{"id":"bgbl2-1958-1-2","kind":"bgbl2","year":1958,"number":1,"date":"1958-01-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1958/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1958-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1958/bgbl2_1958_1.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde","law_date":"1957-12-21T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nBekanntmadmng über das Inkrafttreten\nder Satzung der Internationalen Atomenergie-Behörde.\nVom 21. Dezember t 957.\nGemäß Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1957 zu der\nSatzung der Internationalen Atomenergie-Behörde (Bundesgesetzbl. II\nS. 1357) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Satzung gemäß ihrem\nArtikel XXI\nfür die Bundesrepublik Deutschland                      am 1. Oktober 1957\nin Kraft getreten ist. Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 1. Ok-\ntober 1957 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nhinterlegt worden.\nDie Satzung ist ferner in Kraft getreten für\nAfghanistan                                               am 29. Juli 1957\nAustralien                                                am 29. Juli 1957\nBrasilien                                                 am 29. Juli 1957\nDänemark                                                  am 29. Juli 1957\ndie Dominikanische Republik                               am 29. Juli 1957\nFrankreich                                                am 29. Juli 1957\nGroßbritannien und Nordirland                            am 29. Juli 1957\nDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei der\nHinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:\n(Ubersetzung)\n\"On the occasion of depositing this Instrument I have       „Anläßlich der Hinterlegung dieser Urkunde beehre ich\nthe honour to refer to a statement made on October 11,        mich, auf eine am 11. Oktober 1956 während der Sat-\n1956, during the Conference on the Statute, that the          zungskonferenz abgegebene Erklärung Bezug zu nehmen,\nGovernment of the United Kingdom recognise the Central        wonach die Regierung des Vereinigten Königreichs die\nPeoples Government as the Government of China. I must         Zentrale Volksregierung als Regierung Chinas anerkennt.\ntherefore, under instructions from Her Majesty's Govern-      Auf Weisung der Regierung Ihrer Majestät muß ich\nment, reserve the position of my Government regarding         daher die Stellung meiner Regierung bezüglich der Gültig-\nthe validity of the signature of this Statute which           keit der Unterzeichnung dieser Satzung vorbehalten, die\npurported to have been made on behalf of China.\"              Anspruch darauf erhebt, im Namen Chinas vollzogen wor-\nden zu sein.•\nGuatemala                                                am 29. Juli 1957\nHonduras                                                  am 29. Juli 1957\nIndien                                                   am 29. Juli 1957\nIsrael                                                   am 29. Juli 1957\nJapan                                                    am 29. Juli 1957\nKanada                                                    am 29. Juli 1957\nNorwegen                                                 am 29. Juli 1957\nOsterreich                                                am 29. Juli 1957\nPakistan                                                 am 29. Juli 1957\nPortugal                                                 am 29. Juli 1957\nRumänien                                                 am 29. Juli 1957\nSchweden                                                 am 29. Juli 1957\ndie Schweiz                                              am 29. Juli 1957\nmit folgendem Vorbehalt:                                                      (Ubersetzung)\n« A l'occasion du depöt .de son instrument de ratifica-     „Bei Anlaß der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde\ntion concernant le statut de l'Agence internationale de       betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie-\nl' energie atomique. la Suisse fait la reserve de portee      Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemei-\ngenerale que sa collaboration a l'Agence internationale       ner Tragweite an, daß ihre Mitarbeit an der Internatio-","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958                                 3\nde l'energie atomique, notamment en ce qui concerne             nalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Bezie-\nles relations de cette organisation avec !'Organisation         hungen dieser Organisation zur Organisation der\ndes Nations Unies, ne peut depasser le cadre que lul            Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Rahmen\nassigne sa position d'~tat perpetuellement neutre. C'est        hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immer-\ndans le sens de cette reserve generale qu'elle formule          während neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne\nune reserve particuliere tant a l'egard du texte de l'ar-       dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im besonderen\nticle III, lettre b, chiffre 4, du statut qu'a l'egard de toute ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des\nclause analogue qui pourrait remplacer ou completer ces         Artikels III Buchstabe B Ziffer 4 des Statuts zum Aus-\ndispositions dans ce statut ou dans un autre arrange-           druck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung,\nment. »                                                         welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut\noder in einer anderen Vereinbarung ersetzen oder er-\ngänzen könnte.•\ndie Sowjetunion                                            am 29. Juli 1957\ndie Südafrikanische Union                                   am 29. Juli 1957\ndie Tschechoslowakei                                       am 29. Juli 1957\ndie Türkei                                                 am 29. Juli 1957\ndie Vereinigten Staaten von Amerika                        am 29. Juli 1957\nDie Vereinigten Staaten von Amerika haben bei der Hinterlegung ihrer\nRatifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:\n(Ubersetzung)\n\"(1) any amendment to the Statute shall be submitted           ,. (1) Jede Änderung der Satzung ist, wie dies bei der\nto the Senate for its advice and consent, as in the case        Satzung selbst der Fall war, dem Senat zur Empfehlung\nof the Statute itself, and                                      und Zustimmung vorzulegen;\n(2) the United States will not remain a member of the          (2) wird eine Änderung der Satzung beschlossen, wel-\nAgency in the event of an amendment to the Statute              cher der Senat in förmlicher Abstimmung seine Empfeh-\nbeing adopted to which the Senate by a formal vote shall        lung und Zustimmung versagt, so endet die Mitgliedschaft\nrefuse its advice and consent.\"                                 der Vereinigten Staaten in der Organisation.•\ndie Weißrussische Sozialistische\nSowjetrepublik                                   am         29. Juli 1957\ndie Niederlande                                      am         30.Juli 1957\nPolen                                                am         31. Juli 1957\ndie Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik am                31. Juli 1957\nIsland                                               am      6. August 1957\nIndonesien                                           am      1. August 1957\ndie Republik Korea                                   am      8. August 1957\nUngarn                                               am      8. August 1957\nBulgarien                                            am     17. August 1957\nVenezuela                                            am     19. August 1957\nden Vatikan                                          am     20. August 1957\nCeylon                                               am     22. August 1957\nAlbanien                                             am     23. August 1957\nSpanien                                             am      26. August 1957\nÄgypten                                              am  4. September 1957\ndie Republik China                                  am 10. September 1957\nNeuseeland                                           am 13. September 1957\nJugoslawien                                         am 17. September 1957\nMarokko                                             am 17. September 1957\nNicaragua                                           am 17. September 1957\nMonaco                                              am 19. September 1957\ndie Republik Vietnam                                am 24. September 1957\nÄthiopien                                           am 30. September 1957\nGriechenland                                        am 30. September 1957","4                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nItalien                                            am 30. September 1957\nParaguay                                          am 30. September 1957\nPeru                                              am 30. September 1957\nKuba                                              am      1. Oktober 1957.