbstentzündliche Stoffe\nKlasse III a Entzündbare flüssige Stoffe\nKlasse III b Entzündbare feste Stoffe\nKlasse III c Entzündend (oxydierend} wirkende Stoffe\nKlasse IVa Giftige Stoffe\nKlasse IVb Radioaktive Stoffe\nKlasse V         Ätzende Stoffe\nKlasse VI        Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\nKlasse VII a Verschiedene Stoffe\nKlasse Vllb Organische Peroxyde\n(3) Die unter den Begriff der Klassen I a, 1 b, 1 c, 1 d, 1 e, II, VI und VII b fall enden Stoffe und Gegen-\nstände (Nur-Klassen} sind vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen von der Beförderung ausgeschlossen.\nDie in den Randnummern (Rn) 21, 61, 101, 131, 181, 201, 601 und 751 aufgeführten Stoffe und Gegenstände\nsind zur Beförderung zugelassen, sofern sie den in den betreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen\nentsprechen.\n(4) Die in den Rn 301, 331, 371, 401, 451 und 501 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Klassen III a,\nIII b, III c, IV a, IV b und V (freie Klassen) sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den in den\nbetreffenden Klassen vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Die anderen unter den Begriff der Klassen\nIII a, III b, III c, IV a, IV b und V fall enden Stoffe und Gegenstände sind ohne besondere Bedingungen\nzur Beförderung zugelassen.\n(5) Die in Rn 701 aufgeführten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie\nden in der Klasse VII a (Verschiedene Stoffe} vorgesehenen Bedingungen entsprechen.\n(6) Die nach dem Wortlaut der Bemerkungen in den einzelnen Klassen ausdrücklich von der Beförderung\nausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n(7) Auf die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände der Anlage C sind die\nallgemein geltenden Beförderungsvorschriften anwendbar, sowert die Anlage C nichts anderes vorschreibt.\n2    (1) Die für jede Klasse geltenden Beförderungsvorschriften sind in folgende Abschnitte eingeteilt:\nA. Versandsttkke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o f f e o d e r A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n\n3. Zusammenpackung\n4. Aufs c h r i f t e n und G e f a h r z e t t e 1 au f V e r s an d s t ü c k e n\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nC. Frachtbriefvermerke\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\n2. A u f s c h r i f t e n u n d G e f a h r z e t t e 1 a n d e n W a g e n u n d a n d e n K l e i n b e h ä 1 t e r n\n(Kleincontainern)\nE. Zusammenladeverbote\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\nDie sieben Anhänge enthalten:\nAnhang I: Die Beständigkeit s b e d in g u n gen für gewisse zur Beförderung zugelassene explosive\noder entzündbare Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, 1 b, 1 c und III b und die Vorschriften für die\nPrüf verfahren zur Feststellung der Erfüllung dieser Bedingungen;\nAnhang I a: Die Bestimmungen ü~er Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe;\nAnhang II: Die Richtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus A 1 um in i um 1 e gier u n -\ng e n für gewisse Gase der Klasse I d;","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                 643\nAnhang III: Die Vorschriften über die Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der\nKlasse III a;\nAnhang III a : Die Bestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a auf Grund von deut-\nschen Normenvorschriften;\nAnhang IV: Die Vorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen\nfür die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, III c und für gewisse Stoffe der Klassen I c, III a,\nIII b und V;\nAnhang V: Die Vorschriften für die Gefahr zettel und die Erläuterungen der Bildzeichen.\n(2) Ferner sind die Z o 11- und sonstigen Verwaltungs vors c h r i f t e n zu beachten [siehe § 65\nAbs. 1 EVOJ.\nInsbesondere müssen, außer den durch diese Anlage vorgeschriebenen Vermerken und Bescheinigungen,\nauch die Bes~einigungen im Frachtbrief angebracht und die Begleitpapiere beigegeben werden, die nach\nden Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.\n(3) Gemäß § 37 Abs. 2 EVO sind die Stoffe und Gegenstände der Anlage' C zur Beförderung als Expreßgut\nnur zugelassen, wenn dies im Abschnitt B der einzelnen Klassen ausdrücklich vorgesehen ist.\n(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, bedeutet das Zeichen \"0 /o• in der Anlage C:        3\na) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssig•\nkeit getränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung, der\nLösung oder des getränkten Stoffes;\nb) bei Gasgemischen die Volumenprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gasmischung.\n(2) Sieht die Anlage C Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke vor, so handelt es sich, sofern nichts\nanderes bestimmt wird, um das Bruttogewicht.\n(3) Der Prüfdruck für Gefäße wird immer in kg/cm 2 Oberdruck angegeben, der Dampfdruck von Stoffen\ndagegen immer in kg/cm 2 absolut.\n(4) Unter zerbrechlichen Versandstücken sind nur solche mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug\nu. dgl. zu verstehen, die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, welche sie wirksam\ngegen Stöße schützt.\nEin Stoff der Anlage C darf                                                                                 4\na) in loser Schüttung, soweit es sich um feste Stoffe handelt,\nb) in Behälterwagen, soweit es sich um Flüssigkeiten oder Gase handelt,\nc) in Kleinbehältern (Kleincontainern)\nnur befördert werden, wenn diese Beförderungsart in der betreffenden Klasse für diesen Stoff ausdrücklich\nzugelassen ist.\n(1) Alle Bestimmungen der Anlage C über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für Betör-             5\nderungen in Großbehältern (Großcontainern).                                                     ·\n(2) Für die Kleinbehälter (Kleincontainer). die zur Beförderung von unverpackten Gütern (Flüssigkeiten,\nGasen und festen Stoffen in loser Schüttung) dienen, gelten die Vorschriften für Großbehälter (Groß-\ncontainer) unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kleinbehälter (Kleincontainer) im Abschnitt D\nder einzelnen Klassen.\n(3) Kleinbehälter (Kleincontainer) dürfen für die Beförderung verpackter Güter der Anlage C nur ver-\nwendet werden, wenn dies im Abschnitt A oder D der einzelnen Klassen ausdrücklich zugelassen ist.\n(4) Behälter (Container) im Sinne der Anlage C sind bahneigene und private Transportgeräte, die nach\nbesonderen Vorschriften der Eisenbahn gebaut und - soweit es sich um Privatbehälter handelt - zu-\ngelassen sind, um die Beförderung von Gütern im Haus-Haus-Verkehr entweder ausschließlich durch die\nEisenbahn oder in Verbindung mit anderen Beförderungsmitteln zu erleichtern.\nSoweit Gefäße aus geeignetem Kunststoff als Verpackung zugelassen sind, kann die Eisenbahn den              7\nNachweis der Eignung dieser Gefäße verlangen.\n8-19","644                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nII. TEIL\nBesondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse Ia\nExplosive Stoffe und Gegenstände\nBem. Stoff~, d!e dur~ Flammen_z~ndung nicht zur Exp~osion gebracht_ werden können und die weder gegen Stoß noch gegen Reibung\nempfindlicher smd als D1mtrobenzol, gelten mcht als explosive Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C und sind den\nVorschriften der Klasse I a nicht unterstellt. Der Absender hat jedoch im Frachtbrief unter der Bezeichnung des Gutes\neinzutragen:\n,.Nidtt explosiver Stoff im Sinne der Anlage C zur EVO\".\nHiernach gelten z. B. folgende explosionsfähige Stoffe nicht als explosive Stoffe im Sinne der Anlage C und sind somit den\nVorschriften der Klasse I a nicht unterstellt:\nGruppe A: Stoffe ohne Zuslltze\nAmmoniumnitrat (siehe jedodt Klasse III c - Rn 370 -) ;\nAzo-isobuttersäurenitril } (siehe jedodl Klasse III b, Ziffern 16 und 17 -    Rn 331 -) ;\nBenzolsulfohydrazid\nDinitrobenzol;\nDinitrochlorbenzol;\nDinitrokresol, auch in Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit organischen Basen;\nDinit.Ionaphtalin;\nDinitrophenol;\nDini trotoluol;\nNitroguanidin;\nNitromethan (siehe jedoch Klasse III a, Ziffer 3 - Rn 301 -) ;\nTetranitrodiphenylamin;\np-Tol ylsulfonylmethylnitrosamid;\nTrichlortrinitrobenzol;\nTrinitronaphthalin;\nGruppe B: Stoffe mit Zusätzen\nAmmoniumnitrat in Mischungen, die nicht mehr als 0,4 '/• verbrennliche Bestandteile enthalten und die g~en medianische\nund thermische Beanspruchung sowie gegen Detonationsstoß nidlt empfindlicher sind als Ammoniumnitrat {siehe jedoch\nKlasse III c - Rn 370 -) ,\nAmmoniumperchlorat mit mindestens 10 '/, Wasser•) (siehe jedoch Klasse III c, Ziffer 5 - Rn 371 -) ;\nBariumazid mit mindestens 10 °/, Wasser*) (siehe jedoch Klasse IV a, Ziffer 12 - Rn 401 -) ;\nBenzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 40 ¾ Paraffinöl oder gleich wirksamen Phlegmatisierungsmitteln\n[siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 18 - Rn 331 -) ;\ncyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit höchstens 35 0/o Quecksilberoxycyanid (siehe jedodl Klasse IV a, Ziffer 7 - Rn 401 -) ;\nDini trophenolkalium in wässeriger Lösung;\nDinitrophenolnatrium in wässeriger Lösung;\nDinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 5 °/, pulvrigen, inerten anorganischen Stoffen und mindestens 15 °/• Paraffinöl\noder gleidlwirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Misdiung [siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 19 - Rn 331 -) ;\nNitroglycerin oder andere Salpetersäureester in Ui~ungen von hödlstens 5 Gewidltsteilen in 95 Gewidttsteilen eines nid1t\nexplosiven Lösemittels (siehe jedodl Klasse 111 a, Ziffer 5 - Rn 301 -) ;\nNitroglycerin oder andere Salpetersäureester in homogenen Mischungen von höchstens 5 Gewidltsteilen mit 95 Gewidltsteilen\nfeinpulverisierter inerter Stoffe;\nNitrozellulose in Form von Fäden oder Geweben mit so viel Wasser, daß sie durch die Flüssigkeit voilständig überdeckt wird;\nNitrozellulose in Form von Pasten oder von Lösungen mit hödlstens 60 °/, Nitrozellulose und einem nicht explosiven Lösemittel\n[siehe jedoch Klasse IlI a, Ziffern 1 b) und 3 - Rn 301 -) ;\nNitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid) [siehe jedoch Klasse III b, Ziffern 4, 5 und 6 - Rn 331 - und Klasse VII a,\nZiffer 2 - Rn 701 -) ;\nNitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12,6 8/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 '/o \\Vasser oder Alkohol (z. B.\nMethyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), wobei der Alkohol bis zur Hälfte durch Kampfer ersetzt sein kann; an\nStelle von Wasser oder Alkohol können auch Gemisdle der beiden Flüssigkeiten treten.\nBei Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,3 °/, sind auch Kohlenwasserstoffe oder Gemisdle aus Kohlen-\nwasserstoffen und Alkoholen als Befeuchtungsmittel zugelassen. Die rlamm- und Siedepunkte der Kohlenwasserstoffe dürfen\nnidi.t unter denen des 90et Handelsbenzols liegen und ihre Dampfspannung darf nidlt größer sein als bei diesem Benzol.\nDer vorgesdlriebene Feudltigkeitsgehalt darf an keiner Stelle der Nitrozellulosemasse unterschritten sein [siehe jedoch\nKlasse III b, Ziffer 7 a) - Rn 331 -J;\nNitrozellulosefil~abfälle, gewaschen und dur<h Kochen unter Druck. behandelt, mit mindestens 2 °/, Kampfer und so viel\nAlkohol (z.B. Methyl-, Äthyl-, ·Propyl-, Butyl-, Amylalkohol). Benzol, Toluol oder Xylol, daB sie durdl die Flüssigkeit\nvollständig überdeckt werden (siehe jedoch Klasse II, Ziffer 9 b) - Rn 201 - und Klasse 111 a, Ziffern t a), 3 und 5 -\nRn 301 -};\nNitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit mindestens 18 1/o     Phlegmatisierungsmitteln [siehe   jedoch Klasse 111 b, Zi!fern 7 b)\nund 7 c) - Rn 331 -) ;\nPik.raminsäure mit mindestens 20 °/, Wasset ');\npikrinsaure Alka!isalze in wässeriger Lösung;\nPikrinsäure mit mindestens 20 1/o Wasser'); '\nPikrinsäure und/oder deren Alkalisalze in Salben 1\nTetranitroacridon mit mindestens 10 1/o Wasser') 1\nTetranitrocarbazol ifiit mindestens 10 0/o Was.ser ');\nTrinitrobenzoesäure mit mindestens 30 °/, Wasser');\nTrinitrobenzol mit mindestens 30 '/o Wasser').\n') Der Stoff muß so fein beschaffen sein, daß das Wasser gleid1mäßig verteilt ist und festgehalten wird.\n1. Aufzählung der Stoffe und Gegenstände\n20    (1) Von den unter den Begriff der Klasse I a fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn 21\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn 20 (2) bis 47 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zu-\ngelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nBem. Die von den Stoffen der Klasse I a entleerten Behälter sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                               645\n(2) In den zur Beförderung zugelas;;enen explosiven Stoffen darf das Nitroglyzerin ganz oder teilweise\nersetzt sein durch:\na} Nitroglykol oder\nb) Dinitrodiäthylenglykol oder\nc) nitrierten Zud<.er (nitrierte Saccharose) oder\nd) eine Mischung der vorgenannten Stoffe oder\ne) Dinitrochlorhydrin, auch gemischt mit den unter a), b) und c) genannten Stoffen.\n1. Nitrozellulose, hochnitriert (wie Schießbaumwolle), d. h. mit einem Stickstoffgehalt von mehr                        21\nals 12,6 0/o, gut stabilisiert und mit\nmindestens 250/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-, Butyl-,\nAmylalkohol oder ihre Gemische), auch denaturiert, oder Mischungen von Wasser und\nAlkohol, wenn sie nicht gepreßt ist,\nmindestens 15 °/o Wasser oder mindestens 12 °/o Paraffin oder anderen ähnlich wirkenden\nStoffen, wenn sie gepreßt ist.\nSiehe auch Anhang I, Rn 1101.\nDem. l. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von hödistens 12,6 1/o ist ein Stoff der Klasse III b, wenn sie der\nin Rn 331, Ziffern 7 a), b) oder c) angegebenen Zusammensetzung entspricht.\n2. Nitrozellulose in Form von Nitrozellulosefilmabfällen, von Gelatine befreit, In Form von Bändern, Blättern oder\nSdinitzeln, ist ein Stoff der Klasse II [siehe Rn 201, Ziffer 9 b)).\n2. Pulverrohmasse, nicht gelatiniert, für die Herstellung von rauchschwachem Pulver mit höchstens\n700/o wasserfreier Substanz und mindestens 300/o Wasser. Die wasserfreie Substanz darf nicht\nmehr als 50 °/o Nitroglyzerin oder ähnliche flüssige explosive Stoffe enthalten.\n3. Gelatinierte Nitrozellulosepu/v_er und gelatinierte nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver\n(N itroglyzerinpulver):\na) nicht porös und nicht staubförmig;\nb) porös oder staubförmig.\nSiehe auch Anhang I, Rn 1102.\n4. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 12 0/o, aber weniger als 18 0/o plastifizierendem\nStoff (wie Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifi-\nzierenden Stoff) und mit einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 °/o, auch\nIn Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).\nDem. Plastifizierte Nitrozellulose mit mindestens 18 0/o Butylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindesten gleich-\nwertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse III b {siehe Rn 331, Ziffern 7 b) und cl].\nSiehe auch Anhang I, Rn 1102, 1.\n5. Nichtgelatinierte Nitrozellulosepulver (Mischpulver). Siehe auch Anhang I, Rn 1102.\n6. Organische explosive Nitroverbindungen, die gegen Stoß und Reibung nicht empfindlicher sind\nals Pikrinsäure; siehe auch Anhang I, Rn 1103 - auch Brandversuch unter Einschluß - (siehe\nauch Ziffer 8);\na) wasserlöslich:\nTrinitrobenzoesäure;\nTrinitrokresol;\nb) wasserunlöslich, keine explosiven Salze bildend:\nDinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Gemenge mit Trinitrophenylglykoläthernitrat. Der\nAnteil des Gemenges an letzterem darf nicht mehr als 650/o betragen;\nTrinitrotoluol, auch als sogenanntes flüssiges Trinitrotoluol (ein neutrales Gemisch aus ver-\nsdliedenen Nitrierungsstufen des Toluols), auch Trinitrotoluol mit Trinitronaphthalin\n(Merkurit), ferner Gemenge aus Trinitrotoluol und Ammonsalpeter, auch mit Aluminium,\nTrinitrobenzol;\nTr ini trochlorbenzo/ (Pikryldtlorid);\nTrinitroanilin;\nTrinitroanisol;\nTrinitroxylol;\nTetranitroacridon;\nTetrani trocarbazol;\nTetranitrodiphenylaminsulfon;\nTe tranitronaphthalin;\nHexanitrodiphenylsulfid~\nc) alle diese Stoffe unter a) und b) auch im Gemenge miteinander oder mit anderen aromati-\nschen Nitroverbindungen, die keine explosiven Stoffe im Sinne der Bem. zur Oberschrift\nder Klasse I a sind, wie Mononitrotolu.ol, auch mit anderen die Gefahr nicht erhöhenden\nZusätzen;","646                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nd) Sprengstoffgemische, die aus den unter a), b) und c) bezeichneten organischen explosiven\nNitroverbindungen auch ohne andere Zusätze bestehen und nach dem vorwiegenden Be-\nstandteil bezeichnet werden (wie Trinitrotoluolgemisch für ein Gemenge aus viel Trinitro-\ntoluol und wenig Dinitrotoluol);\ne) Organische explosive Nitroverbindungen als Präparate für wissenschaftliche oder pharma-\nzeutische Zwecke, höchstens 500 g in einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitroverbindungen\nin einem Versandstück höchstens 5 kg.\n7. a) Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure;\nb) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von\nTrimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), deren Trinitrotoluolgehalt so hoch ist,\ndaß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl;\nc) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethylentrinitramin (Hexogen), beide\nphlegmatisiert durch Beimischung einer derartigen Menge von Wachs, Paraffin oder anderer\nähnlich wirkender Stoffe, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetryl.\nSiehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn 1103.\nBem. Die Stoffe der Ziffer 7 b) können auch Aluminium oder Ammonsalpeter enthalten.\n8. Organische explosive Nitrokörper:\na) wasserlösliche, wie Trinitroresorzin;\nb) wasserunlösliche, wie Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl);\nc) Tetrylkörper ohne Metallumhüllung.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1103.\nBem. Abgesehen von flüssigem Trinitrotoluol (Ziffer 6) sind die organischen explosiven Nitrokörper in flüssigem Zustand\nvon der Beförderung ausgeschlossen.\n9. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta), feucht, und Trimethylentrinitramin (Hexogen),\nfeucht, das erste mit mindestens 20 °/o, das zweite mit mindestens 15 °/o gleichmäßig ver-\nteiltem Wasser;\nb) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pentolit) und feuchte\nMischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit), die in trockenem Zu-\nstand gegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, beide mit mindestens 15 °/o gleichmäßig ver-\nteiltem Wasser;\nc) feuchte Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wachs,\nParaffin oder dem Wachs oder dem Paraffin ähnlichen Stollen, die in trockenem Zustand\ngegen Stoß empfindlicher sind als Tetryl, mit mindestens 15 0/o gleichmäßig verteiltem\nWasser;\nd) Penthritkörper, gepreßt, ohne Metallumhüllung.\nSiehe zu a), b) und c) auch Anhang I, Rn 1103.\n9 a.    Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrin), dessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nicht übersteigt;\nsiehe auch Anhang I, Rn 1103/1.\n9 b.   Jtthylnitrat.\n10. a) Benzoylperoxyd\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 °/o; oder\n2. mit weniger als 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln;\nBem. Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens 101/o oder mit mindestens 30 1/, Phlegmatisierungsmitteln\nist ein Stoff der Klasse VII b [siehe Rn 751. Ziffern 6 a) und b}).\nb) Cyclohexanonperoxyd (1 Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxyd)\n1. trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 °/o; oder\n2. mit weniger als 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBem. Cyclohexanonperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens 10 1/e oder mit mindestens 40 °/o Phlegmatisierungs-\nmitteln ist ein Stoff der Klasse VII b [siehe Rn 751, Ziffern 7 a) und b)).\n10 a.    Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10 0/o Wasser oder Alkoholen.\n11. a) Schwarzpulver (auf Kaliumnitratbasis), gekörnt oder in Mehlform;\nb) schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (Gemenge von Natriumnitrat, Schwefel und Holz-,\nStein- oder Braunkohle oder Gemenge von Kaliumnitrat, mit oder ohne Natriumnitrat,\nSchwefel und Stein- oder Braunkohle);\nc) Preßkörper aus Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Sprengstoften.\nDem. Die Dichte der Preßkörper darf nicht niedriger sein als 1,30.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1104.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                     647\n12. a) Nitratsprengstoffe, gelatinöse und nichtgelatinöse, soweit sie nicht unter Ziffer 11 (Schwarz-\npulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe) oder unter Ziffer 16 (Kalksalpeterspreng-\nstoffe) oder unter Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe) fallen. Die Nitrat-\nsprengstoffe bestehen in der Hauptsache aus Ammoniumnitrat oder aus Nitraten der Alkali-\nmetalle oder der Erdalkalimetalle. Sie können daneben brennbare Substanzen, z. B.\nHolz- oder Pflanzenmehl, aromatische Nitrokörper sowie gelatiniertes oder nicht gelatinier-\ntes Nitroglyzerin oder Nitroglykol oder ein Gemisch beider enthalten, außerdem inerte und\nfärbende Stoffe. Siehe auch Anhang I, Rn 1105 - auch Brandversuch unter Einschluß -;\nb) Nitratf reie nichtgelatinöse Sprengstoffe bestehen in der Hauptsache aus einem Gemenge\nvon inerten Stoffen, z. B. n.eutralen Alkalichloriden, mit gelatiniertem oder nicht gelatinier-\ntem Nitroglyzerin oder Nitroglykol oder einem Gemisch beider. Sie können daneben\naromatische Nitrokörper oder andere phlegmatisierend oder stabilisierend wirkende Zu-\nsätze enthalten.\nSiehe auch Anhang I, Rn 1105 -           auch Brandversuch unter Einschluß -.\nNitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des\nRahmens der unter a) und b) aufgeführten Gemenge hält und die den für sie geltenden Bestän-\ndigkeitsbedingungen und Prüfungsvorschriften des Anhangs I entsprechen, sind zur Beförde-\nrung zugelassen\n1) vorläufig, wenn ihre genaue Zusammensetzung dem Bundesministerium für Verkehr ange-\nzeigt ist,\n2) endgültig, wenn auf Grund dieser Anzeige die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahn-\nbeförderung zugelassenen Sprengstoffe vom Bundesministerium für Verkehr bestätigt ist.\n13. Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe, d. s. Gemenge von Chloraten oder Perchloraten\nder Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlemtoffreichen Verbindungen. Siehe auch An-\nhang I. Rn 1106 - auch Brandversuch unter Einschluß -.\nChloratsprengstoffe, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nachstehend\naufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung zugelassen, wenn der Hersteller unter\nBeifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B) und unter der Erklärung\nder Bereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg des neuen Gemen-\nges die Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten hat.\nChloratit (Gemenge von 83 bis 92 °/o Kalium- oder Natriumchlorat oder beiden, 5 bis 12 °/o\nflüssigen Kohlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 ° C, auch bis zu 4 °/o\nPflanzenmehl).\n14. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und Sprengstoffe, ßie den Dynamiten mit inertem\nAbsorptionsmittel ähnlich sind;\nb) Sprenggelatine und Gelatinedynamite.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1107.\n15. Ammoniumperchlorat, trocken oder mit weniger als 100/o Wasser.\nBem. Ammoniumperchlorat mit mindestrns 10 0/o Wasser ist ein Stoff der Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 5).\n16. Kalksalpetersprengstoffe.\nSpreng'stoffe dieser Art, deren Zusammensetzung sich innerhalb des Rahmens des nachstehend\naufgeführten Gemenges hält, sind erst zur Beförderung zugelassen, wenn der Hersteller unter\nBeifügung der erforderlichen Prüfungszeugnisse (nach Anhang I B) und unter der Erklärung der\nBereitwilligkeit zur Ausführung eines großen Brandversuchs mit 500 kg des neuen Gemenges\ndie Zulassung zum Stückgutversand beantragt und erhalten hat.\nCalzinit auch mit angehängten Buchstaben oder Zqhlen oder beiden.\n(Gemenge von höchstens 76 11/o Kalksalpeter, technisch, der bis zur Hälfte durch Ammonsalpeter\nersetzt ~ein kann, Holzkohle oder Pflanzenmehlen oder beiden, auch von flüssigen Kohlen-\nwasserstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 ° C, auch von höchstens 20 °/o Nitro-\nglyzerin, auch von höchstens 20 0/o aromatischen Nttrokörpern, nicht gefährlicher als Trinitro-\ntoluol, auch von höchstens 80/o Aluminium oder Aluminiumsilizict oder beiden.)\n17.   I. Probesendungen von Sprengstoffen, die an staatliche oder amtlich anerkannte Prüfungs-\nstellen oder Sprengstoffhersteller zur Untersuchung als Stückgut a·ufgegeben werden:\na) Proben von Sprengstoffen;\nb) Proben beliebiger explosionsgefährlicher Stoffe in Mengen bis zu 100 g.\nSiehe zu a) und b) auch Anhang I, Rn 1107.\nII. Kontrollproben von Sprengstoffen der Ziffern 6, 7 und 8, die von Dienststellen der Bundes-\nwehr zur Abnahmeuntersuchung als Stückgut aufgegeben werden.","648                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n2. Beförderungsvorschriften\nA. Versandsttkke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n22     (1) Die Packungen müssen so· verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Es ist untersagt, Bänder oder Drähte aus Metall zur Sicherung von Behälterverschlüssen zu ver-\nwenden, sofern dies nicht in den Verpackungsvorschriften für die einzelnen Stoffe oder Gegenstände aus-\ndrücklich gestattet ist.\n(2) Der Werkstoff der Pac:kungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht loc:kern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nFeste Stoffe sind in der Verpac:kung, Innenpac:kungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen\ninsbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\n2. V e r p a c k u n g der e i n z e l n e n S t o ff e\n23     (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen verpac:kt sein:\na) in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer; diese Gefäße und Fässer müssen außerdem mit\neiner dem Inhalt entsprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr Verschluß\nmuß dicht sein; oder\nb) in luftdichte Säcke (z. B. aus Gummi oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff), die in\neine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder\nc) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder\nd) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten\neinzubetten sind.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninneren Druck von höchsten 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-\nschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Nitrozellulose (Ziffer 1), die lediglich mit Wasser durd1feuchtet ist, darf in Pappfässer verpac:kt sein;\ndie Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, um vollkommen wasserdicht zu sein. Der\nVerschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.\n(4) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer 1 darf nicht schwerer sein als 120 kg und, wenn es sich rollen\nläßt, nicht schwerer als 300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es jedoch nicht schwerer sein als\n75 kg. Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer 2 darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n24     (1) Die Stoffe der Ziffern 3 a) und 4 müssen verpackt sein:\na) a 1 s Wagen 1ad u n g\n1. i-n wasserdichte Pappfässer; oder\n2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;\nb) als Stückgut\n1. in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech oder geeignetem schwerentzündbarem\nKunststoff, oder in Beutel aus dimtem Gewebe oder starkem Papier von mindestens 2 Lagen\noder aus starkem Papier mit Aluminiumeinlage oder geeignetem Kunststoff. Diese Büchsen und\nBeutel sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen; oder\n2. ohne   Vorverpackung in Büchsen oder Beutel:\na. in wasserdichte Fässer aus Holz. oder Pappe; oder\nb. in hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech; oder\nc. in Metallgefäße, mit Ausnahme von solchen aus Schwarzblech.\n(2) Ist das Pulver röhren-, stab-, faden-, band- oder scheibenförmig, so darf es, ohne Vorverpackung in\nBümsen oder Beutel, auch in hölzerne Kisten verpackt werden.\n(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninneren Drude von höchstens 3 kg/cm2 namgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-\nschlusses zu beeinträch.tigen.\n(4) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\neinem geeigneten Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,\nder bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(5) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht\nschwerer als 75 kg.\n25      (1) Die Stoffe der Ziffern 3 b) und 5 müssen verpackt sein:\na) als Wagenladung\n1. in wasserdichte Pappfässer; oder\n2. in Behälter aus Holz oder Metall, Schwarzblech ausgenommen;","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                              649\nb) als Stückgut\n1. in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg Pulver\nenthalten und muß in Papier eingewickelt sein. Diese Packungen sind einzeln oder zu mehreren\nin hölzerne Behälter einzusetzen; oder\n2. in Säcke aus dichtem Gewebe oder starkem Papier von mindestens 2 Lagen oder aus starkem\nPapier mit Aluminiumeinlage oder geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu mehreren in\nFässer aus Pappe oder Holz oder in andere hölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink-\noder Aluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die\nGefäße aus Zink- oder Aluminiumblech müssen innen vollständig mit Holz oder Pappe aus-\ngelegt sein.\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninperen Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-\nschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Der Verschluß der hölzernen Kisten darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\neinem geeignetem Metall gesichert sein. Sind sie aus Eisen, so müssen sie mit einem Stoff überzogen sein,\nder bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(4) Das Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines\nPappfasses jedoch nic:ht schwerer als 75 kg. Das Versandstück nach Absatz (1) b) darf nicht schwerer sein\nals 75 kg. Es darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellulosepulver enthalten.\n(1) Organische explosive Nitroverbindungen [Ziffern 6 a), 6 b) - mit Ausnalime von Merkurit -, 6 c)        26\nund 6 d)] müssen in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer verpackt sein. Für sogenanntes flüssiges\nTrinitrotoluol sind jedoc:h nur hölzerne oder eiserne Gefäße zulässig.\nDie eisernen Gefäße müssen luftdicht verschlossen sein, jedoch einem schwachen inneren Druck nachgeben.\n(2) Die festen Stoffe der Ziffern 6 a) bis e) dürfen auch in fest verschlossenen Fibertrommeln verpackt\nsein.\n(3) Merkurit [Ziffer 6 b)] muß in Papierhülsen patroniert und die Pa_tronen müssen in luftdicht ver-\nschlossene Bledibüchsen verpackt sein, die in hölzerne Behälter einzusetzen s!nd.\nPatronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder zeresi-\nniertem Papier bestehen, können audi durdi eine Papierhülle zu Paketen vereinigt sein. Nichtparaffinierte\noder zeresinierte Patronen bis zum Gesamtgewidit von 2,5 kg dürfen auch zu Paketen vereinigt werden,\nwenn diese durch einen Oberzug von Zeresin oder Harz von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind\nin hölzerne Behälter einzusetzen.\nDer Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\nMetall gesichert sein.\nDas Versandstück darf nidit schwerer sein als 75 kg. Es darf.nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.\n(4) Organische explosive Nitroverbindungen als Präparate für wissenschaftliche oder pharmazeutisdie\nZwecke [Ziffer 6 e)] müssen zu höchstens 500 g luftdicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nverpackt und diese in hölzerne Behälter eingebettet sein.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg. Es darf nicht mehr als 5 kg organisdie Nitroverbin-\ndungen enthalten.\n(5) Zur Verpackung von wasserlöslic:hen Nitroverbindungen dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe nicht\nverwendet werden.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen verpackt sein:                                                          27\na) die Stoffe der Ziffer 7 a): in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer. Zur Verpackung der\nPikrinsäure dürfen Blei oder bleihaltige Stoffe (Legierungen, Gemische oder Verbindungen) nicht\nverwendet werden;\nb) die Stoffe der Ziffern 7 b) und c): zu höchstens 30 kg in didlte Stoffbeutel oder starke Säcke aus\nPapier oder geeignetem Kunststoff; diese Beutel und Säcke sind in dichte hölzerne Kisten oder\nGefäße oder in dicht versdiließbate Hartpapiertrommeln (Fibre Drums) mit Sperrholzboden und\n-decke! einzusetzen. Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben, derjenige der Trommeln mit Spann-\nringverschluß zu befestigen.\n(2) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffer i a) darf bei Verwendung eines hölzernen Gefäßes nicht\nschwerer sein als 120 kg und bei Verwendung eines Pappfasses nicht schwerer als 75 kg. Das Versandstück\nmit Stoffen der Ziffern 7 b) und c) darf nicht schwerer sein als 75 kg. Kisten müssen mit Handhaben ver-\nsehen sein, wenn sie schwerer sind als 35 kg.\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 8 müssen verpackt sein:                                          28\na) a 1 s W a g e n 1 ad u n g\n1. die Stoffe der Ziffer 8 a): in Gefäße aus nidit rostendem Stahl oder aus einem anderen geeig-\nneten Stoff. Die Nitrokörper sind mit so viel Wasser gleichmäßig zu durchfeuchten, daß der\nWassergehalt während der ganzen Beförderungsdauer nicht unter 25 °/o sinkt. Die Metallgefäße\nmüssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren Druck.\nvon höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses\nzu beeinträchtigen. Die Gefäße, ausgenommen die aus nicht rostendem Stahl, sind in hölzerne\nBehälter einzubetten;","650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n2. die Stoffe der Ziffer 8 b): zu höchstens 15 kg in Stoffbeutel, die in hölzerne Behälter einzusetzen\nsind;\n3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): einzeln in festes Papier und zu höchstens 100 Stück in Blech-\nschachteln eingesetzt. Höchstens 100 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste zu verpacken;\nb) als Stückgut\n1. die Stoffe der Ziffern 8 a) und b): in Mengen von höchstens 500 g in Gefäße aus Glas, Porzellan,\nSteinzeug u. dgl., die in hölzerne Kisten einzubetten sind (z.B. mit Wellpappe).\nEin Versandstück darf höchstens 5 kg Nitrokörper enthalten.\nDie Gefäße müssen durch einen Kork- oder Kautschukstopfen verschlossen sein, der durch\neine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden\nusw.) gesichert ist, die geeignet sein muß, jede Lockerung während der Beförderung zu ver-\nhindern. Die Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verrin-\ngern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der\nWände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm;\n2. Trinitrophenylmethylnitramin [Ziffer 8 b)]: in Mengen von höchstens 15 kg in Stoffbeutel, die\nin hölzerne Behälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf nicht mehr als 30 kg Trinitro-\nphenylmethylnitramin enthalten;\n3. die Gegenstände der Ziffer 8 c): wie vorstehend unter a) 3.\n(2) Das Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer sein als 75 kg, es darf von den Stoffen der\nZiffer 8 a) nicht mehr als 25 kg, von denjenigen der Ziffer 8 b) nicht mehr als 50 kg enthalten. Das Ver-\nsandstück nach Absatz (1) b) 1. darf nicht schwerer sein als 15 kg, dasjenige nach Absatz (1) b) 2. und 3.\nnicht schwerer als 40 kg.\n29   (1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 9 müssen verpackt sein:\na) a 1s W a g e n 1ad u n g\n1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):\na. zu höchstens 10 kg in Stoffbeutel, die in eine Schachtel aus wasserdichter Pappe oder in eine\nBüchse aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech einzusetzen sind; oder\nb. zu höchstens 10 kg in Gefäße aus genügend starker Pappe, die mit Paraffin getränkt oder\nauf andere Weise wasserdicht gemacht sind.\nDie Büchsen aus Weiß-, Aluminium- oder Zinkblech      und die Schachteln oder Gefäße anderer\nArt sind in eine mit Wellpappe ausgelegte hölzerne       Kiste zu verpacken; Metallbüchsen sind\ndurch Wellpappumschlag voneinander zu trennen. Eine      Kiste darf nicht mehr als 4 Büd1sen oder\nSchachteln oder Gefäße anderer Art enthalten. Der        Deckel der Kiste ist mit Schrauben zu\nbefestigen;\n2. Pentaerythrittetranitrat [Ziffer 9 a)]: entsprechend den Vorschriften unter 1. oder in Mengen\nvon höchstens 5 kg in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die mit einem Kork- oder\nKautschukstopfen verschlossen sind; jedes Gefäß muß in einen luftdicht verschweißten oder\nverlöteten Metallbehälter derart eingesetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller Lücken mit\nelastischen Stoffen vollkommen festliegt. Höchstens 4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe\nausgelegte hölzerne Kiste einzusetzen und voneinander durch mehrere Lagen von Wellpappe\nu. dgl. zu trennen;\n3. die Gegenstände der Ziffer 9 d): einzeln· in festes Papier und zu höchstens 3 kg in Pappkäste_n\nunbeweglich eingebettet. Höchstens 3 Kästen müssen in eine mit Schrauben verschlossene höl-\nzerne Kiste so eingebettet sein, daß zwischen den Pappkästen und der Versandkiste überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\n.b) als Stückgut\n1. die Stoffe der Ziffern 9 a) bis c):\na. zu höchstens 10 kg in Stoffbeutel, entsprechend den Vorschriften unter a) 1. a; oder\nb. zu höchstens 10 kg in Gefäße, entsprechend den Vorschriften unter a) 1. b;\nc. Pentaerythrittetranitrat (Ziffer 9 a)] entweder wie vorstehend unter a oder b, oder ent-\nsprechend den Vorschriften unter a) 2. oder entsprechend den nachstehenden Vorschriften für\nTrimethy lentrini tramin;\nd. Trimethylentrinitramin [Ziffer 9 a)]: wie vorstehend unter a oder b oder in Mengen von höch-\nstens 500 g Trockengewicht in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die mit einem\nKork- oder Kautschukstopfen verschlossen sind. Diese Gefäße sind in eine hölzerne Kiste\neinzusetzen. Sie sind voneinander durch einen Wellpappumschlag und von den Seitenwänden\nder Kiste durch einen Zwischenraum von mindestens 3 cm zu trennen, der mit Füllstoffen\nauszustopfen ist;\n2. die Gegenstände der Ziffer 9 d): wie vorstehend unter a) 3. Ein Versandstück darf nicht mehr als\n25 kg Explosivstoff enthalte:r:i.","Nr. 28 -Tag der Ausg,abe: B011-n, den 22. Dezember 1958                             651\n(2) Das Versandstück nach Absatz (1) a) darf nicht schwerer· sein als 75 kg, dasjenige nach Absatz (1) b)\nBuchst. a und b nicht schwerer als 60 kg, nach Buchst. d nicht schwerer als 10 kg und nach Buchst. c und\nAbsatz (1) b) 2 nicht schwerer als 35 kg. Versan.dstücke nach Absatz (1) b), die schwerer sind als 35 kg,\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 9 a müssen in Metallgefäße verpackt sein, die nur bis zu    9/10 ihres Fassungs- 29/1\nraumes gefüllt sein und höchstens 25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist in einen\nhölzernen Behälter so einzubetten, daß zwischen dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall ein\nZwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Äthylnitrat (Ziffer 9 b) muß zu höchstens 5 kg in starkwandige Flaschen aus Glas verpackt sein, die    29/2\nnur bis zu 9/10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Flaschen sind durch eine sie völlig um-\nschließende Umhüllung aus Blech gegen Bruch zu sichern. Zwischen dem Glas und der Blechumhüllung\nmuß sich eine etwa 1 cm starke Zwischenlage aus elastischem Stoff befinden. Die Flaschen sind einzeln\nin hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke unverschieblich einzusetzen. Die verbleibenden\nHohlräume sind mit Kieselgur auszufüllen.\n(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je höchstens 1 g Äthylnitrat (Ziffer 9 b) sind zu höchstens\n200 Stück in eine Schachtel aus Pappe in der Weise zu verpacken, daß entweder die Zwischenräume mit\nKieselgur gefüllt oder die Ampullen durch Zwischenlagen aus elastischem Stoff (z.B. Zellstoff) festgelegt\noder einzeln in Lochscheiben oder Gittereinsätze aus Pappe eingelegt werden. Höchstens 50 solcher Schach-\nteln sind in eine mit Zinkblech ausgeschlagene hölzerne Versandkiste einzusetzen.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen zu höchstens 500 g in gut verschnürte Beutel aus Polyäthylen oder       30\neinem anderen geeigneten, geschmeidigen Stoff verpackt sein. Jeder Beutel muß in eine Büchse aus Metall,\nPappe oder Fiber eingesetzt werden; diese Büchsen müssen zu höchstens 30 Stück in eine vollwandige\nVersandkiste aus Holz eingebettet werden, deren Wände mindestens 12 mm dick sind.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.\nBariumazid der Ziffer 10 a muß in Pappbüchsen verpackt sein, welche die im Bariumazid enthaltene Flüs-      30/1\nsigkeit nicht durchlassen dürfen. Eine Büchse darf höchstens 500 g enthalten. Der Deckelverschluß muß\ndurch umgeklebtes Isolierband gegen Wasser gedichtet sein. Der freie Raum zwischen dem Bariumazid und\ndem Deckel muß, um jede Verschiebung des Inhaltes der Büchsen zu vermeiden, mit einem elastischen\nStoff ausgefüllt sein. Die Büchsen sind einzeln oder zu mehreren· in einen hölzernen Versandbehälter ein-\nzubetten, der nicht mehr als 1 kg Bariumazid enthalten darf.\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 11 müssen verpackt sein:                                          31\na) die ~toffe der Ziffern 11 a) und b):\n1. zu höchstens 2,5 kg in Beutel, die in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminiumblech einzu-\nsetzen sind. Die Büchsen sind in hölzerne Behälter einzubetten; oder\n2. in Säcke aus dichtem Gewebe, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzusetzen sind;\nb) die Gegenstände der Ziffer 11 c): in widerstandsfähiges Papier eingerollt; jede Rolle darf nicht\nschwerer sein als 300 g. Die Rollen müssen in hölzerne, innen mit widerstandsfähigem Papier aus-\ngelegte Kisten eingesetzt werden.\n(2) Der Deckel der Kisten ist mit Schrauben zu befestigen. Sind letztere aus Eisen, so müssen sie mit\neinem Stoff überzogen sein, der bei Stoß oder Reibung keine Funken erzeugt.\n(3) Das Versandstück darf bei Versand als Wagenladung nicht schwerer sein als 75 kg und bei Versand .\nals Stückgut nicht schwerer als 35 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in Hülsen aus geeignetem Kunststoff oder Papier patroniert sein.        32\nDiese Patronen dürfen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeignetem Kunststoff\numhüllt werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Sprengstoffe mit mehr als 6 0/o flüssigen Salpeter-\nsäureestern müssen in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier oder einen wasserdichten Kunststoff, wie\nPolyäthylen, patroniert sein. Die Patronen sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen.\n(2) Nicht paraffinierte oder nicht zeresinierte Patronen- oder solche, deren Hülse nicht wasserdicht ist,\nmüssen zu Paketen von höchstens 2,5 kg vereinigt werden. Diese Pakete, deren Umhüllung mindestens aus\nstarkem Papier bestehen muß, müssen in ein Paraffin-, Zeresin- oder Harzbad eingetaucht oder mit geeig-\nnetem Kunststoff umhüllt werden, damit sie luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete sind einzeln oder zu\nmehreren in hölzerne Behälter einzusetzen.\n(3) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte\naus Metall gesichert sein.\n(4) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff ent-\nhalten.\n(5) An Stelle der in Abs. (1) und (2) vorgeschriebenen hölzernen Behälter dürfen audi Papp- oder\n\\tVellpappkästen - beide wasserdicht imprägniert - verwendet werden. Die Papp- und Wellpappkästen\nmüssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über\nEinheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewidlt von 30 kg geeignet und wie folgt gekenn-\nzeichnet sein:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenl1erstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu\nergänzen.\nDas Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.\n33     (1) Die Stoffe der Ziffer 13 müssen in Papierhülsen patroniert sein. Nicht paraffinierte oder nicht zere-\nsinierte Patronen müssen_ zuerst in wasserdichtes Papier eingeschlagen sein. Sie sind durch eine Papierhülle\nzu Paketen zu vereinigen, die höchstens 2,5 kg schwer sein dürfen; die Pakete sind in hölzerne Behälter\neinzubetten, deren Verschluß durch herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert\nsein darf.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht schwerer als 10 kg, wenn es sich um\nein Muster handelt.\n34     (1) Die Stoffe der Ziffer 14 müssen verpackt sein:\na) die Stoffe der Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier patroniert. Die Patronen müssen\nentweder durch eine Papierhülle zu Paketen vereinigt oder ohne Umschlagpapier in Pappkästen\neingebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung\neines inerte1 Füllstoffes in hölzerne Behälter einzubetten, deren Verschluß durch herumgelegte\nund gespanntL Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;\nb) die Stoffe de1 Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier patroniert. Die Patronen müssen in\nPappkästen eingesetzt sein. Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappkästen sind ohne Leer-\nräume in hölzerne Kisten einzusetzen, deren Verschluß durch herumgelegte und gespannte Bänder\noder Drähte aus Metall gesichert sein darf.\n(1 a) Bei Sendungen von Dynamiten der Ziffer 14 kann die Verpackung der Patronen in Pakete oder\nPappkästen wegfallen, wenn die Versandkisten mit zähem, wasserdichtem Packpapier dicht ausgelegt und\nwenn die Patronen beim Einlegen in die Kiste derart in Weichholzmehl, das sich unter Druck elastisch zu-\nsammenballt, eingebettet sind, daß überall zwischen den Patronen und zwischen diesen und der Pack-\npapierausfütterung eine gute Ausfüllung mit Weichholzmehl vorhanden ist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg und nicht schwerer als 10 kg, wenn es sich um\nein Muster handelt.\n34/1    Ammoniumperchlorat (Ziffer 15) muß in hölzerne Behälter oder in wasserdichte Pappfässer verpackt sein.\n34/2    (1) Die Stoffe der Ziffer 16 müssen in Papierhülsen patroniert sein. Die Patronen müssen in Paraffin oder\nZeresin getaucht oder ihre Hülsen müssen aus paraffiniertem oder zeresiniertem Papier oder aus Perga-\nment- oder gleichgeeignetem Papier bestehen. Die Patronen sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu\nPaketen zu vereinigen. Die Pakete müssen in hölzerne Behälter verpackt sein.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg. Es darf nicht mehr als 25 kg Sprengstoff enthalten.\n34/3    (1) Die Sprengstoffproben der Ziffer 17 I a) müssen in Papierhülsen patroniert oder als Preß- oder Guß-\nkörper zu einem Paket bis zu 2,5 kg vereinigt werden. Proben von Wettersprengstoffen dürfen, in solchen\nPaketen verpackt, bis zu einer Gesamtmenge von 15 kg zu einer Sendung vereinigt werden. Die Pakete\nsind in eine hölzerne Kiste einzusetzen und diese in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstä.rke\nso einzubetten, daß zwischen der hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von\nmindestens 5 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.\n(2) Bei den Sprengstoffproben der Ziffer 17 I b) muß die Innenpackung von der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung als zulässig anerkannt sein. Die hölzerne Innenkiste ist in eine Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der Innenkiste und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von 12 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur auszustopfen ist.\n(3) Die Proben der Ziffer 17 II sind zu höchstens 500 g in starke Glasflaschen oder andere geeignete\nBehälter, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen\nsind, zu verpacken. Die einzelnen Flaschen oder Behälter sind durch Einsätze festzulegen. Die Zwischen-\nräume sind mit Sägemehl oder anderen geeigneten Füllstoffen auszustopfen.\nDas Versandstück darf nicht mehr als 2 kg Sprengstoff enthalten.\n3. Z u s am m e n p a c k u n g\n35    Die in einer Ziffer der Rn 21 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit Stoffen, die in der gleichen Ziffer\noder in einer anderen Ziffer dieser Rn genannt sind, noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\nBem. Das in Rn 28 (!) b) 1 bezeichnete Versandstück darf organische Nitrokörper verschiedener Art und Benennung\nenthalten.\n4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n36    Versandstücke mit Pikrinsäure (Ziffer 7 a)] müssen in roten, deutlichen und unauslöschbaren Buchstaben\ndie Bezeichnung des Stoffes tragen.\n37     Versandstücke mit explosiven Stoffen der Ziffern 1 bis 17 sind mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                               653\nB. Versandart, Abfertigungsbesduänkungen\nDie Stoffe der Ziffern 8 a) und b), 9 a), b) und c), 9 a, 13 und 14 dürfen nur als Wagenladung befördert   38\nwerden. Sendungen von höchstens 300 kg mit Stoffen der Ziffern 8 a) und b) in der in Rn 28 (1) b) vor-\ngesehenen Verpackung oder mit Stoffen der Ziffern 9 a), b) und c) in der in Rn 29 (1) b) vorgesehenen\nVerpackung oder mit Stoffen der Ziffer 9 a dürfen jedoch als Stückgut befördert werden, ebenso Muster-\nsendungen von höchstens 100 kg mit Stoffen der Ziffern 13 und 14 [siehe Rn 33 (2) und 34 (2)).\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 21 durch Kursivschrift  39\nhervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 8 a) und b) der Stoffname nicht angegeben ist, muß die\nhandelsühlidle Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung ·des Gutes ist rot zu unterstreichen und\ndurch d_ie Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stollaufzählung und die\nAbkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen [z.B. I a, Ziffer 3 a), Anlage C zur EVO].\n(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: \"Beschaffenheit des Gutes und Verpackung ent-\nsprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.\n(3) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassenen Stoffe muß im Frachtbrief außer Zeichen\nund Nummern sowie Anzahl und Art der Behälter auch -das Gewicht jedes einzelnen Versandstückes\nangegeben sein.\n(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffer 12 nach Rn 32 (5) in Einheitspappkästen ist im Frachtbrief neben\nder üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nD. Beförderungsmittel und tedmische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versands t ü c k e\n(1) Die Stoffe der Klasse I a sind in gedeckte Wagen zu .verladen.                                        40.\n(2) Für die nur als Wagenladung zum Versand zugelassenen Stoffe dürfen nur Wagen mit federnden\nStoß- und Zugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung, dichter Verschalung, gut schließenden Türen und\nFenstern (Luftklappen) verwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vor-\nstehen, die nicht zum Wagen gehören. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen\ngehalten werden.\n(3) Zur Beförderung von Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] dürfen keine mit Blei ausgekleideten, mit verbleiten\nArmaturen und Beschlägen ausgestatteten oder mit Blei gedeckten Wagen verwendet werden.\nIn den Wagen, in die Pikrinsäure verladen werden darf, ist sie getrennt von Blei und Bleigefäßen zu\nlagern.\n(4) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\n(1) In einen Wagen dürfen Stückgutsendungen mit Stoffen der Ziffern Ba) und b) und 9a), b) und c)         41\nund der Ziffer 9 a nur bis zum Gesamtgewicht von höchstens 300 kg, Mustersendungen mit Stoffen der\nZiffern 13 und 14 nur bis zum Gesamtgewicht von 100 kg verladen werden.\n(2) Die Vers~ndstücke sind in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht scheuern, rütteln, anschlagen,\numkanten oder herabfallen können. Tonnen, Fässer und ähnliche Behälter müssen mit ihrer Längsachse\ngleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens gelegt und durch Holzunterlagen gegen seitliches Rollen\ngesichert sein. Die besonderen Ladegeräte sind vom Absender beizustellen und werden dem Empfänger\nmit dem Gut abgeliefert.\n(3) Für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9 a, 11, 13 und 14 gelten noch die folgenden\nBestimmungen:\nDas Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.\nDie Versandstücke dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus; sondern müssen auf möglichst\nabgelegenen Nebengeleisen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen,\nverladen werden.\nUnberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit\nverladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuchten.\nDiese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.\nDie beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige\nschwarze Flagge mit einem weißen „Pu tragen.\nDie Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nb. Für K 1 ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n42     (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)\nbefördert werden.\n(2) Die in Rn 44 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.\n2. Aufschriften und G e fahr zettel an den Wagen u n d an den Klein b eh älter n (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang V)\n43     (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen mit Zetteln nach Muster 1 versehene Versandstücke verladen\nsind, müssen Zettel gleichen Musters angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem\nZettel nach Muster 1 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n44     (1) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse I a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nb) mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gütern der Klasse I c (Rn 101);\nc) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\nd) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ne) mit entzündbare:n festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\nf) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\ng) mit radioaktiven Stoffen der Klasse lV b (Rn 451);\nh) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\ni) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(2) Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] darf nicht mit den giftigen Stoffen der Ziffer 4 und den Bleiverbindungen\nder Ziffern 14 a) und b) der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in einem Wagen verladen werden.\n45    Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n46     Pikrinsäure [Ziffer 7 a)] ist in den Gütersdiuppen (Magazinen) getrennt von Blei und Bleigef äßen zu\nlagern.\n47    Für Wagenladungen mit Stoffen der Ziffern 3, 4, 5, 8, 9, 9 a, 11, 13 und 14 gelten folgende Bestimmungen:\na) Der Bestimmungsbahnhof ist durdi einen Vorbahnhof unter Bezeidinung des Zuges von dem bevor-\nstehenden Eintreffen der Sendung zu benachrichtigen. Der Empfänger muß durch den Bestimmungs-\nbahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benachrichtigt werden. Die\nSendung ist innerhalb dreier Stunden nach bewirkter Benachrichtigung über die Ankunft abzunehmen\nund innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.\nb) Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nicht abgeJphren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu ent-\nfernen und der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind auch\ndann - und zwar auch auf Unterwegsbahnhöfen - der· Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn sie\nin einen solchen Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder die\nWeiterbeförderung bedenklich erscheint.\nc) Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewachen.\n48-59","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                            655\nKlasse lb\nMit explosiven Stoffen geladene Gegenstände\n1. Aufzählung der Gegenstände\n(1) Von den unter den Begriff der Klasse I b fallenden Gegenständen sind nur die in Rn 61 genannten                          60\nund auch diese nur zu den in Rn 60 (2) bis 83 enthaltenen Bedmgungen zur Beförderung zugelassen und\nsomit Gegenstände der Anlage C.\nDem. Die von Gegenständen der Klasse I b entleerten Behälter sind den Vorsd:iriften der Anlage C nicht unterstellt.\n(2) Wenn die in den Ziffern 7, 10 oder 11 aufgezählten Gegenstände aus in Rn 21 aufgeführten explosiven\nStoffen bestehen oder damit geladen sind, so müssen diese explosiven Stoffe den für sie im Anhang I auf-\ngestellten Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen entsprechen.\n1. Zündschnüre ohne Zünder:                                                                                              61\na) Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarzpulverseele oder mit einer\nSeele aus mit Schwarzpulver imprägnierten Baumwollfäden oder mH einer Seele aus nitrierten\nBaumwollfäden);\nb) detonierende Zündschnüre in Form von dünnwandigen Metallröhren von geringem Querschnitt\nmit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I, Rn 1108;\nc) detonierende, schmiegsame Zündschnüre mit Umwicklung aus Textilien oder plastischen Stoffen\nvon geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I,\nRn 1109;\nd) Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von geringem Querschnitt mit einer Seele aus einem\nexplosiven Stoff von größerer Gefährlimkeit als Pentaerythrittetranitrat).\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse I c, Ziffer 3 (Rn 101).\n2. Nichtsprengkräftige Zündungen (Zündungen, die nicht durch Sprengkapseln oder sonstige Einrich-\ntungen brisant wirken):\na) Zündhütchen;\nb) 1. Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für -Schußwaffen aller\nKaliber;\n2. Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treibladung, für Flobert und dergleichen\nKleinkaliber;\nc) Schlagröhren, Zündschrauben und ähnliche Zündungen mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder\nandere Zündmittel), die durch Reibung, Schlag oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden;\nd) Zünder ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapsel) und ohne Ubertragungsladung.\n3. Knallkapseln der Eisenbahn.\n4. Patronen für Handfeuerwaffen [mit Ausnahme derjenigen, die eine Sprengladung enthalten (siehe\nZiffer 11)):\na) Jagdpatronen;\nb) Flobertmunition;\nc) Leuchtspurpatronen;\nd) Patronen mit Brandsatz;\ne) andere Zentralfeuerpatronen.