{"id":"bgbl2-1958-13-2","kind":"bgbl2","year":1958,"number":13,"date":"1958-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_13.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein","law_date":"1958-06-12T00:00:00Z","page":154,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n§ 2                                                         § 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten               Diese Verordnung tritt am t. Juli 1958 in Kraft.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem               Bonn, den 6. Juni 1958.\nGebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n§ 3                                    Der Bundesminister für Verkehr\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.                                       Seeb oh m\nVierte Verordnung\nzur Jtnderung der Vorsduiften für die Reeden auf dem Rhein.\nVom 12. Juni 1958.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die               b} am rechten Ufer\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                       an den Landebrücken\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                  von km 851,80 bis 852,50\nS. 317) wird verordnet:                                              für einzelne Fahrzeuge, ausgenommen die\nin § 5 Nr. 2 genannten.\nArtikel\nDie Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein                 2. Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge, die\n- Anlage der Verordnung zur Einführung der Vor-              die zollamtliche Abfertigung auf dem Strom\nschriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt-           (Grünabfertigung) wählen, müssen, sofern nicht\npolizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiff-             die Abfertigung während der Fahrt stattfindet,\nfahrtpolizeiverordnung) vom 24. Dezember 1954                auf dem Liegeplatz 3 ankern. Alle übrigen\n(Bundesgesetzbl. II S. 1466) - werden in Ausfüh-             Fahrzeuge haben auf Liegeplatz 1 bzw. 2 zu\nrung des Beschlusses der Zentralkommission für die           ankern.\nRheinschiffahrt vom 8. Mai 1958 wie folgt geändert:              3. Sind die Liegeplätze 1, 2 oder 3 voll belegt,\n1. Abschnitt IX (Emmerich) erhält folgende Fassung:          so weist die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nden übrigen Fahrzeugen Liegeplätze zu.\n\"Ab s ch n i tt IX\n§ 3\nEmmerich\nBelegen der Plätze\n§ 1\nAllgemeines                              1. Auf den Liegeplätzen am linken Ufer müs-\nsen alle Schleppzüge und einzelnen Fahrzeuge\n1. Auf der Reede vor Emmerich (km 849,60 bis            seitliche Abstände von mindestens 6 m vonein-\n854,80) dürfen Fahrzeuge nur auf den in § 2               ander und vom Ufer halten.\ngenannten Liegeplätzen stilliegen.\n2. Die von der Uferlinie ab gemessene Breite\n2. Flößen weist die Strom- und Schiffahrt-              der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer ange-\npolizeibehörde Liegeplätze von Fall zu Fall zu.           geben.\n§ 4\n§ 2\nLiegeplätze                             Bestimmungen für einzelne Tankschiffe und andere\neinzelne Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen\n1. Als Liegeplätze für den Bergverkehr und\nEinzelne Tankschiffe und andere einzelne\nden in § 6 .Satz 2 genannten Talverkehr werden\nFahrzeuge mit gefährlichen Ladungen haben auf\nfolgende Wasserflächen bestimmt:                          dem Liegeplatz 1 an dessen oberem Ende zwi-\na} Am linken Ufer                                    schen km 849,60 und 850,00, auf dem Liegeplatz 3\nLiegeplatz 1                                      an dessen unterem Ende zwischen km 854,30 und\nvon km 849,60 bis 852,00                          854,80 zu ankern. Sie müssen beim Stilliegen\nmindestens 10 m Abstand voneinander und von\nfür Schleppzüge und die in § 4 genann-\nanderen Fahrzeugen halten.\nten einzelnen Fahrzeuge,\nLiegeplatz 2                                                                § 5\nvon km 852,00 bis 852,30                                               Landebrücken\nfür einzelne Fahrzeuge, ausgenommen\n1. An den Landebrücken nach § 2 Nr. 1 Buch-\ndie in § 4 genannten,\nstabe b dürfen nicht mehr als 4 Fahrzeuge neben-\nLiegeplatz 3                                      einander liegen. Fahrzeuge, die an den Lande-\nvon km 852,80 bis 854,80                          brücken keinen Platz finden, müssen unverzüg-\nfür Schleppzüge und einzelne Fahrzeuge;          lich den Liegeplatz 2 aufsuchen.