\nDie Regierurigen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Oster-\nreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben gemeinsam eine\ndeutschsprachige Obersetzung der Satzung der Internationalen Atom-\nenergie-Behörde erstellt, die unter Hinweis auf die Fußnote Bundes-\ngesetzbl. II S. 1359 nachstehend veröffentlicht wird.\nBonn, den 21. Dezember 1957.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein\n(Gemeinsame deutschsprachige Ubersetz ung für die Bundesrepublik Deutschland,\n. die Republik Osterreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft)\nSatzung\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nArtikel I                                 2. gemäß dieser Satzung für Material, Dienstleistun-\ngen, Ausrüstungen und Einrichtungen zu sorgen,\nErrichtung der Organisation\num den Bedürfnissen der Erforschung, der Ent-\nDie Vertragsparteien errichten eine Internationale                 wicklung oder praktischen Anwendung der\nAtomenergie-Organisation (im folgenden .Organisation\"                 Atomenergie zu friedlichen Zwecken einschließ-\ngenannt) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen                     lich der Erzeugung von elektrischer Energie\nund Bedingungen.                                                     nachzukommen; dabei sind die Bedürfnisse der\nunterentwickelten Gebiete der Welt gebührend\nArtikel II\nzu berücksichtigen;\nZiele                                3. den Austausch wissenschaftlicher und technischer\nZiel der Organisation ist es, in der ganzen Welt den               Informationen über die Verwendung der Atom-\nBeitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit                  energie zu friedlichen Zwecken zu fördern;\nund zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern.               4. den Austausch und die Ausbildung von Wissen-\nDie Organisation sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten                 schaftlern und Sachverständigen auf dem Gebiet\ndafür, daß die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter              der friedlichen Verwendung der Atomenergie zu\nihrer Uberwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht              fördern;\nzur Forderung militärischer Zwecke benutzt wird.\n5. Sidierheitsmaßnahmen zu treffen und zu hand-\nhaben, die gewährleisten, daß besonderes spalt-\nArtikel III                                  bares Material und sonstiges Material, Dienst-\nleistungen, Ausrüstungen, Einrichtungen und In-\nAufgaben\nformationen, die von der Organisation auf ihr\nA. Die Organisation ist befugt,                                    Ersuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kontrolle\n1. die Erforschung, Entwicklung und praktische An-             zur Verfügung gestellt werden, nicht zur Förde-\nwendung der Atomenergie für friedliche Zwecke               rung militärisdier Zwecke benutzt werden; und\nin der ganzen Welt zu fördern und zu unterstüt-             diese Sicherheitsmaßnahmen, wenn die betref-\nzen; auf Antrag zwischen ihren Mitgliedern die              fenden Parteien darum ersuchen, auf bilaterale\nErbringung von Dienstleistungen und die Liefe-              oder multilaterale Vereinbarungen oder, wenn\nrung von Material, Ausrüstungen und Einriditun-              ein Staat darum ersucht, auf dessen Tätigkeit auf\ngen zu vermitteln, sowie alle Tätigkeiten auszu-            dem Gebiet der Atomenergie anzuwenden;\nüben und alle Dienste zu leisten, die bei der Er-        6. in Konsultierung und gegebenenfalls in Zusam-\nforschung, Entwicklung oder praktischen Anwen-              menarbeit mit den zuständigen Organen der Ver-\ndung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken                 einten Nationen und den in Betracht kommenden\nvon Nutzen sind;                                            Spezialorganisationen (auch in bezug auf Arbeits-","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958                                  5\nbedingungen)     Sicherheitsnormen aufzustellen       D. Unter Vorbehalt dieser Satzung und der zwischen\noder zu beschließen, um die Gesundheit zu          der Organisation und einem Staat oder einer Staaten-\nschützen und die Gefahr für Leben und Eigentum     gruppe in Ubereinstimmung mit dieser Satzung abge-\nauf ein Mindestmaß herabzusetzen, sowie dafür      schlossenen Vereinbarungen übt die Organisation ihre\nzu sorgen, daß diese Normen auf ihre eigene        Tätigkeit unter Beachtung der Souveränitätsrechte der\nTätigkeit und auch auf die Tätigkeiten Anwen-      Staaten aus.\ndung finden, bei denen Material, Dienstleistun-\ngen, Einrichtungen und Informationen verwendet                            Artikel IV\nwerden, die von der Organisation oder auf ihr\nErsuchen oder unter ihrer Aufsicht oder Kon-                              Mitgliedschaft\ntrolle zur Verfügung gestellt werden; sowie für\ndie Anwendung dieser Normen, wenn die be-             A. Gründungsmitglieder der Organisation sind die-\ntreffenden Parteien darum ersuchen, auf Tätig-     jenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder\nkeiten im Rahmen bilateraler oder multilateraler   einer ihrer Spezialorganisationen, die diese Satzung\nVereinbarungen oder, wenn ein Staat darum          innerhalb von neunzig Tagen, nachdem sie zur Unter-\nersucht, auf dessen Tätigkeit auf dem Gebiet der   zeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der\nAtomenergie zu sorgen;                             Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.\n7. Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die          B. Sonstige Mitglieder der Organisation sind diejenigen\nzur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben     Staaten, gleichgültig ob sie Mitglied der Vereinten\ndienen, zu erwerben oder zu erstellen, wenn die    Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen sind\nihr sonst in uem betreffenden Gebiet zur Ver-      oder nicht, die eine Urkunde zur Annahme dieser Satzung\nfügung stehenden Einrichtungen, Anlagen und        hinterlegen, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Gene-\nAusrüstungen unzulänglich oder nur zu ihr un-      ralkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates ge-\nbefriedigend erscheinenden Bedingungen verfüg-     nehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmi-\nbar sind.                                          gung der Mitgliedschaft eines Staates ist vom Gouver-\nneursrat und der Generalkonferenz festzustellen, daß\nB. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben                    dieser Staat imstande und bereit ist, die Pflichten eines\nMitgliedes der Organisation zu erfüllen, wobei seine Fähig-\nl. handelt    die Organisation gemäß den Zielen\nund Grundsätzen der Vereinten Nationen zur         keit und Bereitschaft, in Obereinstimmung mit den Zielen\nund Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen\nFörderung des Friedens und der internationalen\nZusammenarbeit und in Ubereinstimmung mit          zu handeln, gebührend zu berücksichtigen sind.\nderen Bestrebungen zur Förderung einer gesicher-      C. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der sou-\nten, die ganze Welt umfassenden Abrüstung so-      veränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied\nwie in Obereinstimmung mit allen im Sinn dieser    hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukom-\nBestrebungen abgeschlossenen internationalen       men, die es gemäß dieser Satzung übernommen hat, um\nVereinbarungen;                                    allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsen-\n2. richtet die Organisation eine Kontrolle der Ver-   den Rechte und Vorteile zu sichern.\nwendung des ihr übergebenen besonderen spalt-\nbaren Materials ein, um dessen Verwendung\nausschließlich zu friedlichen Zwecken zu gewähr-                           Artikel V\nleisten;\nDie Generalkonferenz\n3. teilt die Organisation ihre Hilfsmittel so zu, daß\neine wirksame Verwendung und ein möglichst            A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende\ngroßer allgemeiner Nutzen in allen Gebieten der    Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden\nWelt sichergestellt werden, wol,~i die besonde-    ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusam-\nren Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete      men, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Gouver-\nzu beachten sind;                                  neursrates oder einer Mehrheit der Mitglieder einzube-\nrufen hat. