{"id":"bgbl2-1957-5-4","kind":"bgbl2","year":1957,"number":5,"date":"1957-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/5#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_5.pdf#page=22","order":4,"title":"Gesetz zu dem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs","law_date":"1957-04-04T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["66                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz\nzu dem am 16. Jull 1956 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs.\nVom 4. April 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-        leistet werden, von der Vermögensteuer befreit.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                 Die Vorschriften der §§ 47 und 74 Abs. 2 und 3, § 75\ndes D-Mark-Bilanzgesetzes sind auf die gezahlten\nArtikel 1 ·                       Beträge nicht anzuwenden. Verluste, die sich durch\nAbschreibung der bisherigen Wertansätze für die in\nDem am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichneten       Teil I des Abkommens geregelten Forderungen er-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          geben, bleiben bei der steuerlichen Gewinnermitt-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft         lung außer Betracht.\nüber die Liquidation des früheren deutsch-schweize-\nrischen Verrechnungsverkehrs nebst Unterzeich-                              Artikel 3\nnungsprotokoll wird zugestimmt. Das Abkommen             Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nund das Unterzeichnungsprotokoll werden nach-          das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nstehend veröffentlicht.                                feststellt\nArtikel 4\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBeträge, die nach Teil I des Abkommens gezahlt\nkündung in Kraft.\nwerden, unterliegen weder den Steuern vom Ein-\nkommen und Ertrag noch der Vermögensabgabe                (2) Der Tag, an dem das Abkommen und das\nnach dem Lastenausgleichsgesetz. Die gezahlten         Unterzeichnungsprotokoll gemäß Artikel 7 des\nBeträge sind außerdem bis zum Ende desjenigen          Abkommens in Kraft treten, ist im Bundesgesetz-\nKalenderjahres, in dem sie an die Berechtigten ge-     blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Badenweiler, den 4. April 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nper Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n.","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1957                                67\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verredmungsverkehrs\nDie Bundesrepublik Deutschland                    gebnis, so hat die Deutsche Verrechnungskasse dem An-\nund                             tragsteller einen begründeten ablehnenden Entscheid\nzu erteilen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\nzwischen den Verrechnungsinstituten ist vor Erlaß des\nSIND IM BESTREBEN, die aus dem früheren deutsch-         Entscheides die Paritätische Kommission (Artikel 5) an-\nschweizerischen Verrechnungsverkehr herrührenden noch      zuhören.\nunerledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen\neiner Regelung zuzuführen, und                                (4) Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist\n(Absatz 2) kann Wiedereinsetzung in den früheren Stand\nMIT RUCKSICHT darauf, daß eine solche Regelung in        bis längstens zwei Jahre nach Ablauf der Frist gewährt\neinem Briefwechsel, der einen integrierenden Bestandteil   werden. Für die Prüfung und die Entscheidung über\ndes Abkommens über die Regelung der Forderungen            solche Anträge gelten die in Absatz 3 enthaltenen Be-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehe-       stimmungen entsprechend.\nmalige Deutsche Reidl vom 26. August 1952 darstellt,\nvorbehalten worden ist,                                       (5) Gegen den ablehnenden Entscheid der Deutschen\nVerrechnungskasse kann der Antragsteller innerhalb\nUBEREINGEKOMMEN, das folgende Abkommen zu\neines Monats seit dessen Zugang die Schiedsstelle (Ar-\nschließen:\ntikel 6) anrufen.\nTEIL I\nArtikel 3\nZahlungen aus der Schweiz\nnach der Bundesrepublik Deutschland                (1) Die Gläubiger von nicht auf Reichsmark lautenden\nZahlungsansprüchen erhalten zwei Drittel des eingezahl-\nArtikel 1                          ten Betrages in Deutscher Mark.\n(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet      (2) Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche\nsich zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche der       sind im Verhältnis 10: 1 umzustellen und die sich daraus\nnach Artikel 2 antragsberechtigten natürlichen oder        ergebenden Beträge in Deutscher Mark zu zahlen.