\nBern. Mit Ausnahme von Jagdpatronen mit Bleischrot gelten als Gegenstände der Ziffer 4 nur Patronen, deren Kaliber\n13,2 mm nicht übersteigt.\n5. Sprengkräftige Zündungen:\na) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungseinrichtung; Verbindungsstücke mit Verzögerung für\ndetonierende Zündschnüre;\nb) elektrische Sprengkapseln mit Zündern mit oder ohne Verzögerungseinrichtung;\nc) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarzpulverzündschnur;\nd) Zündladungen (Detonatoren), d. s. Sprengkapseln in Verbindung mit einer Obertragungsladung\naus gepreßtem explosiven Stoff; siehe auch Anhang I, Rn 1110;\ne) Zünder mit Sprengkapseln, mit oder ohne Ubertragungsladung;\nf) Sprengkapseln mit Zündhütchen, mit oder ohne Verzögerungseinrichtung, mit oder ohne mecha•\nnische Zündvorrichtung und ohne Ubertragungsladung.\n6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben genannt, d. s. Sprengkapseln mit oder ohne Zündhütchen,\neingeschlossen in Blechgehäusen.\n7. Gegenstände mit Treibladung, sofern nicht unter Ziffer 8 auf geführt, Gegenstände mit Sprengladung,\nGegenstände mit Treib- und Sprengladung, sofern darin nur explosive Stoffe der Klasse I a ent-\nhalten sind, sämtliche ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapsel); die Ladung dieser\nGegenstände darf ein Lichtspurmittel enthalten (siehe auch Ziffern 8 und 11).\nDem. Nichtsprengkräftige Zündungen (Ziffer 2) sind in diesen Gegenständen zugelassen.","656                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n8. Gegenstände mit Leucht- oder Signalmitteln, mit oder ohne Treibladung, mit oder ohne Ausstoß•\nladung und ohne Sprengladung, deren Treib- oder Leuchtsatz so verdichtet ist, daß die Gegenstände\nbeim Abbrennen nicht explodieren.\n9. Gegenstände mit Rauchentwicklern, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen\nexplosionsfähigen Zündsatz enthalten.\nWegen rauchentwickelnder Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, siehe Klasse I c,\nRn 101, Ziffer 27.\n10. Brunnentorpedos mit einer Ladung aus Dynamit oder dynamitähnlichen explosiven Stoffen ohne\nZünder und ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapsel); Geräte mit Hohlladung zu\nwirtschaftlichen Zwecken, die höchstens 1 kg in der Hülse festliegenden explosiven Stoff enthält,\nohne Sprengkapsel.\n11. Gegenstände mit Sprengladung, Gegenstände mit Treib- und Sprengladung, sämtliche mit brisant\nwirkender Einrichtung (Sprengkapsel), das Ganze zuverlässig gesichert.\n2. Beförderungsvorschriften\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n62    (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Die Sicherung des Verschlusses der Versandstücke durch herumgelegte Bänder oder Drähte aus\nMetall ist zulässig; sie ist obligatorisch bei Kisten, die Deckel mit ~charnieren haben, wenn diese nicht mit\neiner wirksamen Vorridltung versehen sind, die eine Lockerung des Verschlusses verhindert.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter•\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die\nGegenstände s_ind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern, zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein~\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n A r t e n v o n G e g e n s t ä n d e n\n63    Die Gegenstände der Ziffer 1 müssen verpackt sein:\na) die Gegenstände der Ziffern 1 a) und b): in hölzerne Behälter oder wasserdichte Pappfässer. Das Ver•\nsandstück darf nicht schwerer sein als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht sdlwerer\nals 75 kg;                                                                     ·\nb) die Gegenstände der Ziffer 1 c): in Längen bis zu 250 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt.\nDie Rollen sind in hölzerne Kisten derart einzusetzen, daß die Zündschnurwickel weder einander noch\ndie Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m Zündschnur enthalten;\nc) die Gegenstände der Ziffer 1 d): in Längen bis zu 125 m auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt,\ndie in eine mit Schrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke derart\neinzusetzen sind, daß die Rollen weder einander noch die Kistenwände berühren können. Eine Kiste\ndarf nicht mehr als 1000 m Momentzündschnur enthalten.\n64    (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen verpackt sein:\na) die Gegenstände der Ziffer 2 a): Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche bis hödlstens\n500 Stück, mit bedeckter Zündsatzoberfläche bis höchstens 5000 Stück in Blechkästen, Pappschach•\nteln oder hölzerne Kistchen. Die Packbehälter sind in eine hölzerne Versandkiste oder einen\nBlechbehälter einzusetzen;\nb) die Gegenstände der Ziffer 2 b) 1: Zentralfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib-\nladung, für Schußwaffen aller Kaliber in Holzkisten oder Pappkästen oder in Säcke aus Textil-\nstoffen;\nc) die Gegenstände der Ziffer 2 b) 2: Randfeuerpatronenhülsen mit Zündvorrichtung, ohne Treib•\nladung, für Flobert und dergleichen Kleinkaliber zu höchstens 5000 Stück in Blech- oder Papp•\nbüchsen, die in eine Versandkiste aus Holz oder Blech einzusetzen sind; sie dürfen auch bis höch-\nstens 25 000 Stück in einen Sack verpackt sein, der in einer Versandkiste aus Holz oder Eisen mit\nWellpappe gesichert sein muß;\nd) die Gegenstände der Ziffern 2 c) und d): in Papp-, Holz- oder Blech.schachteln, die in Behälter aus\nHolz oder Metall einzusetzen sind.\n(2) Das Versandstück mit Gegenständen der Ziffei:._n 2 a), c) und d} darf nidlt schwerer sein als 100 kg.\n65     (1) Die Gegenstände der Ziffer 3 müssen in Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke aus gespundeten,\ndurch Holzschrauben zusammengehaltenen Brettern verpackt sein. Die Kapseln müssen in die Kisten derart\neingebettet sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren können.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                               657\n(1} Die Gegenstände der Ziffern 4 a), b} und e) sind ohne Spielraum in gut schließende Blech-, Holz- oder 66\nPappschachteln einzusetzen; diese Schachteln sind ohne Zwischenraum in hölzerne Versandkisten oder\nMetallkästen einzusetzen.\nAn Stelle der hölzernen Versandkisten oder der Metallkästen dürfen für Jagdpatronen [Ziffer 4 a)] auch\nPapp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht imprägniert - verwendet werden. Die Papp- oder Well-\npappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern\nund über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von 50 kg geeignet und wie folgt\ngekennzeichnet sein:\n„Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu\nergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.\n(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 c) und d) sind zu höchstens 400 Stück in gut schließende Blech-, Holz•\noder Pappschachteln einzusetzen; diese Schachteln müssen in hölzernen Versandkisten oder Metallkästen\nfest verpackt sein.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen verpackt sein:\na) die Gegenstände der Ziffer 5 a): zu höchstens 100 Sprengkapseln oder 50 Verbind\"1ngsstücken zünd-  67\nsicher eingebettet in ein Gefäß aus Blech oder wasserdichter Pappe. Blechgefäße müssen mit einem\nelastischen Stoff ausgelegt sein. Die Deckel müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höch-\nstens 5 Gefäße mit Sprengkapseln oder 10 Gefäße mit Verbindungsstücken sind in ein Paket zu\nvereinigen oder in eine Pappschachtel einzusetzen. Die Pakete oder Schachteln müssen in eine mit\nSchrauben verschlossene hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder in einen Blech-\nbehälter verpackt und diese in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so ein-\ngebettet sein, daß zwischen der hölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;\nb) die Gegenstände der Ziffer 5 b): zu höchstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen die\nZündungen abwechselnd an das eine und das andere Ende des Paketes gelegt sein. Aus höd1stens\n10 Paketen ist ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens 5 Sammelpakete müssen in eine hölzerne\nVersandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder in einen Blechbehälter so eingebettet sein,\ndaß zwismen den Sammelpaketen und der Versandkiste oder dem Blechbehälter überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; oder\nzu höchstens 100 Stück in Pakete vereinigt. Darin müssen die Zündungen abwechselnd an\ndas eine und das andere Ende des Paketes gelegt sein. Jedes Einzelpaket ist in eine Kunststoff-\nhülle einzusetzen, die dicht zu verschließen ist. Höchstens 10 Pakete - bei Drahtlängen bis zu\n1 m auch 20 solcher Pakete - müssen in ei.q.e dicht mit Schrauben verschließbare hölzerne Ver-\nsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen den Paketen und\nder Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit einer breiten\nEinlage aus elastischem Stoff fest auszufüllen ist. Es werden aum Pakete ohne Kunststoffhüllen\nzugelassen. In diesem Falle tritt an Stelle der hölzernen Versandkiste ein Blechbehälter;\nc) die Gegenstände der Ziffer 5 c): die mit Sprengkapseln versehenen Zündschnüre zu Ringen auf-\ngerollt; höchstens 10 Ringe sind zu einer Rolle zu vereinigen, die in Papier verpackt werden muß.\nHöchstens to Rollen müssen in ein mit Schrauben verschlossenes, hölzernes Kistchen von min-\ndestens 12 mm Wandstärke eingebettet und die Kistchen zu hömstens 10 Stück in eine Versand-\nkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen den Kistchen und der\nVersandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen aus-\nzustopfen ist;\nd) die Gegenstände der Ziffer 5 d): zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne Kisten von mindestens\n18 mm Wandstärke, derart, daß sie voneinander und von den Kistenwänden mindestens 1 cm\nabstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit Sdlrauben befestigt sein. Hat\ndie Kiste eine Auskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech, so genügt eine Wandstärke von\n16 mm. Diese Packkiste muß in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so ein-\ngebettet sein, daß zwischen der Packkiste und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von\nmindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist; oder\nzu höchstens 5 Zündladungen in Blechbüchsen. Sie müssen darin in Holzgitter oder ausgebohrte\nHolzleisten eingesetzt sein. Der Deckel ist ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens\n20 Blembüchsen sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen;\ne) die Gegenstände der Ziffer 5 e): zu höchstens 50 Stück in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm\nWandstärke. Die Gegenstände sind darin mit Holzeinlagen so festzulegen, daß· sie voneinander\nund von den Kistenwänden mindestens 1 cm abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden\nund Deckel mit Schrauben befestigt sein. Höchstens 6 Kisten müssen in eine Versandkiste von\nmindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß zwischen den Kisten und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist. Der\nZwischenraum kann bis mindestens 1 cm vermindert werden, wenn er mit porösen Holzfiberplatten\nausgefüllt wird. Sind die einzelnen Gegenstände jeder für sim unbeweglich in dicht verschlossenen","658                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nBlech- oder Kunststoffbüchsen verpackt, so können sie in eine hölzerne Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke eingesetzt werden. Die Gegenstände müssen voneinander durch Pappe\noder Holzfiberplatten unbeweglich getrennt sein;\nf) die Gegenstände der Ziffer 5 f): zu höchstens 50 Stück in Kisten aus Holz oder Metall; in diese\nKisten ist der sprengkräftige Teil der Zünder in eine Holzunterlage so einzusetzen, daß der\nAbstand zwischen zwei Sprengkapseln sowie zwisch_en den Sprengkapseln und den Kistenwänden\nmindestens 2 cm beträgt; der Deckelverschluß der Kiste muß die vollständige Unbeweglichkeit\ndes Inhalts gewährleisten. Höchstens 3 solcher Kisten sind ohne Leerraum in eine hölzerne Ver-\nsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen; oder\nin Schachteln aus Holz oder Metall; in diesen Schachteln sind die Zünder unter Verwendung\nvon Gittern so festzuhalten, daß der Abstand zwischen den Zündern sowie zwischen den Zündern\nund den Schachtelwänden mindestens 2 cm beträgt und die Unbeweglichkeit des Inhalts gewähr-\nleistet wird. Diese Schachteln sind in eine Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so\neinzubetten, daß zwischen den Schachteln sowie zwischen den Schachteln und der Versandkiste\nüberall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist;\ndas Versandstück darf nicht mehr als 150 Zünder enthalten.\n(2) Der Deckel der Versandkiste muß mit Schrauben oder mit Scharnieren und Bügelverschluß ver-\nschlossen sein.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg; Versand.stücke, die schwerer sind als 25 kg,\nmüssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.\n(4) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und zwar\nentweder durch ~lomben oder Siegel (Abdruck oder Marke), die auf zwei Schraubenköpfen an den Enden\nder Hauptachse des Deckels oder am Bügelverschluß anzubringen sind, oder durch einen die Schutzmarke\nenthaltenden Streifen, der über den Deckel und zwei gegenüberliegende Wände der Kiste zu kleben ist.\n68     (1) Die Gegenstände der Ziffer 6 müssen einzeln in Papier eingewickelt und damit in Wellpapphüllen\neingesetzt sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück in Papp- oder Blechschachteln zu verpacken. Die Deckel\nsind ringsum mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste\neinzusetzen. Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.\n69     (1) Die Gegenstände der Ziffer 7 müssen in mit Schrauben oder Scharnieren und Bügelverschluß ver-\nschlossene hölzerne Kisten von mindestens 16 mm Wandstärke oder in Behälter aus Metall oder geeig-\nnetem Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit verpackt sein. Gegenstände, die schwerer sind\nals 20 kg, dürfen auch in Lattenverschlägen oder unverpackt versandt werden.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, sofern es Gegenstände enthält, die einzeln\nnicht schwerer sind als 1 kg. Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten ver-\nsehen sein.\n70     (1) Die Gegenstände der Ziffer 8 müssen in hölzerne Kisten oder in wasserdichte Pappfässer oder in\nBehälter aus Metall oder geeignetem Kunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit verpackt sein.\nDie Anzündestelle muß so geschützt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht\nschwerer als 75 kg. Kisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.\n71    Die Gegenstände der Ziffer 9 müssen in hölzerne Behälter verpackt sein, die mit Handhaben oder Leisten\nversehen sein müssen, wenn sie schwerer sind als 25 kg. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als\n75 kg.\n72    Die Gegenstände der Ziffer 10 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein, die mit Handhaben oder Leisten\nversehen sein müssen, wenn sie schwerer sind als 25 kg.\n73   Die Gegenstände der Ziffer 11 müssen verpackt sein:\na) Gegenstände mit einem Durchmesser von weniger als 13,2 mm:\nzu höchstens 25 Stück ohne Spielraum in gut schließende Pappkästen oder in Behälter aus geeignetem\nKunststoff von entsprechender Widerstandsfähigkeit; diese Kästen oder Behälter sind ohne Zwischen-\nräume in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke, die innen auch mit einer Auskleidung\naus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech oder aus geeignetem Kunststoff oder dgl. von entsprechender\nWiderstandsfähigkeit versehen sein darf, einzusetzen.\nDas Versandstück darf nicht, schwerer sein als 60 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 25 kg,\nmüssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;\nb) Gegenstände mit einem Durchmesser von 13,2 bis 57 mm:\n1. einzeln in ein starkes, genau passendes und an beiden Enden sicher zu verschließendes Rohr aus\nPappe oder geeignetem Kunststoff; oder einzeln in ein starkes, genau passendes, an einem Ende\ngeschlossenes und am anderen Ende offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem Kunststoff; oder\neinzeln in ein starkes, genau passendes, an beiden Enden offenes Rohr aus Pappe oder geeignetem\nKunststoff, das mit'Einbuchtungen oder anderen geeigneten Einrichtungen versehen ist, welche den\nGegenstand festhalten.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                            659\nDerart verpackte Gegenstände sind bei einem Durchmesser von 13,2 bis 21 mm zu höchstens\n300 Stück, bei einem Durchmesser von mehr als 21 bis 37 mm zu höchstens 60 Stück und bei einem\nDurchmesser von mehr als 37 bis 57 mm zu höchstens 25 Stück in eine hölzerne Kiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke, die innen mit einer Auskleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminium-\nblech versehen sein muß, schichtenweise einzulegen.\nWenn die Gegenstände in an beiden Enden oder an einem Ende offene Rohre verpackt sind,\nmuß die Versandkiste an den den Rohröffnungen zugekehrten Wänden mit einer mindestens\n7 mm dicken Einlage aus Filz oder aus zweiseitiger Wellpappe oder dgl. versehen sein.\nDas Versandstück. darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als\n25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;\n2. Gegenstände mit einem Durchmesser von 20 .mm dürfen auch zu höchstens 10 Stück in eine genau\npassende, starke, paraffinierte, mit gelochtem Bodeneinsatz und Trennwänden aus paraffinierter\nPappe versehene Pappschachtel verpackt werden. Die Schachteln sind mit einem Klappdeckel, der\ndurch Verklebung zu sichern ist, zu schließen.\nHöchstens 30 Schachteln sind ohne Zwischenräume in eine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke, die innen mit einer Auskleidung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech versehen sein\nmuß, einzusetzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als\n25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;\n3. Gegenstände mit einem Durchmesser bis 30 mm dürfen auch gegurtet, zu höchstens der in Ziffer 1\ngenannten Anzahl Stück in einen starken Stahlbehälter verpackt werden. Der Behälter kann eine\nzylindrische Form haben.\nDie in den Behältern einzusetzenden, gegurteten Gegenstände sind mit einer geeigneten Vor-\nrichtung so zu umschließen, daß sie eine kompakte Einheit bilden und einzelne Gegenstände sich\nnicht lösen können. Eine oder mehrere Einheiten sind im Behälter so festzulegen, daß sie sich nicht\nverschieben können.\nDie Enden der gegurteten Gegenstände müssei1 auf stoßdämpfenden, nicht metallischen Einlagen\naufliegen.\nDer Deckel des Behälters muß dicht schließen und durch eine plombierbare Verriegelung gegen\ndas Herausfallen gesichert sein.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als\n25 kg, müssen mit Handhaben versehen sein. Bei Behältern, die rollbat sind, muß am Deckel ein\nstarker Traggriff angebracht sein;\nc) Die anderen Gegenstände der Ziffer 11: entsprechend den Vorschriften der Rn 69 (1). Das Versand-\nstück. darf nicht schwerer sein als 100 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit\nHandhaben oder Leisten versehen sein.\nBern. Bei Gegenständen, die sowohl eine Treib- als eine Sp,engladung enthalten, bezieht sich das Wort .Durchmesser•\nauf den zylindrischen Teil des Gegenstandes, der die Sprengladung enthält.\n3. Zusammen pack u n g\nDie in einer Ziffer der Rn 61 bezeichneten Gegenstände dürfen weder mit andersartigen Gegenständen                           74\nder gleichen Ziffer, noch mit Gegenständen einer anderen Ziffer dieser Rn, noch mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, noch. mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück. vereinigt werden, aus-\ngenommen:\na) die Gegenstände der Ziffer 1 miteinander, und zwar:\ndie der Ziffern 1 a) und b) zusammen in der Verpackung nach Rn 63 a).\nWenn Gegenstände der Ziffer 1 c) mit Gegenständen der Ziffern 1 a)\" oder b) oder beiden zu-\nsammengepackt werden, müssen die der Ziffer 1 c) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den\nanderen Gegenständen in dem für diese. vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden. Das\nVersandstück darf nicht ·schwerer sein als 120 kg;\nb) die Gegenstände der Ziffer 2 a) mit solchen der Ziffer 2 b), sofern beide in Schachteln verpackt sind,\ndie in einer hölzernen Kiste vereinigt werden. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg;\nc) die Gegenstände der Ziffer 4, jedoch nur miteinander und unter Beobachtung der Vorschriften für\ndie Innenpackung in einem hölzernen Versandbehälter .. Das Versandstück darf nicht schwerer sein\nals 100 kg;                                                                                            ·\nd) die Gegenstände der Ziffer 7 mit den zugehörigen Gegenständen der Ziffern 5 a), d), e) und f), sofern\ndie Verpackung der letzteren die Ubertragung einer allfälligen Detonation auf die Gegenstände der\nZiffer 7 verhindert. In einem Versandstück muß die Zahl der Gegenstände der Ziffern 5 a), d), e) und\nf) mit jener der Gegenstände der Ziffer 7 übereinstimmen. Das Versandstück darf nicht scbwerer sein\nals 100 kg.                                         '\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)\nVersandstücke mit Gegenständen der Klasse I b sind mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.                                    75","660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nB. Versandart. Abfertigungsbeschränkungen\n76     (1) Die Gegenstände der Ziffern 3 und 5 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen, die Gegenstände der\nZiffern 10 und 11 überhaupt nicht als Eilgut, sondern nur als Frachtgut in Wagenladungen versandt werden.\nEin Versandstück mit qegenständen der Ziffer 7 darf als Eilstückgut höchstens 5 Gegenstände enthalten.\n(2) Die Gegenstände der Ziffern 4 a) und b) dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall\ndarf das Versandstück nicht schwerer sein als 40 kg.\nC. Frachtbriefvermerke\n77     (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 61 durch Kursivschrift\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer\nund gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauizählung und die Abkürzung „Anlage C zur Evo• zu er-\ngänzen {z.B. I b, Ziller 2 aJ, Anlage C zur EVO].\n(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen: .Beschaffenheit des Gutes und Verpackung ent-\nsprechen den Vorschritten der Anlage C zur EVO\".\n(3) Bei Verpackung von Jagdpatronen {Ziffer 4 a)) nach Rn 66 (1) in Einheitspappkästen ist im Frachtbrief\nneben der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Höchstgewicht•.\nD. Bef6rderungsmlttel und tedlnisdle llilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n78      (1) Die Gegenstände der Klasse I b sind in gedeckte Wagen zu verladen.\n(2) Unverpackte Gegenstände der Ziffer 7 sind in den Wagen so zu verladen, daß sie sich nicht ver-\nschieben können.\n(3) Bei Beförderung als Eilstückgut darf in einen Wagen nur ein einziges Versandstück mit Gegenständen\nder Ziffer 7 verladen werden.\n(4) Für die Gegenstände der Ziffern 10 und 11 dürfen nur gedeckte Wagen mit federnden Stoß- und\nZugvorrichtungen, fester, sicherer Bedachung, dichter Verschalung, gut schließenden Türen und Fenstern\n(Luftklappen) verwendet werden. Im Innern der Wagen dürfen keine eisernen Gegenstände vorstehen, die\nnicht zum Wagen gehören. Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.\n(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\n(6) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 sind in den Wagen so zu verladen, daß sie\nnicht scheuern, rütteln, anschlagen, umkanten oder herabfallen können.\n(7) Für Wagenladungen mit Gegenständen der Ziffern 10 und 11 gelten noch folgende Bestimmungen:\nDas Verladen hat der Absender unter sachverständiger Aufsicht zu besorgen.\nDie Versandstücke dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern müssen auf mög-\nlichst abgelegenen Nebengleisen und tunlidlst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden\nsollen, verladen werden.\nUnberufene sind von dem Verladeplatz fernzuhalten, und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkel-\nheit verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu beleuchten.\nDiese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Entladen.\nDie beladenen Wagen müssen über beiden Stirnwänden oder an beiden Längsseiten je eine viereckige\nschwarze Flagge mit einem weißen „P\" tragen.\nDie Flaggen sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute abgeliefert.\nb. Für Klein behält er (Kleincontainer)\n79      (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Gegenständen dürfen in Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn 81 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.\n2. Aufschriften und Gefahr z e tt e 1 an den W a g e n und an den K 1 einbehält er n (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang V)\n80       (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit Gegenständen der Klasse I b verladen sind,\nmüssen Zettel nach Muster 1 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Gegenstände dieser Klasse verladen sind, müssen mit\neinem Zettel nach Muster 1 versehen sein.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                             661\nE. Zusammenladeverbote\n(1) Die Gegenstände der Klasse I b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                     81\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};\nc) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301};\nd) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\ne) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nf) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\ng) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(2) Ferner dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) Momentzündschnüre [Ziffer 1 d)J, Knallkapseln der Eisenbahn (Ziffer 3) und sprengkräftige Zün-\ndungen (Ziffer 5) mit Gegenständen der Klasse I b, Ziffern 6, 7, 8 und 11 (Rn 61);\nb) die Gegenstände der Ziffer 10 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 11 der Klasse I b\n(Rn 61);\nc) die Gegenstände der Ziffer 11 mit Gegenständen der Ziffern 3, 5, 6, 7, 8 und 10 der Klasse I b\n(Rn 61).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen                                   82\nb 1esondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorsd.triften\nFür Wagenladungen mit Gegenständen der Zittern 10 und 11 gelten folgende Bestimmungen:                                        83\na) Der Bestimmungsbahnhof ist durch einen Vorbahnhof unter Bezeichnung des Zuges von dem bevor-\nstehenden Eintreffen der Sendung zu benachrichtigen. Der Empfänger muß durch den Bestimmungs-\nbahnhof im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft der Sendung benachrichtigt werden. Die\nSendung ist innerhalb dreier Stunden nach bewirkter Benachrichtigung über die Ankunft abzunehmen\nund innerhalb weiterer neun Stunden abzufahren.\nb) Ist das Gut nach Ablauf dieser Frist nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhof zu ent-\nfernen und der Ortspolizei zu weiterer Verfügung zu übergeben. Die Sendungen sind auch dann -\nund zwar auch auf Unterwegsbahnhöfen - der Ortspolizeibehörde zu übergeben, wenn sie in einen\nsolchen Zustand geraten sind, daß die weitere Aufbewahrung auf dem Bahnhof oder die Weiter-\nbeförderung bedenklich erscheint.\nc) Bis zum Abfahren ist die Ladung besonders zu bewachen.\n84-99\nKlasse Ic\nZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\n1. Aufzählung der Güter\n(1) Von den unter den Begriff der Klasse I c fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in Rn 101                        100\ngenannten und auch diese nur zu den in Rn 100 (2) bis 120 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung\nzugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nBem. Die von Gegenständen der Klasse I c entleerten Behälter sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n(2) Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoffliche Bedingungen erfüllen:\na) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß weder durch Reibung, noch\ndurch Erschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammenzündung der verpackten Gegenstände\neine Explosion des ganzen Inhaltes des Versandstück.es herbeigeführt werden kann.\nb) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den Gegenständen der Ziffern 2 und 20 (Rn 101) ver-\nwendet sein.\nc) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern (Rn 101, Ziffern 21 bis 24) und der Rauchsatz in den\nGegenständen für Schädlingsbekämpfung (Rn 101, Ziffer 27) sowie die Sätze in den Brandkörpern\nfür Luftschutz-Ubungszwecke (Rn 101, Ziffer 29) und die Zünd- und Brennsätze (Rn 101, Ziffer 30)\ndürfen kein Chlorat enthalten.\nd) Der Explosivsatz muß der Beständigkeitsbedingung, Rn 1111, Anhang I, entsprechen.","662                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\ne) Die unter den Ziffern 16 bis 19 und 29 bezeichneten Gegenstände sowie Bomben und Feuertöpfe\nder Ziffer 21 sind zur Beförderung erst zugelassen, wenn sie auf Grund einer in dreifacher Aus•\nfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundesminister für Verkehr von diesem ausdrücklich\nzur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. Bei der Anmeldung sind Menge, Zusammensetzung .\nund Anordnung des Satzes durch Beifügung einer schematischen Skizze anzugeben; auf Anfor•\ndem ist ein Muster, bei dem der explosive Satz durch eine ungefährliche Nachahmung ersetzt\nist, und das die Einrichtung des Gegenstandes, insbesondere die Anordnung des Satzes und außer•\ndem die erste (Schachtel-, Rollen-, Paket- oder dergleichen) Verpackung erkennen läßt, an die\nBundesanstalt für Materialprüfung zu übersenden.\nf) Die unter Ziffer 30 bezeichneten Zünd- und Brennsätze sind zur Beförderung erst zugelassen,\nwenn sie auf Grund einer in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anzeige an den Bundes-\nminister für Verkehr von diesem ausdrücklich zur Eisenbahnbeförderung zugelassen sind. In der\nAnzeige ist die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Satzes anzugeben.\n101 A. Ztlndkörper\n1. a) Sicherheitszündhölzer (mit Kaliumchlorat und Schwefel);\nb) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phosphorsesquisulfid sowie Reibzünder;\nc) Dieselzünder (mit einem Zündsatz versehene Salpeterpapierstäbchen).\n2. Zündbänder (Amorcesbänder) für Sicherheitslampen und Paraffinzündbänder für Sicherheitslampen.\n1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz enthalten.\nWegen anderer Zündbänder (Amorcesbänder) siehe Ziffer 15.\n3. Schwarzpulverzündschnüre mit langsamer Verbrennung (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauch\nmit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt).\nWegen anderer Zündschnüre siehe Klasse Ib, Ziffer 1 (Rn 61).\n3 a. Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene Fäden aus Baumwolle oder Zellwolle).\n4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden}; siehe auch Anhang I, Rn 1101.\n4 a. Verzögerungen (Metallhülsen mit einer kleinen Menge Zünd- und Brennsatz).\n5. Zündschnuranzünder (Papier- oder Pappröhren mit einer kleinen Menge Brandsatz aus Sauerstoff-\nträgern und organischen Stoffen, auch aromatischen Nitrokörpern) und Thermitkapseln mit Zünd-\npillen.\n6. Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit durchgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in\neiner Papierhülse oder von ähnlicher Bauart).\n7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapsel;\nb) Köpfchen für elektrische Zünder;\nc) Zündpillenkämme. Jeder Kamm darf höchstens 20 elektrische Zündpillen mit je hödlstens 30 mg\nsprengkräftigem Zündsatz haben\n8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographische Blitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle\n. darf 30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 10 °/o Quecksilberfulminat enthalten.\nBern. Blitzlichtvorrichtungen, die nach Art elektrischer Glühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz nach Art der\nZündlamellen enthalten, sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\nB. Pyrotechnische Sdlerzgegenstände und Spielwaren; Zündblättchen (Amorces) und Zündbänder (Amorces-\nbänder); Knallkörper\n9. Pyrotechnische Scherzgegenstände · (wie Boskozylinder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte). Gegen-\nstände mit Kollodiumwolle dürfen davon höchstens 1 g je Stück enthalten.\n10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier.\n1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.\n11, a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberfulminat enthaltende pyrotechnische Spielwaren;\nb) Knallstreichhölzer;\nc) Knalleinlagen;\nd) Knallziehbänder für Knallbonbons.\nZu a), b), c) und d): 1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat enthalten.\n12. Knallsteine, die auf der Oberflädle einen Knallsatz von höchstens 3 g je Stück tragen. Fulminate\nsind als Knallsatz ausgesdllossen.\n13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer).\n14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                             663\n15. Zündblättchen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbänder) und Zündringe (Amorcesringe). 1000 Amorces\ndürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien Knallsatz enthalten.\nWegen Zündbänder für Sicherheitslampen siehe Ziffer 2.\nZündscheiben (Amorces mit höchstens 4 Knallpunkten).\n1000 Knallpunkte dürfen höchstens 7,5 g Knallsatz enthalten.\n16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem in Papphütchen eingepreßten Fulminat•\noder einem ähnlichen Knallsatz. 1000 Stück Knallkorke dürfen höchstens 60 g Chloratknallsatz\noder höchstens 10 g Fulminate oder Verbindungen von Fulminaten enthalten.\n17. Knallscheiben mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz enthalten.\n18. Pappzündhütchen (Liliputmunition) mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder einem Fulminat- oder\neinem ähnlichen Knallsatz. 1000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz enthalten.\n19. Pappzündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phosphor-Chlorat-Knallsatz. 1000 Stück dürfen höch-\nstens 30 g Knallsatz enthalten.\n20. a) Knallplatten;\nb) Martinikas (sogenanntes spanisches Feuerwerk),\nbeide enthaltend eine Mischung aus weißem (gelbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat\nund mindestens 50 °/o trägen Stoffen, die sich an der Zersetzung der Phosphorchloratmischung nicht\nbeteiligen. Eine Knallplatte darf nicht schwerer sein als 2,5 g und eine Martinika nicht schwerer\nals 0,1 g.\nC. Feuerwerkskörper\n21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben und Feuertöpfe. Die Ladung, einschließlich Treibladung,\ndarf im einzelnen Körper nicht schwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf iqsgesamt\nnicht schwerer als 18 kg.\n22. Bränder, Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit\nLadungen, die im einzelnen Körper nicht schwerer sein dürfen als 1200 g.\n23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höchstens 600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Spreng-\nstoff je Stück, der nicht gefährlicher als Aluminiumpulver mit Kaliumperchlorat sein darf, und\nGewehrschläge (Petarden) mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je Stück, sämtliche mit Zünd-\nschnüren, deren Enden verdeckt sind, sowie ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalles dienende\nGegenstände.\nWegen der Knallkapseln der Eisenbahn siehe ,Klasse I b, Ziffer 3 (Rn 61).\n24. Kleinfeuerwerk [wie Frösche, Schwärmer, Goldregen, Silberregen, sämtliche mit einem Höchst-\ngehalt an Schwarz-(Korn-)Pulver von 1000 g auf 144 Stück; Vulkane, Handkometen, beide mit\neinem Höchstgehalt an Schwarz-(Korn-)Pulver von 30 g im einzelnen Körper].\n25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf (wie Fackeln, Feuer, Flammen).\n26. Gebrauchsfertige Blitzlichtpulver in Einzelpackungen mit nicht mehr als 5 g Leuchtsatz, der kein\nChlorat enthalten darf.\nD. GegenJitände für Schädlingsbekämpfung\n27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie Räucherpatronen für\nSchädlingsbekämpfung.\nWegen Rauchentwickler, die Chlorate oder eine explosionsfähige Ladung oder einen explosions-\nfähigen Zündsatz enthalten, siehe Klasse I b, Ziffer 9 (Rn 61).\nE. Reizstoffentwidder; Brandkörper für Luftschutz-Ubungszwecke\n28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken und ähnliche Zwecke mit einer Zündvorrich-\ntung aus Schwarzpulverzündschnur und einem Schwarzpulversatz von höchstens 1 g;\nb) Riechtöpfe mit einem Heizsatz aus Metallen und Metalloxyden oder sauerstoffabgebenden Salzen\nund höchstens 1 g mit Kieselgur vermischtem Reizstoff;\nc) Reizstoffentwickler mit Schwelsätzen.\n29. Brandkörper für Luitschutz-Ubungszwecke mit einem Brandsatz aus Metallen und Metalloxyd.\nF. Zünd- und Brennsätze\n30. a) Zündsätze;\nb) nichtsprengkräftige Brennsätze;\nc) Zündmassen für Zündhölzer und andere Reibzünder mit mindestens 30 0/o Wasser gleichmäßig\ndurchfeuchtet.","664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n2. Beförderungsvorsdlriften\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n102    (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann.\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die\nGegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein.\n2. Verpackung der ein z e 1n e n Arten von Ge g e n s tä n den\n103    (1) Die Gegenstände der Ziffer 1 a) müssen in Schachteln oder Briefehen verpackt sein. Diese sind mit\nwiderstandsfähigem Papier zu Sammelpaketen zu vereinigen, deren sämtliche Falten verklebt sein müssen.\nDie Briefehen können auch in Schachteln aus dünner Pappe oder einem nicht leicht entzündbaren Stoff\n(z.B. Azethylzellulose) vereinigt werden. Die Pappschachteln oder Sammelpakete sind in widerstandsfähige\nKisten aus Holz oder gepreßten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.\nAlle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet oder gefalzt sein.\nDie Pappschadlteln oder Sammelpakete dürfen auch in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht\nimprägniert - eingesetzt werden. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deut-\nschen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpac:kungen entsprechen, für\nein Bruttohöchstgewicht von 15 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n„Einheitspappkasten\nGut für 15 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Jv!itgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu\nergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 1 b) müssen in Schachteln, in denen sie sich nicht bewegen können, ver-\npackt sein. Höchstens 12 dieser Schachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, dessen Falten alle verklebt\nsein müssen.\nDiese Pakete sind mit widerstandsfähigem Papier, dessen Falten alle verklebt sein müssen, zu höchstens\n12 zu einem Sammelpaket zu vereinigen. Die Sammelpakete sind in widerstandsfähige Kisten aus Holz oder\ngepreßten Holzfiberplatten oder Kästen aus Metall einzusetzen.\nAlle Fugen der Metallkästen müssen weichgelötet oder gefalzt sein.\nDie Pappschachteln oder Sammelpakete dürfen auch in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht\nimprägniert - eingesetzt werden. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deut-\nschen Bundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen, für\nein Bruttohöchstgewicht von 15 kg geeignet und wr'e folgt gekennzeichnet sein:\n„Einheitspappkasten\nGut für 15 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu\nergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 15 kg.\n(3) Die Dieselzünder [Ziffer l c)] müssen verpackt sein:\na) zu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in Dosen aus Blech oder starker Pappe. Das zündsatz-\nfreie Ende muß sich an der Deckelseite der Dose befinden, oder\nb) zu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blechdose.\nDie Dosen aus Blech oder Pappe sind in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke einzusetzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 135 kg; es darf nicht mehr als 100 kg Dieselzünder enthalten.\nAn Stelle der hölzernen Kisten dürfen auch Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdic:ht imprägniert\n- verwendet werden. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundes-\nbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Brutto-\nhöchstgewicht von 30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n.Einheitspappkasten\nGut für 30 kg HöchstgewichtH.\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. (VDW) zu\nergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.\n104     (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen in Blech- oder Pappschachteln verpackt sein. Ijöchstens 30 Blech•\noder 144 Pappschachteln sind zu einem Paket zu vereinigen, das höchstens 90 g Zündsatz enthalten darf.\nDie Pakete sind einzeln oder zu mehreren in eine Versandkiste aus dichtgefügten Brettern mit mindestens\n18 mm Brettdicke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminium-\n.........,                                                -c..-- ,...,_ _ _ _ _ _ _ t' _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -----~-- -..... __","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                  665\nblech oder schwer entflammbarer Kunststoffolie ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die nicht schwerer\nsind als 35 kg, genügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt\nsind.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\nDie Gegenstände der Ziffer 3 müssen in hölzerne Kisten, die mit widerstandsfähigem Papier oder Kunst-         105\nstoffolie oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech auszulegen sind, oder in wasserdichte Fässer aus Pappe,\nHolz, Kunststoff oder Blech - wobei Eisenblech verzinnt, verzinkt oder lackiert sein muß - verpackt sein.\nDie Fässer aus Pappe, Holz, Kunststoff oder Blech dürfen nicht schwerer sein als 75 kg. Kleine Sendungen\nmit einem Gewicht von höchstens 20 kg dürfen auch mit Wellpappe umhüllt in fest verschnürte Pakete\naus doppeltem, widerstandsfähigem Packpapier verpackt sein.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 3 a sind in Mengen von höchstens 2,5 kg zu bündeln und mit Olpapier          105/1\nzu umwickeln. Die Bündel sind einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wand-\nstärke zu verpacken, die mit Olpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszulegen sind.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 35 kg; es darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen enthalten.\n(1) Zündgarn (Ziffer 4) muß in Längen von höchstens 30 m auf Pappstreifen aufgewickelt und jeder             106\nWickel in Papier eingehüllt sein. Höchstens 10 eingehüllte Wickel sind mit Packpapier zu einem Paket\nzu vereinigen, das in ein hölzernes Kistchen ~inzubetten ist. Diese müssen einzeln oder zu mehreren in\neine hölzerne Versandkiste eingesetzt sein.\n(2) Das Versandstück darf höchstens 6000 m Zündgarn enthalten.\n(1) Verzögerungen (Ziffer 4 a) müssen zu höchstens 150 Stück in Schachteln aus Weißblech oder Aluminium     106/1\nmit übergreifendem Deckel so verpackt sein, daß sich reihenweise einmal die Anfeuerungsseite oben und\ndas andere Mal unten befindet. Die Schachteln sind einzeln oder zu mehreren in eine mit Weißblech aus-\ngekleidete hölzerne Versandkiste einzusetzen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 5 müssen zu höchstens 25 Stück in Schachteln aus Weißblech oder Pappe,        107\nThermitkapseln jedoch zu höchstens 100 in eine Schachtel aus Pappe verpackt sein. Höchstens 40 solcher\nSchachteln sind in eine hölzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände\nberühren.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg.\nDie Gegenstände der Ziffern 6 bis 8 müssen verpackt sein:                                                     108\na) die Gegenstände der Ziffer 6: in hölzerne Kisten;\nb) die Gegenstände der Ziffer 7 a): in Kisten oder Fässer aus Holz oder in wasserdichte Pappfässer; ein\nwasserdichtes Pappfaß darf nicht schwerer sein als 75 kg;\ndie Gegenstände der Ziffer 7 b): zu höchstens 1000 Stück mit Sägemehl in Pappschachteln eingebettet,\ndie durch Pappeinlagen in mindestens drei gleich große Abteilungen zu unterteilen sind. Die Deckel\nder Schachteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 100 Pappschachteln si~\nin einen Behälter aus gelochtem Eisenblech einzusetzen. Dieser Behälter muß in eine mit Schrauben\nverschlossene hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß\nzwisdien dem Blechbehälter und der Versandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm\nverbleibt, der mit Füllstoffen auszustopfen ist. Das Versandstück darf nidit schwerer sein als 50 kg;\nVersandstücke, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein;\ndie Gegenstände der Ziffer 7 c): zu höchstens 50 Stück mit Holzmehl in 6 mm starken Sperrholzkistd1en\neingebettet, deren Seitenwände gezinkt, Boden aufgeleimt und Deckel ringsum mit Klebstreifen\nbefestigt sein müssen. Höchstens 100 Sperrholzkistchen sind in eine Holzkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke einzusetzen, die durch 20 mm starke Holzbretter in mindestens vier gleich große Abtei-\nlungen zu unterteilen ist. Innerhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch 20 mm starke, gitterartig\nangeordnete Holzleisten voneinander getrennt sein;\nc) die Gegenstände der Ziffer 8: in Schachteln aus Pappe. Die Schachteln sind zu einem Paket zu ver-\neinigen, das höchstens 1000 Zündlamellen enthalten darf. Die Pakete müssen einzeln oder zu mehreren\nin eine hölzerne Versandkiste eingesetzt sein.\n(1) Die Gegenstände der Ziffern 9 bis 26 müssen verpackt sein (Innenpackungen):                               109\na) die Gegenstände der Ziffern 9 und 10: in Papierhüllen oder Schachteln;\nb) die Gegenstände der Ziffer 11 a): mit Sägemehl in Pappschachteln, die einzeln oder zu mehreren\nin Papier einzuwickeln sind, oder in hölzerne Kistdien eingebettet; jede Schachtel oder jedes\nKistchen darf höchstens 500 Stück enthalten;\ndie Gegenstände der Ziffer 11 b): zu höchstens 10 Stück in einem Briefehen. Höchstens 100 Brief-\nehen sind in eine Pappschaditel zu verpacken oder in starkes Papier einzuwickeln;\ndie Gegenstände der Ziffer 11 c): zu höchstens 10 Stüdc in Papierbeutel. Höchstens 100 Papier-\nbeutel sind in eine Pappschachtel zu verpacken;\ndie Gegenstände der Ziffer 11 d): zu höchstens 100 Stück ~it einem ca. 50 mm breiten Papierstreifen\ngebündelt. Hödistens 50 Bündel sind in einen Karton so zu verpacken, daß sie sich nicht zwängen,\naber auch nicht bewegen können. Die versdiiedenen Bündelreihen sind mit Wellpappe von 4,3 mm\nStärke senkrecht und waagerecht gegeneinander abzutrennen. Die übereinanderliegenden Schichten\nder Bündel sind so anzuordnen, daß die Zündpunktbereiche nicht in gleicher Ebene liegen, sondern\ngegeneinander versetzt sind;                            ·","666                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nc} die Gegenstände der Ziffer 12: zu höchstens 25 Stück in Pappschachteln;\nd} die Gegenstände der Ziffer 13: in Schachteln. Höchstens 12 Schachteln sind mit einer Papierhülle\nzu einem Paket zu vereinigen;\ne} die Gegenstände der Ziffer 14: in Schachteln oder Papierbeutel mit höchstens 12 Stück; höchstens\n144 Schachteln oder Papierbeutel sind mit einer Papierhülle oder durch Einpacken in einen Papp-\nkarton zu einem Paket zu vereinigen;\nf) die Gegenstände der Ziffer 15: in Pappschachteln, von denen jede nicht mehr enthalten darf als\n100 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz, oder\n50 Amorces zu je höchstens 7,5 mg Knallsatz.\nHöchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit einer\nPackpapierhülle zu einem Paket zu vereinigen.\nDie Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg Knallsatz dürfen wie folgt verpackt werden:\nje 5 Bänder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit einem Papier, das so widerstandsfähig sein muß\nwie Kraft-Papier von mindestens 40 g/m2, zu einem Päckchen vereinigt werden; 12 auf solche\nWeise gebildete Päckchen sind durch Umhüllung mit einem ähnlichen Papier zu einem Paket zu\nvereinigen;\ndie Gegenstände der Ziffer 15 dürfen auch in Pappbüchsen verpackt werden, deren Wandstärke\nmindestens 2 mm beträgt und von denen jede höchstens 10 Zündbänder mit höchstens 100 Zünd-\npillen zu 2 mg Knallsatz enthalten. Höchstens 10 Pappbüchsen sind mit einer Papierhülle zu einem\nPaket zu vereinigen;\nZündscheiben (Amorces) mit höchstens 4 Knallpunkten sind zu höchstens 12 Stück in Pappschach-\nteln zu verpacken. Höchstens 12 Schachteln sind mit Papier zu einer Rolle und höchstens 12 Rollen\nmit einer Packpapierrolle zu einem Paket zu vereinigen;\ng} die Gegenstände der Ziffer 16: zu höchstens 50 Stück in Pappschachteln eingebettet. Die Korke sind\nauf dem Boden der Schachtel festzukleben oder in gleichwertiger Weise in ihrer Lage festzuhalten.\nJede Schachtel ist mit Papier zu umwickeln, und höchstens 10 umwickelte Schachteln sind mit Pack-\npapier zu einem Paket zu vereinigen;\nh} die Gegenstände der Ziffer 17: zu höchstens 5 Stück in Pappschachteln. Höchstens 200 Schachteln\nsind, in Rollen unterteilt, in eine Sammelschachtel aus Pappe zu vereinigen;\ni} die Gegenstände der Ziffer 18: zu höchstens 10 Stück in Pappschachteln eingebettet. Höchstens\n100 Schachteln sind, in Rollen unterteilt, mit einer Papierhülle zu einem Paket zu vereinigen;\nk) die Gegenstände der Ziffer 19: zu höchstens 15 Stück in Pappschachteln eingebettet. Höchstens\n144 Schachteln sind, in Rollen unterteilt, in eine zweite Pappschachtel zu verpacken;\nl) die Gegenstände der Ziffer 20 a): zu höchstens 144 Stück in Pappkästen eingebettet;\nm} die Gegenstände der Ziffer 20 b): zu höchstens 75 Stück in Pappschachteln; höchstens 72 Papp-\nschachteln sind mit einer Papphülle zu einem Paket zu vereinigen;\nn) die Gegenstände der Ziffer 21: in Pappschachteln oder starkes Papier. Wenn die Anzündstelle der\nGegenstände nicht mit einer Schutzkappe versehen ist, müssen die Gegenstände vorher einzeln mit\nPapier umwickelt werden. Bei Bomben, die schwerer sind als 5 kg, muß die Treibladung durch eine\nüber den unteren Teil der Bomben geschobene Papierhülse geschützt sein;\no} die Gegenstände der Ziffer 22: in Pappschachteln oder starkes Papier. Größere Feuerwerkskörper\nbedürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe versehen ist;\np) die Gegenstände der Ziffer 23: in Schachteln aus Holz oder Pappe eingebettet. Die Anzündstellen\nmüssen mit einer Schutzkappe versehen sein;\nq) die Gegenstände der Ziffer 24: in Pappschachteln oder starkes Papier;\nr) die Gegenstände der Ziffer 25: in Pappschachteln oder starkes Papier. Größere Feuerwerkskörper\nbedürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle mit einer Schutzkappe versehen ist;\ns) die Gegenstände der Ziffer 26: in Papierbeutel oder Glasröhrchen, die in Pappschachteln einzu•\nsetzen sind. Eine Pappschachtel darf jedoch höchstens 3 Glasröhrchen enthalten.\n(2) Die Innenpackungen nach Abs. (1) sind einzeln oder zu mehreren in folgende Außenpackungen ein-\nzusetzen:\na) Packungen mit Gegenständen der Ziffern 10, 13 und 14 in hölzerne Versandkisten;\nPadrnngen mit Gegenständen der Ziffer 14 auch in Papp- oder Wellpappkästen, beide wasser-\ndicht imprägniert. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen\nBundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen,\nfür ein Bruttohödlstgewicht von 50 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n\"Einheitspappkasten\nGut für 50 kg Höchstgewicht\".","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                667\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine\nNummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.\n(VDW) zu ergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwen•r sein als 45 kg.\nb) Packungen mit Gegenständen der Ziffern 9, 11, 12 und 15 bis 26 in Versandkisten aus dichtgefügten\nBrettern mit mindestens 18 mm Brettdicke, die mit widerstandsfähigem Papier oder dünnem Zink-\noder Aluminiumblech ausgelegt sein müssen. Bei Versandstücken, die nicht schwerer sind als 35 kg,\ngenügt eine Brettdicke von 11 mm, wenn die Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.\nDer Inhalt einer Versandkiste ist beschränltt auf:\n20 Kartons mit Gegenständen der Ziffer 11 d),\n50 Sammelschachteln aus Pappe mit Gegenständen der Ziffer 17,\n25 Pakete mit Gegenständen der Ziffer 18,\n50 Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a),\n50 Pakete zu 72 Pappschachteln mit Gegenständen der Ziffer 20 b),\nHagelraketen ohne Sprengkapseln, Bomben oder Feuertöpfe (Ziffer 21) in einer Stückzahl, daß\ndie gesamte Ladung 56 kg nicht übersteigt;\nPackungen mit Gegenständen der Ziffer ·15 audi in Papp- oder Wellpappkästen, beide wasser-\ndicht imprägniert. Die Papp- oder Wellpappkcisten müssen den Bestimmungen der Deutschen\nBundesbahn über die Verpackung von Stückgütern und über Einheitsverpackungen entsprechen,\nfür ein Bruttohöchstgewicht von 30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\nnEinheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine\nNummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V.\n(VDW) zu ergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg. Die Kästen müssen mit Bindfaden umschnürt\noder mit einem eisernen Band umspannt sein.\nc) Packungen mit Blitzlichtpulvern (Zi)fer 26) entweder gemäß den Vorschriften unter b) oder in\nhölzerne Versandkisten von höchstens 5 kg oder, wenn die Verpackung aus Papierbeuteln besteht,\nin starke Pappkästen von höchstens 5 kg.\n(3) Hölzerne Kisten, in denen Gegenstände mit Phosphordiloratknallsatz verpackt sind, müssen durch\nSchrauben verschlossen sein.\n(4) Das Versandstück darf mit Gegenständen der Ziffer.n 9, 11, 12, 15 bis 22 und 24 bis 26 nicht schwerer\nsein als 100 kg und mit Gegenständen der Ziffer 23 nicht schwerer als 50 kg; es darf nicht schwerer sein als\n35 kg, wenn die Kiste nur eine Brettdicke von 11 mm hat und mit einem eisernen Band umspannt ist.\n(1) Die Stoffe und Gegenstände der Ziffer 27 müssen in hölzerne Kisten verpackt sein, die mit Pack-       110\npapier, Olpapier oder Wellpappe ausgelegt sind. Die Auslegung ist nicht notwendig, wenn die Stoffe und\nGegenstände mit Hüllen aus Papier oder Pappe versehen sind.\n(2) Das Versandstüdc darf nicht schwerer sein als 100 kg.\n(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung dürfen, in Papier oder Pappe eingehüllt, auch verpackt sein:\na) in Papp- oder Wellpappkästen, beide wasserdicht imprägniert. Die Papp- oder Wellpapp-\nkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die Verpackung von Stück-\ngütern und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von 30 kg geeignet\nund wie folgt gekennzeichnet sein:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine\nNummer der Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband d~r Wellpappe-Industrie e. V.\n(VDW) zu ergänzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg;\nb) in gewöhnliche Pappkästen; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 5 kg.\n(1) Die Gegenstände der Ziffer 28 a) müssen zu höchstens 12 Stück mit Zellstoff in Wellpappkästen ver- 110/1\nverpackt sein. Höchstens 20 Wellpappkästen sind mit Kieselgur in eine hölzerne Kiste einzubetten.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 28 b) müssen zu höchstens 8 Stück in Pappschachteln verpackt sein, die\nmit Wellpappe umwickelt einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind.\nDas Versandstück darf nicht mehr als 250 Riechtöpfe enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.\n(3) Die Gegenstände der Ziffer 28 c) müssen zu höchstens 5 Stück in paraffinierte Pappschachteln verpackt\nsein. Höchstens 50 Pappschachteln sind in eine hölzerne Kiste einzusetzen.\nDas Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwelsatz enthalten und nicht schwerer sein als 50 kg.","668                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n110/2      (1) Die Gegenstände der Ziffer 29 müssen, einzeln in Wellpappe eingehüllt, in hölzerne Kisten verpackt\nsein, die mit zähem Papier ausgelegt sind.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n110/3      (1) Die Zündsätze der Ziffer 30 a) müssen zu höchstens 500 g in mit Gummi- oder Korkstopfen ver-\nschlossene Röhr.en oder Behälter aus Zellon, Aluminium oder Zink verpackt sein. Die Röhren oder Behälter\nsind mit Kieselgur oder einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so ein-\nzubetten, daß sie weder einander noch die Kistenwände berühren. Kaliumperchlorathaltige Sätze müssen\nzu höchstens 100 g in Röhren aus Aluminum verpackt sein, deren Stopfen ringsum mit Klebstreifen befestigt\nsein müssen. Die Röhren sind einzeln in ausgebohrte' Holzklötze einzusetzen, deren seitliche Wandstärke\nmindestens 30 mm betragen muß. Die Holzklötze sind in eine hölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm\nWandstärke so einzusetzen, daß die einzelnen Holzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm Stärke von-\neinander getrennt sind.\nJedes Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kaliumperchlorathaltigen Sätzen höchstens 1 kg Zündsatz\nenthalten.\nGepreßte Körner aus kaliumperchlorathaltigen Sätzen müssen zu höchstens 200 g in Sägespäne einge-\nbettet in Pappschachteln verpackt sein. Der Inhalt jeder Schachtel ist durch Pilzeinlagen in 4 Schichten zu\nunterteilen und unten und oben durch Filz abzudecken. Der Deckel der Schachtel ist ringsum mit Kleb-\nstreifen zu befestigen. Höchstens 5 Schachteln sind durch Einwickeln in Papier zu einem Paket zu ver-\neinigen. Höchstens 2 Pakete sind in eine hölzerne V~rsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke in\nKieselgur so einzubetten, daß die Pakete voneinander und von den Wandungen der Holzkiste durch eine\nmindestens 30 mm starke Schicht von Kieselgur getrennt sind.\n(2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze der Ziffer 30 b) müssen zu höchstens 30 kg in dicht verschlossene\nBehälter aus verzinntem Eisenblech verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu mehreren mit Kieselgur\noder einer Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine hölzerne Versandkiste so einzubetten, daß sie\n· weder einander noch die Kistenwände berühren.\nJedes Versandstück darf höchstens 30 kg Brennsatz enthalten.\n(3) Die Zündmassen der Ziffer 30 c) müssen zu höchstens 2,5 kg in dicht verschlossene Behälter aus Blech\nverpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke einzusetzen. Jede Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse enthalten.