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation\n4. unterbreitet die Organisation alljährlich der Ge-  statt, es sei denn, daß die Generalkonferenz anders ent-\nneralversammlung der Vereinten Nationen und        scheidet.\ngegebenenfalls dem Sicherheitsrat Berichte über\nihre Tätigkeit; sollten sich im Zusammenhang mit      B. Bei diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen\ndieser Tätigkeit Fragen ergeben, die in die Zu-    Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Be-\nständigkeit des Sicherheitsrates fallen, so noti-  ratern begleitet sein kann. Die Kosten der Teilnahme\nfiziert die Organisation dies dem Sicherheitsrat   einer Delegation werden von dem betreffenden Mitglied\nals dem Organ, das die Hauptverantwortung für      getragen.\ndie Erhaltung des Weltfriedens und der inter-\nnationalen Sicherheit trägt; die Organisation        C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder\nkann außerdem die im Rahmen dieser Satzung         Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder\nstatthaften Maßnahmen einschließlich der in        ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im\nArtikel XII Absatz C angeführten ergreifen;        Amt. Die Generalkonferenz beschließt im Rahmen dieser\nSatzung ihre Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine\n5. unterbreitet die Organisation dem Wirtschafts-     Stimme. Beschlüsse gemäß Artikel XIV Absatz H, Ar-\nund Sozialrat und anderen Organen der Verein-      tikel XVIII Absatz C und Artikel XIX Absatz B werden\nten Nationen Berichte über Angelegenheiten, die    mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstim-\nin die Zuständigkeit dieser Organe fallen.         menden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über sonstige\nFragen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen\nC. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Or-       oder Fragenkomplexe, bei denen die Beschlußfassung\nganisation ihre Hilfe gegenüber Mitgliedern nicht von       einer Zweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher\npolitischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder\nBedingungen abhängig machen, die mit dieser Satzung         gefaßt. Die Generalkonferenz ist beschlußfähig, wenn die\nunvereinbar sind.                                           Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.\n-","6                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nD. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder An-                   fortgeschritten sind sowie das in der Technik der\ngelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieser Satzung              Atomenergie einschließlich der Erzeugung von\nfallen oder die Befugnisse und Aufgaben eines in dieser                Ausgangsmaterial am weitesten fortgeschrittene\nSatzung vorgesehenen Organes betreffen; sie kann über                  Mitglied aus jedem der folgenden, nicht bereits\ndiese Fragen oder Angelegenheiten Empfehlungen an die                  durch eines der vorgenannten fünf Mitglieder\nMitglieder der Organisation oder an den Gouverneursrat                 vertretenen geographischen Räume:\noder auch an die Mitglieder und den Gouverneursrat                     1) Nordamerika\nrichten.\n2) Lateinamerika\nE. Die Generalkonferenz\n3) Westeuropa\n1. wählt gemäß Artikel VI die Mitglieder des Gou-              4) Osteuropa\nverneursrates;\n5) Afrika und Mittlerer Osten\n2. genehmigt gemäß Artikel IV die Mitgliedschaft\nvon Staaten;                                                6) Südasien\n3. entzieht gemäß Artikel XIX einem Mitglied                    7) Südostasien und Pazifik\nzeitweilig die ihm aus der Mitgliedschaft zu-               8) Ferner Osten.\nstehenden Rechte;                                       2. Der abtretende Gouverneursrat (oder in bezug\n4. prüft den Jahresbericht des Gouverneursrates;                auf den ersten Gouverneursrat die im Anhang I\n5. genehmigt gemäß Artikel XIV das vom Gou-                     genannte Vorbereitende Kommission) bezeichnet\nverneursrat empfohlene Budget der Organisation              als Mitglieder des Gouverneursrates zwei Mit-\noder leitet es mit ihren Empfehlungen, die sich             glieder der Organisation unter den folgenden\nauf das gesamte Budget oder Teile desselben be-             sonstigen Erzeugern von Ausgangsmaterial: Bel-\nziehen können, an den Gouvemeursrat zurück,                 gien, Polen, Portugal und Tschechoslowakei; er\nder es der Generalkonferenz wieder vorzulegen               bezeichnet ferner als Mitglied des Gouverneurs-\nhat;                                                        rates ein weiteres Mitglied als Lieferland tech-\n6. genehmigt - mit Ausnahme der in Artikel XII                  nischer Hilfe. Ein dem Gouverneursrat in dieser\nAbsatz C genannten Berichte - die Berichte, die             Kategorie in einem bestimmten Jahr angehören-\nden Vereinten Nationen auf Grund der Verein-                des Mitglied kann in derselben Kategorie für das\nbarung über die Beziehungen zwischen der Or-                folgende Jahr nicht wieder bezeichnet werden.\nganisation und den Vereinten Nationen vorzu-             3. Die Generalkonferenz wählt zehn Mitglieder der\nlegen sind, oder leitet sie mit ihren Empfehlun-            Organisation zu Mitgliedern des Gouverneurs-\ngen an den Gouverneursrat zurück;                           rates; dabei achtet sie gebührend darauf, daß im\n7. genehmigt gemäß Artikel XVI alle Vereinbarun-                Gouverneursrat die Mitglieder aus den in Ab-\ngen zwischen der Organisation und den Verein-               satz A Ziffer 1 angeführten geographischen Räu-\nten Nationen oder anderen Organisationen oder               men angemessen vertreten sind, so daß der Gou-\nleitet sie mit ihren Empfehlungen an den Gou-               verneursrat in dieser Kategorie stets einen Ver-\nverneursrat zurück, der sie der Generalkonfe-               treter jedes dieser Räume mit Ausnahme Nord-\nrenz wieder vorzulegen hat;                                 amerikas enthält. Abgesehen von den gemäß\n8. genehmigt gemä. Artikel XIV Absatz G Vor-                    Absatz D für eine Amtszeit von einem Jahr ge-\nschriften und Beschränkungen hinsichtlich der               wählten fünf Mitgliedern kann ein zu dieser\nAusübung der Befugnisse für die Aufnahme von                Kategorie gehörendes Mitglied nach Ablauf seiner\nAnleihen durch den Gouverneursrat; genehmigt                Amtszeit in derselben Kategorie für die folgende\nVorschriften bezüglich der Entgegennahme frei-              Amtszeit nicht wiedergewählt werden.\nwilliger Beiträge für die Organisation; genehmigt\ngemäß Artikel XIV Absatz F die Verwendung            B. Die in Absatz A Ziffer 1 und Ziffer 2 vorgesehenen\ndes im genannten Absatz erwähnten allgemeinen     Bezeichnungen werden spätestens 60 Tage vor jeder\nFonds;                                             ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorge-\nnommen. Die in Absatz A Ziffer 3 vorgesehene Wahl\n9. genehmigt gemäß Artikel XVIII Absatz C Ände-\nfindet bei der ordentlichen Jahrestagung der General-\nrungen dieser Satzung;\nkonferenz statt.\n10. genehmigt gemäß Artikel VII Absatz A die Er-\nnennung des Generaldirektors.                        C. Die Amtszeit der gemäß Absatz A Ziffer 1 und\nF. Die Generalkonferenz ist befugt,                        Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft\n1. Beschlüsse über alle Angelegenheiten zu fassen,     vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der General-\ndie ihr zu diesem Zweck vom Gouvemeursrat           konferenz, die ihrer Bezeichnung folgt, bis zum Ende der\nausdrücklich vorgelegt werden;                     nächstfolgenden ordentlichen Jahrestagung der General-\nkonferenz.\n2. dem Gouverneursrat die Behandlung bestimmter\nAngelegenheiten vorzuschlagen und von ihm Be-         D. Die Amtszeit der gemäß Absatz A Ziffer 3\nrichte über alle zum Aufgabenbereich der Orga-     im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder läuft vom\nnisation gehörenden Angelegenheiten anzu-          Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonfe-\nfordern.                                            