{"id":"bgbl2-1958-23-5","kind":"bgbl2","year":1958,"number":23,"date":"1958-09-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_23.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums und ihrer Nebenabkommen","law_date":"1958-08-16T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1958                            341\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Sdmtze des gewerblichen Eigentums und ihrer Nebenabkommen.\nVom 16. August 1958.\nI.                                                           III.\nDie am 2. Juni 1934 in London revidierte Pariser              Das am 2. Juni 1934 in London revidierte Madrider\nVerbandsübereinkunft zum Schutze des gewerb-                   Abkommen über die internationale Registrierung\nlichen Eigentums (Reidlsgesetzbl. t 937 II S. 583) ist        von Fabrik- oder Handelsmarken (Reic:hsgesetzbl.\ngemäß ihrem Artikel 16 Abs. 3 in Kraft getreten                1937 II S. 583, 608) ist gemäß seinem Artikel 11\nfür                                                           Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 der\nam    8. Dezember 1956          Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft getreten für\nVietnam\ndie Türkei                  am         27. Juni 1957          Vietnam                     am 8. Dezember 1956.\nRhodesien und                                                 Die Beitrittserklärung Vietnams ersetzt die Bei-\nNyassaland               am          1. April    1958   trittserklärung zur Pariser Verbandsübereinkunft\nund ihren Nebenabkommen, welche Frankreich mit\nIrland                      am          14. Mai     1958\nWirkung vom 25. Juni 1939 für seine überseeischen\nAustralien                  am           2. Juni    1958    Gebiete abgegeben hat, so daß Vietnam seit diesem\nHaiti                       am            1. Juli  1958.   Zeitpunkt ununterbrochen dem Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Fabrik-\nDie Beitrittserklärung Vietnams ersetzt die Bei-           oder Handelsmarken angehört.\ntrittserklärung zur Pariser Verbandsübereinkunft\nund ihren Nebenabkommen, welche Frankreidi mit                    Die Niederlande haben das Abkommen für\nWirkung vom 25. Juni 1939 für seine überseeischen              Surinam mit Wirkung vom 21. April 1959 gekün-\nGebiete abgegeben hat, so daß Vietnam seit diesem              digt. Die Niederländisdie Regierung hat erklärt,\nZeitpunkt ununterbrochen der Pariser Verbands-                 daß sie auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksam-\nübereinkunft angehört.                                         werdens der Kündigung international registrierten\nMarken Artikel 11 bis des Abkommens anwenden\nwird.\nII.                                                           IV.\nDas am 2. Juni 1934.in London revidierte Madrider             Das am 2. Juni 1934 in London revidierte Haager\nAbkommen über die Unterdrückung falscher Her-                  Abkommen über die internationale HinterleJung\nkunftsangaben auf Waren (Reic:hsgesetzbl. 1937 II              gewerblicher Muster oder Modelle (Reichsgesetzbl.\nS. 583, 604) ist gemäß seinem Artikel 5 Abs. 1 in              1937 II S. 583, 617) ist gemäß seinem Artikel 22\nVerbindung mit Artikel 16 Abs. 3 der Pariser Ver-              Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 der\nbandsübereinkunft in Kraft getreten für                        Pariser Verbandsübereinkunft in kraft getreten für\nVietnam                     am    8. Dezember 1956            Vietnam                     am 8. Dezember 1956.\ndie Türkei                   am         27. Juni 1957          Die Beitrittserklärung Vietnams ersetzt die Bei-\nIrland                                                      trittserklärung zur Pariser Verbandsübereinkunft\nam          14. Mai 1958.\nund ihren Nebenabkommen, welche Frankreich mit\nDie Beitrittserklärung Vietnams ersetzt die Bei-           Wirkung vom 25. Juni 1939 für seine üb~rseeisdien\ntrittserklärung zur Pariser Verbandsübereinkunft              Gebiete abgegeben hat, so daß Vietnam seit diesem\nund ihren Nebenabkommen, welche Frankreich mit                Zeitpunkt ununterbrochen dem Haager Abkommen\nWirkung vom 25. Juni 1939 für seine überseeischen             über die internationale Hinterlegung gewerblicher\nGebiete abgegeben hat, so daß Vietnam seit diesem             Muster und Modelle angehört.\nZeitpunkt ununterbrochen dem Madrider Abkom-                      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nmen· über die Unterdrückung falscher Herkunfts-               Bekanntmachung vom 11. September 1956 (Bundes-\nangaben auf Waren angehört.                                   gesetzbl. II S. 930).\nBonn, den 16. August 1958.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDittmann"]}