{"id":"bgbl2-1957-9-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":9,"date":"1957-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen","law_date":"1957-05-13T00:00:00Z","page":262,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["262                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz zu dem Vertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutsdlland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der\nBundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken\nam Rhein erridlteten Aktiengesellschaften betreffen.\nVom 13. Mal 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      (4) Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer kön-\nnen Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag\nArtikel 1                         darf nicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der\nDem in Bonn am 6. Dezember 1955 unterzeichne-       zu wählenden Vertreter enthalten. Die Wahlvor-\nten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch-       schläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft         einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nüber die Regelung von Fragen, welche die Auf-          des Unternehmens unterzeichnet sein.\nsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland           (5) Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters\nzum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein er-          kann vor Ablauf der Wahlzeit auf Antrag der Be-\nrichteten Aktiengesellschaften betreffen, wird zuge-   triebsräte oder von mindestens einem Fünftel der\nstimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.   wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens\ndurch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nArtikel 2                         widerrufen werden. Der \"Beschluß bedarf einer\nAuf Grund des Vorbehaltes nach Artikel 2 des        Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgege-\nVertrages wird für Aktiengesellsc· aften mit Sitz      benen Stimmen umfaßt. Für die Beschlußfassung\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, deren Unter-       gilt Absatz 1 entsprechend. ·\nnehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweize-\nrischer Grenzkraftwerke am Rhein ist, folgendes                                   § 3\nbestimmt:\nDie Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere\n§ 1                           Vergütung als eine von der Hauptversammlung\n(1) An allen Sitzungen des Aufsichtsrates können     festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige\nin Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als          Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme\n150 Arbeitnehmern zwei Arbeitnehmervertreter, in        an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung\nUnternehmen mit in der Regel mehr als 150 Arbeit-       des Arbeitsentgelts.\nnehmern drei Arbeitnehmervertreter beratend und\nohne Stimmrecht teilnehmen. An den Sitzungen der                                  § 4\nAusschüsse des Aufsichtsrates können die Arbeit-           Die Arbeitnehmervertreter haben über vertrau-\nnehmervertreter teilnehmen, wenn der Vorsitzer          liche Angaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheim-\ndes Aufsichtsrates nicht etwas anderes bestimmt.        nisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Arbeit-\n(2) Die Arbeitnehmervertreter sind zu allen Sit-     nehmervertreter bekanntgeworden und vom Vor-\nzungen, an denen sie nach Absatz 1 teilnehmen           sitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich als geheim-\nkönnen, einzuladen.                                     zuhalten bezeichnet worden sind, auch nach Beendi-\ngung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden\n(3) Die Arbeitnehmervertreter sind nicht Mitglie-    aus dem Unternehmen Stillschweigen gegenüber\nder des Aufsichtsrates.                                 jedermann zu wahren.\n§ 2\n§ 5\n( 1) Die Arbeitnehmervertreter werden in allge-\nmeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl           (1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Vorschrift\nfür die Dauer von vier Jahren gewählt.                 des § 4 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder\nGefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.\n(2) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des\nUnternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet ha-         (2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder\nben. Nicht wahlberechtigt sind Arbeitnehmer, denen     einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver-\nnach deutschem Recht die bürgerlichen Ehrenrechte      schaffen oder dem Betrieb oder dem Unternehmen\naberkannt sind oder die nach schweizerischem Recht     Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis zu einem\nin der bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt sind.   Jahr bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt\nwerden. Ferner kann der durch die strafbare Hand-\n(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeit-\nlang erlangte Vermögensvorteil eingezogen werden.\nnehmer des Unternehmens, die das 21. Lebensjahr\nvollendet haben. Unter den Arbeitnehmervertretern          (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des\neines Unternehmens müssen sich ein Arbeiter und         Unternehmers ein. Der Antrag kann nur innerhalb\nein Angestellter befinden.                              einer Frist von vier Wochen, gerechnet von dem","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1957\nZeitpunkt an, an dem der Unternehmer von der Tat             b) die Durchführung der Wahl der Arbeitneh-\nKenntnis erhalten hat, gestellt werden. Die Zurück-              mervertreter und der Abstimmung über\nnahme des Antrags ist zulässig.                                  den Widerruf der Bestellung eines Arbeit-\nnehmervertreters,\n§ 6                                 c) die Anfechtung der Wahl von Arbeitneh-\nZur Regelung der in § 2 bezeichneten Wahlen und                mervertretern und die Anfechtung der Ab-\nAbstimmungen erläßt die Bundesregierung durch                    stimmung über den Widerruf der Bestel-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                   lung eines Arbeitnehmervertreters.\nBundesrates bedarf, Vorschriften über\n(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes\na) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die     über das Beschlußverfahren für die Fälle des Be-\nBestellung des Wahlvorstandes und die Auf-      triebsverfassungsgesetzes finden Anwendung.