{"id":"bgbl2-1958-12-1","kind":"bgbl2","year":1958,"number":12,"date":"1958-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen","law_date":"1958-06-09T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["129\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1958                   Ausgege_ben zu Bonn am 12. Juni 1958                                                      Nr. 12\nTag                                            Inhalt:                                                          Seite\n9. 6. 58 Gesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreim zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . .   t 29\nGesetz über den Vertrag vom 15. Juni 1957\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensredltlicher Beziehungen.\nVom 9. Juni 1958.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                          stellt.\nDem in Wien am 15. Juni 1957 unterzeichneten                                 Artikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich zur Regelung vermö-             (1)  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ngensrechtlicher Beziehungen nebst dem Schlußproto-       kündung in Kraft.\nkoll und den beigefügten Anlagen wird zugestimmt.           (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem\nDer Vertrag nebst Schlußprotokoll und Anlagen            Artikel 120 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nwird nachstehend veröffentlicht.                         bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1958.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBrandt\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzef","130                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nVertrag zwisdlen\nder Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich\nzur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen\nDER PRÄSIDENT                                     trieben, soweit solche Gesellschaften, Unterneh-\nDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                mungen oder Betriebe der Förderung, Bearbei-\nund                                      tung oder Verteilung von Bitumen dienen.\nDER BUNDESPRÄSIDENT\nDER REPUBLIK OSTERREICH,                                               Artikel 2\nVON DEM WUNSCHE BESEELT, eine Regelung in den                 An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche\nvermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden           Dritter werden durch die Ubertragung nich.t berührt. Ein\nStaaten herbeizuführen und dadurch zu einer gedeihlichen       Ubersd:mß, der sich aus einer Verrechnung zugunsten\nEntwicklung der beiderseitigen Volkswirtschaften bei-          einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit\nzutragen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu               als Restitutionsgegner ergibt, wird nach Maßgabe der\nschließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten         Bestimmungen dieses Teiles übertragen.\nernannt:\nArtikel 3\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHerrn Dr. Heinrich v o n Br e n t an o ,            Eine Ubertragung nach den Bestimmungen dieses Teiles\nBundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik           findet nur statt, wenn die natürliche Person deutscher\nDeutschland,                        Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der\nBundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin aus-\nder Bundespräsident der Republik Osterreich:            zustellende öffentliche Urkunde ihre deutsche Staatsan-\nHerrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold F i g 1,       gehörigkeit glaubhaft madlt.\nBundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten\nder Republik Osterreich,                                            Artikel 4\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form          Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem 27. Juli\nbefindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben:           1955 verstorben und gehörte zu seinem Nachlaß Ver-\nmögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, so gelten die\nfolgenden Bestimmungen:\nTEIL I                             a) Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses Ver-\ntrages eingeantwortet worden, so steht jedem Er-\nBestimmungen über die Ubertragung von                         ben, der die Voraussetzungen für eine Ubertra-\nVennögensdlaften, Rechten und Interessen                      gung nach dem Teil I dieses Vertrages erfüllt, als\nan deutsdle Staatsangehörige                         Rechtsnachfolger das Recht auf Ubertragung gemäß\nArtikel 1 zu.\n1. ABSCHNITT                            b) Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit\ngegeben, der Nachlaß aber vor dem Inkrafttreten\nUbertragung                               dieses Vertrages noch nicht eingeantwortet worden,\nArtikel 1                                 so ist an Stelle des Vermögens im Sinne des Ar-\ntikels 1 Abs. 1 über die Rechte auf Ubertragung ge-\n(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Oster-             mäß Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen Er-\nreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen              ben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls zustän-\nPerson deutscher Staatsangehörigkeit standen und die                 den. Diese Rechte sind in der Abhandlung nach den\ndurch die Bestimmungen des Artikels 22 des Staatsver-                Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die\ntrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhän-               Ubertragung vorgesehen sind. Auf Grund der Ein-\ngigen und demokratischen Osterreich vom· 15. Mai 1955                antwortung stehen den Erben, soweit sie die Vor-\n(im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik                aussetzungen für eine Ubertragung nach Teil I die-\nOsterreich übertragen wurden, werden dieser Person                   ses Vertrages erfüllen, die Rechte auf Ubertragung\noder deren Rechtsnadlfolgern von Todes wegen bis zu                  zu. Soweit Erben diese Voraussetzungen nicht er-\neiner Wertgrenze von S 260.000 nach Maßgabe der fol-                 füllen, bezieht sich die Einantwortung an sie nicht\ngenden Bestimmungen mit Wirkung vom Tage des In-                     auf die Rechte auf Ubertragung gemäß Artikel 1.\nkrafttretens dieses Vertrages übertragen.                              Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit\n(2) Von der Ubertragung sind ausgenommen                          nicht gegeben, so steht jedem Erben, der die Vor-\na) Forderungen, die durch eine ehemalige Besat-              aussetzungen für eine Ubertragung nach TeH I die-\nzungsmacht in Osterreich, ihre Organe oder                ses Vertrages erfüllt, ein Recht auf Ubertragung ge-\ndurch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht            mäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem Falle sein\nmittelbar oder unmittelbar verwaltetes Unter-             Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.\nnehmen eingezogen worden sind;                         c) Die Frage, ob das Redlt auf Ubertragung in der\nb) Forderungen und Ansprüche gegen österreichi-,             Abhandlung als bewegliches oder unbewegliches\nsehe Gebietskörperschaften, soweit es sich nicht          Vermögen anzusehen ist, ist nach den Vermögens-\num Schuldverschreibungen handelt;                         gegenständen zu entscheiden, die für die Ubertra-\nc) etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen              gung vorgesehen sind.\nSicherstellung der von der Ernst Heinkel AG.           d) In den Fällen der Buchstaben a und b sind die Erben,\nausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf den            denen das Recht auf Ubertragung zusteht, so an-\nin Osterreich gelegenen Liegenschaften hergelei-          zusehen, als hätten sie dieses Recht vom Erblasser\ntet werden könnten;                                       von Todes wegen erworben.\nd) Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung            e) Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder\nfür die Verstaatlichung von Anteilsrechten an            Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Vermögen im\nGesellschaften, von Unternehmungen oder Be-              Sinne des Artikels 1 Abs. 1 zu erfüllen, so steht","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                 131\njedem Berechtigten, der die Voraussetzungen für                                   Artikel 8\neine Ubertragung nach Teil I dieses Vertrages er-          Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften,\nfüllt, das Recht auf Ubertragung gemäß Artikel 1        Rechte und Interessen einer natürlichen Person sind Ver-\nzu; Buchstabe d gilt sinngemäß.                         bindlichkeiten, die zu einem zu übertragenden Vermögen\ngehören, nicht abzuziehen und Erträgnisse nicht hinzuzu-\nArtikel 5                            rechnen, soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse\nIst ein deutscher Staatsangehoriger nach dem 26. Juli         nicht bereits bei der Festsitellung des zum 1. Januar 1948\n1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ver-            geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens be-\nstorben, so gilt das Recht auf Ubertragung, das ihm ge-         rücksichtigt wurden.\nmäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu sei-\nArtikel 9\nnem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassen-\nschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach .den Ver-              (1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von S 260.000\nmögensgegenständen zu bewerten, die für die Ubertra-             (Artikel 1) wird das Vermögen in eine . Gruppe Ver-\ngung vorgesehen sind; Artikel 4 Buchstabe c gilt sinn-         mögenschaften und in eine Gruppe Rechte und Interes-\ngemäß.                                                          sen eingeteilt.\nArtikel 6                               (2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören:\na) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,\nNatürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit,\ndie an Personengesellschaften mit dem Sitz in der Bun-                 b) Grundvermögen,\ndesrepublik Deutschland oder im Land Berlin beteiligt                  c) Betriebsvermögen sowie Anteile an einer Offe-\nsind, werden Vermögenschaften, Rechte und Interessen,                     nen Handelsgesellschaft, an einer Kommandit-\ndie am 8. Mai 1945 im Eigentum der Personengesellschaft                   gesellschaft und an einer Gesellschaft oder Ge-\nstanden, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Per-                       meinschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in\nsonengesellschaft übertragen (Artikel 1).                                  Osterreich,\nd) sonstige körperliche Sachen.\nArtikel 7                               (3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört das übrige\n(1) Der Wert der Vermögenschaf ten, Rechte und In-           Vermögen.\nteressen (Artikel 1) ist nach folgenden Grundsätzen zu              (4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben außer\nermitteln:                                                      Betracht:\na) land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grund-            a) Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönlich-e\nvermögen und Betriebsvermögen mit den zum                     Gebrauchsgegenstände      einschließlich persön-\n1. Januar 1948 geltenden. Einheitswerten; ist für\nlichen Schmuckes, zur persönlichen Berufsaus-\nein Betriebsvermögen, das von einer ehemali-                  übung notwendige Gegenstände und Werkzeuge\ngen Besatzungsmacht in Osterreich mittelbar                   sowie nicht der Zwangsvollstreckung unterlie-\noder unmittelbar verwaltet wurde, ein Einheits-               gende Gegenstände;\nwert zum 1. Januar 1948 nicht festgestellt, so ist\nder Wertermittlung der für die Berechnung der              b) bewegliche Güter, die nach Osterreich verlagert\nGewerbes~euer vom Gewerbekapital für das                      worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen\nJahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu legen,                  zu entziehen.\n'wobei die lediglich für Zwecke der Gewerbe-                                 Artikel 10\nsteuer vorgenommenen Hinzuredmungen oder\nKürzungen außer Ansatz zu lassen sind;                 (1) übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der bei-\nden Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in\nb) Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und an\njeder der beiden Gruppen eine Ubertragung der gesam-\nGewerkschaften des Bergrechtes sowie Schuldver-\nten Vermögenswerte statt.\nschreibungen mit den zum 1. Januar 1948 für die\nösterreichische Vermögensabgabe maßgebenden            (2) Ubersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die\nSteuerwerten beziehungsweise gemeinen Wer-         Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen\nten; wurden solche nicht festgestellt, so ist der  Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt\nWertermittlung der Nennwert zugrunde zu legen;      S 260.000 übertra,gen. Die Auswahl der zu übertragenden\nc) Anteile an Personengesellschaften und an Ge-        Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem\nsellschaften mit beschränkter Haftung in der       Begünstigten durch das österreichische Bundesministe-\nWeise, daß der für die Gesellschaft zum 1. Ja-     rium für Finanzen getroffen.\nnuar 1948 geltende Einheitswert auf die Gesell-\nschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile auf-                             Artikel 11\ngeteilt wird. Hierbei sind die zum 1. Januar 1948     (1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten,\nfür steuerliche Zwecke getroffenen Feststellun-     die zu dem Vermögen gehören, übertragen. Der Begün-\ngen über das Ausmaß der Anteile zugrunde zu         stigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten, die nach dem\nlegen;                                              8. Mai 1945 entstanden sind und nicht von ibm oder\nd) sonstige Vermögenschaften, Rechte und Inter-        einem von ihm bestellten Vertreter eingegangen worden\nessen mit dem Wert, der skh nach den steuer-        sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens.\nlichen Bewertungsgrundsätzen zum 1. Januar 1948     Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge an Körper-\nergibt.                                             sdlaften und Fonds des öffentlichen Rechts, die nach\n(2) Das an natürliche Personen gemäß· der Bestimmung         dem 8. Mai 1945 entstanden sind und zu dem übertrage-\ndes Artikels 6 zu übertragende Vermögen ist diesen Per-         nen Vermögen gehören. ,\nsonen nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personen-              (2) Wird einer natürlichen Person Vermögen nur teil-\ngesellschaft oder an der Gesellschaft oder der Gemein-          weise übertragen, so sind die zu dem Vermögen gehöri-\nschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen. Für das Aus-            gen Verbindlichkeiten angemessen aufzuteilen; hierbei\nmaß der Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft          ist das Verhältnis des Wertes des übertragenen Ver-\ngewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen Feststel-         mögens zu dem Wert des nicht übertragenen Vermögens\nlungen zugrunde zu legen.                                       zu berücksichtigen.","132                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nArtikel 12                            (2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt, daß\nfür das darin verzeichnete Vermögen die Voraussetzun-\nDie Vermögenswerte werden in dem Zustand übertra-         gen für eine Ubertragung gemäß Artikel 1 erfüllt sind.\ngen, in dem sie sich im Zeitpunkte der Einräumung der        Rechte Dritter werden durch die Amtsbestätigung nicht\ntatsächlic:ben Verfügungsgewalt befinden. Ansprüche aus      berührt.\nSchäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen an die-\nsem Vermögen, die durch Handlungen oder Unterlassun-            (3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen\ngen von Organen der Republik Osterreich, öffentlichen       Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nach-\noder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften oder        weis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung\nOrganen einer Besatzungsmacht oder durch Kapitalerhö-        in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift ver-\nhungen, Kapitalherabsetzungen, den Ausschluß von Be-         langen.\nzugsrechten oder durch die Nichtausübung von Bezugs-            (4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde\nrechten verursacht worden sind, können nicht geltend        gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes 1955.\ngemacht werden.\nArtikel 16\nArtikel 13\nIst eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind Sperr-\nIst ein Vermögen, das nach den vorangegangenen Be-        oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen verhängt\nstimmungen übertragen werden könnte, vor Inkrafttre-         wurden, weil das in der Amtsbestätigung verzeichnete\nten dieses Vertrages veräußert worden, so wird dem Be-       Vermögen am 8. Mai 1945 einem deutschen Staatsange-\ngünstigten der Veräußerungserlös oder das an Stelle des      hörig<0n zustand, unverzüglich aufzuheben.