\n3. Zu s am m e n p a c k u n g\n111      Von den in Rn 101 bezeichneten Gegenständen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehen-\nden Bedingungen mit andersartigen Gegenständen dieser Rn, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander:\n1. die in der gleichen Ziffer genannten Gegenstände: Die Innen- und Außenpackungen müsse.n den\nVorschriften für die betreffenden Gegenstände entsprechen. Ein Pappkasten mit Gegenständen der\nZiffer 20 a) ist einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Die Vorschriften der\nRI\\ 109 (3) und (4) sind zu beachten;\n2. die in den Ziffern 9 bis 25 genannten Gegenstände: Die Innenpackung muß den Vorschriften für die.\nbetreffenden Gegenstände entsprechen. Als Außenpackung ist eine Versandkiste zu verwenden, die\nden schärfsten Bestimmungen entspricht, die für die darin enthaltenen Gegenstände gelten. Einern\nPaket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammelschachteln mit Gegenständen der Ziffer 17\noder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a) oder zwei Pakete mit Gegenständen der\nZiffer 20 b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem Fall schwerer sein als 100 kg und\nnicht schwerer als 50 kg, wenn es Gegenstände der Ziffer 23 enthält;\n3. die in Ziffer 28 b) aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der\nZiffer 4 a unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter,\n4. die in Ziffer 29 aufgeführten Gegenstände mit den zur Zündung erforderlichen Gegenständen der\nZiffer 1 unter Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung in einem Versandbehälter, der\nmit zähem Papier ausgelegt ist;\nb) mit Stoffen der übrigen Klassen -      soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist -    oder\nmit sonstigen Gütern:\n1. die Gegenstände der Ziffer 1 - ausgenommen Ziffer 1 c) - in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, jedoch\nnicht mit Stoffen der Klassen II, III a und III b. Die Innenpackungen müssen den Vorschriften für\nden betreffenden Gegenstand entsprechen und sind mit den anderen Gütern in einer hölzernen\nSammelkiste zu vereinigen;\n2. die Gegenstände der Ziffer 4, in einer Gesamtmenge bis zu höchstens 5 Kistchen. Die Innen-\npackungen müssen den Vorschriften für den betreffenden Gegenstand entsprechen und sind mit den\nanderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu ver-\neinigen;","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                             669\nc) mit Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spielwaren:\ndie Gegenstände der Ziffern 9 bis 20. Sie sind von den Kurzwaren oder nichtpyrotechnischen Spiel-\nwaren getrennt zu halten. Jede Art ist u~ter Beobachtung der Vorschriften für die Innenpackung mit\nden Kurz- oder Spielwaren in einer Sammelkiste zu vereinigen, die der Versandkiste für diejenigen\nder darin enthaltenen Gegenstände entspredlen muß, für die in Rn 109 (2) und (3) die schärfsten\nBestimmungen vorgesehen sind. Einem Paket mit Gegenständen der Ziffer 18 sind zwei Sammel-\nschachteln mit Gegenständen der Ziffer 17 oder zwei Pappkästen mit Gegenständen der Ziffer 20 a)\noder zwei Pakete mit Gegenständen der Ziffer 20 b) gleichzustellen. Das Versandstück darf in keinem\nFall schwerer sein als 100 kg.\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken\nKeine Vorschriften.                                                                                    112\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen -\nFür Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.                                                            113\nDie Stoffe und Gegenstände der Klasse I c - ausgenommen die Gegenstände der Ziffer 3 a un<l gepreßte\nkaliumperchlorathaltige Zündsätze der Ziffer 30 a) - dürfen auch als Expreßgut versandt werden.\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 101 durch Kursiv-     114\nschrill hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der\nZiifer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur Eva•\nzu ergänzen [z.B. 1 c, Ziif er 1 a), Anlage C zur EVaJ.\nZulässig ist auch die Frachtbriefangabe \"Feuerwerkskörper der Anlage C zur EVa, I c, Zil/ern ... • mit\nAngabe der Ziffern, unter welche die zu befördernden Gegenstände fallen.\n(2) Für die Gegenstände der Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und 15 bis 27 sowie für die Gegenstände der\nZiffern 4 a, 7 c) und 28 bis 30 muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes\nund Verpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.\nFür die Gegenstände der Ziffer 3 a muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,. Verpackung ent-\nspricht den Vorschriften der Anlage C zur Eva•.\n(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Gegenstand der Rn 101 mit anderen Stoffen oder\nGegenständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für\njeden dieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebradlt werden.\n(4) Bei Verpackung der Stoffe der Ziffern 1, 14 und 15 und der Räucherpatronen für Sdlädlingsbekämpfung\nder Ziffer 27 in Einheitspappkästen nach Rn 103 (1), (2) und (3), 109 (2) a) und b) und 110 (3) a) ist im\nFrachtbrief neben der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für .•. kg 1-föchstgewicht• .\n•\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versands t ü c k e\n(1) Die Gegenstände der Klasse I c sind in gedeckte Wagen zu verladen.                                  115\n(2) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Gegenstände der Ziffern 4, 21,\n22, 23 und 26 siehe Anhang IV.\nb. Für K 1 ein b eh ä I t er (Kleincontainer}\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Gegenständen dürfen in Kleinbehältern (Klein-    116\ncontainern) befördert werden.\n{2) Die in Rn 118 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer) sowie für die Wagen, in denen Kleinbehälter befördert werden.\n2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den K Jein b eh ä 1 t er n (Klein-\ncontainern)\nKeine Vorschriften.                                                                                     117","670                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nE. Zusammenladeverbote\n118      Die Gegenstände der Klasse I c dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\nc) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301).\n119      Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n120      Keine Vorschriften.\n121-129\nKlasse ld\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n1. Stoffautzählung\n130     (1) Von den unter den Begriff der Klasse I d fallenden Stoffen sind nur die in Rn 131 genannten und\nauch diese nur zu den in Rn 131 bis 164 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit\nStoffe der Anlage C.\n(2) Diese Stoffe haben eine kritische Temperatur von weniger als 50° C oder bei dieser Temperatur einen\nDampfdruck von mehr als 3 kg/cm2 •\nBem. Fluorwasserstoff ist in die Klasse I d einge1eiht, obwohl er bei 50° C einen Dampfdruck von nur 2,7 bis 2,8 kg/cm!\naufweist.\nA. Verdichtete Gase\n131     Als verdichtete Gase im Sinne der Anlage C gelten solche, deren kritische Temperatur unter- 10° C liegt.\n1. a) Kohlenoxyd, Wasserstolf mit höchstens 2 °/o Sauerstoff, Methan (Grubengas und Erdgas};\nb) Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fisd1er-Tropsch), Stadtgas (Leuchtgas, Steinkohlengas) und\nandere Gemische von Gasen der Ziffer 1 a) der Rn 131, wie z. B. Gemisch von Kohlenoxyd und\nWasserstoif.\n2. Verdichtetes Olgas (Fettgas).\n3. Sauerstoff mit höchstens 3 °/o Wasserstoff, Gemische von Sauerstofi mit Kohlendioxyd mit höchstens\n20 °/o Kohlendioxyd, Stickstofi, Preßluft, Nitrox (Gemisch von 20 °/o Stickstoff und 80 °/o Sauerstoff},\nBortrifluorid, Fluor, Helium, Neon, Argon, Krypton und Gemische von Edelgasen untereinander,\nGemische von Edelgasen mit Sauerstoff und Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.\nFür Xenon siehe Ziffer 9; für Sauerstoff siehe auch Rn 131 a, unter a).\nB. Verflüssigte Gase [siehe auch Rn 1~1 a, unter b} und c)]\nAls verflüssigte Gase im Sinne der Anlage C gelten solche, deren kritische Temperatur gleich oder höher'\nals -10° C ist.\na) Ver f 1 ü s s i g t e G a s e m i t e i n e r k r i t i s c h e n T e m p e r a tu r v o n g 1e i c h o de r h ö h e r a 1 s 70° C\n4. Verflüssigtes Olgas, das bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 41 kg/cm2 hat (Z-Gas).\n5. Bromwasserstofi, Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd (schweflige\nSäure), Stickstofftetroxyd, T-Gas (Gemism von Athylenoxyd mit höchstens 10 Gewichtsprozenten\nKohlendioxyd, das bei 70° C einen Dampfdruck von nimt mehr als 29 kg/cm2 hat).\n6. Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobutan, Butadien, Butylen und lsobutylen.\nBem. Für die technischen, nicht reinen, verflüssigten Gase siehe Ziffer 7.\n7. Gemische von Kohlenwasserstoffen, gewonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von Mineralöl-\nprodukten, Kohle usw., sowie die Gemisdle der Gase der Ziffer 6, die als\nGemisch A bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 11 kg/cm2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,525 nicht unterschreiten,\nGemisch A O bei 70° C einen Dampfdruck von nimt {nehr als 16 kg/cm2 haben und deren Dimten bei\nso° C  den Wert von 0,495 nimt unterschreiten.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                             671\nGemisch A 1 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 21 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,485 nicht unterschreiten,\nGemisch B bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 26 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,450 nicht unterschreiten,\nGemisch C bei 70° C einen Dampfdruck. von nicht mehr als 31 kg/cm 2 haben und deren Dichten bei\n50° C den Wert von 0,444 nicht unterschreiten.\nFür Butan siehe auch Rn 131 a, unter d).\n8. a) Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Methylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid\n(Monobrommethan), Athylchlorid (Monochloräthan), letzteres auch parfümiert (Lance-Parfüm),\nChlorkohlenoxyd (Phosgen), Vinylchlorid, Vinylbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dimethyl-\namin, Trimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), Athylenoxyd, Methylmercaptan, Chlorzyan.\nBern. 1. Vinylrnethyläther,     Vinylchlorid und Vinylbromid werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie In ge-\neigneter Weise stabilisiert sind. Äthylenoxyd wird nur zugelassen, wenn es keine Verunreinigungen (wie\nSäuren, Basen, Chloride usw.) enthält, welche die Polymerisation begünstigen, und wenn es in Gefäßen ent-\nhalten ist, die von Stoffen, welche die Polymerisation begünstigen (wie z. B. Wasser, Eisenoxyden oder Eisen-\nchloriden), vollkommen frei sind.\n2. Für die zur Selbstpolymerisation neigenden Gase der Ziffer 8 a) siehe auch Rn 153 (3).\n3. Ein Gemisch von Methylbromid und Äthylenbromid mit höchstens 50 Gewichtsprozenten Methylbromid gilt\nnicht als verflüssigtes Gas und ist daher den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\nb) Dichlordifluormethan, Dichlormonofluormethan, Monochlordifluormethan, Dichlortetrafluoräthan\n(CF2Cl-CF2 Cl), Monochlortrifluoräthan (CH2Cl-CF 3 ), Monochlordilluoräthan, Monochlortrifluor-\näthylen.\nBem. Für die vorerwähnten Gase sind auch folgende Handelsnamen als Kurzbezeichnung zur Angabe auf dem Gefäß zu-\nlässig:\nBenennung In Ziffer 8 b)                                    Handelsnamen\nFreon       Arcton    lsceon       Frigen  Algofrene\nNr          Nr         Nr          Nr        Nr\nDichlordifluormethan                           12            6        122          12        2\nDichlormonofluormethan                         21            1        121          21        5\nMonochlordifluormethan                         22            4        112          22        6\nDichlortetrafluoräthan (CF 2 CI-CF 2 CI)      114           33       224          114       80\nMonochlortrifluoräthan (CH 2 CI-CFll)                                                        61\nc) Mischungen der in Ziffer 8 b) aufgezählten Stoffe, die als\nGemisch F 1 bei 70° C einen Dampfdruck. von nicht mehr als 13 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dic:hlormonofluormethan (1,30) nicht unterschreiten,\nGemisch F 2 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 19 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Dichlordifluormethan (1,21) nicht unterschreiten,\nGemisch F 3 bei 70° C einen Dampfdruck von nicht mehr als 30 kg/cm 2 haben und deren Dichten\nbei 50° C diejenige von Monochlordifluormethan (1,09) nicht untersc:hreiten.\nBern. Trichlorrnononuormethan (Freon 11, Arcton 9, Isceon 131, Frigen 11, Algofrene 1), Trichlortrifluoräthan (CFCir\nCF 2 CI) (Freon 113, Isceon 233, Frigen 113, Algofrene 60) und Monochlortrifluoräthan (CHFCI-CHF 2 ) Freon 133,\nIsceon 213, Frigen 133, Algofrene 65) sind keine verflüssigten Gase und daher den Vorschriften der Anlage C nicht\nunterstellt; sie können aber in den Gemischen F 1 bis F 3 enthalten sein.\nb) Ver flüssig t e Gase mit einer kritischen Te m per a tu r von gleich oder über -                                        10° C,\naber unter 70° C\n9. Xenon, Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich Gemische von Kohlendioxyd mit höchstens 17\nGewichtsprozenten Athylenoxyd sowie Kohlendioxyd enthaltende Röhren zum Auflockern der Kohlen-\nflöze {wie gefüllte Cardoxröhren), Stickoxydul (Lachgas}, Äthan, Athylen.\nFür Kohlendioxyd siehe auc:h Rn 131 a, unter e).\nBern. Unter Röhren zum Auflockern der Kohle versteht man dickwandige,          mit einem Sicherungsplättchen versehene\nStahlbehälter, die Kohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement bezeichnete Patrone enthalten, deren\nEntzündung nur im gefüllten Rohr auf elektrischem \\Vcge erfoi,Jcn kann; das Erwärmungselement muß so besd1af-\nfen sein, daß es nicht zur Reaktion kommen kann, wenn der Behctlter nicht mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt\nist. Cardoxröhren oder ähnliche Röhren, die zur Beförderung aufgegeben werden, müssen einem der Muster ent-\nsprechen, die von einer staatlichen Behörde zum Gebrauch in den Bergwerken zugelassen sind. Die Erwärmungs-\nelemente (Heizpatron<'n) ohne Stahlbehälter sind dPn Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n10. Chlorwasserstoff, Schwelelhexafluorid, Chlortriiluormethan, Trilluormonobrommethan.\nC. Tiefgekühlte verflüssigte Gase mit einer kritischen Temperatur unter -                  10° C\n11. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stickstoff, auch in Mischung mit Edelgasen, fliissige\nGemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase enthalten, und flüssige Edelgase.\nD. Unter Druck gelöste Gase\nBem. Kohlensäure in Getränken ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n12. Ammoniak, in Wasser gelöst,\na) mit über 35 bis höc:hstens 40 °/o Ammoniak,\nb) mit über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak.\nBern. Ammoniakwasser mit nid1t mehr als 35 ¼ Ammoniak ist den Vorsduiften cler Anlage C nicht unterstellt.\n2","672                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n13. Azetylen, gelöst (Azetylendissous, Dissousgas) in einem von poröser Masse aufgesaugten Lösungs-\nmittel, z.B. Azeton.\nE. Entleerte Gefäße\n14. Leere Gefäße, die Gase der Ziffern 1 und 2, Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4\nbis 10, 12 und 13 enthielten.\nDem. 1. Gefäße, In denen nach Entnahme der Gase der Ziffern 1 und 2, von Bortrifluorid und Fluor der Ziffer 3, der\nGase der Ziffern 4 bis 10, 12 und 13 geringe Reste verblieben sind, werden als entleert angesehen.\n2. Die von den anderen Gasen der Ziffer 3 und den Gasen der Ziffer 11 entleerten Gefäße sind den Vorschriften\nder Anlage C nicht unterstellt.\n131 a    Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-\nderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:\na) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm2 verdichtet, in Säcken aus Gummi, imprägnierten Geweben oder\nähnlichen Stoffen;\nb) verflüssigte Gase in Mengen von höchstens 20 Liter in Kühlapparaten (Eisschränken, Eismaschinen\nusw.), die zu ihrem Betrieb dienen;\nc} verflüssigte Gase, die weder giftig, noch ätzend, noch entzündbar sind (z.B. Chlorfluorkohlenwasser-\nstoffe usw.) und die als Zerstäubungsmittel für verschiedene Stoffe dienen (Reinigungs-, Desinfektions-\nflüssigkeiten usw.) und in Gefäßen mit einer Zerstäubungsvorrichtung enthalten sind; der Fassungs-\nraum der Gefäße darf höchstens 600 cm3 betragen. Es dürfen keine entzündbaren flüssigen Stoffe der\nKlasse III a, Ziffern 1, 2 und 5 darin enthalten sein. Die Behälter müssen den Vorschriften der Druck-\ngasverordnung entsprechen;\nd) Butan (Ziffer 7) in Mengen von höchstens 100 g in Taschen- oder Tischfeuerzeugen sowie in hierfür\nbestimmten Ersatzampullen oder -reservoirs; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg;\ne) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 9):\n1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder Aluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 220 cm3 , die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm 3 Fassungsraum enthalten\ndürfen;\n2. bis zu 25 g Kohlendioxyd, in gasförmigem Zustande nicht mehr als 0,5 °/o Luft enthaltend, in metal-\nlenen Kapseln (Sodors, Sparklets), die höchstens 0,75 g Kohlendioxyd auf 1 cm:1 Fassungsraum ent-\nhalten dürfen.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n132      (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. •i\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nSofern eine äußere Verpackung vorgeschrieben ist, sind die Gefäße darin zuverlässig festzulegen.\n(3) Die Metallgefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 dürfen nur mit demjenigen Gas gefüllt\nwerden, für welches sie geprüft wurden und dessen Benennung auf dem Gefäß vermerkt ist (siehe\nRn 145 (1) a)].\nEine Ausnahme darf jedoch gemacht werden:\n1. für Metallgefäße, die für Propan (Ziffer 6) geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch mit Butan\n(Ziffer 6) gefüllt werden, wobei dann die für Butan vorgesehene höchstzulässige Füllung nicht über-\nschritten werden darf. Auf dem Gefäß müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für Propan\nvorgeschriebene Prüfdruck und die für Propan und Butan zulässigen Höchstgewichte der Füllungen\neingeschlagen sein;\n2. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 7 geprüft wurden:\na) die für das Gemisch A O geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch A gefüllt werden. Auf den\nGefäßen müssen die Bezeichnungen der beiden Gase, der für das Gemisch A O vorgeschriebene Prüf-\ndruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A und A O eingeschlagen\nsein;\nb) die für das Gemisch A 1 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A oder A O gefüllt wer-\nden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der drei Gase, der für das Gemisch A 1 vorge-\nschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A O und\nA 1 eingeschlagen sein;\nc) die für das Gemisch B geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A O oder A 1 gefüllt\nwerden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der vier Gase, der für das Gemisch B vor-\ngeschriebene Prüfdruck und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,\nA 1 und B eingeschlagen sein;\n•i Es muß 'darauf geachtet werden, daß beim Füllen der Gefäße keine Feuchtigkeit hineingelangt und daß die Gefäße nac.h <lcn\nFlüssigkeitsdruckproben mit Wasser oder wässerigen Lösungen vollkommen getrocknet werden.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                            673\nd) die für das Gemisch C geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen A, A 0, A 1 oder B gefüllt\nwerden. Auf den Gefäßen müssen die Bezeichnungen der fünf Gase, der für das Gemisch C vor-\ngeschriebene Prüfdrudc und die zulässigen Höchstgewichte der Füllungen für die Gemische A, A 0,\nA 1, B und C eingeschlagen sein;\nBem. Für Behälterwagen siehe Rn 156 (3).\n3. für Metallgefäße, die für Dichlormonofluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen\nauch mit dem Gemisch F 1 [Ziffer 8 c)) gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des Gases\nwie folgt eingeschlagen sein: ,,Dichlormonofluormethanu (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)\nund „Gemisch F l\";          ·\n4. für Metallgefäße, die für Dichlordifü10rmethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen auch\nmit den Gemischen F 1 oder F 2 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benennung des\nGases wie folgt eingeschlagen seiµ: ,,Dichlordifluormethan\" (bzw. ein dafür zugelassener Handelsname)\nund „Gemisch F 1 oder F 2\" sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung dasjenige des Gemisches F 2;\n5. für Metallgefäße, die für Monochlordifluormethan [Ziffer 8 b)] geprüft wurden. Diese Gefäße dürfen\nauch mit den Gemischen F 1, F 2 oder F 3 [Ziffer 8 c)] gefüllt werden. Auf den Gefäßen muß die Benen-\nnung des Gases wie folgt eingeschlagen sein: ,,Monochlordifluormethan\" (bzw. ein dafür zugelassener\nHandelsname) und „Gemisch F 1, F 2 oder F 3u sowie als zulässiges Höchstgewicht der Füllung das-\njenige des Gemisches F 3;\n6. für Metallgefäße, die für die Gemische der Ziffer 8 c) geprüft wurden:\na) Die für das Gemisch F 2 geprüften Gefäße dürfen auch mit dem Gemisch F 1 gefüllt werden. Die\nhöchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 2;\nb) die für das Gemisch F 3 geprüften Gefäße dürfen auch mit den Gemischen F 1 oder F 2 gefüllt wer-\nden. Die höchstzulässige Füllung muß gleich sein derjenigen für das Gemisch F 3.\nBem. Für Behälterwagen siehe Rn 156 (3).\nZu 1 bis 6 siehe auch Rn 142, 145 (1) a) und 147.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e\na. G e f ä ß a r t e n\n(1) Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen so verschlossen und so dicht sein,      133\ndaß ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.\nAn Fischbehältern sind Gefäße mit verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auch dann zugelassen, wenn sie nicht\nluftdicht verschlossen, sondern mit Vorrichtungen zur allmähliche,n Abgabe des Sauerstoffs versehen sind.\n(2) Die Gefäße für diese Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe, der Herstellung, Bauart und Aus-\nrüstung den Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für ver-\ndichtete, verflüssigte und unter Drude gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft\nund Arbeit 1935 S. 343) und den gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufge-\nstellten Technischen Grundsätzen entsprechen.\n(1) Die folgenden verflüssigten Gase dürfen auch in dickwandigen Glasröhren befördert werden, sofern        435\ndie Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht\nüberschreiten:\nGase                                                                        Menge       Füllungsgrad der Röhre\nKohlendioxyd, Stidcoxydul, Äthan, Äthylen (Ziffer 9) ........... .            3g       ½ des Fassungsraums\nAmmoniak, Chlor, Stidcstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6),\nMethylbromid, Äthylchlorid [Ziffer 8 a)] ......................... .         20 g      2\n/s des Fassungsraums\n3\nSchwefeldioxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)] ......... .       100 g         /, des Fassungsraums\n(2) Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossene Blechkapseln ein-\ngebettet sein, die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind (siehe auch Rn 149).\n(3) Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch nahtlose Flaschen aus Aluminiumlegierungen zulässig, die\nhöchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein\ndürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen, z.B. durch Einpressen eines konischen Stopfens aus Alu-\nminiumlegierungen in den Flaschenhals. Sie müssen voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt sein.\n(1) T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd und von           136\nChlorzyan der Ziffer 8 a) [für Chlorkohlenoxyd siehe Rn 135 (1)], dürfen in Mengen von höchstens 150 g und\nhöchstens bis zu dem in Rn 147 vorgesehenen Füllungsgrad auch in didcwandige Glasröhren oder in dick-\nwandige Röhren aus einem durch die Druckgasverordnung zugelassenen Metall eingefüllt werden. Der Raum-\ninhalt der Röhren darf 220 cm 3 nicht überschreiten. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre\nWiderstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen ge-\nmildert sein.; die Didce der Wände darf in keinem Falle geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren\nmuß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.)\ngesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist. Die Röhren sind\nin Kästd1en aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken\nist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in hölzerne Kisten ein-\nzusetzen; beträgt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit mehr als 5 kg, so muß sie mit weich\nverlötetem Blech ausgekleidet sein.                                                         •\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.","674                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n137     (1J Die Gase der Ziffer 11 müssen verpackt sein:\na) in Glasgefäße mit luftleerer Doppelwandung, mit isolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei\nGefäßen für flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht brennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind,\ndurch Drahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder hölzerne Kisten einzusetzen;\nb) in Gefäße aus anderem Stoff, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie weder\nmit Tau noch Reif beschlagen können. Eine weitere Verpackung dieser Gefäße ist nicht erforderlich.\n(2) Die Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen verschlossen sein, die das Herausspritzen von\nFlüssigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu sichern sind.\nb. Vors ehr if ten für die Meta 11 g e f äße\n(Sie gelten nidlt für Gefäße für Gase der Ziffer 11 und nidlt für die in Rn 135 (3) erwähnten Flasdlen aus Aluminium-\nlegierungen und die in Rn 136 erwähnten Metallröhren; wegen der Behälterwagengefäße siehe audl Rn 156 bis 158.)\n1. Bau und Ausrüstung\n138     Es gelten die Vorschriften der Druckgasverordnung [siehe auch Rn 133 (2)].\n2. Amtliche Gefäßprüfung (siehe auch Anhang II)\n142     Die Metallgefäße müssen unter Kontrolle eines behördlich anerkannten Sachverständigen den in der\nDruckgasverordnung vorgeschriebenen erstmaligen und periodischen Prüfungen unterworfen werden.\n3. G e f ä ß z e ich e n\n145     (1) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10, 12 und 13 müssen deutlich und dauerhaft\nvermerkt sein:\na} die ungekürzte Benennung des Gases, der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers und die\nHerstellungsnummer des Gefäßes;\nb) das Eigengewicht des Gefäßes;\nfür verdichtete Gase und gelöstes . Azetylen das Gewicht des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile\n(Ventil und dgl.} und Schutzkappe in Verbindung mit der in der Druckgasverordnung vorgeschrie-\nbenen Typenbezeichnung;\nfür verflüssigte Gase das Gewicht des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventile und\ndgl.) und der Schutzkappe;\nc} der Zeitpunkt (Monat/Jahr) der Abnahme und der wiederholten Prüfungen;\nd) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für das betreffende Gefäß zulässige höchste Füllungs-\ndruck (siehe Rn 146) und der Fassungsraum;\ne) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10) und für in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 12): das\nzulässige Höchstgewicht der Füllung und der Prüfdruck (siehe Rn 146 bis 148);\nf} für gelöstes Azetylen (Ziffer 13): die Höhe des zulässigen Füllungsdruckes [siehe Rn 148 (2)], das\nGewicht des leeren Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, der porösen Masse und des\nLösungsmittels;\ng) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat.\n(2) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes oder auf einem am Gefäß unbeweglich\nbefestigten Ring oder Schild eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem Gefäß außerdem in\ngut haftender und deutlich sichtbarer Farbe aufgemalt werden (siehe auch Rn 158).\n(3) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen die Prüfungszeichen leicht gefunden werden können.\nc. Prüfdruck und Füllung der Gefäße [siehe auch Rn 164 (2}]\n146     (1} Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für\nverdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3, ausgenommen Fluor, mindestens das 1,5fache des auf dem Gefäß\nangegebenen Füllungsdruckes bei 15° C, mindestens aber 10 kg/cm2 betragen.\n(2) Für Gefäße mit verdichteten Gasen der Ziffern 1 bis 3, mit Ausnahme von Fluor der Ziffer 3\n[siehe Abs. (3)], darf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm 2 nicht übersteigen.\n(3) Für Gefäße für Fluor (Ziffer 3) muß der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck\n(Prüfdruck) 200 kg/cm 2 betragen, und der Füllungsdruck darf 28 kg/cm 2 bei 15° C nicht übersteigen; ferner\ndarf kein Gefäß mehr als 5 -kg Fluor enthalten.\n(4) Der Absender verdichteter Gase, ausgenommen Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähnlichen Gefäßen,\nhat auf Verlangen den in den Gefäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer nachzuweisen.\n147     (1) Der bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende innere Druck (Prüfdruck) muß bei Gefäßen für\nverflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für die unter Druck gelösten Gase (Ziffern 12 und 13) mindestens\n10 kg/cm 2 betragen.","--\nNr. 2a-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                              675\n(2) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der\nGefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck} und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende Werte•):\nMindest-          Hödlstgewidlt\nprilfdruck        der Flüssigkeit\nZiffer                                    je Liter\nFassungsraum\nkg/cml                  kg\nVerflüssigtes Olgas ........................... .                       4                       40                 0,38\nBromwasserstoff ............................... .                       5                       60                 1,20\nFluorwasserstoff .............................. .                       5                       10                 0,84\nSchwefelwasserstoff ........................... .                       5                       53                 0,67\nAmmoniak .................................... .                         5                       33                 0,53\nChlor ......................................... .                       5                       22                 1,25\nSchwefeldioxyd ............................... .                        5                       14                 1,23\nStickstofftetroxyd ............................. .                      5                       10                 1,30\nT-Gas ......................................... .                       5                       28                 0,73\nPropan ....................................... .                        6                       26                 0,43\nZyklopropan .................................. .                        6                       25                 0,53\nPropylen ..................................... .                       6                       30                 0,43\nButan ........................................ .                       6                       10                 0,51\nIsobutan ...................................... .                       6                       10                 0,49\nButadien ...................................... .                       6                       10                 0,55\nButylen ....................................... .                       6                       10                 0,53\nIsobutylen .................................... .                       6                       10                 0,52\nGemisch A ............................. ·....... .                      7                       10                 0,50\nGemisch AO .................................. .                         7                       15                 0,47\nGemisch A 1 .................................. .                        7                       20                 0,46\nGemisch B .................................... .                        7                       25                 0,43\nGemisch C .................................... .                        7                       30                 0,42\nDimethyläther ................................ .                        8a)                     18                 0,58\nVinylmethyläther ............................. .                        8a)                     10                 0,67\nMethylchlorid ................................. .                       8a)                     17                 0,81\nMethylbromid ................................. .                        8a)                     10                 1,51\nÄthylchlorid .................................. .                       8a)                     10                 0,80\nChlorkohlenoxyd .............................. .                        8a)                     20                 1,23\nVinylchlorid ................................... .                      8a)                     11                 0,81\nVinylbromid .................................. .                        8a)                     10                 1,37\nMethylamin ................................... .                        8a)                     13                 0,58\nDimethylamin ................................. .                        8a)                     10                 0,59\nTrimethylamin ................................ .                        8a)                     10                 0,56\nÄthylamin .................................... .                        8a)                     10                 0,61\nÄthylenoxyd .................................. .                        8a)                     10                 0,78\nChlorzyan .................................... .                        8a)                     20                 1,07\nMethylmercaptan .............................. .                        8a)                     10                 0,78\nDichlordifluormethan .......................... .                       8b)                     18                 1,15\nDichlormonofluorniethan ....................... .                       8b)                     12                 1,23\nMonochlordifluormethan ....................... .                        8b)                     29                 1,03\nDichlortetrafluoräthan .......................... .                     8b)                     10                 1,30\nMonochlortrifluoräthan ........................ .                       8b)                     10                 1,20\nMonochlordifluoräthan ......................... .                       8b)                     10                 0,99\nMonochlortrifluoräthylen ....................... .                      8b)                     19                 1,13\nGemisch F 1 ................................... .                       8c)                     12                 1,23\nGemisch F 2 ................................... .                       8 c)                    18                 1,15\nGemisch F 3 ................•..•••.••.••..•..•••                        Be)                     29                 1,03\n(3) Für die verflüssigten Gase der Ziffern 9 und 10 wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere\nDruck bei 65° C den Prüfdruck für das Gefäß nicht überschreitet. Die maßgebenden Werte sind [vgl. auch\nAbs. (4) und (5)]:\nMindest-           Hödlstgewidlt\nprtlfdruck        der Flllssigkelt\nZiffer                                    je Liter\nFassungsraum\nkg/cml                  kg\nXenon ........................................ .                        9                      130                 1,24\nKohlendioxyd, auch in Gemischen mit Äthylenoxyd                         9                      190                 0,66\n250                 0,75\nStickoxydul .............................•......                        9                      180                 0,68\n250                 0,75\n\") 1. Die nachstehend vorgeschrjebenen Prüfdrucke sind mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 70° C, ver-\nmindert um 1 kg/cm2, wobei aber ein Mindestprüfdruck von 10 kg/cm2 verlangt wird.\n2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 a)) wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck\nauf 20 kg/cm2 festgesetzt. Für Dichlormonofluormethan [Ziffer 8 b)) wurde mit Rücksicht auf die Verwendung der Gefäße für\nGemisch F 1 der Mindestprüfdruck auf 12 kg/cm2 festgesetzt.\n3. Die nachstehend vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/Liter sind nach folgender Beziehung berechnet worden:\nHöchstzulässige Füllung = 0,95mal Dichte der flüssigen Phase bei 50° C, wobei außerdem die Dampfphase nicht unterhalb\n60° C versd1winden darf.","676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nMlndest-        HödJstgewldlt\npr1lfdruck      der FUlsslgkell\nZiffer                              je Liter\nFassungsraum\nkg/cm!                kg\nÄthan ........................................ .              9                   95               0,25\n120                0,29\n300                0,39\nÄthylen     ...................................... .          9                 225                0,34\n300                0,37\nChlorwasserstoff     .............................. .       10                  100                0,40\n120                0,60\nSc:hwefelhexafluorid                                        10                    70               1,04\nChlortrifluormethan                                         10                  190                1,04\n120                0,90\n100                0,83\nTrifluormonobrommethan ...................... .             10                    42               1,13\n120                1,44\n(4) Für die Stoffe der Ziffern 9 und 10 dürfen auch Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den in   Abs. (3)\nangeführten verwendet werden, aber es darf dann nicht mehr als diejenige Menge eingefüllt werden, die\nim Innern des Gefäßes bei 65° C einen Druck ausübt, der höchstens gleich dem Prüfdruck ist. Das hörnst-\nzulässige Füllgewicht jedes Gefäßes muß in diesem Fall von dem amtlich anerkannten Sachverständigen\nauf Grund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-\nkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.\n(5) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß den bei ihrer be-\nhördlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften entsprechen.\n148    (1) Für unter Druck gelöste Gase der Ziffern 12 und 13 gelten hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruck-\nprobe der Gefäße anzuwendenden inneren Druckes (Prüfdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung folgende\nWerte:\nMlndest-        Hödlstgewldlt\nprüidru<k      der FUlsslgkelt\nZiffer                              je Liter\nFassungsraum\nkg/cm!                kg\nFür in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 bis hödlstens 40 °/o Ammoniak ... .          12 a)                10               0,80\nmit über 40 bis hödlstens 50 °/o Ammoniak ... .          12b)                12                0,77\nFür gelöstes Azetylen ......................... .            13                 60            s. Abs. (2)\n(2) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 13) darf der Füllungsdruck. nach dem Druckausgleich 15 kg/cm 2 bei 15° C\nnicht übersteigen, sofern nicht ein Druck bis zu 18 kg/cm2 nadl der Druckgasverordnung unter bestimmten\nBedingungen zulässig ist. Das Gewicht des einzufüllenden Lösungsmittels (Azeton) und dessen Nachfüllung\nim Gebrauch der Gefäße bestimmt sich nach den Vorschriften der Druckgasverordnung.\n3. Zu s a mm e n p a c k u n g\n149  ~ Von den Gefäßen mit den in Rn 131 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den\nnachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit\nsonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander, Gefäße mit:\n1. Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6), Methyl-\nbromid, Äthylchlorid, Chlorkohlenoxyd (Ziffer 8 a)], Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen\n(Ziffer 9), jedoch Chlor nicht mit Ammoniak oder Schwefeldioxyd (Ziffer 5). Die Gase müssen nadl\nRn 135 verpackt sein;\n2. Gasen der Ziffer 8 (ausgenommen Chlorkohlenoxyd). nach Rn 136 verpackt;\nb) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese\ngestattet ist - oder mit sonstigen Gütern, Gefäße mit:\n1. Gasen der Ziffern 4, 5 (ausgenommen Chlor und Stickstofftetroxyd) und 6 bis 10, in Metallgefäße\nverpackt, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter\n(Kleincontainer) zu vereinigen sind;\n2. Ammoniak, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)], Kohlen-\ndioxyd, Stickoxydul, Äthan und Äthylen (Ziffer 9), in kleinen Mengen. Die Gase müssen nach\nRn 135 in Röhren und Blechkapseln verpackt sein, die mit den anderen Gütern in einer hölzernen\nSammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Kleincontainer) zu vereinigen sind;\n3. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 bis 8, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)).\nin Gesamtmengen bis zu 5 kg. Die Gase müssen nach Rn 136 in Röhren und Käs.tchen verpackt sein,\ndie mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder in einem Kleinbehälter (Klein-\ncontainer) zu vereinigen sind.","--------------------------------------------------------------=--------\nNr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                         677\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e I auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n(1) Auf Versandstücken, die Gefäße mit Gasen der Ziffern 1 bis 13 enthalten, muß, auch wenn diese        150\nGefäße mit anderen Gütern nach Rn 149 zusammengepackt sind, der Inhalt - für die Gase ergänzt durch\ndie Bezeichnung \"Klasse 1 d• - deutlich und unauslöschbar angegeben sein.\n(2) Bei Wagenladungen sind die in Abs. (1) erwähnten Angaben entbehrlich, wenn der Wagen selbst an\nbeiden Seitenwänden diese Angaben trägt.\n(1) Versandstücke, die Glasröhren mit den in den Rn 135 und 136 aufgezählten verflüssigten Gasen ent-    151\nhalten, müssen mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein.\n(2) Jedes Versandstück mit Gasen der Ziffer 11 muß an zwei gegenüberliegenden Seiten einen Zettel\nnach Muster 7 und, wenn die Stoffe in Glasgefäße [Rn 137 (1) a)] verpackt sind, außerdem einen Z~ttel nach\nMuster 8 tragen.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nDie Stoffe der Ziffern 1 a) - ausgenommen Kohlenoxyd - , 2, 3 - ausgenommen Bortrifluorid - und 4,       152\nAmmoniak (Ziffer 5), die Stoffe der Ziffern 6, 7, 8 a) - ausgenommen Methylbromid (Monobrommethan),\nChlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlorzyan, Äthylamin (Monoäthylamin) und Äthylenoxyd -,_8 b), 8 c), 9, 10 -\nausgenommen Chlorwasserstoff-, 11, 12 und 13 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 131 durch Kursiv-     153\nsduiil hervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und dutch die Angabe der Klasse, der\nZiffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur         Eva•\nzu ergänzen [z.B. J d, Ziffer 1 a), Anlage C zur EVOJ.\n(2) Bei Versendung von Röhren zum Auflockern der Kohle (Ziffer 9) muß der Absender im Frachtbrief\nder Bezeichnung des Gutes den Vermerk hinzufügen: ,,Röhre am .... (Datum) durch .... (Name der staat-\nlichen Behörde) von .... (Bezeichnung des Staates) zugelassen\".\n(3) -\n(4) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 131 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s an d s t ü c k e\nEs sind zu verladen: Versandstücke mit Gasen                                                             154\na) der Ziffern 1 bis 10 und 13: in gedeckte Wagen oder in offene Wagen, über die in den Monaten April\nbis Oktober Decken gespannt werden müssen, sofern die Gefäße nicht in hölzerne Kisten verpackt\nsind;\nb) der Ziffer 11: in gedeckte Wagen.\n(1) Die Versandstücke dürfen nicht geworfen und weder Stößen noch Sonnenstrahlen oder anderen Wärme-     155\nquellen ausgesetzt werden.\n(2) Die Gefäße sind in den Wagen so zu verladen, daß sie nicht umkanten oder herabfallen können. Die\nrollbaren Versandstücke müssen mit ihrer Längsachse gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens gelegt\nund gegen seitliches Rollen gesichert werden. Stahlflaschen müssen an den Stirnwänden jedoch quer ver-\nladen werden. Gefäße mit Gasen der Ziffer 11 müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch\nandere Frachtstücke geschützt sein.\nb. Für Behälterwagen und auf den Wagen befestigte Gefäße\n(1) Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3), der Gase der Ziffer 11 und von gelöstem Azetylen (Ziffer 13)      156\ndürfen die Gase der Klasse I d in Kesselwagen befördert werden.\n(2) Die Gefäßvorschriften für Versandstücke gelten mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten\nauch für die Gefäße der Kesselwagen:\na) 1. Die Gefäße der Kesselwagen dürfen nicht aus Aluminiumlegierungen bestehen.\n2. -\n3. Die Gefäße dürfen nur dann mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sein, wenn dies nach der\nDruckgasverordnung zugelassen ist.\n4. Die Rohrleitungen und die anderen Zubehörteile, die mit dem Innern des Gefäßes in Verbin-\ndung stehen können, müssen den gleichen Prüfdruck aushalten wie das Gefäß selbst.\n5. Die Verschlußvorrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie nicht von Unbefugten geöffnet\nwerden können.\n6. Die Kesselwagen müssen so gebaut sein, daß die Gefäße elektrisch geerdet sind.\n7. Die während der Einfüllung oder der Beförderung einer Temperatur von - 40° C oder weniger\nausgesetzten Gefäße dürfen nur verwendet werden, wenn der Hersteller gewährleistet, daß das\nMetall und die Schweißverbindungen bei dieser Temperatur schlagartige Beanspruchungen aus-\nhalten.\n8. Die Gefäße für Fluorwasserstoff (Ziffer 5) dürfen nicht genietet sein; alle Offnungen müssen\nsich im oberen, mit der Dampfphase in Berührung stehenden Teil der Gefäße befinden.","678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n9. Zylindrische Gefäße für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 4 bis 8 müssen\nSchwallbleche (durchlochte Zwischenwände) haben, durch welche die Gefäße in Abteilungen ge-\ntrennt werden, •die nicht länger als 3,50 m sind.\n10. Der Rauminhalt jedes Gefäßes, das für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 12 bestimmt ist, muß unter\nAufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durch Wägung oder durdl Volumen-\nmessung einer Wasserfüllung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Rauminhalt,\nmuß weniger als 1 °/o betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des\nGefäßes ist nicht gestattet.\nb) Wenn mehrere Gefäße mit dem Wagen dauernd verbunden und untereinander durch ein Sammel-\nrohr verbunden sind, so gelten folgende Bestimmungen:\n1. Die Gefäße eines Wagens dürfen nur ein und dasselbe verdichtete oder verflüssigte Gas ent-\nhalten.\n2. Hat eines der Gefäße ein Sicherheitsventil, so muß jedes Gefäß mit einem solchen versehen sein.\n3. Die Vorrichtung zum Füllen und Entleeren darf an dem Sammelrohr angebradlt sein, das die\nGefäße verbindet.\n4. aa) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Ver-\ngiftung bewirken können, müssen einzeln durch ein Ventil verschließbar sein. (Als verdich-\ntete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken\nkönnen, gelten: Kohlenoxyd, Wassergas, Synthesegase, Stadtgas, verdichtetes Olgas, Bor-\ntrifluorid sowie qemische von Kohlenoxyd, Wassergas, Synthesegasen und Stadtgas.)\nbb) Gefäße für verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nicht gefährlich sind und die keine\nVergiftung bewirken können, brauchen nicht einzeln durch ein Ventil verschließbar zu sein.\n(Als verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane nicht gefährlich sind und die keine Ver-\ngiftung bewirken können, gelten: Wasserstoff, Methan, Gemische von Wasserstoff und\nMethan, Sauerstoff, Gemische von Sauerstoff mit Kohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox,\nHelium, Neon, Argon, Krypton, Gemische von Edelgasen, Gemische von Edelgasen mit\nSauerstoff, Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.)\ncc) Gefäße für verflüssigte Gase dürfen nidlt einzeln durch Ventile verschließbar sein.\nc) Für abnehmbare Gefäße, d. h. soldle, die der besonderen Bauweise des Wagens angepaßt sind und\nvon diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden können, gelten folgende\nVorschriften:\n1. Sie sind auf den Wagengestellen so zu befestigen, daß sie sich nidlt verschieben können.\n2. Sie dürfen nicht durch Sammelrohre miteinander verbunden sein.\n3. Wenn sie gerollt werden können, müssen die Ventile mit Schutzkappen versehen sein.\n(3) Abweichend von Rn 132 (3) dürfen die Gefäße von Kesselwagen unter den nachstehenden Bedingun-\ngen für die Beförderung mehrerer verflüssigter Gase verwendet werden (Gefäße für wechselweisen Einsatz):\na) Nur die jeweils in der gleichen Gruppe genannten Gase dürfen wechselweise in diesen Gefäßen\nbefördert werden. Diese Gruppen sind:\nGruppe 1: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 6 und 7;\nGruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe der Ziffern 8 b) und 8 c)•;\nGruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimet~ylamin, Trimethylamin und Äthylamin\n[Ziffer 8 a)];\nGruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid und Athylchlorid [Ziffer 8 a)];\nGruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Athylenoxyd [Ziffer 8 a)].\nb) Der in Rn 157 (2) für das tatsächlich beförderte Gas festgesetzte Prüfdruck muß gleich oder\nniedriger sein als derjenige, für den das Gefäß geprüft wurde.\nc) Die zulässige Höchstfüllung in kg ist auf Grund des in Rn 157 (2) für das zu befördernde Gas fest-\ngesetzten Füllungsgrades zu berechnen.\nd) Die Gefäße, die mit einem Stoff gefüllt gewesen sind, müssen vor der Füllung mit einem anderen,\nderselben Gruppe angehörigen Stoff entspannt werden, wobei es dem Ermessen des Absenders\nanheimgestellt ist, ob er das Gefäß vollständig reinigen will.\n(4) Wenn die für die Beförderung verflüssigter Gase der Ziffern 4 bis 8 bestimmten Wagen eine wärme-\nisolierende Schutzvorrichtung haben, so muß diese\na) 1. aus einer Bedachung aus Metallblech von mindestens 1,5 mm Dicke oder aus Holz oder einem\nanderen geeigneten, ähnlich schützend wirkenden Stoff bestehen. Diese Bedachung soll min-\ndestens das obere Drittel, aber höchstens die obere Hälfte der Gefäßoberfläche bedecken und\nvom Gefäß durch eine Luftschidlt von etwa 4 cm getrennt sein; oder\n2. aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen (wie Kork\noder Asbest) bestehen;                                                                                '\nb) derart angebracht sein, daß sie eine leichte Prüfung der Füll- und Entleerungsvorrichtungen nicht\nverhindert.\nBem. 1. In bezug auf die Wärmeschutzvorrichtung von Batteriewagen für die Gase der Ziffern 9 und 10 siehe Rn 157\n(3) b} 3.                                                                  •\n2. Ein Anstri<.h des Gefäßes gilt nicht als wärmeisolierende Schutzvorrichtung.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                   679\n(1) Für Behälterwagengefäße für verdichtete Gase der Ziffern 1 bis 3 gelten die Vorschriften der                                   157\nRn 146 (1) in bezug auf den Prüfdruck und der Rn 146 (2) in bezug auf den höchsten Füllungsdruck.\n(2) Für Behälterwagengefäße, die für die Beförderung der verflüssigten Gase der Ziffern 4 bis 8 be-\nstimmt sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung:\na) die in Rn 147 (2) angegebenen Werte, wenn die Gefäße einen Durchmesser von höchstens 1,5 m\nhaben;\nb) die nachstehend angegebenen Werte•), wenn die Gefäße einen Durchmesser von mehr als 1,5 m\nhaben:\nMindestprtlfdrudt ftlr Gefäße Höchstgewicht\nmit             ohne      der Flllsslgkelt\nZiffer        wärmeisolierender            Je Liter\nSchutzvorrichtung        Fassungsraum\nkg/cm!!          kg/cm!!           kg\nVerflüssigtes Olgas ............................. .                        4         33                37            0,38\nBromwasserstoff ................................ .                          5         50                55            1,20\nFluorwasserstoff ................ ,................ .                       5         10                10            0,84\nSchwefelwasserstoff ............................. .                         5         43                48            0,67\nAmmoniak ..................................... .                           5         26                29            0,53\nChlor .......................................... .                          5         17                19            1,25\nSchwefeldioxyd ................................. .                          5         10                12            1,23\nStickstofftetroxyd ............................... .                        5         10                10            1,30\nT-G,as .......................................... .                         5         24                26           0,73\nPropan ......................................... .                          6         21                23           0,43\nZyklopropan .................................... .                          6         18                21            0,53\nPropylen ....................................... .                          6         25                28           0,43\nButan .......................................... .                          6         10                10           0,51\nIsobutan ........................................ .                         6         10                10           0,49\nButadien ........................................ .                         6         10                10            0,55\nButylen ......................................... .                         6         10                10            0,53\nIsobutylen ...................................... .                         6         10                10           0,52\nGemisch A ...................................... .                          7         10                10           0,50\nGemisch A0 .................................... .                           7         12                14           0,47\nGemisch A 1 .................................... .                         7          16                18           0,46\nGemisch B ...................................... .                          7         20                23           0,43\nGemisch C ...................................... .                         7          25                27           0,42\nDimethyläther .................................. .                          8a)       14                16           0,58\nVinylmethyläther ............................... .                          8a)       10                10           0,67\nMethylchlorid ................................... .                         8a)       13                15           0,81\nMethylbromid .................................. .                           8a)       10                10            1,51\n.Äthylchlorid .................................... .                        8a)       10                10           0,80\nChlorkohlenoxyd ................................ .                          8a)       15                17            1,23\nVinylchlorid .................................... .                        8a)        10                10           0,81\nVinylbromid .................................... .                          8a)       10                10            1,37\nMethylamin ..................................... .                          8a)       10                11           0,58\nDimethylamin ................................... .                          8a)       10                10           0,59\nTrimethylamin .................................. .                           8a)       10                10           0,56\nÄthylamin ...................................... .                          Ba)       10                10           0,61\nÄthylenoxyd .................................... .                          8a)       10                10           0,78\nChlorzyan ...................................... .                          8a)        15                17           1,07\nMethylmercaptan ................................ .                          Ba)        10                10           0,78\nDichlordifluormethan ............................ .                         8b)        15                16           1,15\nDichlormonofluormethan ......................... .                          8b)        10                10           1,23\nMonochlordifluormethan ......................... .                          8b)        24                26           1,03\nDichlortetrafluoräthan ........................... .                        8b)        10                10           1,30\nMonochlortrifluoräthan .......................... .                         8b)        10                10           1,20\nMonochlordifluoräthan ........................... .                          8b)        10                10           0,99\nMonochlortrifluoräthylen . . . . . . . . . . . . . . ......... .            8b)        15                17           1, 13\nGemisch F 1 .................................... .                          8c)        10                11           1,23\nGemisch F 2 .................................... .                           8c)        15                16           1,15\nGemisch F 3 .................................... .                           8c)        24               27            1,03\n(3) Für Behälterwagengefäße, die für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 9 und 10\nbestimmt sind, gelten für den Prüfdruck und den Füllungsgrad:\na) wenn die nachstehend unter b) aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, die Vorschriften der\nRn 147 (3) und (4);\n•i 1.  