{"id":"bgbl2-1958-2-3","kind":"bgbl2","year":1958,"number":2,"date":"1958-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_2.pdf#page=2","order":3,"title":"I. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,","law_date":"1958-01-08T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["18                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nBekanntmachung tlber das Inkrafttreten sowie über den Geltungsbereich\nI. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit\nunter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der\nHinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen,\nII. des Vorläufigen Europäischen Abkommens vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der\nSozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebe-\nnen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen, und\nIII. des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 sowie des Zusatzprotokolls\nzu diesem Abkommen.\nVom 8.Januar 1958.\nA. Inkrafttreten der Abkommen\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1956 über das Vor-\nläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale\nSicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der\nInvalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige\nEuropäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der\nSozialen Sicherh_eit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu-\ngunsten der Hinterbliebenen (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 507) sowie nach\nArtikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1956 zu dem Europäischen\nFürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll\nzu dem Europäischen Fürsorgeabkommen (Bundesgesetzbl. 1956 II\ns. 563)\nwird hiermit bekanntgemacht, daß\nI. das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über\nSoziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des\nAlters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen\nII. das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über\ndie Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der\nInvalidität und zugunsten der Hinterbliebenen\nnach ihren Artikeln 13 Abs. 3 und die Zusatzprotokolle zu diesen\nAbkommen nach ihren Artikeln 3 Abs. 4, sowie\nIII. das Europäische Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 nach\nseinem Artikel 21 Abs. c und das Zusatzprotokoll zu diesem\nAbkommen nach seinem Artikel 5 Nr. 4\nfür die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1956 in Kraft\ngetreten sind ·i.\nDie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei der Hinter-\nlegung der deutschen Ratifikationsurkunden bei dem Generalsekretär\ndes Europarates am 24. August 1956 folgende Erklärungen abgegeben:\nI. Zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember\n1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den\nFall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen:\n(UbersetzungJ\n1. Le Gouvernement federal renouvelle, a cette occa-                     1. Die Bundesregierung erneuert bei dieser Gelegenheit\niion, sa reserve, deja formulee en vue de la signa-                     ihren bereits im Hinblick auf die Unterzeichnung des\nture de l' Accord, selon laquelle l' adhesion a cet Accord              Abkommens gemachten Vorbehalt •·i, wonach die Teil-\nne constitue en aucun cas une reconnaissance du sta-                   nahme an diesem Abkommen in keiner Beziehung\ntut actuel de la Sarre. Pour cette raison, la ratification             eine Anerkennung des gegenwärtigen Status des Saar-\nde l'Accord ne saurait etre interpretee comme impli-                   landes darstellt. Aus diesem Grunde ist in der Rati-\nquant reconnaissance des declarations faites par le                    fikation des Abkommens auch keine Anerkennung der\nGouvernement sarrois alors en fonction et jointes a                    von seiten der seinerzeitigen Saarregierung abgegebe-\nl' Accord, sur la definition des notions de « ressortis-               nen und dem Abkommen beigefügten Erklärungen\nsants » et de « territoire >~                                          über die Definition der Begriffe „Staatsangehörige\"\nund „Gebiet\" zu erblicken.\n•) Im Saarland finden die drei Abkommen und die Zusatzprotokolle seit dem 1. Oktober 1954 Anwendung .\n.. ) Der Vorbehalt ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes in das Bundesgebiet vom 23. Dezember 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 1011) gegenstandslos."]}