{"id":"bgbl2-1958-13-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":13,"date":"1958-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1958-06-06T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["153\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1958                     Ausgegeben zu Bonn am 24.Juni 1958                                                                                        Nr. 13\nTag                                              Inhalt:                                                                                          Seite\n6. 6. 58  Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . .                                                153\n12. 6. 58  Vierte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . .                                            154\n2. 6. 58  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkraft-\ntreten für die Dominikanische Republik) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   156\nNeunte Verordnung zur Änderung\nder 'Verordnung über die Untersuchung der Rheinsdliffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 6. Juni 1958.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes                   2. Nach Anlage G wird folgende Anlage angefügt:\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                                                                                                       nAnlage 1-1\nBinnensmiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge-                        Untersuchungskommission\nsetzbl. II S. 317) wird verordnet:\n(Ort)\nSondergenehmigung\n§ 1                                                                   für eine einmalige Fahrt\n(Artikel 4 b der Untersuchungsordnung).\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und\n-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-                      Das Fahrzeug: (Name und Art) .................... .\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                      des Eigentümers .................................. .\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                      darf unter den folgenden Bedingungen eine einmalige\nwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl.                     Fahrt von ............. bis ............. ausführen:\nS. 371) in der Fassung vom 11. Juni 1957 (Bundes-                     1. Mindestbemannung:\ngesetzbl. II S. 493) - wird wie folgt ergänzt:\n2. Mindestausrüstung: ............................ .\n1. Nach Artikel 4 a wird folgende Vorschrift ein-\ngefügt:\n\"Artikel 4 b\n........... ········· ............................ .\nSondergenehmigung für eine einmalige Fahrt\n3. Sonstige Bedingungen: ......................... .\nDie Untersuchungskommission kann in Aus-                             .................................................\nnahmefällen denjenigen Fahrzeugen, die kein\nDiese Genehmigung gilt nur für die oben angegebene\ngültiges Schiffsattest besitzen, für eine einmalige                Fahrt und wird einen Monat nach dem Tage ihrer\nBerg- oder Talfahrt auf dem Rhein eine Sonder-                     Ausstellung ungültig:\ngenehmigung erteilen, die das Sdliffsattest\nersetzt.                                                                                                            ........ , den ....•... 19 ..\n(Ort)\nKosten:                                         Der Vorsitzende der Unter-\nDie Sondergenehmigung wird nach dem\nMuster der Anlage H ausgestellt, wenn die                          Gebühren:                                        suchungskommission ...... .\n(Ort)\nFahrtauglichkeit des Fahrzeugs hinreichend ge-                     Bare Auslagen: ..... .\nwährleistet erscheint.\"                                            Insgesamt:                                          (Unterschrift und Dienstsiegel)\""]}