Die vorgeschriebenen Prüfdrucke sind:\na) hei den Gefäßen mit w!irmcisolierender Schutzvorrichtung mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei 60° C,\nvermindert um 1 kg/crn2, mindestens aber 10 kg/cm2;\nb) bei den Gefäßen ohne wiirmeisoliPrende Sc!rnlzvorrid1t11ng mindestens gleich den Dampfdrucken der Flüssigkeiten bei\n65° C, vermindert um 1 kg/cm2, mindestens aber 10 kg/cm2.       .\n2. Für Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 a)] wurde mit Rücksicht auf di~ hohe Giftigkeit der Gase der Mindestprüfdruck\nfür Gefiißc mit wärmeisolicrender Schulzvorrid1tung auf 15 kg/cm2 und für Gcfä.lle ohne wärmcisoliercnde Sdrntzvonid1tung\nauf 17 kqlcm2 festqesetzt.\n3. Die vorgeschriebenen Höchstwerte für die Füllung in kg/Liter sind wie folgt berechnet worden:\nhüd1stzulüssige Füllung = 0,95mal Dichte der flüssigen PhtlSC bei 50° C.","680                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nb) wenn diese Gefäße\n1. in einer oder mehreren Reihen angeordnet und mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind,\n2. -\n3. mit einer gemeinsamen Bedachung als wärmeisolierende Schutzvorrichtung unter sinngemäßer\nA:pwendung der Rn 156 (4) versehen sind,\ndie folgenden Werte:                                                                                       Mlndest-   Höchstgewicht\nprilldrucx der Fltlsslgkelt\nZiffer                je Liter\nFassungsraum\nkg/cmZ           kg\nXenon .................•...............................                                           9       120           1,30\nKohlendioxyd ......................................... .                                          9    {225           {0,78\n190           0,73\nStickoxydul ........................................... .                                         9       225           0,78\nÄthan ................................................ .                                          9       120           0,32\nÄthylen     .............................................. .                                      9     {225          {0,36\n120           0,25\nSchwefelhexafluorid                                                                             10        120           1,34\nChlortrifluormethan                                                                             10      {225           {l,12\n120           0,96\nChlorwasserstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   10       120           0,69\nTrifluormonobrommethan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             10       120            1,50\n(4) Das zulässige Höchstgewicht der Gesamtfüllung der Gefäße gemäß Abs. (3) b) ist von dem behördlich\nanerkannten Sachverständigen festzusetzen.\n(5) Wenn für die Beförderung der Gase der Ziffern 9 und 10 Gefäße mit niedrigeren Prüfdrucken als den\nin Abs. (3) b)~ngeführten verwendet werden, wird der Füllungsgrad so berechnet, daß der innere Druck\ndes betreffenden Stoffes bei 55° C den auf dem Gefäß eingestempelten Prüfdruck nicht überschreitet. Das\nhöchstzulässige Füllgewicht muß in diesem Fall von dem behördlich anerkannten Sachverständigen auf\nGrund des vom Deutschen Druckgasausschuß angegebenen Füllverhältnisses (Höchstgewicht der Flüssig-\nkeit je Liter Fassungsraum) festgesetzt werden.\n(6) Für Behälterwagengefäße, die für die Beförderung von unter Druck gelöstem Ammoniak (Ziffer 12)\nbestimmt sind, gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Füllung folgende Werte:\nMindest-   Höchstgewicht\nprüfdruck  der Flüssigkeit\nZiffer                 je Liter\nFassungsraum\nkg/cmZ           kg\nFür in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 bis höchstens 40 °/o Ammoniak ........ .                                     12 a)      10           0,80\nmit über 40 bis höchstens 50 0/o Ammoniak ........ .                                     12b)      12            0,77\n157/1\n1\n(1) Abweichend von Rn 157 (2) dürfen verflüssigte, im wesentlichen aus Propan und Butan bestehende\nTreibgase mit einem Butangehalt von mindestens 25 °/o bis zu einem Höchstgewicht von 0,455 kg/1 Fassungs-\nraum in Behälterwagen für Propan gefüllt werden.\n(2) Das zulässige Füllgewicht ist an geeigneter Stelle des Fahrzeugs mit dem Zusatz „ Treibgas mit min-\ndestens 250/o Butan\" in haltbarer Farbschrift anzugeben. Die Gewichtsangaben auf dem Behälterschild\nbleiben unverändert.\n158     (1) Abweichend von Rn 145 sind die in dieser Randnummer vorgeschriebenen Gefäßzeichen und die\nAnschriften auf den Wagentafeln gemi:iß den nachfolgenden Vorschriften anzubringen.\n(2) Zeichen auf den Gefäßen (entweder auf diesen selbst, ohne aber deren Widerstandsfähigkeit zu beein-\nträchtigen, oder auf einem an den Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall bestehenden\nSchild). Es sind einzuschlagen:\nbei allen Gefäßen:\nder Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;\ndie Höhe des Prüf druck es, der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der\ndie Prüfung vorgenommen hat; außerdem:\na) bei Gefäßen für die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:\ndie ungekürzte Benennung des Gases;\nfür verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) der für das Gefäß zulässige hö01ste Füllungsdruck;\nfür verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\n(Ziffer 12) der Fassungsraum in Litern und die zulässige Höchstfüllung in kg;\nb) bei Gefäßen für wechselweise Verwendung:\ndie ungekürzte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, sowie\nder Fassungsraum in Litern;\nc) bei Gefäßen mit Wärmeschutzvorrichtung nach Rn 156 (4):\ndie Angabe „ wärmeisoliert\" oder „calorifuge\".","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                  681\n(3) Anschriften auf den abnehmbaren Gefäßen, aufgemalt:\nder Name des Einstellers;\ndas Eigengewicht des Gefäßes, einsc:hließlich der Ausrüstungsteile, wie Ventile, Versc:hluß-, Trag-\noder Rollvorrichtung und dergleic:hen.\n(4) Eingeschlagene Zeichen auf der Tafel, die am Rahmrn des Batteriebehälters fest anzubringen ist:\ndie  Höhe des Prüf druck es der Gefäße;\ndie   Zahl der Gefäße;\nder   gesamte Fassungsraum der Batteriegefäße in Litern;\ndie    ungekürzte Benennung des Gases;\nfür   verflüssigte Gase der Ziffern 9 und 10 die zulässige Höchstfüllung der Batterie in kg.\nBem. Wenn sich die Tafel nicht in der Nähe der Einfüllstelle befindet, muß die zulässige Höchstfüllung auch in der\n· Nähe der Einfüllstelle angegeben sein1 diese Angabe darf aufgemalt sein.\n(5) Anschriften auf den Wagentafeln, aufgemalt:\nbei allen Wagen:\nder Name des Einstellers;\ndas Eigengewic:ht des Wagens, einschließlich der Ausrüstung; außerdem:\na) bei Wagen mit Gefäßen für die Beförderung eines einzigen bestimmten Stoffes:\ndie ungekürzte Benennung des Gases;\nfür verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 10 und für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\n(Ziffer 12) die zulässige Höc:hstfüllung in kg;\nb) bei Wagen mit Gefäßen für wechselweise Verwendung:\ndie ungekürzte Benennung der Gase, zu deren Beförderung die Gefäße verwendet werden, mit der\nzulässigen Höc:hstfüllung für jedes Gas in kg;\nBem. Bei der Ubergabe dieser Wagen zur Beförderung in gefülltem oder entleertem Zustand dürfen nur die für das\ntatsächlich eingefüllte Gas geltenden Daten sichtbar sein: alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.\nc) bei Wagen mit Gefäßen mit Wärmeschutzvorrichtung außerdem: die Angabe \"wärrneisoliert\" odet\n,, calorifuge\".\nc. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n(1) Mit Ausnahme von Versandstücken mit Chlorkohlenoxyd und Chlorzyan [Ziffer 8 a)) und Gasen der                                   159\nZiffer 11 dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) befördert werden. Versandstücke mit kleinen Mengen von Chlorkohlenoxyd in der in Rn 135\nvorgesehenen Verpackung dürfen jedoch in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn 161 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n(3) Mit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3), Chlorkohlenoxyd [Ziffer 8 a)I und der Gase der Ziffer 11 dürfen\ndie Stoffe der Klasse I d auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden,\ndie den Gefäßvorschriften für Versandstücke entsprechen müssen.\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang V)\n(1) An beiden Seiten der Behälterwagen mit Gasen der Ziffern 1 bis 10 sind Zettel nach Muster 9                                     160\nanzubringen.\n(1 a) Behälterwagen mit Chlor, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5) oder Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Äthylen-\noxyd (Ziffer 8) müssen an beiden Seiten Zettel nach Muster 3 tragen. Außerdem müssen über beiden Stirn-\nwänden oder an beiden Längsseiten des Wagens je eine viereckige weiße Flagge mit schwarzem Totenkopf\nangebracht werden. Diese Vorschrift gilt auch für entleerte Behälterwage,n, die zur Beförderung dieser Gase\ngedient haben. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Flaggen vorn Absender gestellt werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse in Glasröhren verladen sind, müssen\nmit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\nKeine Vorschriften.                                                                                                                  161\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-                                   162\ndere Frachtbriefe ausgesteltt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorsdtriften\n(1) Die Gefäße der Ziffer 14 müssen dicht verschlossen sein.                                                                         163\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 131 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer, der\nStoffaufzählung und die Abkürzung .Anlage C zur Evo• zu ergänzen (1 d, ZWer 14, Anlage C zur EVO).","682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n164       (1) Soweit die Rn 131 bis 163 keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße zur Beförderung von verdich-\nteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind hierfür die Vorschriften der\nDruckgasverordnung maßgebend.\n(2) Für die Gefäße (einschließlich der Kesselwagengefäße) mit verdichteten, verflüssigten und unter\nDruck gelösten Gasen gelten folgende Obergangsbestimmungen:\nGefäße, die beim Inkrafttreten der neugefaßten Anlage C im Verkehr sind und den Vorschriften der bis\nzu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Anlage C entsprechen, sind bis auf weiteres unter den bisher\nfür ihre Verwendung und Füllung geltenden Bedingungen zum Verkehr zugelassen. Diese Regelung gilt\nin gleicher Weise für neue Gef&ße, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Herstellung befinden oder\nbereits fertiggestellt sind. Zulassungen auf Grund der Druckgasverordnung zur wechselweisen Befüllung von\nKesselwagengefäßen mit anderen als den in der Rn 156 (3) a) genannten Gasen bleiben unberührt. Ausge-\nnommen von der vorstehenden Regelung bleiben Gefäße für Xenon; Prüfdruck und Füllung dieser Gefäße\nmüssen den Vorsthriften der Anlage C entsprechen.\n165-179\n. Klasse Ie\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\n1. Stoffaufzählung\n180       Von den unter den Begriff der Klasse I e fallenden Stoffen sind nur die in Rn 181 genannten und auch diese\nnur zu den in Rn 181 bis 196 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe der\nAnlage C.\nBem. Die von Stoffen der Klasse I e entleerten Gefäße sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt. Die von Stof-\nfen der Ziffer 2 (Rn 181) entleerten Gefäße werden jedoch zur Beförderung nur angenommen, wenn sie von Stoff-\nresten frei sind. Im Frachtbrief ist ihr früherer Inhalt anzugeben. Für Behälterwagen siehe jedoch Rn 196.\nFür Gefäße, entleert von Stoffen der Ziffer 1 a) (Rn 181). siehe Rn 196.\n181       1. a) Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Natrium, Kalium, Kalzium, sowie Legierungen der Alkali-\nmetalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legierungen der Alkalimetalle mit den Erdalkali-\nmetallen;\nb) Amalgame der Alkali- und Erdalkalimetalle;\nc) Dispersionen der Alkalimetalle.\n2. a) Kalziumkarbid und Aluminiumkarbid;\nb) Hydride der Alkali- und Erdalkalimetalle [wie Lithiumhydrid, Kalziumhydrid (Hydrolith)J, gemischte\nHydride sowie komplexe Alkali- und Erdalkalihydride von Bor und Aluminium;\nc) Alkalisilizide.\n3. Amide der Alkali- und Erdalkalimetalle, wie Natriumamid. Siehe auch Rn 181 a.\nBem. Kalziumzyanamid (Kalkstickstoff) ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n181 a    Natriumamid (Ziffer 3) ist den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn es in einer\nMenge von höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße\nverpackt ist und diese in starke, dichte hölzerne Behälter mit gasdic:htem Verschluß sicher eingesetzt sind.\n2. Beförderungsvorschriften\nA. VersandsUicke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n182       (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom\nInhalt etwas nach außen gelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen. Die Gefäße müssen in allen Fällen trocken\nsein.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei festen, in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen, und sofern im Abschnitt „Ver-\npackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich\nbei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des\nVorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum\ngelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der\nAußentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Feste Stoffe sind\nin der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                            683\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf\nin keinem Falle geringer sein als 2 mm.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern\ngeeignet ist.                ·\n(5) Die Füilstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n(1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein:                                                           183\na) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Für Stoffe der Ziffer 1 b) sind\njedoch Gefäße aus verbleitem Eisenblech oder aus Weißbled1 nicht zugelassen. Diese Gefäße, aus-\ngenommen Eisenfässer, müssen in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe eingesetzt\nwerden, oder\nb) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Steinzeuggefäße. Höchstens 5 dieser Gefäße müssen in\nhölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisen-\nblech oder aus Weißblech verpackt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten dürfen für\nGlasgefäße mit Mengen bis zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech\noder aus Weißblech verwendet werden. Glasgefäße müssen mit nicht brennbaren Füllstoffen in die\nVersandbehälter eingebettet sein.\n(2) Wenn ein Stoff der Ziffer 1 a) nicht in ein geschweißtes Metallgefäß mit dichtverlötetem Deckel ver-\npackt ist, so muß\na) er mit Mineralöl mit einem Flammpunkt von mehr als 50° C vollständig bedeckt oder so reichlich\nübersprüht sein, daß die Stücke vollständig mit einer Schicht dieses Mineralöls überzogen sind;\noder\nb) aus dem Gefäß die Luft durch ein Schutzgas (z. B. Stickstoff) restlos verdrängt und das Gefäß gas-\ndicht verschlossen sein; oder\nc) der Stoff in das Gefäß randvoll eingegossen und dieses nach Abkühlung gasdicht verschlossen sein.\n(3) Die Eisengefäße müssen eine Wanddicke von mindestens 1,25 mm haben; sie müssen, wenn sie\nschwerer sind als 75 kg, hartgelötet oder geschweißt sein. Wenn sie schwerer sind als 125 kg, müssen sie\naußerdem mit Kopf- und Rollreifen oder mit Rollwülsten oder mit Verstärkungsringen versehen sein.\n(4) Für die Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)) in\nloser Schüttung siehe Rn 191 und 192 (3).\n(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:                                                           184\na) in Gefäße aus Eisenblech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech. Ein Gefäß darf nicht mehr\nals 10 kg der Stoffe der Ziffern 2 b) und c) enthalten. Diese Gefäße, ausgenommen Eisenfässer,\nmüssen in hölzerne Versandkisten oder in eiserne Schutzkörbe eingesetzt werden, oder\nb) in Mengen bis zu 1 kg auch in Glas- oder Steinzeuggefäße. Höchstens 5 dieser Gefäße müssen in\nhölzerne Versandkisten mit dicht verlöteter Auskleidung aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisen-\nblech oder aus Weißblech festgelegt sein. Statt der ausgekleideten hölzernen Kisten dürfen für\nGlasgefäße mit Mengen bis zu 250 g auch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech\noder aus Weißblech verwendet werden. Glasgefäße mü~sen mit nicht brennbaren F_üllstoffen in\ndie Versandbehälter eingebettet sein.\n(2) Das Versandstück mit Stoffen der Ziffern 2 b) oder c) darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(3) Für die Beförderung von Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)) in loser Schüttung siehe Rn 191 und 192 (3).\nDie Amide (Ziffer 3) müssen in Mengen bis zu 10 kg in luftdicht verschlossene Büchsen oder Fässer aus       185\nMetall verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten einzusetzen sind. Das Versandstück\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg.\n3. Zu s a m m e n p a c k u n g\nDie in Rn 181 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit            186\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück ver-\neinigt werden:\na) miteinander:\ndie in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Innen- und Außenpackungen müssen den Vorschriften\nfür die betreffenden Stoffe entsprechen;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\ndie Stoffe der Rn 181 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff. Die Innenpackungen müssen den Vor-\nschriften der Rn 183 (1) a). 184 (1) a) oder 185 entsprechen; sie sind mit den anderen Gütern in eine\nhölzerne Sammelkiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) einzusetzen.","684                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n187    (1) Mit Ausnahme von dichten Metallfässern mit Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)], die als Wagenladung beför-\ndert werden, muß jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse I e, auch wenn diese Stoffe mit anderen Gütern\nnach Rn 186 zusammengepackt sind, mit einem Zettel nach Muster 6 versehen sein. Versandstücke mit\nStoffen der Ziffer 3 müssen außerdem die deutliche Aufschrift: ,,Mit Wasser explosiv!\" tragen.\n(2) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 2 enthalten, müssen außerdem\nmit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste ver-\nwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender\nWeise angebracht werden.\nB. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen\n188     Für Eil- und Frachtgut keine Beschränkungen.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.\nC. Fradltbriefvermerke\n189     (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 181 durch Kursiv-\nschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in der Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die\nhandelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch\ndie Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Ab-\nkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen [z.B. I e, ZiJJer 2 a), Anlage C zur EVOJ.\n(2) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 181 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n190     (1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse I e sind in gedeckte Wagen zu verladen.\n(2) Gefäße mit Kalziumkarbid (Ziffer 2 a)} dürfen auch in offene Wagen mit Decken verladen werden.\nb. B e i Be f ö r der u n g in loser Schütt u n g\n191    (1)  Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)} sowie Kalziumkarbid [Zif-\nfer 2 a)] dürfen in loser Schüttung in besonders eingerichteten Wagen befördert werden.\n(2) Die Gefäße der besonders eingerichteten Wagen sowie ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen\nVerpackungsvorschriften der Abs. (1), (2) und (3) der Rn 182 entsprechen.\n(3) Besonders eing_erichtete Wagen, die für die Beförderung von Natrium, Kalium oder Legierungen von\nNatrium und Kalium [Ziffer 1 a)} in loser Schüttung bestimmt sind, müssen an ihren Offnungen (Hähnen,\nLöchern, Mannloch usw.) dicht anschließende Kappen besitzen, die durch eine Verriegelung verschlossen\nwerden können.\nWerden diese Wagen zur Beförderung aufgegeben, dann müssen ihre Kappen verriegelt sein, und die\nTemperatur darf an der Außenseite 70° C nicht übersteigen.\n(4) Besonders eingerichtete Wagen, die für die Beförderung von Kalziumkarbid (Ziffer 2 a)] in loser\nSchüttung bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die für die Verladung und Entladung bestimmten\nOffnungen luftdicht abgeschlossen werden können.\nc. Für Klein behält er (Kleincontainer)\n192     (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)\nbefördert werden.\n(2) Die in Rn 194 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehcilter\n(Kleincontainer).\n(3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen auch unverpackt in Kleinbehältern\n(Kleincontainern) aufgegeben werden, sofern diese den Vorschriften der Rn 191 entsprechen.\n2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen und an den ·Klein behält er n (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang V)\n193     (1) Bespnders eingerichtete Wagen für Natrium, Kalium sowie für Legierungen von Natrium und Kalium\n[Ziffer 1 a)] oder für Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)] sind an der Verschlußseite mit der deutlichen und unaus-\nlöschbaren Aufschrift: ,,Nach Füllen und Entleeren dicht verschließen\" zu versehen.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                        685\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem\nZettel nach Muster 6 versehen sein. Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, so ist auch ein Zettel\nnach Muster 8 anzubringen.\nE. Zusammenladeverbote\nDie Stoffe der Klasse I e dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                                         194\na) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nb) mit. organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson•                                      195·\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\nLeere Wagen und Kleinbehälter (Kleincontainer), die Natrium, Kalium oder Legierungen von Natrium                                        196\nund Kalium [Ziffer 1 a)) oder Kalziumkarbid [Ziffer 2 a)] in loser Schüttung enthalten haben, müssen wie in\ngefülltem Zustand luftdicht verschlossen sein.\nDas gleiche gilt für Gefäße, in denen ein Stoff der Ziffer 1 a) nach Rn 183 (2) c) verpackt war.\n197-199\nKlasse II\nSelbstentzündliche Stoffe\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse II fallenden Stoffen sind nur die in Rn 201 genannten und auch                                     200\ndiese nur zu den in Rn 201 bis 222 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe\nder Anlage C.\n1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor.                                                                                        201\n2. Verbindungen von Phosphor mit Alkali- und Erdalkalimetallen, wie Natriumphosphid, Kalziumphos-\nphid, Strontiumphosphid.\nBern. Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer, Zinn usw., aber mit Ausnahme von Zink\n(Phosphorzink ist ein Stoff der Klasse IV a, Rn 401, Ziffer 15), sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n3. Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesiumäthyl, auch in ätherischer Lösung, und alle ähnlichen Flüssigkeiten,\ndie sich an der Luft von selbst entzünden.\n4. a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle;\nb) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile und Schnüre;\nc) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reißwolle, Baumwolle, Reißbaumwolle, Kunstfasern,\nSeide, Flachs, Hanf und Jute, auch als Abfälle vom Verspinnen oder Verweben.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn 201 a unter a).\nBern. 1. Synthetische Fasern sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n2. Wenn die Stoffe der Ziffern 4 b) und c) wasserfeucht sind, so sind sie von der Beförderung ausgeschlossen.\n5. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver\nund Zinkstaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zirkon und von Titan;\nHochofenfilterstaub;\nBern. Radioaktive Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse IV b.\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt\nan Magnesium von mehr als 80 °/o, alle ohne eine Selbstentzündung fördernde Fremdstoffe;\nBem. Die unter Ziffer 5 a) und b) aufgeführten Stoffe in nicht selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse III b\n(siehe Rn 331, Ziffer 15).\nc) die folgenden Salze der hydroschwefligen Säure (H 2 S2 0                   4 ): Natriumhydrosulfit, Kaliumhydrosulfit,\nKalziumhydrosulfit und Zinkhydrosulfit;\nd) pyrophore Metalle.\nSiehe zu c) und d) auch Rn 201 a unter a).\n6. Frisch geglühter Ruß. Siehe auch Rn 201 a unter a).\n7. Frisch gelöschte Holzkohle, pulverförmig oder körnig oder in Stücken. Siehe auch Rn 201 a unter a)\nund Klasse III b, Ziffer 1 (Rn 331).\nBem. Unter frisch gelöschter Holzkohle versteht man:\nbei Holzkohle in Stücken solche, seit deren Löschung noch nicht 4 Tage verstrid1en sind;\nbei Holzkohle in Pulver oder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm solche, seit deren Löschung noch nicht\n8 Tage verstrichen sind, vorausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft in dünnen Schichten oder mittels eines\nVerfahrens vorgenommen wurde, das eirten gleichen Abkühlungsgrad gewährleistet.","686                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n8. Gemenge von körnigen oder porösen brennbaren Stoffen mit der Selbstoxydation noch unterliegenden\nBestandteilen, wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse aus anderen analogen Olen, Harz, Harzöl,\nPetroleumrückständen usw. (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lupulin), sowie ölhaltige Rückstände der\nSojabohnenölbleichung. Siehe auch Rn 201 a unter a) und Klasse III b, Ziffer 1 (Rn 331).\n9. a) Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus Papier oder Pappe (wie Hülsen und Pappringe), Holzfiber-\nplatten, Gespinste, Gewebe, Garne, Seilerwaren, Abfälle vom Verspinnen oder Verweben, alle\nimprägniert mit selbstoxydierenden Olen, Fetten, Firnissen oder anderen Imprägniermitteln. Siehe\nauch Rn 201 a unter a) und Klasse III b, Ziffer 1 (Rn 331);\nDem. Wenn die unter Ziffer 9 a) genannten Stoffe mehr als die hygroskopische Feuchtigkeit aufweisen, sind sie von der\n.  Beförderung ausgeschlossen.\nb) Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Schnitzeln.\nDem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, die pulverförmig sind oder pulverförmige Bestandteile enthalten,\nsind von der Beförderung ausgeschlossen.\n10. Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel. Siehe auch Rn 701 a unter a).\n11. Stoff säcke, entleert von Natriumnitrat.\nDem. Wenn die Stoffsäcke durch \\1/aschen von Nitrat, mit welchem sie getränkt waren, vollkommen befreit sind, so sind\nsie den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n12. Ungereinigte leere Eisenblechfässer, entleert von gewöhnlichem Phosphor (Ziffer 1).\n13. Ungereinigte leere Gefäße, entleert von Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesiumäthyl oder von anderen\nselbstentzündlichen Flüssigkeiten der Ziffer 3.\nDem. zu Ziffern 12 und 13: Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Behälter sind den Vorschriften der\nAnlage C nicht unterstellt.\n201 a   Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-\nderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffern 4, 5 c}, 6 bis 9 a) und 10,\nwenn sie sich in einem die Selbstentzündung ausschließenden Zustand befinden und der Absender dies\nim Frachtbrief durch den Vermerk „Nicht selbstentzündlich• bescheinigt; für die Stoffe der Ziffer 7\nund gewisse Stoffe der Ziffern 8 und 9 a) siehe jedoch Klasse III b, Ziffer 1 {Rn 331);\nb) Staub und Pulver von Metallen, z.B. beigepackt zu Lacken als Pigment für die Herstellung von Far-\nben, wenn sie in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n202      (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen oder in eine Flüssigkeit eingetauchten Stoffen oder bei Lösungen, und\nsofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und\nihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch\nunter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke muß\nein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der\nFüllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu\nberechnen ist. Feste Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig\nfestzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß\nfür Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm- und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm\nbetragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme {wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern\ngeeignet ist.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet sein.\nDie Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen ins-\nbesondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                           687\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n(1) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) muß verpackt sein:                                                    203\na) in verlötete Gefäße aus Weißblech, die in hölzerne Kisten einzusetzen sind; oder\nb) in Fässer aus Eisenblech, die nicht mehr als 500 kg wiegen dürfen und die dicht verschlossen sein\nmüssen. Aufgepreßte Deckel sind nicht zugelassen. Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen\nmit Roll- und Kopfreifen versehen sein; oder\nc) Mengen bis zu 250 g auch in luftdicht verschlossene Glasgefäße, die in verlötete Weißblechgefäße\nund mit diesen in hölzerne Kisten einzubetten sind.\n(2) Die Gefäße und Fässer mit gewöhnlichem Phosphor müssen mit Wasser gefüllt sein.\n(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 216.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in verlötete Gefäße aus Weißblech verpackt sein, die in hölzerne Kisten 204\neinzusetzen sind.\n(2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein, die in\nhölzerne Kisten einzubetten sind.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan,  205\nSteinzeug u. dgl. verpackt sein. Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 0/o des Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren in Schutzbehälter einzubetten, die, wenn sie offen\nsind, zugedeckt werden müssen. Werden hierzu leicht entzündliche Stoffe verwendet, so müssen sie mit\nfeuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen.\nWenn die Schutzbehälter nicht geschlossen sind, muß das Versandstück mit Handhaben versehen sein und\ndarf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müssen einzeln oder zu mehreren in Blechgefäße ein-\ngebettet sein, die dicht zu verlöten sind.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 4 a) müssen fest gepreßt sein und sind in dichte Metallbehälter einzusetzen.     206\n(2) Die Stoffe der Ziffern 4 b) und c) müssen fest gepreßt sein und sind in hölzerne Kisten oder Papp-\nkästen oder in Pakete aus Papier oder Geweben zu verpacken.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn 215 b) und 217 (2) versandt werden.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 5 a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall verpackt    207\nsein. Staub und Pulver von Zirkon darf nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein; es darf in\nsolchen Behältern auch mit Methyl- oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit Staub und Pulver von\nZirkon müssen in feste Holzkistefi eingebettet sein; brennbares Einbettungsmaterial muß feuerhemmend\ngetränkt sein. Hochofenfilterstaub darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 215 b) und 217 (2) versandt werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 5 b) müssen in dichte, gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten mit\ndichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech und\ndamit in hölzerne Kisten verpackt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weißblech oder dünnem\nAluminiumblech genügt statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Versandstücke dieser\nArt dürfen nicht schwerer sein als 12 kg.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 5 c) müssen in luftdicht verschlossene Gefäße aus Blech, die nicht schwerer sein\ndürfen als 50 kg, oder in luftdicht verschlossene Eisenfässer verpackt sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 5 d) müssen verpackt sein:\na) in zugeschmolzene Glasampullen; oder\nb) in Fläschchen aus Glas oder geeignetem Kunststoff, die mit einem Stopfen aus Kork, Kautschuk\noder einem geeigneten Kunststoff verschlossen sein müssen, der durch eine zusätzliche Maßnahme\n(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw.) gesichert ist, die geeignet\nsein muß, jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern; oder\nc) in mit einem inerten Gas gefüllte und dicht verlötete Metallbüchsen.\nDie Gefäße unter a) und b) sind in Schachteln aus starker Pappe oder Metall einzusetzen, die Gefäße aus\nGlas darin einzubetten; die Schachteln sind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen; die Gefäße unter c)\nsind in eine hölzerne Versandkiste einzusetzen.\nDas Versandstück mit Gefäßen unter a) und b) darf nicht schwerer sein als 25 kg; das Versandstück mit\nGefäßen unter c) darf nicht schwerer sein als 50 kg.\nDie Stoffe der Ziffern 6 bis 8, 9 a) und 10 müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne     208\nBehälter für Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen mit dichten Stoffen ausgekleidet sein.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 9 b) müssen in Säcke verpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in wasserdichte 209\nPappfässer oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Die Mäntel der Metallgefäße\nsind mit Pappe auszulegen. Die Böden und Deckel der Pappfässer und der Metallgefäße sind mit Holz\nauszulegen.","688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(2) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem\ninneren Druck von höchstens 3 kg/cm2 nachgeben, ohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Ver-\nschlusses zu beeinträchtigen.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n210     Die von Natriumnitrat entleerten Säcke (Ziffer 11) sind, gut verschnürt und zusammengepreßt, in Holz-\nkisten oder in mehrere Lagen festen Papiers oder undurchlässigen Gewebes zu verpacken.\n3. Zu s am m e n p a c k u n g\n211     Von den in Rn 201 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander:\ndie in der gleichen.., Ziffer genannten Stoffe, ausgenommen diejenigen der Ziffer 9 a) mit denjenigen\nder Ziffer 9b). Die Verpackung muß den Vorschriften für die Stoffe der bretreffenden Ziffer ent-\nsprechen;\nb) mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese\ngestattet ist - oder mit sollstigen Gütern:\n1. gewöhnlicher Phosphor (Ziffer l) in einer Menge bis zu 250 g, verpackt nach Rn 203 in Weißblech-\ngefäßen oder in Glasgefäßen, die in Blechgefäße eingesetzt sind, mit den anderen Gütern in einem\nhölzernen Sammelbehälter oder einem Kleinbehälter {Kleincontainer);\n2. Stoffe der Ziffer 2 in einer Gesamtmenge bis zu 5 kg, verpackt nach Rn 204 entweder in zerbrech-\nliche Gefäße (höchstens 2 kg je Gefäß), die in Kisten eingesetzt sind, oder in Blechgefäße, mit den\nanderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter {Kleincontainer);\n3. Stoffe der Ziffer 5 (ausgenommen Hochofenfilterstaub) in einer Gesamtmenge bis zu 1 kg, jedoch\nnicht mit Säuren, Alkalilaugen oder wasserhaltigen Flüssigkeiten. Die Stoffe sind, in verschlossene\nGläser oder Blechbüchsen verpackt, Gläser außerdem in Büchsen aus Blech oder Pappe eingebettet,\nmit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)\nzu vereinigen;\n4. Stoffe der Ziffer 9 a) in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einer hölzernen\nSammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer).\n4. Aufschriften und Gefahr z e tt e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n212     (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 9b) muß mit einem Zettel nach Muster 2 ver-\nsehen sein.\n(2) Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung zum zwangsweisen Aufrechtstellen, die\ngewöhnlichen Phosphor (Ziffer 1) enthalten, müssen außerdem oben an den Enden des Faßdurchmessers\nmit Zetteln nach Muster 7 versehen sein.\n(3) Versandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 3 enthalten, müssen außerdem\nmit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste ver-\nwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender\nWeise angebracht werden.\n(4) Die in den Abs. (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Zettel sind auch auf Versandstücken anzubringen,\nin welchen Stoffe der Ziffern 1 und 2 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 211 zusam-\nmengepackt sind.\n(5) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit dem_ in den Abs. (1) und (4) vorgesehenen\nZettel nach Muster 2 versehen sein (siehe auch Rn 218).\nB. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen\n213    Die Stoffe der Ziffer 3 dürfen als Eilstückgut nur versandt werden, wenn die Versandstücke nicht schwerer\nsind als 25 kg.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 3 und 5 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Falle darf das\nVersandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 nicht schwerer als 25 kg und das Versandstück mit Stoffen der\nZiffer 5 nicht schwerer als 50 kg sein.\nC. Frachtbriefvermerke\n214     (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 201 durdl Kursiv-\nschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 2, 3, 8 und 9 a) der Stoffname nicht angegeben\nist, muß die handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unter-\nstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffauf-\nzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen [z.B. II, Ziffer 4 a), Anlage C zur EVO].\n(2) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 201 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                           689\nD. Beförderungsmittel und tedmisdte Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s an d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d e r u n g in 1o s e r Sc h ü t t u n g\nEs sind zu verladen:                                                                                        215\na) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 in offene Wagen. Stücke bis zu 25 kg dürfen auch in gedeckte\nWagen verladen werden;\nb) die Stoffe der Ziffer 4 in loser Schüttung und Hochofenfilterstaub [Ziffer 5 a)] in loser Schüttung in\neiserne Klappdeckelwagen, Hochofenfilterstaub in loser Schüttung auch in offene eiserne Wagen mit\nDecken;\nc) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 a) in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Deckert;\nd) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 9 b) in gedeckte Wagen.\nb. Für Behälter wagen\n(1) Zur Beförderung in Kesselwagen ist nur gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) zugelassen.                    216\n(2) Zum Schutz des Phosphors während der Beförderung ist wie folgt zu verfahren:\na) bei Verwendung von \\Vasser als Schutzmittel muß -der Phosphor mit einer Wasserschicht von min-\ndestens 12 cm zugedeckt sein; der durch die Flüssigkeit nicht beanspruchte leere Raum muß bei\neiner Temperatur von 60° C mindestens 2 °/o des Fassungsraumes des Gefäßes betragen;\nb) bei Verwendung von Stickstoff darf der Kesselwagen zu höchstens 96 0/o seines Fassungsraumes\nmit Phosphor gefüllt werden, der auf mindestens 60° C erwärmt sein inuß. Der freibleibende Raum\nmuß derart mit Stickstoff gefüllt werden, daß der Druck selbst nach dem Erkalten in keinem Fall\nniedriger wird als der atmosphärische Druck. Das Gefäß ist gasdicht zu verschließen.\n(3) Die Kesselwagen für die Beförderung von gewöhnlichem Phosphor müssen folgenden Vorschriften\nentsprechen:\na) Die Erwärmungsvorrichtung darf nicht bis ins Innere des Gefäßes führen, sondern muß außen\nangebracht sein. Die anderen Röhren müssen in den oberen Teil des Gefäßes führen; die Offnungen\nmüssen sich am oberen Teil des Gefäßes befinden und unter verriegelbaren Kappen vollständig\neingeschlossen sein.\nb) Das Gefäß muß aus Stahl sein; die Wandung darf an keiner Stelle dünner sein als 10 mm.\nc) Das Gefäß muß V10r seiner ersten Verwendung eine Flüssigkeitsdruckprobe mit mindestens 4,5 kg/cm 2\nbestanden haben.\nd) Das Gefäß muß im Innern mit einer Meßvorrichtung zur Nachprüfung des Standes des Phosphors\nversehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das\nden zulässigen höchsten Wasserstand anzeigt.\nc. Für Klein behält er (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)  217\nbefördert werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 4 und Hochofenfilterstaub [Ziffer 5 a)] dürfen auch ohne Innenpackung in voll-\nwandigen geschlossenen Kleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein.\n(3) Die in Rn 219 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen und an den Klein behält er n (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang V)\n(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 9 b) müssen auf beiden Seiten d~r Wagen Zettel     218\nnach Muster 2 angebracht werden.\nAn beiden Seiten von Behälterwagen mit Stoffen der Ziffer 1 müssen Zettel nach Muster 2 angebracht\nwerden.\n(2) Außerdem müssen bei Beförderung von Stoffen der Ziffer 3 auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach\nMuster 9 angebracht werden.\n(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 3 und 9b) verladen sind, müssen\nmit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein. Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, so ist auch\nein Zettel nach Muster 8 anzubringen.\nE. Zusammenladeverbote\n(1) Die· Stoffe der Klasse II dürfen nicht zusammen in einen \\Vagen verladen werden:                       219\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nc) mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegenständen der Klasse I c (Rn 101) 1\nd) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\ne) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nf) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\ng) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(2) Gewöhnlicher Phosphor (Ziffer 1) darf nicht mit c:hlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der Ziffer 16\nder Klasse IVa (Rn 401) zusammen in einen Wagen verladen werden, sofern seine Außenpackung nicht aus\nMetallgefäßen besteht.\n220    Für. Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n221     (1) Die Gefäße der Ziffer 12 müssen gut verschlossen sein. Die Kesselwagen, die gewöhnlichen Phosphor\nenthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung:\nentweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß festgestellt haben, daß das Gefäß nadl Versdlluß\ngasdic:ht ist;\noder zu mindestens 96 0/o und höchstens 98 0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein; in der Zeit vom\n1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser so viel Frostschutzmittel zugesetzt werden, daß das Wasser\nwährend der Beförderung nicht gefrieren kann; die Frostschutzmittel dürfen keine korrodierende Wirkung\nbesitzen und mit Phosphor nicht reagieren.\n(2) Die Gefäße der Ziffer .13 müssen gut verschlossen sein und in offene Wagen verladen werden. Metall-\ngefäße dürfen auch in gedeckte Wagen verladen werden.\n(3) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 201 durch Kursivsduift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der\nStoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO* zu ergänzen (z.B. ll, Ziffer 12, Anlage C zur EVO).\n222     Unterwegs schadhaft gewordene Gefäße mit Stoffen der Ziffer 3 sind sofort auszuladen und dürfen, wenn\nsie sich nicht alsbald ausbessern lassen, mit dem vorhandenen Inhalt ohne Förmlichkeit für Redlnung des\nAbsenders verkauft werden.\n223-299\nKlasse llla\nEntzündbare flüssige Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n300     (1)  Von den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren flüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr\nals 15° C noch salbenförmigen Mischungen sind die in Rn 301 genannten Stoffe den in Rn 300 (2) bis 318\nenthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\n(2) Als entzündbare flüssige Stoffe gelten Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von höchstens 3 kg/cm2\nhaben.\n(3) Die flüssigen Stoffe der Klasse III a -  ausgenommen die Stoffe der Ziffern 3 und 4 - , die leicht per-\noxydieren (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauerstoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zuge-\nlassen, wenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 °/o, auf Wasserstoffperoxyd H202 berechnet, nidlt übersteigt.\n(4) Der obenerwähnte Gehalt an Peroxyd und der nachstehend festgesetzte Flammpunkt sind nach den\nVorschriften des Anhanges III zu bestimmen.\n(5) Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind Sikkative, Standöle (wie gekochte oder\ngeblasene Leinöle) oder ähnliche Stoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem Flammpunkt über 100° C\ngleichzuachten.\n301          1. a} Mit Wasser nicht misdlbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21     ° C, audl wenn sie\nvon festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellu-\nlose) oder von beiden höchstens 30 °/o enthalten, wie:\nRoherdöl und andere Rohöle sowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl und\nanderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther,\nPentane, Benzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Athylazetat (Essigsäureäthylester, Essig-\nester), Vinylazetat, Athyläther (Schwefeläther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und\nandere Ather und Ester; Schwefelkohlenstoff; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. 1,2-\nDidlloräthan);","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                   691\nb) Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C mit höchstens 55 °/o Nitro-\nzellulose mit einem Stickstoffgehalt von nicht mehr als 12,6 °/o (Kollodium, Semikollodium und\nandere Nitrozelluloselösungen).\nSiehe zu a) und b) auch Rn 301 a unter a), b) und d).\nBem. Hinsichtlich der Mischungen von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C\nmit mehr als 55  •t, Nitrozellulose mit beliebigem Stickstoffgehalt, oder\nmit höchstens 55 0/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 •/o\nsiehe Klasse I a (Rn 21, Ziffer 1) und Klasse III b [Rn 331, Ziffer7 a)).\n2. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn sie von festen,\nin den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose) oder von\nbeiden mehr als 30 °/o enthalten, wie:\ngewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)\nlösungen. Siehe auch Rn 301 a unter c).\n3. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis 55° C (die Grenz-\nwerte inbegriffen), wie:\nTerpentinöl; mittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,\nSchiefer-, Holz- und Torfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpentinölersatz}, Schwerbenzin,\nPetroleum (für Leucht-, Heiz- und Motorzwecke), Xylol, Styrol, Kumol, Solventnaphtha; Buty~-\nalkohol (Butanol}; Butylazetat (Essigsäurebutylester}; Amylazetat (Essigsäureamylester}; Essig-\nsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitromethan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse\nchlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Monochlorbenzol). Siehe auch Rn 301 a unter c) und d).\n4. Mit Wasser nicht mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis 100° C (den Grenz-\nwert 100° C inbegriffen), wie:\ngewisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreiböle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydro-\nnaphthalin}; Nitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe (z.B. Benzylchlorid}; technisches\nKresol. Siehe auch Rn 301 a unter c).\nBern. zu den Ziffern 3 und 4: Stoffe der Ziffern· 3 und 4 sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn\nsie <len Bedingungen des Anhangs III a, Rn 1350, entsprechen.\n5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C,\nauch wenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendierten Stoffen oder von beiden\nhöchstens 30 °/o enthalten, wie:\nMethylalkohol (Methanol, Holzgeist}, auch. denaturiert; Jtthylalkohol ( .Ji.thanol, gewöhnlicher\nSpiritus}, auch. denaturiert; Azetaldehyd; Azeton und Azetonmischungen; Pyridin. Siehe auch\nRn301a unter c).\n6. Ungereinigte leere Gefäße, entleert:\na) von entzündbaren ·Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd, Azeton oder\nAzetonmischungen (Ziffer 5);\nb) von anderen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 bis 5 als Azetaldehyd, Azeton und Azeton-\nmischungen.\nStoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-                                301 a\nderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:\na) Flüssigkeiten der Ziffer 1, ausgenommen die nach.stehend unter b) genannten, sowie Azeton und\nAzetonmischungen (Ziffer 5): höchstens 200 g in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug oder\neinem geeigneten Kunststoff; diese Gefäße sind mit einem Gesamtinhalt von höchstens 1 kg in eine\nAußenverpackung aus Blech, Holz oder Pappe einzusetzen; die zerbrechlichen Gefäße sind gegen Zer-\nbrechen zu sichern;\nb) Schwefelkohlenstoff, Äthyläther, Petroläther, Pentane, Methylformiat: 50 g je Gefäß und 250 g je Ver-\nsandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken;\nc) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, ausgenominen Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen: 1 kg je\nGefäß und 10 kg je Versandstück; diese Stoffe sind wie jene des Abs. a) zu verpacken.\nd) Wegen Kraftstoff in Behältern von Kraftfahrzeugen siehe Rn 305/1.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Gefäße müssen· so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen,                              302\ninsbesondere nich.ts verdampfen kann. Sondervorschriften für Behälterwagengefäße siehe Rn 311 (3).\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanpruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen, sofern im Abschnitt \"Verpackung der einzelnen Stoffeu nichts anderes vorge-\nschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungbedingungen etwa","692                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nentwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten\nkönnen. Zu .diesem Zwecke muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des\nUnterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung\nerreicht werden kann, zu berechnen ist [siehe auch Rn 305 und 311 (6), (7) und (8)). Innenpackungen sind\nin den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß\nfür Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm\nbetragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern\ngeeignet ist.\n(5) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhalts angepaßt und insbesondere\nsaugfähig sein. Die Einbettung der Gefäße in die Schutzbehälter, wozu einwandfreie Füllstoffe zu ver-\nwenden sind, hat sorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (evtl. vor jeder Neufüllung des Gefäßes)\nüberprüft werden .\n.\n2. Verpackung der ein z e 1n e n Stoffe\n303    (1) Die entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie Xylol, Amylazetat und Essigsäureanhydrid\n(Ziffer 3) müssen in Gefäße aus Metall oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Lösungen\nvon Kautschuk in Xylol (sog. Gummilösungen) der Ziffer 2 dürfen auch in Eichenholzfässer verpackt sein.\nDie übrigen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 [für Nitromethan siehe Abs. (3)), 4 und 5 müssen\nin 'Gefäße aus Metall oder Holz oder aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Rohpyridin und\nPyridin, das mehr als 100/o Wasser enthält (Ziffer 5), dürfen nicht in innen verzinkte Gefäße verpackt\nwerden.        ·\n(2) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. dürfen höchstens enthalten:\nSchwefelkohlenstoff (Ziffer 1) ......................................................... .     1 Liter,\nÄthyläther, Petroläther, Pentane (Ziffer 1) ............................................. .    2 Liter,\nandere Stoffe der Ziffer 1 ............................................................. .     5 Liter.\nBlechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm dürfen höchstens 50 kg der Flüssigkeiten der\nZiffern 1 und 5 enthalten.\n(3) Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein:\na) in Metallfässer mit doppeltem Spundzapfen und Rollreifen, oder\nb) in Eisenblechgefäße, die höchstens 10 kg, oder in Glasgefäße, die höchstens 1 kg dieses Stoffes\nenthalten dürfen.\n(4) Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der Ziffer 1 müssen gefalzte oder gelötete Nähte oder\nauf andere Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit und Dichtigkeit haben.\n(5) Unter Vorbehalt der für bestimmte Fälle in Abs. (6) vorgesehenen Sonderbestimmungen müssen\nBlechgefäße ohne Schutzbehälter (Schutzverpackung), wenn sie mit mehr als 50 kg Flüssigkeit gefüllt\nsind, geschweißt oder hartgelötet sein, und ihre Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen. Sind die\nGefäße schwerer als 100 ·kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen versehen sein.\n(6) Werden entzündbare Stoffe, deren Dampfdruck bei 50° C nicht mehr als 1,5 kg/cm 2 beträgt, in neuen,\nnur für einen einzigen Versand verwendeten Verpackungen befördert, so ist es für Versandstücke, deren\nGewicht 225 kg nicht übersteigt, nicht notwendig, daß, die Böden der Gefäße an den Mantel angeschweißt\nsind und daß die Wandstärke mehr als 1,25 mm beträgt. Die Gefäße müssen aber bei einem hydraulischen\nDruck von 0,75 kg/cm2 dicht bleiben. Die Mäntel und Böden müssen zur Versteifung mit Vorrichtungen\nwie Rippen oder Rollreifen versehen sein, die auch aufgepreßt sein können.\n(7) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn 311 und 312 (2).\n304    (1) In Schutzbehälter (Schutzverpackungen) sind einzeln oder zu mehreren einzubetten:\na) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.;\nb) Weißblechgefäße und andere Eisenblechgefäße mit einer Wandstärke von weniger als 0,75 mm\nmit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 5.\n(1 a) Vo 11 wand i g e Schutzbehälter sind zu verwenden für:\na) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit Stoffen der Ziffern 1 und 5 und\nb) Eisenblechgefäße mit Nitromethan (Ziffer 3).\n(2) Schutzbehälter {Schutzverpackungen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffer 1 enthalten, müssen\nimmer geschlossen sein; Schutzbehälter (Schutzverpackungen), die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 2\nbis· 5 enthalten, müssen eine nicht entzündbare oder derart mit feuerhemmenden Mitteln getränkte Schutz-\nabdeckung haben, daß sie bei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fängt.\n(3) Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Enthält es jedoch Gefäße aus Glas, Por-\nzellan, Steinzeug u. dgl. mit Flüssigkeiten der Ziffer 1, dann darf es nicht schwerer sein als 30 kg.\n(4) Die Schutzbehälter {Schutzverpackungen) müssen, wenn es nicht Kisten sind, mit Handhaben ver-\nsehen sein.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                  693\n(1) Metallgefäße dürfen mit den Flüssigkeiten der Ziffer 1 sowie mit Nitromethan (Ziffer 3), Azetal-              305\ndehyd, Azeton oder Azetonmisdrnngen (Ziffer 5) höchstens zu 930/o des Fassungsraumes bei 15° C gefüllt\nwerden. Wenn sie jedoch andere Kohlenwasserstoffe als Petroläther, Pentane, Benzol und Toluol enthalten,\nso dürfen sie höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn 311 und 312 (2).\nBehälter von Kraftfahrzeugen dürfen - auch wenn die Fahrzeuge in gedeckte Wagen verladen sind -                   305/1\nKraftstoff enthalten. Ist ein Abschlußhahn in die Leitung vor dem Vergaser eingeschaltet, so ist dieser\nzu schließen; der elektrische Kontakt muß ebenfalls unterbrochen werden. Mit den Fahrzeugen fest ver-\nbundene Vorratsbehälter dürfen ebenfa'ns Kraftstoff enthalten, wenn sie verschlossen sind. Motorräder\nund Fahrräder mit Hilfsmotor mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen aufrecht verladen und gegen Um-\nkippen gesichert werden.\n3. Zusammenpackung\nDie in Rn 301 bezeichneten Stoffe dürfen nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit                 306\nStoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet\nist - oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) in beschränkter Menge:\n1. Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) in Mengen bis zu 5 kg;\n2. Erdgas-Gasolin, Äthyläther und Äthyläther enthaltende Lösungen (z. B. Kollodium) der Ziffer 1\nin Gesamtmengen bis zu 20 kg;\n3. die übrigen Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gesamtmengen bis zu 100 kg;\nBem. Für die Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5 bestehen keine Gewichtsbeschränkungen.\nb) alle Stoffe (Ziffern 1 bis 5) mü.ssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften\nverpackt mit den anderen Gütern in einen widerstandsfähigen Sammelbehälter oder einen Klein-\nbehälter (Kleincontainer) eingesetzt werden; bei Vereinigung der Stoffe der Rn 301 miteinander genügt\njedoch als Sammelbehälter der Schutzbehälter nach Rn 304.\n4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n(1) Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und                    307\nAzetonmiscbungen (Ziffer 5) muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.\n(2) Versandstücke mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen mit einem Zettel nach Muster 3 versehen sein.\n(3) Sind die in den Abs. (1) und (2) genannten Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten\noder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen\ndiese Versandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster 7-\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Ver-\npackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(4) Die in den Abs. (1), (2) und (3) vorgeschriebenen Zettel sind auch auf Versandstücken anzubringen,\nin denen die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Methylalkohol, Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen\n(Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 306 zusammengepackt sind.