\nveräußerten Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen\nübertragen, soweit sich der Veräußerungserlös oder das\nErsatzvermögen in der Verfügungsgewalt der Republik                                   Artikel 17\nOsterreich befinden. Entsprechendes gilt für sonstige           (1) Soweit das österreichische Bundesministerium für\nVermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglich vor-      Finanzen die- Voraussetzungen für die begehrte Uber-\nhandenen Vermögens getreten sind.                            tragung nicht für gegeben hält, teilt es dies demjenigen,\nder das Begehren gestellt hat, gegen Empfangsnachweis\nmit; es hat ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In\nder Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das\n2. ABSCHNITT\nösterreichische Bundesministerium für Finanzen zu sei-\nner Erklärung bewogen haben; ferner ist ein Hinweis\nVerfahren\nauf die Frist des Absatzes 2 aufzunehmen.\nArtikel 14                             (2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses (Ar-\n(1) Das Begehren auf Ubertragung von Vermögen (Ar-        tikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb einer\ntikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium für    Frist von sechs Monaten nach Empfang der Mitteilung\nFinanzen zu richten.                                         zulässig.\nArtikel 18\n(2) Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen:\na) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit           (1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur innerhalb\n(Artikel 3),                                       einer Fris,t von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses\nVertrages gestellt werden.\nb) Angaben über den Wohnsitz am Tage der An-\nbringung des Begehrens und über den Wohn-             (2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist (Absatz 1)\nsitz am 8. Mai 1945, falls dieser damals im Ge-    kann das Begehren innerhalb einer weiteren Frist von\nbiete der Republik Osterreich gelegen war,         zwei Jahren nachgeholt werden. Ist im Zeitpunkt der\nEinbringung des Begehrens das Vermögen verwertet\nc) eine Erklärung über sein gesamtes am 8. Mai        worden, so tritt an die Stelle des Vermögens der Ver-\n1945 in Osterreich gelegenes Vermögen, soweit      wertungserlös.\nes auch am 27. Juli 1955 in Osterreich vorhan-                             Artikel 19\nden war,\n(1) Das österreichische Bundesministerium für Finanzen\n_ d) für das in Buchstabe c bezeichnete Vermögen        kann den zur Stellung eines Begehrens Berechtigten\nAngaben über die nach den Bestimmungen die-        schriftlich gegen Empfangsnachweis auffordern, inner-\nses Vertrages maßgebenden Werte und etwa           halb einer Frist von drei Monaten ein Begehren gemäß\nhierüber vorhandene Unterlagen,                    Artikel 14 zu stellen. Der Empfänger dieser Aufforde-\ne) im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes wegen     rung kann einen Antrag auf Ubertragung nur innerhalb\ndie zu deren Nachweis erforderlichen amtlichen     der vorgenannten Frist stellen; hierauf ist in der Auf-\nUrkunden.                                          forderung ausdrücklich hinzuweisen.\nKönnen die hiernach erforderlichen Nachweise oder                (2) Kann die Aufforderung (Absatz 1) nicht übermit-\nUrkunden infolge eines unverschuldeten Hindernisses          telt werden, so gibt das österreichische Bundesministe-\nnicht beigelegt werden, so können sie noch innerhalb         rium für Finanzen dem Vorsitzenden der deutschen De-\nangemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses nach-       legation der Ständigen Kommission (Artikel 92) in Wien\ngebracht werden.                                             hiervon Nachricht. Dieser wird innerhalb einer Frist von\ndrei Monaten dem österreichischen Bundesministerium\n(3) Sind die Angaben in dem Begehren für eine Be-         für Finanzen mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten\nurteilung unzureichend, so ;kann das österreichische Bun-    ermitteln konnte.\ndesministerium für Finanzen die Ausfüllung eines von\n(3) Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt\nihm aufgele,gten Formblatts verlangen.\nwerden, so steht es dem österreichischen Bundesministe-\nrium für Finanzen frei, das Vermögen zu verwerten.\nArtikel 15                         Stellt der Empfänger der Aufforderung innerhalb der\n(1) Treffen die Voraussetzungen für die Ubertragung       im Artikel 18 Abs. 1 bestimmten Frist ein Begehren (Ar-\nzu, so hat das österreichische Bundesministerium für         tikel 14), so tritt an die Stelle des Vermögens der Ver-\nFinanzen eine Amtsbestätigung auszustellen und diese         wertungserlös. Die Bestimmung des Artikels 18 Abs. 2\ndem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.              gilt auch in diesem Falle.","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                              133\n3. ABSCHNITT                        Regelung, die nach dem 26. Juli 1955, aber bis zum In-\nkrafttreten dieses Vertrages zustande gekommen ist, als\nErzieherischen, kulturellen, karitativen oder\nrechtzeitig erfolgt.\nreligiösen Zwecken dienende Vermögenschaften\n(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen\nArt i k e 1 20                    den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden und an-\nVermögenschaften, die am 8. Mai 1945 erzieherischen,     dere kommunale Körperschaften im Gebiete der Bundes-\nkulturellen, karitativen oder religiösen Zwecken dienten   republik Deutschland gleich.\nund die durch die Bestimmungen des Artikels 22 Staats-\nvertrag auf die Republik Osterreich übertragen -wurden,                              Ar ti k e 1 23\nwerden ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögen-\nschaften und ohne Rücksicht darauf, ob sie am 8. Mai 1945     (1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22 werden\nim Eigentum einer natürlichen oder einer juristischen      Einwendungen, die dem Schuldner nach allgemeinem\nPerson standen, in sinngemäßer Anwendung der Bestim-       Recht gegen die Forderung allenfalls zustehen, nicht be-\nmungen des 1. und 2. Abschnittes mit Wirkung vom Tage      rührt.\ndes Inkrafttretens dieses Vertrages übertragen.               (2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet wor-\nden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert\nwerden, daß die Forderung unter Artikel 23 Abs. 3 Staats-\nTEIL II                        vertrag gefallen wäre.\nBestimmungen über die Geltendmachung von\nForderungen                                                2. ABSCHNITT\nVerbindlichkeiten deutscher Schuldner\n1. ABSCHNITT\nArtikel 24\nForderungen österreichischer Staatsangehöriger\n(1) Das durch den Staatsvertrag übertragene Vermögen\nArtikel 21                        einer deutschen natürlichen oder juristischen Person ist\nVon Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur solche      jeweils als ein Sondervermögen der Republik Osterreich\nForderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als       anzusehen. Zu dem Sondervermögen gehört auch alles,\nauch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsange-   was auf Grund eines zu dem Sondervermögen gehören-\nhörigen zustanden.                                         den Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf\ndas Sondervermögen bezieht, oder als Ersatz für ein zum\nArt i k e 1 22                    Sondervermögen gehörendes Recht erworben worden ist\n(1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte   oder erworben wird. Die Republik Osterreich haftet mit\nForderung gegen einen privaten deutschen Schuldner ist     dem Sondervermögen für die Verbindlichkeiten, die zu\nim Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag als gere-    dem Sondervermögen gehören.\ngelt anzusehen, wenn nach dem 8. Mai 1945 und vor dem          (2) Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des Absatzes 1\n27. Juli 1955 eine der nachstehend bezeichneten Voraus-     zu dem Sondervermögen gehören, sind insbesondere an-\nsetzungen eingetreten ist:                                 zusehen:\na) wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger               a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen Ge-\nund Schuldner Zahlungs- oder sonstige Bedin-                schäftsbetrieb des Schuldners begründet worden\ngungen für die Forderung festgesetzt worden                 sind;\nsind;\nb) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österrei-\nb) wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche            chischen Geschäftsbetriebes des Schuldners be-\nEntscheidung Zahlungs- oder sonstige Bedingun-              gründet worden sind, sofern ihr Gegenwert dem\ngen für die Forderung festgesetzt worden sind 1             das Sondervermögen bildenden Vermögen zuge-\nc) wenn die Forderung teilweise beglichen oder                 flossen ist.\ndurch Aufrechnung oder in sonstiger Weise er-        (3) Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 ist auf Ver-\nfüllt worden ist;                                bindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt des Teiles III\nd) wenn Zinsen auf die Forderung gezahlt oder       als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten aus priva-\ngutgeschrieben worden sind;                      ten Versicherungsverträgen, Rückversicherungsverträgen\ne) wenn und soweit in bezug auf die Forderung       und Bausparverträgen nicht anzuwenden.\nein Feststellungs- oder Leistungsurteil gegen\nden Schuldner ergangen ist;                                                Artikel 25\nf) wenn und soweit ein Streit über das Bestehen\noder die Höhe einer Forderung durch Vergleich       (1) Die Haftung der Republik Osterreich entfällt bei\nzwischen Gläubiger und Schuldner erledigt wor-   Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig übectrage-\nden ist;                                         nen Vermögen gehören (Artikel 11 Abs. 1) oder die auf\nGrund einer Aufteilung gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem\ng) wenn und soweit der Schuldner die Forderung      Begünstigten zu trag_en sind.\nanerkannt hat;\nh) wenn und soweit der Schuldner auf eine schrift-     (2) Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945\nliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die    ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners begründet\nErfüllung lediglich unter Berufung auf ein nicht worden sind, kann dieser, soweit nicht Artikel 11 An-\nim bürgerlichen Recht begründetes Leistungs-     wendung findet, persönlich nicht in Anspruch genom-\nhindernis verweigert oder gegen das Bestehen     men werden.\nder Forderung keine oder keine bürgerlich-recht-                           Artikel 26\nlich begründeten Einwendungen erhoben hat.\n(1) Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger wegen\n(2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die Vor-       einer Verbindlichkeit, welche nur kraft einer Regelung\nschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen          gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden\nMaßnahmen unterlassen, die zu einer Regelung im Sinne      kann und für welche die Republik Osterreich gemäß Ar-\ndes Absatzes 1 hätten führen können, so gilt eine solche   tikel 24 mit einem Sondervermögen haftet, auf die Be-","134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nfriedigung aus dem Sondervermögen verweisen. Er kann          des Geldwesens im Währungsgebiet der Deutschen Mark\nim Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbind-          (West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im Sinne\nlichkeit persönlich nur insoweit in Anspruch genommen        des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.\nwerden, als das Sondervermögen zur Befriedigung des\nGläubigers nicht ausgereicht hat oder offenbar nicht aus-       (2) Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens vom\nreicht. Satz 1 gilt nicht für die in Artikel 24 Abs. 3 ge-   27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden oder\nnannten Verbindlichkeiten.                                   auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gestützte Mitteilung\nim Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz oder\n(2 Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit,      eine hierauf gestützte gerichtliche Entscheidung im Sinne\nwelche nur kraft einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen       von § 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer er-\nihn geltend gemacht werden kann und für welche die           neuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungs-\nRepublik Osterreich gemäß Artikel 24 mit einem Sonder-       gesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses\nvermögen haftet, nach dem Inkrafttreten dieses Vertra-       Vertrages nicht entgegen.\nges, jedoch vor Ablauf der in Artikel 27 Abs. 2 festge-\nsetzten Frist erfüllt, so gilt die Forderung des Gläubigers     (3) Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des Ab-\ninsoweit als mit der Erfüllung auf ihn übergegangen.         kommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nDer deutsche Schuldner kann jedoch die auf ihn über-         schulden oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag eine\ngegangene Forderung nur geltend machen, wenn er sie          Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz un-\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Erfüllung    terlassen, so ist die Wiedereinsetzung in den vorigen\nbeim österreichischen Bundesministerium für Finanzen         Stand gemäß § 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu ge-\noder bei dem für das Sondervermögen bestellten Ver-          währen.                                   ·\nwalter schriftlich anmeldet.                                                        Ar tike 1 29\nArti k e 1 27                         Verrechnungssalden zwischen Niederlassungen ein und\ndesselben Kreditinstitutes sind keine Verbindlichkeiten\n(1) Forderungen, die nur kraft einer Regelung gemäß       und keine Forderungen.\nArtikel 22 geltend gemacht werden können, erlöschen,\nwenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten                                Artikel 30\nseit dem Inkrafttreten dieses Vertrages den Schuldner           (1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe eine\nschriftlich zur Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist   Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen Geld- oder\ngenügt die rechtzeitige Absendung.                           Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht, können Gut-\n(2) Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung nach    haben eines österreichischen Staatsangehörigen bei einer\nAbsatz 1 zugekommen ist, wird mit seinen Einwen-             westdeutschen Niederlassung eines Geldinstitutes oder\ndungen gegen die Forderung ausgeschlossen, wenn und          einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes mit\ninsoweit er diese nicht innerhalb von drei Monaten seit      den Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichi-\nErhalt der Leistungsaufforderung dem Gläubiger schrift-      schen Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb einer\nlich bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung des      westdeutschen oder Berliner Niederlassung desselben In-\nGläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermö-         stitutes begründet sind, in Reichsmark mit Wirkung vom\ngen gemäß Artikel 26 Abs. 1. Zur Wahrung der Frist ge-       8. Mai 1945 verrechnet werden. Dabei werden die Ver-\nnügt die rechtzeitige Absendung. Bei einer Verweisung        bindlichkeiten und Forderungen der westdeutschen und\nauf die Befriedigung aus dem Sondervermögen soll der         der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert ver-\nSchuldner dem Gläubiger die zur Feststellung des Son-        rechnet und dann saldiert.\ndervermögens erforderlichen Angaben machen.\n(2) Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten dieses\n(3) Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung    Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie durch die\naus dem Sondervermögen verwiesen worden, so erlischt         vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.\ndie Haftung der Republik Osterreich, wenn er nicht die\n(3) Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die\nForderung innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der         Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinsti-\nBekanntgabe gemäß Absatz 2 bei dem österreichischen          tuten für die Verrechnung als einheitliche Kreditinstitute.\nBundesministerium für Finanzen oder bei einem für das\nSondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter schrift-\nlich anmeldet oder nachweislich bereits früher beim öffent-                         Artikel 31\nlichen Verwalter angemeldet oder geltend gemacht hat.           (1) Die Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunal-\n(4) Kann der österreichische Gläubiger wegen einer        bank -, Berlin, wird auf ihre sich zum 1. Januar 1953\nForderung, für die gemäß Artikel 24 die Republik Oster-      aus der Umwandlung in Deutsche Mark gegenüber der\nreich mit einem Sondervermögen haftet, infolge Versäu-       Girozentrale der österreichischen Sparkassen, Wien, unter\nmung der Frist nach Absatz 3 aus dem Sonderv-ermögen         Berücksichtigung von Artikel 28 ergebende Verbindlich-\nnicht befriedigt werden, so ist der deutsche Schuldner       keit den3enigen Betrag anrechnen, der dem Freiverkehrs-\ninsoweit von der Verbindlichkeit befreit, als der öster-     kurs der österreichischen 2 °/oigen Bundesschuldverschrei-\nreichische Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem           bungen 1947 an der Wiener Börse am 31. Dezember 1956\nSondervermögen hätte befriedigt werden können.               