\njuristischen Personen des privaten oder öffentlichen\nRechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaf-\nten oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden Gläubiger\ngenannt) insoweit, als zur BegleidrtJ,ng solcher Ansprüche                            TEIL II\na) vor dem 9. Mai 1945 gemäß dem Abkommen\nvom 9. August 1940 über den deutsch-schweize-           Zahlungen aus der Bundesrepublik Deutsdlland\nrisdien Verrechnungsverkehr nebst Zusatz-                              nach der Schweiz\nabkommen Einzahlungen bei der Sdiweizeri-                                 Artikel 4\nschen Nationalbank geleistet wurden, für weldie\ndie   entsprechenden    Zahlungsaufträge     der    (1) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich\nSdiweizerisdien Verrechnungsstelle nidit bei der zur Abgeltung der Zahlungsansprüche, zu deren Be-\nDeutschen Verrechnungskasse eingetroffen sind;   gleidmng Einzahlungen im Rahmen des Abkommens\nb) auf das „Abwicklungskonto Clearing Deutsch-      vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen\nland\" bei der Schweizerischen Nationalbank       Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen an die\nBeträge eingezahlt worden sind oder nodi ein-    Deutsche Verredinungskasse geleistet worden waren.\ngezahlt werden.                                  Diese Verpflichtung beschränkt sich auf diejenigen Zah-\nlungsansprüche, welche von in der Schweiz domizilierten\n(2) Dies~ Abgeltung wird nach Maßgabe der Artikel 2     natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder\nund 3 vorgenommen.                                         öffentlichP.n Rechts, Handelsgesellschaften oder Personen-\ngemeinschaften oder ihren Rechtsnachfolgern bei der\nArtikel 2                          Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldet worden\nsind. Eine Verpflichtung ist jedoch nicht gegeben, soweit\n(1) Die Zahlung erfolgt auf Antrag. Antragsbereditigt\ndie vorstehend Bezeichneten sich mit der Rückleitung von\nsind Gläubiger, welche im Zeitpunkt der Antragstellung\nZahlungsaufträgen, welche die Deutsche Verrechnungs-\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin\nkasse erteilt hatte, gegenüber der Schweizerischen Ver-\n(West) ansässig sind oder dort eine zum Empfang der\nrechnungsstelle einverstanden erklärt haben oder eine\nZahlung berechtigte Stelle angeben.\nrechtskräftige Rückleitungsverfügung der Schweizerischen\n(2) Der Antrag ist bei der Deutschen Verrechnungs-      Verrechnungsstelle vorliegt.\nkasse in Berlin (West) innerhalb einer Frist von zwei\nJahren nach Inkrafttreten des Abkommens einzureichen.         (2) Soweit die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden\nZahlungsansprüche auf Reichsmark lauten, sind die Be-\n(3) Die nach Absatz 1 zu leistenden Zahlungen werden    träge im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umzustellen.\ndurch die Deutsche Verrechnungskasse im Einvernehmen\nmit der Schweizerischen Verrechnungsstelle veranlaßt.         (3) Die nach Absatz 1 zu leistenden Zahlungen wer-\nSind beide Verrechnungsinstitute der Auffassung, daß       den durch qie Schweizerische Verrechnungsstelle im Ein-\nein Zahlungsanspruch nicht besteht, oder kommen die        vernehmen mit der Deutschen Verrechnungskasse ver-\nVerrechnungsinstitute zu keinem übereinstimmenden Er-      anlaßt. Sind beide Verrechnungsinstitute der Auffassung,","68                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\ndaß ein Zahlungsanspruch nicht besteht, oder kommen            fahren bei der Schiedsstelle anhängig oder zu erwarten\ndie Verrechnungsinstitute zu keinem übereinstimmenden          sind, verlängert sich die Amtsdauer der Mitglieder um\nErgebnis, so hat die Schweizerische Verrechnungsstelle         den erforderlichen Zeitraum.\ndemjenigen, der den Zahlungsanspruch angemeldet hat,\neinen begründeten ablehnenden Entscheid zu erteilen.              (3) Einigen sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht\nIm Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den            über die zu treffende Entscheidung, so ziehen sie einen\nVerrechnungsinstituten ist vor Erlaß des Entscheides die       von ihnen auszuwählenden Obmann zu. Der Obmann\nParitätische Kommission (Artikel 5) anzuhören.                 