{"id":"bgbl2-1958-27-4","kind":"bgbl2","year":1958,"number":27,"date":"1958-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/27#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_27.pdf#page=63","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten Nationen über die Todeserklärung Verschollener","law_date":"1958-12-08T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. DezembeF 1958                             637\nBekanntmachung über das Inkrafttreten ·\ndes Protokolls zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Konvention der Vereinten Nationen\nüber die Todeserklärung Verschollener.\nVom 8. Dezember 1958.\nGemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni             Ferner beehrt sich der Ständige Beobachter, im\n1958 über den ·Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-             Auftrag seiner Regierung dem Generalsekretär\nland zu dem Protokoll vom 16. Januar 1957 zur                   mitzuteilen, daß gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Kon-\nVerlängerung der Geltungsdauer der Konvention                   vention das Amtsgericht Sc:höneberg in Berlin-\nder Vereinten Nationen vom 6. April 1950 ·über die              Schöneberg als das Gericht bestimmt worden ist,\nTodeserklärung Verschollener            (Bundesgesetzbl.        das für die Entgegennahme von Anträgen und die\n1958 II S. 165) wird hiermit bekanntgemacht, daß                Ausgabe von Todeserklärungen, die sonst in den\ndas Protokoll und die Konvention nach Abschnitt III             Zuständigkeitsbereich der in Artikel 2 Abs. 2 ge-\nBuchstabe b und Abschnitt II Buchstabe c des Pro-               nannten Gerichte gefallen wären, ausschließlich zu-\nständig sein soll. Diese Ubertragung der Zustän-\ntokoll~ für\ndigkeit auf das Amtsgericht Sc:höneberg gilt auch\ndie Bundesrepublik                                           im Land BeTlin.\nDeutschland                    am 23. Oktober 1958\nFerner beehrt,__ sich der Ständige Beobachter, im\nin Kraft getreten sind; die deutsche Beitrittsurkunde\nAuftrag seiner Regierung dem Generalsekretär\nist an diesem rage bei dem Generalsekretär der\nanzuzeigen, daß die Bundesregierung gemäß Ar-\nVereinten Nationen hinterlegt worden.                           tikel 1 Abs. 2 die Anwendung der Konvention auf\nDie Konvention war nach ihrem Artikel 17 am                  Personen ausgedehnt hat, die nach 1945 unter ähn-\n23. Januar 1957 außer Kraft getreten.                           lichen wfe den in Artikel 1 Abs. 1 der Konvention\nDer Ständige Beobachter der Bundesrepublik                   aufgeführten Umständen verschollen sind. Diese\nDeutschland bei den Vereinten Nationen hat an-                  Ausdehnung der Anwendung gilt ebenfalls für das\nläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde fol-              Land Berlin.•\ngende Erklärung abgegeben:\nDas Protokoll ist bereits in Kraft getreten für\n.Der Ständige Beobachter der Bundesrepublik\nDeutschland bei den Vereinten Nationen beehrt        Pakistan                      am      22. Januar 1957\nsich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\na!)läßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde     Israel                        am      22.Januar 1957\nd~r Bundesrepublik zu dem Protokoll zur Verlän-      Kambodscha                    am          30. Juli 1957\ngerung der Geltungsdauer der Konvention über\ndie Todeserklärung Verschollener, aufgelegt zu\ndie Chinesische\nNew York am 16. Januar 1957, folgende Erklärung_       Republik                    am 9. September 1957\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland abzu-        Italien                       am        25. März 1958.