entspricht (zuzüglich der seit Ausgabe bis zum Tage der\nAnrechnung fällig gewordenen Zinsen), welche auf die\nbei österreichischen Kreditinstituten, auf die die Vor-\nTEIL III                          schriften des Kreditwesengesetzes uneingeschränkt An-\nwendung finden, am 8. Mai 1945 bestandenen Reichs-\nBesondere Bestimmungen                       markguthaben einer westdeutschen Niederlassung eines\n1. ABSCHNITT                          Geldinstitutes oder einer Berliner Niederlassung eines\nKreditinstitutes au.f Grund des österreichischen Wäh-\nKreditinstitute und Wertpapiere                rungsschutzgesetzes entfallen.\nArti ke 1 28                          (2) Die Deutsche Girozentrale handelt hierbei für Rech-\n(1) Re:chsmarkguthaben österreichischer Staatsange-       nung der deutschen Institute.\nhöriger, die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen Nie-        (3) Der Abrechnung ist der Kurs zugrunde zu legen,\nderlassung eines Geldinstitutes oder einer Berliner Nie-      der durch die Paritäten bestimmt wird, die am Tage des\nderlassung eines Kreditinstitutes bestanden und auf die       Inkrafttretens dieses Vertrages mit dem Internationalen\ndie Sonderbestimmungen der Gesetze zur Neuordnung            Währungsfonds vereinbart sind.","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                    135\n(4) Die Bestimmungen des Artikels 30 sind vor der            (3) Das Emissionsinstitut hat seine Deckungswerte dem\nAnrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend an-       österreichischen Bundesministerium für Finanzen bei son-\nzuwenden.                                                    stigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Inkraft-\ntreten dieses Vertrages mitzuteilen. Bei unverschuldeter\nArtikel 32                            Versäumnis dieser Frist kann die Mitteilung unter Dar-\n(1) Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche Auf-  legung der Gründe spätestens innerhalb weiterer 18 Mo-\nträge zur Uberweisung von Reichsmarkbeträgen von             nate nachgeholt werden.\neinem Konto bei einem Kreditinstitut in Osterreich auf           (4) Soweit sich die Eigenschaft als Deckungswert nicht\nein Konto bei einem Kreditinstitut im Gebiet der Bundes-     aus dem im Grundbuch eingetragenen Kautionsband er-\nrepublik Deutschland oder im Land Berlin oder umge-          gibt, ist eine Bestätigung der zuständigen deutschen Auf-\nkehrt, die nicht vollständig durchgeführt worden sind        sichtsbehörde über die Eigenschaft als Deckungswert\n(steckengebliebene Uberweisungen), werden auftragsge-       beizubringen.\nmäß durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte\nim Staatsgebiet des Auftraggebers an dem Uberwei-               (5) Wird eine Zurverfügungstellung der Deckungs- oder\nsungsvorgang beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung)       Ersatzwerte ganz oder teilweise abgelehnt, so ist dies\ndas erste im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kre-     dem Emissionsinstitut unter Angabe der Gründe gegen\nditinstitut (Nied~rlassung) mit dem Uberweisungsbetrag       Empfangsnachweis mitzuteilen. Das Emissionsinstitut kann\nerkannt oder das erste im Staatsgebiet des Empfängers        innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ableh-\nbeteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das letzte im      nung den Schlichtungsausschuß (Artikel 98) anrufen.\nStaatsgebiet des Auftraggebers beteiligte Kreditinstitut         (6) Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1, 11 Abs. 1, 12,\n(Niederlassung) mit dem Uberweisungsbetrag belastet hat.      15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\n(2) Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher          (7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89\nAuftrag erteilt worden ist, Schecks, Wechsel, fällige Zins-  ist auf die hier behandelten Deckungswerte nicht anzu-\nund Dividendenscheine und andere Wertpapiere einzu-          wenden. Ist eine Zinserhöhung für den Fall des Verzuges\nziehen, und die Papiere zu Lasten des Verpflichteten ein-     vereinbart. so kann sie nur auf Grund eines Verzuges,\ngelöst worden sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vor-        der drei Monate nach Zurverfügungstellung des Dek-\nleger der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden ist,       kungswertes eingetreten ist, geltend gemacht werden.\nwird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften des Ab-\nsatzes 1 über steckengebliebene Uberweisungen in Reichs-\nmark durchgebucht, wenn bis zum 8. Mai 1945 das letzte                                Artikel 35\nim Staatsgebiet des Verpflichteten an dem Inkasso-Auf-           Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte\ntrag beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung) das erste      Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Mai 1945 von\nim Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut      einem österreichischen Schuldner ausgegeben wurden und\n(Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag ohne Vorbe-          darauf entfallende Zinsen teilweise umgeschuldet, so\nhalt erkannt hat.                                             dient das Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche\n(3) Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze 1 und 2   aus den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt Zin-\nsind Kreditinstitute zu verstehen, auf die die Vorschrif-    sen.\nten der Kreditwesengesetze uneingeschränkt Anwendung                                  Artike 1 36\nfinden.\nDie Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft\n(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn        i. L., Bonn, kann gegen österreichische Schuldner, und\neine Reichsbankanstalt bei einer Uberweisung als Zwi-        österreichische Gläubiger können gegen diese Bank For-\nschenstelle beteiligt war.                                   derungen nicht geltend machen. Forderungen österreichi-\nscher Gläubiger aus Wechseln, welche die Bank der\nArtike 1 33                          Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder\nmit ihrem Indossament versehen hat, können nicht gegen\nForderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller         Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik\ngelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den         Deutschland oder im Land Berlin geltend gemacht wer-\nWertpapierbereinigungsgesetzen        der  Bundesrepublik    den. Bereits mit österreichischen Gläubigern getroffene\nDeutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttre-       Vereinbarungen über die Bezahlung solcher Wechselblei-\nten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung auf-       ben unberührt.\ngerufen wurde und entweder\nArtikel 37\na) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist\noder wird oder                                           Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten deut-\nb) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wert-         scher Kreditinstitute (Artikel 32 Abs. 3) gegenüber öster-\npapier nach den einschlägigen Bestimmungen gel-       reichischen Gläubigern, die in diesem Abschnitt nicht be-\ntend gemacht werden können.                           handelt sind, gelten als nicht geregelt. Entsprechendes\ngilt für die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der\nDeutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkas-\nArtikel 34                           senämter und der Deutschen Golddiskontbank.\n(1) Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für unter die\nwestdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung fal-                                Artikel 38\nlende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen\n(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ver-\ndeutscher Emissionsinstitute nach dem Hypothekenbank-\ntrages sind dem österreichischen Bundesministerium für\ngesetz oder anderen einschlägigen gesetzlichen Bestim-\nFinanzen bereinigte Wertpapiere, die durch oder für\nmungen in einem Deckungsregister eingetragen waren,\ndeutsche Personen angemeldet wurden, sowie auf deut-\nwerden den deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung\nsche Anmelder im Bereinigungs\"'. oder Nachzüglerverfah-\ngestellt.\nren entfallende Erl9se unter Angabe, ob sie ohne Rück-\n(2) Dies gilt sinngemäß für Vermögenswerte, die an        sicht auf ihre Ubertragung durch den Staatsvertrag Eigen-\nStelle der Deckungswerte getreten sind und sich in der       tum einer deutschen natürlichen oder deutschen juristi-\nVerfügungsgewalt der Republik Osterreich befinden (Er-       schen Person wären, durch die verwahrende österreichi-\nsatzwerte).                                                  sche Kreditunternehmung bekanntzugeben.","136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle darüber,     In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuld-\nob der Anmelder eine deutsche natürliche oder deutsche        verschreibungen werden erst übertragen, sobald der\njuristische Person ist. Bescheide der Prüfstelle treten       Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig geworden ist.\naußer Kraft, wenn binnen sechs Wochen nach Zustellung\n(2) Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt, wenn die\ndie Entscheidung des Handelsgerichtes Wien beantragt\nwird.                                                          Voraussetzung des Absatzes 1 nach dem Inkrafttreten die-\nses Vertrages eintritt, erst mit dem Eintritt dieser Voraus-\nAr ti k e 1 39                       setzung. Für die in den Artikeln 40 bis 42 bezeichneten\nUber Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs-          Wertpapiere beginnt die Frist des Artikels 18 Abs. 1,\nund Nachzüglerverfahren durch oder für deutsche natür-         falls der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht\nliche Personen ist ohne Rücksicht auf die Ubertragung          beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des Be-\ndurch den Staatsvertrag zu entscheiden.                        scheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung\nder gerichtlichen Entscheidung.\nAr tik e 1 40\nArtikel 44\nPfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die\nohne Rücksicht auf ihre Ubertragung durch den Staats-             (1) Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Durchfüh-\nvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen             rung der in den Artikeln 38 bis 43 festgelegten Grund-\nstünden, sind binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der         sätze erforderlich sind, werden von der Republik Oster-\ngemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen          reich in angemessener Frist erlassen werden.\nbei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle entscheidet         (2) Für das in den Artikeln 38 bis 43 vorgesehene Ver-\nüber die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung               fahren sind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 116\nder Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereini-         nicht anwendbar.\ngung. In Verlust geratene Stücke bedürfen der Kraftlos-\nerklärung im gerichtlichen Verfahren.                                                  2. ABSCHNITT\nArtikel 41                                  Versicherungsunternehmen und Bausparkassen\nAus dem Ausland nach Osterreich zurückgeführte, der                              1. Unterabschnitt\nOsterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebene\nund von dieser angemeldete bereinigte Wertpapiere, die                     Versicherungsrechtliche Bestimmungen\nohne Rücksicht auf ihre Ubertragung durch den Staats-                                    Artikel 45\nvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen\nDie Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag\nstünden, können von diesen binnen einem Jahr nach\nfinden auf dem Gebiete der privaten Versicherungsver-\nInkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durch-\nträge und Rückversicherungsverträge keine Anwendung.\nführungsbestimmungen bei der Osterreichischen National-\nbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über\ndiese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der                                        Artikel 46\nGrundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.            Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50 werden\nfolgende Versicherungsbestände deutscher Versicherungs-\nArtik e 1 42                         unternehmungen geregelt:\nNicht erloschene Wertpapiere, die der österreichischen         a) Versicherungsverträge, die von den öffentlichen\nAuslandstitel-Bereinigung unterliegen und die ohne Rück-               Verwaltern der in Anlage 1 verzeichneten deutschen\nsicht auf ihre Ubertragung durch den Staatsvertrag im                 Versicherungsunternehmungen zum Stichtag 1. Ja-\nEigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können               nuar 1956 verwaltet oder seit diesem Zeitpunkt neu\nbinnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Arti-                  abgeschlossen worden sind;\nkel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der               b) in der Lebensversicherung zwischen dem 13. März\nOsterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die                   1938 und dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Verträge,\nPrüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter                   bei denen der Versicherungsnehmer (bei Gruppen-\nsinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichi-                versicherungsverträgen der Begünstigte, der ein\nschen Wertpapier-Bereinigung.                                         Recht aus dem Vertrag erworben hat}, sowohl bei\nVertragsabschluß als auch am 1. Januar 1956 seinen\nAr ti ke 1 43                                Wohnsitz in Osterreich gehabt hat, soweit solche\nVerträge nicht unter Buchstabe a fallen. Für den\n(1) Voraussetzung für die Ubertragung von Wert-                    Stichtag 1. Januar 1956 ist nach Eintritt des Ver-\npapieren gemäß Artikel 1 ist,                                         sicherungsfalles an Stelle des Wohnsitzes des Ver-\na) daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf                  sicherungsnehmers der Wohnsitz des Begünstigten\nGrund der österreichischen Bestimmungen über                maßgebend. Es wird vermutet, daß der im Versiche-\ndie Wertpapierbereinigung zur Bereinigung auf-              rungsvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz\ngerufenen Wertpapierart gehört, in diesem Ver-              des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluß\nfahren bereinigt oder seine Anmeldung im Nach-             war.\nzüglerverf ahren anerkannt worden ist und, wenn\nArtikel 47\nes sich um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wert-\npapier handelt, auch seine Anmeldung in dem             (1) Ansprüche aus den in Artikel 46 Buchstabe a an-\nVerfahren gemäß Artikel 41 anerkannt worden         geführten Versicherungsverträgen sind vom öffentlichen\nist, oder                                           Verwalter nach österreichischem Recht zu erfüllen, soweit\nb) daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart ge-       sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages gelten-\nhört, für die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung\"     den Recht begründet sind; die Verbindlichkeit trifft je-\nkundgemacht worden ist, daß sie zur Bereinigung     doch die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulas-\nnicht aufgerufen wird, oder                         sung zum Geschäftsbetrieb in Osterreich bestätigt wird.\nc) daß die Anmeldung eines Wertpapiers in dem              (2) Ansprüche aus den in Artikel 46 Buchstabe b an-\nVerfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt          geführten Versicherungsverträgell, sind von den Zentra-\nworden ist.                                          len der deutschen Versicherungsunternehmungen nach","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                 137\ndeutschem Rec:ht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei          (7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel 89\nInkrafttreten dieses Vertrages geltenden Recht begründet    ist auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung\nsind. JedocQ dürfen österreichische Staatsangehörige nicht  zu stellenden Vermögenswer.te nicht anzuwenden. Ist eine\nungünstiger gestellt werden als andere nichtdeutsche        Zinserhöhung für den Fall des Verzuges v~reinbart, so\nStaatsangehörige, denen in der Lebensversicherung           kann sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate\nAnsprüche aus vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen, auf      nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes einge-\nReichsmark lautenden Verträgen zustehen und die am          treten ist, geltend gemacht werden. Die in Artikel 89\n1. Januar 1956 ihren Wohnsitz außerhalb der Bundes-         vorgesehene Beschränkung der Zinsen und Gewinnan-\nrepublik Deutschland oder des Landes Berlin gehabt          teile auf die Zeit ab 1. Januar 1953 findet nur auf Zinsen\nhaben.                                                      aus Schuldverschreibungen Anwendung.