darf weder deutscher noch schweizerischez: Staatsange-\nhöriger sein und muß die für die Ausübung des Richter-\n(4) Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizeri-         amtes in seinem Heimatstaat erforderlichen Voraus-\nschen Verrechnungsstelle kann der Betroffene innerhalb         setzungen erfüllen. Für den Fall, daß die Mitglieder sich\neines Monats seit dessen Zugang die Schiedsstelle              nid1t über die Person des Obmanns einigen, wird der\n(Artikel 6) anrufen.                                           Obmann auf Antrag eines der beiden Mitglieder von\ndem Präsidenten des auf Grund des Londoner Schulden-\nabkommens errichteten Schiedsgerichtshofes ernannt.\nTEIL III                               (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei ihren Ent-\nscheidungen unabhängig und an keinerlei Weisungen\nParitätische Kommission und Schiedsstelle            gebunden.\nArtikel 5                               (5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung,\n(1)  Es wird eine Paritätische Kommission bestellt.         die von den beiden Regierungen zu genehmigen ist. Die\nDiese setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, von            Schiedsstelle tritt nach Bedarf zusammen.\ndenen jede Vertragspartei zwei innerhalb von einem\n(6) Die deutschen und die schweizerischen Gerichte\nMonat nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt.\nund Behörden werden der Schiedsstelle die erforderliche\n(2) Die Paritätische Kommission nimmt die sich aus          Rechts- beziehungsweise Amtshilfe gewähren.\nArtikel 2 Absatz 3 und 4 und Artikel 4 Absatz 3 er-               {7) Die Entsdieidungen der Schiedsstelle sind endgültig\ngebenden Aufgaben wahr.                                        und bindend.\n(3) Darüber hinaus hat sie Fragen, die sich zwischen ·\nden Vertragsparteien aus diesem Abkommen ergeben,                                         TEIL IV\nzu prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen auszu-                                   Sdllußbestlmmungen\narbeiten.\nArtikel 7\n(4) Die Paritätische Kommission tritt nach Bedarf zu-\nsammen..                                                          Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Rati-\nfikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern\nArtikel 6                             ausgetauscht. Das Abkommen tritt einen Monat nach\ndem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden\n(1) Es wird eine Schiedsstelle errichtet. Die Schieds-      in Kraft.\nstelle entscheidet in den in Artikel 2 Absatz 5 und\nArtikel 4 Absatz 4 genannten Fällen. Die Schiedsstelle                                  Artikel 8\nwird durch Einreichung eines schriftlich begründeten An-           (1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin,\ntrages bei demjenigen Verrechnungsinstitut angerufen,         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndessen Entscheid angefochten wird.                             land gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\n{2) Die Schiedsstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Die     eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland wird einen\ndeutschen, der Schweizerische Bundesrat einen schweize-           (2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt dieses\nrischen Richter auf die Dauer von vier Jahren zum Mit-         Abkommen auch im Namen des Fürstentums Liechten-\nglied ernennen. Falls nach Ablauf dieser Zeit noch Ver-        stein.\nZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck\nordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter dieses Ab-\nkommen mit ihren Unterschriften versehen.\nGESCHEHEN zu Bonn am 16. Juli 1956 in zwei Ur-\nschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\ngezeichnet:\nHallstein\nFeaux de la Croix\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\ngezeichnet:\nIkle\n\\","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1957                                69\nUnterzeichnungsprotokoll zum Abkommen\nzwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerisdlen Eidgenossenschaft\nüber die Liquidation des früheren deutsch-schweizerischen Verredlnungsverkehrs\nZu Artikel 1                         Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(a) Die Vertragsparteien sind sich darüber em1g, daß   vom 10. November 1953 genannte Wertverhältnis (offi-\nder Ausgleich der sich nach Maßgabe der Bestimmungen      zieller Kurs) an.\nüber den internationalen Post- und Fernmeldeabrech-       Tritt das Zahlungsabkommen außer Kraft, so erfolgt\nnungsverkehr aus der Abrechnung zwischen der Deut-        die Umrechnung zu einem alsdann zu vereinbarenden\nschen Reichspost und der schweizerischen Post-, Tele-\nKurs.