{"id":"bgbl2-1958-22-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":22,"date":"1958-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Verfahrensordnung der Schiedsstelle nach dem Abkommen vom 16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs","law_date":"1958-08-23T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["331\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1958                    Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1958                                                                                                              Nr. 22\nTag                                                                      Inhalt:                                                                                          Seite\n23. 8. 58  Bekanntmachung der Verfahrensordnung der Schiedsstelle nach dem Abkommen vom\n16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-\nsenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs . .                                                                      331\n23. 8. 58  Dritte Verordnung zur Änderung dH Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und\ndie Lotsensignale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   333\n8. 8. 58  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Berichtigung des französischen\nWortlauts des Allgemeinen ZoJl- und Handelsabkommens (Inkrafttreten für Belgien und\nLuxemburg) ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         333\n12. 8. 58  Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission für\nMenschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland für weitere drei Jahre) . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     334\n13. 8. 58  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über Internationale Ausstel-\nlungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen\n(Inkrafttreten für Monaco) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              334\nBekanntmachung der Verfahrensordnung\nder Schiedsstelle nach dem Abkommen vom 16. Juli 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft\nüber die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs.\nVom 23. August 1958.\nDie von der Schiedsstelle nach dem Abkommen\nvom 16. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Sdlweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Liquidation des früheren deutsdl-\nsdlweizerisdlen Verrechnungsverkehrs (Bundes-\ngesetzbl. 1957 II S. 66) in Ausführung des Artikels 6\nAbs. 5 des Abkommens aufgestellte und von den\nbeiden Regierungen genehmigte Verfahrensord-\nnung wird nachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 23. August 1958.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDittmann","332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nVerfahrensordnung\nder Sdliedsstelle nach dem Abkommen vom 16. Juli 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdtaft\nüber die Liquidation des früheren deutsdt-schweizerischen Verrechnungsverkehrs.\nGemäß Artikel 6 Abs. 5 des Abkommens zwischen der             (2) Zustellungen werden durch eingeschriebenen Brief\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen             gegen Rüde- und Empfangsschein bewirkt.\nEidgenossenschaft über die Liquidation des frühe-\nren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs vom                                  Artikel 5\n16. Juli 1956 gibt sich die Schiedsstelle die folgende\n(1) Die Schiedsstelle holt etwaige weitere Auskünfte\nVerfahrensordnung.                         der Beteiligten ein, die zur Aufklärung und Ergänzung\ndes Sachverhalts notwendig sind.\nArtikel 1\n(2) Die erforderlichen Beweise werden durch die\n(1) Die Schiedsstelle führt die Bezeichnung \"Schieds-\nSchiedsstelle durch eines ihrer Mitglieder oder durch\nstelle für die Liquidation des früheren deutsch-schweize-\neinen ersuchten Richter (Artikel 6 Abs. 6 des Abkom-\nrischen Verrechnungsverkehrs\".\nmens) erhoben. Dabei können auch Beweismittel heran-\n(2) Sie entscheidet endgültig und bindend in den Fäl-       gezogen werden, auf die sid1 die Beteiligten nicht\nlen, die im Artikel 2 Abs. 5 und im Artikel 4 Abs. 4 des       berufen haben. Den Beteiligten ist bei der Beweisauf-\nAbkommens bezeichnet sind.                                     nahme Gehör zu gewähren.\n(3) Sie tritt nach Bedarf an einem jeweils von ihr zu          (3) Beteiligt sind der Antragsteller und die beiden\nbestimmenden Orte zusammen.                                    