\nstellung der Wählerlisten,\nb) die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-\nlisten und die Erhebung von Einsprüchen,                              Artikel 3\nc) die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Ein-     Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nreichung,                                       das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nd) das Wahlausschreiben und die Fristen · für      feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nseine Bekanntmachung,                           Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\ne) die Stimmabgabe,                                nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom\nf) die Feststellung des Wahlergebnisses und die    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\nFristen für seine Bekanntmachung,\ng) _die Anfechtung der Wahl,                                             Artikel 4\nh) die Aufbewahrung der Wahlakten,\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Arti-\ni) den Widerruf der Bestellung der Arbeit-\nkels 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nnehmervertreter.\nArtikel 2 tritt am Tage des Inkrafttretens des Ver-\n§ 7                          trages in Kraft.\n(1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zustän-    (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem\ndig für die Entscheidung über                         Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\na) die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,   kann tzuge ben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","264                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVertrag\nzwisdten der Bund~s,epublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Regelung von Frageu, wel~e die Aufsidttsräte der in der\nBundesrepublik Deutsdtland zum Betrieb von Grenzkraftwerken\nam Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen\nDie Bundesrepublik Deutschland                           Recht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt oder\nund                                   die nach schweizerischem Recht in der bürgerlichen\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft                          Ehrenfähigkeit eingestellt sind.\nHABEN, im Hinblick auf die in der Bundesrepublik            4. Die Arbeitnehmervertreter müssen wahlberechtigte\nDeutschland geltenden Vorschriften über die Beteiligung           Arbeitnehmer des Unternehmens sein; sie müssen\nder Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und                              das 21. Lebensjahr vollendet haben. Unter den Ar-\nbeitnehmervertretern eines Unternehmens müssen\nUNTER BEROCKSICHTIGUNG der beiderseitig an-\nsich ein Arbeiter und ein Angestellter befinden.\nerkannten besonderen Stellung der zum Betrieb von\nGrenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesell-            5. Die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters kann\nschaften,                                                         vor Ablauf der Wahlzeit durch die wahlberechtigten\nFOLGENDES VEREINBART:                                           Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Widerruf\nwird in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit\nvon mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stim-\nArtikel                                   men beschlossen.\nDie in der Bundesrepublik Deutschland geltenden ge-          6. Die Arbeitnehmervertreter erhalten keine andere\nsetzlichen Vorschriften über die Beteiligung der Arbeit-          Vergütung als eine von der Hauptversammlung\nnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vorschrift des deut-             festzusetzende Aufwandsentschädigung. Notwendige\nschen Aktienrechts, daß die Satzung nur eine durch drei           Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Teilnahme\nteilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern festsetzen             an den Sitzungen berechtigt nicht zur Minderung des\nkann, finden keine Anwendung auf Aktiengesellschaften             Arbeitsentgelts.\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Unter-\nnehmensgegenstand der Betrieb deutsch-schweizerischer          7. Die Arbeitnehmervertreter sind verpflichtet, über\nGrenzkraftwerke am Rhein ist.                                     vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Geschäfts-\ngeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als\nArbeitnehmervertreter bekannt geworden und vom\nArtikel 2                                 Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdrücklich als geheim\nDie Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, die ·           zu halten bezeichnet worden sind, auch nach Be-\nTeilnahme von Arbeitnehmervertretern an den Sitzungen             endigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Aus-\nder Aufsichtsräte der in Artikel 1 genannten Aktien-              scheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen\ngesellschaften unter Wahrung folgender Grundsätze zu              gegenüber jedermann zu wahren.\nregeln:\n1. An allen Sitzungen des Aufsichtsrats können in                                 Artikel 3\nUnternehmen mit nicht mehr als 150 Arbeitnehmern\nzwei Arbeitnehmervertreter, in Unternehmen mit           Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern\nmehr als 150 Arbeitnehmern drei Arbeitnehmerver- nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntreter beratend und ohne Stimmrecht teilnehmen. An gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von\nden Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine\nkönnen die Arbeitnehmervertreter teilnehmen, wenn gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Vorsitzer des Aufsichtsrats nichts anderes be-\nstimmt. Die Arbeitnehmervertreter werden zu allen\nArtikel 4\nSitzungen, an denen sie teilnehmen können, einge-\nladen. Sie sind nicht Mitglieder des Aufsichtsrats.      Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifi-\n2. Die Arbeitnehmervertreter werden in geheimer und       kationsurkunden   sollen sobald  wie   möglich in Bern aus-\nunmittelbarer Wahl für die Dauer von vier Jahre.a      getauscht  werden.  Der  Vertrag   tritt einen  Monat  nach\ngewählt.                                               Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\n3. Wahlberechtigt sind ohne Rücksicht auf ihre Staats-      Dieser Vertrag kann frühestens vier Jahre nach\nangehörigkeit alle Arbeitnehmer des Unternehmens, seinem Inkrafttreten von einem der vertragschließenden\ndie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wahl- Teile gekündigt werden. Er tritt ein Jahr nach der Kündi-\nberechtigt sind Arbeitnehmer, denen nach deutschem gung außer Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 6. Dezember 1955 in dop-\npelter Urschrift.\nFür die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet:\nvon Brentano\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft gezeichnet:\nHuber"]}