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1958                             155\n2. An den Landebrücken dürfen nicht anlegen              2. Die Breite der Liegeplätze nach Nummer l\na) Leerfahrzeuge,                                 Buchstaben a bis d beträgt 170 m, von der Ver-\nb) Tankschiffe mit Ladungen der Gefahren-         bindungslinie der Buhnenköpfe ab gerechnet,\nklasse K 0, K 1 oder K 2 und andere           sofern nicht am Ufer eine andere Breite ange-\nFahrzeuge mit gefährlichen Ladungen,          geben ist.\nc) Fahrzeuge mit Seitenschraube oder mit            3. Die Endpunkte der Liegeplätze nach Num-\nSchiebeboot,                                  mer 1 Buchstaben a bis d sind nach § 100 Nr. 2\nd) Fahrzeuge mit überstehender Decklast.          der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-\nzeichnet.\n§ 6\n§ 3\nBestimmungen für den Talverkehr\nLiegeplätze für Tankschiff.e\nDer Talschiffahrt ist das Stilliegen auf der\nReede vor Emmerich verboten. Ausgenommen                    1. Als Liegeplatz für Tankschiffe werden fol-\nsind                                                     gende Wasserflächen bestimmt:\na) Fahrzeuge, die in Emmerich laden oder                     a) Von km 862,90 bis 863,38,\nlöschen,                                                b) von km 857,36 bis 857,86 für Tankschiffe\nb) Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend der                      des Talverkehrs, die die vereinfachte\nPersonenbeförderung dienen,                                 zollamtliche Abfertigung (Grünabferti-\nc) Fahrzeuge, die für den Hafen Kleve be-                       gung) wählen.\nstimmt sind.\"                                       2. Für die Breite der Liegeplätze nach Num-\nmer 1 Buchstaben a und b gilt § 2 Nr. 2.\n2. Abschnitt X (Lobith) erhält folgende Fassung:\n„Abschnitt X                                                   § 4\nLobith                                 Liegeplätze für Fahrzeuge mit Sprengstoffen\noder sonstigen gefährlichen Ladungen\n§ 1\nFahrzeugen mit Sprengstoffen oder sonstigen\nAllgemeines                        gefährlichen Ladungen werden Liegeplätze von\n1. Die Reede vor Lobith erstreckt sich von             Fall zu Fall zugewiesen.\nkm 857,36 bis 864,80 zwischen der Verbindungs-\nlinie der Buhnenköpfe am rechten Ufer und der\n§ 5\nStrommitte.\nWendeplätze\n2. Fahrzeuge dürfen nur auf den in den §§ 2,\n3 und 4 angegebenen Liegeplätzen beilegen oder              1. Als Wendeplätze werden folgende Wasser-\nankern, und zwar darf jeder Liegeplatz nur von           flächen   bestimmt:\nFahrzeugen der dort angegebenen Art benutzt                     a) Von km 859,25 bis 859,90,\nwerden.\nb) von km 860,90 bis 861,33,\n3. Flößen weist der Strommeister (Baken-\nmeester oder Riviermeester) Liegeplätze von                     c) von km 861,70 bis 862,90,\nFall zu Fall zu.                                                   soweit die Wasserflächen nicht nach § 2\nNr. 1 Buchstabe e belegt sind,\n§ 2\nd) von km 863,38 bis 863,80.\nAllgemeine Liegeplätze\n2. Die Wendeplätze dürfen nur zum Wenden\n1. Als Liegeplätze werden folgende Wasser-\nflächen bestimmt:                      ·                 oder auf der Fahrt nach oder von einem Liege-\nplatz befahren werden.\na) Von km 857,86 bis 859,25\nfür Talfahrer, die die vereinfachte zoll-       3. Die Breite der Wendeplätze beträgt 170 m,\namtliche Abfertigung (Grünabfertigung)        von den Verbindungslinien der Buhnenköpfe ab\nwählen,                                       gerechnet, sofern nicht am Ufer eine andere\nBreite angegeben ist.\nb) von km 859,90 bis 860,90\nfür zu Tal fahrende Schleppzüge,                4. Die Endpunkte der Wendeplätze sind durch\nTafeln am Ufer gekennzeichnet.\nc) von km 861,30 bis 861,70\nfür einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge,\n§ 6\nd) von km 863,80 bis 864,80\nLandebrücken\nfür Bergfahrer,\n1. An den schwimmenden Landebrücken nach\ne) flußwärts der schwimmenden Privat-              § 2 Nr. 1 Buchstabe e dürfen nicht mehr Fahr-\nlandebrücken                                 zeuge liegen, als an der betreff enden Lande-\nzwischen km 861,70 und 862,90                  brücke angegeben ist. Fehlt diese Angabe, so\nfür einzelne Fahrzeuge, welche diese         dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebenein-\nLandebrücken benutzen.                        ander an der Landebrücke liegen."]}