\nArtikel 48\n(8) Die Vorschriften der Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b,\nAnsprüche aus den in Artikel 46 Buchstabe b ange-        2, 11 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.\nführten Versicherungsverträgen können nur geltend ge-\nmacht werden, wenn sie nach dem 1. Januar 1956, jedoch\nArtikel 51\nspätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ver-\ntrages angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt             (1) Die Republik Osterreich wird den deutschen Ver-\nein Aufruf, dessen Form und Inhalt im Einvernehmen          sicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen zur\nzwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbe-     Regelung ihrer Verpflichtungen (Passivsalden) gegenüber\nhörde und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-     österreichischen Versicherungs- und Rückversicherungs-\nund Bausparwesen der Bundesrepublik Deutschland fest-       unternehmungen aus dem gegenseitigen Rückversiche-\ngelegt wird. Dieser Aufruf ist unverzüglich nach Inkraft-   rungs- und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai 1945\ntreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zei-       zur Verfügung stellen:\ntung\" und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik                    a) die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseiti-\nDeutschland\" zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht                   gen Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr\nentfällt bei Versicherungsverträgen, für die nach dem                 vor dem 8. Mai 1945,\n8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunterneh-               b) den deutschen Rückversicherungsunternehmun-\nmung eine Leistung erbracht oder an sie eine Prämie                   gen überdies die sonstigen von Artikel 22 Staats-\nentrichtet worden ist.                                                vertrag betroffenen Vermögenswerte mit Aus-\nArtikel 49                                     nahme der in Artikel 50 Abs. 5 angeführten An-\nDie in Artikel 47 Abs. 1 und 2 bezeichneten Ansprüche              teilsrechte, Erlöse und Surrogate.\nkönnen nur gegen die im entsprechenden Absatz bezeich-         (2) Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte\nneten Zahlungspflichtigen geltend gemacht werden.           sind nicht als Vermögenswerte deutscher Versicherungs-\nunternehmungen im Sinne des Artikels 50 anzusehen.\nAr ti k e 1 50\n(3) Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung\n(1) Die in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunter-    der Guthaben und Verpflichtungen (Salden) aus dem\nnehmungen werden im folgenden als Gruppe 1, andere          Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr gemäß Ab-\ndeutsche Versicherungsunternehmungen als Gruppe 2           satz 1 erfolgt durch die Versicherungs- und Rückversidie-\nbezeichnet.                                                 rungsunternehmunge~ nach brancheüblichen Grundsätzen.\n(2) Die Republik Osterreich wird für die Gruppe 1 bis\nzur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46\nArtikel 52\nBuchstaben a und b umschriebenen Versicherungsbestände\ndieser Gruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22            (1) Die Abwicklung der Vermögensmassen der Deut-\nStaatsvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe      schen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausge-\nzur Verfügung stellen; sie wird jenen Versicherungs-        gliederten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversiche-\nunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb        rungs-Aktiengesellschaft gegenüber österreichischen Gläu-\nin Osterreich bestätigt wird, überdies die Bedeckung für    bigern erfolgt nach deutschem Recht. Dabei dürfen öster-\nPensionen und sonstige den Filialbetrieb betreffende        reichische Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden\nechte Verbindlichkeiten aus den Deckungswerten der          als deutsche Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen,\nGruppe 1 zur Verfügung stellen.                             daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene Zahlungen auch\n(3) Die Republik Osterreich wird ferner für die Gruppe 2 nur zum Teil zurückzuerstatten haben.\nbis zur Höhe des Deckungserfordernisses der in Artikel 46      (2) Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer\nBuchstabe b umschriebenen Versicherungsbestände dieser      Gläubiger können in Abweichung von der in § 5 der Ver-\nGruppe Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staats-        ordnung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertrag betroffenen Deckungswerten dieser Gruppe zur        vom 13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen\nVerfügung stellen.                             '            Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgeglieder-\n(4) Die Verbindlichkeiten sind mit Wertstellung zum      ten Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-\n31. Dezember 1956 festzustellen. Bei der Bewertung von      Aktiengesellschaft festgesetzten Ausschlußfrist innerhalb\nVermögenswerten sind die tatsächlichen Wertverhältnisse     einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses\nam 31. Dezember 1956 zu berücksichtigen. Bei Versiche-      Vertrages nachgemeldet werden.\nrungsunternehmungen, deren Zulassung zum Geschäfts-\n(3) Die Republik Osterreich wird den in Absatz 1 ge-\nbetrieb in Osterreich bestätigt wird, ist hierbei von den\nnannten Vermögensmassen zur Regelung der Verbindlich-\nAnsätzen der unter Berücksichtigung brancheüblicher\nkeiten auf sie übertragene Ansprüche aus rückständigen\nGrundsätze aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1956\nauszugehen.                                                 Prämien und Ersatzansprüche zur Verfügung stellen.\n(5) Anteilsrechte an österreichischen Versicherungs-\nunternehmungen und die nach dem 8. Mai 1945 an ihre                                  Artikel 53\nStelle getretenen Erlöse oder· Surrogate gehören nicht zu     (1) Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 ver-\nden Deckungswerten der Gruppen 1 und 2.                     zeichneten Versicherungsunternehmungen werden unver-\n(6) Von der Zurverfügungstellung ausgeschlossen sind      züglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunter-\nDeckungswerte, soweit sie zum „Sondervermögen Ernst         nehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versiche-\nHeinkel AG. u gehören.                                      rungsverträge übermitteln.","138                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(2} Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben                                     Artikel 57\nihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Ver-                   Die Republik Osterreich kann die von den deutschen\nmögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Abs. 3) bei son-              privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen Forde-\nstigem Ausschluß innerhalb von sec:hs Monaten nach                 rungen aus zugeteilten Bausparverträgen und aus Zwi-\nInkrafttreten dieses Vertrag-es beim österreichischen Bun-         schenkrediten jederzeit unter Einhaltung einer halbjähri-\ndesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu              gen Kündigungsfrist kündigen oder an Kreditinstitute\nbelegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirk-               zu deren Bedingungen übertragen.\nsamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege\nbestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsauf-                                      Artikel 58\nsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zustän-                Als österreichische Bausparer im Sinne dieses Vertrages\ndigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die              gelten Personen, die bei Abschluß des Bausparvertrages\ndeutschen Versic:herungsunternehmungen.                            und am 1. Januar 1956 in Osterreich mit Ausnahme der\n(3) Kommt eine Einigung über gemäß Absatz 2 angemel-           Zollausschlußgebiete ihren Wohnsitz hatten. Es wird ver-\ndete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem               mutet, daß der im Bausparvertrag angegebene Wohnort\nAusschluß innerhalb von zwöf Monaten nach Inkrafttreten            der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß war.\ndieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen\nwerden.                                                                                      Ar tike 1 59\nArtikel 54                                  (1) Die deutschen privaten Bausparkassen werden der\n(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50) oder\nim Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle alle Unterlagen\nübergeben, die bei ihnen vorhanden und zur Abwicklung\nüber Anteilsrechte an Versic:herungsunternehmungen\nder gemäß Artikel 56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche\n(Artikel 50 und 51 Abs. 1), die sich in der Bundes-\nund der im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforder-\nrepublik Deutschland oder im Land Berlin befinden, sind\nlich sind.\nunverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages von der\ndeutschen Versicherungsunternehmung dem österreichi-               Solche Unterlagen sind insbesondere\nschen Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.                      a) Bausparverträge samt Bausparbedingungen,\n(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung gestellt            b) zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge be-\nwerden, trifft das österreichische Bundesministerium für                   treffende Kontenblätter, aus denen sämtliche Zah-\nFinanzen. Dieses wird die Wünsche der deutschen Ver-                       lungen der Bausparer an die Bausparkasse ersicht-\nsicherungsunternehmungen tunlichst berücksichtigen. Die                    lich sind,\nausgewählten Werte sind den deutschen Versicherungs-                   c) Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen Dar-\nunternehmungen nach Prüfung der Unterlagen tunlichst                      lehnsforderungen mit den dazugehörigen Schuld-\nbinnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung zur                          scheinen und Gerichtsbeschlüssen über ihre Ver-\nVerfügung zu stellen.                                                     bücherung im Original oder in Abschrift.\n(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die Grup-               (2) Die Unterlagen sind innerhalb von sechs Wochen\npen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden, wird von der            nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle\nösterreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde im Einver-          an den Verband der privaten Bausparkassen in der Bun-\nnehmen mit dem deutschen Bundesaufsichtsamt für das                desrepublik Deutschland gerichteten Aufforderung dieser\nVersicherungs- und Bausparwesen festgelegt werden.                Stelle auszufolgen.\n3. ABSCHNITT\n2. U n t e r a b s c h n i tt\nGewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen\nBausparkassen                                                    und Urheberredlte\nArtikel 55                                                    1. Unterabschnitt\nDie Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag\nPatente und Patentanmeldungen\nfinden auf Bausparverträge mit privaten Bausparkassen\nkeine Anwendung.                                                                            Artikel 60\nAr ti ke l 56                               . Für die in den §§ 6, 7 und 8 des österreichischen Patent-\n(1) Alle Verbindlichkeiten deutscher privater Bauspar-        schutz-Oberleitungsgesetzes 1950 in der Fassung der Ge-\nkassen gegenüber österreichischen Bausparern aus nicht             werblichen Rechtssdmtz-Novelle 1951 und des das Patent-\nzugeteilten Bausparverträgen, die in der Zeit zwischen             schutz-Uberleitungsgesetz 1950 abändernden Bundesge-\ndem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 geschlossen                 setzes vom 28. Mai 1953 (Patentschutz-Uberleitungsgesetz)\nwurden, gehen mit Inkrafttreten dieses Vertrages mit               genannten ];>atente, Gebrauchsmuster, Patent- und Ge-\nschuldbefreiender Wirkung für die deutschen privaten              brauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber am 8. Mai\nBausparkassen auf die Republik Osterreich mit der Maß-            1945 natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit\ngabe über, daß solche Bausparverträge als mit dem 8. Mai          oder juristische Personen· mit dem Sitz in der Bundes-\n1945 vom Bausparer gekündigt gelten und ab ~iesem                 republik Deutsc:hland oder im Land Berlin waren, wird\nZeitpunkt den für Guthaben bei Kreditinstituten gelten-           die in § 9 Abs. 2 Patentschutz-Uberleitungsgesetz vorge-\nden österreichischen Rechtsvorschriften unterworfen sind.         sehene Frist zur Antragstellung nicht eröffnet.\n(2) Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß Abs. 1\nArtikel 61\nvon der Republik Osterreich zu erfüllen sind, können\nnur geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb von                    (1) Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die vor dem\nsechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages bei             8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, finden die Be-\nder vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen           stimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag Anwendung,\nbestimmten Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere              soweit sich diese Lizenzverträge auf Erfindungen be-\nbestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen Bundes-             ziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführ-\nministerium für Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten         ten Patente, Gebrauc:hsmuster, Patent- oder Gebrauchs-\ndieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung• und           musteranmeldungen sind. Auf Grund solc:her Lizenzver-\nim .Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland• zu            träge erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert\nveröffentlichen ist.                                             werden.","Nr. 12 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                               139\n(2) Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen, die nach        wechslungsfähig ähnlich mit einer prioritätsälteren Marke\ndem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind, auf die Zeit         ist, die nach Artikel 63 einem Unternehmen mit dem Sitz\nvor dem 27. Juli 1955 entfallen, finden auf sie die Be-         in der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin\nstimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine Anwen-           verblieben ist, so kann dieses Unternehmen während der\ndung, auch wenn sich diese Lizenzverträge auf Erfin-            in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen weder die\ndungen beziehen, die Gegenstand der unter Artikel 60            Benützung der erstgenannten Marke untersagen, noch\nangeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Ge-          Lösmungsansprüche nam den §§ 22, 22 a, 22 b des öster-\nbrauchsmusteranmeldungen sind. Wenn auf Grund solcher           reichismen Markensmutzgesetzes geltend machen, sofern\nLizenzverträge für die Zeit nach dem 27. Juli 1955 Lei-          das in Osterreich ansässige Unternehmen mit dem in der\nstungen erbracht worden sind, können sie nicht zurück-           Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin ansäs-\ngefordert werden.                                               sigen Unternehmen durm Beteiligung unmittelbar oder\nArtikel 62                              mittelbar wirtschaftlich verbunden war oder die ehe-\nmalige österreimische Zweigniederlassung dem in der\n(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 an-\nBundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin ansäs-\ngeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Ge-            sigen Unternehmen gehörte. Im übrigen sind die Bestim-\nbrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach In-             mungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.\nkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht\nwerden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechts-\nkräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar.                                Artikel 65\nAnhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht              (1) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassun-\nmehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzu-           gen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine\nstellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander auf-         Marke in Osterreim registriert, die identisch oder ver-\ngehoben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung).          wechslungsfähig ähnlich mit einer Marke ist, die in der\n(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben,        Bundesrepublik Deutsmland, nimt aber in Osterreim für\nwerden durch die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht              ein in der Bundesrepublik Deutsmland oder im Land\nberührt.                                                       