\n(5) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit den in den Abs. (1), (2) und (4) vorgesehenen\nZetteln nach Muster 2 und 3 versehen sein (siehe auch Rn 313).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nFlüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) dürfen             308\nals Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden, ausgenommen Sendungen, die nach Rn 310 (2) in gedeckte\nWagen verladen werden dürfen.\nDie Stoffe der Ziffern 1 bis 5 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall       darf das Gewicht\ndes Versandstücks betragen bei Stoffen\nder Ziffer 1 ...................................................................... .           höchstens 10 kg,\nder Ziffern 2 und 3 ............................................................... .           höchstens 50 kg,\nder Ziffer 5 ...................................................................... .           höchstens 20 kg.\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 301 durch Kursiv-               309\nschrill hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, ist die handelsübliche\nBenennung einzusetzen. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der\nKlasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung \"Anlage C zur\nEVO\" zu ergänzen [z.B. Ill a, Ziffer 1 a), Anlage C zur EVOJ.\n(2) Für die gemäß Rn 310 (2) verpackten Eilgutsendungen mit Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 oder\nmit Azetaldehyd, Azeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) hat der Absender auf dem Frachtbrief zu be-\nscheinigen: ,,Eilgutmäßig verpackt\".","694                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 301 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e\n310    (1) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 3 sowie Azetaldehyd, Azeton und Azeton-\nmischungen (Ziffer 5) sind in offene Wagen zu verladen.\n(2) Jedoch dürfen in gedeckte Wagen, ohne Rücksicht auf die Zahl der Versandstücke, verladen werden:\na) die Flüssigkeiten der Ziffer 1 in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., verpackt nach\nRn 303 und 304;\nb) die Flüssigkeiten der Ziffer 1, wenn sie in Metallgefäßen enthalten sind:\nHöchstgewicht\nPetroläther; Pentane; Erdgas-Gasolin; Äthyläther (Schwefeläther), auch gemischt                                      des Versandstück.es\nmit anderen Flüssigkeiten der Ziffer 1 a); Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] . . . . . . . . . . . . . 40 kg\nandere Flüssigkeiten der Ziffern 1 a) und b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 kg\nc) Versandstücke mit Flüssigkeiten der Ziffern 2 und 3 sowie mit Azetaldehyd, Azeton oder Azeton-\nmischungen (Ziffer 5), wenn sie nicht schwerer sind als 100 kg. Trommeln dürfen jedoch bis 250 kg,\nBlechfässer mit Verstärkungs- und Rollreifen und andere Gefäße mit gleicher Festigkeit und\nDichtigkeit bis 500 kg wiegen;\nd) höchstens 100 kg schwere Sammelpackungen mit Gefäßen, die nach den Vorschriften der Abs. a),\nb). und c) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen.\n(3) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2\nund 3 sowie für Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) in Versandstücken von mehr als\n50 kg siehe Anhang IV.\nb. Für Be h ä 1 t er wagen\n311    (1) Alle Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen in Kesselwagen befördert werden.\n(2) Die Gefäße müssen aus Eisenblech oder aus anderem Blech hergestellt und elektrisch geerdet sein\nSie müssen samt ihren Verschlüssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn 302 (2)\nund (3), erster Satz, entsprechen. Abnehmbare Gefäße müssen auf den Wagengestellen so befestigt sein,\ndaß sie sich nicht verschieben können. (Als abnehmbar werden Gefäße bezeichnet, die, der besonderen Bau-\nweise des Wagens angepaßt, von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden\nkönnen.)\n(3) Für die Beförderung der Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 in Kesselwagen dürfen nur die\nnachstehend unter a), b) und c) vorgesehenen Gefäße verwendet werd_en:\na) Gefäße mit Lüftungseinrichtungen, die eine Flammenrück.schlagssicherung enthalten und deren\nKonstruktion Gewähr bietet, daß die Gefäße nicht gasdicht abgeschlossen werden können und die\nFlüssigkeit infolge Erschütterungen während der Beförderung nicht überfließen kann;                                                       ,\n1\nb) Gefäße mit einer Lüftungseinrichtung, die eine Flammenrück.schlagssicherung enthält und mit\neinem Sicherheitsventil abgeschlossen ist, das sich bei einem inneren Oberdruck von 1,5 kg/cm 2\nautomatisch öffnen soll;\nc) Gefäße mit einem luftdichten Verschluß, die den Anforderungen der Rn 133 (1), 138 (1) und (2).\nzweiter Unterabsatz, genügen. Auf den Gefäßen selbst, ohne deren Widerstandsfähigkeit zu be-\neinträchtigen, oder auf einem an den Gefäßen aufgeschweißten, aus nicht rostendem Metall be-\nstehenden Schild müssen eingeschlagen sein:\nDer Name des Herstellers oder dessen Fabrikmarke und die Nummer des Gefäßes;\ndie Höhe des Prüfdruckes, der Tag der letzten Prüfung sowie der Stempel des Sachverständigen,\nder die Prüfung vorgenommen hat;\nder gemäß den Vorschriften der Rn 156 (2) a) 10. bestimmte Fassungsraum.\nAuf der Wagentafel müssen angegeben sein:\nDer Name des Einstellers,\nder Fassungsraum des Gefäßes,\ndas Eigengewicht des Gefäßes (sofern es sich um abnehmbare Gefäße handelt) sowie\ndie ungekürzte Benennung des Ladegutes.\n(4) Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von höchstens 1,1 kg/cm2 dürfen in den unter (3) a). b)\nund c) erwähnten Gefäßen befördert werden.\nFlüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,1 kg/cm 2 und höchstens 1,75 kg/cm2 dürfen\nin den unter (3) b) und c) erwähnten Gefäßen befördert werden.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                                      695\nFlüssigkeiten mit einem Dampfdrudc bei 50° C von mehr als 1,75 kg/cm 2 dürfen nur in den unter (3) c)\nerwähnten Gefäßen befördert werden.\nDem. Bei Erdölprodukten kann die Dampfdruckbestimmung auch nach dem Verfahren von REID gemäß 1. P. 69 oder\nASTM D 323 durchgeführt werden. Hierbei gilt:\nan Stelle des Dampfdruckes von 1,1 kg/cm' bei 50° C ein solcher nach REID von 0,7 kg/cm 1 bei 37,8° C\nund\nan Stelle des Dampfdruckes von 1,75 kg/cm 1 bei SO·' C ein solcher nach REID von 1,1 kg/cm 2 bei 37,8° C.\n(5) Die in Absatz (3) genannten Gefäße sind vor der Indienststellung durch einen behördlich anerkannten\nSachverständigen zu prüfen; bei der Fl_üssigkeitsdrudcprobe · für die in Absatz (3) a) und b) erwähnten\nGefäße ist dabei ein innerer Uberdrudc von mindestens 1,5 kg/cm 2 und für die in Absatz (3) c) erwähnten\nGefäße ein innerer Uberdrudc von 4 kg/cm 2 anzuwenden.\nBei der periodischen Prüfung der in Absatz (3) a) genannten Gefäße tritt an Stelle der vorgenannten\nFlüssigkeitsdruckprobe eine Dichtigkeitsprüfung mit einem inneren Uberdruck von 0,3 kg/cm 2 •\nBei der periodischen Prüfung der in Absatz (3) b) und c) genannten Gefäße sind die für die erstmalige\nPrüfung vorgeschriebenen Drucke anzuwenden.\nDie Flüssigkeitsdruckprobe bzw. die Dichtigkeitsprüfung ist mindestens alle 6 Jahre zu wiederholen und\nmit einer inner.en Untersuchung zu verbinden.\n(6) In die unter Abs. (3) a) und b) genannten Gefäße darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 nur\nso viel eingefüllt werden, daß die Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der\nmittleren Flüssigkeitstemperatur um 35° C bis auf höchstens 50° C nicht vollständig gefüllt sind.\nDieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:\nbei gewissen Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen Aus-\ndehnungskoeffizienten von\n60 · 10-5 bis 90 · 10-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     97 °/o des Fassungsraumes,\nbei Toluol, Xylol, Äthylalkohol, n-Propanol, n-Butanol, n-Amylalkohol prim.,\nPetroleum, gewissen Benzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubi-\nschen Ausdehnungskoeffizienten von\nüber 90 · 10-5 bis 120 · to-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   96 °/o des Fassungsraumes,\nbei Schwefelkohlenstoff, Hexan, Heptan, Oktan, Benzol, Methanol, gewissen\nBenzinen und anderen Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoef-\nfizienten von über 120 · 10-5 bis 150 · to-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  95 °/o des Fassungsraumes,\nbei Athyläther, n-Pentan, Azeton, gewissen Benzinen und anderen Flüssig-\nkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffizienten von                                                            ·\nüber 150 · 10-5 bis 180 · 10-5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    94 °/o des Fassungsraumes.\n(7) In die unter Abs. (3) c) genannten Gefäße darf an Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und 5 nur so viel\neingefüllt werden, daß die Gefäße bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Ansteigens der mittleren\nFlüssigkeitstemperatur um 35° C bis auf höchstens 50° C nur zu 97 0/o ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.\nDieser Forderung wird auch genügt, wenn folgende Füllungsgrade eingehalten werden:\nfür Methylformiat und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdeh-\nnungskoeffizienten von\nüber 150 · 10-5 bis 180 · 10--5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     91 6 /o des Fassungsraumes,\nfür Azetaldehyd und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdeh-\nnungskoeffizienten von                                                                                                    ·\nüber 180 · 10-5 bis 230 · 10--5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     90 °/o des Fassungsraumes.\nDem. Der Füllungsgrad wird nach folgender Formel berechnet:\na) für Gefäße für die in Abs. (6) erwähnten Flüssigkeiten:\n100\nFüllungsgrad \"\"    ~J.S<X-          0/o des Fassungsraumes\nbzw.\n100\nFüllungsgrad       - - - - - - 1/1           des Fassungsraumes 1\n1  + ex  ,50 - tp)                       _\nb) für Gefäße für die in Abs. (7) erwähnten Flüssigkeiten:\n97 ·\nFüllungsgrad                        0/o des Fassungsraumes\n1  +   35   ex\nbzw.\n97\nFüllungsgrad  = 1 + ex (SO_ tF) 0/o des Fassungsraumes.\nIn diesen Formeln bedeutet ex den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen\n15 und 50° C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35° C. ex wird nach folgender Formel berechnet:\nex =    _d11; .=-__dlio -\n35 •     d50\nDabei bedeuten d1 5 und d 5 o die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw. 50° C und tp die mittlere Temperatur der\nFlüssigkeit während der Füllung.","696                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(8) Die Gefäße dürfen mit Stoffen der Ziffer 4 nur so weit gefüllt werden, daß sie selbst bei einer Aus-\ndehnung der Flüssigkeit infolge einer Zunahme der mittleren Flüssigkeitstemperatur bis 50° C nicht voll-\nständig gefüllt sind.\nc. Für K 1 einbehält er (Kleincontainer)\n312     (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse ein-\ngereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die Stoffe d.er Klasse III a, ausgenommen Schwefelkohlenstoff der Ziffer 1, dürfen auch in kleinen\nFlüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden, die den Gefäßvorschriften für Versand-\nstücke entsprechen müssen. Für die Füllung gelten die Vorschriften der Rn 305. Die Flüssigkeitsbehälter\nmüssen einen Prüfdruck von 2 kg/cm 2 aushalten; Flüssigkeitsbehälter für die Beförderung von Petroläther,\nPentanen, Äthyläther, Methylformiat (Ziffer 1), Azetaldehyd, Azeton und Azetonmischungen (Ziffer 5) müs•\nsen jedoch einen Prüfdruck von 4 kg/cm2 aushalten. Die Druck.probe ist alle sechs Jahre zu wiederholen.\nAuf den Flüssigkeitsbehältern müssen deutlich und dauerhaft die Höhe des Prüfdruck.es, der Tag der letzten\nPrüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat, vermerkt sein.\n(3) Die in Rn 314 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahr z e tt e 1 an den Wagen und an den K 1 ein b eh ä 1 t er n (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang V)\n313     (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 und 2 sowie von Azetaldehyd, Azeton oder Azetonmischun-\ngen (Ziffer 5) müssen an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden. Außerdem\nsind diese Wagen an beiden Seiten mit Zetteln nclich Muster 9 zu versehen. Ebenso müssen an beiden Seiten\nvon Behälterwagen mit den obenerwähnten Stoffen Zettel nach Muster 2 und 9 angebracht werden.\n(2) An beiden Seiten von Wagen mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen Zettel nach Muster 3 angebracht\nwerden.\n(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einsdlließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscon-\ntainer), in denen Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie Azetaldehyd, Azeton und Azetonmisdmngen (Ziffer 5)\nverladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.\nDie Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer),\nin denen Methylalkohol (Ziffer 5) verladen ist, müssen mit einem Zettel nach Muster 3 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n314     (1) Die Flüssigkeiten der Klasse III a dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc) mit Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegenständen der Klasse I c (Rn· 101);\nd) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\ne) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);\nf) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\ng) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\n(2)\n(3) Die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 4 dürfen nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der\nZiffer 16 der Klasse IV a (Rn 401) zusammen in einen Wagen verladen werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-\n315\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n316     (1) Die Gefäße der Ziffer 6 a) müssen gut verschlossen sein.\n(2) Von den Gefäßen der Ziffern 6 a) und b) dürfen nur gut verschlossene Metallgefäße in gedeckte Wagen\nverladen und als Eilstück.gut versandt werden.\n(3) Die entleerten Kesselwagengefäße müssen in gleicher Weise geschlossen sein wie die gefüllten.\n(4) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 301 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und\ngegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVOH zu ergänzen\n(z.B. III a, Ziffer 6 a), Anlage C zur EVO].","Nr. 28 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                      697\n(5) Ungereinigte Gefäße, ungereinigte kleine Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscontainer) und ungerei-\nnigte Kesselwagengefäße, entleert von Methylalkohol (Ziffer 5), müssen mit einem Zettel nach Muster 3\nversehen sein (siehe Anhang V).\nUnterwegs schadhaft gewordene Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 sowie mit Azetaldehyd,                                        317\nAzeton oder Azetonmischungen (Ziffer 5) sind sofort auszuladen. Sie dürfen, wenn sie sich nicht alsbald\nausbessern lassen, mit dem vorhandenen Inhalt ohne Förmlichkeit für Rechnung des Absenders verkauft\nwerden.\nKesselwagengefäße, die vor dem 1. Januar 1959 verwendet oder in Auftrag gegeben wurden und die                                           318\nden Vorschriften der Rn 311 nicht entsprechen, sind noch bis zum 31. Dezember 1965 im Binnenverkehr zu-\ngelassen. Sie dürfen bis zu den in Rn 311 (6) und (7) vorgesehenen Füllungsgraden mit entzündbaren\nFlüssigkeiten gefüllt werden.\nKesselwagengefäße der Rn 311 (3) b), die vor dem 1. Januar 1959 verwendet oder in Auftrag gegeben\nwurden, und die zur Beförderung von Stoffen der Klasse III a mit einem Dampfdruck von höchstens 1,5 kg/cm2\nbei 50° C verwendet werden, brauchen nur mit einem Prüfdruck von 1,0 kg/cm2 geprüft zu werden. Das Sicher-\nheitsventil ist bei diesen Gefäßen auf einen inneren Oberdruck von 1,0 kg/cm2 einzustellen.\n319-329\nKlasse Illb\nEntzündbare feste Stoffe\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse Illb fallenden Stoffen sind die in Rn 331 genannten den in Rn 331                                   330\nbis 354 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\n1. Stoffe, die durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Holzmehl, Sägemehl,                                     331\nHolzspäne, Holzwolle, Holzkohle, Holzschliff und Holzzellsto/1, Altpapier und Papierabfälle, Papier-\nwolle, Rohr (ausgenommen spanisches Rohr), Schilf und Schilfrohr, Heu, Stroh, auch feucht (auch Mais-,\nReis- oder Flachsstroh), Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Abfälle von Spinnstoffen pflanzlichen\nUrsprungs, Kork, pulverförmig oder körnig, geschwellt oder nicht geschwellt, auch mit Beimengung\nvon Pech oder anderen nicht zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, und kleinstückige Korkabfälle.\nZelhvolle und Abfälle von Zellwolle.\nSiehe auch Klasse II, Rn 201, Ziffern 7, 8 und 9 a), und 201 a unter a).\nBern. 1. Unvergorenes oder eine Gärungsmöglichkeit bietendes Heu ist von der Beförderung ausgesdtlossen, wenn es\nnoch einen Feudttigkeitsgrad aufweist, der zu einer Gärung führen könnte.\n2. Durdt Pressen hergestellte Sd1alen und Platten aus geschwelltem Kork, audt mit Beimengung von Pf'ch oder\nanderen nidit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen, sind den Vorsdiriften der Anlage C nicht unterstellt.\n3. Mit zur Selbstoxydation neigenden Stoffen imprägnierter Kork ist ein Stoff der Klasse II (siehe Rn 201,\nZiffer 8).\n2. a} Schwefel (auch Schwefelblumen);\nb) Schwefel in geschmolzenem Zustand.\n3. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes,\nim wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Erzeugnis.\n4. Zelluloid in Platten, Blättern, Stangen oder Röhren.\n5. Filmzelluloid, das ist Filmrohstoff ohne Emulsion, in Rollen, und entwickelte Filme aus Zelluloid.\nBern. Unbelichtete Filme und belichtete, aber nidtt entwickelte Filme sind Gegenstände der Klasse VII a (siehe Rn 701,\nZiffer 2).\n6. Zelluloidabfälle und Zelluloidhlmabfälle.\nBem. Nitrozellulosefilmabfälle, von Gelatine befreit, in Form von Bändern, Blättern oder Sdinitzeln, sind Stoffe der\nKlasse II [siehe Rn 201. Ziffer 9 b)).\n7. a) Nitrozellulose, schwach nitriert (wie Kollodiumwolle). d. h. mit einem Stickstoffgehalt von höchstens\n12,6 °/o, gut stabilisiert und mit mindestens 25 °/o Wasser oder Alkohol (Methyl-, Äthyl-, n-Propyl-\noder Isopropyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer Gemische), auch denaturiert, Solventnaphtha,\nBenzol, Toluol, Xylol, Mischungen von denaturiertem Alkohol und Xylol, Mischungen von Wasser\nund Alkohol, kampferhaltigem Alkohol;\nBem, t. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 12,6 0/o ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn 21, Ziffer 1).\n2. Wird die Nitrozellulose mit denaturiertem Alkohol befeuchtet, dann darf das Denaturierungsmittel auf die Be-\nständigkeit der Nitrozellulose keinen schädigenden Einfluß haben.","698                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nb) plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 18 °/o plastifizierendem Stoff (wie\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff) und\neinem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 °/o, auch in Form von Blättchen\n(Schnitzeln, Chips);\nBem. Plastifizierte Nitrozellulose, nicht pigmentiert, mit mindestens 12 9/o und weniger als 18 °/, Butylphth,,lat oder einem\ndem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn 21,\nZiffer 4).\nc) plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit mindestens 18 0/o plastifizierendem Stoff (wie\nButylphthalat oder einem dem Butylphthalat mindestens gleichwertigen plastifizierenden Stoff)\nund einem Stickstoffgehalt der Nitrozellulose von höchstens 12,6 0/o sowie mit einem Gehalt an\nNitrozellulose von mindestens 40 °/o, auch in Form von Blättchen (Schnitzeln, Chips).\nBem. Plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert, mit einem Gehalt an Nitrozellulose von weniger als 40 1/o ist den Vor-\nschriften der Anlage C nicht unterstellt.\nZu a), b) und c): Die schwachnitrierte Nitrozellulose und die plastifizierte Nitrozellulose, pigmentiert\noder nicht pigmentiert, werden zur Beförderung nur zugelassen, wenn sie den im Anhang I vorge-\nschriebenen Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen und den vorstehenden Anforderungen in\nbezug auf Art und Menge der Zusätze entsprechen.\nSiehe zu a) auch Anhang I, Rn 1101; zu b) und c) auch Anhang I, Rn 1102, 1.\n8. Roter (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid.\n9. Kautschuk (Gummi) gemahlen, Kautschuk-(G°ummi-)staub.\n10. Künstlich aufbereiteter (z.B. durch Vermahlen oder auf andere Art hergestellter} Staub von Stein-\nkohle, Braunkohle, Braunkohlenkoks und Torf, sowie inertisierter (d. h. nicht selbstentzündlicher}\nBraunkohlenschwelkoks.\nBem. 1. Der bei der Gewinnung von Kohle,        Koks, Braunkohle oder Torf anfallende natürliche Staub ist den Vor-\nschriften der Anlage C nicht untersteUt.\n2. Nicht vollständig inertisierter Braunkohlenschwelkoks ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n11. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxydbasis.\nBem. Wenn die gebrauchte Gasreinigungsmasse gut gelagert und gelüftet worden ist und dies vom Absender im Fracht-\nbrief durch den Vermerk .Gut gelagert und gelüftet• bestätigt wird, so ist sie den Vorschriften der Anlage C nicht\nunterstellt.\n12. a) Rohnaphthalin mit einem Schmelzpunkt von weniger als 75° C;\nb) Reinnaphthalin und Rohnaphthalin mit einem Sdlmelzpunkt von 75° C oder mehr.\nSiehe zu a) und b} auch Rn 331 a.\n13. Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden, siehe audl Anhang I, Rn 1101.\n14. Alkoholate, und zwar\na) Alkalialkoholate;\nb) Aluminlumalkoholate.\n15. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie Gemische von Aluminiumstaub oder -pulver\nund Zinkstaub oder -pulver, auch fettig oder ölig; Staub und Pulver von Zirkon und von Titan;\nHochofenfilterstaub, alle Stoffe nicht selbstentzündlich;\nb) s·taub, Pulver. und feine Späne von Magnesium sowie von Magnesiumlegierungen mit einem Ge-\nhalt an Magnesium von mehr als 80 0/o, alle Stoffe nicht selbstentzündlich.\nBem. zu Ziffer 15 a) und b):\nDie unter Ziffer 15 a) und b) aufgeführten Stoffe in selbstentzündlichem Zustand sind Stoffe der Klasse II [siehe\nRn 201, Ziffer Sa) und b)).\n16. Azo-isobuttersäurenitril.\n17. Benzolsulfohydrazid.\n18. Benzol-1,3-disulfohydrazid mit mindestens 400/o Paraffinöl oder gleichwirksamen Phlegmatisierungs-\nmitteln.\n19. Dinitroso-pentamethylentetramin mit mindestens 50/o pulvrigen, inerten anorganischen Stoffen und\nmindestens 15 0/o Paraffinöl oder gleich wirksamen Phlegmatisierungsmitteln in homogener Mischung.\n331 a   Naphthalin in Kugeln oder Sdluppen (Ziffer 12) ist den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unter-\nstellt, wenn es in Mengen von höchstens 1 kg in gut verschlossene Schachteln oder Kästchen aus Pappe\noder Holz verpackt ist und diese zu hödlstens 10 Stück in eine hölzerne Kiste eingesetzt sind.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                             699\n2. Beförderungsvorschriften\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen           332\ngelangen kann.\n(2) Der We.rkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten. Die\nfesten Stoffe sind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen\ninsbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o ff e\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a} müssen, wenn sie als Eilstück.gut versandt werden, in hölzerne Behäl- 333\nter verpackt sein; für Holzmehl, Sägemehl, Holzkohlen, pulverförmigen oder körnigen Kork, kleinstückige\nKorkabfälle (Ziffer 1) und Schwefel der Ziffer 2 a) sind auch feste Säcke aus Papier oder dichter Jute\nzulässig; Zellwolle (1) in Form von festgepreßten Hochdruckballen darf auch in Pappkartons oder in leim-\nkaschierte oder bitumenkaschierte Jute verpackt werden.\n(2) Schwefel der Ziffer 2 b) darf nur in Behälterwagen befördert werden (siehe Rn 349).\nZelloidin (Ziffer 3) muß so verpackt sein, daß es nicht austrocknen kann.                                   334\n(1) Zelluloidplatten, -blätter, -stangen oder -röhren (Ziffer 4) müssen in hölzerne Behälter oder in wider- 335\nstandsfähiges Packpapier verpackt sein. Papierpackungen sind zu schützen durch:\na} Lattenverschläge; oder\nb} Bretterrahmen, die durch Bandeisen zusammengehalten sind und über die Papierpackung vorstehen\nmüssen; oder\nc} Hüllen aus dichtem Gewebe.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als:\n120 kg bei Röhren in Kisten, Lattenverschlägen oder Bretterrahmen,\n75 kg bei Röhren in Geweben verpackt,\n120 kg bei Stangen.\n(1) Filmzelluloidrollen und entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) müssen in hölzerne Behälter oder     336\nin Pappschachteln verpackt sein.\n(2) Entwickelte Filme müssen, wenn sie als Eilstückgut versandt werden, in Schachteln aus Holz, Weiß-\nblech oder dünnem Aluminiumblech oder in starke Hartpappe verpackt und damit in vollwandige hölzerne\nKisten eingesetzt sein.\n(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn 347 (2).\n(1) Zelluloidabfälle und Zelluloidfilmabfälle (Ziffer 6) müssen in hölzerne Behälter oder in zwei feste,    337\ndichte Jutesäcke verpackt sein, die schwer entflammbar sind, so daß sie sich selbst bei Berührung mit einer\nFlamme nicht entzünden können, und die ununterbrochene feste Nähte besitzen. Diese Säcke müssen inein-\nander gesetzt werden; nach der Füllung müssen ihre Offnungen einzeln mehrmals übereinander gefaltet\noder mit engen Stichen derart vernäht werden, daß jedes Entweichen des Inhaltes verhindert wird. Für\nZelluloidabfälle dürfen auch dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute verwendet werden, sofern die Abfälle\nvorher in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff verpackt sind und der Absender\nbescheinigt, daß die Zelluloidabfälle keine staubförmigen Abfälle enthalten; bei Beförderung als Eilstück.gut\nmüssen sie jedoch in hölzerne Behälter verpackt sein.\n(2) Versandstücke mit einfacher Rohleinen- oder Jutehülle dürfen nicht schwerer sein als 40 kg, mit dop-\npelter Hülle nicht schwerer als 80 kg.\n(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn 347 (3).\n(1) Die Stoffe der Ziffer 7 a} müssen verpackt sein:                                                        338\na} in hölzerne Gefäße oder wasserdichte Pappfässer; diese Gefäße und Fässer müssen außerdem mit\neiner dem Inhalt entsprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen sein; ihr Verschluß muß\ndicht sein; oder\nb) in luftdichte Säcke (z.B. Säcke aus Gummi oder geeignetem schwerentzündbarem Kunststoff), die\nin eine hölzerne Kiste einzusetzen sind; o~er\nc) in innen verzinkte oder verbleite Eisenfässer; oder\nd) in Gefäße aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne Kisten\neinzubetten sind.\n(2) Nitrozellulose der Ziffer 7 a}, die lediglich mit Wasser durchfeuchtet ist, darf in Pappfässer verpackt\nsein; die Pappe muß einer speziellen Behandlung unterzogen werden, um vollkommen wasserdicht zu sein.\nDer Verschluß der Fässer muß wasserdampfdicht sein.","700                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(3) Nitrozellulose mit Xylolzusatz [Ziffer 7 a)] darf nur in Metallgefäße verpackt sein.\n(4) Die Stoffe der Ziffern 7b) und c) müssen verpackt sein:\na) in hölzerne Behälter, die mit festem Papier oder mit Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sind.\noder\nb) in starke Pappfässer, oder\nc) in Blechgefäße.\n(5) Die Metallgefäße für die Stoffe der Ziffer 7 müssen so gebaut und verschlossen oder mit einer Sicher-\nheitsvorrichtung versehen sein, daß sie einem inneren Druck von höchstens 3 kg/cm! nachgeben, ohne daß\ndie Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses beeinträchtigt wird.\n(6) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg und, wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als\n300 kg; bei Verwendung eines Pappfasses darf es ·jedoch nicht schwerer sein als 75 kg.\n339    (1) Roter Phosphor (Ziffer 8) muß verpackt sein:\na) in Gefäße aus Eisenblech oder Weißblech, die einzeln oder zu mehreren in eine starke Holzkiste\neinzusetzen sind; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nb) in Gefäße aus Glas oder Steingut von wenigstens 3 mm Wanddicke, von denen jedes nicht mehr\nals 12,5 kg Phosphor enthalten darf. Diese Gefäße müssen einzeln oder zu mehreren in eine starke\nHolzkiste eingebettet sein; das Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; oder\nc) in Metalltrommeln oder in starke Eisenfässer, die, wenn sie schwerer sind als 200 kg, außen mit\nVerstärkungs- und Rollreifen versehen sein müssen.\n(2) Phosphorsesquisulfid (Ziffer 8) muß in dichte Metallgefäße verpackt sein, die in hölzerne Kisten aus\ndichtgefügten Brettern einzubetten sind. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n340    Die Stoffe der Ziffer 9 müssen in dichte, gut verschlossene Behälter oder in starke Säcke aus Papier,\nJute oder dergleichen, die durch Gummieren oder auf andere Weise luftdicht gemacht sind, verpackt sein.\n341    (1) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in Gefäße aus Metall oder Holz, oder in Säcke aus mehreren Lagen\nPapier, oder aus starkem Papier, oder aus Jute und ähnlichen Stoffen verpackt sein.\n(2) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf sind Gefäße aus Holz und\nSäcke jedoch nur zulässig, wenn der Staub nach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt ist.\n(3) Wegen des Frachtbriefvermerkes.siehe Rn 347 (4).\n(4) Wegen der Beförderung als Wagenladung in unverpacktem Zustand siehe Rn 348 (2 a).\n342     (1) Gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) muß in Blechgefäße verpackt sein.\n(2) Sie darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 348 (3) und 350 (2) versandt werden.\n343     (1) Naphthalin der Ziffer 12 a) muß in gut verschlossene Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein.\n(2) Naphthalin der Ziffer 12b) muß in Behälter aus Holz oder Metall oder in Säcke aus widerstands-\nfähigem Gewebe oder in starke Pappschachteln oder in widerstandsfähige Papiersäcke aus vier Lagen\nPapier verpackt sein.\nDas Gewicht der Pappschachteln darf nicht schwerer sein als 30 kg.\n1\n(3) Naphthalin darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 348 (4) und 350 {2) versandt werden.\n343/1    Kunstseidenschlauch mit leicht entzündbarem Nahtfaden (Ziffer 13) muß in dicht schließende Papp- oder\nWellpappkästen fest verpackt sein. Das Versandstück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch und nicht\nmehr als 1 kg leicht entzündbaren Nahtfaden enthalten.\n3~3/2   (1) Alkoholate (Ziffer 14) müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Weißblech, oder\nb) in Mengen bis zu 100 g in Glasflaschen, oder\nc) in Mengen bis zu 90 kg in luftdicht verschlossene Beutel aus Kunststoff.\n(2) Die Gefäße aus Weißblech sowie die Glasflaschen sind einzeln oder zu mehreren mit Kieselgur in\neine hölzerne Versandkiste einzubetten. Luftdicht verschlossene Gefäße aus Weißblech mit einer Wand-\nstärke von mindestens 1,5 mm dürfen auch in eiserne Schutzbehälter eingesetzt werden.\n(3) Die Beutel aus Kunststoff sind in Papp- oder Wellpappkästen - beide wasserdicht imprägniert - ein-\nzusetzen. Die Papp- oder Wellpappkästen müssen den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über die\nVerpackung von Stü.ckgütem und über Einheitsverpackungen entsprechen, für ein Bruttohöchstgewicht von\n30 kg geeignet und wie folgt gekennzeichnet sein:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nDer Kennzeichnungsvermerk ist durch die Firmenbezeichnung des Kastenherstellers oder seine Nummer\nder Herstellerliste oder seine Mitgliedsnummer im Verband der Wellpappe-Industrie e. V. {VDW) zu ergän-\nzen. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.\nBeutel aus Kunststoff mit einem Inhalt bis zu 90 kg sind in einen Sack aus Kreppapier einzulegen, der\nin eine Trommel aus Wellblech einzusetzen ist.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                            701\n(4) Eingeschmolzenes Aluminiumisopropylat darf auch in Behälter aus Schwarzblech verpackt werden.\n(5) Die hölzernen Versandkisten sind mit Handhaben zu versehen. Ein Versandstück mit Glasflaschen\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 15 a) müssen in dichte, gut schließende Behälter aus Holz oder Metall verpackt                    343/3\nsein. Staub und Pulver von Zirkon dürfen nur in Behälter aus Metall oder Glas verpackt sein; sie dürfen\nin solchen Behältern auch mit Methyl- oder Äthylalkohol überdeckt sein. Behälter mit Staub und Pulver\nvon Zirkon müssen in feste Holzkisten eingebettet sein; brennbares Einbettungsmaterial muß feuerhemmend\ngetränkt sein.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 15 b) müssen in dichte, gut schließende eiserne Fässer oder hölzerne Kisten mit\ndichtem Blecheinsatz oder in dicht schließende Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech und\ndamit in hölzerne Kisten verpackt sein. Bei einzeln aufgelieferten Büchsen aus Weißblech oder dünnem\nAluminiumblech genügt statt der hölzernen Kiste eine Umhüllung aus Wellpappe. Versandstücke dieser\nArt dürfen nicht schwerer als 12 kg sein.\n(1) Azo-isobuttersäurenitril (Ziffer 16) muß verpackt sein in Behälter aus Stahlblech, die selber und deren                 343/4\nVerschlüsse mit einer Sicherheitsvorrichtung versehen sind, die einem schwachen inneren Druck nachgibt,\nohne jedoch die Festigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses zu beeinträchtigen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 17 und 18 müssen in dicht schließende Gefäße aus Stahlblech verpackt sein.                      343/5\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Dinitroso-pentamethylentetramin (Ziffer 19) muß in dicht verschlossenen Fibertrommeln verpackt sein.                    343/6\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n3. Z u s a m m e n p a c k u n g\nVon den in Rn 331 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden                              344\nBedingungen miteinander oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Die Verpackung muß den Vorschriften für\nden betreffenden Stoff entsprechen. Ein Versandstück., in welchem Zelluloidstangen und -röhren in\neiner Gewebehülle zusammengepackt sind, darf nicht schwerer sein als 75 kg;\nb) die Stoffe der Ziffern 3 und 5 nur mit Gütern, die nicht Stoffe oder Gegenstände der Anlage C sind. Sie\nmüssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit den anderen\nGütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden.\nBem. Die Verwendung der Stoffe der Ziffer 1 als Pack- oder Füllstoffe fällt nicht unter die Beschränkung weser Rn.\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 14 und 16 bis 19 muß mit einem Zettel nach                          345\nMuster 2 versehen sein.\n(2) Der in Abs. (1) vorgeschriebene Zettel ist auch auf Versandstücken anzubringen, in denen die Stoffe\nder Ziffer 5 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 344 zusammengepackt sind.\n(3) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit dem Zettel nach Muster 2 versehen sein (siehe\nauch Rn 351).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1, 2a), 5 und 6 dürfen als Eilstück.gut nur versandt werden, wenn sie eilgut-                    346\nmäßig nach Rn 333, 336 (2) und 337 (1) verpackt sind.\n(2) Entwickelte Filme aus Zelluloid (Ziffer 5) dürfen auch als Expreßgut versandt werden, wenn sie gemäß\nRn 336 (2) verpackt sind und der Absender diese Verpackungsart im Beförderungsdokument durch die\nAngabe nExpreßgutmäßig verpackt• bescheinigt; in diesem Fall darf das Versandstück nicht schwerer sein\nals 50 kg.\n(3) Außerdem dürfen die Stoffe der Ziffern 1 bis 4, 6, 7 und 9 als Expreßgut versandt werden. In die•sem\nFall müssen\na) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 6 eilstückgutmäßig nach Rn 333 (1) und 337 (1) und\nb) die Stoffe der Ziffer 4 in hölzerne Versandkisten\nverpackt sein.\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) D1e Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 331 durch Kursiv-                        347\nschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in Ziffer 1 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels•\nübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreid1en und durch die\nAngabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzühlung und die Abkiirzung\n,,Anlage C zur EVO\" zu ergänzen [z.B. III b, Ziffer 7 a), Anlage C zur EVOJ.\n(2) Für die gemäß Rn 336 (2) verpackten Eilgutsendungen mit entwickelten Filmen aus Zelluloid (Ziffer 5)\nmuß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Eilgutmäßig verpackt\".","702                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1958, Teil II\n(3) Für Zelluloidabfälle (Ziffer 6), die in widerstandsfähiges Packpapier oder einen geeigneten Kunststoff\nverpackt und damit in dichte Hüllen aus Rohleinen oder Jute eingesetzt sind, muß der Absender im Fracht-\nbrief bescheinigen: ,,Ohne staubförmige Abfälle*.\n(4) Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle, Braunkohle oder Torf (Ziffer 10), der in hölzerne\nGefäße oder in Säcke verpackt ist [siehe Rn 341 (2)], muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Nach\nHitzetrocknung vollständig abgekühlt*.\n(5) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen Stoffe der Ziffern 3 und 5 mit sonstigen Gütern zusam-\nmengepackt sind, müssen die Vermerke nach Abs. (1) und im gegebenen Fall nach Abs. (2) ebenfalls ange-\nbracht werden.\n(6) Bei der Verpackung der Stoffe der Ziffer 14 in Einheitspappkästen nach Rn 343/2 (3) ist im Frachtbrief\nneben der üblichen Verpackungsbezeichnung zu vermerken:\n„Einheitspappkasten\nGut für 30 kg Höchstgewicht\".\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d e r u n g i n 1 o s e r S c h ü t t u n g\n348     (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 a} in loser Schüttung sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen\nmit Decken zu verladen. Für blätter- und fahnenfreies Schilfrohr und Schilf, dicht geschichtet, sind in den\nMonaten Oktober bis Juni auch offene Wagen ohne Decken zulässig. Für Sägemehl sind auch offene\nWagen ohne Decken zulässig, wenn die Ladung auf andere Weise, etwa durch übereinandergreifende\nBretter oder Abfallhölzer, lückenlos zugedeckt ist.\nBem, Die Vorsmrift betreffend Verladung in gedeckte Wagen oder offene Wagen mit Decken ist nimt anwendbar, wenn\ndie Stoffe der Ziffer 1 als Pack- oder Füllstoffe verwendet werden und ihr Gewimt 3 1 /, des Gesamtgewimts der\nSendung nimt übersteigt.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 4 bis 8 und 16 bis 19 sind in gedeckte Wagen zu verladen, deren Fenster\n(Luftklappen) ·geschlossen bleiben müssen.\n(2 a) Die Stoffe der Ziffer 10 sind als Wagenladung unverpackt in Behälterwagen zu befördern.\n{3} Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) in loser Schüttung ist in eiserne Klappdeckelwagen oder in offene\neiserne Wagen mit nicht entzündbaren Decken zu verladen.\n(4} Naphthalin der Ziffern 12 a) und b) in loser Schüttung ist in eiserne Klappdeckelwagen oder in offene\neiserne Wagen mit nicht entzündbaren Decken oder in offene Wagen, deren hölzerner Boden mit einer\ndichtgewebten _Unterlage bedeckt sein muß, zu verladen und mit nicht entzündbaren Decken zu bedecken.\n(4 a) Naphthalin der Ziffer 12 b) darf auch in offene Wagen mit hölzernen Wagenkästen verladen werden.\n(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe der Ziffern 3 bis 7\nsiehe Anhang IV.\nb. Für Behälter wagen\n349     Schwefel der Ziffer 2 b) ist in Behälterwagen zu befördern, deren Behälter und Verschlüsse den Vor-\nschriften der Rn 332 und den nachfolgenden Bedingungen zu entsprechen haben.\nDie Behälter müssen aus Stahl hergestellt sein und eine Wanddicke von mindestens 6 mm aufweisen.\nSie müssen mit einem Wärmeschutz aus schwer entflammbarem Material versehen sein, der während des\nTransportes das· Uberschreiten einer Temperatur von 70° C an der Außenseite verhindert. Die Behälter\nmüssen Ventile besitzen, die sich bei einem inneren Druck zwischen 0,2 und 0,3 kg/cm 2 automatisch öffnen.\nDie Entleerungsvorrichtungen müssen durch Metallkappen geschützt sein und verriegelt werden können. Die\nBehälter dürfen zu höchstens 980/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden; das Höchstgewicht der Füllung\nmuß darauf angegeben sein.\nc. Für K 1ein b eh ä 1 t er {Kleincontainer)\n350     (1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)\nbefördert werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 1, Schwefel der Ziffer 2 a), gebrauchte Gasreinigungsmasse (Ziffer 11) und\nNaphthalin (Ziffer 12) dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen Kleinbehältern (Klein-\ncontainern) enthalten sein. Kleinbehälter aus Holz müsse'n für die Beförderung von Naphthalin mit· einem\nöldichten Stoff ausgelegt sein.\n{3) Die in Rn 352 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern ·(Klein-\ncontainern) (siehe Anhang V)\n351     (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 14 und 16 bis 19 müssen auf beiden Seiten der\nWagen Zettel nach Muster 2 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 4 bis 8 verladen sind, müssen mit\neinem Zettel nach Muster 2 versehen sein.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                    703\nE. Zusammenladeverbote\n(1)   Die Stoffe der Klasse III b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                                                  352\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\nc) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IVb (Rn 451);\nd) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\ne) mit organischen Peroxyden der Klasse VIIb (Rn 751).\n(2) Schwefel der Ziffer 2 a) und roter Phosphor (Ziffer 8) dürfen nicht mit chlorathaltigen Unkrautvertil-\ngungsmitteln der Ziffer 16 der Klasse IVa (Rn 401) zusammen in einen \\Vagen verladen werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson•                                       353\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\nKeine Vorschriften.                                                                                                                      354\n355-369\nKlasse Illc\nEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse III c fallenden Stoffen sind die in Rn 371 genannten den in Rn 371                                  370\nbis 392 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\nBem. 1. Die Mischungen von entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Bestandteilen sind von der Be-\nförderung ausgeschlossen, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder sowohl\ngegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht ausdrücklich in den\nKlassen I a oder I c aufgeführt sind.\n2. Ammoniumnitrat, das mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen enthält, ist zur Beförderung nicht zugelassen,\nausgenommen, wenn es in einem explosiven Stoff der Rn 21, Ziffer 12, enthalten ist. Ammoniumnitrat mit\nnicht mehr als 0,4 0/o brennbarer Substanzen ist der Anlage C nicht unterstellt.    ·\n1. Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 600/o Wasserstoffperoxyd, stabilisiert,                                     371\nund Wasserstoffperoxyd stabilisiert.\nBern. 1. Wegen wässeriger Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit höchstens 60 0/o Wasserstoffperoxyd siehe Rn 501,\nZiffer 10.\n2. Nicht stabilisierte wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60 °/ft Wasserstoffperoxyd, und nicht\nstabilisiertes Wasserstoffperoxyd sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n2. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verunreinigungen.\nBem. Von brennbaren Verunreinigungen nicht freies Tetranilromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n3. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 500/o, aber höchstens 72,50/o reiner Säure (HClO ,).\nSiehe auch Rn 371 a unter a).\nBem. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 50 1/e reiner Säure (HCIO 4) ist ein Stoff der Klasse V [siehe\nRn 501, Ziffer 1 i}I. Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 72,5 1/o reiner Säure sowie Mischungen\nvon Perchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n4. a) Chlorate;\n, Dem. Amrnoniurnchlorat ist zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat, siehe Ziffer 5);\nc) Natriumchlorit und Kaliumchlorit;\nd) Gemenge von unter a), b) und c) aufgeführten Chloraten, Perchloraten und Chloriten unterein-\nander.\nSiehe zu a), b), c) und d) aud1 Rn 371 a unter b).\nBem. Misd1ungen von Natriurnchlorat, Kaliumchlorat oder Kalziurnchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Kal-\nzium- oder Magnesiumchlorid), die nicht mehr als 50 •io Chloral enthalten, sind Stoffe der Klasse IV a (siehe\nRn 401, Ziffer 16).\n5. Ammoniumperchlorat mit mindestens 100/o Wasser. Siehe auch Rn 371 a unter b).\nBern. Amrnoniurnperchlorat, trocken oder mit weniger als 10 0/o Wasser ist ein Stoff der Klasse I a (siehe Rn 21,\nZiffer 15).\n6.\n7.\nDem. Stoffsäcke, entleert von Natriumnitrat, jedoch nicht vollkommen befreit vorn Nitrat, mit dem sie getränkt waren,\nsind Gegenstände der Klasse II (siehe Rn 201, Ziffer 11).\n8. Anorganische Nitrite. Siehe auch Rn 371 a unter b).\nDem. Ammoniumnitrit und Mischungen eines anorg<1nischen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\n3","704                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n9. a) Peroxyde der Alkalimetalle und Mischungen, die Peroxyde der Alkalimetalle enthalten, die nicht\ngefährlicher sind als Natriumperoxyd;\nb) Bioxyde und andere Peroxyde der Erdalkalimetalle;\nc) Natrium-, Kalium- und Kalziumpermanganate.\nSiehe zu a), b) und c) auch Rn 371 a unter b).\nBem. Ammoniumpermanganat und Mischungen eines Permanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung\nnicht zugelassen.\n10. Chromtrioxyd (auch Chromsäure genannt). Siehe auch Rn 371 a unter b).\n11. Ungereinigte leere Verpackungen, entleert von Chloraten, Perchloraten, Chloriten oder anorganischen\nNitriten.\n371 a    Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Beför-\nderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:\na) Stoffe der Ziffer 3 in Mengen von höchstens 200 g, sofern sie in dicht verschlossene Gefäße verpackt\nsind, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, und sofern höchstens 10 Gefäße in eine\nHolzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nb) Stoffe der Ziffern 4, 5 und 8 bis 10 in Mengen von höchsten,.s 10 kg, verpackt zu höchstens 2 kg in dicht\nverschlossene Gefäße, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden können; die Gefäße sind in starke,\ndichte Verpackungen aus Holz oder Blech mit dichtem Verschluß einzusetzen.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n372       (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine\nZersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Ve~schlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lodc.ern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen und sofern im Abschnitt n Verpadc.u.ng der einzelnen Stoffe\"\nnichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungs-\nbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft\nWiderstand leisten können. Zu diesem Zwedc.e muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter\nBerüdc.sichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die wäh-\nrend der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß\nfür Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm\nbetragen.\nDer Versdiluß muß durch eine zusätzlidie Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versie-\ngeln, Verbinden usw.) gesichert werde~, die jede Lodc.erung während der Beförderung zu verhindern ge-\neignet ist.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie\nin Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen\n(wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur usw.} bestehen und dürfen mit dem Inhalt des Gefäßes\nkeine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist der Inhalt flüssig, so müssen sie außerdem saugfähig sein,\nund ihre Menge muß dem Volumen der Flüssigkeit entsprechen; jedenfalls muß die Dicke der Lage überall\nmindestens 4 cm betragen.\n(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen dürfen bei Beförderung als Stückgut nicht schwerer sein\nals 75 kg und müssen mit Handhaben versehen sein. Versandstücke, die gerollt werden können, dürfen\nnicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt ihr Gewidit 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\n2. V e r p a c k u n g de r e i n z e 1 n e n S t o f f e\n373       (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1 müssen in\nFässer oder andere Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o oder\naus Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft, verpackt sein. Diese Fässer\nund Gefäße müssen mit Handhaben versehen sein und einen standsicheren Boden besitzen, so daß sie nicht\numstürzen können. Diese Gefäße müssen\na) an der nach oben gerichteten Seite eirie Verschlußvorrichtung aufweisen, die einen Ausgleich\nzwischen einem inneren Druck des Gefäßes und dem Atmosphärendruck jederzeit gestattet; diese\nVerschlußvorrichtung muß unter allen Umständen das Ausfließen von Flüssigkeit und das Ein-\ndringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindern und muß durch eine mit\neinem Schlitz versehene Kappe geschützt sein; oder","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                 705\nb) einem inneren Druck von 2,5 kg/cm 2 standhalten und an der nach oben gerichteten Seite eine\nSicherheitsvorrichtung besitzen, die bei einem inneren Uberdruck von höchstens 1,0 kg/cm! nach-\ngibt.\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 90 °/o ihres Fassungsraumes bei 15° C gefüllt werden.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 90 kg.\n(4) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 386.\n(1) Tetranitromethan (Ziffer 2) ist in Flaschen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem   374\nKunststoff zu füllen, die mit unverbrennbaren Stöpseln zu verschließen und in Kisten aus dichtgefügten\nBrettern einzusetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind mit saugfähiger Erde darin einzubetten. Die\nGefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 386.\n(1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Ziffer 3) ist in Glasflaschen zu füllen, die mit Glasstöpseln      375\nzu verschließen und mit saugfähiger Erde in Kisten aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Die Gefäße\ndürfen höchstens zu 93 °/, ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 386.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 müssen verpackt sein:                                                     376\na) die Stoffe der Ziffern 4 a), c), d) und 5: in Metallfässer. Mit widerstandsfähigem Papier ausgeklei•\ndete Holzfässer aus dichtgefügten Dauben sind für feste Stoffe ebenfalls zulässig;\nb) die Stoffe der Ziffer 4 b): in Büchsen aus Metall oder in Fässer aus Metall oder Hartholz;\nc) die Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 c):\n1. in Gefäße aus geeignetem Kunststoff oder\n2. in Gefäße aus Glas.\nDie Gefäße aus Kunststoff oder Glas müssen in Schutzbehälter aus Holz oder Metall fest einge-\nbettet werden. Der Einbettungsstoff darf nicht brennbar sein. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu\n950/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(2) Wegen Beförderung in loser Schüttung siehe Rn 385 und 387 (3).\n(l) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen in Fässer, Kisten oder widerstandsfähige Säcke verpackt sein. Wenn        377\nder Stoff hygroskopischer ist als Natriumnitrat, müssen die Säcke entweder undurchlässig sein oder aus\nmehreren Schichten bestehen, von denen eine undurchlässig gemacht worden ist.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 9 a) müssen verpackt sein:                                                         378\na) in Stahlfässer, oder\nb) in Gefäße aus Blech, verbleitem Eisenblech oder aus Weißblech, die in hölzerne Versandkisten\nmit dichter' Metallauskleidung einzusetzen sind.\n(2) Werden die Stoffe der Ziffer 9 a) als Wagenladung versandt, so genügt es, wenn die Gefäße aus\nWeißblech in eiserne Schutzkörbe eingesetzt sind.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 9 b) und c) müssen verpackt sein:\na) in nicht brennbare Gefäße, die einen luftdichten und ebenfalls nidlt brennbaren Verschluß besitzen.\nWenn die nicht brennbaren Gefäße zerbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe eingehüllt und in\neine hölzerne Kiste, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt ist, eingesetzt werden; oder\nb) in Fässer aus Hartholz mit dichtgef_ügten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier ausgelegt\nsind.\nChromtrioxyd (Ziffer 10) muß verpackt sein:                                                                  379\na) in gut verschlossene Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung von inerten\nund sciugfähigen Stoffen in eine hölzerne Kiste einzubetten sind oder in eisernen Vollmantelkörben\nfedernd festgelegt sind;\nb) in Fässer aus Metall.\n3. Zusammen pack u n g\nDie in einer Zilfet der Rn 371 bezeichneten Stoffe dürfen weder mit andersartigen Stoffen der gleichen       380\nZiffer, noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn, noch mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen, noch mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.\n4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 3 muß mit einem Zettel nach Muster 4 versehen           381\nsein; Sind diese Stoffe in zerbrechlidle Gefäße verpack.t, die in Kisten oder anderen Sdlutzbehältern derart\neingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Versandstück.e außerdem mit Zetteln\nnach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nadl Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird,\noben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entspredlender Weise ange-\nbracht werden.","706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(2) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 8 und 9b) muß mit einem Zettel nach Muster 3 versehen\nsein.\n(3) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit den in Abs. (1) und (2) vorgesehenen Zetteln\nnach Muster 3 und 4 versehen sein (siehe auch Rn 388).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n382     Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.\nDie Stoffe der Ziffern 4 und 8 bis 10 dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Falle müssen\ndie Stoffe der Ziffer 8 nach Rn 377 in Fässer oder in Kisten verpackt sein.\nC. Frachtbriefvermerke\n383     Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 371 durch Kursivschrift\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer\nund gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO\" zu er-\ngänzen (z.B. 111 c, Ziffer 4 a), Anlage C zur EVO].\nD. Beförderungsmittel und technische Htusmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n384      (1) Die zur Beförderung von Stoffen der Klasse III c dienenden Wagen müssen vor der Beladung gründ-\nlich gereinigt und insbesondere von allen brennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.\n(2) Alle zerbrechlichen Gefäße einer Sendung müssen auf festem Boden ruhen und derart verstaut werden,\ndaß ein Verschieben oder ein Verschütten des Inhaltes verhindert wird.\n(3) Die Verwendung von Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten.\n(4) Wenn die gleiche Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, so müssen die verschiedenen\nGefäßarten getrennt gelagert werden.\n(5) Die Metallgefäße mit Stoffen der Ziffer 1 müssen so gelagert werden, daß ihre Offnungen sich oben\nbefinden und sie sich nicht verschieben können.\n(6) Werden andere Versandstücke als Metallfässer mit Stoffen der Ziffern 4 und 8 in offene Wagen ver-\nladen, so müssen diese mit einer Decke bedeckt werden.\n(7) Die Stoffe der Ziffer 8 und Bariumbioxyd der Ziffer 9b) sind in den Wagen getrennt von Nahrungs-\nund Genußmitteln zu lagern.\n(8) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\nb. Bei Be f ö r der u n g in 1o s er Schüttung\n385      (1) Von den festen Stoffen der Klasse III c dürfen nur diejenigen der Ziffern 4 und 5 in loser Schüttung\nbefördert werden, und zwar:\ndie Stoffe der Ziffern 4 und 5:\n1. in Wagen mit Metallbassin, die mit einer undurchlässigen und nicht entzündbaren Decke zu\nbedecken sind;\n2. in dichte Großbehälter (Großcontainer) aus Metall, in welchen der Stoff weder mit Holz noch\nmit einem anderen brennbaren Stoff in Berührung kommen kann.\n(2) Sind die Wagen offen, so müssen sie mit einem First versehen und mit einer undurchlässigen und\nnicht entzündbaren Decke bedeckt sein.\n(3) Nach der Entladung müssen Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 4 und S befördert wurden, unter\nfließendem Wasser gewaschen werden.\n(4) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen siehe Anhang IV.\nc. Für Behälterwagen\n386      (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3 dürfen in Kesselwagen, die Lösungen von Stoffen der Ziffer 4 c) in\nKessel· oder in Topfwagen befördert werden. Die Gefäße und ihre Verschlüsse müssen den allgemeinen\nVerpackungsvorschriften der Rn 372 (1), (2) und (3) entsprechen [siehe jedoch auch Abs. (2)].\n(2) Für die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd und Wasserstoffperoxyd der Ziffer 1 sind nur\nGefäße aus Aluminium mit einem Gehalt an Aluminium von mindestens 99,5 °/o zugelassen. Die Gefäße\nsind mit einer nach oben gerichteten Verschlußvorrichtung auszurüsten, die so beschaffen sein muß, daß\nsich im Innern des Gefäßes kein Uberdruck bilden kann, und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das\nEindringen fremder Substanzen ins Innere des Gefäßes sicher verhindert. Die Gefäße dürf ~n an ihrem\nunteren Teil keine Offnungen aufweisen.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                               707\nKein Teil des Kesselwagens darf aus Holz bestehen, es sei denn, dieses sei mit einem geeigneten Ober-\nzug geschützt. Das Innere des Kesselwagengefäßes und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxyd in\nBerührung kommen können, müssen peinlich sauber gehalten werden. Die Schlauchanschlüsse für das Füllen\nund Entleeren der Kesselwagengefäße müssen aus einem geeigneten Kunststoff hergestellt sein.