renz, bei der sie gewählt wurden, bis zum Ende der\nzweiten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Jahres-\nArtikel VI\ntagung der Generalkonferenz. Jedoch werden bei der\nDer Gouverneursrat                      Wahl dieser Mitglieder für den ersten Gouverneursrat\nA. Der Gouvemeursrat setzt sich wie folgt zusammen:         fünf Mitglieder für eine Amtszeit von einem Jahr g~-\nwählt.\n1. Der abtretende Gouverneursrat (oder in bezug\nauf den ersten Gouverneursrat die im Anhang I         E. Jedes Mitglied des Gouverneursrates hat eine\ngenannte Vorbereitende Kommission) bezeich-        Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Orga-\nnet als Mitglieder des Gouverneursrates die-       nisation werden, wie in Artikel XIV Absatz H vorgesehen,\njenigen fünf Mitglieder der Organisation, die in   mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen-\nder Technik der Atomenergie einschließlich der     den Mitglieder gefaßt. Beschlüsse über sonstige Fragen,\nErzeugung von Ausgangsmaterial am weitesten        einschließlich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958                                  7\nFragenkomplexe, bei denen die Beschlußfassung einer           F. Bel der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten\nZweidrittelmehrheit bedarf, werden mit einfacher Mehr-     dürfen der Generaldirektor und das Personal von keiner\nheit der a11wesenden und abstimmenden Mitglieder ge-       Stelle außerhalb der Organisation irgendwelche Weisun-\nfaßt. Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn zwei      gen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich aller\nDrittel seiner Mitglieder anwesend sind.                   Handlungen zu enthalten, die ihrer Stellung als Mit-\nglieder des Personals der Organisation abträglich sein\nF. Der Gouverneursrat ist befugt, gemäß dieser Sat-\nzung und unter Vorbehalt seiner darin vorgesehenen         könnten; vorbehaltlich ihrer Verantwortlichkeit gegen-\nVerantwortlichkeit gegenüber der Generalkonferenz die      über der Organisation dürfen sie weder Betriebsgeheim-\nnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preis-\nAufgaben der Organisation wahrzunehmen.\ngeben, die ihnen auf Grund ihrer Tätigkeit im Dienste\nG. Der Gouverneursrat tritt zusammen, so oft er dies    der Organisation zur Kenntnis gelangen. Jedes Mitglied\nfür erforderlich hält. Die Tagungen finden am Sitz der     verpflichtet sich, den internationalen Charakter des Auf-\nOrga~isation statt, es sei denn, daß der Gouverneursnt     gabenbereichs des Generaldirektors und des Personals\nanders entscheidet.                                        zu achten und keinen Versuch zu unternehmen, sie bei\nder Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.\nH. Der Gouverneursrat wählt aus dem Kreis seiner\nMitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mit-          G. In diesem Artikel schließt der Ausdruck \",Personal•\nglieder seines Büros. Er beschließt im Rahmen die•ser      auch das Wachpersonal ein.\nSatzung seine Geschäftsordnung.\nI. Der Gouverneursrat kann die Ausschüsse einsetzen,                            A r t i k e l VIII\ndie er für zweckmäßig hält. Er kann Personen bestimmen,\ndie ihn gegenüber anderen Organisationen vertreten.                            Informationsaustausch\nJ. Der Gouverneursrat verfaßt einen für die General-        A. Jedem Mitglied wird empfohlen, die Informationen\nkonferenz bestimmten Jahresbericht über die Angelegen-     zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die\nheiten der Organisation und über alle von der Organisa-    Organisation von Nutzen sind.\ntion genehmigten Vorhaben. Er verfaßt ferner die der          B. Jedes Mitglied stellt der Organisation alle wissen-\nGeneralkonferenz vorzulegenden Berichte, die die Orga-     schaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergeb-\nnisation den Vereinten Nationen oder einer anderen         nis der von der Organisation gemäß Artikel XI gewähr-\nOrganisation, deren Tätigkeit mit derjenigen der Organi-   ten Hilfe gewonnen werden.\nsation in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu\nderen Erstattung sie aufgefordert werden kann. Diese           C. Die Organisation sammelt die ihr gemäß Absatz A\nBerichte sind zusammen mit den Jahresberichten spä-        und Absatz B überlassenen Informationen und macht\ntestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung      sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie\nder Generalkonferenz den Mitgliedern der Organisation      ergreift von sich aus Maßnahmen, um den Austausch von\nvorzulegen.                                                 Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre\nfriedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern\nArtikel VII                        zu fördern, und dient ihnen zu diesem Zweck als ver-\nmittelnde Stelle.\nPersonal\nA. An der Spitze des Personals der Organisation steht                            Artikel IX\nein Generaldirektor. Er wird vom Gouverneursrat mit Ge-\nnehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von                           Lieferung von Material\nvier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungs-           A. Mitglieder können der Organisation die von ihnen\nbeamte der Organisation.                                   als zweckdienlich erachteten Mengen besonderen spalt-\nB. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organi-  baren Materials zu Bedingungen zur Verfügung stellen,\nsation und Leitung des Personals verantwortlich; er unter- die mit der Organisation zu vereinbaren sind. Dieses\nsteht der Weisungsbefugnis und Kontrolle des Gouver-       Material kann nach Ermessen des Mitgliedes, das es zur\nneursrates. Er erfüllt seine Aufgaben gemäß den vom        Verfügung stellt, entweder von ihm selbst oder mit Zu-\nGouverneursrat erlassenen Regelungen.                      stimmung der Organisation in deren Lagern aufbewahrt\nwerden.\nC. Das Personal umfaßt die für die Verwirklichung der\nZiele und die Durchführung der Aufgaben der Organisa-         B. Mitglieder können ferner der Organisation Aus-\ntion erforderlichen wissenschaftlichen und technischen so- gangsmaterial im Sinne des Artikels XX sowie anderes\nwie sonstigen Fachkräfte. Die Organisation läßt sich von   Material zur Verfügung stellen. Der Gouverneursrat setzt\ndem Grundsatz leiten, daß ihr ständiges Personal zahlen-   die Menge derartigen Materials fest, welche die Orga-\nmäßig möglichst gering zu halten ist.                      nisation gemäß den in Artikel XIII vorgesehenen Verein-\nbarungen übernimmt.\nD. Bei der Auswahl, Anstellung und Regelung des\nDienstverhältnisses des Personals gilt als maßgeblicher       C. Jedes Mitglied notifiziert der Organisation die\nGesichtspunkt, Mitarbeiter zu gewinnen, die hinsichtlich   Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen\nihrer Leistungsfähigkeit, fachlichen Eignung und Rech-t-   spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen\nschaffenheit den höchsten Anforderungen entsprechen.       Materials, das. es in Ubereinstimmung mit seinen Geset-\nUnter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitrags-   zen sofort oder während eines vom Gouverneursrat fest-\nleistung der Mitglieder der Organisation gebührend zu      gesetzten Zeitraumes der Organisation zur Verfügung zu\nbeachten sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es      stellen bereit ist.\nwichtig ist, die Auswahl des Personals auf möglichst\nbreiter geographischer Grundlage vorzunehmen.                 D. Auf Ersuchen der Organisation liefert jedes Mitglied\naus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material un-\nE. Die Bestimmungen und Bedingungen für die An-         verzüglich die von der Organisation bestimmten Mengen\nstellung, Besoldung und Entlassung des Personals haben     an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mit-\nunter Berücksichtigung dieser Satzung und der von der      gliedern; ebenso liefert es der Organisation selbst un-\nGeneralkonferenz auf Empfehlung des Gouverneursrates       verzüglich die Mengen solchen Materials, die für den Be-\ngenehmigten allgemeinen Regeln den vom Gouverneurs-        trieb und die wissenschaftliche Forschung in ihren Ein-\nrat festgelegten Regelungen zu entsprechen.                richtungen unbedingt erforderlich sind.","8                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nE. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von                                     Artikel XI\neinem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann                     „  Vorhaben der Organisation\njederzeit von diesem Mitglied mit Genehmigung des.\nGouverneursrates geändert werden.                               