\ngraphen- und Telephonverwaltung per 8. Mai 1945 er-\ngebenden Ansprüche einem besonderen Abkommen                 (c) Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach In-\nzwischen den beiderseitigen Postverwaltungen vorbehal-\nkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Ver-\nten bleibt.\nrechnungsstelle. der Deutschen Verrechnungskasse eine\n(b) Die für das „Abwicklungskonto Clearing Deutsch-    Abrechnung über die in der Schweiz ausgezahlten Be-\nlandu getroffenen Bestimmungen gelten nicht für das       träge erteilen.\n,,Unterkonto Osterreich\".\n(d) Die Vertragsparteien sind sich darüber em1g, daß\nunter Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 nur Einzahlungen auf\nZu Artikel 2                         solche Zahlungsansprüche fallen sollen, die nach ihrer\n(a) Die Schweizerische Verrechnungsstelle veranlaßt,   Art gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom\ndaß die den Gläubigern zuerkannten Beträge aus ihrem      9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Ver-\nKonto bei der Bank deutscher Länder (siehe Bestimmun-     rechnungsverkehr abzuwickeln waren.\ngen zu Artikel 4 Absatz a dieses Protokolls) in Deutscher\nMark ausgezahlt werden.\n(b) Soweit die Einzahlungen der Bundesrepublik                            Zu Artikel 1 bis 4\nDeutschland gemäß den Bestimmungen zu Artikel 4 Ab-\nsatz a dieses Protokolls nicht ausreichen, wird die          (a) Die deutschen und schweizerischen Behörden wer-\nSchweizerische Verrechnungsstelle die zur Ausführung      den die zur Durchführung des Abkommens erforder-\nder Zahlungen erforderlichen Beträge in Deutscher Mark    liche Amtshilfe gewähren.\nanschaffen; die Anschaffung erfolgt im Wege des gebun-\ndenen Zahlungsverkehrs, solange ein solcher zwischen         (b) Mit der Annahme der nach dem Abkommen zu\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz besteht.   zahlenden Beträge erklären sich die Begünstigten hin-\nsichtlich der den Zahlungen zugrunde liegenden Forde-\n(c) Die Schweizerische Verrechnungsstelle rechnet die  rungen einschließlich Zinsen für abgefunden. Hat sich der\nauf Schweizerfranken lautenden Zahlungsansprüche in       Begünstigte mit der Rückleitung des zu seinen Gunsten\nDeutsche Mark um. Die Umrechnung erfolgt unter An-\nerteilten Zahlungsauftrages einverstanden erklärt, oder\nwendung des in Artikel II des Z11hlungsabkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           ist eine Rückleitungsverfügung der Schweizerischen Ver-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 10. November        rechnungsstelle rechtskräftig geworden, so kann der Be-\n1953 genannten Wertverhältnisses (offizieller Kurs).      günstigte Ansprüche aus der dem Zahlungsauftrag zu-\ngrunde liegenden Einzahlung nicht mehr herleiten. In den\nTritt das Zahlungsabkommen außer Kraft, so erfolgt\nim vorstehenden Satz umschriebenen Fällen richtet sich\ndie Umrechnung zu einem alsdann zu vereinbarenden\ndie Frage, ob und inwieweit diejenigen, welche Einzah-\nKurs.\nlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse geleistet\n(d) Die Schweizerische Verrechnungsstelle übersendet   haben, eine Abgeltung erhalten, nach den deutschen\ndie Auszahlungsaufträge der Deutschen Verrechnungs-       gesetzlichen Vorschriften.\nkasse. Diese versieht sie .mit ihrem Bestätigungsvermerk\nund leitet sie an die Bank deutscher Länder zur Ausfüh-      (c) Sind Auszahlungen an deutsche oder schweizerische\nrung weiter.                                              Gläubiger vorgenommen worden und machen Dritte mit\nErfolg Ansprüche auf die ausgezahlten Beträge geltend,\nZu Artikel 4                         so werden diese Ansprüche befriedigt,\n(a) Die Bundesrepublik Deutschland überweist für die           soweit es sich um Auszahlungen nach Artikel\nvon ihr zu zahlenden Beträge, auf Abruf der Schweize-             handelt, durch die Bundesrepublik Deutschland,\nrischen Verrechnungsstelle, Deutsche Mark auf ein DM-\nsoweit es sich um Auszahlungen nach Artikel 4\nKonto, welches bei der Bank deutscher Länder auf den\nNamen der Schweizerischen Verrechnungsstelle errichtet            handelt, durch die Schweizerische Eidgenossen-\nwird.                                                             schaft.\n(b) Bei der Umrechnung in Schweizerfranken der ge-     In diesen Fällen gehen alle etwaigen Ansprüche gegen\nmäß Absatz a abgerufenen DM-Beträge wendet die            den Zahlungsempfänger auf Rückzahlung der erhaltenen\nSchweizerische Verrechnungsstelle das in Artikel II des   Auszahlung auf diejenige Vertragspartei über, die den\nZahlungsabkommens       zwischen    der   Bundesrepublik  Dritten befriedigt hat."]}