\nFür Pumpen, Ventile oder andere Vorrichtungen, die mit Wasserstoffperoxyd in Berührung kommen,\ndürfen keine anderen Schmiermittel als Vaseline, reines flüssiges Paraffin, reines festes Paraffin oder\nSiliconfett ohne Zusatz von Metallseifen verwendet werden.\n(3) Die Gefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 3 und der Ziffer 4 c) dürfen höchstens zu 95 0/o ihres\nFassungsraumes gefüllt werden.\nd. Für K 1ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken und solchen mit Wasserstoffperoxydlösungen oder         387\nWasserstoffperoxyd (Ziffer 1} oder Tetranitromethan (Ziffer 2) dürfen Versandstücke mit den in diese\nKlasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Perchlorsäure (Ziffer 3) darf auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert\nwerden, die den Gefäßvorschriften für Versandstücke entsprechen müssen.\n(3) Die Stoffe der Ziffern 4 und 5 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen Klein-\nbehältern (Kleincontainern) aus Metall enthalten sein.\n(4) Die in Rn 389 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer}.\n2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den Klein behält er n (Klein-\ncontainern) (siehe Anhang V)\n(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach          388\nMuster 4 angebracht werden.\n(2) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 8 und 9 b) müssen aur'beiden Seiten der Wagen Zettel nach\nMuster 3 angebracht werden.                                                                   ·\n(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer}, einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeits-\ncontainer), in denen Stoffe der Ziffer 3 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein.\nDie Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe der Ziffern 8 und 9b) verladen sind, müssen mit\neinem Zettel nach Muster 3 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n(1} Die Stoffe der Klasse III c dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:                       389\na)  mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21};\nb)  mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61};\nc)  mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};\nd}  mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301};\ne}  mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\nf) mit giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401};\ng}  mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nh}  mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen beson-          390\ndere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO}.\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n(1) Ungereinigte Verpackungen, entleert von Chloraten, Perchloraten, Chloriten oder anorganischen           391\nNitriten (Ziffer 11) müssen geschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand. Ver-\npackungen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhaltes anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n(2} Die Bezeichnung des· Gutes im Frachtbtief muß gleich lauten wie die in Rn 371 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der\nStoffaufzählung und die Abkürzung \"Anlage C zur EVO\" zu ergänzeh (III c, Ziffer 11, Anlage C zur EVO).\n(3} Leere Gewebesäcke, von Natriumnitrat nicht vollkommen befreit, sind den Vorschriften der Klasse II\nunt~rstellt (siehe Rn 210}.","708                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nDie anderen von Stoffen der Klasse III c entleerten Gefäße, die nicht gereinigt wurden, müssen den\ngleidlen Vorschriften genügen wie die gefüllten.\n392     Die Stoffe der Ziffer 8 und Bariumbioxyd der Ziffer 9 b) sind in den Güterschuppen (Magazinen) getrennt\nvon Nahrungs- und GenußmiUeln zu lagern.\n393-399\nKlasse IVa\nGiftige Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n400     Von den unter den Begriff der Klasse IVa fallenden Stoffen sind die in Rn 401 genannten den in Rn 401\nbis 432/1 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\n401       1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit höchstens 3 0/o Wasser (völlig aufgesaugt durch eine poröse Masse\noder flüssig), sofern sie durch einen Zusatz stabilisiert und die Gefäßfüllung jünger als 1 Jahr ist.\nDem. Blausäure, die diesen Bedingungen nidit entspricht, fst zur Beförderung nicht zugelassen.\n2. a) Wässerige Blausäurelösungen' mit höchstens 20 °/o reiner Säure (HCN); Lösungen von Salzen der\nBlausäure - mit Ausnahme der Komplexsalze und von Zyankupfer, Zyanzink und Zyannickel - ,\nwie Lösungen von Natriumzyanid, Lösungen der Alkali- oder Erdalkalizyanide und Lösungen der\ngemischten Salze der Blausäure;\nBem. Blausäurelösungen mit mehr als 20 0/o reiner Säure (HCN) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Akrylnitril, mit einem geeigneten Zusatz stabilisiert, und Azetonitril.\nBem. Nidit stabilisiertes Akrylnitril ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n3. Flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie gelöste Arsensäure, gelöstes Natriumarsenit.\n4. Tetraäthylblei und Mischungen von Tetraäthylblei mit organischen Verbindungen der Halogene\n(Athyliluid).\n5. a) Dimethylsulfat;\n5. b) giftige organische Wirkstoffe für P/lanzenschutz, Smädlings- und Unkrautbekämpiung sowie daraun\nhergestellte Zubereitungen; ferner giltige organische Holzschutzmittel;\nc) Getreidekörner, durch giftige Phosphor- oder Thiophosphorsäureester imprägniert.\n6. Nichtflüssige Arsenikalien, wie arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripig-\nment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein), Kupferarsenit, Schweinlurter Grün\nund Kupferarsenat; feste arsenhaltige Pllanzenschutzmittel, · insbesondere in der Landwirtsdlaft ge-\nbrauchte arsensaure Präparate.\nSiehe audl Rn 401 a unter c).\n7.· Feste Zyanide, wie Alkalizyanide (z.B. Natrium- und Kaliumzyanid), Erdalkalizyanide und die nicht\nunter Ziffer 8 genannten Zyanide sowie Präparate, die Zyanide enthalten.\n8. Zyankupier, Zyanzink und Zyannickel sowie komplexe Zyanide, wie Natrium- oder Kaliumsilber-\nzyanid, Natrium- oder Kaliumgoldzyanid, Natrium- oder Kaliumkupferzyanid, Natrium- oder Kalium-\nzinkzyanid, auch in Lösungen.\nBem. Die Ferrozyanide und Ferrizyanide sind den Vorsdiriften der Anlage C nidit unterstellt.\n9. Quecksilberverbindungen, wie Quecksilberchlorid (Sublimat) -                     mit Ausnahme von Zinnober\nquecksilberhaltige Pllanzen- oder Holzschutzmittel.\nSiehe audl Rn 401 a unter c).\n10. Thalliumsalze, giftige Phosphorsalze; Thalliumsalze oder giftige Phosphorsalze enthaltende Präparate.\n11.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                     709\n12. Bariumazid mit mindestens 100/o Wasser oder Alkoholen und wässerige Bariumazidlösungen.\n13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd, Bariumhydroxyd, Bariumsulfid und sonstige Bariumsalze\n{ausgenommen Bariumsulfat und Bariumtitanat).\nBem. Bariumchlorat und -perchlorat sind Stoffe der Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 4).\n14. a} Antimonverbindungen, wie Antimonoxyde und Antimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimon•\nglanz    (Grauspießglanz); Bleiverbindungen, wie Bleioxyde, Bleisalze, einschließlich Bleiazetat\n(Bleizucker) und Bleinitrat, Bleipigmente, wie Bleiweiß und Bleichromat, aber mit Ausnahme\nvon Bleititanat und 'Bleisulfid; Vanadiumverbindungen, wie VaMdiumpentoxyd und die\nVanadate;\nb) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Bleiverbindungen, wie Metallaschen.\nBem. Die Chlorate und Perchlorate von Metallen der unter a) aufgeführten Verbindungen sind Stoffe der Klasse III c\n(siehe Rn 371, Ziffer 4).\n15. Phosphorzink.\nBem. Phosphorzink, das selbstentzündlich ist oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase abgeben kann, ist zur\nBeförderung nicht zugelassen.\nPhosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen von Plwsphorzink mit einem Höchstgehalt von 7°/,\nZinkphosphid.\n15 a. Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen von Aluminiumphosphid mit selbstentzündungs-\nhemmenden Zusätzen.\n15 b. Trikresylphosphat mit mehr als 3 0/o verestertem o-Kresol.\n16. Natriumazid, anorganische chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel aus einer Mischung von Natrium-,\nKalium- oder Kalziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid (wie Magnesiumchlorid oder\nKalziumchlorid) mit nicht mehr als 50 0/o Chlorat.\n17. Anilin ( Anilin öl).\n18. Ferrosilizium und MangansiJizium, auf elektrischem Wege gewonnen, mit mehr als 30°/e und weniger\nals 700/o Silizium und auf elektrischem Wege gewonnene Ferrosiliziumlegierungen mit Aluminium,\nMangan, Kalzium oder mehreren dieser Metalle, von einem Gesamtgehalt an diesen Elementen\neinschließlich des Siliziums {unter Ausschluß des Eisens) von mehr als 300/o, aber weniger als 700/o.\nBem. 1. Ferrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit beliebigem Siliziumgehalt sind den Vorschriften der Anlage C nicht\nunterstellt.\n2. Ferros11izum ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn der Absender im Frachtbrief bescheinigt, daß\nder Stoff frei von Phosphor ist oder daß er auf Grund einer vor der Auflieferung stattgefundenen Behandlung\nwährend der Beförderung unter Feuchtigkeitseinfluß keine gefährlichen Gase entwidceln kann.\n19. A.thylenimin mit einem Gesamtchlorgehalt von höchstens 0,003 0/o, mit einem geeigneten Zusatz\nstabilisiert, und seine wässerigen Lösungen.\nBem. Äthylenimin anderer Beschaffenheit ist zur Beförderung nicht zugelassen.\n19 a. Allylchlorid.\n19 b. Epichlorhydrin.\n20. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte leere Säcke, entleert von giftigen Stoffen -der Ziffern 1\nbis 13, 15a, 15b, 19, 19a und 19b.\n21. Ungereinigte leere Behälter und ungereinigte leere Säcke, entleert von giftigen Stoffen der\nZiffern 15 bis 18 - ausgenommen von Stoffen der Ziffern 15 a und 15 b - .\nStoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den 401 a\nBeförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:\na)\nb)\nc) feste, giftige Pflanzenschutzmittel {oder Holzschutzmittel} der Ziffern 6 und 9 in gebrauchsfertigen\nMischungen, wenn sie in Papiersäcke von höchstens 5 kg Inhalt und damit in Pappschaditeln mit der\ndeutlichen und unauslöschbaren Aufschrift „Giftige Pflanzenschutzmittel {oder HolzschutzmittelY ver-\npackt sind.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 18 siehe Rn 418.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Versdilüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und                                    402\nkeine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.","710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei von einer Flüssigkeit benetzten Stoffen\nund sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße\nund ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck\nauch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zwecke\nmuß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der\nFüllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu\nberechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft\nverringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände\nmuß für Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens\n2 mm betragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern\ngeeignet ist.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie\nin Schutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaften des\nInhaltes angepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist.\n(6) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Versandstücken außen keine giftigen Stoffe anhaften.\n2. Verpackung der e 1n z e l n e n Stoffe\n403    (1) Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein:·\na) wenn sie durch eine inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist: in Büchsen aus starkem Eisenblech\nvon höchstens 7,51 Fassungsraum, der von der porösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die\nporöse Masse darf auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen und selbst bei Temperaturen\nbis zu so<? C nicht zusammensinken oder gefährliche Hohlräume bilden. Die Büchsen müssen einen\nDruck von 6 kg/cm 2 aushalten und, gefüllt bei 15° C, noch bei 50° C dicht bleiben. Auf dem Decke]\njeder Büchse ist das Füllungsdatum einzuprägen. Die Büchsen müssen in Versandkisten von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so eingesetzt werden, daß sie einander nicht berühren können. Ihr\nFassungsvermögen darf insgesamt nicht mehr als 120 Liter betragen und das Versandstück nicht\nschwerer sein als 120 kg;\nb) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse aufgesaugt ist: in Gefäße aus Kohlenstoffstahl,\ndie den einschlägigen Vorschriften der Klasse I d, Rn 138, 142 und 145 mit folgenden Abweichungen\nund Besonderheiten zu genügen haben:\nDer bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck muß 100 kg/cm 2 betragen.\nDie Druckprobe ist alle zwei Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des\nGefäßinnern sowie einer Feststellung des Gewichtes zu verbinden.\nAuf den Gefäßen muß außer den in Rn 145 (1) a) bis c), e) und g) geforderten Angaben der\nTag der letzten Füllung angegeben sein.\nDie zulässige höchste Füllung der Gefäße beträgt 0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum.\n(2) Wegen des Frachtbriefvermerkes siehe Rn 423 (2).\n404    (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen verpackt sein:\na) wässerige Blausäurelösungen in zugeschmolzene Glasampullen mit höchstens 50 g Inhalt oder in\ndicht verschlossene Glasstöpselflaschen mit höchstens 250 g Inhalt. Ampullen und Flaschen müssen\neinzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in weich verlötete Weißblechdosen oder in\nSchutzkisten mit weich verlöteter Weißblechauskleidung eingebettet sein. Das Versandstück darf\nbei Verwendung einer Weißblechdose nicht schwerer sein als 15 kg und nicht mehr als 3 kg Blau-\nsäurelösung enthalten; bei Verwendung einer Kiste darf es nicht schwerer sein als 75 kg;\nb) die Lösungen von Natriumzyanid und andere Lösungen von Blausäuresalzen in Gefäße aus Eisen\noder geeignetem Kunststoff, die in hölzerne oder metallene Schutzbehälter einzubetten sind;\nc) Akrylnitril und Azetonitril in geschweißte Eisenfässer, die mit einem doppelten verschraubten\nStöpsel luftdicht verschlossen und mit Rollreifen und Versteifungsringen versehen sind. D_ie Fässer\ndürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 426.\n405     (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein:\na) in Blechgefäße ohne Schutzbehälter. Wenn die Versandstücke schwerer sind als 50 kg, so müssen\ndie Behälter geschweißt sein, und ihre Wandstärke muß mindestens 1,5 mm betragen. Sind die\nVersandstücke schwerer als 100 kg, so müssen die Gefäße mit Roll- und Kopfreifen versehen sein;","Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                 711\nb) in dickwandige Gefäße aus geeignetem Kunststoff mit Schutzbehälter. Die Schutzbehälter müssen\nmit Handhaben versehen sein, wenn das Versandstück schwerer ist als 50 kg;\nc) in dünnwandige Gefäße aus Blech, z.B. \\Veißblech, oder geeignetem Kunststoff oder in Gefäße aus\nGlas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.; alle diese Gefäße sind in vollwandige Schutzbehälter einzubetten.\nDie Schutzbehälter müssen mit Handhaben versehen sein, wenn das Versandstück schwerer ist\nals 50 kg.\n(2) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein:                                                             406\na) in geschweißte Eisenfäss·er, die mit einem doppelten, verschraubten Stöpsel luftdicht verschlossen\nund mit Rollreifen versehen sind. Die Fässer dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt werden, oder\nb) in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem Schwarzblech oder aus Weißblech. Ein Weißblech-\ngefäß darf nicht schwerer sein als 6 kg. Die Blechgefäße sind einzeln oder zu mehreren mit saug-\nfähigen Stoffen in eine hölzerne Versandkiste einzubetten, die nicht schwerer sein darf als 75 kg.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen siehe Rn 426.\n(1) Dimethylsulfat [Ziffer 5 a)] muß verpackt sein:                                                           407\na) in luftdicht verschlossene geschweißte oder gezogene Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen, oder\nb) in gelötete oder gezogene Blechgefäße oder in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, die alle luftdicht\nverschlossen sein müssen und nicht schwerer sein dürfen als 50 kg. Dünnwandige Blechgefäße,· z. B.\nWeißblechgefäße, dürfen jedoch nicht schwerer sein als 6 kg, oder\nc) in luftdicht verschlossene Glasflaschen oder Glasampullen, die nicht schwerer sein dürfen als 3 kg.\n(2) Die Gefäße mit Dimethylsulfat dürfen nur bis zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\n(3) Blechgefäße [Absatz (1) b)] und Glasflaschen [Absatz 1 c)] dürfen mit paraffinierten Korkpfropfen,\nGlasflaschen auch mit eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine Schutzkappe aus\nPergamentpapier, Viskose oder dergleichen gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampullen müssen zu-\ngeschmolzen sein.\n(4) Blech- und Kunststoffgefäße [Absatz (1) b)] müssen in Schutzbehälter mit Handhaben eingebettet sein,\ndie nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Glasflaschen und Glasampullen sind mit Wellpappe zu umwickeln\nund in weich gelötete Weißblechbüchsen oder in hölzerne Kisten mit weich gelöteter Weißblechauskleidung\neinzubetten. Für die Einbettung von dünnwandigen Blechgefäßen, von Glasflaschen und von Glasampullen\nsind inerte, saugfähige Füllstoffe (Kieselgur und dergleichen) in genügender Menge zu verwenden. Ein\nVersandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf bei Verwendung einer Weißblechbüchse nicht schwerer sein\nals 15 kg und bei Verwendung einer Kiste nicht schwerer als 75 kg.\n(5) Wegen Beförderung von Dimethylsulfat [Zi-ffer 5 a)] in Kesselwagen siehe Rn 426.\n(6) Flüssige und gelöste Stoffe der Ziffer 5 b) müssen verpackt sein:\na) in luftdicht verschlossene Rollsickenfässer oder Metallfässer mit Kopf- und Rollreifen, oder\nb) in luftdicht verschlossene, starkwandige Blechgefäße oder Gefäße aus geeignetem Ktmststoff. Ein\nGefäß samt Inhalt darf nicht schwerer sein als 60 kg. Dünnwandige Blechgefäße, z.B. Weißblech-\ngefäße, dürfen jedoch nicht schwerer sein als 6 kg, oder\nc) in luftdicht verschlossene Glasflaschen oder Glasampullen. Glasflaschen dürfen nicht schwerer\nsein als 3 kg.\n(6 a) Die Gefäße [Absatz (6) b) - und c)] dürfen mit paraffinierten Korkpfropfen, Glasflaschen auch mit\neingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine Schutzkappe aus Pergamentpapier, Viskose\noder dergleichen gegen Lockerung zu sichern sind. Glasampullen müssen zugeschmolzen sein.\n(6 b) Starkwandige Blechgefäße [Absatz (6) b)] mit einem Gewicht bis zu 60 kg müssen mit Handhaben\nversehen sein. Dünnwandige Blechgefäße bis zu 6 kg und Kunststoffbehälter [Absatz (6) b)] müssen in\nSchutzbehälter mit Handhaben eingebettet sein. Glasflaschen und Glasampullen sind mit Wellpappe zu\numwickeln und in Schutzbehälter einzubetten. Für die Einbettung von dünnwandigen Blechgefäßen, von\nGlasflaschen und Glasampullen sind inerte, saugfähige Füllstoffe (Kieselgur oder dergleichen) in genügender\nMenge zu verwenden. Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf bei Verwendung einer Blechbüchse\nals Schutzbehälter nicht schwerer sein als 15 kg und bei Verwendung einer hölzernen Kiste nicht schwerer\nals 75 kg.","712                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(6 c) Feste und pastöse Stoffe der Ziffer 5 b) und die Stoffe der Ziffer 5 c) können auch verpackt sein:\n1. in eiserne Rollreifenfässer; ein Gefäß samt Inhalt darf nicht schwerer sein als 250 kg, oder\n2. in hölzerne Gefäße oder Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach\nAnhang I a entsprechen und mit einer luftdichten Einlage ausgelegt sein müssen. Ein hölzernes\nGefäß und eine Fibertrommel dürfen samt Inhalt nicht schwerer sein als 75 kg, oder\n3. in luftdicht verschlossene Metallbehälter. Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n(7) Getreidekörner, mit giftigem Phosphor- oder Thiophosphorsäureester imprägniert (Ziffer 5 c)], die\nauffällig gefärbt sind, dürfen auch in Säcke aus Papier von mindestens 2 Lagen oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die in einen Sack aus Gewebe eingesetzt sind, verpackt sein.\n(8) Für flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilungen 2 und 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über\nden Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349)\" in der\njeweils geltenden Fassung· sind zusätzlich folgende Verpackungen zugelassen:\na) starkwandige, mit Handhaben versehene Metallgefäße mit einem Bruttogewicht bis zu 100 kg,\nb) Blechkannen mit einem Bruttogewicht bis zu 35 kg.\n(9) Flüssige Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über den Verkehr\nmit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 349)\" in der jeweils geltenden\nFassung dürfen auch in Gefäße aus Glas verpackt werden, die in Schutzbehälter einzusetzen sind. Das Ver-\nsandstück darf nicht schwerer sein als 25 kg.\n(10) Für feste Pflanzenschutzmittel der Abteilung 3 der Anlage I der „Polizeiverordnung über den Ver-\nkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reichgesetzbl. I S. 349)\" in der jeweils gelten-\nden Fassung ist neben den unter Absatz (6) bis (8) genannten Verpackungen zusätzlich die Verpackung\nin widerstandsfähigen, mehrschichtigen staubdichten Säcken zugelassen. Das Bruttogewicht eines Sackes\neinschließlich Inhalt darf 55 kg nicht übersteigen.\n408     (1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 müssen verpackt sein:\na) in Fässer aus festem Eisenblech mit Rollreifen, oder\nb) in Fässer aus Wellblech oder anderem Blech mit eingewalzten Versteifungsringen. Ein Faß mit\nStoffen der Ziffer 6 darf nicht schwerer sein als 300 kg und mit Stoffen der Ziffer 7 nid1t schwerer\nals 200 kg. Für Wagenladungen dürfen auch gewöhnliche Eisenfässer benützt werden, und zwar\nohne Besduänkung des Gewichtes der einzelnen Stücke; oder\nc) in hölzerne Gefäße, die mit dichten Geweben ausgelegt sein müssen, oder in Gefäße aus Blech,\noder in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Sämtliche Gefäße - auch die hölzernen -\nmüssen einzeln oder zu mehreren in einem hölzernen Versandbehälter festgelegt, die zerbrech-\nlichen Gefäße darin eingebettet werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen auch verpackt sein:\na) in hölzerne Fässer, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen. Solche Fässer,\ndie nicht schwerer sein dürfen als 300 kg, dürfen nur für den Versand als Wagenladung verwendet\nwerden;\nb) in Säcke aus geteerter Leinwand oder aus zwei Lagen widerstandsfähigem, wasserdichtem Papier\nmit einer Zwischenlage aus bituminösen Stoffen. Die Säcke sind in hölzerne Gefäße einzusetzer~_;\nc) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen,\noder bi\"s zu höchstens 5 kg in· wasserdichte PaP,ierbeutel. Die Papierbeutel sind in einen festen\nKarton und diese in hölzerne Versandkisten einzusetzen.\n(3) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n409     (1) Feste ersenhaltige Pflanzenschutzmittel (Ziffer 6) dürfen auch verpackt sein:\na) in hölzerne Fässer mit doppelter Wandung, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein\nmüssen, oder\nb) in Pappkästen, die in eine hölzerne Kiste einzusetzen sind, oder\nc) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelte Beutel aus widerstandsfähigem Papier, die einzeln oder zu\nmehreren in eine mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidete hölzerne Kiste oder ohne Spiel-\nraum in eine mit festem Papier ausgele-gte widerstandsfähige Schachtel aus zweiseitiger Wellpappe\noder gleichwertiger Pappe einzusetzen sind. Alle Fugen und Klappen sind mit Klebstreifen zu\nverschließen. Eine Pappschachtel darf nicht schwerer sein als 30 kg, oder\nd) in Pappfässern, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart gemäß Anhang I a entsprechen.\n(2) Für den Versand als Wagenladung dürfen ferner benützt werden:\na) gewöhnliche hölzerne Behälter, die mit widerstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen, oder\nb) für Mengen bis zu 25 kg: widerstandsfähige Säcke aus zwei Lagen Papier, die einzeln in mit\nKreppapier ausgekleidete Säcke aus Jute oder ähnlichen Geweben einzusetzen sind, oder\nc} Papiersäcke aus mindestens drei Lagen; kein Sack darf schwerer sein als 20 kg, oder\nd) Papiersäcke aus zwei Lagen, die einzeln oder zu mehreren in Papiersäcke aus vier Lagen ein-\nzusetzen sind. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer sein als 60 kg.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                713\nIn den Fällen unter c) und d) müssen jeder Sendung leere Säcke im Verhältnis von 1 zu 20 des arsen-\nhaltigen Stoffes beigegeben werden; diese leeren Säcke sind zur Aufnahme des Stoffes bestimmt, der aus\nden etwa während der Beförderung beschädigten Säcken ausrinnen könnte.\n(1) Die festen Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen verpackt sein:                                               410\na) in Gefäße aus Eisen oder in feste hölzerne Fässer oder in hölzerne Kisten mit Verstärkungs-\nbändern, oder\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., oder\nc) in Mengen bis zu 10 kg: auch in Säcke aus zwei Lagen Papier, oder\nd) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen.\nZu b) und c): Die Gefäße und Papiersäcke sind in hölzerne Versandbehälter einzubetten.\n(1 a) Feste quecksilberhaltige Pflanzenschutzmittel (Ziffer 9) dürfen auch in Pappfässer verpackt sein, die\neiner hierfür besonders zugelassenen Bauart gemäß Anhang I a entsprechen.\n(2) Die flüssigen    oder gelösten Stoffe der Ziffern 8 und 9 müssen verpackt sein:\na) in Gefäße    aus Metall, oder\nb) in Gefäße    aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Diese Gefäße sind in Schutzbehälter einzubetten,\ndie, wenn   es nicht Kisten sind, mit Handhaben versehen sein müssen.\n(3) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf nicht schwerer sein als 75 kg.\nDie Stoffe der Ziffer 10 müssen verpackt sein:                                                                411\na) in Gefäße aus Weißblech, oder\nb) in hölzerne Kisten mit Verstärkungsbändern, oder\nc) in hölzerne Fässer mit Eisenreifen oder starken Holzreifen ..\n412\nBariumazid der Ziffer 12 und wässerige Bariumazidlösungen (Ziffer 12) müssen in Glasgefäße verpackt           413\nsein. Ein Gefäß darf höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens 201 Bariumazidlösung enthalten. Die\nGefäße sind einzeln in Kisten oder eiserne Vollmantelkörbe mit Füllstoffen einzubetten, deren Volumen\ndem des Gefäßinhaltes mindestens gleichkommen muß. Wenn die Füllstoffe leicht entzündlid:i sind, so\nmüssen sie bei Verwendung von Vollmantelkörben mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie\nbei Berührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen verpackt sein:                                                    414\na) in Behälter aus Eisen oder Holz, oder\nb) in Säcke aus Jute oder Papier. Für Bleinitrat und Bleiazetat sind nur mit widerstandsfähigem\nKreppapier ausgelegte Hanfsäcke zulässig; das Kreppapier muß mit Bitumen geklebt sein; oder\nc) in Fibertrommeln, die einer hierfür besonders zugelassenen Bauart nach Anhang I a entsprechen.\nBleinitrat und Bleiazetat dürfen in Mengen bis zu 12,5 kg auch in Papierbeutel oder in Gefäße aus\nGlas verpackt werden. Die Gefäße aus Glas und die Papierbeutel sind in hölzerne Kisten oder in\nKästen aus harter, glatter Pappe oder zweiseitiger Wellpappe einzubetten.\n(2) Die Stoffe der Ziffer 14 dürfen auch in Gefäße aus Weiß- oder anderem Eisenblech verpackt sein.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 14 b) dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn 424 (3) und 427 (2) versandt\nwerden.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 15 sind in Metallgefäße zu verpacken, die in Holzkisten einzusetzen sind. Die       415\nMetallgefäße müssen luftdicht verschlossen sein.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg.\nDie Stoffe der Ziffer 15 a müssen völlig trocken verpackt sein in starke Beutel, die einzeln oder zu 415/1\nmehreren in luftdicht zu verschließende Blechbehälter und damit in Holzkisten von mindestens 12 mm\nWandstärke einzusetzen sind, oder in Mengen von höchstens je 3 kg in luftdicht verschlossene Glasflaschen.\nDie Glasflaschen sind mittels trockener Füllstoffe in mit einem wasserdichten Blecheinsatz versehene Holz-\nkisten einzubetten.\nDie Beipackung von Gasschutzbeuteln in die inneren und äußeren Behälter ist zulässig.\n(1) Trikresylphosphat (Ziffer 15 b) muß verpackt sein:\n415/2\na) in eiserne Fässer oder in Kannen aus Eisenblech, oder\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen.\n(2) Das Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf bei Aufgabe als Stückgut nicht schwerer sein\nals 75 kg.\nDie Stoffe der Ziffer 16 müssen verpadct sein:                                                                 416 .\na) Natriumazid in Gefäße aus Schwarzblech oder aus Weißblech;\nb) die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel:\n1. in Gefäße aus Schwarzblech, oder\n2. in Holzfässer aus festgefügten Dauben, die mit widerstandsfähigem Papier au&,gekleidet sind.","714                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n417     (1) Anilin (Ziffer 17) muß verpackt sein:\na) in Fässer aus Metall oder Holz, oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg auch in dicht verschlossene Glasgefäße oder Weißblechkannen, die in starke,\ndichte hölzerne Versandkisten mit dichtem Verschluß einzubetten sind.\n(2) Wegen Beförderung in Kesselwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern)\nsiehe Rn 426 und 427 (3).\n418     (1) Die Stoffe der Ziffer 18 müssen völlig trocken in Behälter aus Holz oder Metall verpackt sein, die\nmit einer Einrichtung für den Gasabzug versehen sein dürfen. Feinkörniges Material darf auch in Säcke\nverpackt sein.\n(2) Die Stoffe dürfen auch in loser Schüttung gemäß Rn 424 (4) und 427 (2) versandt werden.\n419     (1) Äthylenimin und seine wässerigen Lösungen (Ziffer 19) müssen in Gefäße aus Stahlblech von aus-\nreichender Stärke verpackt sein, die mittels eingeschraubten Stopfens oder aufgeschraubter Kappe und\ngeeigneter Dichtungsringe oder Dichtungsscheiben gas- und flüssigkeitsdicht verschlossen sind. Die Gefäße\nmüssen einem inneren Druck von 3 kg/cm2 standhalten. Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger\nStoffe in einen festen, dichten Schutzbehälter aus Metall eingebettet sein. Der Schutzbehälter muß dicht\nverschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Der Füllungsgrad darf höchstens\n0,67 kg je Liter Fassungraum des Gefäßes betragen.\n(2) Das Versandstück. darf nicht schwerer sein als 75 kg. Versandstücke von mehr als 20 kg Gewicht\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n419/1    (1) Die Stoffe der Ziffern 19a und 19b müssen verpackt sein:\na) in Mengen bis zu höchstens 5 kg in luftdicht verschlossene Gefäße aus starkem Weißblech; Epi-\nchlorhydrin darf auch in Gefäße aus Schwarzblech verpackt werden; oder\nb) in Flaschen aus Glas, die einzeln mit saugfähigen Stoffen in ein starkes Gefäß aus Weißblech ein-\nzusetzen sind; für Epichlorhydrin dürfen auch Gefäße aus Schwarzblech verwendet werden; oder\nc) in geschweißte Stahlfässer, die mit einem doppelten verschraubten Stöpsel luftdicht verschlossen\nund mit Rollreifen zu versehen sind. Die Fässer dürfen nur bis zu höchstens 94 0/o des Fassungs-\nraums bei 15° C gefüllt werden.\nZu a) und b): Die Gefäße sind einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in eine hölzerne\nVersandkiste einzubetten. Im Falle zu a} darf auch Holzwolle zum Einbetten verwendet werden.\n(2) Das Versandstück nach Absatz (1) a} und b) darf nicht schwerer sein als 75 kg.\n3. Zus am m e n p a c k u n g\n420     Von den in Rn 401 bezeichneten Stoffen dürfen nur die folgenden und nur unter den nachstehenden\nBedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden:\na} miteinander: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-\npadrnng in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;\nb) miteinander, mit Stoff~n oder Gegenständen der übrigen Klassen -            soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. die Stoffe der Ziffer 3, in Gesamtmengen bis zu 1 kg, verpackt in Glasgefäße, die in ein Metall-\ngefäß eingebettet sein müssen, mit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem\nKleinbehälter (Kleincontainer};\n2. die Stoffe der Ziffern 6, 7, 15 und 16 in Gesamtmengen bis zu 5 kg; die Vereinigung ist jedoch nicht\nzulässig:\nvon Stoffen der Ziffern 15 und 16 mit irgendwelchen Säuren;\nvon Natriumazid (Ziffer .16) mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali- und\nErdalkalimetalle;\nv.on chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln (Ziffer 16) mit den in der Klasse III a, Ziffern 1\nbis 4, genannten Stoffen, mit den in der Klasse IV a, Ziffer 17, genannten Stoffen, mit gewöhnlichem\nPhosphor der Ziffer 1 der Klasse II, mit Schwefel der Ziffer 2 a) und mit rotem Phosphor (Ziffer 8)\nder Klasse III b.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt\nmit den anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)\nvereinigt werden;\n3. die Stoffe der Ziffern 5, 8 bis 14 und 17; die Vereinigung ist jedoch nicht zulässig:\nvon Stoffen der Ziffern 8, 11 und 12 mit irgendwelchen Säuren;\nvon Stoffen der Ziffern 11 und 12 mit irgendwelchen anderen Salzen als den Salzen der Alkali-\nund Erdalkalimetalle.\nDie Stoffe müssen nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt mit\nden anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer)\nvereinigt werden.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                             715\n4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15, 15 a, 15 b, 19, 19 a und 19 b muß mit    421\neinem Zettel nach Muster 3 versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen enthalten,\ndie in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind,\nso müssen die Versandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach\nMuster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei\nanderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\n(2) Die in Abs. (1) vorgesehenen Zettel sind auch auf Versandstücken anzubringen, in welchen die Stoffe\nder Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15 und 19 mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 420 zu-\nsammengepackt sind.\n(3) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nidi.t mit dem Zettel nach Muster 3 versehen sein\n(siehe auch Rn 428).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nÄthylenimin (Ziffer 19) darf als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden.                                422\nDie Stoffe der Ziffer 5 b) und c), feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel der Ziffer 6, die Stoffe der Zif-\nfern 8, 9, 12 bis 14, 15 a und 15 b sowie anorganische chlorathaltige Pflanzenschutzmittel der Ziffer 16\ndürfen auch als Expreßgut versandt werden.\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleidi lauten wie eine der in Rn 401 durch Kursiv-          423\nschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 3, 5 b), 6, 7, 9 und 14 a) der Stoffname nicht\nangegeben ist, muß die handelsübliche Bene~nung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu\nunterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoff-\naufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. IV a, Ziffer 2 a), Anlage C zur EVO].\n(2) Für Blausäure (Ziffer 1) muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen: ,,Beschaffenheit des Gutes und\nVerpackung entsprechen den Vorschriften der Anlage C zur EVO\".\n(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 401 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d er u n g in l o s e r S c h ü tt u n g\n(1) In offenen Wagen muß Blausäure (Ziffer 1) in den Monaten April bis Oktober mit Wagendecken               424\ngeschützt werden, wenn die Gefäße nicht in hölzerne Kisten verpackt sind.\n(2) Die gemäß Rn 409 (2) c) und d) oder in Pappschachteln gemäß Rn 409 (1) c) verpackten festen arsen-\nhaltigen Pflanzenschutzmittel (Ziffer 6) und die Stoffe der Ziffer 10 sind in gedeckte Wagen zu verladen.\nDie Wagen, in denen arsenhaltige Stoffe befördert wurden, müssen nach der Entladung sorgfältig gereinigt\nwerden.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 14 b) in loser Schüttung sind in offene Wagen mit Decken oder in Klappdeckel-\nwagen zu verladen.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 18:\na) müssen, wenn verpackt, in offene Wagen mit Decken verladen werden;\nb) dürfen, wenn als Wagenladung in loser Schüttung versandt, auch in offene Wagen ohne Decken\nverladen werden.\n(5) Äthylenimin (Ziffer 19) ist in offene Wagen zu verladen.\n(6) Nach der Entladung müssen Wagen, in denen Stoffe der Ziffern 14 b) und 18 in loser Schüttung be-\nfördert wurden, unter fließendem Wasser gewaschen werden.\nDie Stoffe der Klasse IV a sind in den Wagen getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu lagern.              425\nb. F ü r B eh ä 1t e r w a g e n\n(1) Flüssigkeiten der Ziffern 2, 4, 5a), 5b) und 17 dürfen in für diese Stoffe bestimmten Kesselwagen        426\nbefördert werden; die Gefäße und deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungs-\nvorschriften der Rn 402 entsprechen.\n(2) Die Gefäße für Stoffe der Ziffer 2 dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile\nu. dgl.) und, wenn sie nicht doppelwandig sind, keine Nietnähte haben. Die Offnungen müssen luftdicht\nverschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein. Die Gefäße für\nStoffe der Ziffer 2 b) dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden und müssen luftdicht\nverschlossen sein.","716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(3) Die Gefäße für die Stoffe der Ziffer 4 müssen aus Stahl (Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl) her-\ngestellt und geschweißt sein; die Schweißverbindung muß volle Sicherheit bieten. Die Gefäße müssen\naußerdem folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie müssen aus Stahlblech solcher Dicke hergestellt sein, daß das Produkt aus Wanddicke (in mm)\nund Zugfestigkeit (in kg/mm 2 ) des verwendeten Stahls mindestens 760 beträgt.\nb) Gefäße, deren Fassungsraum 10 000 Liter nicht übersteigt, dürfen jedoch aus Stahlblech von min-\ndestens 10 mm Wanddicke hergestellt sein.\nc) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie eine Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/cm1 bestehen\nkönnen; diese Prüfung muß am Ende einer Frist wiederholt werden, die doppelt so lang ist wie die\nvorgeschriebene Frist für die periodische Revision des Wagens, der dieses Gefäß trägt. Alle\nOffnungen müssen sich im oberen Teil befinden. Die Gefäße dürfen von keinen Röhren durchzogen\nsein, ausgenommen denjenigen, die nach ihrem oberen Teil führen. Die Gefäße müssen von einer\nSchutzschicht umgeben sein, deren Dicke mindestens 75 mm beträgt und die von einem Stahlblech\nvon mindestens 3 mm Dicke gehalten wird. Die Offnungen müssen luftdicht verschlossen und der\nVerschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\nd) Die Gefäße dürfen, bezogen auf eine Temperatur von 15° C, nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt werden.\n(4) Die Kesselwagen mit Dimethylsulfat [Ziffer 5 a)] sowie mit Stoffen der Ziffer 5 b) dürfen bei 15° C\nnur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\nDie Gefäße dürfen an den unteren Teilen keine Offnungen (Hähne, Ventile u. dgl.) und, wenn sie nicht\ndoppelwandig sind, keine Nietnähte haben.\n(5) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen den Kesselwagen außen keine giftigen Stoffe anhaften.\nc. Für K 1 ein b eh ä 1 t er (Kleincontainer)\n427     (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse\neingereihten Stoffen in Kleinbehältern {Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 14 b) und 18 dürfen auch ohne Innenpackung in vollwandigen, geschlossenen\nKleinbehältern (Kleincontainern) enthalten sein; diese müssen nach der Entladung unter fließendem\nWasser gewaschen werden.\n(3) Anilin (Ziffer 17) darf auch in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden,\ndie den Gefäßvorschriften für Versandstücke entsprechen müssen.\n(4) Die in Rn 429 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n{Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen und an den Klein b eh ä 1 t er n (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang V)\n428     (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a), 15, 15 a, 15 b, 19, 19 a und 19 b sowie von\nin loser Schüttung aufgegebenen Stoffen der Ziffer 14 b) müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach\nMuster 3 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 13, 14 a),\n15, 15a, 15b, 19, 19a und 19b oder Stoffe der Ziffer 14b) in loser Schüttung verladen sind, müssen ,mit\neinem Zettel nach Muster 3 versehen sein.\nE. Zusammenladeverbote\n429     (1) Die giftigen Stoffe der Klasse IVa dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\nb) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).\n(2) Die Stoffe der Ziffer 4 und die Bleiverbindungen der Zifffun 14 a) und b) dürfen nid1t mit Pikrinsäure\nder Ziffer 7 a) der Klasse I a (Rn 21) zusammen in einen Wagen verladen werden.\n(3) Chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel (Ziffer 16) dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen\nwerden:\na) mit gewönlichem Phosphor der Ziffer 1 der Klasse II (Rn 201), sofern seine Außenpackung nicht\naus Metallgefäßen besteht;\nb) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Ziffern 1 bis 4 der Klasse III a (Rn 301);\nc) mit Sdlwefel der Ziffer 2 a} und mit rotem Phosphor der Ziffer 8 der Klasse III b (Rn 331).\n430      Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                717\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n(1) Die Säcke der Ziffern 20 und 21 müssen in Kisten oder in wasserdichte Säcke verpackt sein, die jedes     431\nAusrinnen des Inhalts verhindern.\n(2) Die anderen Behälter (einschließlich Kesselwagengefäße) der Ziffern 20 und 21 müssen gut verschlossen\nund ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand. Wenn ihnen außen Rückstände des früheren Inhalts\nanhaften, sind sie von der Beförderung ausgeschlossen.\n(3) Die als Versandstücke aufgegebenen Behälter der Ziffer 20 und die Kisten oder Packsäcke mit leeren\nSäcken der Ziffer 20 sowie die leeren Kesselwagen müssen mit Zetteln nach Muster 3 versehen sein (siehe\nAnhang V).\n(4) Die Gegenstände der Ziffer 20 sind in den Wagen und den Güterschuppen (Magazinen} getrennt von\nNahrungs- und Genußmitteln zu lagern.\n(5) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 401 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der\nStoffaufzählung und die Abkürzung \"Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. lVa, Ziiier 20, Anlage C\nzur EVO).\nDie Stoffe der Klasse IV a sind in den Güterschuppen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- und Genuß-           432\nmitteln zu lagern.\n(1) Werden bei Beschädigung der Verpackung Stoffe der Klasse IV a verstreut, so dürfen die in demselben     432/1\nWagen verladenen Nahrungs- und Genußmittel dem Empfänger nur ausgeliefert werden, wenn feststeht,\ndaß sie durch die verstreuten Giftstoffe nicht verunreinigt worden sind.\n(2) Die Haftung der Eisenbahn gegenüber dem Verfügungsberechtigten der Nahrungs- oder Genußmittel-\nsendung wird durch diese Bestimmung nicht berührt.\n433-449\nKlasse IVb\nRadioaktive Stoffe\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden Stoffen s1nd die in Rn 451 genannten den in den          450\nRn 452 bis 470 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\nGruppe A. Radioaktive Stoffe, die Gammastrahlen oder Neutronen abgeben (Radioaktive Stoffe, Gruppe A)           451\n1.  Radioaktive  Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen.\n2.  Radioaktive  Stoffe, in festem, nicht zerstäubendem Zustande.\n3.  Radioaktive  Stoffe,  flüssig.\n4.  Radioaktive  Stoffe, gasförmig.\nZu Ziffern 1 bis 4 siehe auch Rn 451 a ,unter a), b) und c).\nGruppe B. Radioaktive Stoffe, die keine Gammastrahlen oder Neutronen abgeben (Radioaktive Stoffe,\nGruppe B)\n5. Radioaktive Stoffe,   pulverförmig oder in Kristallen.\n6. Radioaktive Stoffe,   in festem, nicht zerstäubendem Zustande.\n1. Radioaktive Stoffe,   flüssig.\n8. Radioaktive Stoffe,   gasförmig.\nZu Ziffern 5 bis 8 siehe auch Rn 451 a unter a), b) und c).\nEntleerte Behälter\n9. Leere Behälter der Stoffe der Ziffern 1 bis 8.\nSiehe auch Rn 451 a, unter d).\nStoffe und Gegenstände, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden,           451 a\nsind den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt:\na) Stoffe der Gruppen A und B, wenn die Menge der in den Versandstücken enthaltenen radioaktiven\nStoffe 1 Millicurie nicht übersteigt, die Versandstücke so stark sind, daß auch bei schwerer Beschädi-\ngung vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann, und die Strahlung auf keiner Außenseite des\nVersandstücks 10 Milliroentgen in 24 Stunden übersteigt;","718                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nb) Gegenstände mit einem Oberzug von radioaktiven Leuchtfarben (wie z.B. Zifferblätter von Uhren\noder Apparate an Schaltbrettern von Flugzeugen), unter der Bedingung, daß diese Gegenstände fest\nverpackt sind und daß die Strahlung auf keiner Außenseite des Versandstücks 10 Milliroentgen in\n24 Stunden übersteigt;\nc) Gesteine, Erze, Schlacken und Rückstände aus der Aufbereitung als Wagenladungen in loser Schüttung,\nin Säcken oder in anderer Verpackung, wenn ihre Radioaktivität so schwach ist, daß die Strahlung\nin 1 m Entfernung vom Wagen 10 Milliroentgen je Stunde nicht übersteigt;\nd) leere Behälter der Ziffer 9, wenn di~ Intensität der Strahlung auf keiner Außenseite des Versand-\nstücks 10 Milliroentgen in 24 Stunden übersteigt.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstilcke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n452     (1) Die Verpackung muß aus einer Reihe von Behältern bestehen, die derart ineinander eingesetzt sind,\ndaß sich der eine im anderen nicht bewegen kann und daß die Intensität der aus einem Versandstück\nherausdringenden Strahlung folgenden Bedingungen entspricht:\na) bei den Stoffen der Gruppe A, die keine Neutronen abgeben, darf sie nicht höher sein als 200 Milli-\nroentgen je Stunde an irgendeiner Außenseite des Versandstücks und 10 Milliroentgen je Stunde\nin 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite des Versandstücks;\nb) bei den Stoffen der Gruppe A, die Neutronen (mit oder ohne Gammastrahlen) abgeben, darf die\ntotale Strahlungsintensität nicht höher sein als 200 Millirem je Stunde an irgendeiner Außenseite\ndes Versandstücks und 10 Millirem je Stunde in 1 m Entfernung von irgendeiner Außenseite des\nVersandstücks;\nDem. Es wurde angenommen, daß die relative biologische Wirkung der sdmellen Neutronen sidi zu derjenigen der\nGammastrahlen wie 10 zu 1 verhält\nc) bei den Stoffen der Gruppe B dürfen keine Korpuskularstrahlen aus der Verpackung herausdringen,\nund die sekundäre Strahlungsintensität darf auf keiner Außenseite des Versandstücks höher sein\nals 10 Milliroeotgen in 24 Stunden.\n(2) Die Innenpackungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach\naußen gelangen kann, selbst wenn sie stark beschädigt werden.\nDer Werkstoff der innersten Packung und ihrer Verschlüsse darf· vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\nDie Außenpackungen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht lockern\nund der üblichen Beanspruchung während der Beförderung standhalten.\n(3) Jedes Versandstück darf höchstens 2000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten. Versandstücke mit\nStoffen der Ziffern 2 und 6 dürfen jedoch bis zu 10 000 Millicurie radioaktiver Stoffe enthalten.\n(4) Die Maße der Außenpackung dürfen in keiner Richtung 10 cm unterschreiten.\nVersandstücke, deren Gewicht 5 kg übersteigt, müssen mit Handhaben versehen sein.\n(5) Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen die Versandstücke außen keine Spuren radioaktiver Stoffe\naufweis·en.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o f f e\n453     Die Stoffe der Ziffer 1 müssen in ein dichtes Gefäß verpackt sein, das in einen Metallbehälter und damit\ngegebenenfalls in einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen ist. Das Ganze ist in eine feste äußere\nVerpackung einzusetzen.\n454     Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in einen schützenden Behälter verpackt sein, der gegebenenfalls in einen\nabschirmenden Bleibehälter einzusetzen ist. Das Ganze ist in eine feste äußere Verpackung einzusetzen.\n455      Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer für das Aufsaugen\nder gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl\noder Gewebe) in Metallbüchsen mit dichtem Verschluß (z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Jede\nMetallbüchse ist gegebenenfalls in einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen. Das Ganze ist in eine\nfeste äußere Verpackung einzusetzen. ·\n456      Die Stoffe der Ziffer 4 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer genügenden Menge\nFüllstoff in ein zweites dichtes Gefäß einzubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metallgefäß sein, das\nauch bei heftigen Stößen und Verformungen dicht bleibt. Diese Gefäße sind gegebenenfalls in einen ab-\nschirmenden Bleibehälter einzusetzen. Das Ganze ist in eine feste äußere Verpackung einzusetzen.\n457      Die Stoffe der Ziffer 5 müssen in ein dichtes Gefäß verpackt sein, das in einen Metallbehälter einzusetzen\nist. D~s Ganze ist so in eine feste Verpackung einzusetzen, daß es sich nicht bewegen kann.\n458      Die Stoffe der Ziffer 6 müssen in einen schützenden Behälter verpackt sein, der so in eine feste Ver-\npackung einzusetzen ist, daß er sich nicht bewegen kann.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                719\nDie Stoffe der Ziffer 7 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer für das Aufsaugen der   459\ngesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit ausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl oder\nGewebe) in dichte Metallbüchsen (z.B. verlötete Büchsen) einzubetten ist. Das Ganze ist in eine feste Ver-\npackung einzusetzen.\nDie Stoffe der Ziffer 8 müssen in ein dichtes Gefäß eingefüllt sein, das mit einer genügenden Menge        460\nFüllstoff in ein zweites dichtes Gefäß einzubetten ist. Eines dieser Gefäße muß ein Metallgefäß sein, das\nauch bei heftigen Stößen und Verformungen dicht bleibt. Das Ganze ist in eine feste Verpackung ein•\nzusetzen.\n3. Zusammen pack u n g\nEin Versandstück mit radioaktiven Stoffen darf außer Geräten und Instrumenten, die zur Verwendung          461\nim Zusammenhang mit den radioaktiven Stoffen bestimmt sind, kein anderes Gut enthalten.\n4. Aufschriften und Gefahr zettel auf Versandstücken (siehe Anhang V)\nJedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muß mit Zetteln nach Muster 5 versehen sein, die        462\nan zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen Gefäßen\nenthalten, so müssen die Versandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die\nZettel nach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten\nund bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) Eine Sendung von radioaktiven Stoffen darf nicht mehr als 4 Versandstücke mit Stoffen der Gruppe A     463\numfassen.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 8 dürfen aucn als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf das Ver-\nsandstück nicht schwerer sein als 50 kg.               ·\nC. Fradttbriefvermerke\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß lauten: ,,Radioaktiver Stoff, Gruppe A (oder Gruppe B)\"; sie  464\nist rot zu unterstreichen und durch die genaue Angabe der Art des Elementes oder der Elemente, von denen\ndie Strahlung ausgeht, sowie die Angabe der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung und die Abkürzung\n„Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. IV b, Ziffer 2, Anlage C zur EVO). Diese Bezeichnung muß von\nfolgendem Vermerk begleitet sein: ,,Die Verpackung entspricht den Vorschriften der Anlage C zur EVO\".\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\n(1) Die Stoffe der Klasse IVb sind in gedeckte Wagen zu verladen.                                          465\n(2) Das Eisenbahnpersonal hat sich mindestens 2 m von jedem Versandstück mit radioaktiven Stoffen\nfernzuhalten, sofern nicht notwendige dienstliche Verrichtungen ein Näherkommen erforderlich machen.\n(3) Die zusammen in einen Wagen verladenen Versandstücke mit radioaktiven Stoffen müssen beiein-\nanderstehen und sind vorzugsweise an den Stirnwänden des Wagens unterzubringen; ein Versandstück\nmit radioaktiven Stoffen muß mindestens 5 m und eine Gruppe von Versandstücken mit solchen Stoffen\nmindestens 10 m entfernt von Gegenständen der Klasse VII a, Ziffer 2, gelagert werden.\n(4) In einen Wagen dürfen nicht mehr als 4 Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppe A zu-\nsammen verladen werden.\n2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen (siehe Anhang V)\nBei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 8 müssen auf beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 5    466\nangebracht werden.\nE. Zusammenladeverbote\nRadioaktive Stoffe der Gruppen A und B dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:               467\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc)\nd)\ne) mit in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnden Stoffen der Klasse I e (Rn 181);\nf) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201};\ng) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);","720                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nh)    mit   entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\ni)  mit   entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\nk)   mit   ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501);\n1)  mit    organischen Peroxyden der Klasse Vllb (Rn 751).\n468     Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n469     (1) Leere Behälter der Ziffer 9, bei denen die Intensität der Strahlung an der Oberfläche die in Rn 451 a d)\nangegebene Intensität übersteigt, unterstehen den gleichen Vorschriften wie die Versandstücke mit Stoffen\ndieser Klasse.\n(2) Die Frachtbriefbezeichnung muß lauten: \"Leere Behälter der Klasse IV b, Ziiier 9, Anlage C zur\nEVO\". Sie ist rot zu unterstreichen.\n470     Versandstücke mit. radioaktiven Stoffen müssen in den Güterschuppen (Magazinen), Bahnhöfen und aul\nden Bahnsteigen in einem Abstand von mindestens 10 m von Versandstücken mit Gegenständen der\nKlasse VII a, Ziffer 2, gelagert werden; sie dürfen audi nicht mit einem Versandstück der Klasse VII a,\nZiffer 2, zusammen auf einen Karren geladen werden.\n471-499\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n500     Von den unter den Begriff der Klasse V fallenden Stoffen sind die in Rn 501 genannten den in Rn 501\nbis 522 enthaltenen Bedingungen unterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\n501        1. a) Schwefelsäure, rauchende Schwefelsäure (Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, Vitriolöl,\nNordhäuser Schwefelsäure).\nb) Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren), schwefelsäurehaltiger Blei•\nschlamm aus elektrischen Sammlern (Akkumulatoren) oder Bleikammern.\nc) Säureharz.\nd) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken, vollständig denitriert.\nBem. Nidit vollständig denitrierte Abfallsdiwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken ist zur· Beförderung nicht zugelassen.\ne) Salpetersäure:\n1. mit höchstens 70 °/o reiner Säure (HNOa);\n2. mit mehr als 70 °/o reiner Säure (HNOs), _\nf) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure:\n1. mit höchstens 30 0/o reiner Salpetersäure (HNOs);\n2. mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure (HNOa).\ng) Salzsäure, Mischungen von Schwefelsäure mit Salzsäure.\nh) Flußsäure [wässerige Lösungen von Fluorwass~rstoff mit höchstens 85 0/o reiner Säure (HF)];\nkonzentrierte Fluorborsäure [wässerige Lösungen mit mehr als 44 °/o, aber höchstens 78 ¼ reiner\nSäure (HBF4)).\nDem. t. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der Klasse I d (siehe Rn 131, Ziffer 5); wässerige Lösungen mit mehr\nals 85 8/1 reiner Säure (HF) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\n2. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als 78 1/, reiner Säure (HBF 4) sind zur Beförderung nicht zugelassen.\ni) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens 500/o reiner Säure (HClO•) und verdünnte\nFluorborsäure (wässerige Lösungen mit höchstens 44 8/o reiner Säure (HBF4)].\nBem. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50 8/1, aber bödistens 72,5 1/, reiner Säure (HClO.._) ist ein Stoff\nder Klasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 3). Lösungen mit mehr als 72,5 1 /, reiner Säure sowie Mischungen von Per•\nchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nk) Kieselfluorwasserstoff säure (Kieselflußsäure ).\n1) mineralsäurehaltige Lösungen jeglicher Art, wie Metallbeizen, Parker- und Bonderlösungen.\nm) Thioglykolsäure.\nSiehe zu a) bis m) auch Rn 501 a, unter a) und b).","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                 721\n2. Chlorschwefel. Siehe auch Rn 501 a, unter a).\n3. a) Natriumhydroxyd in Lösungen (Natronlauge) und Kaliumhydroxyd in Lösungen (Kalilauge), auch\nin Misdrnngen, wie ätzende Präparate ( Ätzlaugen), Rückstände von der Olraffination, stark ätzende\norganische Basen (z.B. Hexamethylendiamin, Hexamethylenimin, Hydrazin in wässeriger Lösung\nmit höchstens 72 0/o Hydrazin N 2 H4). Siehe auch Rn 501 a, unter a).\nDem. Wässerige Lösungen mit mehr als 72      •!, Hydrazin NtH, sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren). Siehe auch Rn 501 a, unter c).\n4. Brom. Siehe auch Rn 501 a, unter a).\n5. Chloressigsäure, Ameisensäure mit mindestens 700/o reiner Säure. Siehe auch Rn 501 a, unter a).\nDem. Unter Chloressigsäure sind Mono-, Di- und Trichloressigsäure und ihre Mischungen zu verstehen.