A. Mitglieder der Organisation, die einzeln oder als\nGruppe ein Vorhaben für die Erforschung oder Entwicklung\nF. Eine erste Notifizierung gemäß Absatz C hat inner-     oder praktische Anwendung der Atomenergie zu fried-\nhalb von drei Monaten, nachdem diese Satzung für             lichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der\ndas betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu er-       Organisation bei der Beschaffung der dafür erforderlichen\nfolgen. Sofern der Gouverneursrat nicht anders ent-          besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienst-\nscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material  leistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen.\nfür die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das        Jeder derartige Antrag muß von einer Darlegung des\nJahr folgt, in dem diese Satzung für das betreffende Mit-    Zweckes und des Umfanges des Vorhabens begleitet sein\nglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen gelten, und ist vom Gouverneursrat zu prüfen.\nsofern der Gouverneursrat nicht anders entscheidet,\ngleichfalls für die Zeit des auf die Notifizierung folgen-      B. Auf Antrag kann die Organisation auch ein Mitglied\nden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. Novem-        oder eine Gruppe von Mitgliedern beim Abschluß von\nber jedes Jahres zu erfolgen.                                Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen\nFremdmittel zur Finanzierung derartiger Vorhaben unter-\nG. Die Organisation bezeichnet den Ort und die Art der    stützen. Die Organisation braucht bei der Gewährung\nLieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zu-          solcher Unterstützung keine Garantien oder finanziellen\nsammensetzung des Materials, um dessen Lieferung aus         Verpflichtungen für das Vorhaben zu übernehmen.\nden Beständen, die ein Mitglied laut Notifizierung an\ndie Organisation zur Verfügung zu stellen bereit ist, sie       C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antrag-\ndieses Mitglied ersucht. Die Organisation prüft auch die     stellenden Mitgliedes oder der antragstellenden Mitglie-\nMengen des gelieferten Materials und gibt diese den          der kann die Organisation die Erbringung der für das\nMitgliedern in regelmäßigen Zeitabständen bekannt.           Vorhaben erforderlichen Materialien, Dienstleistungen,\nAusrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere\nH. Die Organisation ist für die Lagerung und den          Mitglieder veranlassen oder auch ganz oder teilweise\nSchutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials            selbst übernehmen.\nverantwortlich. Sie sorgt dafür, daß dieses Material\ngeschützt ist gegen 1) Witterungseinflüsse, 2) unbe-            D. Zur Beurteilung des Antrags kann die Organisation\nfugte Entfernung oder bestimmungswidrige Verwendung,         eine oder mehrere zur Prüfung des Vorhabens befähigte\n3) Beschädigung oder Zerstörung einschließlich Sabotage      Personen in das Hoheitsgebiet des antragstellenden Mit-\nund 4) gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des             gliedes oder der antragstellenden Mitgliedergruppe ent-\nbesonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem           senden. Für diese Aufgabe kann die Organisation mit Zu-\nBesitz befindet, sorgt die Organisation für dessen geogra-   stimmung des antragstellenden Mitgliedes oder der\nphische Verteilung, um die Anhäufung großer Mengen           antragstellenden Mitgliedergruppe Angehörige des eige-\nsolchen Materials in einem einzelnen Land oder Gebiet        nen Personals oder entsprechend befähigte Staatsangehö-\nder Welt zu vermeiden.                                       rige eines Mitgliedes einsetzen.\nI. Sobald durchführbar und soweit erforderlich, trifft       E. Vor Genehmigung eines Vorhabens gemäß diesem\ndie Organisation folgende Maßnahmen:                         Artikel zieht der Gouverneursrat folgendes gebührend\nin Betracht:\n1. Sie erstellt oder erwirbt Anlagen, Ausrüstungen\nund Einrichtungen für die Obernahme, Lagerung             1. die Nützlichkeit des Vorhabens, einschließlich\nund Ausgabe von Material;                                    seiner Durchführbarkeit in technischer und wis-\nsenschaftlicher Hinsicht;\n2. sie trifft Schutzvorkehrungen;\n2. das Vorhandensein angemessener Pläne, aus-\n3. sie ergreift ausreichende Gesundheits- und Sicher-\nreichender Geldmittel sowie des geeigneten tech-\nheitsmaßnahmen;\nnischen Personals, um eine wirksame Durchfüh-\n4. sie erstellt oder erwirbt Kontrollaboratorien für             rung des Vorhabens zu gewährleisten;\ndie Analyse und Prüfung des erhaltenen Ma-\n3. das Vorhandensein angemessener Gesundheits-\nterials;\nund Sicherheitsnormen für die Handhabung und\n5. sie erstellt oder erwirbt Räumlichkeiten für die              Lagerung des Materials und für die betrieblichen\nUnterbringung und die Verwaltungstätigkeit des               Einrichtungen;\nfür die vorgenannten Zwecke erforderlichen Per-\n4. die Tatsache, daß das antragstellende Mitglied\nsonals.\noder die antragstellende Mitgliedergruppe nicht\nJ. Das auf Grund dieses Artikels zur Verfügung ge-                  in der Lage ist, sich die notwendigen Geldmittel,\nstellte Material wird so verwendet, wie es der Gouver-                 Materialien, Einrichtungen, Ausrüstungen und\nneursrat gemäß dieser Satzung bestimmt. Kein Mitglied                  Dienstleistungen zu beschaffen;\nist berechtigt, von der Organisation die gesonderte Auf-            5. die gerechte Verteilung der der Organisation zur\nbewahrung des der Organisation von ihm zur Verfügung                   Verfügung stehenden Materialien und sonstigen\ngestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes                  Hilfsmittel;\nVorhaben zu bezeichnen, für das es zu verwenden ist.                6. die besonderen Bedürfnisse der unterentwickel-\nten Gebiete der Welt;\n7. alle sonstigen einschlägigen Fragen.\nArtikel X\nF. Bei Genehmigung eines Vorhabens trifft die Orga-\nDienstleistungen, Ausrilstungen und Einrichtungen        nisation mit dem das Vorhaben unterbreitenden Mitglied\nMitglieder können der Organisation Dienstleistungen,       oder mit der unterbreitenden Mitgliedergruppe eine Ver-\nAusrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen,         einbarung, die folgendes vorsieht:\ndie für die Verwirklichung der Ziele und die Durch-                1. die Zuteilung des erforderlichen besonderen\nführung der Aufgaben der Organisation von Nutzen sein                 spaltbaren Materials und sonstigen Materials für\nkönnen.                                                               das Vorhaben;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958                                   9\n2. die Beförderung des besonderen spaltbaren Ma-           5. die für die chemische Aufbereitung bestrahlten Ma-\nterials - gleichgültig, ob es sich im Gewahrsam           terials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen,\nder Organisation oder des Mitglieds befindet,             dies jedoch nur, um sicherzustellen, daß diese che-\ndas dieses Material für die Verwendung bei Vor-            mische Aufbereitung nicht zur Abzweigung von\nhaben der Organisation zur Verfügung stellt -             Material für militärische Zwecke benützt werden\nvom Aufbewahrungsort zu dem das Vorhaben                  kann und den einschlägigen Gesundheits- und\nunterbreitenden Mitglied oder der unterbreiten-           Sicherheitsnormen entspricht; zu verlangen, daß\nden Mitgliedergruppe, und zwar zu Bedingungen,            besonderes spaltbares Material, das wiederge-\ndie die Sidierheit der erforderlichen Sendung ge-         wonnen wird oder als Nebenprodukt anfällt,\nwährleisten und den einsdilägigen Gesundheits-            in der Forschung oder in bereits bestehenden\nund Sidierheitsnormen entspredien;                        oder im Bau befindlichen Reaktoren, die von dem\n3. die Bedingungen und Bestimmungen einschließ-               betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mit-\nlich der Kosten, zu denen Materialien, Dienst-             gliedern näher bezeidinet werden, unter fort-\nleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen von             dauernder Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen\nder Organisation selbst erbracht werden; werden            der Organisation für friedliche Zwecke verwendet\ndiese von einem Mitglied erbradit, so sind die             wird; zu verlangen, das alles wiedergewonnene\nBedingungen und Bestimmungen anzuführen, die               oder als Nebenprodukt anfallende besondere\nzwischen diesem und dem