{"id":"bgbl2-1958-17-2","kind":"bgbl2","year":1958,"number":17,"date":"1958-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Positionslaternen","law_date":"1958-07-11T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nVerordnung über Positionslaternen.\nVom 11. Juli 1958.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des             1. einen Hinweis auf diese Verordnung,\nGesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik                  2. die Bezeichnung der Laterne nach Verwen-\nDeutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-               dungsart und die Herstellungsnummer,\nvertrag London 1948 vom 22. Dezember 1953 (Bun-\n3. die Abmessungen und die lichttechnischen\ndesgesetzbl. •H S. 603) wird verordnet:\nEigenschaften der Laterne,\n4. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeug-\n§ 1                                     nisses,\nDiese Verordnung gilt für                                    5. den Ort und das Datum der Prüfung.\n1. Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz         (3) Bei zugelassenen Laternen sind das Zeichen\nvom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79)     der Prüfstelle, das Datum der Prüfung und die\ndie Bundesflagge führen,                          Nummer der Laterne auf dem Gürtel und den\nEinsatzgläsern einzuritzen oder einzuätzen.\n2. Binnenschiffe, die in einem Binnensc:hiffs-\nregister im Geltungsbereich dieser Verordnung\neingetragen sind,                                                           § 6\n3. sonstige Fahrzeuge,                                   D\"as Prüfungszeugnis ist an Bord des Fahrzeugs\nmitzuführen, auf dem die Positionslaterne verwen-\nsoweit sie auf See, auf den Seeschiffahrtstraßen        det wird.\noder auf dem Nord-Ostsee-Kanal verkehren.\n§ 7\n§ 2                              (1) Positionslaternen müssen während des Ge-\nbrauchs so gehaltert sein, daß ihr Licht nicht durch\nPositionslaternen sind die Laternen, die zur Her-     Teile des Fahrzeugs oder durch an Bord befindliche\nstellung der nach der Seestraßenordnung vom             Gegenstände oder Personen verdeckt wird und ihre\n22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603, 760)      Stellung zum Fahrzeug sich nicht verändern kann.\noder der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai\n1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) vorgeschriebenen          (2) Einfarbige Seitenlaternen müssen in derselben\nLichter mit einer Mindesttragweite dienen. Als          Querschiffsebene und in gleicher Höhe angebracht\nPositionslaternen gelten nicht die von kleinen          werden. Der Abstand dieser Laternen voneinander\nFahrzeugen gebrauchsfertig zur Hand zu haltenden        darf die Breite des Fahrzeugs nicht wesentlich\nLaternen mit weißem Licht.                              unterschreiten.\n(3) Der bei einfarbigen Seitenlaternen anzubrin-\ngende Schirm (Artikel 2 Buchstabe a Nr. 6 der See-\n§ 3\nstraßenordnung) darf nicht niedriger sein als die\n(1) Positionslaternen müssen vom Deutschen           Höhe der zugehörigen Laterne ohne Schornstein.\nHydrographischen Institut geprüft und zugelassen        Der Schirm muß der Farbe des Lichts entsprechend\nsein.                                                   rot oder grün gestrichen sein.\n(2) Das Deutsche Hydrographische Institut erläßt        (4) An Stelle von besonderen Schirmen dürfen\nfür Positionslaternen Zulassungsbedingungen. Die        geeignete Teile der Aufbauten des Fahrzeugs zur\nZulassungsbedingungen sind im Bundesanzeiger zu         Abschirmung des Lichts verwendet werden, sofern\nveröffentlichen.                                        den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprochen\n(3) Die gemäß Absatz 2 erlassenen Zulassungs-        werden kann.\nbedingungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas                                 § 8\nanderes _bestimmt ist, Mindestbedingungen.\n(t) Die See-Berufsgenossenschaft und die Binnen-\nschiffahrts-Berufsgenossenschaft haben bei den von\n§ 4                           ihnen· erfaßten Fahrzeugen, die Wasser- und Schiff-\nDer Eigentümer und der Führer eines Fahrzeugs         fahrtsämter bei allen übrigen Fahrzeugen die vor-\nsind verpflichtet, die Positionslaternen des Fahr-      geschriebene Ausrüstung mit Positionslaternen, ihre\nzeugs zur Prüfung dem Deutschen Hydrographischen        Halterung und Abschirmung zu überwachen.\nInstitut oder einer seiner Dienststellen einzureichen.     (2) Der Eigentümer und der Führer des Fahrzeugs\nhaben den Bediensteten der in Absatz 1 aufgeführ-\n§ 5\nten Stellen das Betreten des Fahrzeugs zur Aus-\nübung des Dienstes und die Kontrolle der Positions-\n(1) Die Zulassung gilt für einen Zeitraum von        laternen an Bord zu ermöglichen sowie die für die\nfünf Jahren. Sie erlischt bereits vorher, wenn durch    Uberwachung erforderlichen Prüfungszeugnisse vor-\nBeschädigungen oder Reparaturen Änderungen an           zulegen.\nder Laterne eingetreten sind.\n(3) Für Dienstfahrzeuge des Bundes und der Län-\n(2) Uber die Zulassung einer Positionslaterne ist    der gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2\nein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungs-         nicht. Diese Fahrzeuge werden durch die zustän-\nzeugnis muß enthalten                                   digen Aufsichtsbehörden überwacht.\n•"]}