\ngeben:\nDas Protokoll zur Verlängerung der Geltungs-      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndauer der Konvention über die Todeserklärung    die Bekanntmachung vom 29. Februar 1956 (Bundes-\nVerschollener gilt auch im Land Berlin.         gesetzbl. II S. 329).\nBonn, den 8. Dezember 1958.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nKnappste in","638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II.\nHOHE BEHORDE\nSoeben erschienen:\nDie Stabilität des Arbeifsverhältnisses                                                                    \"\ntaa~ dem Recht der Mi~gliedsfaaten\nder Europäischen Gemeinschaff für Kohle und Stahl\nDieser Band gehört zu einer Reihe von Veröffentlichungen iiber das Arbeitsrecht ln den Mit•\nglieclstaaten der Gemeinschaft, die auf Anregung der Hohen Behörde von einer Gruppe von\nFachleuten ausgearbeitet wird.\nDiese Arbeitsgruppe, die unter dem Vorsitz von Professor Paul DURAND von der Rechts-\nund Wirtscbaftswissenscbaftlicben Fakultät Paris steht, setzt sieb aus folgenden Persönlich•\nkeiten zusammen:\nG. BOLDT, Richter am Bundesarbeitsgericht in Kassel,\nP. HORION, Professor an der UDiversitlt Lüttich,\nA. KA YSER, Prlsldent des .Office des Assurances Sodales\" iD Luxemburg,\nL. MENGONI, Professor für· Arbeitsrecht an der Katholischen Universitlt Mailand,\nA. N. MOLENAAR. Professor an der UDiversitlt Leiden.\nNach einer ersten einführenden Studie über die .Quellen des Arbeitsrechts iD den Lindern\nder Europiiscben Gemeinschaft für Kohle und Stahl• haben die sedls Juristen mit dieser\nStudie über die Stabilität des ArbeitsverhiltDisses die Untersu~ung eines der wesentlichen\nund aktuellsten Probleme des Arbeitsrechts in Angriff genommen.\nDas Arbeitsrecht scheint sieb iD der Tat mehr und mehr auf den Schutz der Lohnempf&nger\ngegen willkürliche Entlassungen auszurichten und strebt danach, dieses Recht auf ArbeJt fest\nzu verankern. wie es iD einigen neueren Verfassungen bereits geschehen ist. durch die es\nseinen festen Platz im Zeitbewußtsein gefunden hat.\n1D den Beridlten der sechs Linder werden sowohl die in Gesetzen und VerordnuQen ent•\nhaltenen als auch die vertraglich festgelegten Bestimmungen analysiert, in denen diese Ent•\nwtdtlung ihren Niederschlag gefunden hat. Es wird ferner eine DarstellunQ des Schutzes\ngegeben, zu dem diese Entwicklung bis beute geführt hat.\nIn dem zusammenfassenden Bericht legt Professor DURAND dar, wie trotz der Unterschiede\nzwischen den angewandten Verfahren die Tendenz zur Stabilitlt des Arbeitsverhältnisses\nallen sechs Ländern gemeinsam ist. Er hebt die Hauptprobleme hervor, die mit der Ver-\nwirklichung der Stabilität des Arbeitsverhältnisses verbunden sind. Dabei weist er vor allem\nauf die Gefahr der Starrheit, der Inelastizitit des Arbeitsverhältnisses hin, die seiner An-\nsicht nach ein Hindernis für die Beweglichkeit der Arbeitnehmer darstellt. Di05e Beweglichkeit\naber sei eine der Forderungen der auf dem technischen Fortschritt beruhenden modernen\nWirtschaft.\nDiese Veröffentlichung (328 Seiten) ist in den vier Sprachen der Gemeinschaft, deutsch.\nfranzösisch, italienisch und niederländisch, erhältlich.\nVerkaufspreis: DM 8,40 zuzügl. Porto- und Verpackungskosten.\nBestellungen erbeten an: V E R LAG D ES B U ND E SAN Z EI GER S, K O LN 1, Postfach\n.....\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: ab 1-l.1959vierteljährlich für TeillundTeilII je DM5,-zuzüglichZustellgebühr.\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 odt r nach Beza;1iu:1q auf Gn.~.d einer Vo,ausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM i ,2J zuzuglich Versandgebuhr DM 0,20."]}