das Vorhaben unter-                spaltbare Material, soweit es die für die genann-\nbreitenden Mitglied oder der unterbreitenden Mit-          ten Verwendungszwecke benötigten Mengen\ngliedergruppe vereinbart worden sind;                      übersteigt, bei der Organisation hinterlegt wird,\num eine Anhäufung dieses Materials zu verhin-\n4. die Verpflichtung des das Vorhaben unterbreiten-           dern, jedoch mit der Maßgabe, daß späterhin\nden Mitgliedes oder der unterbreitenden Mit-               dieses bei der Organisation hinterlegte besondere\ngliedergruppe, a) daß die zu leistende Hilfe nicht         spaltbare Material dem betreffenden Mitglied\nzur Förderung militärischer Zwecke verwendet               oder den betreffenden Mitgliedern auf ihren An-\nwird und b) daß die in Artikel XII vorgesehenen            trag unverzüglich zur Verwendung gemäß den\nSicherheitsmaßnahmen auf das Vorhaben ange-                oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist;\nwandt werden, wobei die einschlägigen Sidier-\nheitsmaßnahmen in der Vereinbarung anzuführen           6. in das Hoheitsgebiet des empfangenden Staate:\nsind;                                                      oder der empfangenden Staaten Inspektoren zu\n5. die Regelung der Rechte und Interessen der                  entsenden, die von der Organisation nach Kon-\nOrganisation und des oder der beteiligten Mit-             sultierung des betreffenden Staates oder der be-\nglieder an allen sich aus dem Vorhaben er-                 treffenden Staaten bestimmt werden; diesen In-\ngebenden Erfindungen oder Entdeckungen ein-                spektoren ist jederzeit zu allen Orten und Unter-\nsdiließlich der auf diese erteilten Patente;               lagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewäh-\nren, die beruflidi mit Material, Ausrüstungen\n6. eine angemessene Regelung zur Beilegung von                 oder Einrichtungen zu tun hat, auf die nadi\nStreitigkeiten;                                            dieser Satzung Sicherheitsmaßnahmen anzuwen-\n7. alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen. •                den sind, und zwar soweit dies erforderlich ist,\num den buchmäßigen Nachweis des gelieferten\nG. Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Anträge auf\nAusgangsmaterials und besonderen spaltbaren\nMaterial, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Aus-\nMaterials sowie der spaltbaren Produkte zu\nrüstungen in Verbindung mit einem bereits bestehenden\nerbringen und um festzustellen, ob weder die in\nVorhaben.\nArtikel XI Absatz F Ziffer 4 angegebene Verpflich-\ntung, jede Verwendung zur Förderung eines\nArtikel XII                                militärischen Zweckes zu unterlassen, noch die in\nSicherheitsmaßnahmen der Organisation                     Absatz A Ziffer 2 des vorliegenden Artikels an-\ngeführten Gesundheits- und Sicherheitsmaß-\nA. Bei allen Vorhaben der Organisation und sonstigen               nahmen, noch sonstige in der Vereinbarung\nAbmadiungen, bei denen die Organisation von den be-                  zwisdien der Organisation und dem betreffenden\ntreffenden Parteien gebeten wird, Sicherheitsmaßnahmen               Staat oder den betreffenden Staaten vorgesduie-\nanzuwenden, ist die Organisation in dem für das Vor-                 benen Bedingungen verletzt werden. Die von der\nhaben oder die Abmachung erforderlichen Ausmaß be-                   Organisation bestimmten Inspektoren werden von\nrechtigt und verpflichtet,                                           Vertretern der Behörden des betreffenden Staa-\n1. die Pläne der Spezialausrüstungen und -einridi-             tes begleitet, wenn dieser Staat es verlangt,\ntungen einschließlich Kernreaktoren zu prüfen              jedoch mit der Maßgabe, daß die Inspektoren\nund zu genehmigen, dies jedoch nur, um sidierzu-           hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere\nstellen, daß diese Pläne keinem militärischen              Weise bei der Durdiführung ihrer Aufgaben be-\nZweck dienen, den einschlägigen Gesundheits-               hindert werden;\nund Sidierheitsnormen entsprechen und die wirk-         7. im Falle einer Verletzung die Hilfe auszusetzen\nsame Anwendung der in diesem Artikel vor-                  oder einzustellen und alle von der Organisation\ngesehenen Sicherheitsmaßnahmen ermöglichen;                oder einem Mitglied für die Förderung des Vor-\n2. die Einhaltung aller von der Organisation vorge-            habens zur Verfügung gestellten Materialien und\nschriebenen Maßnahmen für Gesundheitsschutz                Ausrüstungen zurückzuziehen, sofern der emp-\nund Sicherheit zu fordern;                                 fangende Staat es versäumt, innerhalb einer\n3. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeich-               angemessenen Frist die geforderten Abhilfemaß-\nnungen zu verlangen, um den buchmäßigen Nach-              nahmen zu treffen.\nweis über das Ausgangsmaterial und das be-           B. Die Organisation bestellt, soweit erforderlich, einen\nsondere spaltbare Material, das im Rahmen des      Stab von Inspektoren. Dieser hat die Pflicht, alle von der\nVorhabens oder der Abmachung verwendet oder        Organisation selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen,\nerzeugt wird, gewährleisten zu helfen;             um festzustellen, ob die Organisation die Gesundheits-\n4. Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzu-       und Sidierheitsmaßnahmen einhält, die sie selbst bei\nfordern und entgegenzunehmen;                      Vorhaben, die ihrer Genehmigung, Aufsidit oder Kontrolle","10                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\nunterliegen, vorschreibt, und ob die Organisation alle                   b) die Kosten für die Durchführung der in Ar-\nnotwendigen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, daß                          tikel XII genannten Sicherheitsmaßnahmen in\ndas Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material,                       Verbindung mit Vorhaben der Organisation\ndas sich in ihrem Gewahrsam befindet oder bei ihrer                          oder, wie in Artikel III Absatz A Ziffer 5 vor-\neigenen Tätigkeit verwendet oder erzeugt wird, zur För-                      gesehen, in Verbindung mit bilateralen oder\nderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Orga-                        multilateralen Vereinbarungen, sowie die\nnisation ergreift die geeigneten Schritte, um jede Ver-                      Kosten für die Handhabung und Lagerung\nletzung oder jede Unterlassung ausreichender Maßnah-                         besonderen spaltbaren Materials durch die\nmen unverzüglich einzustellen.                                               Organisation, mit Ausnahme der in Absatz E\nC. Der lnspektorenstab hat ferner die Pflicht, sich die                   bezeichneten Lagerungs- und Handhabungs-\nin Absatz A Ziffer 6 erwähnten buchmäßigen Nachweise                         kosten;\nzu beschaffen, sie zu überprüfen und festzustellen, ob                2. die nicht bereits in Ziffer 1 angeführten Aus-\nweder die in Artikel XI Absatz F Ziffer 4 angegebene                     gaben im Zusammenhang mit den Materialien, Ein-\nVerpflichtung noch die in Absatz A Ziffer 2 des vor-                     richtungen, Anlagen und Ausrüstungen, die die\nliegenden Artikels angeführten Maßnahmen noch sonstige                   Organisation bei der Durchführung der ihr über-\nin der Vereinbarung zwischen der Organisation und dem                    tragenen Aufgaben erwirbt oder erstellt, sowie\nbetreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorge-                  die Kosten für die Materialien, Dienstleistungen,\nschriebene Bedingungen des Vorhabens verletzt werden.                    Ausrüstungen und Einrichtungen, die die Organi-\nDie Inspektoren melden jede derartige Verletzung dem                     sation auf Grund von Vereinbarungen mit einem\nGeneraldirektor, der sodann die Meldung an den Gou-                      oder mehreren Mitgliedern zur Verfügung stellt.\nverneursrat weiterleitet. Der Gouverneursrat fordert den\nempfangenden Staat oder die empfangenden Staaten auf,              C. Bei der Festsetzung der Ausgaben gemäß Absatz B\njede von ihm festgestellte Verletzung sofort einzustellen.      Ziffer 1 Buchstabe b) zieht der Gouverneursrat die Be-\nDer Gouverneursrat meldet diese Verletzung allen Mit-           träge ab, die der Organisation auf Grund von Verein-\nglied.ern sowie dem Sicherheitsrat und der Generalver-          barungen über die Anwendung von Sicherheitsmaß-\nsammlung der Vereinten Nationen. Versäumen es der               nahmen geschuldet werden, die zwischen ihr und den\nempfangende Staat oder die empfangenden Staaten, diese          Parteien bilateraler oder multilateraler Abmachungen\nVerletzung innerhalb einer angemessenen Frist einzu-            geschlossen worden sind.