{"id":"bgbl2-1958-18-5","kind":"bgbl2","year":1958,"number":18,"date":"1958-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/18#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_18.pdf#page=31","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt","law_date":"1958-07-12T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1958                            259\nDritte Verordnung\nzur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.\nVom 12. Juli 1958.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über        (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erstreckt sich\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-         nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die über-\nnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl.     wadrnngsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 der\nII S. 317) wird verordnet:                              Gewerbeordnung zum Gegenstand haben.\n§\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Regens-\nburg ist auf der Bundeswasserstraße Donau Strom-\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Regens-     und Schiffahrtspolizeibehörde im Sinne der Donau-\nburg wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für       schiffahrtspolizeiverordnung vom 28. September\ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der     1935 (Reichsgesetzbl. II S. 663). Sie ist befugt, den\nBundeswasserstraße Donau Rechtsverordnungen zu          Erlaß strom- und schiffahrtspolizeilicher Verfügun-\nerlassen über                                           gen zur Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nach-\n1. das Verhalten im Verkehr,                     geordneten Stellen zu übertragen.\n2. die Anforderungen an den Bau, die Aus-\nrüstung, die Bemannung und den Betrieb                                  § 2\nsowie über die Kennzeichnung der Wasser- ·\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen wird\nfahrzeuge (Binnenschiffe, schwimmenden\nermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicher-\nGeräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Lesum\nschwimmenden Anlagen,\noberhalb der Eisenbahnbrücke bei Bremen-Burg und\n3. die Anforderungen an die Befähigung und auf der Wümme bis zur Franzosenbrücke in Borg-\nEignung von Schiffsführern und -mann- feld Rechtsverordnungen mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nschaften, Floßführern, Fährleuten und Lot- und 2 bezeichneten Inhalt zu erlassen; § 1 Abs. 2 ist\nsen,                                          anzuwenden.\n4. die Gebühren für behördliche oder amtlich                               § 3\nangeordnete Maßnahmen zur Durchführung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Uber-\nder nach den Nummern 1 bis 3 erlassenen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nVerordnungen; sie bedarf hierzu der Zu-\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nstimmung des Bundesministers der Finan-\nzen.                                          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nDie Verordnungen nach den Nummern 2 und 3\nkönnen das Verfahren festlegen, in dem der Nach-\n§ 4\nweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbrin-\ngen ist.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1958 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1958.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","260                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nSa01n1lang des Bandesrechfs,\nBundesgesefzblaff Teil III\nAm 15. Juli 1958 erschien die erste Folge des Bundesgesetzblattes Teil III.\nSie enthält als erste Lieferung des Hauptsachgebietes 3 „Rechtspflege\" die\nzur Zeit gültigen bundesrechtlichen Vorschriften über\nGerimfsverfossung und Berafsremf der Remfspflege\nDie Vorschriften über Notare, Rechtsanwälte und Rechtsberater sind bis\nzum Erlaß der auf diesem Gebiet zur Zeit im Bundestag eingebrachten\nGesetze zurüd{gestellt.\nDas Heft hat einen Umfang von 44 Druckseiten im Format des Bundes-\ngesetzblattes. Es kostet im Einzelbezug 1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Ver-\nsandgebühren.\nWeitere Teilausgaben folgen in Kürze.\nDie Sammlung wird in Teilabschnitten je nach der Durchführung der Be-\nreinigung in broschierten Einzelheften geliefert.\nBestellungen sind zu richten an:\nSammlung des Bundesrechts\nBundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.\nDie Sdmmlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der\nPreis beträgt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Ver-\nsandkosten. Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungs-\nerteilung erfolgt postnumerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.\nHefte einzelner Rechtsgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt\neinschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden\nBetrages auf Postscheckkonto K ö 1 n 1128 „Sam m 1 u n g des Bundesrechts,\nBundesgesetzblatt Te i 1 III u oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesciesetzhlatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL c1 n f ende r Bez n q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich fÜr Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je c1nqel,rnqene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 39!l oder nuch Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis diesc'r Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}