Berlin ansässiges Unternehmen eingetragen ist, das mit\ndem österreimischen Unternehmen durch Beteiligung un-\n2. U n t e r ab s c h n i tt                 mittelbar oder mittelbar wirtschaftlim verbunden war\noder zu dem die österreimisme ehemalige Zweignieder-\nMarken und Markenanmeldungen                      lassung gehörte, so kann das in der Bundesrepublik\nArtikel 63                               Deutsmland oder im Land Berlin ansässige Unterneh-\nmen die Marke unentgeltlich für die Dauer von sems\nMarken, die in Osterreich für ein Unternehmen mit           Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages in Oster-\ndem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im              reich benützen, sofern das Anmeldedatum der deutschen\nLand Berlin gemäß § 6 des österreichischen Marken-              Marke in Deutschland vor dem Anmeldedatum der öster-\nschutz-Uberleitungsgesetzes 1953 in das Markenregister          reimischen Marke in Osterreim und vor dem 8. Mai 1945\neingetragen worden oder die auf Grund des Madrider              liegt. Nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ist eine\nAbkommens vom 14. April 1891, betreffend die interna-          Benützung gegen angemessenes Entgelt und zu angemes-\ntionale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken           senen sonstigen Bedingungen zulässig, wenn die Benüt-\nin der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in Osterreich          zungsabsicht dem Inhaber, der österreimismen Marke\ngeschützt sind, sind ihren Inhabern verblieben.                 innerhalb dieser Frist smriftlim mitgeteilt wurde.\n(2) Der Inhaber der österreimismen Marke ist ver-\nArtikel 64                              pflichtet, alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung\n(1) Unternehmungen oder Zweigniederlassungen, die           seiner Marke erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,\nvon Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, können,           wenn das in der Bundesrepublik Deutsmland oder im\nwenn und soweit sie die im Artikel 63 genannten Mar-            Land Berlin ansässige Unternehmen dies verlangt, sich\nken oder mit diesen verwechslungsfähig ähnliche Marken          zum Ersatz der daraus entstehenden notwendigen Auf-\nvor dem 8. Mai 1945 mit Zustimmung ihrer Inhaber in             wendungen verpflimtet und auf Verlangen des Inhabers\nBenützung genommen und in der Folge weiterbenützt               der österreichischen Marke einen angemessenen Vor-\nhaben, diese Marken in Osterreich in gleicher Weise bis         schuß leistet.\nzum 31. Dezember 1960 weiterbenützen. Rechtskräftige               (3) In allen sim aus den Bestimmungen des Absatzes 1\nEntscheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Vertra-        ergebenden Streitfällen entsmeidet auf Antrag das Oster-\nges ergangen sind und durch die das Recht zur Benützung         reimische Patentamt in dem für den Löschungsstreit vor-\nsolcher Marken versagt wurde, bleiben unberührt.                geschriebenen Verfahren; es setzt auch bei mangelnder\n(2) Das Weiterbenützungsrecht nach Absatz 1 endet           Einigung der Parteien die Bedingungen und dem Um-\njedoch sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung           fang der Benützung unter Berücksichtigung der Umstände\noder sonstigen Verwertung des Unternehmens, wenn der            des Falles fest. Es kann jedom keine zeitlime, örtlime\nErwerber oder Pächter des Unternehmens, der ehemaligen         oder den Umsatz betreffende Beschränkung der Benüt-\ndeutschen Anteile daran oder der österreichischen ehe-          zung festsetzen. Auf Antrag einer Partei können bei\nmaligen Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger           wesentlicher Änderung der Umstände die Bedingungen\nzur Zeit der Ubernahme eine andere in Osterreich für            neu festgesetzt werden.\nihn registrierte Marke für die gleiche Warenart benützt.           (4) Ist im Falle des Absatzes 1 für das in der Bundes-\nDie Frist von sechs Monaten beginnt frühestens mit In-          republik Deutschland oder im Land Berlin ansässige Unter-\nkrafttreten dieses Vertrages und endet spätestens am            nehmen auch in Osterreim eine Marke registriert oder\n31. Dezember 1960.                                              auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891,\nbetreffend die internationale Registrierung von Fabrik-\n(3) Auf Grund des Weiterbenützungsrechtes nach Ab-          oder Handelsmarken, in der Londoner Fassung vom\nsatz 1 dürfen Marken nur mit einem deutlich unter-\n2. Juni 1934 geschützt, die identism oder verwemslungs-\nscheidenden Hinweis, insbesondere auf die geographische        fähig ähnlich ist mit einer prioritätsälteren Marke, die\nHerkunft der Waren, benützt werden.\nfür das österreichisme Unternehmen oder die österrei-\n(4) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassun-          chisme ehemalige Zweigniederlassung registriert ist, so\ngen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, eine     sind auf die erstgenannte Marke die Bestimmungen der\nMarke in Osterreich registriert, die identisch oder ver-       Absätze 1 und 3 sinngemäß anzuwenden.","140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(5) Für das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren      Unternehmens verwechslungsfähige Firma führen, dürfen\nsind die Bestimmungen der Artikel 99 bis 117 nicht an-      r.ach dem 31. Dezember 1960 die bisherige Firma nur in\nwendbar.                                                    einer Form weiterführen, die eine Verwechslung der Fir-\nmen beider Unternehmungen ausschließt.\nArtikel 66\nUnternehmungen oder Zweigniederlassungen, die von\nArtikel 22 Staatsvertrag betroffen sind, dürfen Marken,                               Artikel 72\ndie den Firmennamen oder einen kennzeichnenden Teil            (1) Enthielt die Firma eines Unternehmens, das von\ndes Firmennamens eines in der Bundesrepublik Deutsch-       Artikel 22 Staatsvertrag betroffen ist, am 8. Mai 1945 den\nland oder im Land Berlin ansässigen Unternehmens ent-       Familiennamen einer natürlichen Person, die an diesem\nhalten, nur so lange und insoweit benützen, als sie die-    Tage\nsen Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil nach                  a) Inhaber des Unternehmens (Einzelkaufmann)\nden Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 dieses Vertrages                 war oder\nzu führen berechtigt sind.\nb) an der Personengesellschaft, der das Unterneh-\nArtikel 67                                     men gehörte, beteiligt war, wobei nach dem Ge-\nsellschaftsvertrag oder mangels einer dahin-\nDie Bestimmungen der Artikel 63 bis 66 sind sinnge-\ngehenden vertraglichen Bestimmung nach dem\nmäß auf Markenanmeldungen anzuwenden.\nGesetz für den Fall des Ausscheidens dieser Per-\nson die Fortführung ihres Namens in der Firma\nArtikel 68                                     nicht ohne ihre Zustimmung zulässig war, oder\nWegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen Verlet-               c) an der Kapitalgesellschaft, der das Unternehmen\nzung der in Artikel 63 genannten Marken können nach                     gehörte, mit mehr als 500/o des Kapitals be-\nInkrafttreten dieses Vertrages keine Ansprüche geltend                  teiligt war oder in der Kapitalgesellschaft die\ngemacht werden, es sei denn, daß die Verletzung gegen                   Stimmenmehrheit besessen hat,\neine nach dem 8. Mai 1945 geschlossene Vereinbarung         so darf der Familienname nach dem 31. Dezember 1960\nverstößt. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechts-    nur mit Zustimmung der natürlichen Person oder ihrer\nkräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar.     Erben, soweit ihnen derselbe Familienname zusteht, in\nder Firma fortgeführt werden.\nArtikel 69\n(2) Wird die Zustimmung            verweigert, so kann der\nAuf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige Ge-       nPuen Firma die bisherige Firma mit dem Zusatz n vor-\nschäftsabzeichen sowie Ausstattung der Waren finden die      mals• beigefügt werden.\nBestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine An-\nwendung.\nAr ti k e 1 73\nAbweichend von der in den Artikeln 71 und 72 be-\n3. Unter abschnitt\nstimmten Frist endet das dort vorgesehene Recht zur\nFirmenbezeichnungen                    Fortführung der bisherigen Firma sechs Monate nach der\nVeräußerung, Verpachtung oder sonstigen Verwertung\nArtikel 70\ndes Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter des\n(1) Zweigniederlassungen von in der Bundesrepublik       Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile hieran\nDeutschland oder im Land Berlin ansässigen Unterneh-         oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen gleicher Art\nmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind,     unter einer anderen Firma betreibt. Die Frist von sechs\ndürfen die bisherige Firma nach 'Ablauf von sechs Mo-        Monaten beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Ver-\nnaten nicht mehr fortführen. Die Frist von sechs Monaten\ntrages und endet spätestens am 31. Dezember 1960.\nbeginnt mit der Veräußerung, Verpachtung oder sonsti-\ngen Verwertung der Zweigniederlassung, jedoch frühe-\nstens mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie endet                                Artikel 74\nspätestens am 31. Dezember 1960.\nSonstige Unternehmungen die von Artikel 22 Staats-\n(2) Die österreichischen ehemaligen Zweigniederlassun-   vertrag betroffen sind, können die bisherige Firma auch\ngen können ihrer neuen Firma während eines Zeitraumes       nach dem 31. Dezember 1960 fortführen.\nvon fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung der neuen\nFirma an, die bisherige Firma unter Voranstellung des\nWortes „vormals\" und mit dem Hinweis \"Zweignieder-                                    Artikel 75\nlassung\" beifügen.                                             Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen sich\n(3) Die Beifügung des Zusatzes nach Absatz 2 ist unzu-  nur auf in Osterreich im Handels- oder Genossenschafts-\nlässig, wenn der Erwerber oder Pächter der österreichi-     register eingetragene Firmenbezeichnungen. Auf sonstige\nschen ehemaligen Zweigniederlassung oder sein Rechts-       Unternehmensbezeichnungen und Namensrechte finden\nnachfolger ein Unternehmen gleicher Art unter einer         die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag keine\nFirma betreibt, die identisch oder verwechslungsfähig\nähnlich ist mit der für die österreichische ehemalige       Anwendung.\nZweigniederlassung eingetragenen neuen Firma.\n4. U n t e r a b s c h n i t t\nArtikel 71                                                   Urheberrecht\nUnternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag be-                               Ar ti ke 1 76\ntroffen sind und mit einem in der Bundesrepublik\nDeutschland oder im Land Berlin ansässigen Unterneh-           Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknut-\nmen durch Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirt-      zungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die\nschaftlich verbunden waren und dieselbe Firma wie das       Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werk-\nin der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin       nutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staats-\nansässige Unternehmen oder eine mit der Firma dieses        vertrages keine Anwendung.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                 141\n5. Unter abschnitt                                               Artikel 83\nDie Bestimmungen des Artikels 81 bezüglich Artikel 23\nGemeinsame Bestimmungen\nAbs. 3 Staatsvertrag gelten auch für solche Forderungen,\nArtikel 77                          die in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen\nZusammenhang mit in den österreichischen Zollausschluß-\n(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertra-   gebieten oder im Saarland belegenen und gemäß Arti-\nges über Ansprüche, die in den Artikeln 63 bis 76 ge-       kel 81 ausgenommenen Vermögenschaften, Rechten und\nregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig, der nach diesem     Interessen stehen.\nVertrag zu entscheiden ist, so sind die Kosten gegenein-\nander aufzuheben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeß-\nordnung). Werden in einem solchen Rechtsstreit auch                                2. ABSCHNITT\nnoch andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet\ndas Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil der                Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich\nKosten gegeneinander aufgehoben wird.                                               Artikel 84\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß,       Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag fin-\nwenn in einem solchen Falle die Klage zurückgezogen         den keine Anwendung auf\nwird.\na) Personen, die die deutsche Staatangehörigkeit durch\nArtikel 78                                 Sammeleinbürgerung, im Rahmen einer Umsied-\nlungsaktion oder auf Grund des Ersten oder Zwei-\nDie Bestimmungen dieses Abschnittes lassen abwei-               ten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsge-\nchende privatrechtliche Vereinbarungen der Beteiligten,            setzes erworben haben;\ndie nach dem 0. Mai 1945 getroffen wurden oder nach\ndem Inkrafttreten dieses Vertrages getroffen werden, un-       b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die ihren\nberührt.                                                           Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai\n1945 außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches\nArtikel 79                                 nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 und außer-\nVerfahren nach den österreichisdlen Rückstellungsge-            halb des Gebietes der Republik Osterreich hatten.\nsetzen werden durch die Bestimmungen dieses Abschnit-\ntes nicht berührt.                                                                   A rti k e 1 85\nArtikel 80                             Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsver-\ntrag finden keine Anwendung auf\nDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für\na) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf\nGesellschaften, Unternehmungen und Betriebe, die in\nGrund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeits-\nOsterreich auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli\nbereinigungsgesetzes erworben haben;\n1946 über die Verstaatlichung von Unternehmungen so-\nwie auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. März 1947             b) österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohn-\nüber die Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft in der        sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945\nFassung der Kundmachung vom 2. Oktober 1948 verstaat-              außerhalb des Gebietes der Republik Osterreich\nlicht sind.                                                        und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches\nnach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatten.\nTEIL IV                                                    Artikel 86\nDie Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staats-\nErgänzende Bestimmungen                      vertrag finden keine Anwendung auf gesetzliche un.d ver-\ntragliche Unterhaltsforderungen, die auf familienrecht-\n1. ABSCHNITT                          licher Grundlage beruhen.\nOsterrekhisdte Zollausschlußgebiete und Saarland\n3. ABSCHNITT\nA rti k e 1 81\nSonstige Bestlmm~ngen\nDie Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staats-\nvertrag finden auf die österreichischen Zollausschluß-                              Artikel 87\ngebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf          (1) Hat eine juristische Person oder eine Personenge-\ndas Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Ver-       sellschaft mit dem Sitz in Osterreich Vermögen in der\nmögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945\nBundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin, so\nin diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im    wirken sich der Staatsvertrag und von der Republik\nSaarland belegen waren, als audt alle natürlichen und       Osterreich innerstaatlich getroffene Maßnahmen in bezug\njuristischen Personen, welche an diesem Tage ihren          auf die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter an\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz       der juristischen Person oder der Personengesellschaft\nin diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der ge-        nicht auf dieses Vermögen aus.\nnannten Bestimmungen ausgenommen.\n(2) Zur Wahrung der Einheit der juristischen Person\noder der Personengesellschaft und zur Wahrung ihrer\nArt i k e 1 82                      Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung        oder im Land Berlin belegenen Vermögens wird an-\nerkannt, daß der juristischen Person oder der Personen-\nauch auf juristische Personen des privaten oder öffent-\ngesellschaft ihre Rechte hinsichtlidl des in der Bundes-\nlichen Rechts, die zwar nicht ihren Sitz, wohl aber am      republik Deutsdtland oder im Land Berlin belegenen\n8. Mai 1945 eine Niederlassung (Dienststelle) in den        Vermögens weiterhin zustehen. Die juristische Person\nösterreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland     oder die Personengesellschaft ist dagegen verpflimtet,\nhatten, für die im Geschäftsbereid1 der Niederlassung       sich mit ihren ehemaligen deutschen Gesellschaftern hin-\n(Dienststelle) begründeten Rechte und Pflimten.             