\nstellen, so kann der Gouverneursrat eine oder beide der            D. Der Gouverneursrat belastet die Mitglieder mit den\nfolgenden Maßnahmen ergreifen: direkte Kürzung oder             unter Absatz B Ziffer 1 bezeichneten Ausgaben nach\nAussetzung der von der Organisation oder einem Mit-             einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Vertei-\nglied gewährten Hilfe; Rückforderung der dem empfan-            lungsschlüssel. Bei der Aufstellung des Verteilungs-\ngenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe          schlüssels läßt sich die Generalkonferenz von den Grund-\nzur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen.          sätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die\nDie Organisation kann auch gemäß Artikel XIX jedem              Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordent-\nMitglied, das eine Verletzung begeht, die Ausübung der          lichen Budget der Vereinten Nationen angenommen\nMitgliedsrechte zeitweilig entziehen.                           wurden.\nE. Der Gouverneursrat stellt in regelmäßigen Zeitab-\nA r t i k e 1 XIII                       ständen einen Preistarif für die Materialien, Dienstlei-\nVergütung an Mitglieder                       stungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die\nOrganisation den Mitgliedern zur Verfügung stellt, ein-\nSoweit zwischen dem Gouverneursrat und dem Mit-              schließlich angemessener einheitlicher Lagerungs- und\nglied, das der Organisation Materialien, Dienstleistungen,      Handhabungskosten. Dieser Tarif wird so berechnet, daß\nAusrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt,           die Organisation entsprechende Einnahmen erzielt, um\nnichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouver-            die in Absatz B Ziffer 2 angeführten Ausgaben und Kosten\nneursrat mit dem betreffenden Mitglied eine Ver-                zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, die der\neinbarung über die für Lieferungen oder Leistungen zu           Gouverneursrat gemäß Absatz F zu diesem Zweck ver-\nzahlende Vergütung.                                             wenden darf. Die Einnahmen aus der Anwendung des\nTarifs fließen in einen Sonderfonds, der dazu dient, alle\nArtikel XIV                              von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Materia-\nFinanzen                              lien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen\nzu bezahlen sowie die sonstigen in Absatz B Ziffer 2 an-\nA. Der Gouverneursrat legt der Generalkonferenz\ngeführten Ausgaben der Organisation zu decken.\njährlich einen Budget-Voranschlag für die Ausgaben der\nOrganisation vor. Um die Arbeit des Gouverneursrates               P. Jeder Uberschuß der in Absatz E angeführten Ein-\nin dieser Hinsicht zu erleichtern, stellt der General-          nahmen über die dort angeführten Ausgaben und Kosten\ndirektor den ersten Entwurf des Voranschlages auf. Ge-          sowie alle freiwilligen Beiträge an die Organisation\nnehmigt die Generalkonferenz den Voranschlag nicht, so          fließen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Ver-\nleitet sie ihn mit ihren Empfehlungen an den Gouver-            wendung der Gouverneursrat mit Zustimmung der Gene-\nneursrat zurück. Dieser legt dann der Generalkonferenz          ralkonferenz entscheideL\neinen neuen Voranschlag zur Genehmigung vor.                       G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz ge-\nB. Die Ausgaben der Organisation werden in folgende          nehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist der Gou-\nKategorien eingeteilt:                                          verneursrat befugt, im Namen der Organisation Anleihen\n1. Verwaltungsausgaben. Diese umfassen                    aufzunehmen, ohne jedoch ihren Mitgliedern eine\nVerpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befug-\na) die Kosten für das Personal der Organisation,\nnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; er ist ferner\nsoweit es nicht in Verbindung mit den in der\nbefugt, freiwillige Beiträge, die der Organisation zu-\nnachfolgenden Ziffer 2 angeführten Materia-\ngehen, anzunehmen.\nlien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Ein-\nrichtungen beschäftigt ist; Tagungskosten; Aus-        H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen\ngaben für die Vorbereitung der Vorhaben             und des Gouverneursrates über die Höhe des Budgets\nder Organisation und für die Verbreitung von        der Organisation bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der\nInformationen;                                      anwesenden und abstimmenden Mitglieder.","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1958                                     11\nArtikel XV                                   B. Die Frage einer allgemeinen Revision dieser Satzung\nwird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten\nVorredtte und Befreiungen •1\ndieser Satzung stattfindenden Jahrestagung der General-\nA. Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet jedes                konferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der\nMitgliedes die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen,           anwesenden und abstimmenden Mitglieder findet die\ndie zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.               Revision bei der darauffolgenden Generalkonferenz statt.\nB. Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellver-            In der Folge können der Generalkonferenz Vorschläge\ntreter und Berater, die in den Gouverneursrat berufenen              bezüglich einer allgemeinen Revision dieser Satzung\nPersonen sowie ihre Stellvertreter und Berater, der                  nach dem gleichen Verfahren zur Entscheidung vorgelegt\nGeneraldirektor und das Personal der Organisation ge-                 werden.\nnießen jene Vorrechte und Befreiungen, die zur unab-                    C. Änderungen der Satzung treten für alle Mitglieder\nhängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit                  in Kraft, sobald sie\nder Organisation obliegenden Aufgaben erforderlich sind.                     (i) von der Generalkonferenz nach Prüfung der\nC. Die Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Befreiungen, die                        vom Gouverneursrat zu jeder vorgeschlagenen\nin diesem Artikel erwähnt sind, werden in einer oder in                          Änderung vorgebrachten Bemerkungen mit\nmehreren Sondervereinbarungen zwischen der Organisa-                             Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ab-\ntioR, die zu diesem Zweck von dem nach den Weisungen                             stimmenden Mitglieder genehmigt und\ndes Gouverneursrates handelnden Generaldirektor ver-                        (ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder in Oberein-\ntreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.                                     stimmung mit deren verfassungsmäßigen Vor-\nschriften angenommen worden sind. Die An-\nArtikel XVI                                           nahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinter-\nlegung einer entsprechenden Urkunde bei der\nBeziehungen zu anderen Organisationen\nin Artikel XXI Absatz C angeführten verwahren-\nA. Der Gouverneursrat ist ermächtigt, ~it Zustimmung                          den Regierung.\nder Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen\nzur Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen                     D. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf\nder Organisation und den Vereinten Nationen sowie                    Jahren, nach.dem diese Satzung gemäß Artikel XXI Ab-\nallen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätig-              satz E in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es\nkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht.                 eine Änderung dieser Satzung nicht annehmen will, aus\nder Organisation austreten, indem es eine entsprechende\nB. In der oder den Vereinbarungen zur Herstellung                 schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI Absatz C\nvon Beziehungen zwischen der Organisation und den Ver-               erwähnte verwahrende Regierung richtet, die sofort den\neinten Nationen ist vorzusehen, daß die Organisation                  Gouverneursrat und sämtliche Mitglieder benachrichtigt.