\n6. Natriumbisulfat und die Bifluoride. Siehe auch Rn 501 a, unter a).\nBern. Natriumbisulfat ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn der Absender im Frachtbrief besd1einigt,\ndaß das Produkt keine freie Schwefelsäure enthält.\n7. Schwefelsäureanhydrid. Siehe auch Rn 501 a, unter a) und d).\n8. Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Antimonpentachlorid, Chromylchlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphor-\npentachlorid, Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid, Zinntetrachlorid, Titantetrachlorid,\nSiliziumtetrachlorid und Chlorsulfonsäure. Siehe auch Rn 501 a, unter a) und e).\n9. Flüssige halogenhaltige Reizstoffe, wie Brommethylketon. Siehe auch Rn 501 a, unter a).\n10. a) Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o Wasserstoff-\nperoxyd;\nb) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 400/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoff-\nperoxyd.\nSiehe zu a) und b) auch Rn 501 a, unter a).\nDem. Wasserstoffperoxyd     und seine wässerigen Lösungen mit mehr als 60 0/o Wasserstoffperoxyd sind Stoffe der\nKlasse III c (siehe Rn 371, Ziffer 1).\n11. a} Hypochloritlösungen mit höchstens 50 g aktivem Chlor pro Liter;\nb) Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter.\nSiehe zu a) und b) auch Rn 501 a, unter a).\n12. Ungereinigte Jeer.,e Gefäße, entleert von ätzenden Stoffen der Ziffern 1 bis 5 und 7 bis 9.\nDem. Hierzu gehören audl entleerte Akkumulatoren.\nStoffe, die unter den nachstehenden. Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden, sind den Be- 501                                  a\nförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\na) Stoffe der Ziffern 1 a) bis d), e) 1, f) 1, g) bis m) und 2 bis 11 in Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff,\nwenn sie in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese in starke,\ndichte hölzerne Behälter mit dichtem Verschluß sicher verpackt sind;\nb) Stoffe der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 in Mengen von höchstens 200 g für jeden der Stoffe, sofern sie in\ndicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt, und sofern höchstens 10 Gefäße in\neine Holzkiste mit inerten saugfähigen Stoffen eingebettet sind;\nc) mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler [Ziffer 3 b}] mit Zellgehäusen aus Metall, wenn diese derart\nverschlossen sind, daß die Kalilauge nicht ausfließen kann, und wenn sie gegen Kurzschluß gesichert\nsind;\nd) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 71, auch mit einem geringen Zusatz von Phosphorsäure, wenn es in\nluftdicht verschlossene, mit einem Handgriff versehene starke Blechbüchsen, die höchstens 15 kg\nschwer sein dürfen, verpackt ist;\ne) Phosphorpentachlorid (Ziffer 8), in Blöcke zu höchstens 10 kg gepreßt, wenn sie in luftdicht ver-\nschweißte Blechbüchsen verpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Lattenverschlag oder\neine Kiste oder einen Kleinbehälter (Kleincontainer) eingesetzt sind.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Gefäße sind im Abschnitt F zusammengefaßt.}\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n(1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen                                   502\ngelangen kann. Sondervorschriften für elektrische Sammler [Ziffern 1 b) und 3 b)] siehe Rn 504.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegri(fen werden, keine\nZersetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.","722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen und sofern im Abschnitt • Verpackung der ein-\nzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen\nBeförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhanden-\nseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden,\nder unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur,\ndie während der Beförderung erreicht werden kann, zu berechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren\nBehältern zuverlässig festzulegen.\n(4) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft ver-\nringern könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände muß\nfür Gefäße, die schwerer sind als 35 kg, mindestens 3 mm und für die anderen Gefäße mindestens 2 mm\nbetragen.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nsiegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung während der Beförderung zu verhindern\ngeeignet ist.\n(5) Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff vorgeschrieben oder\nzugelassen sind, müssen sie, wenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter eingesetzt werden. Gefäße aus\nGlas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müssen darin sorgfältig eingebettet sein. Die hierzu dienenden Füllstoffe\nmüssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt sein.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o ff e\n503    (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 (für ätzende Stoffe in Zellen elektrischer Sammler siehe Rn 504) müssen\nin geeignete Gefäße verpackt sein, und zwar mit folgenden Besonderheiten:\na) Säureharz [Ziffer 1 c)], das Schwefelsäure in abtropfbarer Form enthält, nur in Gefäße aus Holz\noder Eisen;\nb) Salpetersäure der Ziffer 1 e) 2 und Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2:\n1. in Glasballotls oder Glasflaschen, die mit einem Stöpsel aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nverschlossen sind; die Gefäße sind in Eisen- oder Weidenkörben oder starken hölzernen Kisten\naufrecht zu stellen und gut festzulegen; oder\n2. in Metallgef~ße, die von der darin zu befördernden Säure und den in ihr etwa enthaltenen\nUnreinigkeiten nicht angegriffen werden.\nVersandstücke, die gerollt ·werden können, dürfen nicht schwerer sein als 400 kg; übersteigt\nihr Gewicht 275 kg, so müssen sie mit Rollreifen versehen sein.\nDie Gefäße dürfen höchstens zu 93 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden;\nc) Flußsäure und konzentrierte Fluorborsäure [Ziffer 1 h)) nur in Gefäße aus Blei, aus verbleitem oder\nmit einem geeigneten Kunststoff ausgekleidetem Eisen oder aus geeignetem Kunststoff. Die Gefäße\naus Blei und Kunststoff müssen in hölzerne Versandkisten eingesetzt werden.\nFlußsäurelösungen mit 60 °/o bis 85 °/o reiner Säure dürfen auch in unverbleite eiserne Gefäße\nverpackt werden.\nEiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen von 41 °/o und mehr reiner Säure und diejenigen mit\nkonzentrierter Fluorborsäure müssen mit Schraubenstöpseln verschlossen sein;\nd) die Stoffe der Ziffer 3 a) (mit Ausnahme von Hydrazin), nur in Gefäße aus Eisen, aus Glas, Por-\nzellan, Steinzeug_ u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff;\nHydrazin [Ziffer 3 a)) nur in dicht verschlossene Glasgefäße von nicht mehr als 5 Liter Fassungs•\nraum, die mit einer geeigneten Einbettung in Büchsen zu verpacken und damit in Holzkisten ein-\nzusetzen sind, oder in Gefäße aus Aluminium (mindestens 99,5 °/o Al), nicht rostendem Stahl oder\nmit Blei ausgekleidetem Eisen. Alle diese Gefäße müssen einem inneren Druck von 1 kg/cm 2 stand-\nhalten und dürfen nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt w~rden;\ne) Natriumbisulfat und die Bifluoride (Ziffer 6) in dichte Gefäße aus Holz, wie Fässer, oder in mit\nBlei ausgekleidete Metallfässer oder in Pappfässer oder in Fässer aus Schälholz, die innen mit\nParaffin oder einem ähnlichen Stoff ausgelegt oder ausgekleidet sind, oder in feste, gut verschnürte\nSäcke aus Polyvinylchlorid, die in Fässer oder Kisten aus Holz einzusetzen sind, deren Wände,\nBöden und Deckel die Säcke nicht verletzen dürfen; diese Säcke müssen derart verstaut werden,\ndaß sie sich während der Beförderung in ihrer Schutzverpackung nicht verschieben können.\n(2) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sind in Schutzbehälter einzubetten. Abgesehen von Sal-\npetersäure der Ziffer 1 e) 2 und Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2 kann die\nEinbettung unterbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Vollmantelkörben federnd festgelegt sind. Für die\nEinbettung ist eine dem Volumen des Inhaltes mindestens gleichkommende Menge nicht brennbarer Saug-\nstoffe - unter Ausschluß von Kohlenasche - zu verwenden, wenn die Gefäße enthalten:\na) rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 °/o freiem Anhydrid, oder\nb) Salpetersäure mit mehr als 70 8/o reiner Säure [Ziffer 1 e) 2], oder\nc) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30 °/o reiner Salpetersäure [Ziffer\n1 f) 2), oder","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                    723\nd) wässerige Lösungen von Perchlorsäure [Ziffer 1 i)], mit mehr als 30 °/o Perchlorsäure, oder\ne) Brom (Ziffer 4).\nDie Schutzbehälter für Gefäße mit den unter a) bis e) genannten Stoffen müssen vollwandig sein.\n(3) Bei Salpetersäure mit 60    °/o und mehr, jedoch mit höchstens 70 °/o reiner Säure [Ziffer 1 e) 1) in Glas-\nballons oder ähnlichen zerbrechlichen Gefäßen, die in offene Schutzbehälter eingesetzt sind, müssen die\nEinbettungsstoffe, wenn sie leicht entzündlich sind, mit feuerhemmenden Stoffen so getränkt sein, daß sie bei\nBerührung mit einer Flamme nicht Feuer fangen. Bei Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner Säure [Ziffer\n1 e) 2] und bei Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure\n[Ziffer 1 f) 2] dürfen die Saugstoffe mit dem Inhalt des Gefäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen;\ndie Dicke der Lage muß überall mindestens 4 cm betragen.\n(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5 müssen mit Handhaben ver-\nsehen sein; diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Kisten. Versandstücke von Salpetersäure mit mehr als\n70 0/o reiner Säure und von Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure, die mehr als 30 0/o reiner\nSalpetersäure enthalten, dürfen bei Beförderung als Stück.gut nicht schwerer sein als 55 kg, Versandstücke\nmit den andern Stoffen der Ziffern 1 bis 5 nicht schwerer als 75 kg.\n(5) Es dürfen auch in loser Schüttung versandt werden:\na) Säureharz (Ziffer 1 c)], das nur eine geringe Menge tropfbar flüssiger Schwefelsäure enthält, gemäß\nRn 516 (1);\nb) Natriumbisulfat (Ziffer 6) gemäß Rn 516 (2) und 518 (3).\n(6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 1 a) und d) bis m), 2, 3 a) und von Ameisensäure der Ziffer 5\nin Behälterwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn 517 und 518 (2).\n(1) Zellen elektrischer Sammler mit Schwefelsäure [Ziffer 1 b)] müssen in den Batteriekasten festgelegt         504\nsein. Die Sammler sind gegen Kurzschluß zu sichern und mit Saugstoffen in eine hölzerne Versandkiste\neinzubetten. Die Versandkiste muß mit Handhaben versehen sein.\nDie Sammler müssen jedoch nicht verpackt werden, wenn die Zellen aus gegen Stöße und Schläge wider•\nstandsfähigem Stoff hergestellt und oben so eingerichtet sind, daß keine gefährlichen Säuremengen ver-\nspritzt werden können. Die Sammler müssen gegen Kurzschluß, Rutschen, Umfallen und Beschädigung ge-\nsichert werden und mit Handhaben versehen sein. Die Versandstücke dürfen außen keine schädlichen\nMengen Säure aufweisen.\nAuch die in Fahrzeuge ~ingebauten Zellen und Batterien bedürfen keiner besonderen Verpackung, wenn\ndie Fahrzeuge auf dem Eisenbahnwagen zuverlässig befestigt sind.\n(2) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge (Ziffer 3 b)] müssen aus Metall hergestellt und oben so\neingerichtet sein, daß keine gefährlichen Laugemengen verspritzt werden können. Die Sammler sind gegen\nKurzschluß zu sichern und in eine hölzerne Versandkiste zu verpacken.\n(1) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 7) muß verpackt sein:                                                         505\na) in gelötete Gefäße aus Schwarzblech oder Weißblech oder in luftdicht verschlossene Flaschen aus\nSchwarzblech, Weißblech oder Kupfer, oder\nb) in zugeschmolzene Gefäße aus Glas oder luftdicht verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steinzeug\nu. dgl.\n(2) Die Gefäße sind mit nicht brennbaren Saugstoffen in Behälter aus Holz, Schwarzblech oder Weißblech\neinzubetten.\n(1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein:                                                               506\na) in Gefäße aus Stahl, Blei oder Kupfer, oder\nb) in Gefäße aus Glas mit eingeschliffenen Glasstöpseln; diese Gefäße sind in hölzerne Behälter oder,\nwenn sie mehr als 5 kg Stoff enthalten, in metallene Behälter einzubetten.\n(2) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 8 - ausgenommen Phosphorpentachlorid -               in Behälter-\nwagen und in kleinen Flüssigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) siehe Rn 517 und 518 (2).\nFlüssige halogenhaltige Reizstoffe (Ziffer 9) müssen verpackt sein:                                             507\na) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmolzene Glasampullen, die höchstens zu 95 0/o ihres Fas-\nsungsraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen einzeln oder zu mehreren mit nicht brennbaren Saug-\nstoffen in Behälter aus Blech oder Holz eingebettet sein, oder\nb) in Glasgefäße mit eingeschliffenen Glasstöpseln und höchstens 51 Fassungsraum, die höchstens zu\n95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen mit nicht brennbaren Saugstoffen ein-\ngebettet sein:\n1. entweder in eine Kiste mit gelöteter Blemauskleidung, die nicht mehr als 20 l Reizstoff enthalten\ndarf,\n2. oder einzeln in verlötete Blechbüchsen, die einzeln oder zu mehreren in Kisten einzusetzen sind,\noder\n·c) in metallene Flaschen mit Schraubenverschluß, die höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein dürfen.","724                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n508    (1) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 6 0/o bis höchstens 40 °/o Wasserstoff-\nperoxyd [Ziffer 10 a)] müssen in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug, Aluminium mit einem Gehalt von\nmindestens 99,5 °/o Aluminium oder Spezialstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft,\noder aus einem geeigneten Kunststoff verpackt sein.\nGefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter sind einzeln oder zu mehreren mit geeigneten\nfeuerhemmenden Füllstoffen in hölzerrie Kisten einzubetten. Ein solches Versandstück darf nicht schwerer\nsein als 35 kg.\nHaben die Gefäße einen Fassungsraum von mehr als 3 Liter, so müssen:\na) die Gefäße aus Aluminium und aus Spezialstahl sicher auf ihrem Boden aufrecht stehen können. Das\nGewicht eines Versandstück.es darf 250 kg nicht übersteigen;\nb) die Gefäße aus Gl.as, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff in geeignete, feste, mit Hand-\nhaben versehene Schutzbehälter verpackt werden, in denen sie sicher aufrecht stehen. Mit Ausnahme\nder Gefäße aus Kunststoff sind die Gefäße mit Füllstoffen in die Schutzbehälter einzubetten. Für\nGefäße, die wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 35 °/o bis höchstens 40 0/o Was-\nserstoffperoxyd enthalten, müssen die Füllstoffe in angemessener Weise feuerhemmend imprägniert\nsein. Ein Versandstück dieser Art darf nicht schwerer sein als 90 kg; sein Gewicht darf jedoch bis zu\n110 kg betragen, wenn ein Schutzbehälter au~erdem noch in eine Kiste oder Lattenkiste verpackt ist.\nIn bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).\n(2) Die wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 40 °/o bis höchstens 60 °/o Wasser-\nstoffperoxyd [ZiJfer 10 b)] müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Spezial-\nstahl, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft. Die Gefäße müssen sicher auf\nihrem Boden aufrecht stehen können; der Fassungsraum der Gefäße darf 200 Liter nicht übersteigen;\nb) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 20 Liter. Jedes Gefäß ist mit saugfähigen, nicht brennbaren und inerten Stoffen in\neine vollwandige Verpackung aus Eisenblech, die innen mit geeigneten Stoffen auszukleiden ist, -\neinzubetten, die ihrerseits in eine hölzerne Pultdachkiste einzusetzen ist.\nIn bezug auf Verschluß und Füllungsgrad siehe Abs. (3).\n(3)  Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 3 Liter dürfen einen luftdichten Verschluß haben.\nIn diesem Falle müssen die Gefäße mit einem Gewicht der Lösung in Gramm gefüllt werden, das höchstens\n'h des in cm 3 ausgedrückten Fassungsraumes entspricht.\nGefäße mit einem Fassungsraum von mehr als 3 Liter müssen mit einem besonderen Verschluß versehen\nsein, der die Bildung eines Uberdrucks im Gefäß sowie das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen\nfremder Substanzen in das Innere des Gefäßes_ verhindert. Bei einzeln verpackten Gefäßen muß die Außen-\npackung mit einer Kappe versehen sein, die den Verschluß schützt und gleichzeitig festzustellen gestattet,\nob die Verschlußvorrichtung nach oben gerichtet ist. Diese Gefäße dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs·\nraumes gefüllt werden.\n(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen und Topfwagen siehe Rn 517.\n509    (1) Hypochloritlösungen (Ziffer 11) müssen verpackt sein:\na) in Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder aus geeignetem Kunststoff, die in Schutz-\nbehälter einzttsetzen sind; die zerbrechlichen Gefäße sind darin einzubetten; oder\nb) in Metallfässer, die innen mit einer geeigneten Auskleidung versehen sind.\n(2) Für Hypochloritlösungen der Ziffer 11 b) müssen die Gefäße und Fässer mit einer Vorrichtung zum\nEntweichen der Dampfe oder mit Druckventilen versehen sein.\n(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 517.\n3. Z u s am m e n p a c k u n g\n510    Von den in Rn 501 bezeichneten Stoffen [mit Ausnahme derjenigen der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2, die weder\nmiteinander noch mit Stoffen einer anderen Ziffer dieser Rn noch mit Stoffen oder Gegenständen der übri-\ngen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden dürfen] dürfen nur die\nfolgenden und nur unter den nachstehenden Bedingungen miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen oder mit sonstigen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden:\na) miteinänder: die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe. Sie müssen in der vorgeschriebenen Ver-\npackung in einer hölzernen Sammelkiste oder einem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden;\nb) miteinander, mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch\nfür diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern:\n1. die Stoffe der Ziffern 1 [mit Ausnahme der elektrischen Sammler der Ziffer 1 b) sowie der Stoffe\nder Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2), 2, 3 a), 4, 5, 7 und 11 in Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff;\n2. die Stoffe der Ziffer 8 in Mengen bis zu 5 kg für jeden Stoff;\n3. die Stoffe der Ziffer 10 a) in einer Menge von höchstens 10 kg, die in Gefäßen von nicht mehr als\n1 kg enthalten sein müssen.\nDie Stoffe müssen, nach den für die einzelnen Versandstücke geltenden Vorschriften verpackt, mit\nden anderen Gütern in einer hölzernen Sammelkiste, die nicht schwerer sein darf als 75 kg, oder\neinem Kleinbehälter (Kleincontainer) vereinigt werden.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                725\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e I auf Versandstücken (siehe Anhang V)\nKisten mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)] müssen die deutliche und unauslöschbare Auf-       511\nschrift „Elektrische Sammlern oder „Akkumulatoren\" tragen.\n(1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9 und 10 b) muß mit einem Zettel nach         512\nMuster 4 versehen sein. Sind die Stoffe flüssig und in zerbrechlichen •Gefäßen enthalten, die in Kisten oder\nanderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen die Ver-\nsandstücke außerdem mit Zetteln nach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Zettel nach Muster i müssen, wenn\neine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden -Seiten und bei anderen Verpackungen in ent-\nsprechender Weise angebracht werden.\n(2) Die in Abs. (1) vorgeschriebenen Zettel müssen auch auf Versandstücken angebracht werden, in denen\nStoffe der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9 und 10 b) mit anderen Stoffen, Gegenständen oder Gütern nach Rn 510\nzusammengepackt sind.\n(3) Jede Kiste mit elektrischen Sammlern [Ziffern 1 b) und 3 b)) sowie höchstens 75 kg schwere Versand-\nstücke mit Stoffen der Ziffern 1, 2, 3, 5, 7 und 11, die nach Rn 515 (2) in gedeckte Wagen verladen werden\ndürfen, müssen außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 7 versehen sein.\n(4) Als Wagenladung müssen die Versandstücke nicht mit dem in den Abs. (1) und (2) vorgesehenen\nZettel nach Muster 4 versehen sein (siehe auch Rn 519).\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 7, 10 b) und 11 dürfen als Eilgut nur in Wagenladungen versandt werden, 513\nausgenommen Sendungen, die nach Rn 515 (2) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 11 dürfen auch als Expreßgut versandt werden, die Stoffe der Ziffern 1\nbis 5, 7, 10 b) und 11 aber nur, wenn sie nach Rn 515 (t) in gedeckte Wagen verladen werden dürfen. In\ndiesem Falle darf das Versandstück mit elektrischen Sammlern (Ziffer 1 b)] nicht schwerer sein als 40 kg.\nEin Versandstück mit Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. darf nicht mehr als 20 Liter ent-\nhalten von:\na) rauchender Schwefelsäure [Ziffer 1 a)] mit mindestens 20 0/o freiem Anhydrid, oder\nb) Salpetersäure mit mehr als 70 0/o reiner Säure [Ziffer 1 e) 2), oder\nc) Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure mit mehr als 30°/o reiner Salpetersäure\n[Ziffer 1 f) 2], oder\nd) wässerigen Lösungen von Perchlorsäure [Ziffer 1 i)] mit mehr als 30 °/o Perchlorsäure, oder\ne) Brom (Ziffer 4).\nC. Frachtbriefvermerke\n(1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 501 durch Kursiv-         514\nschritt hervorgehobenen Benennungen. Wo in den Ziffern 3 und 9 der Stoffname nicht angegeben ist, muß\ndie handelsübliche Benennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und\ndurch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und die\nAbkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen [z.B. V, Ziffer 1 e) 2, Anlage C zur EVOJ.\n(2) Der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen:\na) wenn die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt sind:\nfür rauchende Schwefelsäure [Ziffer 1 a)]: den Gehalt an freiem Anhydrid;\nfür Salpetersäure [Ziffer 1 e)]: den Gehalt an reiner Säure (HNOa);\nfür Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure [Ziffer 1 f)]: den Gehalt an reiner Salpeter-\nsäure (HN03);\nfür Perchlorsäure [Ziffer 1 i)]: den Gehalt an Perchlorsäure;\nfür wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10): den Gehalt an Wasserstoffperoxyd.\nFehlen diese Angaben, so gelten die strengsten Verpackungsvorschriften, d. h., für rauchende\nSchwefelsäure und Perchlorsäure die Vorschriften der Rn 503 (2), für Salpetersäure und Mischun-\ngen von Schwefelsäure mit Salpetersäure die Vorschriften der Rn 503 (1) b), (2) und (3) und für\nWasserstoffperoxydlösungen die Vorschriften der Rn 508 (2);\nb) für Flußsäure [Ziffer 1 h)]: den Gehalt an Fluorwasserstoff.\nFehlt die Angabe, so gelten die strengsten Verpackungsvorschriften, d. h., die Vorschriften für\nFlußsäure von 410/o und mehr Fluorwasserstoff [Rn 503 (1) c)); bei Beförderung in Behälterwagen\nmüssen die Gefäße aus verbleitem Eisenblech [Rn 517 (3)) bestehen;\nc) wenn verpacktes Natriumbisulfat\"\"{Ziffer 6) in gedeckte Wagen verladen wird oder wenn Natrium•\nbisulfat in loser Schüttung als Wagenladung in Wagen befördert wird, die nur mit paraffinierter\noder geteerter Pappe ausgekleidet sind [siehe Rn 516 (2)) muß der Vennerk „Natriumbi-sulfat,\ntrocken\" angebracht werden.\n(3) Im Frachtbrief zu Versandstücken, in denen ein Stoff der Rn 501 mit anderen Stoffen oder Gegen-\nständen der Anlage C oder mit sonstigen Gütern zusammengepackt ist, müssen die Vermerke für jeden\ndieser Stoffe und Gegenstände gesondert angebracht werden.","'\n726                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e\n515     (1) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 7, ·10 b} und 11 sind in offene Wagen zu verladen.\n(2) In gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit Decken dürfen jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der\nVersandstücke verladen werden:\na} Versandstücke mit den in Abs. (1) genannten· Stoffen, die aus starken Metallfässern bestehen,\nwenn sie i:nit den Offnungen nach oben derart verstaut werden, daß sie weder rollen noch um-\nkippen können.\nAls Stückgutsendungen dürfen jedoch die Metallfässer mit Flußsäure [Ziffer 1 hl] und mit Hypo-\nchloritlösungen (Ziffer 11) nicht schwerer sein als 75 kg und die Fässer mit Stoffen der Ziffer 3 a)\nhöchstens zu 95 °/ o ihres Fassungsraumes (mit Hydrazin höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes}\ngefüllt sein;\nb) Versandstücke aus zerbrechlichen Gefäßen, wenn die Gefäße mit Füllstoffen, die den in den ein-\nzelnen Randnummern für jeden Stoff vorgesehenen Verpackungsvorschriften entsprechen müssen,\nin hölzerne Schutzbehälter oder, sofern es sich um Stoffe der Ziffern 1, 3, 5, 10 a) und 11 handelt,\nin Eisenkörbe eingebettet sind; Versandstücke mit in zerbrechliche Gefäße verpackter Salpetersäure\nder Ziffer 1 e) 2 oder Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure der Ziffer 1 f) 2, die gemäß\nRn 503 (2) und (3) in Holzkisten mit vollen Wänden eingebettet sind, dürfen jedoch nicht schwerer\nsein als 55 kg;\nc} Feuerlöscher mit Säuren der Ziffer 1;\nd) elektrische Sammler [Ziffern 1 b) und 3 b)l.\n(3) Zerbrechliche Gefäße der gleichen Sendung müssen so verstaut werden, daß sie sich nicht verschieben\nkönnen und daß jedes Ausfließen des Inhaltes un1!1öglich ist.\nVersandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 e) 2 und 1 f} 2 müssen auf festem Boden ruhen; die Verwendung\nvon Stroh oder anderen leicht entzündbaren Stoffen zur Verstauung ist verboten. Die zur Beförderung\ndieser Stoffe dienenden Wagen müssen vor der Beförderung gründlich gereinigt und insbesondere von allen\nbrennbaren Resten (Stroh, Heu, Papier usw.) gesäubert werden.\n(4) Wenn die gleiche Sendung Glasballons und Steinzeugflaschen enthält, so müssen die verschiedenen\nGefäße getrennt gelagert werden.\n(5) Wegen Verwendung von Wagen mit elektrischen Einrichtungen für die Stoffe der Ziffer 1 e) 2 und\n1 f) 2 siehe Anhang IV.\nb Bei Beförderung in loser Schüttung\n516    (1) Für Wagenladungen von Säureharz [Ziffer 1 c)] in loser Schüttung muß der Wagenboden mit einer\nausreichenden Schicht von gemahlenem oder fein zerkleinertem Kalkstein oder gelöschtem Kalk bedeckt\nwerden.\n(2) Natriumbisulfat (Ziffer 6) in loser Schüttung in Wagenladungen ist in mit Blei oder mit einer ge-\nnügend starken Schicht paraffinierter oder geteerter Pappe ausgekleidete Wagen zu verladen. Offene\nWagen sind mit einer Decke derart zu überspannen, daß die Ladung von der Decke nicht berührt werden\nkann.\nc. F ü r B eh ä l t e r w a g e n\n517    (1) Die Stoffe der Ziffer 1 [ausgenommen elektrische Sammler (Akkumulatoren), schwefelsäurehaltiger\nBleischlamm und Säureharz], der Ziffern 2, 3 a), Ameisensäure der Ziffer 5, die Stoffe der Ziffer 8 - aus-\ngenommen Phosphorpentachlorid - sowie die Stoffe der Ziffern 10 und 11 dürfen in Behälterwagen beför-\ndert werden; die Gefäße und deren Verschlüsse müssen sinngemäß den allgemeinen Verpackungsvorschriften\nder Rn 502 entsprechen [siehe jedoch auch Abs. (5) und (6}].\n(2) Die Kesselwagengefäße mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 müssen den für Metallgefäße vor-\ngeschriebenen Bedingungen [siehe Rn 503 (1) b)] entsprechen. Sie dürfen höchstens zu 950/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt _werden.\n(3) Für Flußsäure [Ziffer 1 h)] müssen Kesselwagengefäße aus verbleitem Eisenblech, für Flußsäure mit\neinem Gehalt von 60 0/o bis 85 0/o Fluorwasserstoff dürfen jedoch auch unverbleite eiserne Gefäße verwendet\nwerden. Die Gefäße dürfen an den unteren Teilen keine Ablaßrohre haben, sondern müssen durch Druckluft\nnach oben entleerbar sein.\n(4) Bei Kesselwagen mit Hydrazin [Ziffer 3 a)l müssen die Offnungen luftdicht verschlossen, und der Ver-\nschluß muß durch eine gut gesicherte Metallkappe gesichert sein.\n(5) Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd (Ziffer 10) müssen Kesselwagen verwendet werden;\nfür wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxyd mit mehr als 60/o bis höchstens 400/o Wasserstoffperoxyd\n[Ziffer 10 a}] dürfen auch Topfwagen verwendet werden. Die Gefäße der Kesselwagen müssen aus ge-\nschweißtem Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Spezialstahl bestehen,\nder keine Zersetzung des Wasserstoffperoxyds hervorruft. Die Gefäße dürfen auf ihrer anteren Seite keine\nOffnungen besitzen. Wenn indessen Kesselwagen bestehen, die auf ihrer unteren Seite Offnungen besitzen,\nso müssen diese während der Beförderung sicher verschlossen und blockiert sein.","...7\nNr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                 727\nDie Gefäße und die Töpfe müssen mit einem Verschluß versehen sein, der sowohl die Bildung eines\nUberdruck.s in den Gefäßen als auch das Ausfließen der Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen\nin das Innere des Gefäßes verhindert.\n(6) Für Hypochloritlösungen (Ziffer 11) müssen die Kesselwagengefäße innen mit einer geeigneten Aus-\nkleidung versehen sein. Für Hypochloritlösungen mit mehr als 50 g aktivem Chlor pro Liter müssen die\nBehälterwagen außerdem so beschaffen sein, daß sich im Gefäß kein Uberdruck bilden, aber auch nid1t\nFlüssigkeit herausspritzen kann.\nd. Für K I ein b eh ä I t er (Kleincontainer)\n(1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken und solmen mit Stoffen der Ziffern 1, 3 b), 4, 7         518\nund 10 dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincon-\ntainern) befördert werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 1 a) und d) bis i) sowie die Stoffe der Ziffern 11), 2, 3 a), Ameisensäure der\nZiffer 5, die Stoffe der Ziffer 8 - ausgenommen Phosphorpentamlorid - dürfen auch in kleinen Flüssig-\nkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden, die den Gefäßvorschriften für Versandstücke\nentsprechen müssen.\n(3) Natriumbisulfat der Ziffer 6 darf auch ohne Innenpackung in vollwandigen geschlossenen Kleinbehältern\n(Kleincontainern) enthalten sein, die den Vorschriften der Rn 516 (2) entsprechen müssen.\n(4) Die in Rn 520 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang V)\n(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 4, 7 bis 9 und 10 b) müssen auf beiden Seiten der Wagen    519\nZettel nach Muster 4 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), einschließlich der kleinen Flüssigkeitsbehälter (Flüssigkeitscon-\ntainer), in denen Stoffe der Ziffern 1, 2, 3 a), 8 und 9 verladen sind, müssen mit einem Zettel nach Muster 4\nversehen sein.\nE. Zusammenladeverbote                                                                                          520\nDie Stoffe der Klasse V dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21);\nb) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse Ib (Rn 61);\nc) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn ;201);\nd) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\ne) mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\nf) mit entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffen der Klasse III c (Rn 371);\ng) mit giftigen Stoffen der Klasse IV a (Rn 401);\nh) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\ni) mit organischen Peroxyden der Klasse VII b (Rn 751).\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be-              521\nsondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n(1) Die Gefäße der Ziffer 12 müssen als Stückgut dicht verschlossen sein.                                    522\n(2) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 501 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der\nStoilaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (V, Ziffer 12, Anlage C zur EVO).\n(3) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure [Ziffer 1 h)], müssen mit einem Zettel nach Muster 4\n(siehe Anhang V) versehen sein und dürfen außen keine Spuren von Säure aufweisen.\n523-599\n---··- ·-·-· ·· ..........-.","728                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nKlasse VI\nEkelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n600    Von den unter den Begriff der Klasse VI fallenden Stoffen sind nur die in Rn 601 genannten und auch\ndiese nur zu den in Rn 601 bis 616 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe\nder Anlage C.\n601     1. Frische Flechsen, nicht gekalktes oder nicht gesalzenes frisches Leimleder und Abfälle von frischen\nFlechsen oder frischem Leimleder, von Knochen und anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte frische\nHörner und Klauen oder Hufe, von Fleisch- und sonstigen anhaftenden Weichteilen nicht gereinigte\nfrische Knochen, rohe Schweineborsten und rohe Schweinehaare.\nBem. Nasses frisches Leimleder, gekalkt oder gesalzen, ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n2. Frische Häute, d. s. ungesalzene und solche gesalzene Häute, die lästige Mengen von blutiger, salzige(\nLake abtropfen lassen.\nBem. Ordnungsmäßig gesalzene Häute, die nur eine geringe Feuchtigkeitsmenge enthalten, sind den Vorschriften der\nAnlage C nicht unterstellt.\n3. Gereinigte oder trockene Knochen, sowie gereinigte oder trockene Hörner und Klauen oder Hufe.\nBem. Entfettete trockene Knochen, di~ keinen Fäulnisgeruch verbreiten, sind den Vorschriften der Anlage C nicht\nunterstellt.\n4. Frische, von allen Speiseresten gereinigte Kälbermagen.\nBem. Getrocknete Kälbermagen, die keinen üblen Gerudi verbreiten, sind den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n5. Ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger).\n6. Nicht ausgepreßte Kesselrückstände der Lederleimfabrikation.\n7. Gegen Fäulnis geschützter gesunder Harn.\n8. Anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen, gesund oder infiziert, und andere, vorst~hend\nunter Ziffern 1 bis 7 nicht besonders aufgeführte ekelerregende oder ansteckungsgefährliche anima-\nlische Stoffe.\n9. Mit Streu durchsetzter Stalldünger (siehe ~uch Rn 607).\n10. Latrinenstoffe und andere Fäkalien (siehe auch Rn 607).\n_10 a. Hausmüll (siehe· auch Rn 607).\n10 b. Zur unschädlichen Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle)\n(siehe auch Rn 607).\n10 c. Für Lehr- und Untersuchungszwecke bestimmte menschliche Körperteile, tierische Körper oder\nKörperteile und Stoffe, die von Menschen oder Tieren herrühren (z.B. Harn, Kot, Auswurf, Blut,\nEiter).\n11. Leere Behälter und leere Säcke, entleert von Stoffen der Ziffern 1 bis 6, 8 und 10, 10 a, 10 b oder\n10 c sowie Wagendecken, die zur Bedeckung von Stoffen der Klasse VI gedient haben.\n12. Leere Behälter, entleert von Stoffen der Ziffer 7.\nBem. zu Ziffern 11 und 12: In ungereinigtem Zustand sind sie von der Beförderung ausgeschlossen.\n2. Beförderungsvorsdlriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter und für Wagendecken sind im Abschnitt F zusammengefaßt.)\nA. Versandstil<:ke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n602     (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann. Sondervorschriften für metallene Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 und 8 siehe Rn 609 (4) a).","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                              729\n(2) Sie müssen samt Verschlüssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht\nlockern und der üblichen Beansprudrnng während der Beförderung zuverlässig standhalten. Insbesondere\nmüssen bei flüssigen oder leicht gärenden Stoffen und sofern im Abschnitt \"Verpackung der einzelnen\nStoffe• nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße und ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförde-\nrungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck auch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von\nLuft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck muß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der\nunter Berücksichtig_ung des Unterschieds zwischen der Füllungstemperatur und der Außentemperatur, die\nwährend der Beförderung erreidl.t werden kann, zu berechnen ist.\n2. Verpackung der einzelnen Stoffe\n(1) Als Stückgut müssen die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 8 in Fässer, Kübel oder Kisten, die Stoffe        603\nder Ziffer 7 in Gefäße aus verzinktem Eisenblech verpackt sein.\n(2) Als Eilstückgut müssen die Stoffe der Ziffer 8 wie folgt verpackt sein:\na) Die anatomischen Bestaudteile, Eingeweide und Drüsen, _gesund, müssen in Gefäße aus Glas, Por-\nzellan, Steinzeug, Metall oder geeignetem Kunststoff verpackt sein. Diese Gefäße sind einzeln oder\nzu mehreren in eine feste Kiste aus Holz einzusetzen oder, wenn die Gefäße zerbredl.lidl. sind,\nunter Verwendung von saugfähigen Stoffe« einzubetten. Sind die betreffenden Stoffe in eine\nKonservierungsflüssigkeit eingetaudl.t, dann muß eine solche Menge saugfähiger Stoffe verwendet\nwerden, die genügt, um die gesamte Flüssigkeit aufzusaugen. Die Konservierungsflüssigkeit darf\nnidl.t entzündbar sein;\nb) die anatomischen Bestandteile, Eingeweide und Drüsen, infiziert, sind in geeignete Gefäße zu ver-\npacken, die ihrerseits in eine feste, mit einer dichten Metallauskleidung versehene Kiste einzu-\nbetten sind.\n(3) In Säcke dürfen auch verpackt werden:\na) trockene rohe Sdl.weineborsten und Schweinehaare (Ziffer 1); für nicht trockenes Material ist die\nSackverpackung nur vom 1. November bis 15. April gestattet;\nb) Stoffe der Ziffer 2, wenn die Säcke mit geeigneten Desinfektionsmitteln getränkt sind, jedodl nur\nin den Monaten November bis Februar;\nc) Stoffe der Ziffern 3 und 4.\n(4) Den Versandstücken dürfen außen keine Spuren des Inhaltes anhaften.\n(1) Von den Stoffen der Ziffer 10 c müssen verpac'kt sein (Innenpackungen):                                 603/1\na) Stoffe, die Seuchenerreger weder enthalten noch zu enthalten verdächtig erscheinen, und zwar:\nKörper und Körperteile in fest zu umschnürenden Umhüllungen aus einem undurchlässigen Stoff\n(Pergamentpapier u. dgl.); saftreiche Gegenstände müssen außerdem in Tücher eingesdllagen oder\nin Säc'ke verpackt sein.\nKleinere Stoffe (Organstücke, Geschwülste, Embryonen u. dgl.) dürfen auch in starke, sicher zu\nverschließende Gefäße aus Metall, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. gelegt werden. Solche Gefäße\nmüssen verwendet werden für Flüssigkeiten oder Stoffe, die sich in einer Flüssigkeit befinden,\nferner für Kot, Auswurf oder ähnliche Stoffe.\nb) Stoffe, die lebende Seuchenerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig ersdl.einen, und zwar:\nKörper und Körperteile in ein fest zu umschnürendes Tuch, das mit einem geeigneten Ent-\nseuchungsmittel (am besten mit Sublimatlösung) getränkt ist.\nStoffe, die Rotzerreger enthalten oder zu enthalten verdächtig sind, müssen in ein mit einem\ngeeigneten Entseuchungsmittel durchtränktes Tuch eingehüllt und umschnürt sein und dann in\neinen Behälter mit aufsaugenden Verpackungsstoffen so eingebettet sein, daß ein Durchsickern\nvon Flüssigkeit verhindert wird.\nFür kleinere Gegenstände, Flüssigkeiten, Kot, Auswurf und ähnliche Stoffe sind starke, sidler zu\nverschließende Gefäße aus Metall, Glas, Porzellan, Steingut u. dgl. zu verwenden.\n(2) Die Innenpackungen nach Abs. (1) a) und b) (Pakete, Behälter und Gefäße) müssen mit ausreichenden,\naufsaugenden Verpackungsstoffen in einen Versandbehälter fest und so eingebettet sein, daß ein Durch-\nsickern von Flüssigkeit verhindert wird.\n(3) Den Versandstücken dürfen außen keine Spuren des Inhaltes anhaften.\n,\nAls Wagenladung dürfen die Stoffe der Ziffern 1 bis 10 sowie die Stoffe der Ziffern 10 a und 10 b mit         604\nfolgenden Mindestverpackungen oder unter nachstehenden Bedingungen auch in loser Schüttung befördert\nwerden:\na) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8:\n1. in Säcke verpackt, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln getränkt sind, in den Monaten November\nbis Februar auch in loser Schüttung;\n2. frische Hömer, Klauen, Hufe und Knochen (Ziffer 1), wenn sie mit geeigneten Desinfektionsmitteln\nbesprengt sind, während des ganzen Jahres auch in loser Schüttung, ebenso die übrigen Stoffe,\ndiese aber nur in besonders eingerichteten, mit Durchlüftungsvorrichtungen versehenen gedeckten\nWagen [siehe Rn 609 (3)];\n3. läßt sich der üble Geruch durch die Desinfektion jedoch nicht beseitigen, so müssen die Stoffe\nin Fässer oder Kübel verpackt sein;","730                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nb) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung;\nc) Kälbermagen (Ziffer 4) in Behälter oder Säcke verpackt;\nd) die Stoffe der Ziffer 5 in loser Schüttung, wenn sie mit Kalkmilch so besprengt sind, daß kein Fäulnis-\ngeruch wahrnehmbar ist. Läßt sich der üble Geruch nicht beseitigen, so müssen die Stoffe in Fässer,\nKübel oder Kisten verpackt sein;\ne)   die Stoffe der Ziffer 6 in Fässer, Kübel oder Kisten verpackt;\nf)  die Stoffe der Ziffer 7 in Gefäße aus verzinktem Eisenblech verpackt;\ng)   mit Streu durchsetzter Stalldünger (Ziffer 9) in loser Schüttung;\nh)   Latrinenstoffe und andere Fäkalien (Ziffer 10) in Blechbehälter verpackt;\ni) Hausmüll (Ziffer 10 a) unverpackt;\nk)   Stoffe der Ziffer 10 b unverpackt, jedoch nur in besonders eingerichteten Wagen [siehe Rn 609 (5)).\n3. Zu s am m e n p a c k u n g\n605    Von den Stoffen der Rn 601 dürfen nur die in der gleichen Ziffer genannten Stoffe in der vorgeschrie-\nbenen Verpackung miteinander zu einem Versandstück vereinigt werden.\n4. Aufs c h r i f t e n u n d G e f a h rz e t t e l a u f V e r s a n d s t ü c k e n\n606    Jedes als Stückgut aufgegebene Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 und 10 c sowie jedes\nals Expreßgut gern. Rn 607 (3) aufgelieferte Versandstück mit Stoffen der Ziffer 8 muß die deutliche und\nhaltbare Aufschrift tragen:\n„Auf den Güterböden getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagern und mit solchen nicht in\ndenselben Wagen laden!\"\nB. Versandart, Abfertigungsbesdlränkungen\n607    (1) Mit Ausnahme der Stoffe der Ziffer 8 dürfen die Stoffe der Klasse VI als Eilgut nur in Wagen-\nladungen versandt werden.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 sowie die Stoffe der Ziffern 10 a und 10 b dürfen auch als Frachtgut\nnur in Wagenladungen versandt werden.\n(3) Gesunder Harn (Ziffer 7) und anatomische Bestandteile, Eingeweide und Drüsen, gesund oder infiziert,\nder Ziffer 8, nach Rn 603 (2) verpackt, dürfen auch als Expreßgut versandt werden; in diesem Fall darf\ndas Versandstück mit gesundem Harn nicht schwerer sein als 30 kg und dasjenige mit den Stoffen der\nZiffer 8 nicht schwerer als 40 kg.\nC. Fradltbrlefvermerke\n608    (1) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 601 durch Kursiv-\nschrift hervorgehobenen Benennungen. Wo diese den Stoffnamen nicht enthält, muß die handelsübliche\nBenennung eingesetzt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe\nder Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. Vl,\nZiffer 2, Anlage C zur EVO).\n(2) Bei Stückgutsendungen von Stoffen der Klasse VI hat der Absender im Frachtbrief unter der Inhalts-\nangabe den Vermerk\n\"Auf den Güterböden getrennt von Nahrungs- oder Genußmitteln lagern und mit solchen nicht in\ndenselben Wagen laden!\"\nrot anzubringen oder rot zu unterstreichen. Der gleiche Vermerk ist bei Expreßgutsendungen mit Stoffen\nder Ziffer 8 in der Expreßgutkarte anzubringen.\n(3) Bei Sendungen von Stoffen der Ziffer 10 c muß der Absender außerdem im Frachtbrief bescheinigen:\n,,Bestimmung und Verpackung entsprechen der Anlage C zur Eva•.\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. F ü r V e r s a n d s t ü c k e u n d b e i B e f ö r d e r u n g i n 1 o s e r S c h ü tt u n g\n609     (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 10 und 10 a sind in offene Wagen zu verladen.\n(2) Es müssen zugedeckt werden:\na) die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8: mit einer Decke, die mit geeigneten Desinfektionsmitteln getränkt\nund über die noch eine Wagendecke zu breiten ist;\nb) mit geeigneten Desinfektionsmitteln besprengte frische Hörner, Klauen, Hufe oder Knochen\n(Ziffer 1) in loser Schüttung: mit einer Wagendecke oder mit Teer oder Bitumen imprägnierter\nPappe;\nc) die Stoffe der Ziffer 3 in loser Schüttung: mit einer Wagendecke, es sei denn, daß diese Stoffe\nmit geeigneten Desinfektionsmitteln so besprengt sind, daß kein übler Geruch wahrnehmbar ist;\nd) die unverpackten Stoffe der Ziffern 9 und 10 a: mit einer Wagendecke.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                731\nFeuchter, mit Streu durchsetzter Stalldünger (Ziffer 9) bedarf keiner Decke, ebenso trockener\nStalldünger, wenn der Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und der trockene Stalldünger mit\neiner dünnen Schicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt ist. Hausmüll (Ziffer 10 a) bedarf\nkeiner Decke, wenn besonders eingerichtete Wagen verwendet werden, die das Verstäuben der\nLadung verhindern.\n(3) In besonders eingerichtete, mit Durchlüftungsvorrichtungen versehene gedeckte Wagen dürfen auch\nverladen werden: die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 8.\n(4) In gedeckte Wagen dürfen auch verladen werden:\na) die Stoffe der Ziffern 1 und 8, wenn sie in metallene Gefäße mit Sicherheitsverschluß verpackt sind,\nder einem inneren Druck nachgibt;\nb) die Stoffe der Ziffern 3 und 4.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 10 b dürfen nur in luft- und wasserdichten eisernen Wagen befördert werden. Diese\nmüssen mit Ventilen versehen sein, die das Aufreißen der Wagenwände durch inneren Uberdruck ver-\nhindern.\n(6) Die Stoffe der Ziffer 10 c müssen in gedeckten Wagen befördert werden.\nb. Für Klein b eh.älter (Kleincontainer)\n(1) Versandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)    610\nbefördert werden.\n(2) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen auch in Kleinbehältern (Kleincontainern)\naufgegeben werden.\n(3) Die in Rn 612 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahr zettel an den Wagen. und an den Klein behält er n (Kleincon-\ntainern)\nKeine Vorschriften.                                                                                          611\nE. Zusammenladeverbote\nDie Stoffe der Klasse VI dürfen ni.cht mit Nahrungs- oder Genußmitteln zusammen in einen Wagen                612\nverladen werden.\nFür Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be-               613\nsondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorsduiften\n(1) Die Gegenstände der Ziffern 11 und 12 müssen gereinigt und mit geeigneten Desinfektionsmitteln           614\nbehandelt sein.\n(2) Die Gegenstände der Ziffer 11 dürfen nicht als Eilstückgut versandt, müssen in offene Wagen verladen\nund dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genußmitteln in einen Wagen zusammengeladen werden.\n(3) Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie die in Rn 601 durch Kursivschrift\nhervorgehobene Benennung; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer der\nStoffaufzählung und die Abkürzung \"Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. VI, Ziller 11, Anlage C zur EVO).\n(4) Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen \\Vagen verladen werden dürfen, müssen\nbesondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\n(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse VI auf bestimmte              615\nZüge beschränken, auch besondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An-\nund Abfuhr erlassen.\n(2) Macht sich ein übler Geruch bemerkbar, so kann die Eisenbahn die Stoffe jederzeit mit geeigneten\nMitteln zur Beseitigung des Geruches. behandeln lassen.\n(3) Die Eisenbahn, die Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 3, 8 und 9 in loser Schüttung oder Ladungen\nvon Stoffen der Ziffer 10 zuletzt befördert hat, muß die verwendeten Wagen nach jedesmaligem Gebraudi\ndem Reinigungs- oder Entseuchungsverfahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen\nbei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Ausgenommen hie,rvon sind nur solche\nWagen, die ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. Durch die Entseuchung müssen\ndie den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt werden.\n(4) Die Wagen, die zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 10 b dienen, sind ebenfalls nach den Vor-\nschriften des vorstehenden Abs. (3) zu entseuchen, und zwar sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt\nvon Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche behaftet\nwaren, andernfalls alle vier Wochen.\n(5) Wagenladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2 und 8 dürfen nur auf möglichst abgelegenen Neben-\noder Anschlußgleisen ein- und ausgeladen werden.","732                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(6) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung der\nLadestelle verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll (Ziffer 10 a) sind Einrichtungen zu\ntreffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung -dieser Einrichtungen\nvon den Absendern und Empfängern verlangen.\n616      Die Stoffe der Klasse VI sind in den Güterschuppen (Magazinen) getrennt von Nahrungs- oder Genuß-.\nmitteln zu lagern.\n617-699\nKlasse Vlla\nVerschiedene Stoffe\n1. Stoffaufzählung\n700      Die in Rn 701 genannten Stoffe und Gegenstände sind den in Rn 701 bis 721 enthaltenen Bedingungen\nunterworfen und somit Stoffe der Anlage C.\n701      1. Sdzweielnatrium. Siehe auch Rn 701 a.\n2. Platten, Filme und Papiere mit einer für Licht und andere Strahlen empfindlichen Emulsion (wie photo-\ngraphische Platten, kinematographisdze und radiographisdze Filme, photographisdze Papiere usw.),\nwenn diese Platten, Filme und Papiere nicht entwickelt oder fixiert sind.\n701 a    Schwefelnatrium (Ziffer 1) in Mengen bis zu 1 kg ist den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht\nunterstellt, wenn es in dicht verschlossene, vom Inhalt nicht angreifbare Gefäße verpackt und diese einzeln\noder zu mehreren in feste hölzerne Behälter eingesetzt sind.\n2. Beförderungsvorsduiften\nA. Versandstücke\n1.   Allgemeine Verpackungsvorschriften\n702       (1) Die Packungen müssen so verschlossen und so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-\nlangen kann.\n(2) Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und\nkeine sdlädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(3) Die Packungen samt Versdllüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß sie sich unter-\nwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInsbesondere müssen bei flüssigen Stoffen oder Lösungen oder bei von einer Flüssigkeit benetzten Stoffen\nund sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben ist, die Gefäße\nund ihre Verschlüsse dem sich bei normalen Beförderungsbedingungen etwa entwickelnden inneren Druck\nauch unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von Luft Widerstand leisten können. Zu diesem Zweck\nmuß ein füllungsfreier Raum gelassen werden, der unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen der\nFüllungstemperatur und der Außentemperatur, die während der Beförderung erreicht werden kann, zu be-\nrechnen ist. Innenpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig festzulegen.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1n e n S t o f f e\n703      Schwefelnatrium (Ziffer 1) roh oder in Lösungen muß verpackt sein:\na) in dichte eiserne Gefäße, oder\nb) in Mengen bis zu 5 kg auch in Gefäße aus Glas oder geeignetem Kunststoff, die einzeln oder zu meh-\nreren in feste hölzerne Behälter einzusetzen sind; für Glasgefäße sind dazu Füllstoffe zu verwenden.\nRaffiniertes oder kristallisiertes Schwefelnatrium (Ziffer 1) darf auch in andere dichte Gefäße verpackt\nwerden.\n704-712\n3. Zusammenpackung\n713      Schwefelnatrium (Ziffer 1) und die Gegenstände der Ziffer 2 dürfen mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen - soweit die Zusammenpackung auch für diese gestattet ist - oder mit sonstigen Gütern\nzu einem Versandstück vereinigt werden. Die Vereinigung von Schwefelnatrium mit Stoffen der Ziffern 1\nund 5 bis 8 der Klasse V (Rn 501) ist jedoch nicht zulässig.\nSchwefelnatrium muß in der vorgeschriebenen Verpackung mit den anderen Gütern in einem Sammel-\nbehälter vereinigt sein, der nicht schwerer sein darf als 75 kg.\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken\n714       Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 müssen in Buchstaben von mindestens 5 cm Größe die Auf-\nschrift \"Film• tragen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                                733\nB. Versandart, Abfertigungsbeschränkungen\nDie Gegenstände der Ziffern             und 2 dürfen auch als Expreßgut versandt werden.                                          715\nC. Fradltbriefvermerke\nDie Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in Rn 701 durch Kursivschrift                             716\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziffer\nder Stoffaufzählung und die Abkürzung \"Anlage C zur EVO\" zu ergänzen (z.B. VII a, Ziffer 2, Anlage C\nzur EVO).\nD. Beförderungsmittel und technische Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na. Für Versandstücke\n(1) Versandstücke mit Schwefelnatrium (Ziffer 1) sind in gedeckte Wagen oder in offene Wagen mit                                  717\nDecken zu verladen.\n(2) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 sind in gedeckte Wagen zu verladen.\n(3) Versandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 müssen in den Wagen mindestens 5 m von einem Ver-\nsandstück mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b und mindestens 10 m entfernt von einer Gruppe von\nVersandstücken mit solchen Stoffen gelagert werden.\nb. Für K 1 ein b eh ä I t er (Kleincontainer)\nVersandstücke mit den in diese Klasse eingereihten Stoffen dürfen in Kleinbehältern (Kleincontainern)                             718\nbefördert werden.\n2. Aufschriften u n d Ge f a h r zettel an den Wagen und an den Klein b eh ä I t er n (Keincon-\ntainern)\nKeine Vorschriften.                                                                                                               719\nE. Zusammenladeverbote\nKeine.                                                                                                                            720\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\nVersandstücke mit Gegenständen der Ziffer 2 müssen in den Güterschuppen (Magazinen), Bahnhöfen und                                721\nauf den Bahnsteigen in einem Abstand von mindestens 10 m von Versandstücken mit Stoffen der Klasse IV b\ngelagert werden; sie dürfen auch nicht mit einem Versandstück der Klasse IV b zusammen auf einen Karren\ngeladen werden.\n722-749\nKlasse Vllb\nOrganisdle Peroxyde\n1. Stoffaufzählung\nVon den unter den Begriff der Klasse VII b fallenden Stoffen sind nur die in Rn 751 genannten, und                                750\nauch diese nur zu den in Rn 751 bis 768 enthaltenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit\nStoffe der Anlage C.\nBern. Die organischen Peroxyde, die durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder die sowohl\ngegen Stoß. als auch gegen Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol, sind von der Beförderung ausge-\nschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in der Klasse I a aufgeführt sind (siehe Rn 21, Ziffer 10).\nGruppe A                                                                                                                             751\n1. Ditertiäres Butylperoxyd.\n2. Tertiäres Butylperazetat mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n3. Tertiäres Butylperbenzoat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitte!n.\n4. Tertiäres Butylpermaleinat mit mindestens 50 8 /o Phlegmatisierungsmitteln.\n5. 2,2-Bis-(tertiär-butylperoxy )-butan mit mindestens 50 8/o Phlegmatisierungsmitteln.\n6. Benzoylperoxyd\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;\nb) mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBern. Benzoylperoxyd, trocken oder mit einem Wasserqehalt von weniger als 10 0/o oder mit weniger als 30   °/o Phlegma-\ntisierungsmitteln ist ein Stofl der Klasse I a [siehe Rn 21, Ziffer 10 a)).","734                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n7. Cyclohexanonperoxyd ( 1 Hydroxy-1 '-hydroperoxy-dicyclohexylperoxyd)\na) mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o;\nb) mit mindestens 40 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\nBem. Cyclohexanonperoxyd, trocken oder mit einem Wassergehalt von weniger als 10 '/• oder mit weniger als 40 1/1\nPhlegmatisierungsmitteln ist ein Stoff der Klasse I a [siehe ~n 21, Ziffer 10 b)).\n8. Cumolhydroperoxyd mit mindestens 25 6/o Cumol, Azetophenon und Phenyldimethykarbinol.\n9. Dilauroylperoxyd.\n10. Tetralinhydroperoxyd.\n11. Bis-(2,4-Dichlorbenzoyl)-peroxyd mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln.\n11 a. p-Menthanhydroperoxyd mit mindestens 450/o p-Menthan, Alkoholen und Ketonen.\n11 b. Pinanhydroperoxyd· mit mindestens 480/o Pinan und Derivaten des Pinans (Alkohole und Ketone).\n11 c. Dicumylperoxyd mit einem Peroxydgehalt von 90 bis 95 0/o.\n11 d. Dicumylperoxyd mit 60 0/o Calciumcarbonat phlegmatisiert.\n11 e. Di-isopropyl-benzolhydroperoxyd mit 45 0/o eines Gemisches aus Alkoholen und Ketonen.\nBem. zu Ziffern 1 bis 11 und 11 a bis 11 e: Als Phleqmatisierunqsmittel gelten solche organischen Verbindungen, die\ngleich indifferent sind und ebenso phlegmatisierend wirken wie Dimethylphthalat und deren Flammpunkt und Siede-\npunkt nicht niedriger liegen als die von Dimethylphthalat. Die Stoffe der Gruppe A dürfen darüber hinaus auch\nmit Lösungsmitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe indifferent sind.\nGruppe B\n12. Methyläthylketonperoxyd mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n13. Tertiäres Butylhydroperoxyd\nmit mindestens 25 0/o ditertiärem Butylperoxyd oder\nmit mindestens 20 0/o ditertiärem Butylperoxyd und mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln.\n14.\nBem. zu Ziffern 12 bis 14: Als Phlegmatisierungsmittel ')eilen solche organischen Verbindungen, die gleich indifferent\nsind und ebenso phlegmatisiercnd wirken wie Dimethylphthalat und deren Flammpunkt und Siedepunkt nicht\nniedriger liegen als die von Dimethylphthalat.