sichtlich deren Ansprüche wegen des in der Bundesrepu-","142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nblik Deutschland oder im Land Berlin belegenen Ver-               (2) Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen\nmögens auseinanderzusetzen; ein Begehren auf Ausein-           Schuldnern an deutsche Gläubiger zu zahlende Gewinn-\nandersetzung kann von den ehemaligen deutschen                 anteile von Aktien und Kuxen sind nur zu zahlen, soweit\nGesellschaftern nur innerhalb von 6 Monaten nach In-           sie ab 1. Januar 1953 fällig geworden sind oder fällig\nkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden.                  werden.\n(3} Soweit die deutschen Gesellschafter natürliche Per-        (3} Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den Begün-\nsonen sind und ihnen nach Teil I dieses Vertrages der          stigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben wurden, hat\nAnspruch auf Gewährung einer Entschädigung für die             es hierbei sein Bewenden.\nVerstaatlichung ihrer Anteilsrechte an der juristischen\n(4) Die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1, 34 Abs. 7\nPerson oder an der Personengesellschaft übertragen wird,\nund 50 Abs. 7 bleiben unberührt.\nsteht ihnen ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach\nAbsatz 2 nicht zu.\nArtikel 90\n(4)  In der Bundesrepublik Deutschland oder im Land\nBerlin belegene Forderungen bleiben bei der Ausein-               Im Hinblick darauf, daß die Republik Osterreich Teile\nandersetzung nach Absatz 2 außer Betracht, wenn die            des Vermögens, für dessen Oberlassung sie gemäß dem\nAnteilsrechte der deutschen Gesellschafter an der jOri-        Staatsvertrag Aufwendungen zu machen hat, auf Grund\nstischen Person oder an der Personengesellschaft insge-        dieses Vertrages an deutsche natürliche Personen über-\nsamt weniger als 25 vom Hundert aller Anteilsrechte            trägt, leistet die Bundesrepublik Deutschland einen Bei-\nbetragen haben und das in der Bundesrepublik Deutsch-          trag von 22,5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag\nland oder im Land Berlin belegene Vermögen weniger             ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ver-\nals 10 vom Hundert des Gesamtvermögens der juristischen        trages zu entrichten.\nPerson oder der Personengesellschaft beträgt.\n(5) In der Bundesrepublik Deutschland oder im Land\nBerlin belegene Forderungen aus Versicherungs-, Rück-                                    TEIL V\nversicherungs- und Bausparverträgen sowie Forderungen,\nStändige Kommission, Schlichtungsausschuß\ndie gemäß Artikel 28 als geregelt gelten, bleiben bei\nder Auseinandersetzung nach Absatz 2 außer Betracht.                               und Schiedsgericht\n(6} Einigen sich die in Absatz 2 genannten Beteiligten                            1. ABSCHNITT\nnicht, ist nach dem im Teil V umschriebenen Verfahren\nfestzustellen, was die juristische Person oder die Perso-             Ständige Kommission und Schlkhtungsaussdmß\nn·engesellschaft unter Berücksichtigung der Höhe der An-\nArtikel 91\nteilsrechte der ehemaligen deutschen Gesellschafter und\ndes Verhältnisses des in der Bundesrepublik Deutschland           Die Vertragstaaten errichten hiermit eine Ständige\noder im Land Berlin belegenen Vermögens zu dem Ge-             Korr.mission mit der Aufgabe,\nsamtvermögen der juristischen Person oder der Personen-            a). Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit\ngesellschaft an die ehemaligen deutschen Gesellschafter                der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages\nals Auseinandersetzungsergebnis zu leisten hat. Der An-               ergeben,\ntrag auf Einleitung des im Teil V umschriebenen Verfah-               und\nrens kann nur innerhalb von 18 Monaten nach Inkraft-\nb} Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen\ntreten dieses Vertrages eingereicht werden.\nauszuarbeiten.\nArtikel 92\nAr ti k e 1 88\n(1} Die Ständige Kommission setzt sich aus acht Mit-\n(1)  Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staats-      gliedern zusammen. Jeder Vertragstaat bestellt als seine\nvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des           Delegation vier Kommissionsmitglieder und für jedes\nArtikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend ge-        Mitglied einen Stellvertreter.\nmacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juri-\n(2) Jeder Vertragstaat bestimmt ein Mitglied seiner\nstische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2\nDelegation als Vorsitzenden.\nBuchstabe d genannten Gesellschaften, Unternehmungen\noder Betrieben beteiligt waren.                                   (3) Beide Regierungen werden einander die von ihnen\n(2} Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber\nbestellten Mitglieder, Stellvertreter der Mitglieder und\nden Vorsitzenden binnen eines Monats nach Inkrafttreten\nder Ernst Heinkel AG. können ungeachtet einer etwa\ngetroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht ge-        dieses Vertrages auf diplomatischem Wege notifizieren.\ngenüber der Ernst Heinkel AG. geltend gemacht werden;             (4)  Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige\nzugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel           beiziehen.\nAG. besteht eine Haftung der Republik Osterreich mit                                   Arti k e 1 93\ndem \"Sondervermögen Ernst Heinkel AG. u nicht:                   (1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in Wien;\nsie kann zu Tagungen auch an anderen Orten zusammen-\nAr ti k e 1 89                        treten.\n(1) Soweit österreichische Gläubiger von deutschen            (2} Die Einberufung und Leitung einer Tagung obliegt\nSchuldnern und deutsche Gläubiger von österreichischen        abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen der\nSchuldnern für auf Grund dieses Vertrages zu erfüllende       beiden Vertragstaaten. Die erste Tagung wird vom Vor-\nForderungen vertragliche oder gesetzliche Zinsen bean-        sitzenden der österreichischen Delegation einberufen.\nspruchen können, hat der deutsche Schuldner an den öster-\nreichischen Gläubiger und der österreichische Schuldner                               Artikel 94\nan den deutschen Gläubiger nur ab 1. Januar 1953 fällig          Die Ständige Kommission hält jährlich zwei ordent-\ngewordene oder fällig werdende Zinsen und zwar nur in         liche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden kann darüber\nder vereinbarten oder gesetzlichen Höhe, jedoch nicht         hinaus die Einberufung einer außerordentlichen Tagung\nmehr als _40/o jährlich zu zahlen. Die Beschränkung des       verlangen; in einem solchen Falle hat die außerordent-\nZinssatzes gilt nicht für Schuldverschreibungen.              liche Tagung innerhalb ~ines Monats zu beginnen.","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                  143\n, Ar ti k e 1 95                        den ist, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, eine\nBeschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Fest-\n(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden der\nsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit\nbeiderseitigen Delegationen im vorherigen Einvernehmen\ndies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkei-\nfestgesetzt.\nten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter\n(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung einver-        Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der\nnehmlich ergänzt werden.                                      Forderung, zugemutet werden kann.\n(4) Bei Forderungen gegen einen österreichischen\nArtikel 96                            Schuldner, die auf Grund dieses Vertrages einem deut-\n(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse ein-      schen Gläubiger übertragen oder zur Verfügung gestellt\nstimmig.                                                      werden, ist, wenn das in der Bundesrepublik Deutschland\noder im Land Berlin gelegene Vermögen des Schuldners\n(2) Uber die Sitzungen ist eine Niederschrift in doppel-   durch nach dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände ver-\nter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseiti-      mindert worden ist, die er nicht zu vertreten hat, eine\ngen Vorsitzenden zu unterzeichnen.                            Beschränkung des Umfanges der Leistung oder eine Fest-\nsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen, wenn und insoweit\nArt i k e 1 97                        dies für den Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkei-\nten geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere unter\nDie Amtsdauer der Ständigen Kommission beträgt zwei\nBerücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art der\nJahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages. Sie verlängert\nsich jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Regierung        Forderung, zugemutet werden kann.\neines Vertragstaates nicht spätestens drei Monate vor\nAblauf der Amtsdauer der Ständigen Kommission der                                      Artikel 101\nRegierung des anderen Vertragstaates mitteilt, daß sie            (1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmun-\ndie Amtsdauer der Ständigen Kommission nicht zu ver-          gen des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der Artikel 93, 95\nlängern wünscht.                                              und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.\nArtikel 98                                 (2) Die beiden Vertragstaaten errichten in Wien eine\nVier Mitglieder der Ständigen Kommission bilden            Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.\neinen Schlichtungsausschuß.\nArtikel 102\nArtikel 99                                Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem\nStreitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf deren       Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle in drei\nGeltendmachung, Bestand oder Umfang Bestimmungen               Ausfertigungen für die Geschäftsstelle und die Vorsitzen-\ndieses Vertrages Anwendung finden, oder deren Geltend-        den und in je einer weiteren Ausfertigung für jeden An-\nmachung erst durch die Bestimmungen dieses Vertrages          tragsgegner einzureichen. Die Geschäftsstelle hat jedem\nermöglicht wurde, sind von der Person, die ein solches        Antragsgegner eine Ausfertigung zu eigenen Händen\nRecht oder einen solchen Anspruch behauptet oder be-          zuzustellen und den beiden Vorsitzenden je eine Aus-\nstreitet, vor einer Anrufung der Gerichte oder der sonst      fertigung zu übermitteln.\nzuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß zu un-\nterbreiten. Das gleiche gilt, wenn zwischen Staatsange-                                Artikel 103\nhörigen der vertragschließenden Teile streitig ist, ob ein\nam oder vor dem 8. Mai 1945 begründetes Recht inner-              Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen Ver-\nhalb oder außerhalb der Republik Osterreich belegen ist,     fahren, jedoch unter Wahrung des Grundsatzes des Par-\noder welche Folgen sich aus der Belegenheit eines sol-       teiengehörs, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten\nchen Rechtes ergeben.                                        herbeizuführen.\nArt i k e 1 100                                                Artikel 104\n(1) Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe, Empfeh-          (1) Der Schlichtungsausschuß hat seine Empfehlung dem\nlungen für die Schlichtung von Streitigkeiten der in Ar-      Antragsteller und dem Antragsgegner zuzustellen.\ntikel 99 genannten Art auszuarbeiten.                             (2) Haben der Antragsteller und der Antragsgegner\n(2) Eine Empfehlung nach Absatz 1 kann auch eine Be-       nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Empfeh-\nschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung der            lung dem Schlichtungsausschuß die Annahme der Emp-\nFälligkeit einer Leistung vorsehen, die einem deutschen       fehlung mitgeteilt, so gilt diese als abgelehnt.\n1\nGläubiger auf Grund einer ihm nach diesem Vertrag                 (3) Falls die, Empfehlung von einer Partei abgelehnt\nübertragenen oder zur Verfügung gestellten Forderung         wird, oder falls sie als abgelehnt gilt, hat der Schlich-\nvon einem österreichischen Schuldner geschuldet wird,        tungsausschuß dem Antragsteller unverzüglich eine Be-\nwenn dies für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaft-     scheinigung über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungs-\nlichen Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von Härten           verfahrens zuzustellen.\ndringend geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere              (4) Eine solche Bescheinigung ist dem Antragsteller\nunter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Art        auch zuzustellen, wenn sich der Antragsgegner während\nder Forderung, zugemutet werden kann. Das gleiche gilt        des Schlichtungsverfahrens auf eine Aufforderung des\nfür Leistungen, die einem österreichischen Gläubiger auf     Schlichtungsausschusses zur Stellungnahme innerhalb von\nGrund einer Forderung, die nur kraft einer Regelung          zwei Monaten nach Zustellung dieser Aufforderung nicht\ngemäß Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von            geäußert hat.\neinem deutschen Schuldner geschuldet werden.\n(5) Die Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des\n(3) Bei Forderungen gegen einen deutschen Schuldner,      Schlic:htungsverf ahrens ist dem Antragsteller ferner auch\nfür die sich eine persönliche Haftung des Schuldners nach    zuzustellen, falls der Schlichtungsausschuß innerhalb von\nArtikel 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt, ist, wenn das in Osterreich  vier Monaten nach Eingang des Antrages auf Einleitung\ngelegene Vermögen, zu dem diese Verbindlichkeit im            des Schlichtungsverfahrens nicht in der Lage war, eine\nSinne des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach       Empfehlung auszusprechen; diese Frist kann mit Zustim-\ndem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert wor-        mung des Antragstellers verlängert werden.","144                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n(6) Wurde eine Empfehlung des Schlichtungsausschus-                                   Artikel 109\nses von den Parteien angenommen und hat der zu einer                (1) Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern.\nLeistung Verpflichtete binnen einer Frist von zwei Mo-           Die Regierung jedes Vertragstaates ernennt auf die\nnaten die Leistung nicht erbracht oder hierüber keinen           Dauer von vier Jahre.n je zwei im Amt oder im Ruhe-\nvollstreckbaren Vergleich abgeschlossen oder keine voll-\nstand befindliche Richter ihres Landes als Schiedsrichter\nstreckbare Erklärung abgegeben, so kann der aus der\nund je zwei weitere als deren Stellvertreter. Die Schieds-\nEmpfehlung Berechtigte einen Antrag auf Ausstellung\nrichter und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder\neiner Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit des Ver-          der Ständigen Kommission sein.\nfahrens begehren. Der Schlichtungsausschuß hat hierüber\nden zur Leistung Verpflichteten zu hören und die Be-                 (2)  Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unab-\nscheinigung zu erteilen, wenn der zur Leistung Verpflich-        hängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.\ntete nicht innerhalb einer von dem Schl,ichtungsausschuß        Sie können während ihrer Amtsdauer gegen ihren Wil-\nfestzusetzenden Frist den Nachweis erbringt, daß er ent-         len nicht abberufen werden. Sie dürfen in einem Ver-\nsprechend der Empfehlung entweder die Leistung erbracht         fahren über eine Sac:he nicht mitwirken, mit der sie in\noder einen vollstreckbaren Vergleich abgeschlossen oder         anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der\neine vollstreckbare Erklärung abgegeben hat.                    sie unmittelbar interessiert sind. Ist in einem Verfahren\nsowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter an\nA rtik e 1 105                        der Mitwirkung verhindert, so ernennt der betreffende\nVertragstaat für dieses Verfahren einen Ersatzschieds-\nWerden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten         richter.\nArt vor einem Gericht oder einer hierfür sonst zuständi-\ngen Behörde anhängig gemacht, so ist die Klage (der                                      Artikel 110\nAntrag) von Amts wegen zurückzuweisen, wenn der Klä-\nger (Antragsteller) nicht gleichzeitig eine Bescheinigung           (1)   Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden der\nüber die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens           beiden Vertragstaaten haben in Verfahren über Streitig-\n(Artikel 104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.                          keiten der in Artikel 99 genannten Art von Amts wegen\noder auf Antrag auch nur eines am Verfahren Beteiligten\ndas Verfahren mit begründetem Beschluß auszusetzen\nAr ti ke 1 106                         oder zu unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht\nDie Geltendmac:hung von Rechten oder Ansprüchen der         unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu entschei-\nin Artikel 99 genannten Art vor den Gerichten oder den           den ist, für die eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts\nsonst hierfür zuständigen Behörden ist nach Ablauf einer         gemäß Artikel 108 Abs. 1 gegeben ist.