{"id":"bgbl2-1958-24-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":24,"date":"1958-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe","law_date":"1958-09-24T00:00:00Z","page":351,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["351\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1958               Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1958                                                                                                             Nr. 24\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                          Seite\n24.9.58   Dritte Verordnung zu_r Änderung der Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe                                                                              351\n25.8.58   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt und der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr . .                                                                      352\n8.9.58   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung\ninternationaler Streitfälle ([nkrafttreten für die Dominikanische Republik) . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     352\n11. 9. 58 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags vom 24. September 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-\nbelgischen Grenze i.md andere die Beziehungen zwischen beiden Ländern betreffende Fragen                                                                        353\n11. 9. 58 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkraft-\ntreten für Ghana) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   353\n17.9.58   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention vom\n20. Mai 1875 ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              354\nDritte Verordnung zur Änderung\nder Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe.\nVom 24. September 1958.\nAuf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 109 Abs. 1                                           In Artikel 1 wird dem Absatz 1 folgender Satz 2\nNr. 1 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939                                        angefügt:\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Ge-\nsetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-                                          „Außerdem können auch solche Fahrzeuge mit\nbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-                                             einem Verschlußanerkenntnis ausgestattet wer-\ngesetzbl. I S. 317) und des Vierten Zolländerungs-                                        den, die ein nicht in der Anlage 2 vorgesehenes\ngesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetz-                                            Verschlußsystem aufweisen, sofern die beteilig-\nblatt I S. 1331) in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1                                      ten Staaten das Verschlußsystem gemeinsam an-\ndes Grundgesetzes wird verordnet:                                                          erkannt haben.\"\n§ 1                                                                                                           §   2\nDie Ordnung für den Zollverschluß der Rhein-                                            Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nschiffe in der Fassung der Anlage zur Verordnung\nüber die Einführung einer Ordnung für den Zoll-\nverschluß der Rheinschiffe vom 16. August 1950                                                                                           § 3\n(Bundesgesetzbl. S. 415j wird entsprechend einem\nBeschluß der Zentralkommission für die Rhein-                                             Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1958 in\nschiffahrt wie folgt geändert:                                                        Kraft.\nBonn, den 24. September 1958.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}