\nGruppe C\n15. Peressigsäure mit höchstens 40 0/o Peressigsäure und mit mindestens 45 0/o .Essigsäure und mit minde-\nstens 10 0/o Wasser.\n751 a    Die Stoffe der Ziffern 1 bis 13 sind den Beförderungsvorschriften der Anlage C nicht unterstellt, wenn\nsie unter folgenden Bedingungen zur Beförderung aufgeliefert werden:\na} Flüssige Stoffe in Mengen bis 500 g je Versandstück in Flaschen aus Aluminium, Polyäthylen oder\nGlas mit Polyäthylenstopfen, Bügelverschluß oder Schraubenverschluß, die beiden letzteren mit\nelastischer Einlage. Die Flaschen sind mit Glaswolle in Pappdosen einzubetten.\nb} Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe in Mengen bis 1000 g je Versandstück in Aluminiumdot;en\noder in Pappdosen (letztere mit Polyäthyleninnenbeutel oder mit Innenauskleidung aus Aluminium\noder Kunststoff, z. B. Polyäthylen, Saranfolie, Polyvinylalkoholanstrich}, oder in Kunststoffdosen (z. B.\nPolystrol} mit festem Verschluß (z.B. Steckdeckel}.                                    ·\nZum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen Peroxyden\nein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen Peroxyden ein solcher\nvon 100/o freizulassen.\n2. Beiörderungsvorsdlriften\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n752     (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(2) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zuverlässig standhalten.\nInnenpackungen sind in den äußeren Behältern (Außenverpackungen) zuverlässig festzulegen.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entflammbaren Material bestehen; sie\nmüssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die Peroxyde nicht zersetzend\nwirken.","Nr. 28- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                            135\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e l n e n S t o f f e\na. V e r p a c k u n g der S t o ff e de r G r u p p e A\nDie Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.        153\n(1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 6 b), 7 b), 8 bis 11 und 11 a bis 11 e sowie ihre Lösungen müssen       754\nverpackt sein:\na) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt\nvon mindestens 99,5 °/o Aluminium\n- verzinkte Gefäße dürfen nicht für die Stoffe der Ziffern 11 a und 11 b verwendet werden - ,\noder\nb) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 21 in gut verschlossene Glasflaschen, die bruchsicher in einen Schutz-\nbehälter (Schutzverpackung) einzubetten sind.\n(2) Benzoylperoxyd mit einem Wassergehalt von mindestens 10 °/o [Ziffer 6 a)] und Cyclohexanonperoxyd\nmit einem Wassergehalt von mindestens 10 0/o [Ziffer 7 a)] müssen zu je höchstens 2 kg wasserdicht ver-\npackt sein. Die Packungen sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste einzusetzen.\n(3) Pastenförmige und feste Peroxyde dürfen auch in Polyäthylenbeutel verpackt sein, die in geeignete\nSchutzverpackungen einzubetten sind.\n(4) Die Stoffe der Ziffer 8 sowie die Stoffe der Ziffern 11 a bis 11 e dürfen auch in Gefäße aus Stahlblech\nverpackt sein.\n(5) Gefäße -      ausgenommen Polyäthylenbeutel - mit flüssigen oder pastenförmigen organischen Per-\naxyden dürfen, bezogen auf eine Temperatur von 15° C, nur bis 93 °/o des Fassungsraumes gefüllt werden.\n(6) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,\nmüssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.\nb. Verpackung der Stoffe der Gruppe B\n(1) Die Gefäße sind mit einer Entlüftungsvorrichtung zu versehen, die den Ausgleich zwischen dem            155\ninneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter allen Umständen - auch bei einer Aus-\ndehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß\nVerunreinigungen in das Gefäß gelangen können.\n(2) Die Versandstücke sind mit einem standsicheren Boden zu versehen, so daß sie nicht umstürzen\nkönnen.\n(1) Die Stoffe der Ziffern 12 und 13 müssen verpackt sein:                                                  756\na) in im Vollbad verzinnte oder verzinkte Gefäße oder in Gefäße aus Aluminium mit einem Gehalt\nvon mindestens 99,5 °/o Aluminium, oder\nb) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff, oder\nc) in Mengen bis zu höchstens 2 l in Glasflaschen, die bruchsicher in einen Schutzbehälter (Schutz-\nverpackung) einzubetten sind.\n(2) Gefäße mit flüssigen oder pastenförmigen organischen Peroxyden dürfen, bezogen auf eine Temperatur\nvon 15° C, nur bis 90 Ofo des Fassungsraumes gefüllt werden.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer sein als 40 kg. Versandstücke, die schwerer sind als 15 kg,\nmüssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.\nc. V e r p a c k u n g d e r S t o ff e d e r G r u p p e C\n(1) Peressigsäure (Ziffer 15) muß in Mengen bis zu höchstens 25 kg in starkwandige Glasgefäße oder in       757\nPolyäthylengefäße verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeigneten Kunst-\nstoffen, z. B. aus Polyäthylen oder aus Polyvinylchlorid zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist,\ndie den Ausgleidt zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Um-\nständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von\nFlüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.\n(2) Die Glas- und Polyäthylengefäße sind mit Glaswolle in verschließbare Schutzverpackungen aus Stahl-\noder Aluminiumblech festsitzend einzubetten, die mit Traggriffen und einem standsicheren Boden zu ver-\nsehen sind, so daß sie nicht umstürzen können. Die Gefäße sind auch dann einzubetten, wenn die ver-\nwendeten Schutzverpackungen nicht vollwandig sind.\nDie Schutzverpackungen müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.\n3. Zu s a mm e n p a c k u n g\nDie Stoffe der Gruppen A, B und C dürfen weder mit anderen Stoffen und Geqenständen der Anlage C            759\nnoch mit anderen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A und B in ein\nVersandstück zusammengepackt werden.\n4","736                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n4. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 auf Versandstücken (siehe Anhang V)\n760      Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII b muß mit einem Zettel nach Muster 2 versehen sein.\nVersandstücke, die zerbrechliche Gefäße mit Stoffen der Ziffern 1 bis 11 sowie mit Stoffen der Ziffern 11 a .\nbis 11 e enthalten, und Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 12 bis 15 müssen außerdem mit Zetteln nach\nMuster 7 versehen sein, die, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden Seiten\nund bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise anzubringen sind. Versandstücke mit zerbrechlichen\nGefäßen müssen ferner mit einem Zettel nach Muster 8 versehen sein.\nB. Versan~art, Abfertigungsbesc:hränkungen\n761      Die Stoffe der Klasse VII b dürfen nur als Frachtgut befördert werden.\nC. Frachtbriefvermerke\n762      Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief muß gleich lauten wie eine der in. Rn 751 durch Kursivschrift\nhervorgehobenen Benennungen; sie ist rot zu unterstreichen und durch die Angabe der Klasse, der Ziifer\nund gegebenenfalls des Buchstabens der StoJJaufzählung und die Abkürzung „Anlage C zur EVO'\" zu\nergänzen [z. B. VII b, Ziller 7 a), Anlage C zur EVO}.\nD. Beförderungsmittel und tedmiscbe Hilfsmittel\n1. Wagen- und Verladevorschriften\na) Für Versandstücke\n763      (1) Die Stoffe der Ziffern- 12 und 13 sind in gedeckten Wagen oder in offenen Wagen mit Decken, die Stoffe\nder Ziffer 15 nur in offenen Wagen zu befördern.\n(2) Die Versandstücke mit flüssigen Peroxyden müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch\nandere Frachtstücke geschützt werden.             ·\n(3) Vor dem Beladen müssen die Wagen gut gereinigt werden.\nb) Für Kleinbehälter (Kleincontainer)\n764      (1) Mit Ausnahme von zerbrechlichen Versandstücken dürfen Versandstücke mit den in diese Klasse\neingereihten Stoffen in Kleinbehältern (Kleincontainern) befördert werden.\n(2) Die in Rn 766 vorgesehenen Zusammenladeverbote gelten auch für den Inhalt der Kleinbehälter\n(Kleincontainer).\n2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen und an den Kleinbehältern (Kleincon-\ntainern) (siehe Anhang V)\n765      (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit organischen Peroxyden verladen sind,\nmüssen Gef ahrzettel nach Muster 2 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer), in denen Stoffe dieser Klasse verladen sind, müssen mit einem\nZettel nach Muster 2 versehen sein. Sind die Stoffe in zerbrechliche Gefäße verpackt, so ist auch ein\nZettel nach Muster 8 anzubringen.\nE. Zusammenladeverbote\n766      Die Stoffe der Klasse VII b dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\na) mit explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse I a (Rn 21};\nb) mit mit explosiven Stoffen geladenen Gegenständen der Klasse I b (Rn 61);\nc) mit in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickelnden Stoffen der Klasse I e (Rn 181);\nd) mit selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II (Rn 201);\ne) mit entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a (Rn 301);\nf) mit entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b (Rn 331);\ng) mit radioaktiven Stoffen der Klasse IV b (Rn 451);\nh) mit ätzenden Stoffen der Klasse V (Rn 501).\n767     Für Sendungen, die nicht mit anderen zusammen in einen Wagen verladen werden dürfen, müssen be-\nsondere Frachtbriefe ausgestellt werden (§ 56 Abs. 9 EVO).\nF. Entleerte Behälter. Sonstige Vorschriften\n768     Die von den organischen Peroxyden entleerten Gefäße müssen vor der Auflieferung gründlich von allen\nResten organischer Peroxyde gereinigt werden.\n769-\n1099","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                     737\nIII.Teil\nAnhänge\nAnhang I\nA. Beständigkeits- .und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe\nund für entzündbare feste Stoffe\nDie nachstehenden Bedingungen sind vergleichende Mindestbedingungen zur Kennzeichnung der Bestän-                1100\ndigkeit, denen die zur Beförderung zugelassenen Stoffe genügen müssen. Diese Stoffe dürfen nur zur\nBeförderung aufgegeben werden, wenn sie den folgenden Vorschriften vollkommen entsprechen.\nZu Rn 21, Ziffer 1, Rn 101, Ziffer 4 und Rn 331, Ziffer 7a) und 13: Nitrozellulose darf während eines            1101\n¼stündigen Erhitzens bei 132° C keine sic:htbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Ent-\nzündungstemperatur muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen Beständigkeitsbedingungen\nentsprechen wie Nitrozellulose. Siehe Rn 1150, 1151 a) und 1153.\nZu Rn 21, Ziffern 3, 4 und 5 und Rn 331, Ziffern 7 b) und c):                                                    1102\n1. Nitrozellulosepul ver ohne Nitroglyzerin; plastifizierte Nitrozellulose:\n3 g des Pulvers osJer der plastifizierten Nitrozellulose dürfen während eines einstündigen Erhitzens\nbei 132° C keine sic:htbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur\nmuß über 170° C liegen.\n2. Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver:\n1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Erhitzens bei 110° C keine sic:htbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstemperatur muß über 160° C liegen.\nZu 1. und 2. siehe Rn 1150, 1151 b) und 1153.\nZu Rn 21, Ziffern 6, 7, 8 und 9:                                                                                 1103\n1. Organische explosive Nitroverbindungen (Ziffer 6) dürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei\n75° C keinen Gewichtsverlust zeigen und weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch.gegen Flammen-\nzündung e~pfindlic:her sein als reine Pikrinsäure. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) und Pikrinsäure\n[Ziffer 7 a)), Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol {Pentolit) und Mischungen von\nTrimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 7 b)], phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat\nund phlegmatisiertes Trimethylentrinitramin [Ziffer 7 c)], Trinitroresorzin [Ziffer 8 a)), Trinitrophenyl-\nmethylnitramin Tetryl [Ziffer 8 b)], Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und Trimethy-\nlentrinitramin (Hexogen) [Ziffer 9 a)], Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol (Pen-\ntolit) und Mischungen von Trimethylentrinitramin und Trinitrotoluol (Hexolit) [Ziffer 9b)] und\nMischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Trimethylentrinitramin mit Wams, Paraffin oder dem\nWachs oder dem Paraffin ähnlichen Stoffen [Ziffer 9 c)] dürfen während eines 3!i,lündigen Erhitzens auf\n90° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 a).\n2. Andere organische Nitrokörper der Ziffer 8 als Trinitroresorzin und Trinitrophenylmethylnitramin\n(Tetryl) dürfen während eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe\nnitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1150 und 1152 b).\n3. Organische Nitrokörper der Ziffer 8 dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noc:h gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein:\nals Trinitroresorzin, wenn sie wasserlöslich sind,\nals Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl), wenn sie wasserunlöslic:h sind.\nSiehe Rn 1150, 1152, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\nZu Rn 21, Ziffer 9 a:                                                                                           1103/1\nNitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzeringehalt 5 0/o nic:ht übersteigt, darf während einer Lagerung\nvon 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Siehe Rn 1152b).\nZu Rn 21, Ziffer 11:                                                                                             1104\n1. Schwarzpulver [Ziffer 11 a)] darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung\nempfindlic:her sein als feinstes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 750/o Kaliumnitrat,\n10 °/o Schwefel und 150/o Faulbaumkohle. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n2. Sc:hwarzpulverähnliche Sprengstoffe [Ziffer 11 b)] dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch\ngegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Vergleic:hssprengstoff von folgender Zusammen-\nsetzung: 750/o Kaliumnitrat, 100/o Schwefel und 150/o Braunkohle. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155\nund 1156.\nZu Rn 21, Ziffer 12:\n1105\n1. Nichtgelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] und nitratfreie Sprengstoffe (Ziffer 12 b)] dürfen wäh-\nrend einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C keine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase\nabspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagenmg weder gegen Stoß nod1 gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlic:her sein als der Vergleichssprengstoff von folgender Zusammensetzung:\n80 0/o Ammoniumnitrat, 12 0/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 0/o Holzmehl.","738                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n2. Gelatinöse Nitratsprengstoffe [Ziffer 12 a)] dürfen während einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C\nkeine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung\nweder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als der Ver-\ngleichsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 37,70/o Nitroglykol, UI 0 /o Kollodiumwolle,\n4,0 0/o Trinitrotoluol, 52,5 0/o Ammoniumnitrat und 4 °/o Holzmehl.\nSiehe zu 1. und 2. Rn 1150, 1152 b}, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1106     Zu Rn 21, Ziffer 13: Chloratsprengstoffe und Perchloratsprengstoffe dürfen keine Ammonsalze enthalten.\nSie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein\nChloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 800/o Kaliumchlorat, 100/o Dinitrotoluol, 50/o Trinitro-\ntoluol, 4 °io Rizinusöl und 1 0/o Holzmehl. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1107     Zu Rn 21, Ziffern 14 und 17 I: Sprengstoffe der Ziffer 14 (Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe)\nund Proben von Sprengstoffen der Ziffer 17 I dürfen wed~r gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 930/o Nitroglyzerin und 70/o Kollodiumwolle\noder Gurdynamit, bestehend aus 75 °/o Nitroglyzerin und 25 °/o Kieselgur. Die Stoffe der Ziffer 14 müssen\nder in Rn 1158 vorgesehenen Prüfung auf Ausschwitzen entsprechen. Siehe Rn 1150, 1154 b), 1154/1, 1155\nund 1156.\n1108     Zu Rn 61, Ziffer 1 b): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1109     Zu Rn 61, Ziffer 1 c): Der explosive Stoff darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen Flam-\nmenzündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155 und 1156.\n1110     Zu Rn 61, Ziffer 5 d): Die Ubertragungsladung darf weder gegen Stoß noch gegen Reibung noch gegen\nFlammenzündung empfindlicher sein als Trinitrophenylmethylnitramin. Siehe Rn 1150, 1154, 1154/1, 1155\nund 1156.\n1111     Zu Rn 100 (2) d): Der Explosivsatz darf während einer vierwöchigen Lagerung bei 50° C keine Verände-\nrung erfahren, die auf eine ungenügende Beständigkeit hinweist. Siehe Rn 1150 und 1157.\n1112-\n1149\nB. Vorschriften für die Prüfverfahren\n1150     (1) Die Prüfung der explosionsfähigen Stoffe im Sinne der Klasse I a der Anlage C zur Eisenbahn-Ver-\nkehrsordnung bezweckt, ein Urteil über ihren Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit\ngegen bestimmte Arten äußerer Beanspruchung zu gewinnen; sie erstreckt sich deshalb auf die Ermitt-\nlung der\nBeständigkeit,\nEntzündbarkeit,\nVerbrennungsgeschwindigkeit und\nEmpfindlichkeit gegen mechanische Beanspruchung.\n(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker durchzuführen und unter An-\ngabe des Datums zu bescheinigen.\n(2 a) Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an den Bundesminister für Verkehr um Zulassung des Spreng-\nstoffs zur Eisenbahnbeförderung beizufügen und ein Durchschlag davon an die Bundesanstalt für Material-\nprüfung, Berlin-Dahlem, zu senden, die die behördlich anerkannte Prüfstelle für die zum Eisenbahnverkehr\nzuzulassenden Sprengstoffe ist und die die ihr auf Verlangen einzusendenden Proben nachprüft. Ein Beispiel\nfür die Mitteilung des Prüfungsergebnisses eines Sprengstoffs ist auf Seite 103 enthalten.\n(2b) Wegen der Beförderung von Proben an die Prüfstelle siehe Rn 21, Ziffer 17 und Rn 34/3, 42, 43 und 45.\n(3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeitsprüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur\nin der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet, nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen\nTemperatur abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30 oder 60 Minuten mit einer Abweichung\nvon höchstens 2 Minuten eingehalten werden, bei einer Prüfdauer von 48 Stunden mit einer Abweichung\nvon höchstens 1 Stunde und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Abweichung von höchstens\n24 Stunden.\nDie Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Einsetzen des Musters die Temperatur die erfor-\nderliche Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.\n(4) Vor den Prüfungen gemäß Rn 1151, 1152, 1153, 1154, 1155 und 1156 müssen die Proben während min-\ndestens 15 Stunden in einem mit geschmolzenem und gekörntem Chlorkalzium beschickten Vakuum-Exsik-\nkator bei Raumtemperatur getrocknet werden, wobei die Probe in dünner Schicht ausgelegt wird; zu diesem\nZwecke müssen die Proben, die weder pulverförmig noch faserig sind, entweder zu Stücken von kleinen\nAbmessungen zerbrochen oder geraspelt oder geschnitten werden. Der Druck muß im Exsikkator unter\n50 mm Hg gehalten werden.\n(5) a) Vor der unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes (4) vorzunehmenden Trocknung müssen\ndie Stoffe der Rn 21, Ziffern 1 (mit Ausnahme derjenigen, die Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff\nenthalten), 2, 9a) und b) und der Rn 331, Ziffer 7b) einer Vortrocknung in einem Trockenschrank mit guter\nLuftventilation, dessen Temperatur auf 70° C eingestellt ist, so lange unterworfen werden, bis die Gewichts-\nabnahme pro 15 Minuten weniger als 0,30/o der Einwaage beträgt.\nb) Für die Stoffe der Rn 21, Ziffern 1 (wenn sie Paraffin oder einen ähnlich wirkenden Stoff enthalten),\n7 c) und 9 c) muß die Vortrocknung wie im vorstehenden Abs. a) vorgenommen werden, mit dem Unter•\nschied, daß die Temperatur des Trockenschrankes zwischen 40 und 45° C gehalten wird.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                  739\n(6) Schwachnitrierte Nitrozellulose der Rn 331, Ziffer 7 a) ist vorerst einer Vortrocknung nach den Bedin-\ngungen des vorstehenden Abs. (5) a) zu unterwerfen; hierauf muß sie während mindestens 15 Stunden in\neinem mit konzentrierter Schwefelsäure beschickten Exsikkator gehalten werden.\nPrüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nZu Rn 1101 und 1102:                                                                                             1151\na) Prüfung der in Rn 1101 genannten Stoffe\n(1) In jedes der beiden Probiergläser, die\neine Länge von .............................. .                              350 mm\neinen inneren Durchmesser von .............. .                                16 mm\neine Wanddicke von ......................... .                                 1,5mm\nhaben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten Stoffes (der Stoff ist für die Trocknung erfor-\nderlichenfalls in Stücke von nicht mehr als 0,05 g zu zerkleinern). Die beiden Probiergläser, die dicht, aber\nlose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrichtung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/s ihrer\nLänge sichtbar und einer ständigen Temperatur von 1;32° C während 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt\nfest, ob sich während dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelbbraune Dämpfe entstehen, die beson-\nders vor einem weißen Hintergrund erkennbar sind.\n(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht auftreten.\nb) Prüfung der in Rn 1102 genannten Pulver\n(1) Nitrozellulosepulver ohne _Nitroglycerin, gelatiniert oder nicht gelatiniert, und plastifizierte Nitro-\nzellulose: man bringt 3 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a) und diese alsdann in eine Heizvor-\nrichtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.\n(2)  Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver: man bringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a)\nund diese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 110° C.\n(3) Die Probiergläser mit den Pulvern unter (1) und (2) bleiben eine Stunde in der Heizvorrichtung.\nWährend dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie unter a).\nZu Rn 1103 und 1105:                                                                                             1152\na) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 1, genannten Stoffe\n(1)  Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm inne-\nrem Durchmesser; einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen\nin einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 90° C während 3 Stunden\nausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in\nRn 1151 a).\nb) Prüfung der in Rn 1103, Ziffer 2, Rn 1103/1 und Rn 1105 genannten Stoffe\n(1)  Zwei Proben des explosiven Stoffes von je 10 g werden in zylindrische Wägegläser von 3 cm inne-\nrem Durchmesser, einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm und mit Deckeln gut verschlossen\nin einem Schrank, in dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von 75° C während 48 Stunden\nausgesetzt.\n(2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in\nRn 1151 a).\nEntzündungstemperatur (siehe Rn 1101 und 1102)                                                                   1153\n(1) Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur werden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt,\ndas in ein Wood'sches Metallbad eintaucht. Die Probiergläser werden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses\n100° C erreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu Minute um 5° C gesteigert.\n(2) Die Probiergläser müssen\neine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm\neinen inneren Durchmesser von . . . . . . . . . . . . . . .                   15 mm\neine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         0,5 mm\nhaben und 20 mm tief eingetaucht sein.\n(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist jedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine\nEntzündung des Stoffes eintritt, ob unter langsamer oder schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder\nExplosion. ~\n(4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste Temperatur ist die Entzündungstemperatur.\nPrüfung der Empfindlichkeit bei Rotgluttemperatur und Flammenzündung (siehe Rn 1103 bis 1110)                    1154\na) Prüfung in einer rotglühenden Eisenschale (siehe Rn 1103 bis 1106 und 1108 bis 1110)\n(1) In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale von 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser wer-\nden Proben des zu prüfenden explosiven Stoffes, steigend von etwa 0,5 g bis 10 g, geworfen.","740                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nDie Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:\n1. Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammonnitratsprengstoff),\n2. Entzündung mit schneller Verbrennung (Chloratsprengstoff),\n3. Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Verbrennung (Schwarzpulver),\n4. Detonation (Fulminat).\n(2) Dem Einfluß der verwendeten explosiven Stoffmenge auf den Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung\nzu tragen.\n(3) Der untersuchte explosive Stoff darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vergleichs-\nsprengstoff zeigen.\n(4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorgfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.\nb) Prüfung der Entzündbarkeit (siehe Rn 1103 bis 1110)\n(1) Der zu prüfende explosive Stoff wird in einer flachen eisernen Schale zu einem kleinen Haufen auf-\ngeschüttet, und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a) -            steigend in kleinen Mengen von 0,5 g\nbis zu höchstens 100 g.                                                                                ·\n(2) Die Spitze des kleinen Haufens wird mit der Flamme eines Streichholzes in Berührung gebracht, und\nman beobachtet sodann, ob der explosive Stoff sich entzündet und langsam abbrennt, verpufft oder explo-\ndiert, und ob er, wenn einmal entzündet, auch nach Wegnahme des Streichholzes noch weiterbrennt. Wenn\nkeine Entzündung eintritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man den explosiven Stoff in\nBerührung mit einer entleuchteten Gasflamme bringt und die gleichen Feststellungen macht.\n(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.\n1154/ 1 c) B r a n d v e r s u c h u n t er Ei n s c h 1 u ß\n(1)   Die Versuche zu a) und b) sind zu ergänzen durch einen Brandversuch unter Einschluß in einem Eisen-\nblechkästchen von quadratischem Querschnitt und 8 ·cm Kantenlänge bei 1 mm Wandstärke. Das Kästchen\nist {nach der nachstehenden Skizze) aus weichgeglühtem Eisenblech herzustellen und durch Umbördeln des\nDeckels möglichst dicht abzuschließen.\n--\n80\n.•\n1\n- , - - - - -.- - -- -\n•\n'    80         :      80       :  15\n...-=...:,_...............:..--4,---4..,._,;,...;;._~~......;;__-.,._:;*\n'1\n•\n___ J ____ _\nBördelkanten\nMaßstab 1: 5\n1\n/\"t. der nat. Größe                         Schnitt A-B                                Boden und Deckel\n(2) Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch Abdecken der oberen Schicht mit einem Blatt\nPapier zu verhüten, daß Sprengstoffteile zwischen die Fugen geraten und beim Umbördeln des Randes\ngeklemmt werden. Das Kästchen wird mit dem Sprengstoff ganz voll gefüllt, und zwar so, daß er möglichst\ndieselbe Dichte hat wie in den fertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z.B. mit Packpapier\nmehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen, um eine sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu vermeiden.\n(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explodiert, wie lange die Verbrennung dauert und\nunter welchen Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Veränderungen am Kästchen eingetreten sind.\n(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den benutzten Eisenblechkästchen ist ein Lichtbild bei-\nzufügen.\n1155 Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß (siehe Rn 1103 bis 1110)\n(1) Der gemäß den Bedingungen der Rn 1150 getrocknete explosive Stoff ist hierauf in folgende Form zu\nbringen:\na) Die festen explosiven Stoffe werden so fein geraspelt, daß sie vollständig durch ein Maschensieb\nvon 1 mm hindurchgehen; man verwendet für die nachfolgende Prüfung nur die Fraktion, die als\nRückstand auf dem Maschensieb von 0,5 mm verbleibt.","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                741\nb) Die pulver_förmigen explosiven Stoffe werden durch ein Maschensieb von 1 mm abgetrennt; für\ndie Prüfung auf Empfindlichkeit gegen Stoß ist der ganze Siebdurchgang zu verwenden.\nc) Die plastischen und gelatinierten explosiven Stoffe sind zu möglichst runden Kügelchen im Ge-\nwichte von 25 bis 35 mg zu formen.\n(2) Die Vorrichtung zur Durchführung der Versuche besteht aus einem in Schienen geführten Gewicht,\ndas auf eine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst werden kann. Das Gewicht trifft nicht\nunmittelbar auf den explosiven Stoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem Oberteil D und einem\nUnterteil E besteht, aus gehärtetem Stahl hergestellt und in dem Führungsring F leicht beweglich ist\n(Figur 1). Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird die Stoffprobe gelegt. Stempel und Führungs-\nring befinden sich in einem Schutzzylinder C aus gehärtetem Stahl, der auf einem Stahlblock B (Amboß)\nruht; dieser ist in einen Zementsockel A eingelassen (Figur 2). Die Abmessungen der verschiedenen Teile\nsind aus der Abbildung zu entnehmen.\n(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prüfenden explosiven Stoff und dem Vergleichsspreng-\nstoff wie folgt ausgeführt:\na) Der explosive Stoff in Form von Kügelchen (wenn er plastisch ist) oder abgemessen mit Hilfe eines\nLadelöffelchens von 0,05 cm3 Fassungsraum (wenn er pulverf örmig oder geraspelt ist) wird sorg-\nfältig zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Berührungsflächen nicht feucht sein dürfen.\nDie Raumtemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C liegen. Jede Probe des explosiven\nStoffes darf dem Stoß nur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch sind der Stempel und\nder Führungsring sorgfältig zu reinigen; alle etwaigen Rückstände des explosiven Stoffes sind zu\nentfernen.\nb) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, bei der die dem Versuch ausgesetzten Mengen\ndes explosiven Stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach vermindert man die Fallhöhe, bis\nnur eine unvollständige oder keine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht man vier Fallproben,\nund wenn sich bei nur einem dieser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man noch vier\nweitere Versuche bei einer etwas geringeren Fallhöhe usw.\nc) Als Empfindlichkeitsgrenze _wird die niedrigste Fallhöhe angesehen, bei der sich unter mindestens\nvier bei dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte Explosion ergeben hat.\nd) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fallgewicht von 2 kg vorgenommen. Wenn\njedoch die Stoßempfindlichkeit bei diesem Gewicht eine größere Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfor-\ndert, soll der Versuch mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.\nFig. 1                                             Fig. 2\n.------~100 - - - - - -\nifJ5\n~ 30\n.  ..                  C.\n• . I\n.,\n•,     .'\n. r_-_ -           1.\n.  '\n--------\"-600\nMaßstab 1: 2                                        Maßstab 1 : 10\nPrüfung der Empfindlldlkeit auf Reibung (siehe Rn 1103 bis 1110)                                              1156\n(1) Der explosive Stoff wird über Chlorkalzium getrocknet. -Eine Probe des explosiven Stoffes wird in\neinem nicht glasierten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten Stempel gedrückt und ge-\nquetscht. Es ist darauf zu achten, daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa 10° über der Raum-\ntemperatur (15° bis 30° C) liegt.","742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichssprengstoff erhaltenen gegenübergestellt und wie\nfolgt unterschieden:\n1. keine Erscheinung,\n2. einzelne schwache Knallgeräusche,\n3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knallgeräusche.\n(3) Die explosiven Stoffe, die das Ergebnis unter 1. haben, werden praktisch als unempfindlich gegen\nReibung angesehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie als mäßig empfindlich bezeichnet;\nbei dem Ergebnis unter 3. gelten sie als sehr empfindlich\n1157   Die Beständigkeit der in Rn 1111 genannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Labora-\ntoriumsverf ahren geprüft.\n1158 Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Rn 1107)\n(1) Der Apparat für die Prüfung der Dynamite auf Ausschwitzen (siehe Zeichnung auf S. 744) besteht aus\neinem hohlen Bronzezylinder. Dieser Zylinder, der an einer Seite durch eine Platte aus dem gleichen Metall\nverschlossen ist, hat einen inneren Durchmesser von 15,7 mm und eine Tiefe von 40 mm. Er weist an der\nWand 20 Löcher von 0,5 mm (4 Reihen zu 5 Löchern) auf. Ein auf 48 mm zylindrischer Bronzekolben, dessen\nTotallänge 52 mm beträgt, gleitet in den senkrecht gestellten Zylinder hinein. Der Kolben, dessen Durch~\nmesser 15,6 mm beträgt, wird mit einem Gewicht von 2220 g belastet, so daß ein Druck von 1,2 kg/cm 2 auf\nden Zylinderboden ausgeübt wird.\n(2) Man bildet aus 5 bis 8 Gramm Dynamit einen kleinen Wulst von 30 mm Länge und 15 mm Durch-\nmesser, den man mit ganz feiner Gaze umgibt und in den Zylinder bringt; dann setzt man den Kolben und\ndas Gewicht darauf, damit das Dynamit einem Druck von 1,2 kg/cm 2 ausgesetzt wird.\nMan notiert die Zeit, die es braucht, bis die ersten öligen Tröpfchen (Nitroglyzerin) an der Außenseite\nder Löcher des Zylinders erscheinen.\n(3) Wenn bei einem bei 15° bis 25° C durchgeführten Versuch die ersten Tröpfchen erst nach einem Zeit-\nraum von mehr als 5 Minuten erscheinen, entspricht das Dynamit den Bedingungen.\n1159","Zu Rn 1150 Abs. (2 a) Anlage C zur EVO\nZusammensetzung                                                       Verhalten                                      Empfindlichkeit unter einem Fallhammer\nEmp-\n1                      in                                                      i gegen                 eines mit                                                                                  find-\nt:n              Hundert-        Aussehen     Lagerung     beim              1\neine I1\nbeim      dem                        von 2 kg Gewid:tt                     von 5 kg Gewid:tt       lieh-\ni::               teilen            und          bei     Erhitzen ! gegen       10 mm I Einwerfen Sprengstoff                                                                                    keit\nt0.   Bestand-\nBesdlaffenheit   75° C       im\n'Zündung ' hohe, : in eme\ngefüllten                                   bei einer Fallhöhe von cm                      gegen\nteile                                             Wood'-      durdl      5 mm rotglühende Eisenbled:t-\ntll\nnadl\nAn-\nI fun-\nge-                              sdlen\nMetallbad\nStreidl-\nholz\nbreite\n' Gas- . sd:tale\nEisen-  kästd:tens\nim\nRei-\nbung\ngabe     den                                                 1\nflamme  !,     (5 g)  Holzfeuer\ns j 1o 15 ! 20 / 30 i 40 [ so / 60 j s i 1o 15 : 20 , 2s '30 35 40\n!\n-\n1\nz\ni\n1\n~\nDona-1 Ammon-                      Hellgelbes. Gewichts-      180°       Smal : 5mal i Ent-               In 1½      Keine                                                                                    ~\nrit 1    nitrat     80     80,5  feinkörniges verlust        (rot- ,    nicht      nicht' zündet Minuten Zersetzung                        6    6    61414              6   6    6   2    4!2                0:)\nPulver, etwas nach         braune      ent-        ent- sich und Spreng-                                                                                         Keine\nTrinitro-                  zusammen- 2 Tagen Dämpfe)            zündet zündet brennt stoff ab-              Teilweise                                                                        Er-        1\ntoluol ·                                                                                                                                                                                  schei-    -l\n12     11,5     backend.     0,3 und     305°                                mit   gebrannt. Zersetzung  !                             1                                                l'.l)\nWird beim 0,4 v. H.        306°                              gleich- Kästchen                                                                                   nung    (Q\nNitro-                   Rütteln nicht Geruch        370°                             mäßiger an einer Explosion                                   1    1                    3    2   4 6           0..\n(t)\nglyzerin      4       4,0   entmischt. schwach, entzündet                              Flamme      Ecke                                                                                              \"-t\nHolzmehl!\ni\n4       3,9\nKubische\nDichte in der\nsauer       und\nlangsam\nin     durch-\n12/14/10 geschmol-\n•i::\nrn\nPatrone 1,0             · abge- ·                          Sekunden zen. Sonst                              1                                                           (Q\n1\nl'.l)\nbrannt                                ab     unver-                                                                                             0-\n(t)\nändert.\nWieder-                                                                                             a:l\nholung                                                                                              0\n~\nebenso                                                                                            ?\n0..\n(t)\n~\n~\n!'--'\n0\n(t)\nN\n(t)\ns0-\n(t)\n\"-t\n.....\nCO\nc.,,\n0:)\n.,.,.\n\"\"'I\n~\nl","744                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nZu Rn 1158 (1)\nApparat für die Prüfung auf Ausschwitzen\n110'\nQ\n15 6\nHOHLZYLINDER AUS BRONZE                                       BRONZEKOLBEN\nMaßstab : 1 : 2                                          Maßstab: 1 : 2\n4 Reihen\nzu 5 Löchern\nvon 0.50     CD\nCl)\n()\nGEWICHT\nMaßstab: 1 : 2","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                              745\nAnhang Ia\nBestimmungen über Fibertrommeln und Pappfässer für feste giftige Stoffe\ngemäß Rn 407 (6 c) 2, 408 (2) c), 409 (1) d), 410 (1) d), 410 (1 a) und 414 (1) c)\nAnträge auf Zulassung von Fibertrommeln und Pappfässern zur Beförderung fester giftiger Stoffe [Rn 401,                        1160\nZiffern 5 b), 5 c), 6, 8, 9, 13 und 14] sind an den Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums\nzu richten. Dem Antrage sind eine maßstäbliche Zeichnung und eine Beschreibung beizufügen, die· genaue\nAngaben über den Aufbau der Trommel oder des Fasses und die verwendeten Werkstoffe enthalten.\nJede Bauart einer Fibertrommel oder eines Pappfasses ist auf Kosten des Herstellers einer praktischen                          1161\nPrüfung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung zu unterziehen. Der Hersteller hat der Prüfstelle für\ndiesen Zweck die erforderliche Anzahl von Trommeln oder Fässern zur Verfügung zu stellen, die mit\neinem Stoff von etwa gleichem spezifischen Gewicht wie der zu befördernde Stoff gefüllt sein müssen. Bei\nder Prüfung ist das Verhalten der gefüllten Trommeln oder Fässer beim Fallenlassen aus einer Höhe von\n2,5 m auf ein Kopfsteinpflaster, und zwar beim Auftreffen auf die Mantelfläche, auf den \"Boden, den Deckel\nund je auf eine Kante des Bodens und des Deckels festzustellen. Die Prüfstelle erstattet über das Ergebnis\nder Prüfung ein Gutachten, dem die in Rn 1160 bezeichneten Unterlagen (Zeichnung und Beschreib11:ng),\nggf. in der auf Grund der Prüfung geänderten Ausführung, beizufügen sind. Das Gutachten ist in je einer\nAusfertigung dem Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu übersenden.\nHat eine Bauart den Anforderungen der Prüfung genügt, und verpflichtet sich der Hersteller schriftlich,                        1162\nnur solche Fibertrommeln oder Pappfässer zur Beförderung fester giftiger Stoffe zu liefern, die der geprüf-\nten Bauart genau entsprechen, so wird die Bauart durch Eintragung der Herstellerfirma und einer Zulas-\nsungsnummer in eine beim Gewerbetechnischen Beirat des Bundesverkehrsministeriums zu führende Her-\nstellerliste zugelassen.\nHersteller von Fibertrommeln und Pappfässern, deren Bauart nach Abgabe der vorgeschriebenen Ver-                               1163\npflichtungserklärung durch Eintragung in die Liste gemäß Rn 1162 zugelassen worden ist, sind verpflichtet,\nauf den Mantel der von ihnen hergestellten, der zugelassenen Bauart entsprechenden Fässer einen deut-\nlichen Aufdruck. mit folgenden Angaben anzubringen:\n\"Fibertrommel (oder Pappfaß), für feste giftige Stoffe zugelassen.\nZulassungsnummer der Bauart ....... \".\nMit der Verwendung einer so bezeichneten Fibertrommel oder eines so bezeichneten Pappfasses über-                              1164\nnimmt der Absender die Gewähr für die bedingungsgemäße Gestaltung der Verpackung und trägt alle\nFolgen, die sich etwa daraus ergeben, daß die Verpackung den Bedingungen nicht entspricht.\n1165-\n1199\nAnhang II\nRichtlinien über die Beschaffenheit der Gefäße aus Aluminiumlegierungen\nfür gewisse Gase -der Klasse I d\nBem. Es gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung über die ortsbeweglichen geschlossenen Behälter für verdichtete, 1200\nverflüssigte und unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) (Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit 1935\nS. 343) und die gemäß § 3 (1) dieser Verordnung vom Deutschen Druckgasausschuß aufgestellten Technischen\nGrundsätze [vgl. Rn 133 (2)],\n1201-\n1299","746                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nAnhang III\nPrüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a\n1300    (1) Der Flammpunkt ist zu bestimmen:\na} für Temperaturen von nicht mehr als 65° C mit dem Apparat Abel-Pensky unter Beachtung der\nVorschriften DIN 51 755, DIN 53 169 und DIN 53 213;\nb} für Temperaturen von mehr als 65° C mit dem Apparat Pensky-Martens unter Beachtung der Vor-\nschrift DIN 51 758.\nBem. Rn 1301 ist in diesem Fall nicht zu beachten.\n(2) Ist der Flammpunkt bereits mit einem anderen anerkannten Gerät unter Beachtung von Rn 1301 be-\nstimmt worden, so kann in Abweichung von Abs. (1) auch dieser Meßwert zur Einordnung des Stoffes\nbenutzt werden. Als anerkannt gelten folgende Geräte:\na) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-\nFinances, Apparat Tag;\nb) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-Martens, Apparat Luchaire-Finances.\n1301    Bei Anwendung _von Rn 1300 (2) ist das Prüfverfahren vorzunehmen:\na) für den Apparat Abel gemäß den britischen Normvorschriften Nr. 33/44 des „Institute of Petroleum\";\nes darf auch der Apparat Abel-Pensky mit den gleichen Normvorschriften verwendet werden;\nb) für den Apparat Pensky-Martens gemäß den Normvorsduiften Nr. 34/47 des „Institute of Petroleum\"\noder den Normvorschriften D. 93-46 der A. S. T. M.;\nc) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften D. 53-46 der A. S. T. M.;\nd) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal officiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten An-\nweisung zum Erlaß des französischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 26. Oktober 1925.\n1303    Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer Flüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:\nMan gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen\nErlenmeyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und ungefähr 1 g festes pulverisiertes Kaliumjodid bei\nund rührt um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Minuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt\nman sie 5 Minuten abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene Jod wird nach einer halben\nStunde mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfatlösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-\nständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an. Werden die erforderlichen cm 3 der Thiosulfatlösung\n1\nmit n bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt (in H 2 02 berechnet) der Flüssigkeit nach der Formel ; np\n1 0\nberechnen.\n1304-\n1349\nAnhang lila\nBestimmungen für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nauf Grund von Deutschen Normenvorsduiften\n(Rn 301, Bern. zu Ziffern 3 und 4)\n1350     Stoffe der Rn 301, Ziffern 3 und 4, sind den Vorschriften der Klasse III a nicht unterstellt, wenn sie ent-\nzündbare flüssige Stoffe in der Ruhe nicht ausscheiden und im Auslaufbecher nach dem Normblatt DIN 53 211\nmit einer Auslaufdüse von 4 mm Durchmesser bei 20° C\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden haben, oder\nb) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber weniger als 90 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 60 0/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten, oder\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber weniger als 60 Sekunden haben, und nicht mehr\nals 20 0/o entzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a enthalten.\n1351-\n1399","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                                747\nAnhang IV\nVorschriften für die Verwendung von Wagen mit elektrisdlen Einrichtungen\nDie explosiven Stoffe der Klasse l a,                                                                       1400\ndie mit explosiven Stoffen geladenen Gegenstände der Klasse I b,\ndie Gegenstände der Klasse I c, Ziffern 4, 21, 22, 23 und 26,\ndie entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a, Ziffern 1, 2 und 3, sowie Azetaldehyd, Azeton und\nAzetonmischungen (Ziffer 5), in Versandstücken von mehr als 50 kg,\ndie entzündbaren festen Stoffe der Klasse III b, Ziffern 3 bis 7,\ndie entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe der Klasse III c und\ndie ätzenden Stoffe der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 der Klasse V\ndürfen in Wagen mit elektrischen Einrichtungen nur befördert werden, wenn diese den nachstehenden\nVorschriften entsprechen:\na) Die elektrischen Leitungen müssen fest verlegt und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.\nSie müssen, soweit es sich nicht um Bleikabel oder ähnliche Leitungen mit einem nahtlosen und rost-\nsicheren Metallmantel handelt, in dichte Stahlröhren verlegt sein. Die Verbindungen spannungs-\nführender oder zur Erdung dienender Teile sind gegen SelbsÜockern zu sichern. Die Metallteile des\nWagens dürfen nicht zur Rückleitung des Stromes benutzt werden.\nb) Als Beleuchtung sind nur elektrische Glühlampen zugelassen. An den Lampen muß die Leitungsein-\nführung abgedichtet und ein starkes, gegen den Laderaum dicht abschließendes Schutzglas angebracht\nsein. Wenn die Lampen nicht durch ihren Einbau in Wände oder Decke gegen mechanische Beschä-\ndigung geschützt sind, müssen sie mit einem kräftigen Schutzkorb oder Schutzgitter umgeben sein. Die\nGlühlampen müssen gegen Selbstlockern gesichert sein.\nc) Elektrische Maschinen, Regel-, Schalt- und Sicherheitsvorrichtungen (z.B. Schmelzsicherungen, selbst-\ntätige Stromunterbrecher), bei deren Betrieb Funken auftreten können, sowie Heiz- und Kochgeräte\nund Blitzschutzeinrichtungen müssen so gebaut sein, daß sie im Raum vorhandene explosible Gas-,\nDampf- oder Staub-Luftgemische nicht zur Entzündung bringen können (Explosionen ausschließende\nBauart). Diese Vorschrift gilt nicht für elektrische Einrichtungen, die in einem vom Laderaum durch\ndichte Wände ohne Verbindungstüren völlig getrennten Abteil mit ins Freie führenden Lüftungs-\nöffnungen untergebracht sind.\n(1) Die in Rn 1400 genannten Stoffe und Gegenstände dürfen nicht in mit Transformatoren ausgerüsteten       1401\nWagen verladen werden.\n(2) Für die in Rn 1400 bezeichneten entzündbaren und entzündend (oxydierend) wirkenden Stoffe der\nKlassen III a, III b und III c sowie für die ätzenden Stoffe der Ziffern 1 e) 2 und 1 f) 2 der Klasse V dürfen\nmit Lufttransformatoren ausgerüstete . Wagen verwendet werden, wenn alle zum Aufbau der Transforma-\ntoren benützten Werkstoffe unbrennbar oder schwer entzündbar sind. Die Lufttransformatoren müssen\nunter dem Wagenkasten angebracht und von diesem durch eine Isolierschicht so getrennt sein, daß Licht-\nbögen, die beim Durchbrennen einer Wicklung entstehen, nicht zu einem Brande des Wagenkastens\nführen können.\n(3) Mit Transformatoren ausgerüstete Wagen müssen besonders gekennzeichnet sein, wenn sie nicht\nschon ohne weiteres als solche. erkennbar sind.\nWagen, deren Einrichtungen diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen trotzdem zur Beförderung der        1402\nerwähnten Stoffe und Gegenstände verwendet werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß alle den Vor-\nschriften nicht entsprechenden elektrischen Einrichtungen von der Stromzuführung abgeschaltet und\nwährend der Beförderung gegen das Einschalten gesichert sind.\n1403-\n1499\nAnhang V\n1. Vorsdlriften für die GefahrzetteJ\nAls Größe der Zettel ist das Normalformat A 5 (148 X 210 mm) vorgeschrieben. Zettel auf Versand-             1500\nstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm) verkleinert sein.\n(1) Die Gefahrzettel sind auf den· Versandstücken, an den Wagen und auf den Kleinbehältern (Klein-           1501\ncontainern) aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen. Nur wenn die äußere\nBeschaffenheit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder Täfelchen aufgeklebt wer-\nden, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel dürfen an den Versand-\nbehältern, an Privatwagen und an privaten Kleinbehältern (Kleincontainern) auch dauerhafte Gefahr-\nzeichen angebracht werden, die den vorgeschriebenen Mustern genau entsprechen müssen.","H8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(2) Es ist Sache des Absenders, die vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen:\na) auf den Versandstücken, gleichgültig, ob sie als Stückgut oder als Wagenladung aufgegeben\nwerden,\nb) an allen Behältern (Containern),\nc) an den Wagen, die als Wagenla.dung aufgegeben werden,\nd) an den Wagen, die Stückgüter enthalten, die der Absender verladen hat.\n(3) In allen anderen Fällen obliegt es der Eisenbahn, die vorgeschriebenen Zettel an den Wagen\naozubringen.\n1502    Vorräte an früher gedruckten Gefahrzetteln, die den neuen Mustern 1, 2, 3 und 4 nicht entsprechen,\ndürfen aufgebraucht werden.\n2. Erläuterung der Bildzeichen\n1503    Die für die Stoffe und Gegenstände der Klassen I a, I b, I d, I e, II bis V und VII b vorgeschriebenen\nGefahrzettel (siehe die Tafel auf Seite 109) bedeuten:\nNr. 1 (Bombe, orange):                                       Explosionsgefährlich.\nvorgeschrieben in Rn 37, 43 (1) und (2),             Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 42,\n75, 80 (1) und (2);                                  44, 79, 81.\nNr. 2 (Flamme, orange):                                      Feuergefährlich.\nvorgeschrieben in Rn 212 (1) und (4), 218            Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 217,\n(1) und (3), 307 (1) und (4), 313 {1) und (3),       219, 312, 314, 350, 352, 766.\n345 {1) und (2), 351 (1) und (2), 760, 765\n(1) und (2);\nNr. 3 (Totenkopf, orange):                                   Giftig.\nvorgeschrieben in Rn 160 (la), 307 (2) und           In den Wagen und Gütersdmppen (Magazinen)\n(4). 313 (2) und (3), 316 (5), 381 (2), 388 (2)      getrennt von Nahrungs- und Genußmitteln zu\nund (3), 421 (1) und (2), 428 (1) und (2),           lagern.\n431 (3);                                             Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 312,\n314, 387, 389, 427, 429.\nNr. 4 (Korbflasche, orange):                                 Ätzend oder entzündend und ätzend wirkend.\nvorgeschrieben in .Rn 381 (1). 388 (1) und           Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 387,\n(3), 391 (3), 512 (1) und (2), 519 (1) und           389, 518, 520.\n(2), 522 (3);\nNr. 5 (Versandstück mit Strahlen, Totenkopf und              Radioaktiv (gesundheitsgefährdende Strahlung).\nAufschrift „RADIOACTIVE\", orange):                   Von Menschen, Tieren und mit nicht entwickelten\nvorgeschrieben in Rn 462, 466;                       photographischen Emulsionen überzogenen Ge-\ngenständen fernhalten.\nWegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 467.\nNr. 6 (offener Regenschirm, schwarz):                       Vor Nässe zu schützen.\nvorgeschrieben in Rn 187 (1), 193 (2);               Wegen der Zusammenladeverbote siehe Rn 194.\nNr. 7 (zwei Pfeile, schwarz):                               Oben.\nvorgeschrieben in Rn 151 (2), 187 (2), 212           Der Zettel ist, mit den Pfeilspitzen nach oben,\n(2). (3) und (4), 307 (3) und (4), 381 (1),          auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.\n421 (1) und (2), 462, 512 (1), (2) und (3),\n760;\nNr. 8 (Kelchglas, rot):                                     Vorsichtig behandeln, oder:\nvorgeschrieben in Rn 151 (1) und (2), 160            Nicht stürzen.\n(2), 187 (2), 193 (2), 212 (3) und (4), 218\n(3), 307 (3) und (4), 381 (1), 421 (1) und (2),\n462, 512 (1) und (2), 760, 765 (2);\nNr. 9 (Dreieck, rot mit schwarzer Aufschrift):              Vorsichtig verschieben.\nvorgeschrieben in Rn 160 (1), 218 (2), 313\n(1).\n1504-\n1599","Nr. 28-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1958                          749\nGefahrzettel\nBedeutung: Siehe Anhang V (Rn 1503)\nVerkleinerte Darstellung:     1/24 des Normalformates A 5 (148X210 mm)\nNr.1                                 Nr.2                               Nr.3\nRn 37, 43, 75, 80                    Rn 212,218,307,313,                 Rn 160, 307, 313, 316,\n(Farbe: orange RAL 2000)               345,351,760,765                    381,388,421,428,431\n(Farbe: orange RAL 2000)           (Farbe: orange RAL 2000)\nNr:4                                 Nr.5                               Nr.6\nRn 381,388,391,512,                  Rn 462,466                          Rn 187, 193\n519,522                            (Farbe: orange RAL 2000)           (Farbe: schwarz RAL 9005)\n(Farbe: orange RAL 2000)\nNr. 7                                 Nr.8\nNr.9\nRn 160, 218, 313\n(Farbe: rot RAL 3001)\nRn 151, 187,212,307,                 Rn 151, 160, 187, 193,\n381,421,462,512,                     212, 218, 307, 381,\n760                                  421,462,512,760,\n(Farbe: schwarz RAL 9005)               765\n(Farbe: rot RAL 3001)","750                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nSammlung des Bundesredds\n(Bundesgesetzblatt Teil III)\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\ngemäß Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 437)\nNeuveröffentlichung aller Rechtsvorschriften, die bei der Bereinigung\ndes Bundesrechts als fortgeltend erachtet werden, nach Sachgebieten\ngeordnet, in der jeweils gültigen Fassung.\nDie Semmlung wird in folgende 9 Hauptsachgebiete gegliedert:\n1. Staats- und Verfassungsredlt\n2. Verwaltung\n3. Redltspßege\n4. Zivil- und Strafredlt\n5. Verteidigung\n6. Finanzwesen\n7. Wirtsdlaftsredlt\n8. Arbeltsredlt, Sozlalredlt, Versorgung\n9, Verkehrswesen, Post- und Fernmeldewesen\nJedes Hauptsachgebiet wird aus mehreren Teillieferungen zusammengehöriger Untergruppen bestehen.\nDie Unte1gliederung des jeweiligen Hauptsachgebiets ist auf der letzten Umschlagseite jeder Lieferung ab-\ngedruckt.\nAusgehend von der ursprünglichen Fassung jeder Vorschrift sind alle Änderungen, Neufassungen und\nTeilaufhebungen im Text berücksichtigt. Jede solche Änderung ist in einer Fußnote unter Angabe der Ver-\nkündungsstelle der ändernden Vorschrift belegt·. Ist eine Vorschrift amtlich neu gefaßt, so geht die Bearbeitung\nvon dieser Neutassung aus.\nVoraussichtlidter Umfang der Sammlung etwa 4000 bis 5000 Blatt. Die Sammlung wird auch nach Abschluß\nder Bereinigung durch Ubersid1ten fortgeführt, die die Veränderungen in den einzelnen Sachgebieten jeweils\nzum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres dars(ellen, bei wesentlichen Änderungen des Inhalts einzelner\nLieferungen auch durch Neuauflagen nach dem jüngsten Stand.\nBestellungen sind zu· richten an:\nSammlung des Bundesred:lls, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfadl\nDie Sammlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der Preis beträgt 5 Pf\npro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einsdtl. Umschlag und Versandkosten. Eine Abonnementsbestellung\nbei der Post ist nicht möglich. Redtnungserteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang\nder gelieferten Hefte.\nHefte einzelner Rechtsgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pf pro Blatt einschl. Umsdtlag\nzuzüglic:h Versandkosten gegen Voreinsendung des entspredtenden Betrages auf Postscheckkonto\nK ö In 1 1 2 8 • S am m l u n g de s Bund e s rech t s , B u n de s g e s e t z b 1 a t t T e i 1 I I I • oder nach Be-\nzahlung auf Grund einer Vorausberedtnung.                     ·\nBisher ersdtienen:\n1. Folge, 1. Lieferung:\nGerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege\n(44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0, 15 DM Versandgebühren)\n2. Folge, 2. Lieferung:\nVerfahren vor den ordentlichen Gerichten\nZivilprozeß, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Vergleich,\nKonkurs, Einzelgläubigeranfechtung\n(206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren)\n3. Folge, 3. Lieferung:\nVerfahren vor den ordentlichen Gerimten\nStrafverfahren, Strafvollzug, Strafregister, Haftentschädigungen, Gnadenrecht,\nAuslieferung und Durchlieferung\n(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglidt 0,15 DM Versandgebühren)\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: ab 1. 1. 1959 vierteljährlidi für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 2,00 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}