\n1. die in Artikel III Absatz B Ziffer 4 und Ziffer 5\nE. Der Austritt eines Mitgliedes aus der Organisation\nvorgeschriebenen Berichte unterbreitet;\nberührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus\n2. die sie betreffenden Resolutionen der General-             Artikel XI noch seine Verpflichtungen aus dem Budget\nversammlung oder eines Rates der Vereinten                 für das Jahr seines Austrittes.\nNationen prüft und auf Ersuchen dem zustän-\ndigen Organ der Vereinten Nationen Berichte\nüber die Maßnahmen unterbreitet, die von ihr                                       Artikel XIX\noder ihren Mitgliedern auf Grund einer solchen                            Zeitweiliger Entzug von Redlten\nPrüfung in Ubereinstimmung mit dieser Satzung\ngetroffen worden sind.                                       A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung\nseiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rück-\nArtikel XVII                               stand ist, hat kein Stimmrecht in der Organisation, wenn\nder Rückstand den Betrag der von ihm für die voran-\nBeilegung von Streitigkeiten                       gegangenen zwei Jahre gesd:luldeten Beiträge erreicht\nA. Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Aus-               oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mit-\nlegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht im Ver-               glied jedoch gestatten, das Stimmrecht auszuüben, wenn\nhandlungswege beigelegt worden ist, wird dem Internatio-              sie der Uberzeugung ist, daß der Zahlungsverzug auf\nnalen Gerichtshof in Ubereinstimmung mit dessen Statut                Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied kei-\nunterbreitet, sofern sich die betreffenden Parteien nicht             nen Einfluß hat.\nüber eine andere Art der Beilegung einigen.                             B. Einem Mitglied, das diese Satzung oder eine gemäß\nB. Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Gene-               dieser Satzung von ihm geschlossene Vereinbarung\nralversammlung der Vereinten Nationen sfüd die Gene-                  dauernd verletzt, kann durch einen auf Empfehlung des\nralkonferenz und der Gouverneursrat unabhängig ·von-                  Gouverneursrates von der Generalkonferenz mit Zwei-\neinander befugt, den Internationalen Gerichtshof um ein               drittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mit-\nGutachten über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich                 glieder gefaßten Beschluß die Ausübung seiner ihm aus\nbezrüglich der Tätigkeit der Organisation ergibt.                     der Mitgliedschaft zustehenden Rechte zeitweilig ent-\nzogen werden.\nArtikel XVIII                                                        Artikel XX\nÄnderung der Satzung und Austritt                                               Definitionen\nA. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mit-                  Im Sinne dieser Satzung bedeutet der Ausdruck\nglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des                 1. ,. besonderes spaltbares Material\": Plutonium 239;\nTextes eines Änderungsvorschlages werden vom Gene-                          Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angerei-\nraldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens                  chertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere\nneunzig Tage vor der Behandlung des Vorschlages in der                      der erwähnten Isotope enthält, und alles son-\nGeneralkonferenz zugestellt.                                                stige, jeweils vom Gouverneursrat bezeichnete spalt-\nbare Material; der Ausdruck „ besonderes spaltbares\n•) Die Ubersetzung für die Republik Osterreich und die Schweizerische       Material\" schließt jedoch Ausgangsmaterial nicht\nEidgenossenschaft ersetzt die Worte • Vorrechte und Befreiungen•\ndurch .Privilegien und lmmunitäten\".                                   ein;","12                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil II\n2. ,.mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran\":   F. Die verwahrende Regierung teilt allen Unterzeichner-\nUran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in      staaten dieser Satzung den Zeitpunkt jeder Hinterlegung\neiner solchen Menge enthält, daß das Verhältnis       einer Ratifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des\nder Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher         lnkrafttretens der Satzung unverzüglich mit. Die ver-\nliegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis     wahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und\ndes Isotops 235 zum Isotop 238;                       Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem\n3. ,.Ausgangsmaterial\": Uran, das die in der Natur vor-  einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.\nkommende Isotopen-Mischung enthält; Uran, dessen\nG. Der Anhang zu dieser Satzung tritt mit dem Tage\nGehalt an Isotop 235 unter dem normalen liegt;\nin Kraft, an dem diese Satzung zur Unterzeichnung auf-\nThorium; jeden der vorerwähnten Stoffe in Form\ngelegt wird.\nvon Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder\nKonzentrat; alles sonstige Material, das einen oder\nmehrere der vorerwähnten Stoffe in einer vom                               A r t i k e l XXII\nGouverneursrat jeweils zu bestimmenden Konzen-\nRegistrierung bei den Vereinten Nationen\ntration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom\nGouverneursrat bezeichnete Material.                     A. Diese Satzung wird gemäß Artikel 102 der Satzung\nder Vereinten Nationen von der verwahrenden Regie-\nArtikel XXI                          rung registriert.\nUnterzeichnung, Annahme und Inkrafttreten             B. Vereinbarungen zwischen der Organisation und\nA. Die5e Satzung liegt für alle Mitgliedstaaten der      einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwi-\nVereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisatio-    schen der Organisation und einer oder mehreren anderen\nnen vom 26. Oktober 1956 an für einen Zeitraum von         Organisationen sowie Vereinbarungen zwischen einzel-\nneunzig Tagen zur Unterzeichnung auf.                      nen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Organi-\nsation bedürfen, werden bei dieser registriert. Ist ihre\nB. Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinter-         Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Ver-\nlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien die-    einten Nationen erforderlich, so werden sie von der\nser Satzung.                                               Organisation bei den Vereinten Nationen registriert.\nC. Die Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten\nund die Annahme-Urkunden der Staaten, deren Mitglied-\nschaft gemäß Artikel IV Absatz B genehmigt wurde,                               A r t i k e l XXIII\nwerden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAuthentische Texte und beglaubigte Abschriften\nAmerika hinterlegt, die hiermit zur verwahrenden Re-\ngierung bestimmt wird.                                        Diese Satzung, die in chinesischer, englischer, franzö-\nD. Die Ratifikation oder Annahme dieser Satzung er-      sischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist,\nfolgt in jedem Staat entsprechend seinen verfassungs-      wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, wird im\nmäßigen Vorschriften.                                      Archiv der verwahrenden Regierung hinterlegt. Diese\nübermittelt gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung\nE. Diese Satzung tritt mit Ausnahme des Anhanges in      an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten\nKraft, sobald achtzehn Staaten Ratifikationsurkunden       sowie an die Regierungen der Staaten, die gemäß\ngemäß Absatz B hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß sich   Artikel IV Absatz B als Mitglieder zugelassen wurden.\nunter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der\nfolgenden befinden: Frankreich, Kanada, die Union der        ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevoll-\nSozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte König-    mächtigten diese Satzung unterzeichnet.\nreich von Großbritannien und Nordirland und die Ver-\neinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinter-        GESCHEHEN am Sitz der Vereinten Nationen am\nlegten Urkunden zur Ratifikation oder Annahme werden       sechsundzwanzigsten Tag des Monates Oktober eintau-\nmit dem Zeitpunkt ihrer Entgegennahme wirksam.             sendneunhundertsechsundfünf zig."]}