{"id":"bgbl2-1958-14-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":14,"date":"1958-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Italien)","law_date":"1958-06-12T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1958                      Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1958                                                                                            Nr. 14\nTag                                                     Inhalt:                                                                                         Seite\n16. 6. 58  Gesetz zu dem Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Südafrika-\nnischen Union zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb\nder Seeschiffahrt und der Luftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   158\n12. 6. 58  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-\nrung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Italien) . . . . . . . .                                                 157\n19. 6. 58  Erste Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni\n1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis\n30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Erste Erneuerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 163\n24. 6. 58  Zweite Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni\n1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis\n30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Zweite Erneuerung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  164\n20. 6. 58  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-niederländischen Abkommens\nüber Zusammenlegung der Grenzabfertigung im Rheinschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       164\nBekanntmadmng über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern\nund Werbematerial (Inkrafttreten für Italien).\nVom 12. Juni 1958.\nDas in Genf am 7. November 1952 unterzeichnete\nInternationale Abkommen zur Erleichterung der\nEinfuhr von Warenmustern und Werbematerial\n(Bundesgesetzbl. 1955 II S. 633) ist nach seinem\nArtikel XI für\nItalien                                            am 22.März 1958\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 24. März 1958 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 101).\nBonn, den 12. Juni 1958.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDi ttmann"]}