\nFrist von drei Monaten nach Zustellung der Bescheini-                (2) Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren unter-\ngung über die Ergebnislos°igkeit des Schlichtungsverfah-         brochen (ausgesetzt) oder ein Antrag auf Unterbrechung\nrens (Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.                   (Aussetzung) abgewiesen wird, ist ein abgesondertes\n(selbständiges) Rechtsmittel zulässig. Die Rechtsmittel-\nArtikel 107                            instanz hat ein Gutadlten des Schiedsgeridlts über dessen\nEine Klage, die innerhalb der in Artikel 106 vorge-          Zuständigkeit einzuholen. Gegen die hierauf ergehende\nsehenen Frist erhoben wird, gilt als mit dem Zeitpunkt           Entscheidung der Redltsmittelinstanz ist ein weiteres· ab-\ndes Eingangs des Antrages auf Einleitung des Verfahrens          gesondertes (selbständiges) Rechtsmittel nicht zulässig.\nvor dem Schlichtungsausschuß erhoben. Dasselbe gilt für              (3) Die Gerichte haben ferner auf Antrag des zu einer\neinen bei einer sonst zuständigen Behörde einzubringen-          Leistung aus Redlten und Ansprüdlen der in Artikel 99\nden Antrag.                                                     genannten Art rechtskräftig Verpflichteten auf Beschrän•\nkung des Umfanges oder der Fälligkeit einer Leistung\n2. ABSCHNITT                            (Artikel 108 Abs. 1 Buchstabe c) unverzüglich die Akten\ndem Schiedsgericht vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der\nSchiedsgericht                         Einbringung des Antrages bereits eingeleitetes Zwangs-\nArt i k e 1 108                        vollstreckungsverfahren wegen eines solchen Rechtes\noder Anspruches ist auf Antrag des Verpflichteten bis\n(1) Die Vertragstaaten errichten hiermit ein Schieds-        zur Zustellung des Beschlusses des Sdliedsgeridltes (Ar-\ngericht mit der Aufgabe, für Verfahren, die vor den Ge-         tikel 114) aufzuschieben. Es wird nur auf Antrag wieder-\nrichten oder den sonst zuständigen Behörden der beiden          aufgenommen.\nVertragstaaten über Streitigkeiten der in Artikel 99 ge-\nnannten Art anhängig sind, bindende Gutachten durch                                     Artikel 111\n. Beschluß abzugeben:\na) über die Anwendbarkeit und Auslegung der Be-              (1) Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung des\nstimmungen dieses Vertrages,                         Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt sich eine Ver-\nfahrensordnung, die der Genehmigung durch die Regie-\nb) im Falle des Artikels 87 über die als Ausein-        rungen der beiden Vertragstaaten bedarf. An den Bera-\nandersetzungsergebnis zu erbringende Leistung,        tungen des Schiedsgerichtes über den Entwurf der Ver-\nc) über eine Beschränkung des Umfanges der Lei-         fahrensordnung können Vertreter der Regierungen der\nstung oder über eine Festsetzung ihrer Fälligkeit.    beiden Vertragstaaten mit beratender Stimme teilnehmen.\nEine solc:he Maßnahme ist vorzusehen, wenn die\nVoraussetzungen für eine entsprechende Emp-               (2) Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können sich\nfehlung nach Artikel 100 Absätze 2, 3 oder 4          die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch Rechtsanwälte\ngegebe~ sind,                                         vertreten lassen, die in einem der beider Staaten zuge-\nd) über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2 be-      lassen sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der\nArtikel 92 Absätze 2 und 3 und der Artikel 93 und 95\nzeichneten Art,\nsinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangeln-\ne) über seine Zuständigkeit (Artikel 110 Abs. 2).        dem Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung\n(2) Die bindende Wirkung eines Gutachtens im Sinne           die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung der\ndes Absatzes 1 gilt für die Gerichte oder sonst zuständigen     letzten Tagung in die Hauptstadt des Vertragstaates ein-\nBehörden in allen Instanzen, in denen dieses Verfahren          zuberufen ist, auf dessen Gebiet die vorletzte Tagung\nanhängig wird.                                                  stattgefunden hat. Kommt ein Einvernehmen über die","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                  145\nTagesordnung nicht zustande, so sind alle bei der letzten       (2) Das Sdliedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung\nTagung nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn     für die vor ihm anhängig werdenden. Verfahren fest.\nder nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle auf die      Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der\nTagesordnung zu setzen.                                      Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Be-\nwilligung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte ent-\nArtikel 112\nhalten muß.\n(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stim-\n(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem\nmenmehrheit.\nes sein bindendes Gutachten. abgibt, auszusprechen, wel-\n(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens in-       cher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.\nnerhalb von vier Monaten nach erster Behandlung der          Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen\nSache durch das Schiedsgericht zustande, so haben die        Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.\nRegierungen der Vertragstaaten innerhalb von drei wei-\ntere Monaten gemeinsam einen Obmann zu ernennen,                                    Artikel 117\nder an diesem Verfahren und an allen künftigen Ver-\nfahren, in denen ein Mehrheitsbeschluß des Schiedsge-           (1) Jeder Vertragstaat trägt die Kosten der von ihm\nrichtes nicht zustande kommt, als Vorsitzender mitzuwir-     benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und\nken hat.                                                     des Schiedsgerichts. Die Kosten für den Obmann des\nSchiedsgerichts und sonstige Kosten des Schiedsgerichts\n(3) Der Obmann darf weder deutscher noch österrei-\nund des Schlichtungsausschusses werden von beiden Ver-\nchischer Staatsangehöriger sein und muß in seinem            tragsstaaten je zur Hälfte getragen.\nHeimatstaat ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher\n(2) Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden Ge-\nRichter oder ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher\nProfessor der Rechtswissenschaften sein.                     bühren und sonstigen Einnahmen sind in erster Linie\ndiejenigen Kosten des Schiedsgerichts zu decken, die\n(4) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen über       nach Absatz 1 Satz 2 von beiden Vertragstaaten je zur\nden zuzuziehenden Obmann innerhalb der vorgenannten          Hälfte zu tragen sind. Ein hiernach verbleibender Uber-\nFrist von drei Monaten nicht zustande, so kann jede der      schuß ist in gleicher Weise zur Deckung der entsprechen-\nbeiden Regierungen den Präsidenten des Internationalen       den Kosten des Schlichtungsausschusses zu verwenden.\nGerichtshofes um die Ernennung eines Obmanns bitten,\nder die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.\nTEIL VI\nArtikel 113                                             Sdllußbestimmungen\nDie Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts\nArtikel 118\nwerden von der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschus-\nses (Artikel 101 Abs. 2) wahrgenommen.                          (1) Die Ubertragung von Vermögen auf Grund dieses\nVertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte und\nArtikel 114                            von den Verkehrssteuern befreit.\n(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich aus-    (2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen\nzufertigen und dem Gericht oder der Behörde unter Rück-      (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung\nsendung der Akten zu übermitteln.                            der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen\n(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde· hat    und mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhand-\nden Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts zuzustel-      lung entstehenden öffentlichen Abgaben einschließlich\nlen. Das gemäß Artikel 110 Abs. 1 ausgesetzte oder un-       der Ge1ichts- und Justizverwaltungsgebühren, mit der\nterbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Par-      Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschafts-\nteien aufzunehmen. Die Vollstreckung eines rechtskräfti-     steuer nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages beginnt\ngen Erkenntnisses, über das das Schiedsgericht gemäß\nArtikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach Maßgabe                               Artikel 119\ndes Gutachtens zulässig.                                       Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der deutschen Schuldner aus dem Abkommen vom\nArtikel 115\n27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden werden\nDer Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht kön-      durch die Bestimmungen dieses Vertnges nicht berührt.\nnen Zustellungen im Gebiet eines jeden der beiden Ver-\ntragstaaten unmittelbar bewirken. Die Zustellung hat,                               Artikel 120\nwenn hieran Rechtswirkungen geknüpft sind, eigenhändig\nzu erfolgen.                                                    (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die Ratifi-\nkationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn aus-\nArtikel 116                            getauscht werden.\n(1) Für Verfahren vor dem Schlidltungsausschuß wer-         (2) Di.eser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch\nden keine Kosteµ erhoben.                                    der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevoll-\nmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren\nSiegeln versehen.\nGESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien am\n15. Juni 1957\nFür die                                                       Für die\nBundesrepublik Deutschland                                       Republik Osterreich\ngezeichnet:                                                  gezeichnet:\nvon Brentano                                                  Leopold Figl","146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nSdtlußprotokoll\nBEI DER UNTERZEICHNUNG des heute zwischen der              5. Zu den Artikeln 45 bis 59:\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich              Deutsche Versicherungsunternehmungen und Bau-\nabgeschlossenen Vertrages zur Regelung vermögens-                sparkassen im Sinne dieses Vertrages sind Versiche-\nrechtlicher Beziehungen besteht Einverständnis über fol-         rungsunternehmungen und Bausparkassen, die der\ngende Punkte:                                                    Beaufsichtigung nach dem deutschen Gesetz vom\n6. Juni 1931 über die Beaufsichtigung der privaten\n1. Zu Artikel 1:                                                 Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in\na) Unter den Rechten und Interessen, die übertragen          der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-\nwerden, sind auch - soweit nicht Absatz 2 Buch-          sung unterliegen. Zur Lebensversicherung gehören\nstabe d etwas anderes bestimmt - Ansprüche auf           auch Versicherungsansprüche gegen Sterbe- und Pen-\nGewährung einer Entschädigung für die Verstaat-          sionskassen.\nlichung von Anteilsrechten an Gesellschaften und\nvon Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen.       6. Zu den Artikeln 64 bis 74:\nb) Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und Gesamthand-             Unter Unternehmungen, die von Artikel 22 Staats-\neigentum zu verstehen.                                   vertrag betroffen sind, sind auch Unternehmungen zu\nverstehen, deren Inhaber oder Gesellschafter von\n2. Zu Artikel 22:                                                Artikel 22 betroffen sind.\na) Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen Per-\n7. Zu Artikel 87 Abs. '6:\nsonen, die juristischen Personen des bürgerlichen\nund Handelsrechts sowie die Handelsgesellschaften           Die Berechnung des Auseinandersetzungsergebnisses\nohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vor-       hat nach folgendem Beispiel zu erfolgen:\nbehaltlich der Sonderbestimmung in Artikel 22             Angenommen, es betragen\nAbs. 3 des Vertrages fallen darunter nicht juristi-          das in der Bundesrepublik Deutschland\nsche Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere\noder im Land Berlin belegene Ver-\nnicht das Deutsche Reich (einschließlich Reichsbahn            mögen ........................... .                         25\nund Reichspost und des Unternehmens Reichsauto-\nbahn) und die deutschen Länder (einschließlich des           das übrige Vermögen der Gesellsmaft                           15\nLandes Preußen).                                            die Gesamtverbindlichkeiten der Ge-\nb) Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte For-             sellschaft ......................... .                      40\nderungen gegen andere als die in Artikel 22 ge-             die Anteilsrechte aller ehemaligen deut-\nnannten Schuldner gelten nur als geregelt, wenn               schen Gesellschafter .............. .                       80 v.H.\nund soweit in bezug auf die Forderung nach dem\n8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 ein Fest-                              Berechnung\nstellungs- oder Leistungsurteil eines deutschen Ge-         Das in der Bundesrepublik Deutschland\nrichts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland               oder im Land Berlin belegene Ver-\noder im Land Berlin ergangen ist. Artikel 23 gilt             mögen ................... ·.· ...... .                      25\nauch in diesem Falle.                                       zuzüglich des übrigen Vermögens der\nGesellschafter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    75\n3. Zu Artikel 24 Abs. 1:                                                                                                       -----\nAuf das durch den Staatsvertrag übertragene Ver-             Gesamtvermögen der Gesellschaft                              100\nmögen des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen            abzüglich Gesamtverbindlichkeiten . . . .                     40\nist Artikel 24 nicht anzuwenden. Als Einrichtungen\n------\nReinvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    60\ndes Deutschen Reiches in diesem Sinne gelten das\nDas Verhältnis des in der Bundesrepu-\nUnternehmen Reichsautobahn, die Organisation Todt,\nblik Deutschland oder im Land Berlin\nder Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die\nbelegenen Vermögens von 25 zu dem\nVolksdeutsche Mittelstelle.                                       Gesamtvermögen von 100 beträgt\n4. Zu Artikel 33:                                                     1 : 4, demgemäß\ndeutsches Reinvermögen .......... .                         15\nVon Artikel 33 werden nicht erfaßt die verbrieften\nReichsmarkschulden des Reiches einschließlich Reichs-          daran ehemalige deutsche Beteiligung\nbahn und Reichspost sowie des Unternehmens Reichs-                von 80 vom Hundert ergibt ein\nautobahn und des Landes Preußen.                                  Auseinandersetzungsergebnis von .•                          12\nGESCHEHEN in zwei Urschriften zu Wien am 15. Juni 1957\nFür die                                                       Für die\nBundesrepublik Deutschland                                      Republik Osterreich\ngezeichnet:                                                 gezeichnet:\nvon Brentano                                                 Leopold Figl","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                   147\nAnlage 1\n(Zu Artikel 46 des Vertrags)\nDeutsdte Versicherungsunternehmen\nunter öffentlicher Verwaltung in Osterreich\n(Gruppe 1)\nAachener und Münchener Feuerversicherungs-                   Concordia Lebensversicherungs-A. G.,\nGesellschaft,                                                Köln, Maria-Ablaß-Platz,\nAachen, Aureliusstraße 14-16,                                Wien I, Schwarzenbergstraße 8\nDirektion für Osterreich, Wien I, Kärntner Straße 34\nDeutsche Anwalts- und Notar-Versicherung,\n,.Agrippina\" AJigemeine Versicherungs-A. G.,\nKöln, Riehler Straße 90,                                     jetzt: Sonderabteilung der HANSA Lebensversicherung\na.G.,\nGeneralrepräsentanz für Osterreich, Wien I,                  Hamburg 1, Mönc:kebergstraße 11,\nTuchlauben 12\nGeschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8\n,,Agrippina\" Lebensversicherungs-A. G., Berlin W 30,\nRankestraße 5-6,                                           Deutsche Beamtenversicherung öffentlich-rechtliche\nGeschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8          Lebens- und Renten-Versicherungsanstalt, Berlin W 15,\nKnesebeckstraße 59/60,\n,,Agrippina\" See-, Fluß- und Landtransport-Versicherungs-      Verwaltungsstelle Wien, Wien I, Schwarzenberg-\nGesellschaft in Köln, Riehler Straße 90,                       straße 8\nGeneralrepräsentanz für Osterreich, Wien I,\nTuchlauben 12                                           Deutsche Beamten Krankenversicherung Versicherungs-\nverein a. G.,\nAlbingia Versicherungs-A. G.,                                  Koblenz a/Rhein, Südallee 15-19,\nHamburg 1, Ballindamm 39 (Europahaus),\nBezirksverwaltung Wien, Wien I, Freyung 8\nBezirksdirektion für Osterreich, Wien IX,\nRoßauer Lände 25                                        Deutsche Kranken-Versicherungs-A. G.,\nAllianz Lebensversicherungs-A. G.,                             Berlin-Schöneberg, Innsbrucker Straße 26/27,\nStuttgart W, Reinsburgstraße 19,                             Direktion für Osterreich, Wien I, Schottenring 30\nLandesdirektion für Osterreich, Wien VI,\nTheobaldgasse 15                                        Deutsche Mittelstands-Krankenkasse Volkswohl,\nV.V.a.G.,\nAlte Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G.,         Dortmund, Ruhrallee 92,\nFrankfurt a. M., Bock.enheimer Landstraße 42,                Geschäftsstelle Wien, Wien I, Freyung 8\nOrganisationsleitung· Wien, Wien I, Schwarzenberg-\nstraße 8                                                Deutsche Reichsbahn-Sterbekasse Lebensversicherungs-\nverein a. G., Berlin,\n,,Altersschutz\" Versicherungsverein a. G.,\nLudwigsburg, Franc:kstraße 8,                                jetzt: Deutsche Eisenbahn-Versicherungskasse\nLebensversicherungsverein a. G., Sitz Berlin,\nLinz a. d. Donau, Kaplanhofstraße 6-18, 00.                  