Verredmungsinstitute.\nArtikel 2\nArtikel 6\n(1) Lehnt das Verrechnungsinstitut (Deutsche Verrech-\nnungskasse, Schweizerische Verrechnungsstelle) den Zah-          (1) Die Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amts\nlungsanspruch des Antragstellers ganz oder teilweise ab,       wegen mündliche Verhandlung anordnen.\nso kann dieser innerhalb eines Monats seit Zugang des            (2) Beratungen der Schiedsstelle sind in jedem Falle\nEntsmeides die Smiedsstelle anrufen.                           geheim.\n(2) Der Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen\nwird, ist schriftlich zu begründen und in vierfacher Aus-                              Artikel 7\nfertigung bei dem Verrechnungsinstitut einzureichen,             Die Entscheidung der Schiedsstelle ist mit Gründen\ndessen Entsmeid angefochten wird. Beweismittel sind zu         versehen den Beteiligten schriftlich zuzustellen.\nbezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.\n(3) Eine Ausfertigung des Antrags übersendet das Ver-                               Artikel 8\nremnungsinstitut sofort dem Verremnungsinstitut des               (1) Der unterliegende Antragsteller ist zur Zahlung\nanderen Landes; etwaige Beilagen des Antrags fügt es           einer Verfahrensgebühr zu verurteilen. In besonderen\nzur Einsimtnahme und alsbaldigen Rücksendung bei.              Fällen kann die Schiedsstelle aus Billigkeitsgründen von\nder Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise absehen.\nArtikel 3\n(2) Die Gebühr bemißt sich nach dem von der Schieds-\n(1) Wenn und soweit nicht das Verrechnungsinstitut\nstelle festzusetzenden Streitwert unter Berücksichtigung\nim Einvernehmen mit dem anderen Verrechnungsinstitut\ndes Ausmaßes der Inanspruchnahme der Schiedsstelle und\nseinen Entscheid zugunsten des Antragstellers abändert,\nihrer Auslagen für eine Beweisaufnahme im Rahmen von\nübermittelt es den Antrag innerhalb eines Monats nach\n25 bis 3000 Deutsche Mark oder Schweizer Franken\nseinem Eingang sowie die Beilagen dem landeseigenen\n(Unterzeichnungsprotokoll zu Artikel 6 des Abkommens,\nMitglied der S~iedsstelle. Dabei hat es mitzuteilen,\nBuchstabe c). Bei nur teilweisem Unterliegen des Antrag-\nwann der angefomtene Entscheid dem Antragsteller zu-\ngegangen und wann der Antrag eingegangen oder zur              stellers sowie bei Rücknahme des Antrags wird sie ange-\nmessen herabgesetzt.\nPost aufgegeben worden ist. Seine Stellungnahme zu dem\nAntrag hat. das Verremnungsinstitut schriftlich in drei-\nArtikel 9\nfacher Ausfertigung beizulegen.\n(2) Innerhalb der gleichen Monatsfrist (Absatz 1 Satz 1)      (1) Vor Beginn ihrer Tätigkeit soll die Sdliedsstelle\nkann das Verremnungsinstitut des anderen Landes dem            dem Antragsteller aufgeben, binnen einer bestimmten\nbezeichneten Mitglied der Schiedsstelle seine Stellung-        Frist die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der ihm\nnahme in dreifacher Ausfertigung übermitteln.                  im Unterliegensfalle mutmaßlim aufzuerlegenden Ver-\nfahrensgebühr nachzuweisen.\n(3) Die Monatsfrist (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2) kann\nauf Antrag verlängert werden.                                     (2) Hiervon ist abzusehen, wenn der Antragsteller\n(4) Je eine Ausfertigung der eingegangenen Stellung-\nseine Bedürftigkeit glaubhaft macht oder andere Billig-\nkeitsgründe entgegenstehen.\nnahmen (Absatz 1 Satz 3, Absatz 2) wird dem Antrag-\nsteller zugestellt. Dabei kann ihm eine Frist für eine            (3) Bei fruchtlosem Ablauf der für den Nachweis der\n~chriftliche Gegenäußerung gesetzt werden. Diese Gegen-       Vorschußzahlung gesetzten Frist erklärt die Schiedsstelle\näußerung ist beiden Verrechnungsinstituten mitzuteilen.        den Antrag für zurückgenommen.\n(5) Auf Anforderung der Schiedsstelle haben ihr die           (4) Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Entschei-\nVerrechnungsinstitute ihre den Fall betreffenden Akten        dungen sind von beiden Mitgliedern der Smiedsstelle\nzur Einsichtnahme zu übersenden.                              zu treffen.\nArtikel 4                                                    Artikel 10\n(1) In der Regel leitet das im Artikel 3 Abs. 1 Satz          Diese Verfahrensordnung tritt am 1. September 1958 in\ngenannte Mitglied der Schiedsstelle das Verfahren.            Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1958.\nPritsch                                 Leuch"]}