Hauptleitung Köln, An der Münze 12-18,\nBerlinische Feuer-Versicherungs-Anstalt,                       Wien IX, Prechtlgasse 9\nMünchen 22, Schackstraße 4,\nZweigniederlassung für Osterreich, Wien I,                 Deutsche Sachversicherungs-A. G., Hamburg,\nSchwarzenbergstraße 8                                     jetzt: Eigenhilfe Sachversicherung A. G.,\nHamburg 1, Steinstraße 27,\nBerlinische Lebensversicherung A. G.,\nBerlin SW 68, Markgrafenstraße 11,                           Wien I, Freyung 8\nFilialdirektion für Osterreich, Wien I, Schwarzenberg-\nDeutscher Bauerndienst Allgemeine Versicherungs-A. G.,\nstraße 8\njetzt: Raiffeisendienst Allgemeine Versicherungs-A. G.,\nBerliner Verein Krankenversicherung a. G.,                     Wiesbaden, Sonnenberger Straße 2,\nKöln, Hohenstaufenring 72,                                   Berlin-Charlottenburg 2, Schillerstraße 3,\nWien I, Freyung 8                                           Geschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8","148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nDeutscher Bauerndienst Tierversicherungs-Gesellschaft      Hermes Kreditversicherungs-A. G.,\na.G.,                                                       Hamburg 13, Hallerstraße 1,\nWiesbaden, Prinzessin-Elisabeth-Straße 2,                   Berlin W 15, Kurfürstendamm 224,\nBerlin-Charlottenburg 2, Schillerstraße 3,                  Hauptgeschäftsstelle für Osterreich, Wien 1,\nGeschäftsstelle Wien, Wien I, Renngasse                        Franz-Josefs-Kai 65\nDie Hanse - Krankenschutz Versicherungsverein a. G.        Karlsruher Lebensversicherung A. G.,\nin Hamburg,                                                 Karlsruhe i. B., Friedrich-Scholl-Platz,\nHamburg 36, Neuer Wall 54,                                  Filialdirektion für Osterreich, Wien I,\nGraz, Neutorgasse 57, Stmk.                                    Schwarzenbergstraße 8\nDresdner Allgemeine und Transatlantische                   Leipziger Feuerversicherungs-Anstalt, Frankfurt/M 4,\nGüterversicherungs-A. G.,                                   Bockenheimer Landstraße 42,\njetzt: Transatlantische Versicherungs-A. G.,                Bezirksdirektion für Osterreich, Wien I, Stubenring 18\nBerlin-Schöneberg, Fritz-Elsas-Straße 9/10,\nWien I, Tuchlauben 12/18a                               Leipziger Verein-Barmenia Krankenversicherung für\nBeamte, freie Berufe und Mittelstand a. G., Leipzig,\nElektra Versicherungs-A. G.,                                  jetzt: Leipziger Verein-Barmenia, Krankenversicherung\nFrankfurt a/Main, Berliner Straße 27,                         a.G.,\nGeschäftsstelle für Osterreich, Wien I, Biberstraße 26      Wuppertal-Elberfeld, Viktoriastraße 17/21,\nBezirksdirektion Wien, Wien III, Lothringerstraße 14\nEuropäische Güter- und Reisegepäck-Versicherungs-A. G.,\nBerlin-München,                                         Leipziger Verein-Barmenia Lebensversicherung a. G.,\nMünchen 15, Pettenkoferstraße 33,                          Hamburg-Volksdorf, Halenreihe 40-44,\nZweigniederlassung Wien, Wien I, Johannesgasse 20           Bezirksdirektion Wien, Wien III, Lothringerstraße 14\nGerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-A. G.,\nMannheimer Versicherungs-Ges., Mannheim,\nKöln, Von-Werth-Straße 4-14a,\nWerderplatz 3-4,\nWien I, Schwarzenbergstraße 8\nFilialdirektion Wien, Wien I, Schottenbastei 6\nGerling-Konzern Lebensversicherungs-A. G.,\nKöln, Gereonshof, Gerling-Hochhaus,                      .,Mittelstandshilfe\" Krankenversicherungsanstalt a. G.,\nfür Mittelstand und Landwirtschaft zu Dortmund,\nWien I, Schwarzenbergstraße 8\nDortmund, Ostwall 64,\nGladbacher Feuerversicherungs-A. G., M.-Gladbach,            Landesstelle für Osterreich, Wien III,\nLothringerstraße 14\nWallstraße 30-32,\nBezirksdirektion Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8\nMünchener Verein Krankenversicherungsanstalt a. G.,\nGothaer Allgemeine Versicherungs-A. G., Göttingen,           München 15, Pettenkoferstraße 19,\nGothaer Platz 7,                                           Direktion für Osterreich, Wien III, Lothringerstraße 14\nGeneralagentur Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8\nMünchener Verein Lebens- und Altersversicherungs-\nGothaer Feuerversicherungsbank a. G.,                        anstalt a. G.,\nKöln, Kaiser-Wilhelm-Ring 23/25,                           München 15, Pettenkoferstraße 19,\nBezirksdirektion für Osterreich, Wien I,                   Direktion für Osterreich, Wien I,\nSchwarzenbergstraße 8                                       Schwarzenbergstraße 8\nGothaer Lebensversicherungsbank a. G., Gotha,             .,National\" Allgemeine Versicherungs-A. G.,\njetzt: Gothaer Lebensversicherung a. G., Göttingen,        Lübeck, Travemünder Allee 9,\nGothaer Platz 8,                                          Direktion für Osterreich, Wien I, Börsegasse 14\nGeschäftsstelle Wien, Wien I, Schwarzenbergstraße 8\n,.National\" Lebensversicherungs-A. G.,\nGothaer Transport- und Rückversicherung A. G.,               Lübeck, Travemünder Allee 9,\nKöln, Kaiser-Wilhelm-Ring 23/25,\nDirektion für Osterreich, Wien I, Börsegasse 14\nBezirksdirektion für Osterreich, Wien IX, Wasagasse 6\nHaftpflichtverband der Deutschen Industrie, Verein auf    Nordstern Allgemeine Versicherungs-A. G.,\nGegenseitigkeit,                                           Köln, Gereonstraße 43/65,\nHannover, Wedekindstraße 22-24,                            Direktion für Osterreich, Wien I, Kärntner Straße 34\nSektion Wien, Wien I, Bösendorfer Straße 13\nNordstern Lebensversicherungs-A. G.,\nHamburg-Bremer Feuer-Versicherungs-A. G.,                    Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 23,\nHamburg 13, Harvestehuder Weg 21,                          Zweigniederlassung für Osterreich, Wien I,\nDirektion für Osterreich, Wien I,                             Kärntner Straße 34\nSchwarzenbergstraße 8\n.,Nothilfe\" Krankenversicherung V. a. G.,\nHamburg-Mannheimer Versicherungs-A. G.,                      Mannheim, Erzbergerstraße 9-13,\nHamburg 36, Alsterufer 1,                                  Geschäftsstelle in Qsterreich, Graz, Neutorgasse 57\nWien I, Schwarzenbergstraße 8                                 Stmk.","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                             149\nOldenburger Versicherungs-Gesellschaft,                   Vereinigte Krankenversicherung A. G.,\nOldenburg (Oldb.), Bahnhofstraße 7,                       Berlin W 30, Neue Ansbacher Straße 12 a,\nWien 1, Schwarzenbergstraße 8                             München 23, Leopoldstraße 24,\nOsterreichische Direktion, Wien I, Kärntner Straße 51\nSchlesische F euerversicherungs-Gesell schaft,\nKöln, Marzellenstraße 1,                                Victoria Feuerversicherungs-A. G.,\nBezirksdirektion für Osterreich, Wien I,                  Berlin SW 68, Lindenstraße 20-25,\nTegetthofstraße 7                                       (Direktion für die Westzonen: Düsseldorf,\nBahnstraße 2-8, Ecke Königsallee),\nSterbekassenverein für Reichspostbeamte, Berlin,            Direktion für Osterreich, Wien I, Schottengasse 10\njetzt: Post-Sterbekasse V. a. G.,\nBerlin-Charlottenburg, Rognitstraße 8,                  Victoria Lebensversicherungs-A. G.,\nBerlin SW 68, Lindenstraße 20-25,\nWien IX, Prechtlgasse 9\nDirektion für Osterreich, Wien I, Schottengasse 10\nSüddeutsche Krankenversicherung Versicherungsverein\na.G.,                                                   Volks-Feuerbestattung Versicherungsverein a. G.\nzu Berlin,\nMünchen 15, Herzog-Heinrich-Straße 24,\nBerlin SW 68, Zimmerstraße 14-15,\nLandesstelle Wien, Graz, Neutorgasse 57, Stmk.\nGeschäftsstelle Wien, Wien XIII, Stuweckengasse 26\nThuringia Versicherungs-A. G.,                            Württembergische Feuerversicherung A. G. in Stuttgart,\nMünchen, Widenmayerstraße 16,                             Stuttgart W, Johannesstraße 1-7,\nBezirksdirektion für Osterreich, Wien I,                 Bezirksdirektion Wien, Wien IX, Wasagasse 6\nSchwarzenbergstraße 8\nWürttembergische und Badische Vereinigte\nUnion und Rhein Versicherungs-A. G.,                       Versicherungs-Gesellschaft A. G.,\nBerlin W 30, Tauentzienstraße 1,                         Heilbronn a. N., Karlstraße 72,\nGeschäftsstelle Wien, Wien I, Tuchlauben Nr. 12/18 a     Filialdirektion Wien, Wien IX, Wasagasse    e","150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nAnlage 2\nDer Vorsitzende der deutschen Delegation                   Der Vorsitzende der österreichischen Delegation\nder Gemischten deutsch-österreichischen Kommission          der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission\nWien, den 12. Juni 1957                                     Wien, den 12. Juni 1957\nHerr Vorsitzender!\nHerr Vorsitzender!                                    Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet, das\nwie folgt lautet:\nIn den deutsch-österreichischen Verhandlungen ist           „ In den deutsch-östereichischen Verhandlungen ist\nauch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsd1e      auch der Fragenkreis der Konversionskasse für deutsche\nAuslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme          Auslandsschulden erörtert worden. Unter Bezugnahme\nhierauf darf ich folgendes mitteilen:                       hierauf darf ich folgendes mitteilen:\na) Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuld-       a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus Schuld-\nverschreibungen der Konversionskasse werden von              verschreibungen der Konversionskasse werden von ·\nder Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von                 der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von\nZiffer 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche            Ziffer 4 der Anlage I des Abkommens über deutsche\nAuslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbin-             Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in Verbin•\ndung mit den hierzu ergangenen Regelungsange•                dung mit den hierzu ergangenen Regelungsange•\nboten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen            boten in der gleichen Weise wie gegenüber anderen\nGläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des           Gläubigern erfüllt, sofern die Voraussetzungen des\nArtikels 4 Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.                Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.\nb) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik           b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik\nDeutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Kon•            Deutschland im Hinblick auf Zahlungen an die Kon•\nversionskasse den ausländischen Gläubigern gegen•            versionskasse den ausländischen Gläubigern gegen-\nüber gemäß Unteranlage E der Anlage I des Ab·                über gemäß Unteranlage E der Anlage I des Ab-\nkommens über deutsche Auslandsschulden über•                 kommens über deutsche Auslandsschulden über•\nnommen hat, werden durch Artikel 23 Abs. 3                   nommen hat, werden durch Artikel 23 Abs. 3\nStaatsvertrag nkht betroffen.                                Staatsvertrag nicht betroffen.\"\nIch darf hiermit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres\nSchreibens erklären.\nGenehmigen Sie, Herr Boh,chafter,        den   Ausdruck     Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck\nmeiner vorzüglichsten Hochachtung.                         meiner vorzüglichsten Hochachtung.\nDr. Günther Seeliger                                          Dr. Josef S c h ö n e r\nAn den                                                     An den\nVorsitzenden der österreichischen Delegation                Vorsitzenden der deutschen Delegation\nder Gemischten deutsch-österreichischen Kommission          der Gemischten österreichisch-deutschen Kommission\nHerrn Botschafter Dr. Josef Schöner                         Herrn Ministerialdirigenten Dr. Günther Seeliger\nWien                                                        Wien","Nr. 12 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1958                                151\nDer Bundesminister                                              Der Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                       für die\nAuswärtigen Angelegenheiten\nWien, den 15. Juni 1957                                   Wien, den 15. Juni 1957\nHerr Bundesminister!                                      Herr Bundesminister!\nIch habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme auf den          Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von Ihnen\nheute unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepu-    übersandten Note vom heutigen Tage zu bestätigen, mit\nblik Deutschland und der Republik Osterreich zur Re-      welcher Sie mir mitteilen, daß die Bundesrepublik\ngelung vermögensrechtlicher Beziehungen folgendes mit-    Deutschland den Wunsch hat, das Land Berlin in den\nzuteilen:                                                 Vertrag zwischen der Republik Osterreich und der Bun-\nDie Bundesrepublik Deutschland hat den Wunsch, .das     desrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrecht-\nLand Berlin in den Vertrag zwisdien der Bundesrepublik    licher Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende\nDeutschland und der Republik Osterreich zur Regelung      Vereinbarung zu treffen:\nvermögensrechtlicher Beziehungen einzubeziehen. Ich\nschlage daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor:\nDer Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht    Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb        über der österreichischen Bundesregierung innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages ..._ von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages\neine gegenteilige Erklärung abgibt.                        eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem Vor-       Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen,\nschlag einverstanden erklären können, würde mit der       daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung ge-\nBestätigung der vorliegenden Note eine Vereinbarung       funden hat. Demgemäß soll durch Ihre Note und diese\nzwischen unseren beiden Staaten über die Einbeziehung     vorliegende Antwortnote die Vereinbarung zwischen un-\ndes Landes Berlin in den heute unterzeidineten Vertrag    seren beiden Staaten über die Einbeziehung des Landes\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-       Berlin in den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der\npublik Osterreich als zustandegekommen angesehen wer-     Republik Osterreich und der Bundesrepublik Deutschland\nden.                                                      zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen als zu-\nstandegekommen angesehen werden.\nGenehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck          Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                     meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nvon Brentano                                                Leopold F i g l\nAn den                                                    An den\nBundesminister                                            Bundesminister des Auswärtigen\nfür die Auswärtigen Angelegenheiten                       der Bundesrepublik Deutschland,\nHerrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl                         Herrn Dr. Heinrich von Brentano\nWien                                                      Wien","152                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nEnfwurl des Allgemeinen Teils eines Sfrafgesefzbums\nnadl den Besdllttssen der Großen Strafredltskommlssion in erster Lesung\n(abgesdllossen im Dezember 1956)\nmit Begründung\nVeröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz\nDIN A 4, 126 Seiten, Preis DM 5,- zuzüglich DM 0,60 Versandkosten\nBestellungen erbeten an: VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN 1, Postfadl\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durdi die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglldl Versandgebühr DM 0,10."]}